opencaselaw.ch

69_IV_225

BGE 69 IV 225

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

224

Strafgesetzbuch. No 50.

o~ ~'attenu~r la :aute, il abusait de son pouvoir d'appre-

c1at10n. TI n aura1t pu en etre question en l'espece.

Par ces motif s, le Tribunal fl&ral

rejette le pourvoi en nullite.

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

öl. Auszug ans dem Urteil des Kassadonshofes vom 20.November

1943 i. S. Schneeberger gegen Zftreher.

Art. 2 Abs. 2 StGB. Voraussetzungen, unter. denen diese Bestim-

mung im V erfahren um die Revision eines vor dem Inkrafttreten

des Strafgesetzbuches gefällten Urteils anzuwenden ist.

Art. 2 al. 2 OP. Conditions d'a.pplication de cette disposition dans

une procedure en revision d'un ju.gement rendu a.vant l'entree

en vigueur du Code pena.l suisse.

Art. 2 cp. 2 OP. Condizioni per l'a.pplicazione di questo disposto

in una. procedura. di revisione d'una sentenza pronuncia.ta

prima ehe entrasse in vigore il Codice pena.le svizzero •

.Aus dem Tatbestand .:

Schneeberger ~e

am 29. Dezember 1941 durch das

Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden wegen

Unterschlagung verurteilt. Am 27. Juni 1942 ersuchte er

das gleiche Gericht um Revision dieses Urteils und Frei-

sprechung, eventuell mildere Bestrafung, indem er eine

Reihe neuer Beweismittel nannte. Er berief sich auf

Art. 122 ·Abs. l der kantonalen Strafprozessordnung,

wonach die Revision eines rechtskräftigen Strafurteils dann

aufgenommen werden kann, wenn durch neue Beweismittel

wahrscheinlich gemacht wird, dass das Urteil in einer

wesentlichen Beziehung auf fälschen Voraussetzungen

beruht, so dass, wenn diese Beweismittel bei der Beurtei-

lung vorgelegen hätten, das damalige Urteil nicht ergangen

wäre.

Das Obergericht führte ein neues Beweisverfahren durch,

würdigte den Tatbestand nach wie vor unter dem Gesichts-

punkt des alten Rechts und erkannte am 28. Juni 1943 :

AS 69 IV -

1943

226

Strafgesetzbuch. N° IU.

« Die Revision ist abgewiesen und das Urteil vom 29. De-

zember 1941 in allen Teilen bestätigt.»

Schneeberger greift diesen Entscheid mit der Nichtig-

keiu;beschwerde an. Er beantragt dessen Aufhebung und

die Rückweisung der Sache zur FreiSJ>rechung. Die Be-

schwerde wird damit begründet, dass gemäss Art. 2

Abs. 2 StGB neues Recht angewendet werden müsse, denn

dieses sei milder.

Der Ka88ationskof zieht in Erwligung :

1. -

Einzelne Kantone führen die Revision in zwei

getrennten Verfahren durch, wovon das erste auf Grund

einer materiellen Vorprüfung der Bewilligung der Wieder-

aufnahme und das zweite der Fällung des neuen Sachur-

teils dient. Dabei kommt es vor, dass der die Wiederauf-

nahme des Verfahrens bewilligende Entscheid das frühere

Urteil aufhebt, während andere Kantone es rechtskräftig

bleiben lassen, bis es durch das neue Sachurteil ganz oder

teilweise abgeändert wird. Nach anderen Rechtsordnungen

unterbleibt eine materielle Vorprüfung und genügt die

Einreichung eines Revisionsgesuchs, damit die Wieder-

aufnahme des Verfahrens bewilligt und ein neues Sach-

urteil gefällt werden muss. In solchen Fällen wären Miss-

bräuche möglich-, wenn auf das neue Sachurteil unter allen

Umständen die Bestimmung des Art. 2 StGB über den

zeitlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches anzu-

wenden wäre : der Verurteilte könnte durch Einreichung

eines Revisionsgesuches die Sache unter den Gesichtspunk-

ten des neuen Rechts neu beurteilen lassen, unbekümmert

darum, ob sich der Tatbestand, von dem das unter altem

Recht gefällte Urteil ausgegangen war, als verändert

erwiese oder nicht. Nach wieder anderen Rechten bleibt

zweifelhaft, ob der Entscheid über das Revisionsgesuch

den Sinn eines neuen Sachurteils hat, so im vorliegenden

Falle, wo die Vorinstanz« die Revision abgewiesen und das

Urteil vom 29. Dezember 1941 in allen Teilen bestätigt»

hat und der Strafprozessordnung für den Kanton Appenzell-

Strafgesetzbuch. N° GI.

227

Ausserrhoden über die erwähnte Frage nichts Sicheres ent-

nommen werden kann. Bei diesen Verschiedenheiten in der

Ausgestaltung des Revisionsverfahrens darf es nicht von

den Zufälligkeiten des kantonalen Prozessrechtes abhangen,

ob Art. 2 Abs. 2 StGB zur Geltung komme. Das Krite-

rium dafür, ob diese Bestimmung im Revisionsverfahren

Regel mache, ist ein solches des eidgenössischen Rechts.

Es kommt darauf an, ob der Tatbestand, der dem ersten

Urteil zugrunde lag, sich durch das Revisionsvrrf~

als falsch oder unvollständig herausgestellt hat un~ ob die

Abweichung, wenn sie bekannt gewesen wäre, da.S dama-

lige Urteil beeinflusst hätte. Wenn ja, ist bei der Neube-

urteilung dem Art. 2 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen,

wenn nein bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts,

ohne Rücksicht darauf, ob das neue für den Täter milder

wäre. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn das neue

Sachurteil trotz unveränderten Tatbestandes vom frühe-

ren abweicht was namentlich dann möglich ist, wenn

nicht beide Maie das gleiche Gericht urteilt; dann ist

Art. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.

2. -

.....

Der Tatbestand ist ~omit, soweit er für das Urteil vom

29. Dezember 1941 als rechtlich erheblich betrachtet

wurde nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens unver-

ändert. Daher hat die Vorinstanz, welche nicht zq. einem

abweichenden Urteiissptuchgekommen ist, am 28. Juni 1943

mit Recht nicht geprilft, ob das neue Recht für den

Beschwerdeführer milder wäre.

1Jemnäch erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.