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69_IV_30

BGE 69 IV 30

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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30 Kommunistische Tätigkeit. No 4. suivants : J. Revai; « Die Europäische Foederation »; « La doctrine leniniste de l'imperialisme et la seconde guerre imperialiste »; ·J. Minz, «Die Sozia.listische Oktober- revolution und die Taktik der Bolschewiki »; Andre Marty, « Geschichte eines Verbrechens »; « Molotow über die Aussenpolitik und die Erfolge der Sowietunion »; ainsi que des manuscrits : Ernst Fischer, « Qu'est-oe que le socialisme ~ »; « Ein Rundgang durch die Schweiz ».

4. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 18. März 1943 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Seiler und Mit- angeklagte. BRB vom 6. August 1940 über MaBBnahmen gegen die kommu- nistische und anarchistische Tätigkeit.

1. Tätigkeit der kommunistischen Partei und ihrer Hilfs- und Nebenorganisationen (Art. 1 Abs. 1).

2. Verhältnis des Tätigkeitsverbots (Art. 1 und 2 Abs. l) zum Propagandaverbot (Art. 2 Abs. 2).

3. Kommunistische Propaganda. (Art. 2 Abs. 2). AOF du 6avril1940 inatituant des mesures comre l'activite commu- niste ou anarchiste.

1. Activite du parti communiste et de ses orga.nismes a.u,xiliaires ou connexes (art. l al. 1).

2. Rapport entre l'interdiction de l'activite (art. l et 2 al. 1) et l'interdiction de la propagande (art. 2 a.l. 2).

3. Propagande commu,niste (art. 2 al. 2). · DOF 6 agOBto 1940 ehe istituiace pr~ oontro Z'attivitd comunista o anarchica. •

l. Attivita. del partito comunista e delle sue orga.nizza.zioni a.usi- liarie o connesse (art. l cp. 1).

2. Relazione tra il divieto dell'attivit8. (art. 1e2 cp. 1) eil divieto della propaganda. (art. 2 cp. 2).

3. Propaganda comunista (a.rt. 2 cp. 2). 1. Es muss danach angenommen werden, dass die zur Ver- teilung bestimmten Schriften mit Wissen und Willen des Seiler in den Verlag Zbinden gesandt worden sind und Seiler auch um ihre Herkunft von Agenten der kommu- nistischen Partei wusste. Kommunistische Tätigkeit. N° 4. 31 Durch seine Tat hat sich also Seiler bewusst in eine kommunistische Organisation eingegliedert und in ihr mitgewirkt. Er hat sich damit gegen Art. 1 des BRB VOJll.

6. August 1940 über Massnahmen gegen die ko~munisti­ sche und anarchistische Tätigkeit vergangen. Diese Vor- schrift verbietet der kommunistischen Partei und ihren Hilfs- und Nebenorganisationen irgendwelche Tätigkeit. Strafbar ist also jeder (Art. 2 Abs. 1), der sich als Agent der kommunistischen Partei oder ihrer Organisationen betä.~ tigt, gleichgiltig ob er ihnen als Mitglied angehört und ob die Tätigkeit der kommunistischen Propaganda odei: an-:- deren Zwecken (Interessen) der Partei dient. Ert:üllt sie ausserdem die Merkmale solcher Propaganda (Art. 2 Abs. 2), so ist sie gleichwohl nur nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesrats- beschlusses strafbar, da beide Normen konkurrieren und die zweite nur subsidiär anwendbar ist. Es kommt also nicht darauf an, ob und inwieweit die Schriften, die Seiler in den ·Verlag Zbinden aufnahm, der kommunistischen Propaganda dienten {Urteil des Bundesstrafgerichts vom I. Februar 1943 in Sachen Hofmaier und Mitangeklagte). . . . . . . . . . .

• • • „ • • • • • • • XIII. Der Vertreter des Bundesanwalts beantragt die· Ein- ziehung der beschlagnahmten Schriften, soweit sie kommu- nistischen Inhalts sind. Dieses Begehren ist gemä.ss Art. 58 StGB begründet. Die Schriften sind durch strafbare Handlung hervorgebracht worden und dienten zur Begehung solcher Handlungen. Soweit sie kommunistischen Inhalts sind, erfüllen sie auch die weitere Voraussetzung der Einziehung : Sie gef-ahrden diö 0ftentliohe Ordnung. Die kommunistische Partei, der einschliesslich ihrer Hilf's- Naben- und Ersatzorganisationen durch den BRB vom O. August 1940 jede Tätigkeit untersagt wird, ist die der dritten Internationale angeschlossene. Als verbotene kommunistische Propaganda stellen sich demnach alle

32 Kommunistische Tl.tigkeit. No 4. Schriften dar, die darauf ausgehen, unmittelbar oder mit- telbar für diese Partei oder eine ihr gleichgestellte Organi- sation zu werben, ~änger für sie zu gewinnen und ihren charakteristischen Zielen zum Durchbruch zu verhelfen. Setzt sich die Schrift für diese Partei ein, so ist darin auch das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz inbegriffen, weil es der Partei nach ihrer Zielsetzung immanent ist. Eine Werbung für die kommunistische Partei kann aber auch vorliegen, ohne dass sie besondere genannt würde, dadurch, dass für die Verwirklichung der Forderungen ein- getreten wird, die durchzusetzen sie sich zum unmittel- baren Ziel setzt und durch· die sie eich von anderen Par- teien unterscheidet. Sie sind im Urteil des Bundesstrafge- richts vom 1. Februar 1943 in Sachen Hofmaier und Mit- angeklagte Erw. 7 in Verbindung mit Erw. 5 näher um- schrieben worden (s. auch das Urteil des Militärkassations- gerichts vom 13. März 1943 in Sachen Teutschmann Erw. B). Diese Merkmale kommuiiistischer Propaganda finden sich, wie im erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts festgestellt worden ist, in folgenden Schriften : . . . . . . . . . . . . . . . •, . . . . . . . . . . Ebenso treffen sie ohne weiteres zu auf die Zeitungen « Die Freiheit » und « Das Feuer » als Organe aufgelöster kommunistischer Organisationen, ohne dass es dabei auf den nähern Inhalt der einzelnen Nummer ankommt. Verfahren. No 5. III. VERFAHREN PROCEDURE

5. Entscheid der Anklagekammer vom 10. Mirz 1943 33

i. s. Wlerer gegen eldgen6ssisches.Justiz- und Pollzeldepartemen&. Art. 254 Abs. 2, Art. 264 BStrP, A?i· 351 StGB. ~ür B~desstraf­ sachen welche der Bundesrat emem Kanton uberwe1st, gelten Art. S46 ff. StGB über die örtliche Zustä.ndigkei~ nicht. Zu.ständig ist der Kanton, welchem der Bundesrat die Sache überweist. Die Anklagekammer ist nicht befugt, einen anderen Gerichtsstand zu bezeichnen. Art. 254 al. 2, art. 264 PPF, art. 351 OP. Les art. 346 ss CP relatüs a la competence locale ne s'appliquent pas a~ causes de droit federal que le Conseil federal defere aux autor1tes can- tonales. Est competent le canton 8. qui le Conseil f~eral a dfiiere la cause. La Chambre d'accusal;ion n'est pas autorisee a des1gner un autre for. Art. 254 cp. 2, art. 264 PPF, art. 351 OP. ~li art_. 346. e s~. del CP concernenti la competenza per ragione di tei:itono _n~n si applicano alle cau8e di diritto penale fe~ale ehe il Cons1gh? federale deferisce alle autorita. cantonah. E C?mpetente il Cantone, a1 auale il Consiglio federale ~ de~ento la causa.. La Camera dtaccusa non ha la facolta. di des1gnare un a.lliro, foro. A. - Gottlieb Wierer ist beschuldigt des Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1936 betreffend Angriffe auf die Unabhän- gigkeit der Eidgenossenschaft, Art. 266 StGB), ev~ntuell der Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom ö. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsge- fährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie. Die Gerichtsbarkeit wurde durch den Bundesrat für einen Teil seiner Handlungen dem Kanton Basel-Stadt und für einen andern Teil aem Kanton Luzern übertragen. B. - Gottlieb Wierer ersucht die Anklagekammer, gestützt auf Art. 350 StGB die Behörden des Kantone Basel-Stadt als ausschliesslich zuständig zu erklären und das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement anzuwei- sen, die Delegation an die luzerniechen Behörden aufzu- heben. 3 AS 69 IV - 1943