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69_IV_228

BGE 69 IV 228

Bundesgericht (BGE) · 1943-12-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

.!18

Strafgesetzbuch. No 152.

52~ Urteil des Kassationshofes vom 10. Dezember 1943 i; s.

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen Denber.

1. Art. 119 Ziff. 3 Abs. 3 StGB gilt nicht nur, wenn der Täter

den Tod der Schwangeren grob u.nd bewusst fahrlässig sondern

überhaupt, wenn er ihn im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB fahr-

lässig ve~ht hat; die Unvorsichtigkeit des Täters muss

aber nach ihrer normalen Auswirkung für das Leben der

Schwangeren eine besondere, erhebliche und naheliegende Gefahr

einschliessen (Erw. 2-5).

2. Art. 41 Zilf. 1 StGB. Gründe zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzugs (Erw. 6).

1. ·L'art. 119 ck. 3 al. 3 OP s'applique non seulement Iorsque

l'auteu,r a cause la. mort de la. personne enceinte pa.r une negli-

gence gre.ve et consciente, mais des qu'il l'a causee par negli-

ge:i:ice au sens de l'art. 18 al. 3 CP; l'imprudence de l'auteur

do1t cepen?-ant normalement impliquer pou,r Ia. vie de Ia. per-

sonne encemte un danger particulier, serieux et facile a prevoir

(consid. 2-5).

2. Art. 41 eh. 1 OP. Motifs justifiant le refus du sursis.

1. L'art. 119, cifra 3, cp. ~ f!P non s'applica soltanto quando

la. morte. della.. persona mcmta e st,a.ta causata da negligenza

gre.ve ed mte~onale, ma anche da negligenza a' sensi dell'art. 18

cp. 3 CP. L ~prudenza. del c?l~vole deve tuttavia porte.re

seco per la. VIta della persona mcmta. un pericolo particola.re

notevole ed ovvio (consid. 2-5).

'

2. Art. 41, cifra 1, OP. Motivi ehe giustificano il rifiuto della.

sospensione condizionale (consid. 6).

A. -

Die 1928 geborene Susanne Reinhard unterhielt

mit Duldung ihrer Mutter Marie Deuber. und ihres Stief-

vaters seit 1941 ein Liebesverhältnis ~it dem 18-jährigen

Ernat Blumenstein, das gegen Ende 1942 zur Schwanger-

schaft des Mädchens führte. Am 30. Dezember 1942 trieb

Frau Deuber der Tochter auf deren Verlangen die Frucht

ab, indem sie ihr eine Soda- und Seifenlösung in die Gebär-

mutter einlaufen liess. Dieser Eingriff verursachte eine

Sepsis, die am 8. Januar 1943 den Tod der Tochter herbei-

führte.

B. -Mit Urteil vom 21. April 1943 erklärte dasKantons-

gericht von Schaffhausen Frau Deuber der Abtreibung im

Sinne von Art. ll9 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte

sie zu einem Jahr Gefängnis, unter Gewährung des beding-

ten Strafvollzuges mit einer Probezeit von fünf Jahren.

Strafgesetzbuch. No H;

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Das Obergericht, an das die Staatsanwaltschaft appel-

lierte mit ~m Begehren, es sei Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2'statt

Ziff. 1 StGB anzuwenden, schloss sich in seinem Urteil

vom 3. September 1943 dem erstinstanzlichen Strafer-

kenntnis an, verweigerte jedoch den bedingten Strafvollzug.

0. -

Dieses Urteil wird von beiden Seiten angefochten.

Die Staatsanwaltschaft beantragt Aufhebung des Urteils

und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur neuen

Entscheidung nach Art. ll9 Ziff. 3 StGB. Frau Deuber

verlangt Gewährung des .bedingten Strafvollzuges.

Der ..J(a88ationskof zieht in Erwägung : .

1. -

Das Obergericht hat gemäss Art . .275 BStrP für

das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die töd-

liche Infektion auf den abortiven Eingriff vom 30. Dezem-

ber 1942 zurückzuführen ist. Es kann deshalb dahingestellt

bleiben, ob der Tod der Tochter auoh dann als Folge der

Abtreibung im Sinne des Art. 119 Ziff, 3 StGB ·zu gelten

hätte, wenn die Infektion erst durch die nach Abgang des

Fretus am 1. Januar 1943 erfolgte Spülung verursach~

worden wäre.

2 .. -

·Die Vorinstanz verhängte in erster· Linie deshalb

nicht die in Art. ll9 Ziff. 3 StGB angedrohte Strafe vori

mindestens drei Jahren Zuchthaus, weil sich Frau Deuber

der Infektionsgefahr nicht « bewu8st » · gewesen sei. · Da.S

Voraussehenkönnen des Art. ll9 Ziff. 3 StGB bedeute nicht

Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 18 StGB.

Gegen diese Auslegung des Art. 119 Ziff. 3 spricht in

erster Linie seine Entstehungsgeschichte. Der Begriff des.

Voraussehenkönnens ist nicht nur bei der Abtreib.ung mit

tödlichem Ausgang, sondern auch bei den übrigen Delikten„

wo der Erfolg das gewollte Maas überschreitet, schon .in

den ersten Entwürfen verwendet worden (vgl. die Mate-

rialien zu Art. 122 Ziff. 2, Art. 123 Ziff. 2 und 3, Art. 134

Ziff. 1 Abs. 2 und 3, Art. 139 i. f., Art. 195 Abs. 2 und 3

StGB). Stets WlU'de er im Sinne der bewussten und;unbe•

wussten Fahrlässigkeit verstanden. Die Erläutetungen zum

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Stra.fgeaetzbuch. fi0 52.

Vorentwurf von 1908 führen auf Seite 132 hierüber aus:

«Geht der Erfolg über den Vorsatz des Täters hinaus,

d. h. treten schwerere Folgen ein, als er gewollt hatte, so

ist zUnä.chst zu untersuchen, ob er die schwereren Folgen

nicht wenigstens fährlä.ssigerweise verschuldet habe ...

Liegt ein solches Verschulden vor, d. h. konnte der Täter

den Ausgang voraussehen, so kommt ein dieses Mehr von

Schuld berücksichtigender Strafrahmen zur Anwendung »

(vgl. ferner Prot. I. Expertenkommission 2 S. 356, Bot-

schaft zum Entwurf 1918 S. 32, StenBull, Sonderausgabe,

NR, S. 331). Eine abweichende Meinung ist während der

ganzen Gesetzesberatung nie geäussert worden. Wenn

GAUTIER die Voraussehbarkeit unter den dolus eventualis

subsumiert hat, so ist diese Abweichung eine bloss schein-

bare; auch GAUTIER geht da.von aus, dass « previsible »

sei, was der Täter « aurait du et pu prevoir » (Prot. II.

Expertenkommission 2 S. 235 oben). Ebenso versteht die

Doktrin unter dem Voraussehenkönnen in den zitierten

Bestimmungen Fahrlässigkeit gemäss Art. 18 StGB

(HAFTER, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 1 S. 41 mit

Fussnote 3, S. 80 usw.; THORMANN-ÜVERBEOK, Kommen-

tar, Art. 119 N. 22 ff., Art. 123 N. 8 usw.; GERMANN,

das Verbrechen im neuen Strafrecht, S. 182 oben).

Die Auffassung des Obergerichtes widerspricht auch

dem Wortlaut des Gesetzes. Dieses sagt nicht : « wenn der

Täter dies voraussah », sondern : « wenn der Täter dies

voraussehen konnte». Voraussehen kann ·aber nioht nur,

wer sich der Gefahr bewusst ist, sondern auch, wer sie bei

pflichtgemässer Vorsicht erkennen würde.

Die grundsätzlich verschiedene Behandlung der be-

wussten und der unbewussten Fahrlässigkeit stände über-

dies in Widerspruch zum herkömmlichen und auch dem

schweizerischen Strafgesetzbuch zugrundegelegten Schuld-

begriff, der dem Zufall nur die beiden Schuldformen der

Fahrlässigkeit und des Vorsatzes gegenüberstellt. Es wäre

auch sachlich nicht angebracht, nur die bewusste Fahr-

lässigkeit als qualifiziertes Delikt gemäss Art. 119 Ziff. 3

Strafgesetzbuch. No 62.

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StGB zu behandeln. Die unbewusste kann im Vergleich

zur bewussten Fahrlässigkeit eine nicht geringere Schuld

in sich schliessen.

3. -

Die Anwendung von Zi:ff. 3 des Art. 119 StGB

kann auch nicht auf die Fälle grober Fahrlässigkeit ein„

geschränkt werden. Wenn der Gesetzestext sagt : « voraus-

sehen konnte », so verlangt er damit nicht eine besonders

grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Gesetzesmate-

rialien bieten keinen Anhaltspunkt, dass hier oder bei den

andern durch den fahrlässig herbeigeführten Erfolg quali-

fizierten Delikten die grobe Fahrlässigkeit als besondere,

sonst im Strafgesetzbuch nicht verwendete Schuldform

verwendet wurde. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit

hat lediglich ilir die Strafzumessung Bedeutung. Die hohe

Strafandrohung von wenigstens drei Jahren Zuchthaus

versteht sich, weil zur Abtreibung, die für sich allein als

Angriff auf das keimende Leben mit Zuchthaus bis zu

fünf Jahren oder Gefängnis bestraft wird, die fahrlässige

Tötung der Schwangeren hinzukommt.

4. -

Der Vorinstanz•ist aber zuzustimmen, wenn sie

nicht auf jede, auch noch so entfemte Möglichkeit eines

tödlichen Ausganges Art. 119 Ziff. 3 StGB anwenden will.

Eine gewisse Lebensgefahr ist für die Schwangere mit jeder

Abtreibung verbunden. Das im Verhältnis zum einfachen

Delikt stark erhöhte Strafminimum von drei .Jahren

Zuchthaus setzt voraus, dass die Unvorsichtigkeit des

Täters nach ihrer normalen Auswirkung für das Leben

der Schwangeren eine besondere, erhebliche und nahe-

liegende Gefahr einschliesst.

Im übrigen ist nach Art. 18 StGB erforderlich, dass der

Täter die Vorsicht ausser Acht gelassen hat, zu der ihn

nicht nur die objektiven Umstände des Falles, sondern

auch seine persönlichen Verhältnisse verpflichtet hätten.

Sie musste ihm nach Intelligenz und Bildung, nach

Lebenserfahrung und sozialer Stellung zumutbar gewesen

sein.

5. -

Die Vorinstanz anerkennt, dass bei nicht steril

232

Sf.ril.fgesetzbuoh. NO 62.

ausgeführter AbtreibUilg, wie sie Frau Deuber praktizierte,

die Wahrscheinlichkeit einer lebensgefährlichen Infektion

gross ist. Das Kochen.der eingespritzten Flüssigkeit und

das· Spülen der verwendeten Instrumente mit heissem

Wasser genügte nicht, ·Um Kei:infreiheit zu erzielen. Zudem

wurde die Scheide nicht desinfiziert, sO dass die Infektions-

erreger auch während des Eingriffes an das Instrument und

damit in den Muttermund gelangen konnten. Die Ange~

klagte hat daher nicht die objektiv gebotene Vorsicht

angewendet.

Es frägt sich aber nach Art. 18 StGB ausserdem, ob

Frau Deuber nach den Umständen und nach ihren per-

sönlichen Verhältnissen die objektiv gebotenen Vorsichts-

massnahmen zumutbar waren. Das ist zu verneinen. Die

Bedingungen einwandfreier Sterilität bei der Abtreibungs-

operation setzen ganz spezielle Kenntnisse voraus. Diese

Kenntnisse hatte Frau Deuber nach der Feststellung der

Vorinstanz nicht„ Denn die Vorinstanz erklärt, Frau·Deuber

stamme aus sehr einfachen Verhältnissen und mache auch

in intellektueller Hiruiicht eine& primitiven Eindruck.

Damit ist in diesem Zusammenhange gesagt; dass sie nicht

die nötige Einsicht hatte, um die Gefahr zu erkennen,

welche für das Leben ihrer Tochter mit dem Eingriff, ·so

wie er ausgeführt wurde; verbunden war. Diese Feststel-

lung ist tatsächlicher Natur und daher für den K~sations­

hof verbindlich.· Dann kann aber . auch die rechtliche

Schlussfolgerung nur die sein, dass die tödliche ·Folge des

Eingriffs für Frau Deuber nicht voraussehbar war.

6. -

Den bedingten Strafvollzug hat die Vorinstanz

der Frau Deuber verweigert, weil Charakter und Vorleben

nicht erwarten: liessen, dass sie durch die verlangte Rechts-

wohltat von weitern Verbrechen und Vergehen abgehalten

würde. Aus ihren eigenen Aussagen ergebe sich, dass sie

mit Abtreibungspraktiken ziemlich vertraut sei. Moralische

Gegenvorstellungen spielten bei ihr wohl keine grosse Rolle.

Dass sie sich mit einem so bedenklichen Subjekte wie

Deuber in ein Verhältnis eingelassen und dass sie die

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Beziehungen ihrer 14-jährigen Tochter mit Blumenstein

geduldet habe, werfe ein schlechtes Licht auf sie. Zudem

scheine sie die grosse Gefährlichkeit ihres Eingriffs heute

noch nicht einsehen zu wollen. Der Besserungszweck

erfordere die unbedingte Ausfällung der Strafe. Diese

ernsthaften und schlüssigen Gründe berechtigten die Vor-

instanz, den bedingten Strafvollzug zu verweigern.

Demnach erkennt der Kaaaatiomkof :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

II. VERFAHREN

PROCEDURE

53. Arr~t de la Chambre d'aeeusatfon du 22 decembre 1943

en la cause Proemem gen&al du canton de Vaud contre canton

du Valais.

1. Notion de l'1IDtr'a.ide judicia.ire (art. 352 et ss CP).

2. L'art. 354 al. 1 CP a abroge l'al. 2 de l'art. 252 PPF, en sorte

qu'il n'y a. d'exception a la. gratuite de l'entr'aide que pour le

cotit des rapports scientifiques ou techniques.

1. Begriff der Rechtshülfe (Art. 352 :ff. StGB).

2. Art. 354 Abs. 1 StGB hat Art. 252 Abs. 2 BStrP aufgehoben,

so dass eine Ausnahme von der Unentgeltlichkeit der Rechts-

hülfe n'lir für die Auslagen für wissenscha.ftliche oder technische

Gutachten besteht.

1. Nozione di assistenza tra. le autorita (art. 352 e seg CP).

2. L'a.rt. 354 cp. 1 CP ha abrogato il cp. 2 dell'a.rt. 252 PPF,

cosicche e fatta eccezione alla. ~tuita dell:ass~. sol~to

per cib ehe conceme le spese a dipendenza di perIZie BCientdiche

o tecniche.

Sur requisition du Juge informateur du·district de Vevey,

la police vaudoise a arrete le 12 a.out 1943 le jeune Arthur

Borer, ne le 16 mars 1929, domicilie chez son pere a Brigue,