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80 Strafgesetzbuch. No 16. ist nicht nur dann vorhanden, wenn der Täter sicher ist, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind, sondern auch dann, wenn er bloss weiss, dass ihre Ver- wirldichung ernsthaft möglich ist. Solches Wissen ist nicht notwendigerweise auch mit dem Wollen verbunden. Bei der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter die Möglicl;l.- keit, dass der objektive Tatbestand der strafbaren Hand- lung sich verwirkliche, ebenfalls. Er verhält sich ihr gegenüber jedoch ablehnend, vertraut darauf, dass der Erfolg nicht eintrete. Wer dagegen mit Eventualvorsatz handelt, ist mit dem als möglich vorausgesehenen Erfolg einverstanden, will ihn für den Fall, dass er eintreten sollte. Ob der Täter so gewollt habe, ist eine Frage des Beweises, der nicht leichthin als erbracht erachtet werden darf, wenn das Wissen um die Möglichkeit des Erfolges das einzige Indiz für das Wollen ist. Dies hiesse, sich in Wirk- lichkeit mit dem Wissen als einzigem subjektivem Merkmal begnügen. Vielmehr kann das Wissen als einziges Indiz für das Wollen nur dann ausreichen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann. Aber selbst in solchen Fällen können Gegenindizien diesen Schluss entkräften, denn wer frivol auf Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges ver- traut, handelt nicht mit Eventualvorsatz.
8. - Es bleibt das Tatbestandsmerkmal der Bereiche- rungsabsicht. Absicht ist eine besondere Art des Vor- satzes. Daher genügt, wie der eventuelle Vorsatz im allgemeinen, die eventuelle Absicht. Die Vorinstanz folgert die Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers aus seiner Betätigung im Schwarz- handel, denn wer in solchem Handel zu. stark übersetzten Preisen verkaufe, tue es einzig in der Absicht, sich zu bereichern. Das ist richtig in bezug auf den Schwarz- handelsgewinn, lässt aber nicht schon den Schluss zu, Strafgesetzbuch. N• 17. 81 dass sich Elsasser daneben auch noch auf betrügerische Weise an den Käufern bereichern wollte. Es kommt viel- mehr darauf an, ob er sich der eventuellen Unmöglichkeit, den Zucker zu liefern, von Anfang an bewusst war und sich für diesen Fall vornahm, das Vorausbezahlte trotzdem zu behalten. Dieser Wille dürfte daraus abgeleitet werden können, dass Elsasser von dem von F. erhaltenen Gelde binnen wenigen Tagen mehrere tausend Franken für sich persönlich verwendete, obschon er wusste, dass er nicht imstande war, es zu ersetzen.
17. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943
i. S. Stadtrat Luzern und Konsorten gegen Flfleler. Das Strafgesetzbuch ~hützt die Ehre der Behörde nicht, wohl aber die Ehre ihrer Mitglieder, wenn und soweit die gegen die Behörde gerichtete Äusserung das einzelne Mitglied in der Ehre verletzt. Le code pena.1 ne protege pas l'honneur de l'autorite, mais bien celui de ses membres, si et dans la mesure ou Ies propos diriges contre l'autorite atteignent ses memhres dans leur honneur personnel. Il codice pena.Ie non protegge l'onore dell'autorita, ma l'onore dei suoi memhri se e in, quanto le espressioni dirette contro l'autorita colpiscono i suoi membri nel loro onore personale. A. - Dr. Fritz Flüeler nahm am 13. Februar 1941 in der Zeitung « Die Tat » Stellung zu der Verwerfung des städtischen Voranschlages durch die Stimmberechtigten von Llizern. Er wies billigend hin auf die Eingabe eines Aktionskomitees an den Regierungsrat, welche die Haupt- gründe der Verwerfung auseinandersetze, und schrieb : « Der Bürger wird grosse Augen machen, wenn er zwischen den Zeilen lesen kann, dass wir nicht nur politische Löhne, sondern sogar politische Pösteli haben. . .. Mit dieser Versorgungspraxis aus parteipolitischen Gründen muss nun wohl endlich Schluss gemacht werden. » Wegen diesen Sätzen stellte der Stadtrat von Lu,;em gegen den Verfasser Strafantrag wegen Amtsehrbeleidi- 6 AS 69 IV - 1943
82 Strafgesetzbuch. No 17, gung. Einen gleichen: Antrag stellten im Verlauf des Verfahrens die fünf Mitglieder des Stadtrates. B. - Am 6. November 1942 erklärte das Amtsgericht Luzern-Stadt den Beschuldigten der üblen Nachrede im Sinne des Art. 173 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von hundert Franken. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach ihn am
12. Januar 1943 in Aufhebung dieses Urteils frei. Es nahm an, nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch könnten nur natürliche und juristische Personen, nicht auch Gemeinschaften ohne Persönlichkeit, insbesondere Behörden, beleidigt werden. Strafbar sei nur die Beleidi- gung der einzelnen Behördemitglieder nach den Grundsät- zen der Kollektivbeleidigung. Im vorliegenden Fall aber sei der Vorwurf, selbst wenn man ihn überhaupt auf den Stadtrat, der ja für die Stadtverwaltung nic~t allein verantwortlich sei, beziehen wolle, zu allgemein gehalten, als dass erkennbar das eine oder andere Mitglied beleidigt würde.
0. - Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragen der Stadtrat von Luzern und seine Mitglieder die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung im Sinne des Straf- antrages. Sie machen geltend, nach eidgenössischem Recht seien Behörden beleidigungsfähig. Im vorliegenden Fall seien zudem auch die einzelnen Mitglieder des Stadt- rates beleidigt worden. Der Beschwerdegegner habe sich der üblen Nachrede, wenn nicht sogar der Verleumdung schuldig gemacht. D. - Der Beschwerdegegner hält die Nichtigkeits- beschwerde gestützt auf Art. 268 Abs. 6 BStrP für unzu- lässig. Materiell beantragt er aus den vorinstanzlichen und einigen anderen 'Oberlegungen ihre Abweisung. Der KasBati > (une personne, una persona) und verwendet der französische Text in Art. 177 den Ausdruck « a.utrui ». Mit Rücksicht auf diese Abweichungen kann der Gesetz- geber die Streitfrage nicht schon durch die Ausdrucksweise haben entscheiden wollen, weder durch den deutsohen Text im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführer, noch durch die welschen Texte im gegenteiligen Sinne. Hätte das Gesetz Angriffe auf das Ansehen von Behörden strafbar erklären wollen, so hätte es dies ausdrücklich getan, umsomehr als das Bundesstrafrecht (Art. 59) und die meisten kantonalen Rechte die Ehre von Behörden durch besondere Bestimmungen schützten. Dies kann nicht übersehen worden sein. Die Botschaft des Bundes- rates verneint denn auch den Rechtsschutz der Behörden- ehre ausdrücklich (S. 38). Kein Argument für diesen Schutz liegt darin, dass das Strafgesetzbuch die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen mit Strafe bedroht (Art. 296). Dies ist nicht Hintansetzung der eigenen Behörden, denn die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen stört die Beziehungen der Schweiz zum Ausland, und diese will das Gesetz schützen (vgl. Überschrift zum sechzehnten Titel).
3. - Gibt es somit keine strafbare Verletzung der Ehre des Stadtrates, so könnte sich nur noch fragen, ob mit dem Angriff auf· die Behörde die einzelnen Mitglieder verletzt seien. Allein die Vorinstanz verneint dies mit einer Begründung, welche für das alte Recht so gut gilt wie für das neue. Sie sagt, die eingeklagte Ausserung sei zu allgemein gehalten, als dass sie auf das einzelne Mitglied des Stadtrates bezogen werden könnte. Der Kassationshof kann diese Auffassung in bezug auf das alte Recht nicht überprüfen. Er braucht es daher auch in bezug auf das Verfahren. No 18. 85 neue nicht zu tun, denn milder als jenes könnte es· für den Beschwerdegegner nicht sein (Art. 2 Abs. 2 StGB}. Dem'IWCh erkennt der Kassationilwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. VERFAHREN PROCEDURE 18„ Entseheld der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S. Chevalley gegen Bezkksanwaltschaft Zürich. Art. 349 Abs. 1 StGB, Art. 262 BStrP (Art. 399 Zit. <l StGB). Die .Anklagelmmmer kann den Gehülfen a.n einem andern Gerichtsstand a.ls dem des Täters und in getrenntem Verfa.hren verfolgen und beurteilen lassen (Erw. 1). Voraussetzungen im vorliegenden Fa.lle verneint (Erw. 2). Art. 349 al. 1 CP, art. 262 PPJJ' (art. 399 litt. <l CP ). La. Cha.mbre d'a.ccusa.tion peu.t ordonner qua le complice soit poqrsuivi et juge 8. un a.utre for que celui de l'a.uteur principal et dans une proc&lure distincte (consid. 1). Conditions de la disjonction, niees dans le cas pa.rticulier (consid. 2). Art. 349 cp. 1 OP, art. 262 PPJJ' (art. 399 lett. d CP ). La Ca.mera d'a.ccusa puo ordinare ehe il eomplice si~ persegu,ito e giudicato davanti ad un a.ltro foro ehe quello dell'autore ein una proce- dura a se (eonsid. 1 ). Presupposti neoossa.ri ehe non risulta.no adempiuti in eoncreto. A. - Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Hurter und Savary eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Den beiden wird vorgeworfen, sie hätten börsengängige Wert- papiere und Coupons von solchen aufgekauft, sie mit fälschen Affidavits versehen und zu höheren · Kursen weiterverkauft. Drei Direktoren der Filiale~einer auslän- dischen Bank in Genf und Albert Chevalley, Angestellter dieser Bank, sind in der gleichen Untersuchung als Ge- hülfen beschuldigt, weil sie den Tätern zu Kursen, welche die Börsenkurse bedeutend überstiegen, Obligationen aus- ländisoher Anleihen und Coupons ohne Affidavits ver-