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6_I_17

BGE 6 I 17

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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6. Urtheil vom 30. Januar 1880 in Sachen Huber. A. Rekursbeklagter forderte vom Rekurrenten den Betrag von 209 Fr. 60 Cts. für geliehenes Geld und Miethzins, und er¬ wirkte dafür unterm 8. September 1879 beim Gerichtspräsiden¬ ten von Laupen auf acht in seiner Verwahrung gebliebene Erd¬ bännen und eine Lastwinde des Huber, deren Gesammtwerth auf 275 Fr. geschätzt wurde einen Realarrest. Zugleich lud er den Huber auf den 22. September 1879, Morgens 8 Uhr zur Arrestbestätigung vor das Richteramt Laupen. Bei demselben stellte Ermel das Rechtsbegehren, es sei der vollführte Realar¬ rest auf die bei ihm befindlichen Gegenstände richterlich zu be¬ stätigen. B. Zur festgesetzten Zeit und Stelle erschien Huber nicht, we߬ halb der Richter dem Ermel das gestellte Rechtsbegehren zusprach. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober beschwert sich Huber, dem sowohl der Arrest vom 8. als das Arrestbestätigungsurtheil des Gerichtspräsidenten von Laupen vom 22. September in Murten zugestellt worden war, beim Bundesgerichte und stellte das Begeh¬ ren, daß Arrest und Urtheil kassirt und daß Ermel zu einer Ent¬ schädigung und zur Vergütung der Kosten verurtheilt werde, da er, Rekurrent, aufrechtstehender Schweizerbürger sei, in Murten, Kanton Freiburg, einen festen Wohnsitz habe und die vom Rekurs¬ beklagten geltend gemachte angebliche Forderung eine persönliche Ansprache sei. D. In seiner Vernehmlassung verlangt Ermel Abweisung der Beschwerde, weil Huber

1. nicht aufrechtstehender Schweizerbürger sei, sondern schon im Zeitpunkte der Herausnahme des Arrestes materiell „kon¬ kursmässig“ gewesen und es jetzt noch sei;

2. Für alle aus dem Bauvertrage mit der Gemeinde Dicki entspringenden Rechtsverhältnisse in dortiger Gemeindschreiberei rechtich Domizil genommen habe;

3. auch thatsächlich in Kriechenwyl gewohnt habe, und

4. bei zuständiger Amtsstelle in Laupen seine Ausweisschriften deponirt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. E. Mit Zuschrift vom 6. November hat das Präsidium des Bundesgerichtes auf Begehren des Rekurrenten das Richteramt in Laupen eingeladen, die Exekution des oben citirten Urtheils vom 22. September zu sistiren, bis das Bundesgericht über den eingereichten Rekurs entschieden haben wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Unbestrittenermaßen handelt es sich vorliegend um persön¬ liche Ansprachen, für welche der aufrechtstehende Schuldner welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, laut Art. 59 der Bundesverfassung vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden muß, und für welche auf das Vermögen eines solchen außer dem Kanton in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt wer¬ den darf.

2. Rekursbeklagter hat auch nicht behauptet, daß ihm für seine Ansprache an den verarrestirten, in seinem Gewahrsam gelegenen Gegenständen ein Pfand- oder Retentionsrecht zugestanden habe, dessen Realisirung nach der Praxis des Bundesgerichtes aller¬ dings durch die Behörden und nach den Gesetzen desjenigen Ortes, wo das Pfand liegt, bewirkt werden könnte. (Vergl. Ent¬ scheid i. S. Schneeli, amtl. Samml. der bundesgerichtl. Ent¬ scheidungen Bd. 1, S. 245, Erw. 4.)

3. Es frägt sich demnach zuerst, ob Rekurrent zur Zeit der Arrestlegung aufrechtstehend, oder, wie der französische Text des Art. 59 der Bundesverfassung lautet " solvable " war. Nun bezeugt einerseits der Gemeinderath von Murten unterm 31. Ok¬ tober und 2. November 1879, daß sein Gemeindeangehöriger Hermann Huber im Vollgenusse seiner bürgerlichen und politi¬ schen Rechte sei; anderseits ergiebt sich aus einer Bescheinigung der Amtsgerichtskanzlei von Laupen vom 28. November 1879, daß, als ein Gläubiger des Huber rechtlich auf Bezahlung drang über letztern allerdings unterm 23. Oktober 1879 das Gelds¬ tagsprovisorium erkannt wurde, daß aber Huber alsdann den Betreibungsführer bezahlte, so daß das Geldstagsprovisorium schon am 31. Oktober vom Richter eventuell wieder aufgehoben werden konnte. Es ist somit nicht dargethan, daß Huber als „nicht aufrechtstehend“ zu betrachten sei.

4. Laut Bescheinigung des Gemeinderathes Murten wurde Huber in dieser Stadt geboren und auferzogen, wohnte seither dort, ist mit seiner Familie dort niedergelassen und übte auch stetsfort seine bürgerlichen und politischen Rechte dort aus. Es steht daher außer Zweisel, daß er in Murten, Kanton Freiburg, festen Wohnsitz hat.

5. Dagegen hatte Hermann Huber zur Zeit der Arrestlegung auch ein Domizil im Amtsbezirke Laupen, Kanton Bern. Durch Vertrag vom 6. April 1876 übernahm er von der Gemeinde Dicki, Kantons Bern die Erstellung einer Straßenstrecke; der Bau hätte bis Ende 1879 vollendet sein sollen. Dem Vertrage trug Huber die Erklärung nach: „Der Unternehmer verzeige sein Do¬ mizil für die betreffende Bauzeit in der Gemeinde Dicki.“ Nun ist zwar laut Regel ein Vertragsdomizil als gewähltes Domizil nur dem Vertragsgegner gegenüber verbindlich; da es sich aber im vorliegenden Falle um eine Straßenbaute handelte, bei welcher Huber angehalten wurde, seine Heimatschriften in Laupen zu deponiren, so ist anzunehmen, daß er für die Aus¬ führung jener Baute ein Geschäftsdomizil im Kanton Bern ge¬ habt habe, an welchem Domizil er für alle von ihm eingegan¬ genen und mit dem dortigen Geschäftsbetrieb zusammenhängen¬ den Verbindlichkeiten belangt werden könne. (Vergl. Urtheile des Bundesgerichtes in Sachen Künzli und Imboden vom 4. Juni 1875 und in Sachen Erlach vom 24. März 1876.) Ist aber dieses der Fall, so kann die im Amtsbezirke Laupen erfolgte Arrest¬ legung nicht eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung involviren und es kann daher auch Rekurrent Huber nicht unter Berufung auf diesen Artikel der Bundesverfassung Aufhebung des Arrestes und des Bestätigungsurtheiles verlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es hat bei dem rekurrirten Arrestbestätigungsurtheil des Gerichtsprä¬ sidenten von Laupen vom 22. September 1879 sein Verbleiben.