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Verwaltunga. und Disziplinarroohtspflege.
sondern lediglich mit deren Verwaltung beauftragt. Zu
entscheiden war somit, ob und eventuell inwieweit diese
Wertschriften ihm oeim Wehropfer trotz seiner Bestrei-
tung als sein Vermögen anzurechnen seien. Diese Entschei-
dung durfte nicht abgelehnt weraen, weil der Steuerpflich-
tige sich in einem Beweisnotstand befinde. Der Streit war
zu untersuchen und die Saohe naoh dem Ergebnis der
Untersuohung zu erledigen, wobei, wenn eine volle Abklä-
rung des Sachverhaltes nicht erreicht war, ein Ermessens-
entscheid unter Abwägung aller Verhältnisse zu treffen war.
Mit ihrem Teilentscheid hat die Rekurskommission aber
die Behandlung der Saohe zur Zeit abgelehnt, soweit die
Anrechnung der Wertschriften vom Steuerpflichtigen
nicht anerkannt war, in der Meinung, dass die Entschei-
dung später nach Kriegsende vorzunehmen sei. Die Be-
hauptung des Steuerpfliohtigen, er befinde sich in einem
Beweisnotstand, rechtfertigt es aber nicht, die Erledigung
des Steuerstreites in dieser Weise auf unbestimmte Zeit
zu verschieben. Selbst im Zivilprozess, wo Beweislast und
Beweisnotstand eine grössere Rolle spielen als im Steuer-
verfahren, führt ein Beweisnotstand nicht zur Aussetzung
des Verfahrens; er wird nur bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt (vgl. z. B. LEUCH; Die Zivilprozessordnung
für den Kanton Bern, No. 2 zu Art. 219).
übrigens konnte hier von einem Beweisnotstand ernst-
lich nicht die Rede sein. J. hatte behauptet, er sei nur
Verwalter, nicht Eigentümer des Wertschriftenvermögens,
das in einem bei ihm aufgefundenen handsohriftlichen und
mit einer Bewertung der einzelnen Titel versehenen Ver-
zeichnis aufgeführt war. Wenn diese Behauptung richtig
ist, so sollte sie durch rüokhaltlose Darlegung des Sach-
verhaltes, eventuell in Verbindung mit Nachweisen über
den Verkehr mit der Bank ohne weiteres nachzuweisen
oder wenigstens glaubhaft zu machen sein. Auf das Ge-
schäftsgeheimnis kann sich die zur Mitwirkung bei der
Abklärung des Sachverhalts aufgeforderte Bank demjeni-
gen gegenüber offensichtlich nicht berufen, der bei ihr, sei
Bundesroohtliohe Abgaben. N° 42.
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es als Eigentümer, sei es als Verwalter, ein WertschrifteIi-
depot unterhält. Das Bankgeheimnis kann im Verhältnis
der Bank zu ihrem Kunden überhaupt nicht in Betracht
kommen (BGE 68 I S. 198, Erw. 2). Auch ergänzende Aus-
künfte der als Eigentümer bezeichneten Personen hätten,
trotz der Erschwerung des Verkehrs mit Belgien, während
der langen Dauer des Verfahrens beschafft werden können.
Unbeachtlich wäre ein allfälliges Interesse der angeblichen
Eigentümer der 'Wertschriften an der Geheimhaltung ihrer
Verhältnisse.
Eine sichere Abklärung des Sachverhalts ist bisher nur
deshalb nicht erreicht worden, weil J. ihr auszuweichen
sucht. Dies ist aber kein Grund, die Entscheidung über
die Festsetzung seines Vermögens für das Wehropfer auf
unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Vielmehr ist der
Saohverhalt, wie er sich auf Grund der Untersuchung
ergeben hat, zu würdigen und naoh dem Ergebnis diesel'
Würdigung ein Entscheid zu treffen, der den Streit erle-
digt. Der Entscheid ist Sache der kantonalen Rekurs-
kommission, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen
ist. Die Rekurskommission wird darüber befinden, ob sie
. dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben will, den ihm
früher gemachten Auflagen noch nachzukommen und
überhaupt den Sachverhalt auch sonst restlos abzuklären ...
42. Urteil vom 3. Dezember 1943 i. S. eidg. SteuerverwaItung
gegen St. Galliseh-Appenzellisehe Kraftwerke A.-G. und Wehr-
opfer-Rekurskommission des Kantons Si. Gallen.
Wehiropjer : Die in Art. 12, Aha. 1 WOB für Staat~anstalten und
Staatsbetriebe allgemein vorgesehene Steu.erbefrenmg erstreckt
sich nicht auf Aktiengesellschaften, die vom Bund oder von
Kantonen errichtet und in Form privatrechtlicher Unterneh-
mungen geführt werden.
.
Saeri(ica POU1' la dejenae nationale: L'exoneration a.cc?rd6e, d'une
maniere generale, par l'art. 12 eh. 1 ASN aux etablissements et
entreprises d'Etat ne s'etend pas aux societ6s ~onymes fondOOs
par la ConfMeration ou les cantons et explolt6es en la forme
d'entreprises de droit prive.
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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspdege.
Sacri{icio per la difesa +wzionale: L'esonero accorda.to in modo
gen~e daU'art. ~2 cifra..l OC.F pel SDN agli stabilimenti e
all~ BZlende statali ~on SI apphca. alle societa anonime costi-
,trute dalla Confederazione 0 dai Cantoni ed amministrate sotto
forma d'imprese di diritto privato.
A. -
Am 28./29. August 1914 vereinbarten die Kantone
St. Gallen und Appenzell A. Rh., auf den 1. Dezember
1914 unter der Firma St. Gallisch-Appenzellische Kraft-
werke eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in St. Gallen
und einer Zweigniederlassung in Herisau zu gründen, welche
das Elektrizitätswerk St. Gallen in St. Gallen, das Elektri-
zitätswerk Kubel in Herisau und die st. gallischen Binnen-
kanaIwerke nach im Vertrag im einzelnen festgelegten
Grundsätzen und Bedingungen auf den Grundungstag über-
nehmen' sollte (§ 1 des Vertrages). Das für die Gründung
zu beschaffende Kapital wUrde auf Fr. 19,500,000.-
festgesetzt, wovon Fr. 8,500,000.- durch Ausgabe von
Aktien und Fr. 11,000,000.- durch Obligationen gedeckt
werden sollten. Von diesen Titeln hatte der Kanton
St.Gallen je 86 %, der Kanton Appenzell A. Rh. je 14 %
zu übernehmen. Die Vertragspartner verpflichteten sich,
bei Erschöpfung des Aktien- oder Obligationenkapitals
die neuen Titel im gleichen Verhältnis zu übernehmen.
Weiter wurde bestimmt:
• « ••• Die Obligatioxwn dürfen beliebig weiterbegeben werden.
~me Übertragung der Aktien an Dritte ist den Kantonen ... nur
m folgenden Fä.llen gestattet :
.
,a) Die interne Weiterbegebung unter den Aktionä.ren selbst,
~eI es von Kanton zu. Kanton oder zwischen den betreffenden
Anstalten (geme~t sind : ~taats~se und Kantonalbank) jeden
K~tons ~ter sl?h. Wenn ~olge emer solchen Verschiebung des
AktIenbesitzes,emer der belden Kantone vorübergehend oder
d~uernd aufhört, Aktionär zu, sem, so bleibt er im übrigen an
dIesen ': ertrag trotzdem gebunden;
b), DIe' Abtretung von PHichtaktien an die Verwaltungsräte.
~el Ablegung des Verwaltungsratsmandates sind die Pflicht-
aktIen dem frühem Eigentümer zurückzugeben. » (§ 7).
Die Aktiengesellschaft wurd~ am 27. Oktober 1914
errichtet. Die ursprünglichen Statuten sind am 1. Oktober
1915 und 30. Januar 1928 abgeändert und am 2. Mai 1939
durch neue ersetzt worden. Nach diesen Statuten hat die
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 42.
durch die Kantone St. Gallen und Appenzell A. Rh. gemäss
Vertrag vom 28./29. August 1914 gegründete Aktienge-
sellschaft die im Vertrag genannten Werke auf den 1. De-
zember 1914 übernommen (§§ 1 und 2). Das Grimdkapital
ist auf Fr. 8,500,000.- festgesetzt (§ 4). Die beteiligten
Kantone dürfen ihren Aktienbesitz nicht an Dritte ver-
äussern, die Aktien aber unter sich und an ihre fiskalischen
Anstalten (Staatskasse und Kantonalbank) abgeben (§ 5).
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus 9 Mit-
gliedern, die von der Generalversammlung auf Vorschlag
der Regierungen der beteiligten Kantone gewählt werden,
St. Gallen schlägt 7, Appenzell A. RB.. 2 Mitglieder vor
(§ 18). Für jedes auf seinen Vorschlag gewähltes Mitglied
hat der Kanton bei der Gesellschaft eine Aktie zu hinter-
legen (§ 19). Der Verwaltungsratsausschuss besteht aus
3 Mitgliedern des Verwaltungsrates, von denen 2 dem Kan-
ton St. Gallen, eines dem Kanton Appenzell A. Rh. ange-
hören sollen (§ 23). Beschlüsse des Verwaltungsrates werden
mit Stimmenmehrheit, Beschlüsse des Ausschusses ein-
stimmig gefasst. Alle Geschäfte, über die sich der Aus-
schuss nicht einigen kann, gehen an den Verwaltungsrat
,über (§§ 22, Abs. 2; 23). Die Jahresrechnungwird jeweilen
auf den 30. November abgeschlossen (§ 26). Von dem nach
Abzug aller Unkosten und den gesetzlichen Einlagen in
den ordentlichen Reservefonds verbleibenden Reingewinn
wird eine ordentliche Dividende bis zu 4 % % des Aktien.,
kapitals ausgerichtet. Der Rest steht zur Verfügung der
Generalversammlung (§ 27). Der Reservefonds darf nur
zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden (§ 28).
über den zu ihrer Verfügung stehenden,Reingewinn und
über die darlJ,'!Js gebildeten Rücklagen kann die General-
versamm.lung beliebig beschliessen (,§ 29).
B.' :;Die Aktiengesellschaft St. Gallisch-Appenzellische
Kraftwerke (im folgenden SAK) ist zum eidgenössischen
Wehropfer-für ein Vermögen von Fr. 22,500,000.- einge-
schätzt worden. Sie hat die Wehropferpflicht unter Beru-
fung auf Art. 12, Ziff. 1 WOB bestritten und geltend
206
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege.
gemacht, sie sei ein öffentlicher Betrieb der Kantone
St. Gallen und Appe:p,zell A. Rh. und falle unter die ange-
rufene Gesetzesvorschrift. Die kantonale Wehropferrekurs-
kommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Zur Begrün-
dung wird im wesentlichen ausgeführt, die von der Rekur-
rentin betriebenen Kraftwerke gehörten zwar formell
einer Aktiengesellschaft, wirtschaftlich betrachtet dagegen
den beiden daran beteiligten Kantonen. Die personelle
Organisation stehe unter dem massgebenden Einfluss der
Kantone. Der Gewinn falle, soweit nicht Reserven gebildet
werden, in die beiden Staatskassen. Aber auch die Reserven
kommen ausschliesslich den Kantonen zugute. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes gelte als wesentlicher
Grundsatz des Steuerrechtes, dass nicht die äussere zivil-
rechtliche Form entscheide, -sondern der materielle und
wirtschaftliche Inhalt der Verhältnisse. Unter diesem
Gesichtspunkte aber handle es sich bei der Rekurrentin
um Betriebe der Kantone St. Gallen und Appenzell A. Rh.
Die Steuerfreiheit sei zu bewilligen, weil die Rekurrentin
« nur als Formalgebilde lür die beiden Kantone St. Gallen
und Appenzell A. Rh. funktioniert, die Betriebe aber in
Wirklichkeit den beiden Kantonen gehören. »
O. -
Gegen diesen Entscheid hat die eidgenössische
Steuerverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde er-
hoben und beantragt, ihn aufzuheben und die SAK für
ein Vermögen von Fr. 22,500,000.- wehropferpßichtig zu
erklären, unter Kostenfolge. Die SAK habe keinen An-
spruch auf die in Art. 12, Ziff. 1 WOB vorgesehene Steuer-
befreiung. Sie könne sich auf die Bestimmung schon des-
halb nicht berufen, weil Art. 12, Ziff. 1 WOB nur die
rechtlich nicht verselbständigten Zweige der Staatsver-
waltung umfasse. Die Rekurrentin sei aber auch kein
rechtsfähiger Betrieb der Kantone St. Gallen und Appen-
zell A. Rh., sondern die Unternehmung einer rein privat-
rechtlich organisierten Aktiengesellschaft. Der Vertrag, den
die beiden Kantone am 28. August 1914 abgeschlossen
haben, sehe nicht die Errichtung eines Staatsbetriebes,
sondern die Gründung einer nach kaufmännischen Grund-
Bundesreohtliche Abgaben. No 42.
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sätzen zu betreibenden Aktiengesellschaft vor, und als
solche sei die SAK auch organisiert worden. Sie sei auch
keine Aktiengesellschaft des kantonalen Rechtes im Sinne
von Art. 763 OR (alt 613). Unrichtig sei die Annahme der
Rekurskommission, dass hier die zivilrechtliche Form nach
einer steuerrechtlich gebotenen «wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise» unbeachtlich sei. Die' äussere Gestaltung
könne nur dann beiseitegeschoben werden, wenn sie der
wirtschaftlichen Bedeutung der Verhältnisse nicht ent-
spräche, was aber nicht zutreffe. Der Umstand, dass an
der Aktiengesellschaft zwei Kantone beteiligt sind, mache
das privatwirtschaftliche Unternehmen nicht zu einem
öffentlichen Betrieb. Übrigens geniesse die Rekurrentin
sogar im Kanton St. Gallen selbst nicht Steuerfreiheit.
D. -
Die kantonale Wehropfer-Rekurskommission ver-
weist auf die Begründung ihres Entscheides. Die Beschwer-
degegnerin beantragt Abweisung des Rekurses, unter
Kostenfolge. Nach dem Wortlaut von Art. 12, Ziff. I WOB
seien Anstalten und Betriebe mit eigener Rechtspersönlich-
keit nicht von der Befreiung ausgeschlossen; in der Pra-
xis sei auch selbständigen kantonalen Anstalten Steuer-
befreiung zugestanden worden. Die Beschwerdegegnerin
sei ein kantonaler Betrieb im Sinne von Art. 12, Ziff. I,
Sie sei gegründet worden durch einen Staatsakt, den Ver-
trag der beiden Kantone. {(Wenn für das formelle, end-
gültige Zustandekommen des staatlichen Betriebes zufolge
der für denselben gewählten äussern Form in casu auch
noch die Genehmigung der Statuten und die Eintragung
in das Handelsregister notwendig waren, so folgt daraus
keineswegs, wie die Beschwerdeführerin es behauptet, dass
es sich nicht um einen öffentlichen Betrieb, sondern um
ein gewöhnliches, privates Unternehmen handle. Jene
formellen Requisite sind etwas sekundäres, nebensäch-
liches. Primär und wesentlich für das Zustandekommen
und den rechtlichen Charakter der SAK sind der zwischen
den Regierungen als Staatsvertrag abgeschlossene Grün-
dungsvertrag und die durch Grossratsbeschlüsse erfolgte
Genehmigung derselben. Dass die SAK de facto und de iure
208
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege.
als ein staatliches Unternehmen sich darstellen, ergibt
sich auch aus der Botschaft des st. gallischen Regierungs-
r8.~s vom 28. August· 1914, wo wörtlich ausgeführt ist :
«Um den St. Gallisch-Appenz~llischen Kraftwerken den
staatlichen Charakter zu sichern, ist vorgesehen, das ganze
Kapital, von den beiden beteiligten Kantonen beschaffen
zu lassen ». Es bestand somit seitens der Gründer und
Inhaber der SAK der offensichtliche und klare Wille,
einen staatlichen Betrieb zu schaffen.» Darauf, ob der
Kanton im Sinne von Art. 763 OR die Haftung übernehme,
komme es nicht an. Dass die SAK die eidgenössische
Krisenabgabe entrichtet haben und im Kanton St. Gallen
die Staatssteuer bezahlen, könne kein Grund sein, sie auch
zum Wehropfer anzuhalten. Die SAK seien, materiell-
rechtlich und wirtschaftlich betrachtet, ein genau gleicher
Betrieb wie die Elektrizitätswerke der Kantone Zürich,
Schaffhausen, Aargau, Thurgau und Freiburg. Der Unter-
schied bestehe nur in der äussern Form. Massgebend müsse
aber der Inhalt des Verhältnisses, nicht die Form sein. Der
Zweck des Gesetzes sei; bestimmte, öffentlichen Zwecken
dienende Betriebe und Vermögen steuerfrei zu lassen. Das
Vermögen und der Betrieb der den Kantonen St. Gallen
und Appenzell A. Rh. gehörenden SAK diene den gleichen
öffentlichen Zwecken, wie die den übrigen Kantonen
gehörenden kantonalen Elektrizitätswerke, wobei die recht-
liche Form unerheblich sei. «Weil- der Gesetzgeber auf
diese Rechtsform nicht abstellen wollte, wurde im Bundes-
ratsbeschluss offenbar auch der neutrale Begriff « Betrieb »
verwendet. » Es wird ein Rechtsgutachten eingelegt, das
der Rekursbeklagten von Herrn alt Kantonsgerichtsprä-
sident Dr. H. Becker in St. Gallen erstattet worden ist.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
in Erwägung:
1. -
Art. 12, Ziff. 1 WOB nimmt den Bund und die
Kantone sowie deren Anstalten und Betriebe vom eidge-
nössischen Wehropfer aus. Unter Anstalten können dabei
Bundesrechtliche Abgaben. N0 '!.
209
nur Staatsanstalten im Rechtsinne verstanden werden.
Der Ausdruck «Betriebe» weist auf Gewerbebetriebe hin
und bringt damit zum Ausdruck, dass der gewerbliche
Charakter einer staatlichen Einrichtung (Anstalt) den Ein-
bezug in die Steuerbefreiung nicht ausschliesst. Es mag
darin ein Unterschied zu den Abgrenzungen angedeutet
sein, die für die nicht staatlichen Körperschaften aufge-
stellt sind: Gemeinden und andere öffentlichrechtliche
Körperschaften werden nur für öffentlichen Zwecken die-
nendes Vermögen (Art. 12, Ziff. 2), die übrigen Körper-
schaften und Anstalten nur für Vermögen mit einzeln im
Gesetz aufgezählter Zweckbestimmung und Verwendung
(Art. 12, Zifi. 3) befreit.
Diese Ordnung lässt es nicht zu, eine Aktiengesellschaft
des Obligationenrechtes vom Wehropfer auszunehmen.
Denn eine solche Aktiengesellschaft ist keine Staatsanstalt.
Zwar kennt das schweizerische Recht Staatsanstalten mit
in Aktien zerlegtem Kapital. Es stellt für sie aber beson-
dere Erfordernisse auf, ohne die einer Unternehmung
Anstaltscharakter nicht beigemessen wird (Art. 763 OR,
alt 613). Er ist auf Unternehmungen beschränkt, für deren
. Verbindlichkeiten der Staat einsteht. Wenn ein Kanton
sich für eine Unternehmung der Form der zivilrechtlichen
Aktiengesellschaft bedient urid die damit verbundene
Beschränkung der Haftung auf das in der Unternehmung
investierte Kapital in Anspruch nimmt, errichtet er keine
Anstalt. Eine solche Unternehmung ist atich kein staat-
licher (eidgenössischer oder kantonaler), sondern ein pli-
vatwirtschaftlicher Betrieb. Auf privatwirtschaftliche Be-
triebe vati;auftU und Kantonen erstreckt sich aber die in
Art. 12, zitt 1 vorgesehE!fie Steuerbefreiung nidht, soweit
nicht die VöfSchrift selbst etwas abweichendes äh.ordnet.
Die Steuerbefreiung von Bund und Kantonen geht zu-
rück auf die erste eidgenössische Kriegssteuer . Der Ver-
fassungsartikel vom 15. April / 6. Juni 1915 (A8 1915
S. 337) bestimmt, wie der Wehropferbeschluss, dass « der
Bund und die Kantone und ihre. Anstalten lmd Betriebe »
l'
JlS 69 I -- 1943
Verwa.Jtungs- und Disziplinarrecbtspßege.
steuerfrei sein sollen. 1n der Beratung im Parlament wurde
ausdrücklich festgestellt, dass Betriebe, die durch Kantone
in per Form von Aktiengesellschaften geführt werden, von
der Steuer nicht ausgenommen sein sollen.
Als Beispiel einer solchen nicht unter die Steuerbefreiung
fallenden Aktiengesellschaft wurden die Vereinigten Schwei-
7..erischen Rheinsalinen in Schweizerhalle erwähnt, eine
Aktiengesellschaft, an der ausschllesslich Kantone beteiligt
sind. Die Beschränkung der Befreiung auf Staatsanstalten
Imd -betriebe in dem in der Vorlage vorgesehenen Umfang
wurde vom Berichterstatter der Kommission, Herrn Stän-
derat lsler, wie folgt begründet :
« An sich liegt kein rechter Gru.nd vor, warum nur der Bürger
in unserer Not und Drangsal leisten und Opfer bringen soll und
warum nicht au.ch 'diejenigen Verrpögensbestände, die sich in der
Hand von Gemeinwesen selber befinden. Natürlich sind diese
Vermögensbestände der Gemeinwesen in der Regel schon gewissen
notwendigen öffentlichen Zwecken gewidmet und verfangen, und
soweit das der Fall ist, kann man sie nicht besteu.ern. Aber soweit
das nicht der Fall ist, sollen diese in öffentlicher Hand sich befin-
denden Güter keineswegs frei ausgehen. Das dürfen wir nicht ver-
gessen. Und wenn die Kantone oder Gemeinden in der kommer-
ziellen Form von Aktiengesellschaften Geschäfte betreiben, so ist
nicht einzusehen, warum man ihnen Steuerfreiheit gewähren
sone. » (Sten. BuH. 1915 StR S. 54).
Danach ist die Befreiung auf Staatsbetriebe (Anstalten
im Rechtsinn). beschränkt. Die Bestimmung ist in den BB
betr. die eidg. Kriegssteuer, vom 22. Dezember 1915, auf-
genommen worden (Art. 3, lit. a) uni! der Bundesrat hat
sie in der Vollziehungsverordnung, gestützt auf die parla-
mentarische Beratung über den Verfassungsartikel, wie
folgt erläutert :
« Als Anstalten und Betriebe des Bundes und der Kantone,
denen Steuerfreiheit zukommt, gelten auch wirtschaftliche Unter-
nehmungen, wie Wasserversorgungen, Kraft- und Beleuchtungs-
anlagen, Geldinstitute und dergleichen. -
Handelt es sich jedoch
tJ.I.I1 Unternehmungen, an denen Kantone nur mit Aktien oder
Anteilscheinen beteiligt sind, so ist lediglich ihre Kapitalbeteili-
gu.ng, nicht aber auch die Aktiengesellschaft oder die Genossen-
schaft steuerfrei. » (Art. 49, Abs. 1 und 2).
Seither ist in allen Erlassen über Kriegs- und Krisen-
steuern, wie im ersten Kriegssteuerbeschluss, die Steuer-
freiheit für Bund, Kantone und ihre « Anstalten und Be-
Bn~l{I('srecbtIicbe Abga.ben. Xo 42.
211
triebe» a,ngeordnet worden. Ein Grund für die Annahme,
dass die Vorschrift anders zu verstehen sei als so, wie der
Berichterstatter der ständerätlichen Kommission es bei
ihrer Einführung in die Steuergesetzgebung des Bundes
dargelegt hatte, besteht nicht. Die Auslegung entspricht
übrigens dem Wortlaut.
2. -
Die SAK ist eine zivilrechtliehe Aktiengesell-
schaft, nicht eine Staatsanstalt oder ein Staatsbetrieb im
Sinne von Art. 12, Ziff. 1 WOB. Sie hat daher keinen An-
spruch auf Befreiung vom eidgenössischen Wehropfer. Dass
an ihr lediglich die beiden Kantone beteiligt sind, die sie
errichtet haben, und jede Abtretung von Beteiligungen an
Dritte vertraglich und statutarisch ausgeschlossen ist,
steht der Besteuerung nicht entgegen. Nach der Ausle-
gung, die der Steuerbefreiungsklausel gleich von Anfang
an beigelegt wurde, haben Aktiengesellschaften auch dann
nicht Anspruch, in die für Bund und Kantone angeordnete
Steuerbefreiung einbezogen zu werden, wenn die Aktien
ausschliesslich im Besitze des Staates sind, die Unter-
nehmung also, wirtschaftlich betrachtet, als die des Staates
angesehen werden kann.
Das Bundesgericht hat nie, besonders auch nicht in dem
von der Rekurskommission angerufenen Entscheid (BGE
59 I S. 276) allgemein erklärt, dass in Steuersachen nicht
die zivilrechtliehe Form, sondern der wirtschaftliche Inhalt
der Verhältnisse massgebend sei; es hat vielmehr gerade
in jenem Urteil auf die zivilreehtliche Fm'm abgestellt
(S. 283 : « S'il est un domaine, en effet, Oll le droit civil
peut servil' a. l'interpretation du droit fiscal, c'est surtout
lorsqu'il s'agit de fixer les caracteres de la personne mo-
rale »; S, 287 : « il faut done considerer la recourante et
1'« Itag» comme deux sujets fiscaux distincts »). Es kann
allerdings Fälle geben, in denen es sich rechtfertigt, die
rechtliche Betrachtungsweise zu gunsten von wirtschaft-
lichen Lösungen zurücktreten zu lassen. In dem angeru-
fenen Entscheid ist davon die Rede, es ist darin aber auch
dargelegt, dass einem solchen Vorgehen enge Grenzen
gezogen sind (vgl. z. B. S. 283). Die Stellungnahme der
212
Verwaltungs. und Disziplinarrooht.apflege.
Rekurskommission ist hierüber hinweggegangen und hat
in unzulässiger Verallgemeinerung eine Ausnahme als
Regel charakterisiert: Nach den Feststellungen, die schon
bei Erlass des Verfassungsartikels zur Kriegssteuer yon
1915 gemacht worden sind, ist die Befreiung des Bundes
und der Kantone auf Staatsanstalten und Staatsbetriebe
beschränkt und eine ausdehnende Anwendung auf Aktien-
gesellschaften, an denen Bund oder Kantone beteiligt sind,
ausgeschlossen. Die wirtschaftlichen Überlegungen, mit
denen versucht wird, die Ausdehnung zu begründen, sind
durch die hiervor wiedergegebene Ausserung des Kommis-
sionsreferenten im Ständerat widerlegt.
Es ist auch nicht richtig, dass, wie im Verfahren vor
Bundesgericht behauptet worden ist, bei den SAK zu der
Rechtsform der Aktiengesellschaft gegriffen werden musste,
weil eine Möglichkeit, die Unternehmung als Staatsanstalt
zu organisieren, nicht bestanden hätte (Art. 613 alt OR;
Botschaft des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom
17. April 1928 betreffend die Sicherung des der Verfassung
entsprechenden Einflusses des Grossen Rates auf die Ge-
schäftsführung der vom Kanton oder mit kantonaler
Beteiligung betriebenen Unternehmungen, Amtsblatt 1928
S. 363). Die privatrechtliehe Form wurde gewählt aus
Zweckmässigkeitsgründen, weil man von der Organisation
der Unternehmung auf dem Boden des Privatrechts Vor-
teile erwartete. Man war sich dabei bewusst, dass mit
dieser Wahl auch der Verzicht auf die Steuerfreiheit ver-
bunden war, die den· als Staatsanstalten organisierten
Unternehmungen zukommt. {(Als Staatsanstalt wären die
SAK steuerfrei, wie die Elektrizitätswerke der Kantone
Zürich, Schaffhausen, Aargau und Thurgau es sind; Sie
blieben daher von wesentlichen jährlichen Abgaben ver-
schont und könnten die entsprechenden Beträge der
Elektrizitätswirtschaft dienstbar machen. Als Aktiengesell-
schaft dagegen sind sie, wie jedes private Aktien-Unter-
nehmen, steuerpflichtig. » (ELSEB. : 25 Jahre St. Gallisch-
Appenzellische Kraftwerke A.-G., 1914-1939, S. 86). Dass
von der \Vahl der Betriebsform auch Abgabenpflicht oder
R~tersacben. N° 43.
213
Abgabenfreiheit der Unternehmung abhing, war schon in
der Botschaft des Regierungsrates vom 28. August 1914
zum Ausdruck gekommen, mit der der interkantonale Ver-
trag über die Gründung der SAK dem Grossen Rat des
Kantons St. Gallen zur Genehmigung vorgelegt wurde.
Darin wird ausgeführt, dass die st. gallischen Binnen-
kanalwerke, die bisher als Staatsbetriebe geführt worden
(S. 6 der Botschaft) und als solche abgabenfrei gewesen
waren, mit ihrem Übergang an die Aktiengesellschaft SAK
wasserzinspflichtig werden (S. 6). Der « staatliche Cha-
I'akter» der SAK (S. 7 der Botschaft), auf den sich die
SAK heute berufen, führte also nicht einmal dazu, im
Kanton selbst eine bisher gewährte Abgabenfreiheit zu
erhalten. Die Stellungnahme der kantonalen Rekurskom-
mission und der SAK widerspricht also der Haltung, die
die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden des Kan-
tons St. Gallen und die massgebenden Organe der SAK
selbst (Dr. Elser ist Direktor der SAK und hat die ange-
führte Gedenkschrift im Auftrage des Verwaltungsrates
verfasst) für das kantonale Recht von jeher als selbstver-
ständlich angesehen hatten. Auf dem Boden des eidgenös-
. sischen Rechtes wäre sie nur möglich auf Grund einer vom
'Vortlaut der massgebenden Vorschrift sich entfernenden,
ausdehnenden Auslegung, zu der aber nach dem Gesagten
kein Anlass besteht. Sie würde zu einem Ergebnis führen,
das der eidgenössische Gesetzgeber offensichtlich ablehnen
wollte.
U. REGISTERSACHEN
REGISTRES
43 ..
'\u~t de la lIe Seetion civile du 16 septembre 19·13 en la
cause Manetta contre Conseil d'Etat du eanton de Vaud.
Opposition ci la reconnai88ance d'un enjant (art. 305 CC).
1. L'officier d'etat civil saisi d'une opposition a la. reconnaissance
d'un enfant est complltent pour examiner si l'opposant est
dan.s Je deJai de trois mois prevu par I'art. 305 W. 1 00.