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6_I_117

BGE 6 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22. Urtheil vom 5. März 1880 in Sachen M. v. Knoblauch gegen Gotthardbahn. A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin:

1. Der Rekurs des Expropriaten findet nicht statt; derjenige der Eisenbahngesellschaft ist unbegründet und es hat demnach in allen Theilen bei dem Entscheide der Schatzungskommission sein Verbleiben.

2. Die 72 Fr. betragenden Instruktionskosten sind aus dem Baarvorschusse der Gotthardbahngesellschaft zu berichtigen; es steht jedoch letzterer das Recht zu, die Hälfte mit 36 Fr. an der dem Expropriaten zukommenden Entschädigung in Abzug zu brin¬ gen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. B. Dieser Urtheilsantrag wurde gemäß Erklärung vom 4. No¬ vember 1879 von der Gotthardbahngesellschaft angenommen, da¬ gegen nicht von dem Expropriaten. Der letztere brachte vielmehr durch nachträgliche Eingabe vom 8. November 1879 an: die In¬ struktionskommission sei bei ihrem Urtheilsantrage davon ausgegan¬ gen, daß die Bekanntmachung, der Situationsplan der Gotthard¬ bahn sei zur Einsicht aufgelegt und die Betheiligten werden zur Ein¬ reichung ihrer Ansprachen aufgefordert, durch den Gemeinderath

Schattdorf ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies sei aber nicht richtig vielmehr ergebe sich, wie aus zwei beglaubigten Abschriften aus dem urnerischen Amtsblatte vom 6. und 13. März hervorgehe, daß der Gemeinderath von Schattdorf nichts Anderes publizirt habe, als daß der Situationsplan der Gotthardbahn beim Gemeinde¬ präsidenten zur Einsicht aufliege. In der Publikation vom 6. März sei zur Eingabe von Ansprachen eine sechstägige Frist gesetzt worden. Von einem Aufmerksammachen auf Vorschriften des Bundesgesetzes, von Androhung eines Rechtsverlustes oder einer Rekursverwirkung bei Nichteingabe finde sich nirgends eine Silbe. Uebrigens sei seiner Meinung nach sein Rekursrecht dadurch, daß er unterlassen habe, binnen der gesetzlichen dreißigtägigen Frist eine schriftliche Eingabe einzureichen, schon deßhalb nicht verwirkt, weil er nichts Anderes als volle Entschädigung für das abzutretende Land fordere. Das Präjudiz der Verwirkung des Rekursrechtes beziehe sich nur auf Forderungen, die in Gemä߬ heit der Art. 6 und 7 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes gestellt werden, welche beiden Artikel auch in den betreffenden Publikationen stets allein in Bezug genommen werden. Auf die Ansprache voller Entschädigung für das abzutretende Land, welche in Art. 3 leg cit. begründet sei, beziehe sich dieses Präjudiz nicht, wenigstens dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, durch die von der bundesgerichtlichen Instruktionskommission bei¬ gezogenen Experten bereits konstatirt sei, daß der Entscheid der Schatzungskommission dem Expropriaten keine volle Entschädi¬ gung gewähre. Auch die von den bundesgerichtlichen Experten angenommenen Ansätze würden dem Expropriaten noch keine volle Entschädigung gewähren. Endlich sei darauf hinzuweisen, daß laut Auszug aus dem urnerischen Amtsblatte vom 4. September 1879 eine zweite Bekanntmachung, veranlaßt durch eine theilweise Planabänderung vom Gemeindepräsidium Schattdorf, erfolgt sei und daß innerhalb des in dieser Bekanntmachung anberaumten dreißigtägigen Termines seitens des Rekurrenten rechtzeitig eine gehörige schriftliche Eingabe beim Gemeinderathe Schattdorf zu Handen der Gotthardbahndirektion gemacht worden sei. C. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt des Re¬ kurrenten, sich in erster Linie auf die Erörterung der Vorfrage, ob das Rekursrecht verwirkt sei beschränken zu wollen. Er stellt, im Wesentlichen auf eine weitere Ausführung der in der nach¬ träglichen Eingabe vom 8. November 1879 geltend gemachten Momente gestützt, in dieser Beziehung den Antrag: "es sei die Verwirkung des Rekursrechtes nicht auszusprechen." Der Vertreter der Gotthardbahngesellschaft dagegen schließt auf Abweisung des gegnerischen Antrages u. K. F. Zur Begründung wird im We¬ sentlichen angeführt: Die Behauptung des Rekurrenten, daß die in Art. 11 des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtre¬ tung von Privatrechten vorgeschriebene Bekanntmachung in der Gemeinde Schattdorf nicht in der gesetzlichen Form erfolgt sei, entbehre jeder Begründung. Denn, wenn auch die Bekanntmachun¬ gen im Amtsblatte den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sei doch, wie sich aus dem in Abschrift den Akten beigefüg¬ ten Zeugnisse des Gemeinderathes von Schattdorf d. d. 16. Fe¬ bruar 1879 ergebe, die Publikation in der in dortiger Gemeinde üblichen Weise und in einem dem Gesetze entsprechenden Inhalte erfolgt. In Bezug auf das neue Anbringen des Rekurrenten be¬ treffend eine durch theilweise Planabänderung veranlaßte zweite Bekanntmachung, welcher der Rekurrent Folge geleistet habe, so werde nicht bestritten, daß der Rekurrent auf diese zweite Bekannt¬ machung hin eine Eingabe gemacht haben möge; allein diese zweite Bekanntmachung habe sich gar nicht auf das dem Rekur¬ renten gehörige Grundstück (Parzelle Nr. 4), sondern lediglich auf Parzelle Nr. 16 und 25 bezogen. Zum Beweise hiefür wird eine beglaubigte Abschrift der betreffenden Bekanntmachung in's Recht gelegt, wogegen seitens des Rekurrenten keine Einsprache erhoben wird. In Replik und Duplik halten die Vertreter beider Parteien an ihren resp. Ausführungen fest und erneuern ihre Anträge, ohne indeß nova anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie vom Rekurrenten ausdrücklich zugestanden ist, hat der¬ selbe während der dreißigtägigen Anmeldungsfrist beim Gemeinde¬ rathe von Schattdorf die von ihm abzutretenden Rechte nicht an¬ gemeldet, überhaupt demselben gar keine Eingabe eingereicht. Es kann nun nach Art. 12 und 14 des Gesetzes betreffend die Ver¬

bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850, wie die Bundesbehörden von jeher anerkannt und in konstanter Praxis festgehalten haben (vergl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis der Bundesbehörden I, Nr. 432, II, Nr. 981; Bundesgerichtl. Entscheidungen, amtl. Sammlung II, S. 126) und wie daher einer weitern Ausführung nicht bedarf, keinem begründeten Zwei¬ fel unterliegen, daß der Rekurrent zu Anmeldung seiner An¬ sprachen in Bezug auf das abzutretende Land binnen der gesetz¬ lichen Frist bei Vermeidung des in Art. 14 leg. cit. angedroh¬ ten Präjudizes verpflichtet war, sofern die in Art. 10 u. ff. des citirten Gesetzes vorgeschriebenen Formen beobachtet waren, insbesondere, was einzig bestritten ist, die in Art. 11 und 15 leg. cit. angeordnete Bekanntmachung in gesetzlicher Weise er¬ folgt ist.

2. Aus den Akten ergiebt sich nun vorerst, daß die Behaup¬ tung des Rekurrenten, es sei in der von der Gotthardbahngesell¬ schaft dem Gemeinderathe von Schattdorf wie den Gemeinde¬ räthen der übrigen betheiligten Gemeinden in einem lithogra¬ phirten Formular zur Veröffentlichung mitgetheilten Bekannt¬ machung nur auf die Art. 6 und 7 des citirten Gesetzes Bezug genommen, jeglichen Haltes entbehrt. In der erwähnten Be¬ kanntmachung sind vielmehr die in Betracht kommenden Artikel des eidgenössischen Expropriationsgesetzes (Art. 12 und 14) tex¬ tuell reproduzirt, so daß nach Einsichtnahme derselben kein Ex¬ propriat über die von ihm zu treffenden Vorkehren und die Fol¬ gen, welche sich an sachbezügliche Unterlassungen knüpften, im Zweifel sein konnte.

3. Der Rekurrent behauptet nun freilich im Fernern, der Gemeinderath von Schattdorf habe in Wirklichkeit die erwähnte Bekanntmachung nicht oder doch nicht in rechtsgenügender Weise veröffentlicht, wie sich aus den bezüglichen Publikationen im urnerischen Amtsblatte ergebe, welche mit derselben durchaus nicht übereinstimmen und den gesetzlichen Vorschriften keineswegs ent¬ sprechen. Allein diese Behauptung ist unrichtig, denn der Art. 11 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes schreibt in Bezug auf die Art und Weise der Bekanntmachung nichts Anderes vor, als daß sie in der üblichen, d. h. in betreffender Gemeinde üblichen Weise erfolgen müsse; eine Publikation in den kantonalen Amts¬ blättern ist also nicht schlechthin, sondern nur insofern vorge¬ schrieben, als sie in der betreffenden Gemeinde, sei es in Folge gesetzlicher Anordnung, sei es in Folge lokalen Herkommens üb¬ lich ist; schlechthin gefordert ist nur, daß die Publikation in der ortsüblichen Weise erfolge. Durch amtliches Zeugniß des Ge¬ meinderathes von Schattdorf vom 16. Februar 1879 wird nun bescheinigt, daß "vorstehende Bekanntmachung (d. h. die Bekannt¬ machung in derjenigen Fassung, wie sie von der Gotthardbahn¬ gesellschaft dem Gemeinderathe mitgetheilt war) in der hierorts üblichen Weise, nämlich durch Publikation und resp. Verlesen" Dieses amtliche in der Gemeinde bekannt gemacht worden sei. Zeugniß verdient, bis zum Nachweise seiner Unrichtigkeit, vollen Glauben; es erbringt den Beweis sowohl dafür, daß die Pu¬ blikationsmittel, durch welche die Veröffentlichung stattgefunden hat, die in der Gemeinde Schattdorf üblichen sind, als auch dafür, daß die betreffende Bekanntmachung durch diese Publikations¬ mittel ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlicht worden ist. Ein Gegenbeweis gegen dessen Inhalt ist nach keiner Richtung hin erbracht, namentlich hat der Rekurrent nicht einmal positiv behauptet, geschweige denn bewiesen, daß die Art und Weise der Veröffentlichung fraglicher Publikation der örtlichen Uebung nicht genüge, beziehungsweise daß die örtliche Uebung im Kan¬ ton Uri oder speziell in der Gemeinde Schattdorf Publika¬ tion gemeinderäthlicher Bekanntmachungen im kantonalen Amts¬ blatte allgemein verlange. Demgemäß erscheint es als uner¬ heblich, daß die Publikationen im urnerischen Amtsblatte vom

6. und 13. März 1879 unvollständig sind. Auf die Vollstän¬ digkeit oder Unvollständigkeit dieser Publikationen kann es, da sie nach dem Gesetze nicht gefordert waren, also auch ganz hätten unterbleiben können, nicht ankommen.

4. Rekurrent kann sich übrigens auf die angebliche Mangel¬ haftigkeit der Art und Weise der Veröffentlichung fraglicher Bekanntmachung auch deßhalb nicht berufen, weil er von den¬ selben thatsächlich rechtzeitig Kenntniß erhalten hat, wie sich aus den Zugeständnissen und Ausführungen seiner Rekursschrift er¬ gibt, in welcher er, ohne die Art und Weise der Veröffent¬

lichung zu beanstanden, seine Säumniß aus ganz andern Grün¬ den zu entschuldigen sucht, während er die gewählten Publika¬ tionsmittel erst nachträglich als unzulänglich angefochten hat. Bei dieser Sachlage, sowie angesichts des Umstandes, daß aus¬ weislich des gemeinderäthlichen Zeugnisses die fragliche Bekannt¬ machung nicht ausschließlich durch Verlesen in der Kirche, son¬ dern auch durch anderweitige, freilich nicht näher bezeichnete Publikation veröffentlicht wurde, kann auch die Richtigkeit der vom Anwalte des Rekurrenten in der heutigen Verhandlung auf¬ gestellten Behauptung, daß das Verlesen in der Kirche mit Rück¬ sicht auf Art. 49 der Bundesverfassung nicht mehr als rechts¬ verbindliches Publikationsmittel erachtet werden könne, dahin gestellt bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird der Rekurs als nicht zulässig erklärt und es verbleibt demnach in allen Theilen beim Entscheide der Schatzungskom¬ mission.