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6_I_186

BGE 6 I 186

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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36. Urtheil vom 26. April 1880 in Sachen Müller. A. A. Müller von Gersau, Kantons Schwyz, war im Som¬ mer 1879 in seinem Berufe als Baumeister im Kanton Appen¬ zell I.-Rh., wo er den Bau der Kirche in Brüllisau übernom¬ men hatte, thätig, und hatte dort, gemäß der appenzellischen Gesetzgebung, die Niederlassung erwerben müssen. Am 23. Sep¬ tember 1879 nun ließ Franz Anton Rämpfler zur Krone in Brüllisau dem Müller für eine Forderung von 388 Fr. 19 Cts. ein Pfandbot anlegen, gegen welches Müller am 29. oder 30. gl. Mts. Rechtsvorschlag auswirkte, weil er dem Rämpfler nichts schulde. Am 2. Oktober kehrte Müller in seine Heimatgemeinde Gersau, Kantons Schwyz, zurück, woraufhin er auch die von ihm im Kanton Appenzell I.-Rh. eingelegten Ausweisschriften zurückverlangte, so daß diese ihm am 23. Dezember 1879 zurück¬ gestellt wurden. B. Der Präsident des Bezirksgerichtes des Kantons Appen¬ zell I.-Rh. ließ nun den Müller wegen der bestrittenen Forde¬ rung des F. A. Rämpfler am 12. Februar 1880 zur Proze߬ verhandlung auf 17. Februar gl. J. vor das dortige Bezirks¬ gericht vorladen. Dieser Vorladung gab indeß Müller keine Folge, sondern sandte eine auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung gestützte Protestation gegen dieselbe ein. Das Bezirksgericht er¬ kannte aber diese Protestation nicht als begründet an und ließ daher am 18. Februar eine neue peremtorische Ladung auf 24. gl. Mts. an Müller ergehen. C. Hierauf ergriff Müller den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: Er sei allerdings zur Zeit, als ihm F. A. Rämpfler das Pfandbot anlegen ließ, noch in Appenzell I.-Rh. niedergelassen gewesen; allein er habe lange vor der Mittheilung der gerichtlichen Ladung seine dortige Nie¬ derlassung aufgegeben und sei in seine Heimatgemeinde Gersau zurückgekehrt. Nach Art. 59 der Bundesverfassung müsse daher F. A. Rämpfler ihn an seinem nunmehrigen Wohnorte Gersau belangen. Denn die Anlegung des Pfandbotes im Kanton Ap¬ penzell I.-Rh. vermöge keinen Gerichtsstand zu begründen und auch in der Auswirkung eines Rechtsvorschlages gegen dasselbe liege keine Anerkennung des appenzellischen Gerichtsstandes. Er stellt den Antrag: es sei das Bezirksgericht Innerrhoden vom Bundesgerichte als nicht kompetent zu erklären, über die von F. A. Rämpfler gegen ihn erhobene Forderungsklage einzutreten und es sei Rämpfler anzuweisen, ihn nach § 59 der Bundes¬ verfassung für seine Forderung vor dem Richter des Wohnortes in Gersau, Kantons Schwyz, zu belangen. D. In seiner Namens des F. A. Rämpfler eingereichten Ver¬ nehmlassung bemerkt das Bezirksgericht des Kantons Appenzell I.-Rh.: Es sei dem Rekurrenten zu einer Zeit gepfändet wor¬ den, wo er noch die Niederlassung im Kanton Appenzell I.-Rh. besessen habe. Dadurch nun, daß er gegen das Pfandbot beim Landammannamte des Kantons Appenzell I.-Rh. den Rechts¬ vorschlag ausgewirkt habe, habe Rekurrent den appenzellischen Gerichtsstand anerkannt, beziehungsweise die Sache, nach Mit¬ gabe der maßgebenden appenzellischen Gesetzgebung (Art. 3 des Schuldentriebgesetzes) beim zuständigen appenzellischen Gerichte rechtshängig gemacht; er sei also verpflichtet, sich vor diesem Ge¬ richte einzulassen. Demnach werde beantragt: Rekurrent sei mit seinem Rechtsbegehren abzuweisen und das Bezirksgericht in Ap¬ penzell als kompetent zu erklären, die Forderungsklage des F. A. Rämpfler gegen Baumeister Müller zu behandeln, resp. Mül¬ ler als schuldig zu erklären, den appenzell-innerrhodischen Ge¬ richtsstand anzuerkennen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrent wohnte zur Zeit der Anlegung des Pfandbotes unzweifelhaft faktisch im Kanton Appenzell I.-Rh. und besaß dort die Niederlassung. Es kann demgemäß nicht zweifelhaft sein, daß in diesem Zeitpunkte Rekurrent für die in Frage stehende Ansprache im Kanton Appenzell I.-Rh. belangt, d. h. daß dort gegen ihn der Rechtstrieb eingeleitet und gerichtliche Klage er¬ hoben werden konnte. Dies wird denn auch vom Rekurrenten gar nicht bestritten; derselbe glaubt vielmehr lediglich deßhalb die Zuständigkeit der appenzellischen Gerichte bestreiten zu können, weil er seither und zwar noch vor der Mittheilung der ge¬ richtlichen Ladung den Kanton Appenzell I.-Rh. verlassen und seine dortige Niederlassung aufgegeben hat.

2. Wenn nun aber der Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung vorschreibt, daß der aufrechtstehende Schuldner für persönliche Ansprachen beim Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse, so ist, wie die bundesrechtliche Praxis bereits mehrfach festge¬ stellt hat (vergl. Blumer-Morel, Handbuch I S. 432; Entschei¬ dungen des Bundesgerichtes, amtl. Sammlung III S. 447), das Domizil des Schuldners im Momente der Anhebung des Rechts¬ streites und beziehungsweise des Rechtstriebes als maßgebend zu betrachten. Durch eine später stattfindende Aenderung des Do¬ mizils kann an der Zuständigkeit der Gerichte des frühern Wohn¬ ortes in Bezug auf dort bereits rechtlich geltend gemachte For¬ derungen nichts mehr geändert werden. Denn durch die Anhebung des Rechtstriebes wird ebenso wie durch die gerichtliche Einkla¬ gung einer Forderung ein Rechtsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet, dessen Fortsetzung sich dieser nicht durch Aenderung seines Domizils willkürlich entziehen kann. Bestreitet der Schuld¬ ner die im Betreibungswege geltend gemachte Forderung, so daß der Gläubiger zu gerichtlicher Einklagung derselben genöthigt wird, so erscheint der Prozeß, sofern nicht ein Verzicht auf die angehobene Betreibung stattgefunden hat, oder dieselbe nach der maßgebenden kantonalen Gesetzgebung durch Zeitablauf kraftlos geworden ist, lediglich als eine Fortsetzung des angehobenen Rechts¬ triebes und es bleibt daher für den Rechtsstreit das Domizil des Schuldners zur Zeit der Einleitung der Betreibung ma߬ gebend. Im vorliegenden Falle nun kann von einem Verzichte auf die angehobene Betreibung oder einem Kraftloswerden der¬ selben durch Zeitablauf nicht die Rede sein und der Rekurrent ist daher verpflichtet, sich im Kanton Appenzell I.-Rh., wo er zur Zeit der Anhebung des Rechtstriebes unbestrittenermaßen Domizil hatte, ohne Rücksicht auf das spätere Aufgeben dieses Domizils auf den Prozeß einzulassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.