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69_IV_87

BGE 69 IV 87

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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86 Verfahren. No 18. kauften, wobei sie die Obligationen den Depots ihrer Kunden entnahmen und sie dort durch Obligationen ersepzten, welche sie zil Börsenkursen einkauften. B. - Albert Chevalley ersucht die Anklagekammer, gestützt auf Art. 262 BStrP die Untersuchung gegen ihn von der Untersuchung gegen die. Mitbeschuldigten abzu- trennen und ihm gegenüber die Behörden des Kantons Genf zuständig zu erklären. Die Anklagekammer Jtat erwogen:

1. - Zur Verfolgung und Beurteilung der Gehülfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt {Art. 349 Abs. 1 StGB). Die Anklagekammer kann die Zuständigkeit anders bestimmen (Art. 262 Abs. 3 BStrP in der Fassung des Art.· 399 lit. d StGB). Sie darf den Gehülfen getrennt verfolgen und beurteilen lassen (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf desBStrP Seite 60 f.; AStenBull NatR 1932 S. 3). Art. 399 lit. d StGB wollte diesen Sinn des Art. 262 Abs. 3 BStrP nicht ändern, sondern bloss den Wortlaut der Bestimmung dem Umstande anpassen, dass Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB die Absätze 1 und 2 des Art. 262 BStrP aufhebt und der aus ihrem Zusammenhang herausgenommene Abs. 3 daher in der alten Fassung nicht. mehr verständlich wäre.

2. - Von der Ermächtigung, getrennte Verfolgung der Teilnehmer anzuordnen, ist nur Gebrauch zu machen, wenn hiefür triftige Gründe vorliegen. Die Tatsache allein dass dem Gehülfen der Gerichtsstand des Täters unbe- quem ist, genügt nicht. Mehr als solche Unbequemlichkeit aber kann der Gesuchssteller im vorliegenden Falle nicht geltend machen. Er weist darauf hin, dass er in Genf wohne und es daher für ihn kostspielig sei, sich vor den zürcheri- schen Behörden zu verantworten. Dem steht der Vorteil gegenüber, dass die gemeinsame Verfolgung der Täter und Gehülfen die Einsparung von Verfahrenskosten ermöglicht. Der Gesuchssteller müsste im Verfahren gegen Hurter, Savary und die drei Direktoren der Verfahren. No 19. 87 Bank wahrscheinlich ohnehin verhört werden und umgekehrt die Mitschuldigen im Verfahren gegen ihn. Auch gewisse Zeugen wären voraussichtlich sowohl im einen wie im anderen Verfahren einzuvernehmen. Aus dem gleichen Grunde würde der Vorteil, dass der Gesuchssteller bei getrennter Beurteilung in Genf vor ein Gericht seiner Muttersprache käme, teilweise wieder aufgehoben. Ein Recht des Beschuldigten, vom Richter des Wohnsitzes als dem « natürlichen Richter » verfolgt und beurteilt zu wer- den, wie der Gesuchssteller glaubt, gibt es nicht; aus den Gerichtsstandsbestimmungen des StGB, Art. 346 ff., ergibt sich das Gegenteil. Es kommt auch nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers sich befand, denn Art. 349 StGB will gerade ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Teilnehmer handelten, den Gerichts- stand des Täters auch als Gerichtsstand der Teilnehmer. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesuchsstellers muss sich daher dem Schwerpunkt der Tätigkeit der Täter unter- ordnen. Die strafbaren Handlungen des Gesuchsstellers sind zudem weniger ortsgebunden, wenn man sie mehr unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als unter dem der Ausführung betrachtet. Dass der Erfolg nicht ausschliess- lich im Kanton Genf eintreten würde, sah der Gesuchs- steller voraus. Demnach hat die Anklagekammer erkannt : · Das Gesuch wird abgewiesen.

19. Entscheid der Anklagekamm.er vom 10. März 1943 i. S. Seiler gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

1. Beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen bleibt der unter altem Recht begründete Gerichtsstand unter _neu~m Recht bestehen es sei denn dass die Anklagekammer ihn m Anwen- dung de~ ihr durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) ein- geräumten Ermessens ändert.

2. An. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Welches die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist, muss ausschliesslich auf Grund des

88 Verfahren. No 19. neuen Rechts entschieden werden, auch wenn die Taten oder einzelne von ihnen materiell dem alten Recht unterstehen.

1. En cas de concours d'infractions, le for crM sous l'ancien droit subsiste sous le nouveau, a moins que la Chambre d'accusation ne le modifie en vertu du pouvoir d'appreciation que lui confere l'art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP).

2. Art. 350 ch.1 al.1 OP. C'est uniquement auregard dudroitnou- veau qu'il laut decider quelle est l'infraction qui est punie de la peine la plus grave, meme lorsque les a.ctes incrimines ou certains d'entre eux relevant au fond de l'a.ncien droit.

1. In ca.so di concorso di reati, il foro creato sotto il vecchio diritto sussiste sotto il nuovo diritto, a meno ehe la Camera d'accusa lo modifichi in virtU della facolta di apprezzamento ehe le conferisce l'art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP).

2. Art. 350, cijra 1 cp. 1 OP. Quale sia il rea.to punito con la pena piU gra.ve e questione ehe dev'essere decisa unicamente in ba.se al diritto nuovo, a.nche se gli atti incriminati o una parte di essi soggiacciono nel merito al vecchio diritto. A. - Ernst Seiler, wohnhaft in Freiburg, ist dem Amts- gericht von Bern zur Beurteilung überwiesen wegen Betrugs und falscher Anzeige .. Den Betrug soll ·er am 5. April 1940 dadurch begangen haben, dass er Albert Blaser in Genf eine ungedeckte Anweisung überbrachte und ihn so veranlasste, drei bei Ulrich Gerber in Ostermundigen stehende Wagen Käse an ihn, Seiler, abrollen zu lassen. Das Vergehen der falschen Anzeige erblicken die Ueber- weisungsbehörden darin, dass der Beschuldigte am 10. Sep- tember 1940 beim Untersuchungsrichter von Bern gegen Gerber Strafanzeige wegen Betrugs, unerlaubter Selbsthülfe und Widersetzlichkeit eingereicht hat. Wegen falscher Anzeige ist das Verfahren gegen 8eiler seit 2. Juli 1941 hängig, wegen Betrugs seit 29. November 1941. Beide Strafanzeigen wurden · beim Untersuchungsrichter von Bern eingereicht. B. - Ernst Seiler beantragt der Anklagekammer, gestützt auf Art. 350 StGB seien die Behörden des Kantons Genf zu seiner Verfolgung und Beurteilung zuständig zu erklären. Er macht geltend, die Handlung, in welcher ein Betrug erblickt werde, habe er in Genf ausgeführt. Sie sei nach bernischem Recht, das als das mildere anwend- bar sei, mit schwererer Strafe bedroht als das Vergehen der falschen Anzeige. Verfahren. No 19. 89

0. - Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt Abweisung des Gesuchs. Die Anklagekammer zieht in Erwägung :

l. - Die Gerichtsstandsbestimmungen des Straf- gesetzbuches sind seit l. Januar 1942 auch auf Fälle anzu- wenden, welche materiell dem alten Recht unterstehen (BGE 68 IV 60). Dieser Grundsatz bedeutet indessen nicht ' dass der Gerichtsstand wechseln müsse, wenn das Verfah- ren bei den nach altem Recht zuständigen Behörden begonnen hat und diese Behörden nach neuem Recht nicht mehr zuständig wären. Im vorliegenden Falle waren die bernischen Behörden, bei denen die Sache vor dem Inkrafttreten des StGB rechtshängig wurde, auch zur Verfolgung des Betruges zuständig, da das bernische Recht die bernische Gerichtsbarkeit schon dann bejaht, wenn bloss der Erfolg im Kanton Bern eingetreten ist (Art. 8 bern. StrV). Eine Änderung des Gerichtsstandes wäre mit Nachteilen verbunden, zumal heute, wo seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts mehr als ein Jahr ver- flossen ist und das Verfahren in Bern seinen Fortgang genommen hat, ohne dass die bernische Gerichtsbarkeit von den Behörden des Kantons Genf oder vom Beschul- digten bestritten worden wäre. In Bern liegt auch schon der Ueberweisungsbeschluss an das urteilende Gericht vor. Damit soll nicht gesagt sein, dass der unter altem Recht begründete Gerichtsstand unter allen Umständen beibe- halten werden müsse. Die nach allgemeiner Lehre aner- kannte Regel, wonach beim Uebergang von altem zu neuem Prozessrecht ein unter altem Recht begonnenes Verfahren nach diesem Recht zu Ende zu führen ist, gilt nicht ausnahmslos und kann namentlich bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht starr angewendet werden. Die Anklagekammer soll von dem ihr durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) eingeräumten Ermes- sen einen vernünftigen Gebrauch machen und hat daher

90 Verfahren. No 19. die Pflicht, den unte~ altem Recht begründeten Gerichts- stand in Anwendung des neuen Rechts zu wechseln, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen. Im vorliegenden Falle liegen nicht nur keine solchen vor, sondern es ist, wie gesagt, im Gegenteil zweckmässig, das Verfahren in Bern zu Ende zu führen.

2. - Die Anwendung der Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechts würde zu keinem andern Ergebnis führen. Das StGB bedroht die falsche Anschul- digung mit höchstens zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 303 Zifi. 1, Art. 35 Zifi. 1 StGB), den Betrug dagegen mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren (Art. 148 StGB). Die im Kanton Bern begangene falsche Anschuldigung würde daher gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die bernischen Behörden berechtigen und verpflichten, auch den Betrug zu verfolgen und zu beurteilen. Ob auf die Sache materiell altes oder neues Recht anwendbar ist, ist unerheblich, denn für die Beantwortung der formellen Frage, welches Gericht nach den eidgenössischen Gerichts- standsbestimmungen zuständig sei, sind die in Frage ste- henden strafbaren Handlungen ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des eidgenössischen Rechts zu betrachten. Die Anklagekammer hat dies bisher anders gehalten. Die Schwierigkeiten, welche bei der Vergleichung der Straf- drohungen der kantonalen Rechte entstehen, sind jedoch so gross, dass diese Praxis aufzugeben ist. Abgesehen davon, dass die Strafarten von Kanton zu Kanton verschie- den sein können und einer Vergleichung der Schwere der Strafdrohungen grosse Hindernisse in den Weg legen, kann den kantonalen Behörden, welche die Gerichtsstands- fragen in erster Linie zu entscheiden haben, die Kenntnis sämtlicher kantonaler Rechtsordnungen nicht zugemutet werden. Demnach erkennt die Anklagekammer : Das Gesuch wird abgewiesen. Verfahren. No 20.

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai UM3 i. S. Koch gegen Thurgau, Staatsanwaltschaft und Obergericht. Art. 366 StGB, Art. 4 BV. 91 Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 des thu.rgau.ischen EG StGB welche Amtsehrverletzungen im korrektionellen Strafverfa~ die übrigen Ehrverletzungen dagegen aui dem Wege des Zivil- prozesses verfolgen lässt, ist nicht bundesrechtswidrig. Art. 366 OP, art. 4 OF. N'est pas contraire a~ droit federal la disposition du § 7 3e aI de la loi d'introduction thu.rgovienne du CP, aux te~es d; laquelle l~ atteintes a l'ho;nneur attacp.e a la fonction publique sont pass1t~les de P,01J.rswtes correct10nnelles tandis que Ies aut~ a~~mtes a l'honneur ne peuvent etre l'objet que de proces 01vils. Art. 365 OP, art. 4 OF. Non e contraria al cii:itto f;:derale l~ disposizione del § 7, cp. 3, della legge turgoviese d mtroduzione del CP, secondo cui Ie offe~e. dell'onore di un pubblico funzionario sono passibili di punlZlone penale secondo la procedura correzionale mentre le altre offese dell'onore possono essere l'oggetto solta'.nto d'un processo civile. A. - Emil Koch ist der Amtsehrverletzung gegenüber Pfarrer Ruckstuhl in Sommeri und gegenüber dem Gemein- derat von Sommeri beziehungsweise einzelnen Gemeinde- räten angeklagt. § 7 Abs. 3 und § 3 des thurgauischen EG StGB bestim- men, dass sich in Ehrverletzungssachen das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet und die bezirksgerichtlichen Kommissionen zuständig sind ; cbei Ehrverletzungen gegenüber Behörden, Beamten, Geistlichen oder öffentlichen Bediensteten bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes ist dagegen das korrektionelle Strafverfahren beim Bezirksgericht anzuwenden. Dieses Verfahren wurde im vorliegenden Fall auch eingeschlagen. B. - Am 17. September 1942 sprach das Bezirksgericht Arbon den Angeklagten mit der Begründung frei, das nunmehr zur Anwendung gelangende Strafgesetzbuch kenne die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Ehr- verletzungen und Amtsehrverletzungen nicht mehr und das thurgauische Einführungsgesetz habe diese Unter-