Volltext (verifizierbarer Originaltext)
75. Urtheil vom 24. Juli 1880 in Sachen Kreditanstalt Luzern gegen Gotthardbahngesellschaft. A. Nachdem das Bundesgericht am 9. Juli abhin das von der Gotthardbahngesellschaft gestellte Gesuch um Ergänzung der Akten als verspätet abgewiesen, im Weitern dagegen erkannt hatte, Schlußverhandlung und Urtheil in der Hauptsache bis zur Beibringung der von der Gotthardbahngesellschaft eingereich¬ ten Rekursbeantwortung und ihrer Beilagen auszusetzen, wurde heute, nach Beibringung der erwähnten Aktenstücke, die Schlu߬ verhandlung wiederum aufgenommen. B. Bei der heutigen Verhandlung wird zunächst seitens der Vertreter beider Parteien die Erklärung abgegeben, daß zwischen Parteien lediglich noch die Entschädigung für indirekte Nachtheile streitig sei, während im Uebrigen der Instruktionsantrag aner¬ kannt werde. Im Weitern stellt der Vertreter der Kreditanstalt in Luzern die Anträge:
1. Es sei als Entschädigung für indirekten Schaden gemäß dem Gutachten der Minderheit der bundesgerichtlichen Experten¬ kommission der Expropriatin der Betrag von 70 000 Fr. gut¬ zusprechen.
2. Die Expropriantin sei zu Bezahlung der Gerichtskosten, sowie einer außerrechtlichen Entschädigung an die Expropriatin zu verurtheilen, eventuell sei dieselbe wenigstens in die Kosten der nachträglichen Zeugeneinvernahme, sowie in die Gerichts¬ kosten des bundesgerichtlichen Vorstandes vom 9. Juli und in eine daherige außerrechtliche Entschädigung an die Expropriatin zu verurtheilen. Der Vertreter der Gotthardbahngesellschaft seinerseits bean¬ tragt: Es sei unter Abweisung der gegnerischerseits gestellten Anträge die Entschädigung für indirekten Schaden erheblich her¬ abzusetzen, unter Kostenfolge. Replicando und duplicando halten die Vertreter der Parteien die gestellten Anträge aufrecht, indem sie gleichzeitig Abweisung der gegnerischen Begehren beantragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den heutigen Erklärungen der Parteien handelt es sich nur noch um Feststellung der Entschädigung für indirekte Nachtheile, während in Bezug auf alle andere Punkte zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht.
2. Seitens des Vertreters der Expropriatin ist nun zu Be¬ gründung seines Antrages auf Festsetzung der indirekten Ent¬ schädigung wesentlich darauf hingewiesen worden, daß in Bezug auf die Werthung des dem Hôtel Urnerhof durch die Expropria¬ tion erwachsenden indirekten Schadens zwischen der Schätzungs¬ kommission und den von ihr beigezogenen Fachexperten, der Mehr¬ heit der bundesgerichtlichen Expertenkommission, welcher die bun¬ desgerichtliche Instruktionskommission beigetreten sei, und der Minderheit dieser Expertenkommission, welche aus den beigezoge¬ nen speziellen Fachexperten bestehe, die wesentlichsten Differenzen bestehen, indem die von der Schatzungskommission beigezogenen Sachverständigen denselben auf 80 000 Fr. werthen, während die Schatzungskommission ihn nur auf 30 000 Fr. veranschlage, die Mehrheit der bundesgerichtlichen Expertenkommission hinwie¬ derum ihn auf 50 000 Fr. schätze, während die Minderheit eine Werthung von 70000 Fr. für angemessen halte. Angesichts die¬ ser Differenzen müsse der Richter, welchem spezielle Fachkennt¬ nisse abgehen, zwischen den verschiedenen ihm vorliegenden sach¬ verständigen Schätzungen wählen; dabei sei es aber gewiß das richtigste, wenn der Richter der Ansicht derjenigen Experten folge, welche unbestreitbar gerade in dem hier in Betracht kommenden Fache, nämlich dem Hôtelwesen, am meisten Sachkenntniß be¬ sitzen. Dieses Prinzip aber müsse zur Annahme der Schatzung der Minorität der bundesgerichtlichen Expertenkommission führen, da diese durch anerkannte spezielle Fachmänner im Hôtelwesen gebildet werde. Dieses Verfahren erscheine um so mehr als rich¬ tig, als in Beziehung auf Werthung des Besitzthums der Ex¬ propriatin auf zirka 250 000 Fr., sowie in Bezug auf die ein¬ tretenden Inkonvenienzen sämmtliche bundesgerichtliche Experten einig gehen, während dieselben nur in Bezug auf die Schatzung der infolge der fraglichen Inkonvenienzen eintretenden Werthver¬ minderung, welche von der Mehrheit auf 20, von der Minder¬ heit dagegen auf 28% des Gesammtwerthes der Besitzung ver¬ anschlagt werde, differiren. Seitens des Vertreters der Gotthard¬ bahngesellschaft dagegen wird zunächst darzuthun gesucht, daß die bundesgerichtlichen Experten den Werth des Hôtels Urnerhof viel zu hoch veranschlagen, da sie auf die wirkliche Rendite des Ge¬ schäftes zu wenig Rücksicht genommen haben und daß dieselben infolge dessen auch zu einer zu hohen Schatzung der Inkonve¬ nienzenentschädigung gelangen. Allein es seien auch bei Feststel¬ lung der letztern Momente in Berücksichtigung gezogen worden, welche rechtlich gar nicht in Betracht fallen dürfen. Entschädi¬ gung sei nur zu leisten für die aus der Abtretung entstehenden Vermögensnachtheile, dagegen sei die Gotthardbahngesellschaft kei¬ neswegs verpflichtet, für anderweitige, mit der Abtretung nicht im kausalen Zusammenhange stehende, der Expropriatin allfällig aus dem Bau und Betrieb der Bahn erwachsende Nachtheile Ersatz zu leisten; nun haben aber die Experten gerade solche Momente, die Verlegung der Straße, die dadurch erschwerte Zu¬ fahrt zum Hôtel und die Belästigung desselben durch Rauch u.
s. w. infolge des Bahnbetriebes, als wesentliche Faktoren mit in Berücksichtigung gezogen. Die Eliminirung dieser Momente müsse zu einer erheblichen Reduktion der Entschädigung, auch gegenüber dem Ansatze der Schatzungskommission, führen. Jeden¬ falls aber beruhe die Art und Weise, wie die bundesgerichtlichen
Experten, sowohl die Majorität als die Minorität derselben, zu dem von ihnen angenommenen Entschädigungsansatze gelangt seien, insofern auf einem evidenten Irrthum, als dieselben die Minderwerthsentschädigung nach Prozenten des Gesammtwerthes des Besitzthums der Expropriatin berechnet, dabei aber gar nicht in Berechnung gezogen haben, daß die Expropriantin einen Theil dieses Besitzthums enteignet habe und dafür direkte Entschädi¬ gung bezahlen müsse.
3. In Würdigung des beigebrachten Beweismaterials und der Parteianbringen nun ist zunächst davon auszugehen, daß die bun¬ desgerichtlichen Experten und die Instruktionskommission, welche insoweit sämmtlich einig gehen, den Werth des Besitzthums der Expropriantin richtig festgestellt haben und es können die abwei¬ chenden Ausführungen des Vertreters der Gotthardbahngesellschaft im heutigen Vortrage, angesichts der Thatsache, daß in Bezug auf diesen Punkt das sachverständige Gutachten der sämmtlichen bundesgerichtlichen Experten mit der auf Grund der Lokalbesich¬ tigung festgestellten Werthung der bundesgerichtlichen Instruk¬ tionskommission völlig übereinstimmt, nicht in Betracht kommen.
4. Dagegen ist allerdings nicht zu verkennen, daß bei Fest¬ stellung der in Betracht kommenden Inkonvenienzen die bundes¬ gerichtlichen Experten einzelne Faktoren in Anschlag gebracht oder wenigstens in ihrem Gutachten angeführt haben, welche rechtlich nicht in Betracht kommen können. Es ist nämlich un¬ zweifelhaft feststehender Rechtsgrundsatz (vergl. Art. 3 des Bun¬ desgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat¬ rechten), daß vom Exproprianten nur diejenigen dem Expropria¬ ten entstehenden Nachtheile zu vergüten sind, welche letzterem durch die Enteignung erwachsen, d. h. welche ihm infolge von Eingriffen in sein Eigenthum seitens des Exproprianten ent¬ stehen und welche Schädigungen er daher, abgesehen von dem Enteignungsrechte, auf Grund seines Eigenthums als rechtswi¬ drig zu untersagen befugt wäre. Hieher gehört nun jedenfalls der der Expropriatin durch Verlegung der bisher unmittelbar neben ihrer Besitzung vorbeiführenden Straße, bezw. den Um¬ stand, daß die Bahnlinie das Hôtel von der verlegten Straße abschneidet, erwachsende Schaden nicht, denn die Expropriatin hatte ohne Zweifel kein erworbenes Recht auf den Fortbestand der bisherigen Straße und wäre durchaus nicht berechtigt ge¬ wesen, einer durch die kompetenten Behörden beschlossenen Ver¬ legung derselben sich zu widersetzen. Der daherige Schaden ist also kein aus der Enteignung erstandener und von der Expro¬ priantin zu vergütender.
5. Allein es ist nun nicht ersichtlich, inwieweit derartige Fak¬ toren, welche im Gutachten der Experten lediglich aufgezählt wer¬ den, auf die von diesen beantragte Festsetzung der Entschädigung thatsächlich eingewirkt haben. In Berücksichtigung dieses Umstan¬ des, sowie überhaupt in freier richterlicher Würdigung aller Verhältnisse und beigebrachten Beweismittel, erscheint es, insbe¬ sondere angesichts der Thatsache, daß die Schatzungen der Sach¬ verständigen bedeutend differiren, daß im Fernern die speziellen Fachexperten die eintretenden Inkonvenienzen noch erheblich höher veranschlagen, als die übrigen Sachverständigen und die In¬ struktionskommission, während die von letzterer in Uebereinstim¬ mung mit der Mehrheit der von ihr beigezogenen Sachverstän¬ digen adoptirte Werthung die Mitte zwischen den verschiedenen Schatzungen hält, als das richtigste, der Urtheilsantrag der In¬ struktionskommission einfach zu bestätigen.
6. Hievon ist auch nicht etwa deßhalb abzugehen, weil die bundesgerichtlichen Experten bei der Festsetzung der Inkonvenienz¬ entschädigung, die sie nach Prozenten des Werthes des Besitz¬ thums der Expropriatin berechnet haben, die Gesammttaxation des letztern ohne Abzug der für den enteigneten Theil zu bezah¬ lenden direkten Entschädigung zu Grunde gelegt haben, während natürlich eine zu vergütende Werthverminderung nur für den der Expropriatin verbleibenden Theil entsteht. Denn es ist zweifel¬ los anzunehmen, daß die Experten dieses Verhältniß bei ihrer Schatzung mitberücksichtigt, bezw. den für Minderwerth angenom¬ menen Prozentsatz gerade mit Rücksicht hierauf festgesetzt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urtheilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskom¬ mission Dispositiv 1—5 wird zum Urtheile erhoben.