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Verwaltunga~ und Disziplinarreohtspflege.
gen Vermögens fühi-e zu einer SchlechtersteIlung des Be-
schwerdeführers gegenüber andern Steuerpflichtigen. Der
:Jleschwerdeführer wird wie die andern Steuerpflichtigen
für sein gesamtes Reinvermögen besteuert. Die Meinung
ist dabei, dass er gemäss seiner wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit erfasst werde. Es liegt aber auf der Hand,
dass hiebei das Fideikommiss nicht ausser Betracht gelassen
werden kann. Die einzige Frage, die sich etwa erheben
könnte, wäre, ob dem Umstande, dass das Fideikommiss-
gut dem jeweiligen Berechtigten nur zu gebundenem
Eigentum zusteht, bei Schätzung seines Steuerwertes
Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat aber
in dieser Beziehung keine Einwendungen erhoben, und
den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das Fideikommiss-
gut als Bestandteil des Verlhögens des Beschwerdeführers
unrichtig geschätzt worden wäre.
41. Auszug aus dem Urteil vom 19. November 1943
i. S. Wehropferverwaltuug des Kantons St. Gallen gegen W.l.
und Wehropfer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen.
Welvrop/er. Die kantonale Rekurskommission darf die Entschei-
dung eines Rekurses nicht deshalb ablehnen oder aw unbe-
stimmte Zeit zu,riickstellen, weil die Untersuchu,ng auf Schwie-
rigkeiten stösst. Sie hat die Untersuchung so weit durchzu-
führen, als es ihr möglich ist, und den Sachverhalt nach dem
Ergebnis zu würdigen.
Boorifioo pour la delense nationale. La Commission cantonale de
recours n'est pas fond6e a ajourner eine die Ia decision sur uu
recours, a.rgument pris du fait que l'instruction de Ia cause ~
heurte a des difficultes. Elle doit instruire l'afiaire aussi com-
pletement que possible et apprecier les faits tels qu'ils ressortent
da son enquAte.
Soorificio per la ditesa nazionale. La Commissione cantonale di
ricorso non ha la facoltil di rinviare eine die Ia decisione d'un
gravame pel motivo che l'istruttori8. delIa causa incontra
difficolta, ma deve procedere ad un 'inchiesta che sia completa
nei limiti deI possibile e valutare i fatti che ne emergono.
A. -
Die Einschätzung beruht auf der Annahme, dass
der Steuerpflichtige W. J. oder seine Ehefrau Eigentümer
\Ton Wertschriften seien, die in einem bei ihm vorgefun-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 41.
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denen Verzeichnis aufgeführt waren. J. war für diese Wert-
schriften im Kanton zu Steuern für das Jahr 1938 heran-
gezogen und einer Nachbesteuerung für 1932 bis 1937
unterworfen worden. Er hatte die Einschätzung für 1938
nicht angefochten, wie er angibt aus Rechtsunkenntnis, und
im Verfahren über die Nachsteuern eingewendet, Eigentü-
mer der Wertschriften seien sein Stiefschwiegervater, der in
Brüssel wohnt, und eine Drittperson, die er nicht nennen
wolle. Das Bezirksgericht Rorschach, das sich zuletzt mit
der Sache zu befassen hatte, hat die bei ihm erhobene
Klage abgewiesen, weil J. der ihm obliegenden Beweis-
pflicht nicht nachgekommen sei (Urteil vom 17. April 1941).
B. -
In einem Rekurs vom 18. Februar 1942 gegen den
Einspracheentscheid für das Wehropfer hat J. zunächst
kurzerhand und ohne jede Begründung. bestritten, für
anderes Vermögen als eine Abgangsentschädigung der
kantonalen Versicherungskasse für das Staats personal
wehropferpflichtig zu sein. Später hat er ein gewisses
Vermögen anerkannt. Die kantonale Rekurskommis-
sion hat am 8. Mai 1943 verfügt, der Rekurrent habe
das Wehropfer vorerst für den Betrag zu bezahlen,
der dem Werte der von J. anerkannten Aktiven (ohne
Schuldenabzug) entspricht. {(Die Entscheidung darüber,
ob der Beschwerdeführer das Wehropfer für ein grösseres
Vermögen zu bezahlen hat, bleibt im Sinne der Erwägun-
gen bis auf weiteres offen. » Zur Begründung wird ausge-
führt, J. befinde sich in einem Beweisnotstand. Sein Stief-
schwiegervater, der als Eigentümer der dem J. als Ver-
mögen angerechneten Wertschriften . bezeichnet werde,
könne nicht als Zeuge einvernommen werden und auch
sonst würden gewisse entscheidende Beweiserhebungen
voraussichtlich erst nach Kriegsschluss möglich. Der Stand-
punkt des J. sei ziemlich stark indiziert. Unter diesen
Umständen halte es die Rekurskommission für richtig, den
Entscheid über die nicht anerkannten Aktiven auszu-
stellen und J. vorerst nur die 'werte anzurechnen, die J.
selbst deklariere. Dieses Vorgehen rechtfertige sich des-
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Verwaltungs. und Diszip1inarrechtepflege.
halb, weil ein Entsclieid, durch welchen Werte angerechnet
würden, die sich nachträglich als Vermögen eines Dritten
erweisen sollten, später kaum mehr zu berichtigen wäre.
Den Abzug der von J. angemeldeten Schulden hat die
Rekurskommission abgelehnt in der Annahme, dass ihnen
Werte gegenüberstehen, die in der vorläufigen Veran-
lagung nicht berücksichtigt sind.
O. -
Gegen diesen Entscheid hat die kantonale Wehr-
,opferverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho-
ben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzu-
heben und die Wehropferveranlagung abschliessend und
endgültig durchzuführen, eventuell die Veranlagung bis
zum Abschluss weiterer Erhebungen, längstens aber bis
zum 31. Dezember 1945 zU sistieren, unter Kostenfolge.
Es wird geltend gemacht~ der Teilentscheid, den 'die
Rekurskommission getroffen habe, verletze Art. 75,
Abs. 1 WOB, worin eine abschliessende Erledigung der der
kantonalen Rekurskommission unterbreiteten Beschwerden
vorgeschrieben werde. Es sei ein Gebot der Rechtssicher-
heit, dass mit dem Rekursentscheid ein endgültiger Rechts-
zustand geschaffen werde. Übrigens könne die Steuer-
berechnung überhaupt nur auf Grund einer endgültigen
Feststellung des steuerbaren Vermögens, nicht aber nach
einem Teilentsoheid vorgenommen· werden, wie ihn die
Rekurskommission getroffen habe.
Die Behauptung des Steuerpfltchtigen, er befinde sich
in einem Beweisnotstand, sei unrichtig und seine Berufung
auf das' Bankgeheimnis unbegründet. Eine rückha,1tlose
Auskunft über die Verhältnisse und die Beschaffung der
erforderlichen Ausweise dürften von ihm gefordert werden.
Auf Grund der bisherigen Feststellungen jedenfalls sei es
richtig, dem Rekurrenten das ganze Depot, nicht nur den
von ihm anerkannten Teil als Eigentum anzurechnen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, den
angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Angelegen-
heit zu neuer Beurteilung an die Vorinsta.nz zurückgewiesen
Bundesrechtliche Abgaben. N0 41.
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in Erwägung :
1. -
Nach Art. 73 WOB ordnet die Rekurskommission
ohne Bindung an die Parteibegehren die zur Abklärung
des Sachverhalts erforderlichen Untersuchungs- und Be-
weisma.ssnahmen an, wobei. ihr sämtliche Befugnisse
zustehen, die das Gesetz den Veranlagungsbehörden ein-
räumt (Art. 73, Abs. 2 und Art. 56-59 WOB). Sie kann vor
a.llem den Steuerpflichtigen anhalten, alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, Akten, die er besitzt, vorzulegen,
aber auch darüber hinaus Akten zu beschaffen und zu er-
stellen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können.
Die Pflicht, auf Verlangen ein Schuldenverzeichnis mit
Angabe des Gläubigers vorzulegen und die Verzinsung der
Schulden 1J,achzuweisen, wird besonders erwähnt. Nach
Abschluss der Untersuchung fällt die kantonale Rekurs-
kommission ihren Entscheid (Art. 75, Abs. 1 WOB). Die
Rekurskommission kann die Entscheidung nicht ablehnen,
weil eine Untersuchung Schwierigkeiten begegnet. Sie hat
die Untersuchung soweit als möglich durchzuführen und
nach dem dabei erzielten Ergebnis ihren Entscheid zu
, treffen. Sie kann unter Umständen, soweit es sich mit
einer sachgemässen Geschäftsführung verträgt, die Erle-
digung einer Sache ausnahmsweise etwas zurückstellen,
wenn sie glaubt, dass dies zur richtigen Abklärung des
Sachverhaltes geboten sei (Urteil vom 26. September 1940
i. S. Aeschbach, betr. Krisenabgabe, nicht publiziert). Sie
kann aber, sofern nicht die Voraussetzungen für Nichtein-
treten erfüllt sind, keinen Entscheid fällen, in welchem die
Behandlung der Streitsache überhaupt abgelehnt wird. Sie
muss die Sa.che erledigen.
2. Der Steuerpflichtige W. J. war für wehropferpflich-
tiges Vermögen eingeschätzt worden, weil Anhaltspunkte
dafür bestanden, dass ihm bei einer Bank die Verfügung
über ein Wertschriftendepot in dem ihm angerechneten
Werte zustand. Er hat die Einschätzung bestritten mit der
Bemerkung, er sei nicht Eigentümer der Wertschriften,
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
sondern lediglich mit deren Verwaltung beauftragt. Zu
entscheiden war somit, ob und eventuell inwieweit diese
Wertschriften ihm beim Wehropfer trotz seiner Bestrei-
tung als sein Vermögen anzurechnen seien. Diese Entschei-
dung durfte nicht abgelehnt we~en, weil der Steuerpflich-
tige sich in einem Beweisnotstand befinde. Der Streit war
zu untersuchen und die Sache nach dem Ergebnis der
Untersuchung zu erledigen, wobei, wenn eine volle Abklä-
rung des Sachverhaltes nicht erreicht war, ein Ermessens-
entscheid unter Abwägung aller Verhältnisse zu treffen war.
Mit ihrem Teilentscheid hat die Rekurskommission aber
die Behandlung der Sache zur Zeit abgelehnt, soweit die
Anrechnung der Wertschriften vom Steuerpflichtigen
nicht anerkannt war, in der Meinung, dass die Entschei-
dung später nach Kriegsende vorzunehmen sei. Die Be-
hauptung des Steuerpflichtigen, er befinde sich in einem
Beweisnotstand, rechtfertigt es aber nicht, die Erledigung
des Steuerstreites in dieser Weise auf unbestimmte Zeit
zu verschieben. Selbst im Zivilprozess, wo Beweislast und
Beweisnotstand eine grössere Rolle spielen als im Steuer-
verfahren, führt ein Beweisnotstand nicht zur Aussetzung
des Verfahrens; er wird nur bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt (vgl. z. B. LEUCH : Die Zivilprozessordnung
für den Kanton Bern, No. 2 zu Art. 219).
übrigens konnte hier von einem Beweisnotstand ernst-
lich nicht die Rede sein. J. hatte behauptet, er sei nur
Verwalter, nicht Eigentümer des Wertschriftenvermögens,
das in einem bei ihm aufgefundenen handschriftlichen und
mit einer Bewertung der einzelnen Titel versehenen Ver-
zeichnis aufgeführt war. Wenn diese Behauptung richtig
ist, so sollte sie durch rückhaltlose Darlegung des Sach-
verhaltes, eventuell in Verbindung mit Nachweisen über
den Verkehr mit der Bank ohne weiteres nachzuweisen
oder. wenigstens glaubhaft zu machen sein. Auf das Ge-
schäftsgeheimnis kann sich die zur Mitwirkung bei der
Abklärung des Sachverhalts aufgeforderte Bank demjeni-
gen gegenüber offensichtlich nicht berufen, der bei ihr, sei
Bundesroohtliche Abgaben. N° 42.
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es als Eigentümer, sei es als Verwalter, ein Wertschriften-
depot unterhält. Das Bankgeheimnis kann im Verhältnis
der Bank zu ihrem Kunden überhaupt nicht in Betracht
kommen (BGE 68 I S. 198, Erw. 2). Auch ergänzende Aus-
künfte der als Eigentümer bezeichneten Personen hätten,
trotz der Erschwerung des Verkehrs mit Belgien, während
der langen Dauer des Verfahrens beschafft werden können.
Unbeachtlich wäre ein allfälliges Interesse der angeblichen
Eigentümer der Wertschriften an der Geheimhaltung ihrer
Verhältnisse.
Eine sichere Abklärung des Sachverhalts ist bisher nur
deshalb nicht erreicht worden, weil J. ihr auszuweichen
sucht. Dies ist aber kein Grund, die Entscheidung über
die Festsetzung seines Vermögens für das Wehropfer auf
unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Vielmehr ist der
Sachverhalt, wie er sich auf Grund der Untersuchung
ergeben hat, zu würdigen und nach dem Ergebnis dieser
Würdigung ein Entscheid zu treffen, der den Streit erle-
digt. Der Entscheid ist Sache der kantonalen Rekurs-
kommission, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen
ist. Die Rekurskommission wird darüber befinden, ob sie
. dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben will, den ihm
früher gemachten Auflagen noch nachzukommen und
überhaupt den Sachverhalt auch sonst restlos abzuklären ...
42. Urteil vom 3. Dezember 1943 i. S. eidg. SteuerverwaItUDIJ
gegen St. Galliseh-Appenzellisehe Kraftwerke A.-G. und Wehr-
opfer-Rekurskommission des Kantons Si. Gallen.
Wehropjer : Die in Art. 12, Abs. 1 WOB für Staat~anstalten und
Staatsbetriebe allgemein vorgesehene Steu.erbefrelUDg erstreckt
sich nicht auf Aktiengesellschaften. die vom Bund oder von
Kantonen errichtet und in Form privatrechtlicher Unterneh-
mungen geführt werden.
'
Sacrifi,ce pour la dejense nationale: L'exoneration a.cc?rd6e, d'une
maniere generale, par l'art. 12 ch. 1 ASN aux etablissements et
entreprises d'Etat ne s'etend pas aux societ6s ~onymes fond6es
par la. ConfMeration ou les cantons et exploltOOs en la forme
d'entreprises da droit prive.