Volltext (verifizierbarer Originaltext)
21. Urtheil vom 5. März 1880 in Sachen Gotthardbahn gegen Arnold. A. Der Antrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission ging dahin:
1. Die Eisenbahngesellschaft ist schuldig, an die Gebrüder rnold zu bezahlen:
a. Für 5011 □m Boden zu 95 Cts. 4760 Fr. 45 Cts.;
b. für den Abschnitt links zwischen dem alten und neuen Weg ebenfalls 95 Cts. per □m;
c. für die auf dem Expropriationsgebiet stehenden Bäume (das Holz gehört den Expropriaten) 300 Fr.;
d. für Minderwerth und Inkonvenienzen 500 Fr. nebst Zins zu 5% von der Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an.
2. Im Uebrigen hat es bei dem Befunde der Schatzungskom¬ mission sein Verbleiben.
3. Die 76 Fr. betragenden Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschusse der Gotthardbahngesellschaft berichtigt; es steht letz¬ terer jedoch das Recht zu, einen Viertheil derselben mit 19 Fr. an der den Expropriaten zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. B. Dieser Urtheilsantrag wurde seitens der Expropriaten ange¬ nommen, nicht dagegen seitens der Gotthardbahngesellschaft. C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Gott¬ hardbahngesellschaft den Antrag: es sei der Rekurs der Gebrüder Arnold gegen den Befund der Schatzungskommission als unstatt¬ haft zu erklären unter Folge der Kosten. Zur Begründung wird, unter Verweisung auf die gewechselten Parteischriften, angeführt: Die Gebrüder Arnold haben binnen der gesetzlichen dreißigtägigen Anmeldungsfrist dem Gemeinderathe eine schriftliche Eingabe, in welcher sie die abzutretenden Rechte angemeldet hätten, nicht ein¬ gereicht. Vielmehr sei lediglich in dem Verbale der Gemeinde¬ rathskanzlei von Sisikon über die eingelangten Einsprachen be¬ merkt: "Gebrüder Arnold in der Bachmatt beanspruchen in der Mitte ihrer Matte einen größern Durchlaß, als er auf dem Plane angegeben ist, sie verlangen 2 Meter Breite und 3 Meter Höhe." Darin liege eine dem Art. 12 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten entsprechende Eingabe nicht, weder mit Beziehung auf die Form, noch mit Be¬ ziehung auf den Inhalt. Es mangle die schriftliche Form und ihrem Inhalte nach enthalte die Eingabe lediglich eine Ansprache bau¬ licher Natur, nicht dagegen eine Anmeldung der abzutretenden Rechte. Die betreffende bauliche Reklamation sei übrigens durch Erklärung der Centralbauleitung der Gotthardbahn geordnet worden. Für den Fall, daß das Gericht die Verwirkungseinrede der Gotthardbahn verwerfen sollte, erklärt der Vertreter dersel¬ ben, sich mit Rücksicht auf die konstante Praxis des Gerichts¬ hofes den Dispositiven des Urtheilsantrages der Instruktionskom¬ mission unterziehen zu wollen. Der Vertreter der Expropriaten seinerseits stellt den Antrag: es sei die Einrede der Gotthard¬ bahngesellschaft abzuweisen unter Folge der Kosten. Er bestreitet vor Allem, daß die bauliche Reklamation der Gebrüder Arnold in zufriedenstellender Weise geordnet worden sei; er weist so¬ dann darauf hin, daß die Eingabe der Gebrüder Arnold, wenn auch nicht von diesen selbst, so doch von der Gemeinderaths¬ kanzlei von Sisikon in Schrift verfaßt worden sei und daß sich in derselben die Gebrüder Arnold deutlich genug als Eigenthü¬ mer und Besitzer des theilweise zu expropriirenden Grundstückes zu erkennen gegeben haben; dies sei aber nach der bisherigen Judikatur des Bundesgerichtes zur Wahrung der Rekursrechte vollkommen genügend.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Anmeldung der Gebrüder Arnold beim Gemeinderathe von Sisikon ist allerdings nur mündlich geschehen; allein sie ist vom Gemeinderathsschreiber zu Protokoll genommen worden und damit ist dem Requisite der Schriftlichkeit gegenüber der Eisen¬ bahngesellschaft genügt; denn das Gesetz verlangt lediglich, daß die Anmeldung .der Gesellschaft schriftlich zukomme, während dar¬ auf, wer dieselbe in Schrift verfaßt hat, nichts ankommt und insbesondere nichts entgegensteht, daß der mit Entgegennahme der Eingabe beauftragte Gemeindebeamte die schriftliche Abfas¬ sung an Stelle und im Auftrage der Ansprecher vollziehe. Dieser Beamte ist dazu allerdings seinerseits nicht verpflichtet, vielmehr stünde es ihm frei, bloß mündliche Anmeldungen zurückzuweisen; allein wenn er die Abfassung der Eingabe in Schrift übernimmt, so kann die Gesellschaft daraus keine Einrede ableiten.
2. In der Anmeldung der Gebrüder Arnold ist ferner aller¬ dings zunächst nur die Anforderung erhoben, daß in der Mitte ihrer Matte ein größerer Durchlaß als der im Plane angege¬ bene erstellt werde. Allein diese Ansprache bezieht sich zweifellos auf das theilweise in Abtretung fallende Grundstück und es haben sich dadurch die Ansprecher unzweifelhaft als Besitzer und Ei¬ genthümer dieses Grundstückes bei zuständiger Stelle zu erkennen gegeben. Dadurch ist aber, wie das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden hat (vergl. Entscheid vom 3. September 1875 in Sachen Frehner gegen Lokalbahnen und Entscheid vom 11. März 1876 in Sachen Fislisbach und Cons. gegen Nationalbahn, amtl. Samml. II, S. 125 u. ff.), der Vorschrift des Art. 12 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat¬ rechten vom 1. Mai 1850 in Bezug auf die Anmeldung der in Abtretung fallenden Rechte genügt. Der Zweck der leg. cit. vor¬ geschriebenen Anmeldung dieser Rechte besteht in der Ausmitte¬ lung der entschädigungsberechtigten Personen und ist demnach erfüllt, wenn der Ansprecher in seiner Eingabe sich unzweideutig als Inhaber eines bestimmten in Abtretung fallenden Rechtes zu erkennen gibt. Eine ausdrückliche Erklärung, daß er für die Abtretung die ihm nach Gesetz gebührende volle Entschädigung beanspruche, bedarf es nicht, sondern dieselbe ist als selbstver¬ ständlich zu subintelligiren.
3. Die von der Gotthardbahngesellschaft erhobene Einrede der Unstatthaftigkeit des Rekurses ist somit unbegründet. Einer Prüfung, ob materiell die Dispositive des Urtheilsantrages der Instruktionskommission begründet sind, bedarf es, angesichts der Fakt. C erwähnten heutigen Erklärung des Vertreters der Gott¬ hardbahn nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursberechtigung der Gebrüder Arnold gegen den Ent¬ scheid der Schatzungskommission wird anerkannt, beziehungsweise es wird die gegen dieselbe seitens der Gotthardbahngesellschaft er¬ hobene Einrede als unbegründet abgewiesen und demnach die den Expropriaten zu leistende Entschädigung nach Maßgabe der Dis¬ positive 1 und 2 des Urtheilsantrages der Instruktionskommission festgesetzt.