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84 Strafgesetzbuch. No 17. Text der Art. 173, 17 4 und 177 den, .dessen Ehre geschützt wird, durch den neutralen Ausdruck <c jemanden » bezeich- net, sprechen der französische in den beiden ersten und der 'italienische in allen drei Vorschriften von « einer Person» (une personne, una persona) und verwendet der französische Text in Art. 177 den Ausdruck « autrui ». Mit Rücksicht auf diese Abweichungen kann der Gesetz- geber die Streitfrage nicht schon durch die Ausdrucksweise haben entscheiden wollen, weder durch den deutschen Text im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführer, noch durch die welschen Texte im gegenteiligen Sinne. Hätte das Gesetz Angriffe auf das Ansehen von Behörden strafbar erklären wollen, so hätte es dies ausdrücklich getan, umsomehr als das Bundesstrafrecht {Art. 59) und die meisten kantonalen Rechte die Ehre von Behörden durch besondere Bestimmungen schützten. Dies kann nicht übersehen worden sein. Die Botschaft des Bundes- rates verneint denn auch den Rechtsschutz der Behörden- ehre ausdrücklich (S. 38). Kein Argument für diesen Schutz liegt darin, dass das Strafgesetzbuch die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen mit Strafe bedroht (Art. 296). Dies ist nicht Hintansetzung der eigenen Behörden, denn die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen stört die Beziehungen der Schweiz zum Ausland, und diese will das Gesetz schützen (vgl. Überschrift zum sechzehnten Titel).
3. - Gibt es somit keine strafbare Verletzung der Ehre des Stadtrates, so könnte sich nur noch fragen, ob mit dem Angriff auf die Behörde die einzelnen Mitglieder verletzt seien. Allein die Vorinstanz verneint dies mit einer Begründung, welche für das alte Recht so gut gilt wie für das neue. Sie sagt, die eingeklagte Ausserung sei zu allgemein gehalten, als dass sie auf das einzelne Mitglied des Stadtrates bezogen werden könnte. Der Kassationshof kann diese Auffassung in bezug auf das alte Recht nicht überprüfen. Er braucht es daher auch in bezug auf das Verfahren. No 18. neue nicht zu tun, denn milder als jenes könnte es für den Beschwerdegegner nicht sein (Art. 2 Abs. 2 StGB). Demnaih erkennt der Kassation8hof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. VERFAHREN PROcEDURE 18„ Entseheid der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S. Chevalley gegen Bezirksanwaltschaft Zilrleh. Art. 349 AbB. 1 StGB, Art. 262 BStrP (Art. 399 Zit. a StGB). Die Anklagekammer kann den Gehülfen a.n einem a.ndern Gerichtsstand a.ls dem des Täters und in getrenntem Verfa.hren verfolgen und beurteilen lassen (Erw. 1). Voraussetzungen im vorliegenden Falle verneint (Erw. 2). Art. 349 al.1 OP, art. 262 PPF (art. 399 Zitt. a OP). La.Cha.mbre d'a.ccusation peut ordonner que le complice soit po'Q..rsuiVi et juge 8. wi autre for que celui de l'auteur principal et da.ns une prooedure distincte { consid. 1). Conditions de la. disjonction, niees da.ns le cas particulier (eonsid. 2). Art. 349 ep. 1 OP, art. 262 PPJJ' (an. 399 Zett. d OP). La Camera d'accusa. puo ordina.re ehe il complice sia., persegu.ito e giudieato dava.nti ad un a.ltro foro ehe quello dell'autore e in una proee- dura a se (eonsid. 1). Presupposti necessari ehe non risulta.no a.dempiuti in conc:reto. A. - Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Hurter und 88.vary eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Den beiden wird vorgeworfen, sie hätten börsengängige Wert- papiere und Coupons von solchen aufgekauft, sie mit fälschen Affidavits versehen und zu höheren Kursen weiterverkauft. Drei Direktoren der Filiale,einer auslän- dischen Bank in Genf und Albert Chev~Uey, Angestellter Qieser Bank, sind in der gleichen Untersuchung als Ge- hülfen beschuldigt, weil sie den Tätern zu Kursen, welche die Börsenkurse bedeutend überstiegen, Obligationen aus- ländischer Anleihen und Coupons ohne Affidavits ver-
86 Verfahren. No 18. kauften, wobei sie die Obligationen den Depots ihrer Kunden entnahmen und sie dort durch Obligationen erse~zten, welche sie zü Börsenkursen einkauften. B. - Albert Chevalley ersucht die Anklagekammer, gestützt auf Art. 262 BStrP die Untersuchung gegen ihn von der Untersuchung gegen die.Mitbeschuldigten abzu- trennen und ihm gegenüber die Behörden des Kantons Genf zuständig zu erklären. Die Anklagekammer ]w,t erwogen :
1. - Zur Verfolgung und Beurteilung der Gehülfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Tätel's obliegt (Art. 349 Abs. 1 StGB). Die Anklagekammer kann die Zuständigkeit anders bestimmen (Art. 262 Abs. 3 BStrP in der Fassung des Art .. 399 lit. d StGB). Sie darf den Gehülfen getrennt verfolgen und beurteilen lassen {Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des BStrP Seite 60 f.; AStenBull NatR 1932 S. 3). Art. 399 lit. d StGB wollte diesen Sinn des Art. 262 Abs. 3 BStrP nicht ändern, sondern bloss den Wortlaut der Bestimmung dem Umstande anpassen, dass Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB die Absätze 1 und 2 des Art. 262 BStrP aufhebt und der aus ihrem Zusammenhang herausgenommene Abs. 3 daher in der alten Fassung nicht. mehr verständlich wäre.
2. - Von der Ermächtigung, getrennte Verfolgung der Teilnehmer anzuordnen, ist nur Gebrauch zu machen, wenn hiefür triftige Gründe vorliegen. Die Tatsache allein dass dem Gehülfen der Gerichtsstand des Täters unbe- quem ist, genügt nicht. Mehr als solche Unbequemlichkeit aber kann der Gesuchssteller im vorliegenden Falle nicht geltend machen. Er weist darauf hin, dass er in Genf wohne und es daher für ihn kostspielig sei, sich vor den zürcheri- schen Behörden zu verantworten. Dem steht der Vorteil gegenüber, dass die gemeinsame Verfolgung der Täter und Gehülfen die Einsparung von Verfahrenskosten ermöglicht. Der Gesuchssteller müsste im Verfahren gegen Hurter, Savary und die drei Direktoren der Verfahren. No 19. 87 Bank wahrscheinlich ohnehin verhört werden und umgekehrt die Mitschuldigen im Verfahren gegen ihn. Auch gewisse Zeugen wären voraussichtlich sowohl im einen wie im anderen Verfahren einzuvernehmen. Aus dem gleichen Grunde würde der Vorteil, dass der Gesuchssteller bei getrennter Beurteilung in Genf vor ein Gericht seiner Muttersprache käme, teilweise wieder aufgehoben. Ein Recht des Beschuldigten, vom Richter des Wohnsitzes als dem « natürlichen Richter » verfolgt und beurteilt zu wer- den, wie der Gesuchssteller glaubt, gibt es nicht; aus den Gerichtsstandsbestimmungen des StGB, Art. 346 ff., ergibt sich das Gegenteil. Es kommt auch nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers sich befand, denn Art. 349 StGB will gerade ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Teilnehmer handelten, den Gerichts- stand des Täters auch als Gerichtsstand der Teilnehmer. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers muss sich daher dem Schwerpunkt der Tätigkeit der Täter unter- ordnen. Die strafbaren Handlungen des GesuchssteHers sind zudem weniger ortsgebunden, wenn man sie mehr unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als unter dem der Ausführung betrachtet. Dass der Erfolg nicht ausschliess- lich im Kanton Genf eintreten· würde, sah der Gesuchs- steller voraus. Demnach hat die Anklagekammer erkannt : · DaS! Gesuch wird abgewiesen.
19. Entscheid der Anklagekammer vom 10. März 1943 i. S. Seiler gegen Generalprokurator des Kantons Bem. I. Beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen bleibt der unter altem Recht begründete Gerichtsstand unter .neu,~m Recht bestehen es sei denn dass die Anklagekammer ilm m Anwen- dung d~ ihr durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) ein- geräwnten Ermessens ändert.
2. Art. 350 Zitf. 1 Abs. 1 StGB. Welches ?ie ~it der schwersten Strafe bedrohte Tat ist, muss ausschhessbch auf Grund des