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69_I_203

BGE 69 I 203

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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202

Verwaltunga. und Disziplinarroohtspflege.

sondern lediglich mit deren Verwaltung beauftragt. Zu

entscheiden war somit, ob und eventuell inwieweit diese

Wertschriften ihm oeim Wehropfer trotz seiner Bestrei-

tung als sein Vermögen anzurechnen seien. Diese Entschei-

dung durfte nicht abgelehnt weraen, weil der Steuerpflich-

tige sich in einem Beweisnotstand befinde. Der Streit war

zu untersuchen und die Saohe naoh dem Ergebnis der

Untersuohung zu erledigen, wobei, wenn eine volle Abklä-

rung des Sachverhaltes nicht erreicht war, ein Ermessens-

entscheid unter Abwägung aller Verhältnisse zu treffen war.

Mit ihrem Teilentscheid hat die Rekurskommission aber

die Behandlung der Saohe zur Zeit abgelehnt, soweit die

Anrechnung der Wertschriften vom Steuerpflichtigen

nicht anerkannt war, in der Meinung, dass die Entschei-

dung später nach Kriegsende vorzunehmen sei. Die Be-

hauptung des Steuerpfliohtigen, er befinde sich in einem

Beweisnotstand, rechtfertigt es aber nicht, die Erledigung

des Steuerstreites in dieser Weise auf unbestimmte Zeit

zu verschieben. Selbst im Zivilprozess, wo Beweislast und

Beweisnotstand eine grössere Rolle spielen als im Steuer-

verfahren, führt ein Beweisnotstand nicht zur Aussetzung

des Verfahrens; er wird nur bei der Beweiswürdigung

berücksichtigt (vgl. z. B. LEUCH; Die Zivilprozessordnung

für den Kanton Bern, No. 2 zu Art. 219).

übrigens konnte hier von einem Beweisnotstand ernst-

lich nicht die Rede sein. J. hatte behauptet, er sei nur

Verwalter, nicht Eigentümer des Wertschriftenvermögens,

das in einem bei ihm aufgefundenen handsohriftlichen und

mit einer Bewertung der einzelnen Titel versehenen Ver-

zeichnis aufgeführt war. Wenn diese Behauptung richtig

ist, so sollte sie durch rüokhaltlose Darlegung des Sach-

verhaltes, eventuell in Verbindung mit Nachweisen über

den Verkehr mit der Bank ohne weiteres nachzuweisen

oder wenigstens glaubhaft zu machen sein. Auf das Ge-

schäftsgeheimnis kann sich die zur Mitwirkung bei der

Abklärung des Sachverhalts aufgeforderte Bank demjeni-

gen gegenüber offensichtlich nicht berufen, der bei ihr, sei

Bundesroohtliohe Abgaben. N° 42.

203

es als Eigentümer, sei es als Verwalter, ein WertschrifteIi-

depot unterhält. Das Bankgeheimnis kann im Verhältnis

der Bank zu ihrem Kunden überhaupt nicht in Betracht

kommen (BGE 68 I S. 198, Erw. 2). Auch ergänzende Aus-

künfte der als Eigentümer bezeichneten Personen hätten,

trotz der Erschwerung des Verkehrs mit Belgien, während

der langen Dauer des Verfahrens beschafft werden können.

Unbeachtlich wäre ein allfälliges Interesse der angeblichen

Eigentümer der 'Wertschriften an der Geheimhaltung ihrer

Verhältnisse.

Eine sichere Abklärung des Sachverhalts ist bisher nur

deshalb nicht erreicht worden, weil J. ihr auszuweichen

sucht. Dies ist aber kein Grund, die Entscheidung über

die Festsetzung seines Vermögens für das Wehropfer auf

unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Vielmehr ist der

Saohverhalt, wie er sich auf Grund der Untersuchung

ergeben hat, zu würdigen und naoh dem Ergebnis diesel'

Würdigung ein Entscheid zu treffen, der den Streit erle-

digt. Der Entscheid ist Sache der kantonalen Rekurs-

kommission, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen

ist. Die Rekurskommission wird darüber befinden, ob sie

. dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben will, den ihm

früher gemachten Auflagen noch nachzukommen und

überhaupt den Sachverhalt auch sonst restlos abzuklären ...

42. Urteil vom 3. Dezember 1943 i. S. eidg. SteuerverwaItung

gegen St. Galliseh-Appenzellisehe Kraftwerke A.-G. und Wehr-

opfer-Rekurskommission des Kantons Si. Gallen.

Wehiropjer : Die in Art. 12, Aha. 1 WOB für Staat~anstalten und

Staatsbetriebe allgemein vorgesehene Steu.erbefrenmg erstreckt

sich nicht auf Aktiengesellschaften, die vom Bund oder von

Kantonen errichtet und in Form privatrechtlicher Unterneh-

mungen geführt werden.

.

Saeri(ica POU1' la dejenae nationale: L'exoneration a.cc?rd6e, d'une

maniere generale, par l'art. 12 eh. 1 ASN aux etablissements et

entreprises d'Etat ne s'etend pas aux societ6s ~onymes fondOOs

par la ConfMeration ou les cantons et explolt6es en la forme

d'entreprises de droit prive.

204

Verwaltungs. und Disziplinarreohtspdege.

Sacri{icio per la difesa +wzionale: L'esonero accorda.to in modo

gen~e daU'art. ~2 cifra..l OC.F pel SDN agli stabilimenti e

all~ BZlende statali ~on SI apphca. alle societa anonime costi-

,trute dalla Confederazione 0 dai Cantoni ed amministrate sotto

forma d'imprese di diritto privato.

A. -

Am 28./29. August 1914 vereinbarten die Kantone

St. Gallen und Appenzell A. Rh., auf den 1. Dezember

1914 unter der Firma St. Gallisch-Appenzellische Kraft-

werke eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in St. Gallen

und einer Zweigniederlassung in Herisau zu gründen, welche

das Elektrizitätswerk St. Gallen in St. Gallen, das Elektri-

zitätswerk Kubel in Herisau und die st. gallischen Binnen-

kanaIwerke nach im Vertrag im einzelnen festgelegten

Grundsätzen und Bedingungen auf den Grundungstag über-

nehmen' sollte (§ 1 des Vertrages). Das für die Gründung

zu beschaffende Kapital wUrde auf Fr. 19,500,000.-

festgesetzt, wovon Fr. 8,500,000.- durch Ausgabe von

Aktien und Fr. 11,000,000.- durch Obligationen gedeckt

werden sollten. Von diesen Titeln hatte der Kanton

St.Gallen je 86 %, der Kanton Appenzell A. Rh. je 14 %

zu übernehmen. Die Vertragspartner verpflichteten sich,

bei Erschöpfung des Aktien- oder Obligationenkapitals

die neuen Titel im gleichen Verhältnis zu übernehmen.

Weiter wurde bestimmt:

• « ••• Die Obligatioxwn dürfen beliebig weiterbegeben werden.

~me Übertragung der Aktien an Dritte ist den Kantonen ... nur

m folgenden Fä.llen gestattet :

.

,a) Die interne Weiterbegebung unter den Aktionä.ren selbst,

~eI es von Kanton zu. Kanton oder zwischen den betreffenden

Anstalten (geme~t sind : ~taats~se und Kantonalbank) jeden

K~tons ~ter sl?h. Wenn ~olge emer solchen Verschiebung des

AktIenbesitzes,emer der belden Kantone vorübergehend oder

d~uernd aufhört, Aktionär zu, sem, so bleibt er im übrigen an

dIesen ': ertrag trotzdem gebunden;

b), DIe' Abtretung von PHichtaktien an die Verwaltungsräte.

~el Ablegung des Verwaltungsratsmandates sind die Pflicht-

aktIen dem frühem Eigentümer zurückzugeben. » (§ 7).

Die Aktiengesellschaft wurd~ am 27. Oktober 1914

errichtet. Die ursprünglichen Statuten sind am 1. Oktober

1915 und 30. Januar 1928 abgeändert und am 2. Mai 1939

durch neue ersetzt worden. Nach diesen Statuten hat die

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 42.

durch die Kantone St. Gallen und Appenzell A. Rh. gemäss

Vertrag vom 28./29. August 1914 gegründete Aktienge-

sellschaft die im Vertrag genannten Werke auf den 1. De-

zember 1914 übernommen (§§ 1 und 2). Das Grimdkapital

ist auf Fr. 8,500,000.- festgesetzt (§ 4). Die beteiligten

Kantone dürfen ihren Aktienbesitz nicht an Dritte ver-

äussern, die Aktien aber unter sich und an ihre fiskalischen

Anstalten (Staatskasse und Kantonalbank) abgeben (§ 5).

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus 9 Mit-

gliedern, die von der Generalversammlung auf Vorschlag

der Regierungen der beteiligten Kantone gewählt werden,

St. Gallen schlägt 7, Appenzell A. RB.. 2 Mitglieder vor

(§ 18). Für jedes auf seinen Vorschlag gewähltes Mitglied

hat der Kanton bei der Gesellschaft eine Aktie zu hinter-

legen (§ 19). Der Verwaltungsratsausschuss besteht aus

3 Mitgliedern des Verwaltungsrates, von denen 2 dem Kan-

ton St. Gallen, eines dem Kanton Appenzell A. Rh. ange-

hören sollen (§ 23). Beschlüsse des Verwaltungsrates werden

mit Stimmenmehrheit, Beschlüsse des Ausschusses ein-

stimmig gefasst. Alle Geschäfte, über die sich der Aus-

schuss nicht einigen kann, gehen an den Verwaltungsrat

,über (§§ 22, Abs. 2; 23). Die Jahresrechnungwird jeweilen

auf den 30. November abgeschlossen (§ 26). Von dem nach

Abzug aller Unkosten und den gesetzlichen Einlagen in

den ordentlichen Reservefonds verbleibenden Reingewinn

wird eine ordentliche Dividende bis zu 4 % % des Aktien.,

kapitals ausgerichtet. Der Rest steht zur Verfügung der

Generalversammlung (§ 27). Der Reservefonds darf nur

zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden (§ 28).

über den zu ihrer Verfügung stehenden,Reingewinn und

über die darlJ,'!Js gebildeten Rücklagen kann die General-

versamm.lung beliebig beschliessen (,§ 29).

B.' :;Die Aktiengesellschaft St. Gallisch-Appenzellische

Kraftwerke (im folgenden SAK) ist zum eidgenössischen

Wehropfer-für ein Vermögen von Fr. 22,500,000.- einge-

schätzt worden. Sie hat die Wehropferpflicht unter Beru-

fung auf Art. 12, Ziff. 1 WOB bestritten und geltend

206

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege.

gemacht, sie sei ein öffentlicher Betrieb der Kantone

St. Gallen und Appe:p,zell A. Rh. und falle unter die ange-

rufene Gesetzesvorschrift. Die kantonale Wehropferrekurs-

kommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Zur Begrün-

dung wird im wesentlichen ausgeführt, die von der Rekur-

rentin betriebenen Kraftwerke gehörten zwar formell

einer Aktiengesellschaft, wirtschaftlich betrachtet dagegen

den beiden daran beteiligten Kantonen. Die personelle

Organisation stehe unter dem massgebenden Einfluss der

Kantone. Der Gewinn falle, soweit nicht Reserven gebildet

werden, in die beiden Staatskassen. Aber auch die Reserven

kommen ausschliesslich den Kantonen zugute. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtes gelte als wesentlicher

Grundsatz des Steuerrechtes, dass nicht die äussere zivil-

rechtliche Form entscheide, -sondern der materielle und

wirtschaftliche Inhalt der Verhältnisse. Unter diesem

Gesichtspunkte aber handle es sich bei der Rekurrentin

um Betriebe der Kantone St. Gallen und Appenzell A. Rh.

Die Steuerfreiheit sei zu bewilligen, weil die Rekurrentin

« nur als Formalgebilde lür die beiden Kantone St. Gallen

und Appenzell A. Rh. funktioniert, die Betriebe aber in

Wirklichkeit den beiden Kantonen gehören. »

O. -

Gegen diesen Entscheid hat die eidgenössische

Steuerverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde er-

hoben und beantragt, ihn aufzuheben und die SAK für

ein Vermögen von Fr. 22,500,000.- wehropferpßichtig zu

erklären, unter Kostenfolge. Die SAK habe keinen An-

spruch auf die in Art. 12, Ziff. 1 WOB vorgesehene Steuer-

befreiung. Sie könne sich auf die Bestimmung schon des-

halb nicht berufen, weil Art. 12, Ziff. 1 WOB nur die

rechtlich nicht verselbständigten Zweige der Staatsver-

waltung umfasse. Die Rekurrentin sei aber auch kein

rechtsfähiger Betrieb der Kantone St. Gallen und Appen-

zell A. Rh., sondern die Unternehmung einer rein privat-

rechtlich organisierten Aktiengesellschaft. Der Vertrag, den

die beiden Kantone am 28. August 1914 abgeschlossen

haben, sehe nicht die Errichtung eines Staatsbetriebes,

sondern die Gründung einer nach kaufmännischen Grund-

Bundesreohtliche Abgaben. No 42.

207

sätzen zu betreibenden Aktiengesellschaft vor, und als

solche sei die SAK auch organisiert worden. Sie sei auch

keine Aktiengesellschaft des kantonalen Rechtes im Sinne

von Art. 763 OR (alt 613). Unrichtig sei die Annahme der

Rekurskommission, dass hier die zivilrechtliche Form nach

einer steuerrechtlich gebotenen «wirtschaftlichen Betrach-

tungsweise» unbeachtlich sei. Die' äussere Gestaltung

könne nur dann beiseitegeschoben werden, wenn sie der

wirtschaftlichen Bedeutung der Verhältnisse nicht ent-

spräche, was aber nicht zutreffe. Der Umstand, dass an

der Aktiengesellschaft zwei Kantone beteiligt sind, mache

das privatwirtschaftliche Unternehmen nicht zu einem

öffentlichen Betrieb. Übrigens geniesse die Rekurrentin

sogar im Kanton St. Gallen selbst nicht Steuerfreiheit.

D. -

Die kantonale Wehropfer-Rekurskommission ver-

weist auf die Begründung ihres Entscheides. Die Beschwer-

degegnerin beantragt Abweisung des Rekurses, unter

Kostenfolge. Nach dem Wortlaut von Art. 12, Ziff. I WOB

seien Anstalten und Betriebe mit eigener Rechtspersönlich-

keit nicht von der Befreiung ausgeschlossen; in der Pra-

xis sei auch selbständigen kantonalen Anstalten Steuer-

befreiung zugestanden worden. Die Beschwerdegegnerin

sei ein kantonaler Betrieb im Sinne von Art. 12, Ziff. I,

Sie sei gegründet worden durch einen Staatsakt, den Ver-

trag der beiden Kantone. {(Wenn für das formelle, end-

gültige Zustandekommen des staatlichen Betriebes zufolge

der für denselben gewählten äussern Form in casu auch

noch die Genehmigung der Statuten und die Eintragung

in das Handelsregister notwendig waren, so folgt daraus

keineswegs, wie die Beschwerdeführerin es behauptet, dass

es sich nicht um einen öffentlichen Betrieb, sondern um

ein gewöhnliches, privates Unternehmen handle. Jene

formellen Requisite sind etwas sekundäres, nebensäch-

liches. Primär und wesentlich für das Zustandekommen

und den rechtlichen Charakter der SAK sind der zwischen

den Regierungen als Staatsvertrag abgeschlossene Grün-

dungsvertrag und die durch Grossratsbeschlüsse erfolgte

Genehmigung derselben. Dass die SAK de facto und de iure

208

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege.

als ein staatliches Unternehmen sich darstellen, ergibt

sich auch aus der Botschaft des st. gallischen Regierungs-

r8.~s vom 28. August· 1914, wo wörtlich ausgeführt ist :

«Um den St. Gallisch-Appenz~llischen Kraftwerken den

staatlichen Charakter zu sichern, ist vorgesehen, das ganze

Kapital, von den beiden beteiligten Kantonen beschaffen

zu lassen ». Es bestand somit seitens der Gründer und

Inhaber der SAK der offensichtliche und klare Wille,

einen staatlichen Betrieb zu schaffen.» Darauf, ob der

Kanton im Sinne von Art. 763 OR die Haftung übernehme,

komme es nicht an. Dass die SAK die eidgenössische

Krisenabgabe entrichtet haben und im Kanton St. Gallen

die Staatssteuer bezahlen, könne kein Grund sein, sie auch

zum Wehropfer anzuhalten. Die SAK seien, materiell-

rechtlich und wirtschaftlich betrachtet, ein genau gleicher

Betrieb wie die Elektrizitätswerke der Kantone Zürich,

Schaffhausen, Aargau, Thurgau und Freiburg. Der Unter-

schied bestehe nur in der äussern Form. Massgebend müsse

aber der Inhalt des Verhältnisses, nicht die Form sein. Der

Zweck des Gesetzes sei; bestimmte, öffentlichen Zwecken

dienende Betriebe und Vermögen steuerfrei zu lassen. Das

Vermögen und der Betrieb der den Kantonen St. Gallen

und Appenzell A. Rh. gehörenden SAK diene den gleichen

öffentlichen Zwecken, wie die den übrigen Kantonen

gehörenden kantonalen Elektrizitätswerke, wobei die recht-

liche Form unerheblich sei. «Weil- der Gesetzgeber auf

diese Rechtsform nicht abstellen wollte, wurde im Bundes-

ratsbeschluss offenbar auch der neutrale Begriff « Betrieb »

verwendet. » Es wird ein Rechtsgutachten eingelegt, das

der Rekursbeklagten von Herrn alt Kantonsgerichtsprä-

sident Dr. H. Becker in St. Gallen erstattet worden ist.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen

in Erwägung:

1. -

Art. 12, Ziff. 1 WOB nimmt den Bund und die

Kantone sowie deren Anstalten und Betriebe vom eidge-

nössischen Wehropfer aus. Unter Anstalten können dabei

Bundesrechtliche Abgaben. N0 '!.

209

nur Staatsanstalten im Rechtsinne verstanden werden.

Der Ausdruck «Betriebe» weist auf Gewerbebetriebe hin

und bringt damit zum Ausdruck, dass der gewerbliche

Charakter einer staatlichen Einrichtung (Anstalt) den Ein-

bezug in die Steuerbefreiung nicht ausschliesst. Es mag

darin ein Unterschied zu den Abgrenzungen angedeutet

sein, die für die nicht staatlichen Körperschaften aufge-

stellt sind: Gemeinden und andere öffentlichrechtliche

Körperschaften werden nur für öffentlichen Zwecken die-

nendes Vermögen (Art. 12, Ziff. 2), die übrigen Körper-

schaften und Anstalten nur für Vermögen mit einzeln im

Gesetz aufgezählter Zweckbestimmung und Verwendung

(Art. 12, Zifi. 3) befreit.

Diese Ordnung lässt es nicht zu, eine Aktiengesellschaft

des Obligationenrechtes vom Wehropfer auszunehmen.

Denn eine solche Aktiengesellschaft ist keine Staatsanstalt.

Zwar kennt das schweizerische Recht Staatsanstalten mit

in Aktien zerlegtem Kapital. Es stellt für sie aber beson-

dere Erfordernisse auf, ohne die einer Unternehmung

Anstaltscharakter nicht beigemessen wird (Art. 763 OR,

alt 613). Er ist auf Unternehmungen beschränkt, für deren

. Verbindlichkeiten der Staat einsteht. Wenn ein Kanton

sich für eine Unternehmung der Form der zivilrechtlichen

Aktiengesellschaft bedient urid die damit verbundene

Beschränkung der Haftung auf das in der Unternehmung

investierte Kapital in Anspruch nimmt, errichtet er keine

Anstalt. Eine solche Unternehmung ist atich kein staat-

licher (eidgenössischer oder kantonaler), sondern ein pli-

vatwirtschaftlicher Betrieb. Auf privatwirtschaftliche Be-

triebe vati;auftU und Kantonen erstreckt sich aber die in

Art. 12, zitt 1 vorgesehE!fie Steuerbefreiung nidht, soweit

nicht die VöfSchrift selbst etwas abweichendes äh.ordnet.

Die Steuerbefreiung von Bund und Kantonen geht zu-

rück auf die erste eidgenössische Kriegssteuer . Der Ver-

fassungsartikel vom 15. April / 6. Juni 1915 (A8 1915

S. 337) bestimmt, wie der Wehropferbeschluss, dass « der

Bund und die Kantone und ihre. Anstalten lmd Betriebe »

l'

JlS 69 I -- 1943

Verwa.Jtungs- und Disziplinarrecbtspßege.

steuerfrei sein sollen. 1n der Beratung im Parlament wurde

ausdrücklich festgestellt, dass Betriebe, die durch Kantone

in per Form von Aktiengesellschaften geführt werden, von

der Steuer nicht ausgenommen sein sollen.

Als Beispiel einer solchen nicht unter die Steuerbefreiung

fallenden Aktiengesellschaft wurden die Vereinigten Schwei-

7..erischen Rheinsalinen in Schweizerhalle erwähnt, eine

Aktiengesellschaft, an der ausschllesslich Kantone beteiligt

sind. Die Beschränkung der Befreiung auf Staatsanstalten

Imd -betriebe in dem in der Vorlage vorgesehenen Umfang

wurde vom Berichterstatter der Kommission, Herrn Stän-

derat lsler, wie folgt begründet :

« An sich liegt kein rechter Gru.nd vor, warum nur der Bürger

in unserer Not und Drangsal leisten und Opfer bringen soll und

warum nicht au.ch 'diejenigen Verrpögensbestände, die sich in der

Hand von Gemeinwesen selber befinden. Natürlich sind diese

Vermögensbestände der Gemeinwesen in der Regel schon gewissen

notwendigen öffentlichen Zwecken gewidmet und verfangen, und

soweit das der Fall ist, kann man sie nicht besteu.ern. Aber soweit

das nicht der Fall ist, sollen diese in öffentlicher Hand sich befin-

denden Güter keineswegs frei ausgehen. Das dürfen wir nicht ver-

gessen. Und wenn die Kantone oder Gemeinden in der kommer-

ziellen Form von Aktiengesellschaften Geschäfte betreiben, so ist

nicht einzusehen, warum man ihnen Steuerfreiheit gewähren

sone. » (Sten. BuH. 1915 StR S. 54).

Danach ist die Befreiung auf Staatsbetriebe (Anstalten

im Rechtsinn). beschränkt. Die Bestimmung ist in den BB

betr. die eidg. Kriegssteuer, vom 22. Dezember 1915, auf-

genommen worden (Art. 3, lit. a) uni! der Bundesrat hat

sie in der Vollziehungsverordnung, gestützt auf die parla-

mentarische Beratung über den Verfassungsartikel, wie

folgt erläutert :

« Als Anstalten und Betriebe des Bundes und der Kantone,

denen Steuerfreiheit zukommt, gelten auch wirtschaftliche Unter-

nehmungen, wie Wasserversorgungen, Kraft- und Beleuchtungs-

anlagen, Geldinstitute und dergleichen. -

Handelt es sich jedoch

tJ.I.I1 Unternehmungen, an denen Kantone nur mit Aktien oder

Anteilscheinen beteiligt sind, so ist lediglich ihre Kapitalbeteili-

gu.ng, nicht aber auch die Aktiengesellschaft oder die Genossen-

schaft steuerfrei. » (Art. 49, Abs. 1 und 2).

Seither ist in allen Erlassen über Kriegs- und Krisen-

steuern, wie im ersten Kriegssteuerbeschluss, die Steuer-

freiheit für Bund, Kantone und ihre « Anstalten und Be-

Bn~l{I('srecbtIicbe Abga.ben. Xo 42.

211

triebe» a,ngeordnet worden. Ein Grund für die Annahme,

dass die Vorschrift anders zu verstehen sei als so, wie der

Berichterstatter der ständerätlichen Kommission es bei

ihrer Einführung in die Steuergesetzgebung des Bundes

dargelegt hatte, besteht nicht. Die Auslegung entspricht

übrigens dem Wortlaut.

2. -

Die SAK ist eine zivilrechtliehe Aktiengesell-

schaft, nicht eine Staatsanstalt oder ein Staatsbetrieb im

Sinne von Art. 12, Ziff. 1 WOB. Sie hat daher keinen An-

spruch auf Befreiung vom eidgenössischen Wehropfer. Dass

an ihr lediglich die beiden Kantone beteiligt sind, die sie

errichtet haben, und jede Abtretung von Beteiligungen an

Dritte vertraglich und statutarisch ausgeschlossen ist,

steht der Besteuerung nicht entgegen. Nach der Ausle-

gung, die der Steuerbefreiungsklausel gleich von Anfang

an beigelegt wurde, haben Aktiengesellschaften auch dann

nicht Anspruch, in die für Bund und Kantone angeordnete

Steuerbefreiung einbezogen zu werden, wenn die Aktien

ausschliesslich im Besitze des Staates sind, die Unter-

nehmung also, wirtschaftlich betrachtet, als die des Staates

angesehen werden kann.

Das Bundesgericht hat nie, besonders auch nicht in dem

von der Rekurskommission angerufenen Entscheid (BGE

59 I S. 276) allgemein erklärt, dass in Steuersachen nicht

die zivilrechtliehe Form, sondern der wirtschaftliche Inhalt

der Verhältnisse massgebend sei; es hat vielmehr gerade

in jenem Urteil auf die zivilreehtliche Fm'm abgestellt

(S. 283 : « S'il est un domaine, en effet, Oll le droit civil

peut servil' a. l'interpretation du droit fiscal, c'est surtout

lorsqu'il s'agit de fixer les caracteres de la personne mo-

rale »; S, 287 : « il faut done considerer la recourante et

1'« Itag» comme deux sujets fiscaux distincts »). Es kann

allerdings Fälle geben, in denen es sich rechtfertigt, die

rechtliche Betrachtungsweise zu gunsten von wirtschaft-

lichen Lösungen zurücktreten zu lassen. In dem angeru-

fenen Entscheid ist davon die Rede, es ist darin aber auch

dargelegt, dass einem solchen Vorgehen enge Grenzen

gezogen sind (vgl. z. B. S. 283). Die Stellungnahme der

212

Verwaltungs. und Disziplinarrooht.apflege.

Rekurskommission ist hierüber hinweggegangen und hat

in unzulässiger Verallgemeinerung eine Ausnahme als

Regel charakterisiert: Nach den Feststellungen, die schon

bei Erlass des Verfassungsartikels zur Kriegssteuer yon

1915 gemacht worden sind, ist die Befreiung des Bundes

und der Kantone auf Staatsanstalten und Staatsbetriebe

beschränkt und eine ausdehnende Anwendung auf Aktien-

gesellschaften, an denen Bund oder Kantone beteiligt sind,

ausgeschlossen. Die wirtschaftlichen Überlegungen, mit

denen versucht wird, die Ausdehnung zu begründen, sind

durch die hiervor wiedergegebene Ausserung des Kommis-

sionsreferenten im Ständerat widerlegt.

Es ist auch nicht richtig, dass, wie im Verfahren vor

Bundesgericht behauptet worden ist, bei den SAK zu der

Rechtsform der Aktiengesellschaft gegriffen werden musste,

weil eine Möglichkeit, die Unternehmung als Staatsanstalt

zu organisieren, nicht bestanden hätte (Art. 613 alt OR;

Botschaft des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom

17. April 1928 betreffend die Sicherung des der Verfassung

entsprechenden Einflusses des Grossen Rates auf die Ge-

schäftsführung der vom Kanton oder mit kantonaler

Beteiligung betriebenen Unternehmungen, Amtsblatt 1928

S. 363). Die privatrechtliehe Form wurde gewählt aus

Zweckmässigkeitsgründen, weil man von der Organisation

der Unternehmung auf dem Boden des Privatrechts Vor-

teile erwartete. Man war sich dabei bewusst, dass mit

dieser Wahl auch der Verzicht auf die Steuerfreiheit ver-

bunden war, die den· als Staatsanstalten organisierten

Unternehmungen zukommt. {(Als Staatsanstalt wären die

SAK steuerfrei, wie die Elektrizitätswerke der Kantone

Zürich, Schaffhausen, Aargau und Thurgau es sind; Sie

blieben daher von wesentlichen jährlichen Abgaben ver-

schont und könnten die entsprechenden Beträge der

Elektrizitätswirtschaft dienstbar machen. Als Aktiengesell-

schaft dagegen sind sie, wie jedes private Aktien-Unter-

nehmen, steuerpflichtig. » (ELSEB. : 25 Jahre St. Gallisch-

Appenzellische Kraftwerke A.-G., 1914-1939, S. 86). Dass

von der \Vahl der Betriebsform auch Abgabenpflicht oder

R~tersacben. N° 43.

213

Abgabenfreiheit der Unternehmung abhing, war schon in

der Botschaft des Regierungsrates vom 28. August 1914

zum Ausdruck gekommen, mit der der interkantonale Ver-

trag über die Gründung der SAK dem Grossen Rat des

Kantons St. Gallen zur Genehmigung vorgelegt wurde.

Darin wird ausgeführt, dass die st. gallischen Binnen-

kanalwerke, die bisher als Staatsbetriebe geführt worden

(S. 6 der Botschaft) und als solche abgabenfrei gewesen

waren, mit ihrem Übergang an die Aktiengesellschaft SAK

wasserzinspflichtig werden (S. 6). Der « staatliche Cha-

I'akter» der SAK (S. 7 der Botschaft), auf den sich die

SAK heute berufen, führte also nicht einmal dazu, im

Kanton selbst eine bisher gewährte Abgabenfreiheit zu

erhalten. Die Stellungnahme der kantonalen Rekurskom-

mission und der SAK widerspricht also der Haltung, die

die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden des Kan-

tons St. Gallen und die massgebenden Organe der SAK

selbst (Dr. Elser ist Direktor der SAK und hat die ange-

führte Gedenkschrift im Auftrage des Verwaltungsrates

verfasst) für das kantonale Recht von jeher als selbstver-

ständlich angesehen hatten. Auf dem Boden des eidgenös-

. sischen Rechtes wäre sie nur möglich auf Grund einer vom

'Vortlaut der massgebenden Vorschrift sich entfernenden,

ausdehnenden Auslegung, zu der aber nach dem Gesagten

kein Anlass besteht. Sie würde zu einem Ergebnis führen,

das der eidgenössische Gesetzgeber offensichtlich ablehnen

wollte.

U. REGISTERSACHEN

REGISTRES

43 ..

'\u~t de la lIe Seetion civile du 16 septembre 19·13 en la

cause Manetta contre Conseil d'Etat du eanton de Vaud.

Opposition ci la reconnai88ance d'un enjant (art. 305 CC).

1. L'officier d'etat civil saisi d'une opposition a la. reconnaissance

d'un enfant est complltent pour examiner si l'opposant est

dan.s Je deJai de trois mois prevu par I'art. 305 W. 1 00.