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69_I_198

BGE 69 I 198

Bundesgericht (BGE) · 1943-11-19 · Deutsch CH
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198

Verwaltunga~ und Disziplinarreohtspflege.

gen Vermögens fühi-e zu einer SchlechtersteIlung des Be-

schwerdeführers gegenüber andern Steuerpflichtigen. Der

:Jleschwerdeführer wird wie die andern Steuerpflichtigen

für sein gesamtes Reinvermögen besteuert. Die Meinung

ist dabei, dass er gemäss seiner wirtschaftlichen Leis-

tungsfähigkeit erfasst werde. Es liegt aber auf der Hand,

dass hiebei das Fideikommiss nicht ausser Betracht gelassen

werden kann. Die einzige Frage, die sich etwa erheben

könnte, wäre, ob dem Umstande, dass das Fideikommiss-

gut dem jeweiligen Berechtigten nur zu gebundenem

Eigentum zusteht, bei Schätzung seines Steuerwertes

Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat aber

in dieser Beziehung keine Einwendungen erhoben, und

den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das Fideikommiss-

gut als Bestandteil des Verlhögens des Beschwerdeführers

unrichtig geschätzt worden wäre.

41. Auszug aus dem Urteil vom 19. November 1943

i. S. Wehropferverwaltuug des Kantons St. Gallen gegen W.l.

und Wehropfer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen.

Welvrop/er. Die kantonale Rekurskommission darf die Entschei-

dung eines Rekurses nicht deshalb ablehnen oder aw unbe-

stimmte Zeit zu,riickstellen, weil die Untersuchu,ng auf Schwie-

rigkeiten stösst. Sie hat die Untersuchung so weit durchzu-

führen, als es ihr möglich ist, und den Sachverhalt nach dem

Ergebnis zu würdigen.

Boorifioo pour la delense nationale. La Commission cantonale de

recours n'est pas fond6e a ajourner eine die Ia decision sur uu

recours, a.rgument pris du fait que l'instruction de Ia cause ~

heurte a des difficultes. Elle doit instruire l'afiaire aussi com-

pletement que possible et apprecier les faits tels qu'ils ressortent

da son enquAte.

Soorificio per la ditesa nazionale. La Commissione cantonale di

ricorso non ha la facoltil di rinviare eine die Ia decisione d'un

gravame pel motivo che l'istruttori8. delIa causa incontra

difficolta, ma deve procedere ad un 'inchiesta che sia completa

nei limiti deI possibile e valutare i fatti che ne emergono.

A. -

Die Einschätzung beruht auf der Annahme, dass

der Steuerpflichtige W. J. oder seine Ehefrau Eigentümer

\Ton Wertschriften seien, die in einem bei ihm vorgefun-

Bundesrechtliche Abgaben. N° 41.

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denen Verzeichnis aufgeführt waren. J. war für diese Wert-

schriften im Kanton zu Steuern für das Jahr 1938 heran-

gezogen und einer Nachbesteuerung für 1932 bis 1937

unterworfen worden. Er hatte die Einschätzung für 1938

nicht angefochten, wie er angibt aus Rechtsunkenntnis, und

im Verfahren über die Nachsteuern eingewendet, Eigentü-

mer der Wertschriften seien sein Stiefschwiegervater, der in

Brüssel wohnt, und eine Drittperson, die er nicht nennen

wolle. Das Bezirksgericht Rorschach, das sich zuletzt mit

der Sache zu befassen hatte, hat die bei ihm erhobene

Klage abgewiesen, weil J. der ihm obliegenden Beweis-

pflicht nicht nachgekommen sei (Urteil vom 17. April 1941).

B. -

In einem Rekurs vom 18. Februar 1942 gegen den

Einspracheentscheid für das Wehropfer hat J. zunächst

kurzerhand und ohne jede Begründung. bestritten, für

anderes Vermögen als eine Abgangsentschädigung der

kantonalen Versicherungskasse für das Staats personal

wehropferpflichtig zu sein. Später hat er ein gewisses

Vermögen anerkannt. Die kantonale Rekurskommis-

sion hat am 8. Mai 1943 verfügt, der Rekurrent habe

das Wehropfer vorerst für den Betrag zu bezahlen,

der dem Werte der von J. anerkannten Aktiven (ohne

Schuldenabzug) entspricht. {(Die Entscheidung darüber,

ob der Beschwerdeführer das Wehropfer für ein grösseres

Vermögen zu bezahlen hat, bleibt im Sinne der Erwägun-

gen bis auf weiteres offen. » Zur Begründung wird ausge-

führt, J. befinde sich in einem Beweisnotstand. Sein Stief-

schwiegervater, der als Eigentümer der dem J. als Ver-

mögen angerechneten Wertschriften . bezeichnet werde,

könne nicht als Zeuge einvernommen werden und auch

sonst würden gewisse entscheidende Beweiserhebungen

voraussichtlich erst nach Kriegsschluss möglich. Der Stand-

punkt des J. sei ziemlich stark indiziert. Unter diesen

Umständen halte es die Rekurskommission für richtig, den

Entscheid über die nicht anerkannten Aktiven auszu-

stellen und J. vorerst nur die 'werte anzurechnen, die J.

selbst deklariere. Dieses Vorgehen rechtfertige sich des-

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Verwaltungs. und Diszip1inarrechtepflege.

halb, weil ein Entsclieid, durch welchen Werte angerechnet

würden, die sich nachträglich als Vermögen eines Dritten

erweisen sollten, später kaum mehr zu berichtigen wäre.

Den Abzug der von J. angemeldeten Schulden hat die

Rekurskommission abgelehnt in der Annahme, dass ihnen

Werte gegenüberstehen, die in der vorläufigen Veran-

lagung nicht berücksichtigt sind.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat die kantonale Wehr-

,opferverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho-

ben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzu-

heben und die Wehropferveranlagung abschliessend und

endgültig durchzuführen, eventuell die Veranlagung bis

zum Abschluss weiterer Erhebungen, längstens aber bis

zum 31. Dezember 1945 zU sistieren, unter Kostenfolge.

Es wird geltend gemacht~ der Teilentscheid, den 'die

Rekurskommission getroffen habe, verletze Art. 75,

Abs. 1 WOB, worin eine abschliessende Erledigung der der

kantonalen Rekurskommission unterbreiteten Beschwerden

vorgeschrieben werde. Es sei ein Gebot der Rechtssicher-

heit, dass mit dem Rekursentscheid ein endgültiger Rechts-

zustand geschaffen werde. Übrigens könne die Steuer-

berechnung überhaupt nur auf Grund einer endgültigen

Feststellung des steuerbaren Vermögens, nicht aber nach

einem Teilentsoheid vorgenommen· werden, wie ihn die

Rekurskommission getroffen habe.

Die Behauptung des Steuerpfltchtigen, er befinde sich

in einem Beweisnotstand, sei unrichtig und seine Berufung

auf das' Bankgeheimnis unbegründet. Eine rückha,1tlose

Auskunft über die Verhältnisse und die Beschaffung der

erforderlichen Ausweise dürften von ihm gefordert werden.

Auf Grund der bisherigen Feststellungen jedenfalls sei es

richtig, dem Rekurrenten das ganze Depot, nicht nur den

von ihm anerkannten Teil als Eigentum anzurechnen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, den

angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Angelegen-

heit zu neuer Beurteilung an die Vorinsta.nz zurückgewiesen

Bundesrechtliche Abgaben. N0 41.

201

in Erwägung :

1. -

Nach Art. 73 WOB ordnet die Rekurskommission

ohne Bindung an die Parteibegehren die zur Abklärung

des Sachverhalts erforderlichen Untersuchungs- und Be-

weisma.ssnahmen an, wobei. ihr sämtliche Befugnisse

zustehen, die das Gesetz den Veranlagungsbehörden ein-

räumt (Art. 73, Abs. 2 und Art. 56-59 WOB). Sie kann vor

a.llem den Steuerpflichtigen anhalten, alle erforderlichen

Auskünfte zu erteilen, Akten, die er besitzt, vorzulegen,

aber auch darüber hinaus Akten zu beschaffen und zu er-

stellen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können.

Die Pflicht, auf Verlangen ein Schuldenverzeichnis mit

Angabe des Gläubigers vorzulegen und die Verzinsung der

Schulden 1J,achzuweisen, wird besonders erwähnt. Nach

Abschluss der Untersuchung fällt die kantonale Rekurs-

kommission ihren Entscheid (Art. 75, Abs. 1 WOB). Die

Rekurskommission kann die Entscheidung nicht ablehnen,

weil eine Untersuchung Schwierigkeiten begegnet. Sie hat

die Untersuchung soweit als möglich durchzuführen und

nach dem dabei erzielten Ergebnis ihren Entscheid zu

, treffen. Sie kann unter Umständen, soweit es sich mit

einer sachgemässen Geschäftsführung verträgt, die Erle-

digung einer Sache ausnahmsweise etwas zurückstellen,

wenn sie glaubt, dass dies zur richtigen Abklärung des

Sachverhaltes geboten sei (Urteil vom 26. September 1940

i. S. Aeschbach, betr. Krisenabgabe, nicht publiziert). Sie

kann aber, sofern nicht die Voraussetzungen für Nichtein-

treten erfüllt sind, keinen Entscheid fällen, in welchem die

Behandlung der Streitsache überhaupt abgelehnt wird. Sie

muss die Sa.che erledigen.

2. Der Steuerpflichtige W. J. war für wehropferpflich-

tiges Vermögen eingeschätzt worden, weil Anhaltspunkte

dafür bestanden, dass ihm bei einer Bank die Verfügung

über ein Wertschriftendepot in dem ihm angerechneten

Werte zustand. Er hat die Einschätzung bestritten mit der

Bemerkung, er sei nicht Eigentümer der Wertschriften,

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

sondern lediglich mit deren Verwaltung beauftragt. Zu

entscheiden war somit, ob und eventuell inwieweit diese

Wertschriften ihm beim Wehropfer trotz seiner Bestrei-

tung als sein Vermögen anzurechnen seien. Diese Entschei-

dung durfte nicht abgelehnt we~en, weil der Steuerpflich-

tige sich in einem Beweisnotstand befinde. Der Streit war

zu untersuchen und die Sache nach dem Ergebnis der

Untersuchung zu erledigen, wobei, wenn eine volle Abklä-

rung des Sachverhaltes nicht erreicht war, ein Ermessens-

entscheid unter Abwägung aller Verhältnisse zu treffen war.

Mit ihrem Teilentscheid hat die Rekurskommission aber

die Behandlung der Sache zur Zeit abgelehnt, soweit die

Anrechnung der Wertschriften vom Steuerpflichtigen

nicht anerkannt war, in der Meinung, dass die Entschei-

dung später nach Kriegsende vorzunehmen sei. Die Be-

hauptung des Steuerpflichtigen, er befinde sich in einem

Beweisnotstand, rechtfertigt es aber nicht, die Erledigung

des Steuerstreites in dieser Weise auf unbestimmte Zeit

zu verschieben. Selbst im Zivilprozess, wo Beweislast und

Beweisnotstand eine grössere Rolle spielen als im Steuer-

verfahren, führt ein Beweisnotstand nicht zur Aussetzung

des Verfahrens; er wird nur bei der Beweiswürdigung

berücksichtigt (vgl. z. B. LEUCH : Die Zivilprozessordnung

für den Kanton Bern, No. 2 zu Art. 219).

übrigens konnte hier von einem Beweisnotstand ernst-

lich nicht die Rede sein. J. hatte behauptet, er sei nur

Verwalter, nicht Eigentümer des Wertschriftenvermögens,

das in einem bei ihm aufgefundenen handschriftlichen und

mit einer Bewertung der einzelnen Titel versehenen Ver-

zeichnis aufgeführt war. Wenn diese Behauptung richtig

ist, so sollte sie durch rückhaltlose Darlegung des Sach-

verhaltes, eventuell in Verbindung mit Nachweisen über

den Verkehr mit der Bank ohne weiteres nachzuweisen

oder. wenigstens glaubhaft zu machen sein. Auf das Ge-

schäftsgeheimnis kann sich die zur Mitwirkung bei der

Abklärung des Sachverhalts aufgeforderte Bank demjeni-

gen gegenüber offensichtlich nicht berufen, der bei ihr, sei

Bundesroohtliche Abgaben. N° 42.

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es als Eigentümer, sei es als Verwalter, ein Wertschriften-

depot unterhält. Das Bankgeheimnis kann im Verhältnis

der Bank zu ihrem Kunden überhaupt nicht in Betracht

kommen (BGE 68 I S. 198, Erw. 2). Auch ergänzende Aus-

künfte der als Eigentümer bezeichneten Personen hätten,

trotz der Erschwerung des Verkehrs mit Belgien, während

der langen Dauer des Verfahrens beschafft werden können.

Unbeachtlich wäre ein allfälliges Interesse der angeblichen

Eigentümer der Wertschriften an der Geheimhaltung ihrer

Verhältnisse.

Eine sichere Abklärung des Sachverhalts ist bisher nur

deshalb nicht erreicht worden, weil J. ihr auszuweichen

sucht. Dies ist aber kein Grund, die Entscheidung über

die Festsetzung seines Vermögens für das Wehropfer auf

unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Vielmehr ist der

Sachverhalt, wie er sich auf Grund der Untersuchung

ergeben hat, zu würdigen und nach dem Ergebnis dieser

Würdigung ein Entscheid zu treffen, der den Streit erle-

digt. Der Entscheid ist Sache der kantonalen Rekurs-

kommission, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen

ist. Die Rekurskommission wird darüber befinden, ob sie

. dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben will, den ihm

früher gemachten Auflagen noch nachzukommen und

überhaupt den Sachverhalt auch sonst restlos abzuklären ...

42. Urteil vom 3. Dezember 1943 i. S. eidg. SteuerverwaItUDIJ

gegen St. Galliseh-Appenzellisehe Kraftwerke A.-G. und Wehr-

opfer-Rekurskommission des Kantons Si. Gallen.

Wehropjer : Die in Art. 12, Abs. 1 WOB für Staat~anstalten und

Staatsbetriebe allgemein vorgesehene Steu.erbefrelUDg erstreckt

sich nicht auf Aktiengesellschaften. die vom Bund oder von

Kantonen errichtet und in Form privatrechtlicher Unterneh-

mungen geführt werden.

'

Sacrifi,ce pour la dejense nationale: L'exoneration a.cc?rd6e, d'une

maniere generale, par l'art. 12 ch. 1 ASN aux etablissements et

entreprises d'Etat ne s'etend pas aux societ6s ~onymes fond6es

par la. ConfMeration ou les cantons et exploltOOs en la forme

d'entreprises da droit prive.