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23. Urtheil vom 24. Januar 1880 in Sachen Bürli gegen Massaverwaltung der Nationalbahn. A. Durch Entscheid des Massaverwalters der in Liquidation befindlichen Nationalbahn wurde die von Fürsprech Friedrich Bürli in Baden angemeldete Forderung von 567 Fr. 30 Cts. in Klasse VII locirt, entgegen dem Begehren des Ansprechers, daß dieselbe in die III. Klasse versetzt werde. Die Begründung dieses Entscheides geht im Wesentlichen dahin: Der Ansprecher verlange mit Eingabe vom 29. März 1878, und zwar theils als provisorischer Stellvertreter eines nichtstän¬ digen Mitgliedes der Direktion, theils als Vizepräsident des Verwaltungsrathes, Aufnahme ins Schuldenverzeichniß mit 142 Fr. 40 Cts. Taggelder und Reiseentschädigungen für vier Sitzungen des Verwaltungsrathes und zwei Generalversammlungen II. Quar¬ tal 1877, für zwei Sitzungen des Verwaltungsrathes 40 " — " im Jahre 1878, 384 " 90 " für verschiedene Sitzungen der Direktion im III. und IV. Quartal 1877. 567 Fr. 30 Cts. Diese materiell begründete Forderung sei in ihrem ganzen Betrag in die VII. Klasse zu lociren. Entscheidend sei der Gesichtspunkt, daß die Mitgliedschaft eines Eisenbahnverwaltungsrathes, welcher von den Aktionären selbst und aus ihrer Mitte bestellt werde, im Allgemeinen, und speziell im Sinne der durch die Statuten der Nationalbahnge¬ sellschaft vom 5. April 1875 aufgestellten Organisation der Ge¬ sellschaftsorgane nicht ein besoldetes Anstellungsverhältniß des Herrn Verwaltungsrathes zu seiner Gesellschaft in dem Sinne begründe, wie solches im Bundesgesetz vom 24. Juni 1874 dem Konkursprivilegium zu Grunde gelegt sei. Auch die Mit¬ gliedschaft der Nationalbahndirektion vermöge für die beiden nichtständigen Mitglieder ein solches besoldetes Anstellungsver¬ hältniß zur Gesellschaft mit Anspruch auf privilegirte Klassifi¬ kation in Klasse III nicht zu begründen. Es lassen sich allge¬ meine Rechtsgrundsätze und Gesichtspunkte für eine solche Be¬ handlung nicht anbringen. Die Entstehung und Bedeutung der Klasse III im Bundesgesetz einerseits und der Art. 25 der Na¬ tionalbahnstatuten andererseits sprächen dagegen. B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Fürsprech Bürli beim Bundesgerichte und verlangte, daß seine Forderung statt in Klasse VII in Klasse III des Vertheilungsplanes der Natio¬ nalbahn einzureihen und hienach der rekurrirte Entscheid des Massaverwalters in diesem Sinne zu modifiziren sei.
Zur Begründung des Rekurses wird unter Anderm hervorge¬ hoben: Der ganze Streit, um den es sich hier handle, drehe sich um die Frage, ob ein Mitglied der Direktion oder des Verwaltungs¬ rathes der Nationalbahn als ein Gesellschaftsbeamter zu be¬ handeln sei, der für ausstehende "Gehalte" ein Privilegium beanspruchen könne. Diese Streitfrage sei vom Bundesgericht in der neuesten Zeit dahin entschieden worden, daß das in Ar¬ tikel 38 Ziffer 3 des einschlägigen Bundesgesetzes begründete Vorzugsrecht für "Gehalte und Arbeitslöhne" nur den Hono¬ rarforderungen und Löhnen der Beamten oder Angestellten zu gute komme. Nun könne keinen Augenblick zweifelhaft sein, daß Direktions- und Verwaltungsrathsmitglieder einer Eisenbahnge¬ sellschaft vorzugsweise zu denjenigen Beamten zählen, die für ihre Verrichtungen eine Belohnung in der Form von Taggel¬ dern und sonstigen Entschädigungen beziehen. C. Der Massaverwalter trug in seiner Antwort auf Abwei¬ sung des Rekurses unter Kostenfolge und Bestätigung seines Entscheides an. Er verweist im Wesentlichen auf die Begrün¬ dung dieses Entscheides und fügt ferner bei: Die Einreihung der Verwaltungsraths- und nichtständigen Direktionsmitglieder neben den Beamten und Angestellten der Gesellschaft in III. Klasse zum Schaden der IV.—VII. Klasse sei grundsätzlich unstatthaft und widerstreite dem Rechtsgefühl wie der Billigkeit. Das Rechtsbewußtsein unserer Zeit verlange viel eher eine Verschärfung der Verantwortlichkeit der Aktienge¬ sellschaftsorgane zum Besten der Aktionäre und der Gesellschafts¬ gläubiger für eintretende Verluste, und sicher nicht eine bevor¬ zugte Rechtsstellung derselben zum Nachtheile dieser letztern für diejenigen Funktionen, durch welche die Insolvenz der Gesell¬ schaft und die daherige Schädigung der Gläubiger — allerdings nicht direkt und nicht von Einzelnen persönlich verschuldet, — aber doch von den Gesellschaftsorganen zu verhindern unterlassen worden sei. Es scheine sicher nicht gerechtfertigt, wenn solche Gesellschaftsfunktionäre im Konkurse der eigenen Unternehmung selbst vor den privilegirten Gläubigern volle Bezahlung bean¬ spruchen für solche Leistungen, zu denen sie nur kraft ihres ei¬ genen Aktienbesitzes von den Mitaktionären berufen werden, für Leistungen, zu denen sie sich zunächst zur Wahrung des eigenen Aktieninteresses berufen lassen, das ja mit dem aller andern Aktionäre identisch sei. D. In der Replik und Duplik verharren die Parteien bei ihren gegenseitigen Rechtsbegehren. E. Beide Parteien haben zu den Akten erklärt, daß sie auf persönliches Erscheinen bei der Schlußverhandlung vor Bundes¬ gericht verzichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie bezüglich des am 26. Dezember 1879 beurtheilten — dem jetzigen ganz analogen — Rekurses des Thaddäus Schmid's sel. Erben vom Bundesgerichte ausgesprochen wurde, lassen sich die durch Art. 25 der Statuten der Nationalbahn den nicht¬ ständigen Direktoren dieser Eisenbahngesellschaft zugesicherten Taggelder nicht als Arbeitslohn qualifiziren, da, wie schon im bundesgerichtlichen Entscheide vom 19. Januar 1878 in Sachen Bernasconi ausgeführt worden, unter diesem Ausdruck bloß der Lohn der Arbeiter im engern Sinne zu verstehen ist. Die in Art. 22 der erwähnten Statuten vorgesehenen Ent¬ schädigungen können auch nicht als Gehalt aufgefaßt werden, indem unter diesem Worte eine nach bestimmten Perioden be¬ rechnete und ständigen Beamten auszuzahlende Arbeitsvergütung verstanden wird. Wie bereits in den Motiven des citirten bundesgerichtlichen Entscheides vom 26. Dezember 1879 auseinandergesetzt wurde, hat der Gesetzgeber bei dem in Frage stehenden Konkursprivile¬ gium nur solche Gläubiger der Gesellschaft schützen wollen, wel¬ che wie die Arbeiter und die ständigen Beamten, ihres dauern¬ den Abhängigkeitsverhältnisses wegen, eines besondern Schutzes bedürftig sind, und nicht diejenigen Personen, die, wie der Re¬ kurrent, ihre Forderungen nur aus dem Umstande herleiten, daß sie bei vereinzelten Anläßen einen nichtständigen Beamten zu vertreten im Falle waren, oder Sitzungen eines Verwaltungs¬ rathes beigewohnt haben, und welche vermöge ihres Verhält¬ nisses zur Gesellschaft Gelegenheit gehabt hätten, ihre Forde¬ rungen jederzeit zu beziehen.
Es liegt somit kein gesetzlicher Grund vor, dem Ansprecher ein Vorrecht für seine Ausstände zu gewähren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Rekurrenten um Versetzung seiner An¬ sprache von 567 Fr. 30 Cts. in die III. Klasse ist abgewiesen und es hat demnach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Verbleiben.