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VerwaItungs- und Diszipline.rrechtspflege.
punkten beruhenden,; allgemein gebräuchlichen Begriffs-
bestimmung und lässt sich zur Zeit ein genügend zuverläs-
siges Kriterium für eine solche überhaupt nicht finden, so
kann die Bezeichnung « Grossimporteur » nicht als sach-
liche Angabe betrachtet werden_ Sie bewirkt vielmehr,
insbesondere 80, wie sie vom Publikum im allgemeinen auf-
gefasst wird, einen reklamehaften Effekt. Ihre Zulässig-
keit als Firmabestandteil oder -zusatz ist daher nach den
eingangs erwähnten Grundsätzen zu verneinen.
6. -
An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer das Wort «Grossimporteur »
nicht zum Gebrauch durch die einzelnen ihm angeschlosse-
nen Firmen beansprucht, sondern nur zur Charakterisierung
derselben im Namen des Verbandes. Damit wird aber doch
auch der Verband selbst charakterisiert und ihm durch den
Hinweis auf die Bedeutung seiner Mitglieder eine Wichtig-
keit verliehen, die mangels eines objektiven und zuver-
lässigen Massstabes innerfich nicht begründet ist. Wenn
übrigens im Verbandsnamen die zugehörigen Firmen als
Grossimporteure bezeichnet werden dürften, so hätte dies
die unabweisbare Folge, dass auch die einzelnen Verbands-
mitglieder sich dieses Prädikat in ihrer Firma zulegen
könnten, was eben, wenigstens heute, auf dem Gebiete des
Importhandels nicht zulässig ist.
Demnach erkennt das Bu.ndesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Registersachen N° 29.
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29. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 8. September 1943 i. S. Schweizerische Vereinigung
zur Wahrung der Gebirgsinteressen
gegen Eidgenössisches Amt fitr das Handelsregister.
HandewegiatM.,
Art. 45-47 HRegV. Ein Verein mit nicht ausschliesslich nicht-
wirtschaftlichem Zweck darf die Bezeichnung «schweizerisch»
für den Handelsregistereintrag nicht verwenden, wenn seine
BedeutlUlg örtlich und sachlich beschränkt ist und kein beson-
derer Umstand im Sinne von Art. 45 Abs. 1 HRegV vorliegt.
Registre du commerce.
Art. 45-4:7 ORC. Une association dont le but n'est pas purement
non economique ne peut ajouter 8. son nom la designation
« suisse » lorsque ses moyens et son champ d'action sont ras-
treints et qu'il n'existe pas de «circonstances spooia.les 1I selon
l'art. 45 a.l. 1 ORC.
RegistTQ di commercio.
Art. 45-47 ORC. Un'associazione, che non persegue esclusiva.mente
fini non economici, non puo aggiungere al suo nome la. designa-
zione c svizzera ». qua.lora la sua importanza Bia ristretta tanto
localmente quanta finanziariamente e nessuna circostanza spe-
ciale a' sensi dell'art. 45 cp. 1 ORC giuBtifichi un'eccezione.
Die {(Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der
Gebirgsinteressen » ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB mit Sitz in Luzern. Nach § 2 der Statuten bezweckt
. sie « die Wahrung und Förderung der sozialen, wirt-
schaftlichen und geistigen Interessen der schweizerischen
Gebirgsbevölkerung » und erstreckt ihre Tätigkeit u. a.
auf « die Beschaffung und Zuwendung finanzieller Beiträge
aus dem Gebirgshilfe-Fonds unter besonderer Berück-
sichtigung der Selbsthilfe». Unter dem erwähnten Fonds
ist der als Stiftung organisierte « Schweizerische Gebirgs-
hilfe-Fonds» verstanden, als dessen Stiftungsrat der
Vorstand der Vereinigung nach § 5 des Stiftungs-Statuts
amtet.
Die Vereinigung verfolgt keinen Erwerbszweck. Es
können ihr juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechtes, natürliche Personen und Handelsge-
sellschaften als Mitglieder angehören.
Am 11. September 1942 stellte die ((Schweizerische
Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen » beim
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Handelsregisteramt des Kantons Luzern gestützt auf
Art. 61 ZGB das Gesuch um Eintragung in das Handels-
register. In der Folge' verweigert.e ihr das eidgenössische
Amt für das Handelsregister die Bewilligung, die Be-
zeichnung « schweizerisch» zu führen. Die Vereinigung
reichte hierauf beim Bundesgericht Verwaltungsgerichts-
beschwerde ein mit dem Antrag, das Amt sei zu veran-
lassen, die Eintragung {(Schweizerische Vereinigung zur
Wahrung der Gebirgsinteressen » in das Handelsregister
vorzunehmen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab
mit folgenden
Erwägungen :
Nach Art. 45 und 46 HRegV dürfen Einzelfirmen,
Handelsgesellschaften und Genossenschaften in ihrer Firma
nationale und territoriale Bezeichnungen nur ausnahms-
weise verwenden, nämlich dann, wenn besondere Um-
stände eine solche Bezeichnung rechtfertigen. Die gleiche
Vorschrift gilt naoh Art. 47 HRegV für in das Handels-
register einzutragende Vereine, die nicht ausschliesslich
nichtwirtschaftliohe Ziele verfolgen.
Die Beschwerdeführerin untersteht dieser Vorschrift.
Sie gehört nicht zu den Vereinen mit aussohliesslich
nichtwirtsohaftlichem Zweck. Vielmehr liegt bei ihr wenig-
stens bis zu einem gewissen Grade ein Zusammenschluss
wirtschaftlicher Solidaritätsbestrebungen vor (vgl. EGGER
Komm. 2. Aufi. Note 4 zu Art. 60 ZGB). Die Beschwerde-
führerin verwaltet nicht nur den schweizerischen Gebirgs-
hilfe-Fonds, sondern will überdies auf Grund der Mit-
gliederbeiträge und allfalliger weiterer Einnahmequellen
die persönliche und familiäre Lebensführung der Gebirgs-
bevölkerung fördern und dieser auch wirtschaftlich helfen.
In der Beschwerdeschrift bezeichnet sie sich denn auch
selber als Selbsthilfe-Organisation.
Der Name der Beschwerdeführerin darf somit nur dann
mit der darin enthaltenen nationalen und territorialen
Bezeichnung « schweizerisch» in das Handelsregister ein-
Registersaohen N° 29.
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getragen werden, wenn besondere Umstände dies recht-
fertigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Beschwerde-
führerin im Mittelpunkt der Bestrebungen zu Gunsten
der schweizerischen Bergbevölkerung stände. Das trifft
aber nicht zu. Wie sich aus den vom eidgenössischen Amt
für das Handelsregister eingeholten Gutachten ergibt,
bestehen za:hlreiche andere Ihstitutionen, die sich, wenn
auch nicht in gleicher Form und unter anderem Titel,
damit befassen, die wirtschaftliche Lage der Bergbevöl-
kerung zu heben und deren Interessen zu wahren. Zudem
zeigt der Umfang der bis jetzt von der Beschwerdeführerin
an Berggemeinden und Bergbewohner ausgerichteten Bei-
träge -
im Jahre 1942 wurden Fr. 31,507.80 ausbezahlt
-
dass der Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine um-
fassende Bedeutung zukommt. Die Beschwerdeführerin
stellt aucn nicht die Selbsthilfe-Organisation des schwei-
zerischen Bergvolkes dar, wie sie in der Beschwerdeschrift
vorbringt. Zwar weist sie nach ihrer Darstellung neben
rund 200 Privatpersonen und etwa 30 privaten Verbänden
121 Gemeinden verschiedener Bergkantone als Mitglieder
auf. Es ist aber unverkennbar, dass die Beschwerdeführerin
,mit bedeutenden Gebirgsgegenden gar keine nennens-
werten Beziehungen unterhält. So gehören ihr aus dem
Kanton Bern nur drei Gemeinden, aus den Kantonen
Glarus, Freiburg und Waadt gar keine Gemeinden an.
Bei der Ausrichtung von Beiträgen im Jahre 1942 blieben
die Gemeinden und Bewohner der Kantone Bern, Frei-
burg, Appenzell i. Rh. und Waadt unberücksichtigt. Es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass· sich die
Verhältnisse in absehbäter Zeit ändern und dass sich die
Beschwerdeführerin züi zentralen Organisation für die
Hilfe an die Gebirgsbevölkerung entwickeln wird.
Nimmt ab~r die Beschwerdeführerin dergestalt keine
übel'ragllhde Stellung ein, so hat weder die Allgemeinheit
noch die Gebirgsbevölkerung als solche ein Interesse daran;
dass der Beschwerdeführerin gestattet wird; die Bezeich-
nung « schweizerisch» zu führen. Interessiert an dieser
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AB 69 I -
1943
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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspfl ege.
Bezeichnung ist nur :die Beschwerdeführerin selbst. Das
genügt aber nicht, um den Mangel besonderer Umstände
im. Sinne von Art. 45 HRegV auszugleichen und eine
Ausnahme vom Verbot nationaler und territorialer Be-
zeichnungen zu begründen. Mit der Zuerkennung der
Bezeichnung « schweizerisch» würde vielmehr der Grund-
satz der Firmenwahrheit verletzt und das Publikum
irregeführt. Denn die Bezeichnung würde zur unrichtigen
Annahme Anlass geben, es handle sich bei der Beschwerde-
führerin um einen umfassenden Verband zur Wahrung
der Interessen der Gebirgsbevölkerung.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie
habe « halbamtlichen Charakter)l. Sie verweist auf die
Mitgliedschaft zahlreicher Berggemeinden und auf den
Umstand, dass ihrem Vorstand mehrere Mitglieder kan-
tonaler Regierungen angehören. Dieser Sachverhalt kann
aber nicht als besonderer Umstand· im Sinne von Art.
45 HRegV gelten. Denn er ändert nichts an der darge-
stellten sachlich und örtlich beschränkten Bedeutung der
von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit. Wie
das eidgenössische Amt für das Handelsregister feststellte,
sind zudem die Mitglieder des Vorstandes der Beschwerde-
führerin nicht etwa amtliche Vertreter ihrer Kantone.
Die Beschwerdeführerin führt weiter an, sie sei die
Verwalterin der Stiftung « Schweizerischer Gebirgshilfe-
Fonds ». Nachdem die Stiftung die :Bezeichnung « schwei-
zerisch » führe, müsse diese auch der Beschwerdeführerin
zugebilligt werden. Doch rechtfertigt auch diese Über-
legung keine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 45
HRegV. Denn soweit der Vorstand der Beschwerdefüh-
rerin als Stiftungsrat des Gebirgshilfe-Fonds amtet, darf
er die Bezeichnung « schweizerisch» in Verbindung mit
Gebirgshilfe-Fonds auch bei Ablehnung der Beschwerde
führen. Ob diese Bezeichnung für die Stiftung hinlänglich
begründet ist, kann im vorliegenden Verfahren dahin-
gestellt bleiben.
Registersachen N° 36.
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30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1913
i. S. Universal A.~G. gegen Eidgenössisches Amt für das Handel~
register.
Firmenrooht : Art. 944 OR verbietet die Bildung von Firmen, die
im Verkehr als reklamehafte tihertreibung aufgefasst werden,
so die Firma «Universal·Werke A.·G. » für ein kleineres Fabrik-
unternehmen.
Raison 8ociale: L'art. 944 CO interdit les raisons sociales qu.i,
dans l'u.sage cou.rant, apparaissent exagerees en vu.e de Ja
reclame: ainsi Ja raison sociale « Universal-Werke A.-G. »,
appliqu.ee a une petite fabrique.
Ditta oommerciale: L'art. 944 CO vieta le designazioni ehe, nel-
l'uso corrente, appaiono esagerate dal lato
pu.bblici~rio;
cosi la desIgnazione «Universal-Werke A.-G. » per una PlCOOJa
fabbrioa.
A. -
Die My-Mechanik A.-G. in Oberrieden (Kt. Zürich)
übernahm im Jahre 1943 die bisher unter der Einzelfirma
« Dr. Vedova» betriebene Motorradfabrik Universal in
Oberrieden mit Aktiven und Passiven. Sie erhielt von
Dr. Vedova das Recht, die Marke « Universal» als Firma
und als Marke zu gebrauchen. In der Folge wollte die
My-Mechanik A.-G. ihre Firma in « Universal-Werke
A.-G.» umwandeln. Das eidgenössische Amt für das
. Handelsregister erklärte jedoch diese Firma als unzulässig.
Sein Entscheid vom 12. Mai 1943 stützte sich auf einen
Bericht der Zürcher Handelskammer. Die Gesellschaft
liess hierauf mit Zustimmung des Amtes vorläufig « Uni-
versal A.-G. » als neue Firma in das Handelsregister ein-
tragen.
B. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
sohwerde beantragt die Universal A.-G., das Amt für das
Handelsregister sei anzuhalten, die Firma « Universal-
Werke A.-G.» im Handelsregister einzutragen.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Da es sich bei der Besohwerdeführerin um eine Aktien-
gesellschaft handelt, darf die von ihr gewählte Firma