Volltext (verifizierbarer Originaltext)
35. Urtheil vom 28. Mai 1880 in Sachen Hohl. A. Johannes Hohl, Bürger von Wolfhalden, Kantons Ap¬ penzell Außerrhoden, wohnte während einer Reihe von Jahren in Herisau, wo er die Wirthschaft zur Ilge und im Fernern den Weinhandel betrieb. Am 24. Februar 1879 verkaufte Hohl das Heimwesen zur Ilge, wobei er sich indeß ein fakultatives Wohnungsrecht bis zum 1. Mai 1880 bezw. 1881 vorbehielt. Am 9./14. Juli 1879 sodann erwarb Rekurrent das Gut "Frohheim" in Rorschach, bei welchem Vertrage dem Veräußerer ein Wohnungsrecht von drei Monaten vorbehalten, dem Er¬ werber dagegen das Recht eingeräumt wurde, hierdurch unge¬ hindert Bauten am Wohnhause vorzunehmen. Nachdem sodann Hohl am 7. November 1879 weitere Veräußerungsverträge über die übrigen, ihm gehörigen, in Herisau gelegenen Liegen¬ schaften, sowie über sein dortiges Weinlager mit Ulrich Leng¬ genhager in Brunnadern, Kantons St. Gallen, abgeschlossen hatte, zog er am 8. November 1879 seine Ausweisschriften in Herisau zurück und bezog das Gut Frohheim bei Rorschach, in welch letzterer Gemeinde er am 10. November 1879 seine Aus¬ weisschriften behufs Erwerbung der Niederlassung bei der Ge¬ meinderathskanzlei deponirte. Die Familie des Hohl dagegen, seine Frau und eine mehrjährige Tochter, war mit dem grö߬
ten Theile des Mobiliars noch in Herisau in seiner früheren Wohnung zurückgeblieben und siedelte erst Ende Januar 1880 nach Rorschach über. Am 19. November 1879 wurde dem Hohl durch Beschluß des dortigen Gemeinderathes die Niederlassungs¬ bewilligung in Rorschach ertheilt. B. Bevor indeß letzteres geschehen war, am 12. November 1879, ließ der Gemeinderath von Herisau dem Rekurrenten für eine Nachsteuerforderung von 4931 Fr. 30 Cts. in He¬ risau den Schätztag auf 21. November 1879 ankündigen. Ge¬ gen dieses Vorgehen des Gemeinderathes von Herisau rekur¬ rirte Hohl an den Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh., indem er sich wesentlich auch darauf stützte, der Gerichtsstand für die fragliche Steuerforderung sei im Kanton St. Gallen, in Rorschach, seinem nunmehrigen Wohnorte, und nicht in He¬ risau begründet. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell a/Rh. wies indeß durch Schlußnahme vom 22. Dezember 1879 diesen Rekurs als unbegründet ab, mit der Begründung, daß Hohl am Tage der Schatzungsanzeige seinen faktischen Wohnsitz noch in Herisau gehabt habe, wo seine Frau und Tochter noch gegenwärtig im alten Wohnhause wohnen, daß er erst am
19. November die Niederlassung in Rorschach erworben und überdem dorthin sich nur begeben habe, um in Appenzell a/Rh. der Vollziehung eines Kriminalurtheiles zu entgehen und daß endlich überhaupt Nachsteuerforderungen nicht nach dem Gesetze und durch das Gericht eines anderen Kantons zu beurtheilen seien. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Hohl den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurseingabe d. d. 8. Januar 1880 führt er Folgendes aus: Es stehe bundesrechtlich fest, daß Steuerforderungen, sofern es sich nicht um Grundsteuern handle, persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bun¬ desverfassung seien und daher am Wohnorte des Schuldners eingeklagt werden müssen. Nun habe Rekurrent seit 8. Novem¬ ber 1879 seinen faktischen Wohnsitz nicht mehr in Herisau, son¬ dern in Rorschach gehabt, wo er von diesem Tage an ununter¬ brochen sich aufgehalten habe. Es erhelle im Ferneren seine Absicht, sein früheres Domizil in Herisau aufzugeben und sich in Rorschach fest niederzulassen, unzweideutig aus den thatsäch¬ lichen Verhältnissen, der Veräußerung seiner Liegenschaften und seines Geschäftes in Herisau und dem Erwerb einer Liegen¬ schaft in Rorschach, sowie insbesondere aus der Rückziehung seiner Ausweisschriften in Herisau und der Deposition derselben in Rorschach. Daß er am 12. November die Niederlassungs¬ bewilligung in Rorschach noch nicht erhalten habe, sondern ihm diese erst am 19. November durch den Gemeinderath ertheilt worden, sei unerheblich, insbesondere weil die Ertheilung der Niederlassungsbewilligung angesichts der Vorschriften der Bun¬ desverfassung eine reine Formsache gewesen sei. Ebensowenig könne darauf, daß seine Frau und Tochter einstweilen in Heri¬ sau zurückgeblieben seien, etwas ankommen. Denn sein Wohn¬ sitz, d. h. der Wohnsitz des Familienhauptes, sei keineswegs von dem Aufenthalte der Familienglieder abhängig; überdem erkläre sich die Trennung von seiner Frau und Tochter sehr leicht; letztere sei mehrjährig und solle in Herisau eigene Ausweisschrif¬ ten deponirt haben; gegen seine Frau sodann habe er im Som¬ mer 1879 den Ehescheidungsprozeß eingeleitet, so daß diese ein Recht zum faktischen Getrenntleben gehabt habe. Was endlich die Behauptung anbelange, daß er nur deßhalb nach Rorschach übergesiedelt sei, um der Vollziehung eines im Kanton Appen¬ zell a/Rh. gegen ihn ausgefällten Strafurtheils zu entgehen, so sei es allerdings richtig, daß am 9. Oktober 1879 ein solches Urtheil gegen ihn gefällt worden sei; allein er habe nicht de߬ halb, sondern vielmehr der Steuerverhältnisse wegen seine Ue¬ bersiedelung nach Rorschach bewerkstelligt. Uebrigens würde der Umstand, daß er Herisau verlassen habe, um der Strafvollzie¬ hung zu entgehen, jedenfalls beweisen, daß er den Kanton Ap¬ penzell a/Rh. definitiv habe verlassen wollen. Aus diesen Grün¬ den werde beantragt, das Bundesgericht wolle erkennen: der angefochtene Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Ap¬ penzell a/Rh. d. d. 22. Dezember 1879 verletze den Art. 59 der Bundesverfassung und es sei daher dieser Beschluß aufge¬ hoben. D. In seiner Vernehmlassung hält der Regierungsrath des Kantons Appenzell a/Rh. im wesentlichen an der Begründung
seines angefochtenen Beschlusses fest, indem er hinzufügt: Es hätte dem Hohl wegen des gegen ihn ergangenen kriminalge¬ richtlichen Urtheils in Rorschach die Niederlassung verweigert werden dürfen; keinenfalls sei er daher vor der gemeinderäth¬ lichen Ertheilung der Niederlassungsbewilligung als in Ror¬ schach niedergelassen zu betrachten. Wenn man annehmen wolle, daß die Niederlassung des Rekurrenten in Herisau in Folge des am 8. November 1879 erfolgten Rückzuges seiner Ausweis¬ schriften aufgehoben worden sei, so wäre er bis zum Erwerbe der Niederlassung in Rorschach als in seiner Heimatgemeinde Wolfhalden niedergelassen zu betrachten, also auch unter diesem Gesichtspunkte für die in Frage stehende Forderung dem appen¬ zellischen Gerichtsstande unterworfen. Der Gemeinderath von Herisau seinerseits bemerkt: Zur Zeit der Schätztaganzeige habe sich Rekurrent allerdings seit 4 Tagen in Rorschach befunden; allein in seiner Wohnung in Herisau sei keine Veränderung vorgegangen; fein Geschäftsverkehr sei damals von seiner Ehefrau besorgt und vermittelt worden, welche Postsendungen entgegengenommen habe und theilweise auch Briefe des Hohl zur Post gegeben habe; in Herisau habe sich das Mobiliar und Geschäftsinventar des Rekurrenten be¬ funden. Er habe überhaupt damals noch keineswegs die Absicht gehabt, sein Domizil in Herisau sofort aufzugeben, wie sich daraus ergebe, daß er damals seinen Geschäftsfreunden seine Do¬ mizilsänderung nicht angezeigt habe, sondern dies erst durch ein Cirkular vom Januar 1880 geschehen sei, sowie im Ferne¬ ren daraus, daß er noch am 15. Oktober 1879, obschon, wie dem Rekurrenten sehr wohl bekannt, für die nächste Zeit eine Steuerschatzung nicht in Aussicht gestanden habe, um Steuer¬ herabsetzung in Herisau eingekommen sei und daß er noch am
12. November geschrieben habe, er könne für einige Zeit wegen Krankheit nicht in Herisau eintreffen, welchen Ort er mithin als sein eigentliches Domizil betrachtet haben müsse. Der Er¬ werb einer Liegenschaft in Rorschach sei eine Spekulationssache gewesen; der Verkauf der Liegenschaften und des Weinlagers des Rekurrenten in Herisau erscheine, wie sich aus manchen Umständen ergebe, als ein bloßes Scheingeschäft. Der Grund des Verbleibens seiner Frau in Herisau liege keineswegs in dem wieder fallen gelassenen Ehescheidungsprozesse, sondern darin, daß Rekurrent damals an einen Domizilwechsel nicht ge¬ dacht habe, wie sich schon daraus ergebe, daß seine Frau sei¬ nen Verkehr mit den Geschäftsfreunden in Herisau vermittelt habe. Sowohl der Regierungsrath des Kantons Appenzell a/Rh. als auch der Gemeinderath von Herisau tragen demnach auf Abweisung des Rekurses an. E. In seiner Replik macht Rekurrent geltend: die Behaup¬ tung des Gemeinderaths von Herisau, daß die von ihm abge¬ schlossenen Veräußerungsverträge bloß simulirte gewesen feien, sei durchaus unrichtig und unbegründet; er habe vielmehr, als er Herisau verlassen, beabsichtigt, das Weingeschäft ganz auf¬ zugeben und erst später habe er sich entschlossen, ein neues Ge¬ schäft zu gründen. Deshalb habe er auch seinen Wohnsitzwechsel erst im Januar 1880 den Geschäftsfreunden angezeigt; in dem diesbezüglichen Circular sei überdies ausdrücklich bemerkt, daß er seit November 1879 nach Rorschach übergesiedelt sei. Im Uebrigen wird darzuthun versucht, daß die gegnerischerseits aus den vorliegenden Thatsachen gezogenen Schlüsse unbegründet seien und werden die Anträge der Rekursschrift aufrecht er¬ halten. Duplikando hält der Regierungsrath des Kantons Appenzell daran fest, daß zur Auslegung und Anwendung der appenzelli¬ schen Steuergesetze für diejenige Zeit, während welcher Hohl im Kanton Appenzell a/Rh. gewohnt habe, einzig die appenzellischen Gerichte zuständig seien; der Gemeinderath von Herisau seiner¬ seits bestreitet von neuem, daß am 8. November 1879 bei Hohl die Absicht, sein Domizil zu verändern, vorhanden gewesen sei. F. Eine vom Instruktionsrichter angeordnete Aktenvervoll¬ ständigung ergab:
1. Die Tochter des Hohl war am 8. November 1879 mehr¬ jährig; sie legte am 22. Dezember 1879 einen auf ihren Na¬ men lautenden Heimathschein in Herisau freiwillig ein. Frau Hohl wurde in Herisau zur Deposition von Ausweisschriften nicht angehalten.
2. Laut Bescheinigung des Postbüreaus Herisau benachrich¬
tigte Hohl das Büreau in keiner Weise von seiner Uebersiede¬ lung nach Rorschach, so daß an seine Adresse eingegangene Postgegenstände jeder Art, nach- wie vorher, in Herisau in der Wohnung des Hohl abgegeben und dort von der Frau oder Tochter desselben in Empfang genommen wurden.
3. Gegen das kriminalgerichtliche Urtheil vom 9. Oktober 1879 hat Hohl die von ihm ergriffene Appellation an das Obergericht am 19. November 1879 wieder zurückgezogen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die von der Gemeinde Herisau gegen den Rekurrenten geltend gemachte. Steuernachforderung muß ohne Zweifel als eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung betrachtet werden. Denn dieselbe bezieht sich keineswegs auf bestimmte, im Gemeindebanne Herisau gelegene Grundstücke, sondern auf das gesammte Vermögen des Rekur¬ renten. Derartige Steuerforderungen aber sind, wie die bun¬ desrechtliche Praxis stets anerkannt hat (vergl. Ullmer, staats¬ rechtliche Praxis I S. 266, Blumer-Morel, Handbuch I S. 421) weil unmittelbar gegen die Person des Steuerpflichtigen gerich¬ tet, rein persönlicher Natur.
2. Demgemäß muß es sich fragen, ob Rekurrent zur Zeit der Schatzungsanzeige sein Domizil in Herisau bereits, unter Erwerbung eines festen Wohnsitzes in Rorschach, aufgegeben hatte, oder ob dasselbe damals noch fortdauerte, so daß er in Herisau noch belangt werden konnte. Es sprechen nun überwie¬ gende Gründe dafür, diese Frage in letzterem Sinne zu beant¬ worten. Denn:
a) Wie zur Begründung des Domizils an einem bestimmten Orte nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur der Wille, die¬ sen Ort zum festen Aufenthalt und zum Mittelpunkt seiner Rechtsverhältnisse zu wählen, sondern auch die entsprechende That gehört, so genügt zur Aufhebung eines Wohnsitzes eben¬ falls nicht der bloße Wille, das frühere Domizil aufzugeben, sondern es muß dieser Wille auch thatsächlich realisirt sein. Für Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ist demnach Er¬ werb und Aufgabe der polizeilichen Niederlassungsbewilligung an einem Orte keineswegs schlechthin entscheidend; es wird zwar daraus regelmäßig die Absicht des Erwerbes oder der Aufhebung des Wohnsitzes gefolgert werden können, dagegen sind die fraglichen Momente weder die einzigen, aus welchen auf diese Absicht geschlossen werden kann, noch wird dadurch für sich allein die thatsächliche Realisirung derselben dargethan. (Vergl. Entsch. amtl. Sammlung I S. 154 IV S. 15 u. ff.)
b) Es mag nun zugegeben werden, daß Rekurrent, als er seine Ausweisschriften in Herisau zurückzog und dieselben in Ror¬ schach behufs der Erwerbung der Niederlassungsbewilligung ein¬ legte, allerdings die Absicht hatte, seinen Wohnsitz in Herisau aufzugeben und nach Rorschach überzusiedeln. Allein diese Ab¬ sicht war zur Zeit der Schatzungsanzeige noch nicht realisirt. Zwar hielt sich Rekurrent persönlich damals seit einigen Tagen in Rorschach auf, allein sein Haushalt und der Mittelpunkt seiner Geschäftsthätigkeit befand sich noch in Herisau und wurde erst später, Ende Januar 1880, nach Rorschach verlegt. Dies ergibt sich daraus, daß seine Familie, mit welcher er bisher in gemeinschaftlicher Haushaltung gelebt und von welcher er sich, wie aus den Umständen klar erhellt, faktisch zu trennen nicht beabsichtigte, damals in Herisau die bisherige Haushaltung fortsetzte und daß von Herisau aus durch seine Familie der größte Theil seiner Korrespondenz vermittelt wurde. Die Ueber¬ siedelung des Rekurrenten nach Rorschach war demnach zur Zeit der Schatzungsanzeige noch nicht vollzogen, sondern sie wurde erst vorbereitet, wie sich auch daraus ergibt, daß Rekurrent, nach seiner eigenen brieflichen Aeußerung vom 12. November 1879, damals noch, wenigstens vorübergehend, persönlich nach Herisau zurückzukehren beabsichtigte. Bei dieser Sachlage muß der frühere mehrjährige Wohnsitz des Rekurrenten in Herisau als zur Zeit der Schätztaganzeige noch fortdauernd betrachtet und dem¬ nach die Kompetenz der appenzellischen Behörden zur Entschei¬ dung über die in Frage stehende Nachsteuerforderung als herge¬ stellt betrachtet werden. (Vergl. Entscheidungen, amtl. Samm¬ lung III S. 452 IV S. 221. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.