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62 Strafgesetzbuch. N• 12. Demnach erkennt d,er Kassationshof : ~ie Nichtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 1942/9. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Si:pne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar 1943 i. S. Muff gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern. Art. 71 Abs. 2 StGB.
1. Die V i:rfolgung des mittelbaren Täters beWnnt mit dem Tage zu verJähren, an welchem er die strafbare Tätigkeit durch den a~ Werkzeug benutzten Dritteil ausführt.
2. ~1e Verfolgung wegen Anstiftung zu einem Ver~ehen oder emer Obertretung beginnt mit dem Tage zu verJähren, an welchem der Angestiftete die Tat ausführt. .Art. 71 al. 2 OP.
1. La .Pn:scription de l'action penale contre l'auteur mMiat ou mdirect court du jour oil celui-ci a exerce son activite coupable pa.r l'intermMiaire du tiers qui lui a servi d'instrument
2. La ~cription de l'action penale du chef d'instigation ~ un ~elit ou li. une contravention court du jour ou l'instigue 8 agi. Art. 71 ep. 2 OP.
1. La prescrizione dell'azione penale contro l'autore indiretto decorre ~al giorno in cui egli ha. svolto la sua attivita. colpevole pel tram1te del terzo ehe gli ha. servito d'istrumento.
2. L'az~one penale per istigazione ad un delitto o ad una contrav- venz1<?ne comincia. a prescriversi dal giorno in eui l'istigato ha. agito. .A. - Am 24. März 1941 erhielt Josef Muff vom Regie- rungsrat des Kantons Luzern die Bewilligung, 87 a seines Wirtlenwaldes in der Gemeinde Hochdorf zu roden, unter der Bedingung, dass er zwischen der zu rodenden Fläche und dem auf der Marklinie des Grundstückes verlaufenden Strässchen einen Schutzstreifen, den der Kreisförster in seinem Beisein absteckte, stehen lasse. Im Dezember 1941 befahl er seinen beiden Holzfällern, einen Teil des Schutzstreifens mit zu schlagen. Die Holzfäller nahmen Strafgesetzbuch. N• 12. 63 den unerlaubten Kahlschlag von 46 ms Holz im Januar 1942 vor. B. - Am 22. Dezember 1942 erklärte die II. Kammer des Obergerichtes des Kantons Luzern Josef Muff in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichtes von Hochdorf vom 4. November 1942 der Übertretung des Bundes- gesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössi- sche Oberaufsicht über die Forstpolizei schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 920.- Busse.
0. - Der Verurteilte erhob rechtzeitig Nichtigkeits- beschwerde. Er beantragt Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervoll- ständigung der Akten und zur Freisprechung oder Straf- loserklä.rung, eventuell zur Herabsetzung der Strafe. Er macht unter anderem geltend, zur Zeit des ober- gerichtlichen Urteils sei die Strafverfolgung verjährt gewesen. Er habe den Holzfällern den Befehl, einen Teil des Schutzstreifens umzutun, am 21. Dezember 1941 erteilt. Die absolute Verjährungsfrist betrage ein Jahr. D. - Von der Mitteilung der Beschwerdeschrift an die Staatsanwaltschaft zur Anbringung von Gegenbemer- kungen wurde abgesehen. Der Kassationshof zieht in Erwarrung : Verbotene Abholzung ist nur mit Busse bedroht und ist daher Übertretung (Art. 101, 333 StGB). Ihre Ver- folgung verjährt in sechs Monaten (Art. 109 StGB) und ungeachtet jeder Unterbrechung in jedem Falle dann, wenn diese Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerde- führer den Befehl zur verbotenen Abholzung schon am .21. Dezember 1941 erteilt hat. Die Verjährung begann nicht itn Zeitpunkt des Befehls zu laufen, sondern im Zeitpunkt der AusführUng desselben durch die Holzfäller, also erst im Januar 1942. Sie war daher zur Zeit des Urteils nicht vollendet. Es kommt nicht darauf an, ob
64 Strafgesetzbuch. No 13. sich die Holzfäller mit :strafbar gemacht haben oder ob das BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei bloss den Waldeigentümer bestraft wissen will.· In letzterem Falle wäre der Beschwerdeführer mittel- barer Täter. Dessen Verfolgung beginnt mit dem Tage zu verjähren, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit durch den als Werkzeug benutzten Dritten ausführt (Art. 71 StGB), nicht schon mit dem Tage, an welchem er als Vorbereitung zur Tat dem Dritten den Befehl erteilt. Gleich verhält es sich iin Falle von Anstiftung, welcher sich der Beschwerdeführer dann schuldig gemacht hat, wenn die Holzfäller mit strafbar waren. Solange sein Befehl nicht ausgeführt war, konnte er weder verfolgt noch bestraft werden, denn strafbare Anstiftung setzt voraus, dass die Tat des Angestifteten ausgeführt worden sei (Art. 24 Abs. 1 StGB). Solange die Strafverfolgung unzulässig ist, weil noch keine strafbare Handlung vor- liegt, kann sie auch· nicht zu verjähren beginnen. Art. 71 Abs. 2 StGB will es nicht anders. Diese Bestimmung lässt die Verjährung nicht mit dem Eintritt des Erfolges, sondern schon mit dem Tage beginnen, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als solche auch . ohne den Erfolg schon strafbar sei, wie es beim Versuch eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 21 bis 23 StGB), nicht aber bei versuchter Anstiftung zu einem Ve~gehen oder einer Übertretung (Art. 24 StGB) der Fall ist.
13. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943
i. S. Staatsanwaltschaft. des Kantons Solothurn gegen Fnrrer. Art. 110 Zifj. lS AbB. 2, .Art. 2lSl StGB. Quittungen der Post im Postcheckverkehr sind private Urkunden. Art. llO, eh. lS, al. 2; art. 251 CP. Lee recipisses de cheques posta.ux sont des titres SOUS seing prive. Strafgesetzbuch. No 13. 6ö Art. UO, eifra lS, cp. 2; art. 251 OP. Le ricevute degli cheques posta.li sono documenti priva.ti. A. - Walter Furrer, Armenfondsschaffner der Bürger- gemeinde Lüsslingen, bezahlte der Poststelle Nennigkofen am 21. Mai 1940 Fr. 143.-, damit das Geld dem Post- checkkonto der Ka.ntona.lbank von Bern gutgeschrieben würde. In der Folge änderte er im Empfangsscheinbuch, in welchem ihm die Post quittiert hatte, den Betrag von Fr. 143.- in Fr. 343 - ab, um die Armenfonds-Rechnung zu seinem Vorteil mit Fr. 200.- mehr belasten zu können, als er ausgegeben hatte. B. - Am 10. Dezember 1942 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn Furrer der Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn. unter Zubilligung des bedingten Strafvollzugs zu fünf Monaten Gefängnis.
0. - Gegen diese Verurteilung erklärte der Staatsan- walt des Kantons Solothurn die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Angeklagten der Fälschung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Art. 251 Ziff. 2 StGB schUidig erkläre. D. - Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof. zieht in Erwäf/'IJ,ng :
1. .:_ Das Obergericht hat das Strafgesetzbuch als das im Vergleich.zum Bundesgesetz über das Bundesstraf- recht vom 4. Februar 1853 mildere Recht angewendet. Dies' war richtig, denn bei Anwendung alten Rechts hätte nach Art. 61 BStrR Zuchthaus ausgesprochen werden müssen.
2. - Das Strafgesetzbuch kennt den Begrift der Bundes- akte, wie ihn Art. 61 BStrR aufstellte, nicht mehr. Wohl spricht es in Art. 340 Ziff. 1 noch von Urkunden des Bundes (titres federaux), jedoch bloss zur Abgrenzung 5 AS 69 IV - 19'3