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69_IV_33

BGE 69 IV 33

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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32 Kommunistische Tätigkeit. No 4. Schriften dar, die da~uf ausgehen, unmittelbar oder mit- telbar für diese Partei oder eine ihr gleichgestellte Organi- sation zu werben, Anhänger für sie zu gewinnen und ihren charakteristischen Zielen zum Durchbruch zu verhe1fen. Setzt sich die Schrift für diese Partei ein, so ist darin auch das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz inbegriffen, weil es der Partei nach ihrer Zielsetzung immanent ist. Eine Werbung für die kommunistische Partei kann aber auch vorliegen, ohne dass sie besonders genannt würde, dadurch, dass für die Verwirklichung der Forderungen ein- getreten wird, die durchzusetzen sie sich zum unmittel- baren Ziel setzt und durch die sie sich von anderen Par- teien unterscheidet. Sie sind im Urteil des Bundesstrafge- richts vom 1. Februar 1943 in Sachen Hofmaier und Mit- angeklagte Erw. 7 in Verbinqung mit Erw. 5 näher um- schrieben worden (s. auch das Urteil des Militärkassations- gerichts vom 13. März 1943 in Sachen Teutschmann Erw. B). Diese Merkmale kommuiiistischer Propaganda finden sich, wie im erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts festgestellt worden ist, in folgenden Schriften : . . . . . . . . . . . . . . . •. . . . . . . . . . . Ebenso treffen sie ohne weiteres zu auf die Zeitungen « Die Freiheit >> und « Das Feuer » als Organe aufgelöster kommunistischer Organisationen, ohne dass es dabei auf den nähern Inhalt der einzelnen Nummer ankommt. Verfahren. No 5. III. VERFAHREN PROCEDURE

5. Entscheid der Anklagekammer vom 10. März 1M3 33

i. S. Wlerer gegen eldgen6ssJsches.Justlz- und Polizeidepartement. Arl. 254 Aba. 2, Arl. 264 BStrP, Arl. 351 StGB. Für Bundesstra.f- sachen welche der Bundesrat einem Kanton überweist, gelten Art. S46 ff. StGB über die örtliche Zuständigkeit nicht. Z-uständig ist der Kanton, welchem der Bundesrat die Sache überweist. Die Anklagekammer ist nicht befugt, einen anderen Gerichtsstand zu bezeichnen. Arl. 254 al. 2, arl. 264 PPF, arl. 351 OP. Les art. 346 ss CP rela.tifs 8. la. competence loce:Ie ne s'appliquent pa.s au:i: causes de droit federal que le Conseil federal defere aux a.utor1tes cim.- tonales. Est competent le canton 8. qui 1e Conseil f~era.l a d~fere la. cause. La. Chambre d'accusation n'est pa.s autorisee 8. des1gner un autre for. Arl. 254 cp. 2, arl. 264 PPF, arl. 351 OP. 9'li art; 346. e s~. del CP concernenti la. competenza per ra.gione di tei:1tono,n~n si applicano a.lle cau8e di dirit~ penale fed~le ehe il ConBlgh? federale deferisce alle autont8. cantonah. E competente il Cantone aI aua.le il Consiglio fedemle ha deferito la causa.. La. Cam~ra dtaccusa non ha. la. fa.colt8. di designare un altro foro. A. - Gottlieb Wierer ist beschuldigt des Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1936 betreffend Angriffe auf die Unabhän- gigkeit der Eidgenossenschaft, Art. 266 StGB), eventuell der Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom

5. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsge- fährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie. Die Gerichtsbarkeit wurde durch den Bundesrat für einen Teil seiner Handlungen dem Kanton Basel-Stadt und für einen andern Teil aem Kanton Luzern übertragen. B. - Gottlieb Wierer ersucht die Anklagekamm.er, gestützt auf Art. 350 StGB· die Behörden des Kantons Basel-Stadt als ausschliesslich zuständig zu erklären und das eidgenössischeJustiz- und Polizeidepartement anzuwei- sen, die Delegation an die luzernischen Behörden aufzu- heben. 3 AS 69 IV - 1943

34 Verfahren. No 6. Die Anklagekammer hat erwogen : Gottlieb Wierer wel'den ausschliesslich strafbare Hand- lmigen vorgeworfen, welche an sich der Bundesstraf- gerichtsbarkeit unterstellt wären (Art. 340 StGB), deren Verfolgung und Beurteilung der Bundesrat indessen den kantonalen Behörden übertragen hat. Für solche Straf- sachen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 254 Abs. 2 BStrP : Berechtigt und verpflichtet ist der Kanton, dem die Strafsache überwiesen worden ist. Weder die Kantone noch die Parteien haben die Möglichkeit, da.gegen Einspruch zu erheben. Dies ist bereits in der Botschaft des Bundesrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstra.frechtsp:flege hervorgehoben worden (Seite 58 f.). Auch in den parlamentarischen Beratungen wurde es betont (AStenBull NatR 1932 1, StR 1933 57). Das schweizerische Strafgesetzbuch hat keine Änderung gebracht. Es hat Art. 254 BStrP nicht aufgehoben (Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB). Die Gerichtssta.ndsbestimmungen, welche es im vierten Titel des dritten Buches enthält, be- ziehen sich nur auf Verfolgung und Beurteilung der straf- baren Handlungen, welche der kantonalen Gerichtsbar- keit unterstellt sind. Bei den der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlungen stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht, da die Eidgenos- senschaft als einziger Gerichtskreis @t. Die Frage der örtli- chen Zuständigkeit wird auch nicht dadurch aufgeworfen, dass im einzelnen Falle die Gerichtsbarkeit an einen oder mehrere bestimmte Kantone delegiert. wird, denn die Kantone, a.n welche delegiert wird, leiten ihre Zustän- digkeit überhaupt nur aus dem Delegationsbeschluss ab. Zuständig sind sie, weil a.n sie delegiert wurde, und die Kantone, an welche nicht delegiert wurde, sind unzustän- dig. Schon vor dem Inkrafttreten des StGB gab es einerseits Bundesstrafsachen, die der Bundesrat den kantonalen Behörden überweisen konnte, und anderseits solche, die von Gesetzes wegen von den kantonalen Behörden Verfahren. No 6. 36 zu beurteilen. waren. Da sich nur in letzteren Fällen die Frage der örtlichen Zuständigkeit stellte, wurden die Bestimmungen über den Gerichtsstand in den Abschnitt III, nicht in den Abschnitt I des dritten Teils des BStrP aufgenommen. In den erwähnten Abschnitt III ist auch Art. 264 BStrP eingereiht, auf den die Anklagekammer ihre Zuständigkeit zur Bestimmung des streitigen Gerichts- standes stützte und in Verbindung mit Art. 351 StGB auch heute noch stützt. Die Fra.gen, vor welche sich der Gesetz- geber da.durch gestellt sah, dass Bundesstrafsachen zum Teil der Bundesstrafgerichtsbarkeit und zum Teil der kantonalen Gerlchtsbarkeit unterstehen, waren beim Erlass des StGB die gleichen wie vorher. Es bestand da.her beim Erlass des StGB kein Anlass, die Zuständigkeitsfrage in Delegationsstrafsachen anders zu regeln als im BStrP. Demnach hat die Anklagekammer erkannt Auf das Gesuch wird nicht. eingetreten.

6. Entseheld der Anklagekamm.er vom 10. März 19'3 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Zug gegen St~tsanwaltsehaft des Kantons Zflrleh und Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau.

l. Art. 350 Zilf. I Abs. I StGB. Welches die~. der schwersien Strafe bedrohte Tat ist, entscheidet sich nach der Strafdrohung, wie· sie für die Tat als solche la.utet, ohne Rücksicht au,f die Strafschärfungsgründe . des Rückfalles und des Zusammen- treffens strafbarer ll&ridlimgen. . .

2. Dem Zusammentrefftti strafbarer Handlungen . li1. em ~ demselben Kanton 1iMlfi die Ankla.gekammer bei der Bestun- mUilg des ·Gerfoh~~ im Rahmen des ihr durch. An. 263 BStrP (Art. 399 lit. e $WB) eingeräumten Ermessens Rechnung tragen.

l. Art. 36(} eh. I al. I OP. Pottr ~nniner l'~fraction q~ est ~unie de la. peine Ia. plus graV6j il fa.ut cons1deter la. peme qm, efi a.tta.chee a l'infra.ction ööDüö.e telle, sa.ns ~~ a~ chefs d a.g- gravation de la. recidlfi et du concours d infract1ons. . .5), La. Chambre d'aoouaaiion peut, lorsqu'elle est a~ee ~ desi- gner Ie for, tenir oom.pte, dans le c&dre du pouvo~ d appM- oiation que lui confere l'a.rt. 263 PPF (art. 399 litt. e CP), du fait que l'incuJ.pe a. oommis plusieurs infractions dans un seul et m&ne ca.nton.