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69_IV_228

BGE 69 IV 228

Bundesgericht (BGE) · 1943-12-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

.!18 Strafgesetzbuch. No 152. 52~ Urteil des Kassationshofes vom 10. Dezember 1943 i; s. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen Denber.

1. Art. 119 Ziff. 3 Abs. 3 StGB gilt nicht nur, wenn der Täter den Tod der Schwangeren grob u.nd bewusst fahrlässig sondern überhaupt, wenn er ihn im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB fahr- lässig ve~ht hat ; die Unvorsichtigkeit des Täters muss aber nach ihrer normalen Auswirkung für das Leben der Schwangeren eine besondere, erhebliche und naheliegende Gefahr einschliessen (Erw. 2-5).

2. Art. 41 Zilf. 1 StGB. Gründe zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Erw. 6).

1. ·L'art. 119 ck. 3 al. 3 OP s'applique non seulement Iorsque l'auteu,r a cause la. mort de la. personne enceinte pa.r une negli- gence gre.ve et consciente, mais des qu'il l'a causee par negli- ge:i:ice au sens de l'art. 18 al. 3 CP; l'imprudence de l'auteur do1t cepen?-ant normalement impliquer pou,r Ia. vie de Ia. per- sonne encemte un danger particulier, serieux et facile a prevoir (consid. 2-5).

2. Art. 41 eh. 1 OP. Motifs justifiant le refus du sursis.

1. L'art. 119, cifra 3, cp. ~ f!P non s'applica soltanto quando la. morte. della.. persona mcmta e st,a.ta causata da negligenza gre.ve ed mte~onale, ma anche da negligenza a' sensi dell'art. 18 cp. 3 CP. L ~prudenza. del c?l~vole deve tuttavia porte.re seco per la. VIta della persona mcmta. un pericolo particola.re notevole ed ovvio (consid. 2-5). '

2. Art. 41, cifra 1, OP. Motivi ehe giustificano il rifiuto della. sospensione condizionale ( consid. 6 ). A. - Die 1928 geborene Susanne Reinhard unterhielt mit Duldung ihrer Mutter Marie Deuber. und ihres Stief- vaters seit 1941 ein Liebesverhältnis ~it dem 18-jährigen Ernat Blumenstein, das gegen Ende 1942 zur Schwanger- schaft des Mädchens führte. Am 30. Dezember 1942 trieb Frau Deuber der Tochter auf deren Verlangen die Frucht ab, indem sie ihr eine Soda- und Seifenlösung in die Gebär- mutter einlaufen liess. Dieser Eingriff verursachte eine Sepsis, die am 8. Januar 1943 den Tod der Tochter herbei- führte. B. -Mit Urteil vom 21. April 1943 erklärte dasKantons- gericht von Schaffhausen Frau Deuber der Abtreibung im Sinne von Art. ll9 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einem Jahr Gefängnis, unter Gewährung des beding- ten Strafvollzuges mit einer Probezeit von fünf Jahren. Strafgesetzbuch. No H; !29 Das Obergericht, an das die Staatsanwaltschaft appel- lierte mit ~m Begehren, es sei Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2'statt Ziff. 1 StGB anzuwenden, schloss sich in seinem Urteil vom 3. September 1943 dem erstinstanzlichen Strafer- kenntnis an, verweigerte jedoch den bedingten Strafvollzug.

0. - Dieses Urteil wird von beiden Seiten angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragt Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur neuen Entscheidung nach Art. ll9 Ziff. 3 StGB. Frau Deuber verlangt Gewährung des .bedingten Strafvollzuges. Der ..J(a88ationskof zieht in Erwägung : .

1. - Das Obergericht hat gemäss Art . .275 BStrP für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die töd- liche Infektion auf den abortiven Eingriff vom 30. Dezem- ber 1942 zurückzuführen ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Tod der Tochter auoh dann als Folge der Abtreibung im Sinne des Art. 119 Ziff, 3 StGB ·zu gelten hätte, wenn die Infektion erst durch die nach Abgang des Fretus am 1. Januar 1943 erfolgte Spülung verursach~ worden wäre. 2 .. - ·Die Vorinstanz verhängte in erster· Linie deshalb nicht die in Art. ll9 Ziff. 3 StGB angedrohte Strafe vori mindestens drei Jahren Zuchthaus, weil sich Frau Deuber der Infektionsgefahr nicht « bewu8st » · gewesen sei. · Da.S Voraussehenkönnen des Art. ll9 Ziff. 3 StGB bedeute nicht Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 18 StGB. Gegen diese Auslegung des Art. 119 Ziff. 3 spricht in erster Linie seine Entstehungsgeschichte. Der Begriff des. Voraussehenkönnens ist nicht nur bei der Abtreib.ung mit tödlichem Ausgang, sondern auch bei den übrigen Delikten„ wo der Erfolg das gewollte Maas überschreitet, schon .in den ersten Entwürfen verwendet worden (vgl. die Mate- rialien zu Art. 122 Ziff. 2, Art. 123 Ziff. 2 und 3, Art. 134 Ziff. 1 Abs. 2 und 3, Art. 139 i. f., Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB). Stets WlU'de er im Sinne der bewussten und;unbe• wussten Fahrlässigkeit verstanden. Die Erläutetungen zum 90 Stra.fgeaetzbuch. fi0 52. Vorentwurf von 1908 führen auf Seite 132 hierüber aus: «Geht der Erfolg über den Vorsatz des Täters hinaus,

d. h. treten schwerere Folgen ein, als er gewollt hatte, so ist zUnä.chst zu untersuchen, ob er die schwereren Folgen nicht wenigstens fährlä.ssigerweise verschuldet habe ... Liegt ein solches Verschulden vor, d. h. konnte der Täter den Ausgang voraussehen, so kommt ein dieses Mehr von Schuld berücksichtigender Strafrahmen zur Anwendung » (vgl. ferner Prot. I. Expertenkommission 2 S. 356, Bot- schaft zum Entwurf 1918 S. 32, StenBull, Sonderausgabe, NR, S. 331). Eine abweichende Meinung ist während der ganzen Gesetzesberatung nie geäussert worden. Wenn GAUTIER die Voraussehbarkeit unter den dolus eventualis subsumiert hat, so ist diese Abweichung eine bloss schein- bare ; auch GAUTIER geht da.von aus, dass « previsible » sei, was der Täter « aurait du et pu prevoir » (Prot. II. Expertenkommission 2 S. 235 oben). Ebenso versteht die Doktrin unter dem Voraussehenkönnen in den zitierten Bestimmungen Fahrlässigkeit gemäss Art. 18 StGB (HAFTER, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 1 S. 41 mit Fussnote 3, S. 80 usw.; THORMANN-ÜVERBEOK, Kommen- tar, Art. 119 N. 22 ff., Art. 123 N. 8 usw. ; GERMANN, das Verbrechen im neuen Strafrecht, S. 182 oben). Die Auffassung des Obergerichtes widerspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes. Dieses sagt nicht : « wenn der Täter dies voraussah », sondern : « wenn der Täter dies voraussehen konnte». Voraussehen kann ·aber nioht nur, wer sich der Gefahr bewusst ist, sondern auch, wer sie bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen würde. Die grundsätzlich verschiedene Behandlung der be- wussten und der unbewussten Fahrlässigkeit stände über- dies in Widerspruch zum herkömmlichen und auch dem schweizerischen Strafgesetzbuch zugrundegelegten Schuld- begriff, der dem Zufall nur die beiden Schuldformen der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes gegenüberstellt. Es wäre auch sachlich nicht angebracht, nur die bewusste Fahr- lässigkeit als qualifiziertes Delikt gemäss Art. 119 Ziff. 3 Strafgesetzbuch. No 62. !31 StGB zu behandeln. Die unbewusste kann im Vergleich zur bewussten Fahrlässigkeit eine nicht geringere Schuld in sich schliessen.

3. - Die Anwendung von Zi:ff. 3 des Art. 119 StGB kann auch nicht auf die Fälle grober Fahrlässigkeit ein„ geschränkt werden. Wenn der Gesetzestext sagt : « voraus- sehen konnte », so verlangt er damit nicht eine besonders grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Gesetzesmate- rialien bieten keinen Anhaltspunkt, dass hier oder bei den andern durch den fahrlässig herbeigeführten Erfolg quali- fizierten Delikten die grobe Fahrlässigkeit als besondere, sonst im Strafgesetzbuch nicht verwendete Schuldform verwendet wurde. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit hat lediglich ilir die Strafzumessung Bedeutung. Die hohe Strafandrohung von wenigstens drei Jahren Zuchthaus versteht sich, weil zur Abtreibung, die für sich allein als Angriff auf das keimende Leben mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft wird, die fahrlässige Tötung der Schwangeren hinzukommt.

4. - Der Vorinstanz•ist aber zuzustimmen, wenn sie nicht auf jede, auch noch so entfemte Möglichkeit eines tödlichen Ausganges Art. 119 Ziff. 3 StGB anwenden will. Eine gewisse Lebensgefahr ist für die Schwangere mit jeder Abtreibung verbunden. Das im Verhältnis zum einfachen Delikt stark erhöhte Strafminimum von drei .Jahren Zuchthaus setzt voraus, dass die Unvorsichtigkeit des Täters nach ihrer normalen Auswirkung für das Leben der Schwangeren eine besondere, erhebliche und nahe- liegende Gefahr einschliesst. Im übrigen ist nach Art. 18 StGB erforderlich, dass der Täter die Vorsicht ausser Acht gelassen hat, zu der ihn nicht nur die objektiven Umstände des Falles, sondern auch seine persönlichen Verhältnisse verpflichtet hätten. Sie musste ihm nach Intelligenz und Bildung, nach Lebenserfahrung und sozialer Stellung zumutbar gewesen sein.

5. - Die Vorinstanz anerkennt, dass bei nicht steril 232 Sf.ril.fgesetzbuoh. NO 62. ausgeführter AbtreibUilg, wie sie Frau Deuber praktizierte, die Wahrscheinlichkeit einer lebensgefährlichen Infektion gross ist. Das Kochen.der eingespritzten Flüssigkeit und das· Spülen der verwendeten Instrumente mit heissem Wasser genügte nicht, ·Um Kei:infreiheit zu erzielen. Zudem wurde die Scheide nicht desinfiziert, sO dass die Infektions- erreger auch während des Eingriffes an das Instrument und damit in den Muttermund gelangen konnten. Die Ange~ klagte hat daher nicht die objektiv gebotene Vorsicht angewendet. Es frägt sich aber nach Art. 18 StGB ausserdem, ob Frau Deuber nach den Umständen und nach ihren per- sönlichen Verhältnissen die objektiv gebotenen Vorsichts- massnahmen zumutbar waren. Das ist zu verneinen. Die Bedingungen einwandfreier Sterilität bei der Abtreibungs- operation setzen ganz spezielle Kenntnisse voraus. Diese Kenntnisse hatte Frau Deuber nach der Feststellung der Vorinstanz nicht„ Denn die Vorinstanz erklärt, Frau·Deuber stamme aus sehr einfachen Verhältnissen und mache auch in intellektueller Hiruiicht eine& primitiven Eindruck. Damit ist in diesem Zusammenhange gesagt; dass sie nicht die nötige Einsicht hatte, um die Gefahr zu erkennen, welche für das Leben ihrer Tochter mit dem Eingriff, ·so wie er ausgeführt wurde; verbunden war. Diese Feststel- lung ist tatsächlicher Natur und daher für den K~sations­ hof verbindlich.· Dann kann aber . auch die rechtliche Schlussfolgerung nur die sein, dass die tödliche ·Folge des Eingriffs für Frau Deuber nicht voraussehbar war.

6. - Den bedingten Strafvollzug hat die Vorinstanz der Frau Deuber verweigert, weil Charakter und Vorleben nicht erwarten: liessen, dass sie durch die verlangte Rechts- wohltat von weitern Verbrechen und Vergehen abgehalten würde. Aus ihren eigenen Aussagen ergebe sich, dass sie mit Abtreibungspraktiken ziemlich vertraut sei. Moralische Gegenvorstellungen spielten bei ihr wohl keine grosse Rolle. Dass sie sich mit einem so bedenklichen Subjekte wie Deuber in ein Verhältnis eingelassen und dass sie die 233 Beziehungen ihrer 14-jährigen Tochter mit Blumenstein geduldet habe, werfe ein schlechtes Licht auf sie. Zudem scheine sie die grosse Gefährlichkeit ihres Eingriffs heute noch nicht einsehen zu wollen. Der Besserungszweck erfordere die unbedingte Ausfällung der Strafe. Diese ernsthaften und schlüssigen Gründe berechtigten die Vor- instanz, den bedingten Strafvollzug zu verweigern. Demnach erkennt der Kaaaatiomkof : Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. II. VERFAHREN PROCEDURE

53. Arr~t de la Chambre d'aeeusatfon du 22 decembre 1943 en la cause Proemem gen&al du canton de Vaud contre canton du Valais.

1. Notion de l'1IDtr'a.ide judicia.ire (art. 352 et ss CP).

2. L'art. 354 al. 1 CP a abroge l'al. 2 de l'art. 252 PPF, en sorte qu'il n'y a. d'exception a la. gratuite de l'entr'aide que pour le cotit des rapports scientifiques ou techniques.

1. Begriff der Rechtshülfe (Art. 352 :ff. StGB).

2. Art. 354 Abs. 1 StGB hat Art. 252 Abs. 2 BStrP aufgehoben, so dass eine Ausnahme von der Unentgeltlichkeit der Rechts- hülfe n'lir für die Auslagen für wissenscha.ftliche oder technische Gutachten besteht.

1. Nozione di assistenza tra. le autorita (art. 352 e seg CP).

2. L'a.rt. 354 cp. 1 CP ha abrogato il cp. 2 dell'a.rt. 252 PPF, cosicche e fatta eccezione alla. ~tuita dell:ass~. sol~to per cib ehe conceme le spese a dipendenza di perIZie BCientdiche o tecniche. Sur requisition du Juge informateur du·district de Vevey, la police vaudoise a arrete le 12 a.out 1943 le jeune Arthur Borer, ne le 16 mars 1929, domicilie chez son pere a Brigue,