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202 Verwaltunga. und Disziplinarroohtspflege. sondern lediglich mit deren Verwaltung beauftragt. Zu entscheiden war somit, ob und eventuell inwieweit diese Wertschriften ihm oeim Wehropfer trotz seiner Bestrei- tung als sein Vermögen anzurechnen seien. Diese Entschei- dung durfte nicht abgelehnt weraen, weil der Steuerpflich- tige sich in einem Beweisnotstand befinde. Der Streit war zu untersuchen und die Saohe naoh dem Ergebnis der Untersuohung zu erledigen, wobei, wenn eine volle Abklä- rung des Sachverhaltes nicht erreicht war, ein Ermessens- entscheid unter Abwägung aller Verhältnisse zu treffen war. Mit ihrem Teilentscheid hat die Rekurskommission aber die Behandlung der Saohe zur Zeit abgelehnt, soweit die Anrechnung der Wertschriften vom Steuerpflichtigen nicht anerkannt war, in der Meinung, dass die Entschei- dung später nach Kriegsende vorzunehmen sei. Die Be- hauptung des Steuerpfliohtigen, er befinde sich in einem Beweisnotstand, rechtfertigt es aber nicht, die Erledigung des Steuerstreites in dieser Weise auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Selbst im Zivilprozess, wo Beweislast und Beweisnotstand eine grössere Rolle spielen als im Steuer- verfahren, führt ein Beweisnotstand nicht zur Aussetzung des Verfahrens ; er wird nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (vgl. z. B. LEUCH; Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, No. 2 zu Art. 219). übrigens konnte hier von einem Beweisnotstand ernst- lich nicht die Rede sein. J. hatte behauptet, er sei nur Verwalter, nicht Eigentümer des Wertschriftenvermögens, das in einem bei ihm aufgefundenen handsohriftlichen und mit einer Bewertung der einzelnen Titel versehenen Ver- zeichnis aufgeführt war. Wenn diese Behauptung richtig ist, so sollte sie durch rüokhaltlose Darlegung des Sach- verhaltes, eventuell in Verbindung mit Nachweisen über den Verkehr mit der Bank ohne weiteres nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen sein. Auf das Ge- schäftsgeheimnis kann sich die zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts aufgeforderte Bank demjeni- gen gegenüber offensichtlich nicht berufen, der bei ihr, sei Bundesroohtliohe Abgaben. N° 42. 203 es als Eigentümer, sei es als Verwalter, ein WertschrifteIi- depot unterhält. Das Bankgeheimnis kann im Verhältnis der Bank zu ihrem Kunden überhaupt nicht in Betracht kommen (BGE 68 I S. 198, Erw. 2). Auch ergänzende Aus- künfte der als Eigentümer bezeichneten Personen hätten, trotz der Erschwerung des Verkehrs mit Belgien, während der langen Dauer des Verfahrens beschafft werden können. Unbeachtlich wäre ein allfälliges Interesse der angeblichen Eigentümer der 'Wertschriften an der Geheimhaltung ihrer Verhältnisse. Eine sichere Abklärung des Sachverhalts ist bisher nur deshalb nicht erreicht worden, weil J. ihr auszuweichen sucht. Dies ist aber kein Grund, die Entscheidung über die Festsetzung seines Vermögens für das Wehropfer auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Vielmehr ist der Saohverhalt, wie er sich auf Grund der Untersuchung ergeben hat, zu würdigen und naoh dem Ergebnis diesel' Würdigung ein Entscheid zu treffen, der den Streit erle- digt. Der Entscheid ist Sache der kantonalen Rekurs- kommission, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist. Die Rekurskommission wird darüber befinden, ob sie . dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben will, den ihm früher gemachten Auflagen noch nachzukommen und überhaupt den Sachverhalt auch sonst restlos abzuklären ...
42. Urteil vom 3. Dezember 1943 i. S. eidg. SteuerverwaItung gegen St. Galliseh-Appenzellisehe Kraftwerke A.-G. und Wehr- opfer-Rekurskommission des Kantons Si. Gallen. Wehiropjer : Die in Art. 12, Aha. 1 WOB für Staat~anstalten und Staatsbetriebe allgemein vorgesehene Steu.erbefrenmg erstreckt sich nicht auf Aktiengesellschaften, die vom Bund oder von Kantonen errichtet und in Form privatrechtlicher Unterneh- mungen geführt werden. . Saeri(ica POU1' la dejenae nationale: L'exoneration a.cc?rd6e, d'une maniere generale, par l'art. 12 eh. 1 ASN aux etablissements et entreprises d'Etat ne s'etend pas aux societ6s ~onymes fondOOs par la ConfMeration ou les cantons et explolt6es en la forme d'entreprises de droit prive. 204 Verwaltungs. und Disziplinarreohtspdege. Sacri{icio per la difesa +wzionale: L'esonero accorda.to in modo gen~e daU'art. ~2 cifra..l OC.F pel SDN agli stabilimenti e all~ BZlende statali ~on SI apphca. alle societa anonime costi- ,trute dalla Confederazione 0 dai Cantoni ed amministrate sotto forma d'imprese di diritto privato. A. - Am 28./29. August 1914 vereinbarten die Kantone St. Gallen und Appenzell A. Rh., auf den 1. Dezember 1914 unter der Firma St. Gallisch-Appenzellische Kraft- werke eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in St. Gallen und einer Zweigniederlassung in Herisau zu gründen, welche das Elektrizitätswerk St. Gallen in St. Gallen, das Elektri- zitätswerk Kubel in Herisau und die st. gallischen Binnen- kanaIwerke nach im Vertrag im einzelnen festgelegten Grundsätzen und Bedingungen auf den Grundungstag über- nehmen' sollte (§ 1 des Vertrages). Das für die Gründung zu beschaffende Kapital wUrde auf Fr. 19,500,000.- festgesetzt, wovon Fr. 8,500,000.- durch Ausgabe von Aktien und Fr. 11,000,000.- durch Obligationen gedeckt werden sollten. Von diesen Titeln hatte der Kanton St.Gallen je 86 %, der Kanton Appenzell A. Rh. je 14 % zu übernehmen. Die Vertragspartner verpflichteten sich, bei Erschöpfung des Aktien- oder Obligationenkapitals die neuen Titel im gleichen Verhältnis zu übernehmen. Weiter wurde bestimmt:
• « ••• Die Obligatioxwn dürfen beliebig weiterbegeben werden. ~me Übertragung der Aktien an Dritte ist den Kantonen ... nur m folgenden Fä.llen gestattet : . ,a) Die interne Weiterbegebung unter den Aktionä.ren selbst, ~eI es von Kanton zu. Kanton oder zwischen den betreffenden Anstalten (geme~t sind : ~taats~se und Kantonalbank) jeden K~tons ~ter sl?h. Wenn ~olge emer solchen Verschiebung des AktIenbesitzes ,emer der belden Kantone vorübergehend oder d~uernd aufhört, Aktionär zu, sem, so bleibt er im übrigen an dIesen ': ertrag trotzdem gebunden ;
b) , DIe' Abtretung von PHichtaktien an die Verwaltungsräte. ~el Ablegung des Verwaltungsratsmandates sind die Pflicht- aktIen dem frühem Eigentümer zurückzugeben. » (§ 7). Die Aktiengesellschaft wurd~ am 27. Oktober 1914 errichtet. Die ursprünglichen Statuten sind am 1. Oktober 1915 und 30. Januar 1928 abgeändert und am 2. Mai 1939 durch neue ersetzt worden. Nach diesen Statuten hat die Bundesrechtliehe Abgaben. N0 42. durch die Kantone St. Gallen und Appenzell A. Rh. gemäss Vertrag vom 28./29. August 1914 gegründete Aktienge- sellschaft die im Vertrag genannten Werke auf den 1. De- zember 1914 übernommen (§§ 1 und 2). Das Grimdkapital ist auf Fr. 8,500,000.- festgesetzt (§ 4). Die beteiligten Kantone dürfen ihren Aktienbesitz nicht an Dritte ver- äussern, die Aktien aber unter sich und an ihre fiskalischen Anstalten (Staatskasse und Kantonalbank) abgeben (§ 5). Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus 9 Mit- gliedern, die von der Generalversammlung auf Vorschlag der Regierungen der beteiligten Kantone gewählt werden, St. Gallen schlägt 7, Appenzell A. RB.. 2 Mitglieder vor (§ 18). Für jedes auf seinen Vorschlag gewähltes Mitglied hat der Kanton bei der Gesellschaft eine Aktie zu hinter- legen (§ 19). Der Verwaltungsratsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Verwaltungsrates, von denen 2 dem Kan- ton St. Gallen, eines dem Kanton Appenzell A. Rh. ange- hören sollen ( § 23). Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit Stimmenmehrheit, Beschlüsse des Ausschusses ein- stimmig gefasst. Alle Geschäfte, über die sich der Aus- schuss nicht einigen kann, gehen an den Verwaltungsrat ,über (§§ 22, Abs. 2; 23). Die Jahresrechnungwird jeweilen auf den 30. November abgeschlossen (§ 26). Von dem nach Abzug aller Unkosten und den gesetzlichen Einlagen in den ordentlichen Reservefonds verbleibenden Reingewinn wird eine ordentliche Dividende bis zu 4 % % des Aktien., kapitals ausgerichtet. Der Rest steht zur Verfügung der Generalversammlung (§ 27). Der Reservefonds darf nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden (§ 28). über den zu ihrer Verfügung stehenden ,Reingewinn und über die darlJ,'!Js gebildeten Rücklagen kann die General- versamm.lung beliebig beschliessen (,§ 29). B.' :;Die Aktiengesellschaft St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke (im folgenden SAK) ist zum eidgenössischen Wehropfer-für ein Vermögen von Fr. 22,500,000.- einge- schätzt worden. Sie hat die Wehropferpflicht unter Beru- fung auf Art. 12, Ziff. 1 WOB bestritten und geltend 206 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege. gemacht, sie sei ein öffentlicher Betrieb der Kantone St. Gallen und Appe:p,zell A. Rh. und falle unter die ange- rufene Gesetzesvorschrift. Die kantonale Wehropferrekurs- kommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Zur Begrün- dung wird im wesentlichen ausgeführt, die von der Rekur- rentin betriebenen Kraftwerke gehörten zwar formell einer Aktiengesellschaft, wirtschaftlich betrachtet dagegen den beiden daran beteiligten Kantonen. Die personelle Organisation stehe unter dem massgebenden Einfluss der Kantone. Der Gewinn falle, soweit nicht Reserven gebildet werden, in die beiden Staatskassen. Aber auch die Reserven kommen ausschliesslich den Kantonen zugute. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gelte als wesentlicher Grundsatz des Steuerrechtes, dass nicht die äussere zivil- rechtliche Form entscheide, -sondern der materielle und wirtschaftliche Inhalt der Verhältnisse. Unter diesem Gesichtspunkte aber handle es sich bei der Rekurrentin um Betriebe der Kantone St. Gallen und Appenzell A. Rh. Die Steuerfreiheit sei zu bewilligen, weil die Rekurrentin « nur als Formalgebilde lür die beiden Kantone St. Gallen und Appenzell A. Rh. funktioniert, die Betriebe aber in Wirklichkeit den beiden Kantonen gehören. » O. - Gegen diesen Entscheid hat die eidgenössische Steuerverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben und beantragt, ihn aufzuheben und die SAK für ein Vermögen von Fr. 22,500,000.- wehropferpßichtig zu erklären, unter Kostenfolge. Die SAK habe keinen An- spruch auf die in Art. 12, Ziff. 1 WOB vorgesehene Steuer- befreiung. Sie könne sich auf die Bestimmung schon des- halb nicht berufen, weil Art. 12, Ziff. 1 WOB nur die rechtlich nicht verselbständigten Zweige der Staatsver- waltung umfasse. Die Rekurrentin sei aber auch kein rechtsfähiger Betrieb der Kantone St. Gallen und Appen- zell A. Rh., sondern die Unternehmung einer rein privat- rechtlich organisierten Aktiengesellschaft. Der Vertrag, den die beiden Kantone am 28. August 1914 abgeschlossen haben, sehe nicht die Errichtung eines Staatsbetriebes, sondern die Gründung einer nach kaufmännischen Grund- Bundesreohtliche Abgaben. No 42. 207 sätzen zu betreibenden Aktiengesellschaft vor, und als solche sei die SAK auch organisiert worden. Sie sei auch keine Aktiengesellschaft des kantonalen Rechtes im Sinne von Art. 763 OR (alt 613). Unrichtig sei die Annahme der Rekurskommission, dass hier die zivilrechtliche Form nach einer steuerrechtlich gebotenen «wirtschaftlichen Betrach- tungsweise» unbeachtlich sei. Die' äussere Gestaltung könne nur dann beiseitegeschoben werden, wenn sie der wirtschaftlichen Bedeutung der Verhältnisse nicht ent- spräche, was aber nicht zutreffe. Der Umstand, dass an der Aktiengesellschaft zwei Kantone beteiligt sind, mache das privatwirtschaftliche Unternehmen nicht zu einem öffentlichen Betrieb. Übrigens geniesse die Rekurrentin sogar im Kanton St. Gallen selbst nicht Steuerfreiheit. D. - Die kantonale Wehropfer-Rekurskommission ver- weist auf die Begründung ihres Entscheides. Die Beschwer- degegnerin beantragt Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Nach dem Wortlaut von Art. 12, Ziff. I WOB seien Anstalten und Betriebe mit eigener Rechtspersönlich- keit nicht von der Befreiung ausgeschlossen ; in der Pra- xis sei auch selbständigen kantonalen Anstalten Steuer- befreiung zugestanden worden. Die Beschwerdegegnerin sei ein kantonaler Betrieb im Sinne von Art. 12, Ziff. I, Sie sei gegründet worden durch einen Staatsakt, den Ver- trag der beiden Kantone. {( Wenn für das formelle, end- gültige Zustandekommen des staatlichen Betriebes zufolge der für denselben gewählten äussern Form in casu auch noch die Genehmigung der Statuten und die Eintragung in das Handelsregister notwendig waren, so folgt daraus keineswegs, wie die Beschwerdeführerin es behauptet, dass es sich nicht um einen öffentlichen Betrieb, sondern um ein gewöhnliches, privates Unternehmen handle. Jene formellen Requisite sind etwas sekundäres, nebensäch- liches. Primär und wesentlich für das Zustandekommen und den rechtlichen Charakter der SAK sind der zwischen den Regierungen als Staatsvertrag abgeschlossene Grün- dungsvertrag und die durch Grossratsbeschlüsse erfolgte Genehmigung derselben. Dass die SAK de facto und de iure 208 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege. als ein staatliches Unternehmen sich darstellen, ergibt sich auch aus der Botschaft des st. gallischen Regierungs- r8.~s vom 28. August· 1914, wo wörtlich ausgeführt ist : «Um den St. Gallisch-Appenz~llischen Kraftwerken den staatlichen Charakter zu sichern, ist vorgesehen, das ganze Kapital, von den beiden beteiligten Kantonen beschaffen zu lassen ». Es bestand somit seitens der Gründer und Inhaber der SAK der offensichtliche und klare Wille, einen staatlichen Betrieb zu schaffen.» Darauf, ob der Kanton im Sinne von Art. 763 OR die Haftung übernehme, komme es nicht an. Dass die SAK die eidgenössische Krisenabgabe entrichtet haben und im Kanton St. Gallen die Staatssteuer bezahlen, könne kein Grund sein, sie auch zum Wehropfer anzuhalten. Die SAK seien, materiell- rechtlich und wirtschaftlich betrachtet, ein genau gleicher Betrieb wie die Elektrizitätswerke der Kantone Zürich, Schaffhausen, Aargau, Thurgau und Freiburg. Der Unter- schied bestehe nur in der äussern Form. Massgebend müsse aber der Inhalt des Verhältnisses, nicht die Form sein. Der Zweck des Gesetzes sei; bestimmte, öffentlichen Zwecken dienende Betriebe und Vermögen steuerfrei zu lassen. Das Vermögen und der Betrieb der den Kantonen St. Gallen und Appenzell A. Rh. gehörenden SAK diene den gleichen öffentlichen Zwecken, wie die den übrigen Kantonen gehörenden kantonalen Elektrizitätswerke, wobei die recht- liche Form unerheblich sei. «Weil- der Gesetzgeber auf diese Rechtsform nicht abstellen wollte, wurde im Bundes- ratsbeschluss offenbar auch der neutrale Begriff « Betrieb » verwendet. » Es wird ein Rechtsgutachten eingelegt, das der Rekursbeklagten von Herrn alt Kantonsgerichtsprä- sident Dr. H. Becker in St. Gallen erstattet worden ist. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen in Erwägung:
1. - Art. 12, Ziff. 1 WOB nimmt den Bund und die Kantone sowie deren Anstalten und Betriebe vom eidge- nössischen Wehropfer aus. Unter Anstalten können dabei Bundesrechtliche Abgaben. N0 '!. 209 nur Staatsanstalten im Rechtsinne verstanden werden. Der Ausdruck «Betriebe» weist auf Gewerbebetriebe hin und bringt damit zum Ausdruck, dass der gewerbliche Charakter einer staatlichen Einrichtung (Anstalt) den Ein- bezug in die Steuerbefreiung nicht ausschliesst. Es mag darin ein Unterschied zu den Abgrenzungen angedeutet sein, die für die nicht staatlichen Körperschaften aufge- stellt sind: Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften werden nur für öffentlichen Zwecken die- nendes Vermögen (Art. 12, Ziff. 2), die übrigen Körper- schaften und Anstalten nur für Vermögen mit einzeln im Gesetz aufgezählter Zweckbestimmung und Verwendung (Art. 12, Zifi. 3) befreit. Diese Ordnung lässt es nicht zu, eine Aktiengesellschaft des Obligationenrechtes vom Wehropfer auszunehmen. Denn eine solche Aktiengesellschaft ist keine Staatsanstalt. Zwar kennt das schweizerische Recht Staatsanstalten mit in Aktien zerlegtem Kapital. Es stellt für sie aber beson- dere Erfordernisse auf, ohne die einer Unternehmung Anstaltscharakter nicht beigemessen wird (Art. 763 OR, alt 613). Er ist auf Unternehmungen beschränkt, für deren . Verbindlichkeiten der Staat einsteht. Wenn ein Kanton sich für eine Unternehmung der Form der zivilrechtlichen Aktiengesellschaft bedient urid die damit verbundene Beschränkung der Haftung auf das in der Unternehmung investierte Kapital in Anspruch nimmt, errichtet er keine Anstalt. Eine solche Unternehmung ist atich kein staat- licher (eidgenössischer oder kantonaler), sondern ein pli- vatwirtschaftlicher Betrieb. Auf privatwirtschaftliche Be- triebe vati ;auftU und Kantonen erstreckt sich aber die in Art. 12, zitt 1 vorgesehE!fie Steuerbefreiung nidht, soweit nicht die VöfSchrift selbst etwas abweichendes äh.ordnet. Die Steuerbefreiung von Bund und Kantonen geht zu- rück auf die erste eidgenössische Kriegssteuer . Der Ver- fassungsartikel vom 15. April / 6. Juni 1915 (A8 1915 S. 337) bestimmt, wie der Wehropferbeschluss, dass « der Bund und die Kantone und ihre. Anstalten lmd Betriebe » l' JlS 69 I -- 1943 Verwa.Jtungs- und Disziplinarrecbtspßege. steuerfrei sein sollen. 1n der Beratung im Parlament wurde ausdrücklich festgestellt, dass Betriebe, die durch Kantone in per Form von Aktiengesellschaften geführt werden, von der Steuer nicht ausgenommen sein sollen. Als Beispiel einer solchen nicht unter die Steuerbefreiung fallenden Aktiengesellschaft wurden die Vereinigten Schwei- 7..erischen Rheinsalinen in Schweizerhalle erwähnt, eine Aktiengesellschaft, an der ausschllesslich Kantone beteiligt sind. Die Beschränkung der Befreiung auf Staatsanstalten Imd -betriebe in dem in der Vorlage vorgesehenen Umfang wurde vom Berichterstatter der Kommission, Herrn Stän- derat lsler, wie folgt begründet : « An sich liegt kein rechter Gru.nd vor, warum nur der Bürger in unserer Not und Drangsal leisten und Opfer bringen soll und warum nicht au.ch 'diejenigen Verrpögensbestände, die sich in der Hand von Gemeinwesen selber befinden. Natürlich sind diese Vermögensbestände der Gemeinwesen in der Regel schon gewissen notwendigen öffentlichen Zwecken gewidmet und verfangen, und soweit das der Fall ist, kann man sie nicht besteu.ern. Aber soweit das nicht der Fall ist, sollen diese in öffentlicher Hand sich befin- denden Güter keineswegs frei ausgehen. Das dürfen wir nicht ver- gessen. Und wenn die Kantone oder Gemeinden in der kommer- ziellen Form von Aktiengesellschaften Geschäfte betreiben, so ist nicht einzusehen, warum man ihnen Steuerfreiheit gewähren sone. » (Sten. BuH. 1915 StR S. 54). Danach ist die Befreiung auf Staatsbetriebe (Anstalten im Rechtsinn). beschränkt. Die Bestimmung ist in den BB betr. die eidg. Kriegssteuer, vom 22. Dezember 1915, auf- genommen worden (Art. 3, lit. a) uni! der Bundesrat hat sie in der Vollziehungsverordnung, gestützt auf die parla- mentarische Beratung über den Verfassungsartikel, wie folgt erläutert : « Als Anstalten und Betriebe des Bundes und der Kantone, denen Steuerfreiheit zukommt, gelten auch wirtschaftliche Unter- nehmungen, wie Wasserversorgungen, Kraft- und Beleuchtungs- anlagen, Geldinstitute und dergleichen. - Handelt es sich jedoch tJ.I.I1 Unternehmungen, an denen Kantone nur mit Aktien oder Anteilscheinen beteiligt sind, so ist lediglich ihre Kapitalbeteili- gu.ng, nicht aber auch die Aktiengesellschaft oder die Genossen- schaft steuerfrei. » (Art. 49, Abs. 1 und 2). Seither ist in allen Erlassen über Kriegs- und Krisen- steuern, wie im ersten Kriegssteuerbeschluss, die Steuer- freiheit für Bund, Kantone und ihre « Anstalten und Be- Bn~l{I('srecbtIicbe Abga.ben. Xo 42. 211 triebe» a,ngeordnet worden. Ein Grund für die Annahme, dass die Vorschrift anders zu verstehen sei als so, wie der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission es bei ihrer Einführung in die Steuergesetzgebung des Bundes dargelegt hatte, besteht nicht. Die Auslegung entspricht übrigens dem Wortlaut.
2. - Die SAK ist eine zivilrechtliehe Aktiengesell- schaft, nicht eine Staatsanstalt oder ein Staatsbetrieb im Sinne von Art. 12, Ziff. 1 WOB. Sie hat daher keinen An- spruch auf Befreiung vom eidgenössischen Wehropfer. Dass an ihr lediglich die beiden Kantone beteiligt sind, die sie errichtet haben, und jede Abtretung von Beteiligungen an Dritte vertraglich und statutarisch ausgeschlossen ist, steht der Besteuerung nicht entgegen. Nach der Ausle- gung, die der Steuerbefreiungsklausel gleich von Anfang an beigelegt wurde, haben Aktiengesellschaften auch dann nicht Anspruch, in die für Bund und Kantone angeordnete Steuerbefreiung einbezogen zu werden, wenn die Aktien ausschliesslich im Besitze des Staates sind, die Unter- nehmung also, wirtschaftlich betrachtet, als die des Staates angesehen werden kann. Das Bundesgericht hat nie, besonders auch nicht in dem von der Rekurskommission angerufenen Entscheid (BGE 59 I S. 276) allgemein erklärt, dass in Steuersachen nicht die zivilrechtliehe Form, sondern der wirtschaftliche Inhalt der Verhältnisse massgebend sei; es hat vielmehr gerade in jenem Urteil auf die zivilreehtliche Fm'm abgestellt (S. 283 : « S'il est un domaine, en effet, Oll le droit civil peut servil' a. l'interpretation du droit fiscal, c'est surtout lorsqu'il s'agit de fixer les caracteres de la personne mo- rale » ; S, 287 : « il faut done considerer la recourante et 1'« Itag» comme deux sujets fiscaux distincts »). Es kann allerdings Fälle geben, in denen es sich rechtfertigt, die rechtliche Betrachtungsweise zu gunsten von wirtschaft- lichen Lösungen zurücktreten zu lassen. In dem angeru- fenen Entscheid ist davon die Rede, es ist darin aber auch dargelegt, dass einem solchen Vorgehen enge Grenzen gezogen sind (vgl. z. B. S. 283). Die Stellungnahme der 212 Verwaltungs. und Disziplinarrooht.apflege. Rekurskommission ist hierüber hinweggegangen und hat in unzulässiger Verallgemeinerung eine Ausnahme als Regel charakterisiert: Nach den Feststellungen, die schon bei Erlass des Verfassungsartikels zur Kriegssteuer yon 1915 gemacht worden sind, ist die Befreiung des Bundes und der Kantone auf Staatsanstalten und Staatsbetriebe beschränkt und eine ausdehnende Anwendung auf Aktien- gesellschaften, an denen Bund oder Kantone beteiligt sind, ausgeschlossen. Die wirtschaftlichen Überlegungen, mit denen versucht wird, die Ausdehnung zu begründen, sind durch die hiervor wiedergegebene Ausserung des Kommis- sionsreferenten im Ständerat widerlegt. Es ist auch nicht richtig, dass, wie im Verfahren vor Bundesgericht behauptet worden ist, bei den SAK zu der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegriffen werden musste, weil eine Möglichkeit, die Unternehmung als Staatsanstalt zu organisieren, nicht bestanden hätte (Art. 613 alt OR ; Botschaft des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom
17. April 1928 betreffend die Sicherung des der Verfassung entsprechenden Einflusses des Grossen Rates auf die Ge- schäftsführung der vom Kanton oder mit kantonaler Beteiligung betriebenen Unternehmungen, Amtsblatt 1928 S. 363). Die privatrechtliehe Form wurde gewählt aus Zweckmässigkeitsgründen, weil man von der Organisation der Unternehmung auf dem Boden des Privatrechts Vor- teile erwartete. Man war sich dabei bewusst, dass mit dieser Wahl auch der Verzicht auf die Steuerfreiheit ver- bunden war, die den· als Staatsanstalten organisierten Unternehmungen zukommt. {( Als Staatsanstalt wären die SAK steuerfrei, wie die Elektrizitätswerke der Kantone Zürich, Schaffhausen, Aargau und Thurgau es sind; Sie blieben daher von wesentlichen jährlichen Abgaben ver- schont und könnten die entsprechenden Beträge der Elektrizitätswirtschaft dienstbar machen. Als Aktiengesell- schaft dagegen sind sie, wie jedes private Aktien-Unter- nehmen, steuerpflichtig. » (ELSEB. : 25 Jahre St. Gallisch- Appenzellische Kraftwerke A.-G., 1914-1939, S. 86). Dass von der \Vahl der Betriebsform auch Abgabenpflicht oder R~tersacben. N° 43. 213 Abgabenfreiheit der Unternehmung abhing, war schon in der Botschaft des Regierungsrates vom 28. August 1914 zum Ausdruck gekommen, mit der der interkantonale Ver- trag über die Gründung der SAK dem Grossen Rat des Kantons St. Gallen zur Genehmigung vorgelegt wurde. Darin wird ausgeführt, dass die st. gallischen Binnen- kanalwerke, die bisher als Staatsbetriebe geführt worden (S. 6 der Botschaft) und als solche abgabenfrei gewesen waren, mit ihrem Übergang an die Aktiengesellschaft SAK wasserzinspflichtig werden (S. 6). Der « staatliche Cha- I'akter» der SAK (S. 7 der Botschaft), auf den sich die SAK heute berufen, führte also nicht einmal dazu, im Kanton selbst eine bisher gewährte Abgabenfreiheit zu erhalten. Die Stellungnahme der kantonalen Rekurskom- mission und der SAK widerspricht also der Haltung, die die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden des Kan- tons St. Gallen und die massgebenden Organe der SAK selbst (Dr. Elser ist Direktor der SAK und hat die ange- führte Gedenkschrift im Auftrage des Verwaltungsrates verfasst) für das kantonale Recht von jeher als selbstver- ständlich angesehen hatten. Auf dem Boden des eidgenös- . sischen Rechtes wäre sie nur möglich auf Grund einer vom 'Vortlaut der massgebenden Vorschrift sich entfernenden, ausdehnenden Auslegung, zu der aber nach dem Gesagten kein Anlass besteht. Sie würde zu einem Ergebnis führen, das der eidgenössische Gesetzgeber offensichtlich ablehnen wollte. U. REGISTERSACHEN REGISTRES 43 .. '\u~t de la lIe Seetion civile du 16 septembre 19·13 en la cause Manetta contre Conseil d'Etat du eanton de Vaud. Opposition ci la reconnai88ance d'un enjant (art. 305 CC).
1. L'officier d'etat civil saisi d'une opposition a la. reconnaissance d'un enfant est complltent pour examiner si l'opposant est dan.s Je deJai de trois mois prevu par I'art. 305 W. 1 00.