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69_IV_64

BGE 69 IV 64

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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64 Strafgesetzbuch. No 13. sich die Holzfäller mit strafbar gemacht haben oder ob das BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei bloss den Waldeigentümer bestraft wissen will .• In letzterem Falle wäre der Beschwerdeführer mittel- barer Täter. Dessen Verfolgung beginnt mit dem Tage zu verjähren, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit durch den als Werkzeug benutzten Dritten ausführt (Art. 71 StGB); nicht schon mit dem Tage, an welchem er als Vorbereitung zur Tat dem Dritten den Befehl erteilt. Gleich verhält es sich im Falle von Anstiftung, welcher sich der Beschwerdeführer dann schuldig gemacht hat, wenn die Holzfäller mit strafbar waren. Solange sein Befehl nicht ausgeführt war, konnte er weder verfolgt noch bestraft werden, denn strafbare Anstiftung setzt voraus, dass die Tat des Angestifteten ausgeführt worden sei (Art. 24 Abs. 1 StGB). Solange die Strafverfolgung unzulässig ist, weil noch keine strafbare Handlung vor- liegt, kann sie auch·nicht zu verjähren beginnen. Art. 71 Abs. 2 StGB will es nicht anders. Diese Bestimmung lässt die Verjährung nicht mit dem Eintritt des Erfolges, sondern schon mit dem Tage beginnen, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als solche auch ohne den Erfolg schon strafbar sei, wie es beim Versuch eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 21 bis 23 StG:ß), nicht aber bei versuchter Anstiftung zu einem Vergehen oder einer Übertretung (Art. 24 StGB} der Fall ist.

13. Urteil des Kassationshofes vom 18. Aprll 1943

i. S. Staatsanwaltschaft. des Kantons Solothurn gegen Fnrrer. An. llO Zil/. 5 Alia. 2, Art. 251 StGB. Quittungen der Post im Postcheckverkehr sind private Urkunden. An. 110, eh. 5, al. 2; a.rt. 251 CP. Lee recipisses de cheques postaux sont des titres sous seing prive. Strafgesetzbuch. No· 13. Art. 110, cifra 5, cp. 2 ; art. 251 <JP. . . . Le ricevute degli cheques posta.h sono document1 pnvat1. A. - Walter Furrer, Armenfondsscha:ffner der Bürger- gemeinde Lüsslingen, bezahlte der Poststelle Nennigkofen am 21. Mai 1940 Fr. 143.-, damit das Geld dem Post- checkkonto der Kantonalbank von Bern gutgeschrieben würde. In der Folge änderte er im Empfangsscheinbuch, in welchem ihm die Post quittiert hatte,· den Betrag von Fr. 143.- in Fr. 343 - ab, um die Armenfonds-Rechnung zu seinem Vorteil mit Fr. 200.- mehr belasten zu können, als er ausgegeben hatte. B. - Am 10. Dezember 1942 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn Furrer der Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn. unter Zubilligung des bedingten Strafvollzugs zu fünf Monaten Gefängnis.

0. - Gegen diese Verurteilung erklärte der Staatsan- walt des Kantons Solothurn die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Angeklagten der Fälschung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Art. 251 Ziff. 2 StGB schllldig erkläre. D. - Der Beschwerdegegner beantragt Abweiaung der Beschwerde. De:r Kassati008hof. zieht in Erwäf}'Ung :

1. .:_ Das Obergericht hat das Strafgesetzbuch als das im Vergleich zttm Bundesgesetz über das Bundesstraf- recht vom 4. Februar 1853 mildere Recht angewendet. Dies· war richtig, denn bei Anwendung alten Rechts hätte nach Art. 61 BStrR Zuchthaus ausgesprochen werden müssen.

2. - Das Strafgesetzbuch kennt den Begriff der Bundes- akte, wie ihn Art. 61 BStrR aufstellte, nicht mehr. Wohl spricht es in Art. 340 Ziff. 1 noch von Urkunden des Bundes (titres fäderaux), jedoch bloss zur Abgrenzung 1i AS 69 IV - 1943

66 Strafgesetzbuch. No 13. der Bundesgerichtsbark~it von der kantonalen Gerichts- barkeit. Für die materiellrechtlich allein bedeutsame Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Ur- kunden, wie sie Art. 251 StGB trifft, ist die Frage ohne Belang, ob die Urkunde eine solche -des Bundes sei oder nicht. Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist in Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB umschrieben. Er umfasst die Urkunden, welche von einer Behörde, von einem Beamten kraft seine Amtes und von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellt werden. Nicht als öffent- liche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwal- tung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopol- betriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. Da die Post ein Monopolbetrieb des Staates ist, hängt somit die Frage, ob die vom Beschwerdegegner ver- fälschte Quittung eine private oder eine ö:ffentliche Ur- kunde sei, von der Natur des Geschäftes ab, in welchem sie ausgestellt worden ist. Es war ein Geschäft des Post- checkverkehrs. Für diesen erklärt Art. 33 des Bundes- gesetzes vom 2. Oktober 1924, bßtre:ffend den Postverkehr die Vorschriften des Obligationenrechts als subSidiär anwe11dbar. Diese Bestimmung hat nicht den Sinn, dass das Obligationenrecht die Stelle öffentlichen Rechts ver- sehen solle. Vielmehr geht sie daraUf zurück, dass die Post als Vermittlerin des Checkverkehrs kein Monopol hat {vgl. Art. 1 des Gesetzes), sondern die Rolle einer Bank versieht. Ihre Leistung besteht hier nicht sowohl darin, dass sie dem Zahler und dem Empfänger des Geldes das Hindernis der sie trennenden Entfernung aus dem Wege räumt, sondern darin, dass sie Geldzahlungen durch Verrechnutigen überhaupt überflüssig macht (BURCK- HAIWT, Kommentar zur BV (3) 310). Die Geschäfte des Postcheckverkehrs sind daher gleich den entsprechenden Geschäften von Banken zivilrechtlicher Natur. Dass die Strafgesetzbuch. No 14. 67 Postverwaltung gemäss Art. 4 des Postverkehrsgesetzes gegenüber jedermann zur Erfüllung der im Gesetz, in der Postordnung und in den Ausführungsbestimmungen vorge- sehenen Leistungen verpflichtet ist, ändert hieran nichts. Der sogenannte Kontrahierungszwang, dem die Verwal- tungen wirtschaftlicher Unternehmungen und Monopol- betriebe des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in der Regel unterworfen sind, hat mit der Frage, ob das Geschäft im Sinne des ,Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB zivilrechtlichen Charakters sei, nichts zu tun. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Januar 1943 i. S. Bfinter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden. An. 144 Aha. 1 StGB. Subjektiver Tatbestand der Hehlerei. An. 144 al. 1 OP. Conditions subjectives du recel. An. U4 ep. 1 OP. Condizioni soggettive della ricetta.zione. A. - Fahrradmechaniker Alois Bünter kaufte dem Schmied Beutter in der Zeit vom 28. August lMO bis

16. August 1941 nacheinander fünfundzwanzig gebrauchte Fahr~äder ab, alle zu Preisen, welche bedeutend unter dem Verkehrswert lagen. Beutter hatte die Fahrräder gestohlen. B. - Däis Kant6nsgericht von Nidwalden erklärte Bünter am 25. November 1942 in Anwendung kantonalen Gewohnheitsrechts der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 200.-'- Busse. Es nahm an, er habe fahrlässig gehandelt. O. - Der Verurteilte erklärte rechtzeitig· die Nichtig- keitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Freisprechung. Er ist der Auf-