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6_I_437

BGE 6 I 437

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

74. Urtheil vom 9. Juli 1880 in Sachen Kreditanstalt Luzern gegen Gotthardbahngesellschaft. A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:

1. Die Gotthardbahngesellschaft ist pflichtig, an die Kredit¬ anstalt in Luzern zu bezahlen:

a. für 270 Q.-M. Stallplatz zu 5 Fr. Fr. 1350

b. für 1635 O.-M. Gartenanlage zu 7 Fr. " 11445

c. für 60 O.-M. Hofraum zu 15 Fr. " 900

d. für das Scheune- und Stallgebäude " 17000

e. für indirekte Nachtheile " 50000 Summa: Fr. 80695 nebst Zins zu 5 % vom Tage der Inangriffnahme des Abtre¬ tungsobjektes an.

2. Die Kreditanstalt ist berechtigt, die Bäume auf dem Hof¬ raum bei der Einfahrt und die brauchbaren Pflanzen und Holz¬ gewächse in den Gartenanlagen wegzunehmen. Im Uebrigen ist die Entschädigung für die Pflanzen in der sub 1 festgesetzten Entschädigung inbegriffen.

3. Der Kreditanstalt bleiben alle Rechte zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen aus allfälligen schädlichen Ein¬

flüssen des Bahnbetriebes auf den baulichen Zustand des Urner¬ hofes gewahrt.

4. Die Eisenbahngesellschaft, sowie die Expropriatin sind bei den Fakt. D angeführten Erklärungen behaftet.

5. Die Dispositive 3—6 des Schatzungsbefundes sind be¬ stätigt.

6. Die 655 Fr. 45 Cts. betragenden Instruktionskosten wer¬ den aus dem Baarvorschusse der Eisenbahngesellschaft berichtigt es ist indeß letztere berechtigt, einen Drittheil derselben mit 218 Fr. 50 Cts. an der der Expropriatin zukommenden Entschädi¬ gung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. B. Keine der beiden Parteien hat diesen Urtheilsantrag an¬ erkannt. Seitens der Expropriantin wurde durch Eingabe an das Prä¬ sidium des Bundesgerichtes d. d. 11. Juni 1880 eine Vervoll¬ ständigung der Akten beantragt, indem, gestützt auf die in dieser Richtung in der Oppositionsschrift der Gotthardbahngesellschaft aufgestellten Behauptungen und gestellten Begehren, das Gesuch gestellt wird, es möchte angeordnet werden, daß die speziellen Betriebsrechnungen der Kreditanstalt für den Urnerhof von 1873 bis und mit 1879. von der Expropriatin edirt werden, sowie daß Herr Bähler, gegenwärtiger Pächter des Urnerhofes, und Herr Keifer in Luzern, früherer Pächter und Gerant des Urner¬ hofes, als Zeugen über die Thatsachen einvernommen werden, daß die Pachtzinse nicht haben bezahlt werden können und daß überhaupt der Betrieb des Geschäftes keinen Ertrag abgeworfen, sondern den Pächter in Schaden versetzt habe. Die Kreditanstalt in Luzern setzte diesem Vervollständigungs¬ begehren in erster Linie die Einwendung der Verspätung ent¬ gegen, da es nicht nach Vorschrift des Art. 174 der eidg. C.-¬ P.-O. binnen 14 Tagen nach Schluß des Vorverfahrens ange¬ bracht worden sei. Wenn die Gotthardbahngesellschaft, um diese Verspätung zu entschuldigen, die Behauptung aufstelle, sie habe von der Thatsache, daß die Pachtzinse nicht bezahlt worden seien, erst jetzt Kenntniß erhalten, so sei diese Behauptung in keiner Weise bescheinigt. Uebrigens seien die Thatsachen, welche nach¬ träglich zum Beweise verstellt werden wollen, absolut unerheblich und daher eine weitere Beweisaufnahme unzulässig. An die Pachtzinse habe überdem Herr Bähler zirka 15 000 Fr. bezahlt und für den Rest sei die Kreditanstalt gesichert. Für die Jahre, während welchen der Urnerhof in Regie betrieben worden sei (1874 und 1875), habe die Kreditanstalt die nöthigen Ausweise ans Recht gelegt; für die spätern Jahre, in welchen der Betrieb verpachtet gewesen sei, besitze sie natürlich eine spezielle Betriebs¬ rechnung nicht. Wenn dem gegnerischen Rechtsgesuche in irgend welcher Weise sollte Rechnung getragen werden, so werde sie ihrerseits als Gegenbeweise eine Abschrift des Vertrages mit Herrn Keiser, eine Abschrift der Bürgurkunde für Pächter Bäh¬ ler und die publizirten Geschäftsberichte der Kreditanstalt pro 1873/79 produziren. Aus diesen Gründen werde Abweisung des gestellten Begehrens beantragt. Durch Entscheid des Präsidenten des Bundesgerichtes vom

21. Juni 1880 wurde, gestützt auf Art. 173 und 174 der eidg. C.-P.-O., dem Bundesgerichte selbst der Entscheid über die Zu¬ lässigkeit des gestellten Vervollständigungsbegehrens vorbehalten, dagegen, um eventuell die ununterbrochene Fortsetzung der Schlu߬ verhandlung zu ermöglichen, die provisorische Beibringung der requirirten Beweismittel angeordnet. Demgemäß wurde der Kre¬ ditanstalt in Luzern aufgegeben, die bezeichneten Betriebsrech¬ nungen der Bundesgerichtskanzlei in geschlossenem Couvert ein¬ zureichen und die Einvernahme der bezeichneten Zeugen durch die Bezirksgerichtspräsidenten in Luzern und Flüelen angeord¬ net, mit der Einladung, die daherigen Protokolle in geschlosse¬ nem Couvert dem Präsidenten des Bundesgerichtes einzusenden. C. Bei der heutigen Verhandlung wird seitens des Vertreters der Gotthardbahngesellschaft in erster Linie darauf angetragen, es sei das gestellte Aktenvervollständigungsbegehren zuzusprechen, bezw. es seien die eventuell herbeigeschafften Beweismittel als solche zuzulassen; im Weitern sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei den Akten des Prozesses die Rekursbeantwor¬ tung der Gotthardbahngesellschaft, sowie ein derselben beigegebe¬ nes Gutachten des Architekten Moosdorf fehlen, und hierauf ge¬ stützt beantragt, es seien diese Aktenstücke vorerst zur Stelle zu

schaffen und sodann eine neue Schlußverhandlung anzusetzen, wobei dem Präsidenten des Gerichtshofes anheimgegeben werde, zu entscheiden, ob es nicht angezeigt wäre, dieselbe an Ort und Stelle abzuhalten. Seitens des Vertreters der Kreditanstalt in Luzern wird auf Abweisung der von der Gotthardbahngesellschaft gestellten An¬ träge geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was vorerst das von der Gotthardbahngesellschaft gestellte Begehren um Vervollständigung der Akten anbelangt, so kann dasselbe nur auf Art. 173 Ziffer 2 eidg. C.-P.-O. begründet werden. Denn zweifellos waren die Beweismittel, deren nach¬ trägliche Zulassung beantragt wird, der Gotthardbahngesellschaft schon vor Schluß des Vorverfahrens bekannt, da sie ja von ihr bereits in ihrer Rekursbeantwortung angerufen worden sind.

2. Derartige Ergänzungsgesuche sind aber nach Art. 174 eidg. C.-P.-O. innerhalb 14 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Schluß des Vorverfahrens erklärt worden ist, bei dem Präsidenten des Bundesgerichtes einzureichen. Nun wurde im vorliegenden Falle zwar, gemäß der in Expropriationssachen bestehenden Praxis, vom Instruktionsrichter keine Verfügung er¬ lassen, in welcher ausdrücklich der Schluß des Vorverfahrens erklärt worden wäre. Es muß aber als diejenige Verfügung, durch welche in Expropriationssachen das Vorverfahren geschlos¬ sen wird, der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters betrachtet werden, denn durch den Erlaß des Urtheilsantrages gibt der Instruktionsrichter unzweideutig zu erkennen, daß er die Proze߬ instruktion als abgeschlossen und die Erhebung weiterer Beweise als unnöthig erachte. Nun wurde im vorliegenden Falle der vom 30. März 1880 datirende Instruktionsantrag der Gotthard¬ bahngesellschaft am 18. April gl. J. insinuirt, während das von dieser gestellte Ergänzungsgesuch erst vom 10. Juni 1880 da¬ tirt. Dasselbe muß mithin, wegen Verabsäumung der in Art. 174 cit. vorgeschriebenen 14tägigen Frist, als verspätet zurück¬ gewiesen werden.

3. Dagegen muß unzweifelhaft dem Begehren der Gotthard¬ bahngesellschaft, daß die Schlußverhandlung und das Urtheil bis zur Beibringung ihrer Rekursbeantwortung, sowie des derselben beigegebenen Parteigutachtens ausgesetzt werde, stattgegeben wer¬ den, da die Parteien ohne Zweifel berechtigt sind, zu verlangen, daß das urtheilende Gericht von sämmtlichen Akten des Pro¬ zesses Kenntniß nehme. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Das von der Gotthardbahngesellschaft gestellte Gesuch um Ergänzung der Akten wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Schlußverhandlung und Urtheil in der Hauptsache werden bis zur Beibringung der von der Gotthardbahngesellschaft ein¬ gereichten Rekursbeantwortung und ihrer Beilagen ausgesetzt. Der Entscheid über die Kosten wird bis zum Entscheide in der Hauptsache ebenfalls ausgesetzt.