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Strafgesetzbuch No 89.
ist und daher wedet eine Kaution hat leisten müssen,
noch unter Staatsaufsicht steht. Die Vertrauenswürdigkeit
ergibt sich nicht schon daraus, dass der Anwalt in bürger-
lichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die
solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da
sie die Anforderungen an die Rechtsbeistände bloss unter
dem Gesichtspunkt eines geordneten Rechtsgs.nges. nicht
auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln.
Es besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im
Sinne des Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzuerkennen,
denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen
Rechts.
Demnach erkennt der Kas&ationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts de8 Kantons Solothurn vom
16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung
des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
39. Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943
i. S. Walter gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau.
Art. 181 StGB. Begriil der Nötigung.
Art. 181 OP. Notion de la contra.inte.
Art. 181 OP. Concetto della. coazione.
A. -
Rosa Gottier versah bis l.·Mai 1937 bei Zahnarzt
Dr. Hans Walter in Wohlen den Bureaudienst. Nachdem
sie diese Stelle· aufgegeben hatte, stellte Walter fest, dass
gewisse Zahlungen von Kunden nicht in den Büchern
verzeichnet waren. Er stellte deswegen Rosa Gottier am
26. August 1937 in Zürich zur Rede. Obschon er an ihrer
Täterschaft ernsthaft zweifelte, bezichtigte er sie der
Unterschlagung, drohte ihr, sie durch die Polizei verhaften
zu lassen, falls sie nicht unterschreibe, und veranlasste
sie so, ihm schriftlich die Rückzahlung von dreihundert-
fünfzig Franken, welche sie sich rechtswidrig angeeignet
habe, zu versprechen. Da sich in der Folge in der Buch-
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ha.ltung weitere Lücken zeigten, hatte Walter mit Rosa
Gottier am 22. September 1937 in Wohlen eine zweite
Unterredung. Er drohte ihr, wenn sie nicht binnen einer
halben Stunde unterschreibe, rufe er die Polizei, dann
könne sie nicht mehr nach Hause gehen. Unter dem
Eindruck dieser Drohung verpflichtete sie sich schriftlich,
Walter Fr. 826.-, die sie sich rechtswidrig angeeignet
habe, ferner Fr. 60.- als Zins und« freiwillig einen Viertel
von der ganzen Summe », d. h. Fr. 220.-, insgesamt
abgerundet Fr. UOO.-, zu bezahlen. Als Rosa Gottier
nachträglich die Zahlung verweigerte, zeigte Walter sie
wegen Unterschlagung an. Das Bezirksgericht Zürich fand
sie dieses Vergehens schuldig, während das Obergericht
des Kantons Zürich sie freisprach, w~il es den Beweis,
dass sie die nicht gebuchten Gelder nicht abgeliefert habe,
nicht als erbracht erachtete.
B. -
In der Folge zeigte Rosa Gottier Walter unter
anderem wegen Erpressung an. Die peinliche Untersuchung
gegen ihn wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau eingestellt. Dagegen wurden die Akten dem
Bezirksgericht Bremgarten überwiesen, damit es den
Beschuldigten wegen wiederholter Nötigung im Sinne des
Art. 181 StGB bestrafe.
Das Bezirksgericht Bremgarten entsprach diesem An-
trage am 18. März 1943 und verurteilte Walter zu
Fr. 600.-Busse und gegenüber Rosa Gottier zu Fr. 1500.-
Schadenersatz. Unter Hinweis auf BGE 68 IV l nahm
es an, weil Art. 68 StGB die Ausiallung einer Gesamt-
strafe vorschreibe, sei das neue Recht milder, zumal die
Handlungen in verschiedenen Kantonen verübt worden
seien.
Am 12. Juli 1943 bestätigte das Obergericht des Kan-
tons Aargau als Beschwerdeinstanz das bezirksgerichtliche
Urteil im Schuldpunkt, setzte dagegen die Strafe auf
einen Monat Gefängnis fest und gewährte dem Verur-
teilten mit dreijähriger Probezeit den bedingten Straf-
vollzug. Die Zivilklägerin verwies es zur Geltendmachung
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ihrer Forderung auf den Zivilweg. Das Obergericht na.hm
an, nach aargauischem Recht müsste die Tat in Anwendung
des- § 1 des Zuchtpolizeigesetzes, nach zürcherischem
Recht dagegen gestützt auf § 154 des kantonalen StGB
bestraft werden. Nach eidgenössischem Recht sei Art.
181 StGB anwendbar. Die Auffassung, dass die Androhung
einer begründeten Strafklage nicht rechtswidrig sei, stehe
im Widerspruch zum Wiilen des Gesetzgebers. Im übrigen
sei hier, wie sich aus dem Urteil des zürcherischen Ober-
gerichts ergebe, die Strafklage gegen Rosa Gottier unbe-
gründet gewesen. Walter sei auch weiter gegangen, als
bloss mit Strafklage zu drohen; er habe mit Verhaftung
gedroht, die weder nach· zürcherischem noch nach aar-
gauischem Recht bei Unterschlagung ohne weiteres vor-
gesehen sei. An Erpressung grenze, dass er Rosa Gottier
in Wohlen die Anerkennung eines « freiwilligen » Zuschlages
abgenötigt habe. Auch weil er anlässlich der Unterredung
in Zürich zumindest ernste Zweifel über die Täterschaft
der Bedrohten gehabt habe, wäre die Tat wohl richtiger
als Erpressung zu qualifizieren, wenn dem nicht die
Einstellung der peinlichen Untersuchung entgegenstände.
Der Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit seines
Vorgehens bewusst gewesen. Die Zivilforderung sei nicht
liquid, weil vorerst insbesondere abzuklären sei, ob Rosa
Gottier die Unterschlagung wirklich begangen habe; det
Zivilrichter sei an da!:! Urteil des· Obergerichts Zürich
nicht gebunden.
0. -
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Walter,
das Urteil des aargauischen Obergerichts sei aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Frei-
sprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält die
Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 StGB für verletzt, weil er
nach altem Recht nicht strafbar wäre und daher nicht
das strengere neue Recht angewendet werden dürfe.
Ferner macht er geltend, die Au8legung, welche das
angefochtene Urteil dem Art. 181 StGB gibt, könne nicht
dem vernünftigen Willen des Gesetzgebers entsprechen,
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sondern müsste zu unmöglichen Folgerungen führen.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
, beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Die Auslegung, welche die Vorinstanz dem kanto-
nalen Recht gibt, hat der Kassationshof als verbindlich
hinzunehmen (Art. 269 Abs. 1 BStrP). Ist demnach
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei
Anwendung kantonalen Rechts
~chuldig erklärt und
bestraft worden wäre, so ist Art. 2 Abs. 2 StGB dann nicht
verletzt, wenn die Strafe des kantonalen Rechts strenger
ausgefallen wäre als die, welche die Vorinstanz in Anwen-
dung eidgenössischen Rechts ausgesprochen hat. Das
wäre nach dem vorinstanzlichen Urteil der Fall gewesen.
Ausdrücklich sagt das Obergericht hierüber freilich nichts.
Da es die Ausführungen des Bezirksgerichtes stillschwei-
gend hinnimmt, muss es jedoch wie dieses der Auffassung
sein, dass die Vorschrift des Art. 68 StGB für den Be-
schwerdeführer eine Strafminderung zur Folge habe, die
ihm nach kantonalem Recht nicht zukäme. Das heisst,
dass das Urteil nach kantonalem Recht für den Beschwer-
deführer strenger ausgefallen wäre, eine Ansicht, die der
Kassationshof nicht zu überprüfen hat.
2. -
Art. 181 StGB bedroht mit Strafe den, der « jeman-
den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
oder cltirch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden ».
Der Vorentwurf 1908 (Art. 111) hob hervor, dass der
Täter « in rechtswidriger Absicht » gehandelt haben
müsse, und die II. Expertenkommission setzte dafür
« unberechtigterweise ». Ihre Meinung war, dass der
Zweck der Nötigungshandlung, das abgenötigte Tun oder
Unterlassen, dem Recht zuwiderlaufen müsse (Protokoll
2 477-480). In den späteren Vorentwürfen und im Ent-
wurf 1918 (Art. 156) wurde das Wort «unberechtigter-
weise » weggelassen. Da.raus möchte der Schluss nahe-
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liegen, dass Nötigung: durch die im Gesetze genannten
Druckmittel, gleichgültig ob sie auf erlaubten oder uner-
laubten Erfolg ausgehe, als Vergehen gegen die Willens-/
freiheit strafbar sei (in diesem Sinne liAFTER, Lehrbuch 2
91 f.; GERMANN, Das Verbrechen ... Anm. 2 und 3 zu
Art. 181). Allein so uneingeschränkt kann der Schutz der
Willensfreiheit nicht gelten. Es würde zu absurden Ergeb-
nissen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben
kann. So müsste unter anderem bestraft werden, wer
jemanden gewaltsam von der Begehung des Selbstmordes
oder durch Drohung mit Strafanzeige von der Begehung
strafbarer Handlungen abhielte. Nötigung zu einem
rechtlich· oder sittlich gebotenen Tun oder Unterlassen
kann nur dann rechtswidrig sein, wenn es gegen die guten
Sitten verstösst, den Pflichtigen mit- den angegebenen
Mitteln unter Druck zu setzen. Darüber hinaus aber
handelt nicht rechtswidrig, wer einen erlaubten Zweck
mit an sich erlaubtem Mittel verfolgt, so wer berechtigt
ist, dem Bedrohten die angedrohten Nachteile zuzufügen
und an ihn das Begehren zu stellen, dem die Drohung
Na.chachtung verschaffen soll, wenn die Verwendung
dieses Mittels nach landläufiger Auffassung nicht miss-
bräuchlich erscheint.
3. -
Der Beschwerdeführer durfte Rosa. Gottier die
schriftliche Anerkennung der bestrittenen Schuld insoweit
zumuten, als er nicht selber wusste, dass ihre Schuld-
pflicht nicht bestand. Wer an einen anderen ein solches
Begehren stellt, um einem Rechtsstreit aus dem Wege
zu gehen, handelt nicht rechtswidrig, auch dann nicht,
wenn er an der Schuldpflicht des anderen oder an ihrer
Beweisbarkeit zweifelt. Der Beschwerdeführer war auch
berechtigt, Rosa. Gottier wegen Unterschlagung anzu-
zeigen, denn dass diese Bezichtigung besserem Wissen
widersprochen hätte., steht nicht fest und kann nach den
Umständen nicht festgestellt werden. Er durfte der
Bezichtigten daher mit Strafanzeige drohen und diese
Drohung der Anerkennung der bestrittenen Schuld dienst-
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bar machen. Zwischen dem Gegenstand der angedrohten
Anzeige und der begehrten Schuldanerkennung bestand
ein Zusammenhang, der dieses Vorgehen nicht als miss-
bräuchlich erscheinen lässt.
Zu weit ging der Beschwerdeführer dagegen, als er
Rosa Gottier am 22. September 1937 mit der Androhung
einer Strafanzeige die Anerkennung eines « freiwilligen »
Zuschlages von Fr. 220.- abnötigte. Denn nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz kann er sich
zu dieser Erhöhung seiner Forderung nicht für berechtigt
gehalten haben. Man müsste sich sogar fragen, ob dieses
Verhalten statt als Nötigung nicht richtigerweise als
Erpressung zu qualifizieren wäre, wenn dem nicht pro-
zessuale Gi-ünde im Wege stünden.
Der Beschwerdeführer war berechtigt, Rosa Gottier
darauf aufmerksam zu machen, dass die Strafanzeige
möglicherweise ihre Verhaftung zur Folge haben könnte.
Er tat jedoch mehr als das·; er stellte ihr sowohl in Zürich
als auch in Wohlen die sofortige Verhaftung als sicher
in Aussicht, falls sie nicht unterschreibe. Da.mit drohte
er ihr einen ernstlichen Nachteil an, den er ihr nicht mit
der Bestimmtheit, wie er ihn androhte, zufügen konnte und
zufügen durfte. Rosa Gottier glaubte an die Verwirkli-
chung dieser Drohung und liess sich da.durch mitbestimmen,
sich dem Begehren des Beschwerdeführers zu beugen.
Das ist der Sinn der tatsächlichen und daher fÜr den
Kassa~ionshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz.
Der Tatbestand der Nötigung im Sinne des Art. 181
StGB ist mithin erfüllt.
DemMtCh erkennt der Ka88ati<m8hof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.