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69_IV_168

BGE 69 IV 168

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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108 Strafgesetzbuch No 89. ist und daher wedet eine Kaution hat leisten müssen, noch unter Staatsaufsicht steht. Die Vertrauenswürdigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass der Anwalt in bürger- lichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da sie die Anforderungen an die Rechtsbeistände bloss unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Rechtsgs.nges. nicht auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln. Es besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im Sinne des Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzuerkennen, denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen Rechts. Demnach erkennt der Kas&ationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts de8 Kantons Solothurn vom

16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

39. Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943

i. S. Walter gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau. Art. 181 StGB. Begriil der Nötigung. Art. 181 OP. Notion de la contra.inte. Art. 181 OP. Concetto della. coazione. A. - Rosa Gottier versah bis l.·Mai 1937 bei Zahnarzt Dr. Hans Walter in Wohlen den Bureaudienst. Nachdem sie diese Stelle· aufgegeben hatte, stellte Walter fest, dass gewisse Zahlungen von Kunden nicht in den Büchern verzeichnet waren. Er stellte deswegen Rosa Gottier am

26. August 1937 in Zürich zur Rede. Obschon er an ihrer Täterschaft ernsthaft zweifelte, bezichtigte er sie der Unterschlagung, drohte ihr, sie durch die Polizei verhaften zu lassen, falls sie nicht unterschreibe, und veranlasste sie so, ihm schriftlich die Rückzahlung von dreihundert- fünfzig Franken, welche sie sich rechtswidrig angeeignet habe, zu versprechen. Da sich in der Folge in der Buch- Strafgeset&buch N<> 39. 169 ha.ltung weitere Lücken zeigten, hatte Walter mit Rosa Gottier am 22. September 1937 in Wohlen eine zweite Unterredung. Er drohte ihr, wenn sie nicht binnen einer halben Stunde unterschreibe, rufe er die Polizei, dann könne sie nicht mehr nach Hause gehen. Unter dem Eindruck dieser Drohung verpflichtete sie sich schriftlich, Walter Fr. 826.-, die sie sich rechtswidrig angeeignet habe, ferner Fr. 60.- als Zins und« freiwillig einen Viertel von der ganzen Summe », d. h. Fr. 220.-, insgesamt abgerundet Fr. UOO.-, zu bezahlen. Als Rosa Gottier nachträglich die Zahlung verweigerte, zeigte Walter sie wegen Unterschlagung an. Das Bezirksgericht Zürich fand sie dieses Vergehens schuldig, während das Obergericht des Kantons Zürich sie freisprach, w~il es den Beweis, dass sie die nicht gebuchten Gelder nicht abgeliefert habe, nicht als erbracht erachtete. B. - In der Folge zeigte Rosa Gottier Walter unter anderem wegen Erpressung an. Die peinliche Untersuchung gegen ihn wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingestellt. Dagegen wurden die Akten dem Bezirksgericht Bremgarten überwiesen, damit es den Beschuldigten wegen wiederholter Nötigung im Sinne des Art. 181 StGB bestrafe. Das Bezirksgericht Bremgarten entsprach diesem An- trage am 18. März 1943 und verurteilte Walter zu Fr. 600.-Busse und gegenüber Rosa Gottier zu Fr. 1500.- Schadenersatz. Unter Hinweis auf BGE 68 IV l nahm es an, weil Art. 68 StGB die Ausiallung einer Gesamt- strafe vorschreibe, sei das neue Recht milder, zumal die Handlungen in verschiedenen Kantonen verübt worden seien. Am 12. Juli 1943 bestätigte das Obergericht des Kan- tons Aargau als Beschwerdeinstanz das bezirksgerichtliche Urteil im Schuldpunkt, setzte dagegen die Strafe auf einen Monat Gefängnis fest und gewährte dem Verur- teilten mit dreijähriger Probezeit den bedingten Straf- vollzug. Die Zivilklägerin verwies es zur Geltendmachung 110 Strafgesetzbuoh No 39. ihrer Forderung auf den Zivilweg. Das Obergericht na.hm an, nach aargauischem Recht müsste die Tat in Anwendung des- § 1 des Zuchtpolizeigesetzes, nach zürcherischem Recht dagegen gestützt auf § 154 des kantonalen StGB bestraft werden. Nach eidgenössischem Recht sei Art. 181 StGB anwendbar. Die Auffassung, dass die Androhung einer begründeten Strafklage nicht rechtswidrig sei, stehe im Widerspruch zum Wiilen des Gesetzgebers. Im übrigen sei hier, wie sich aus dem Urteil des zürcherischen Ober- gerichts ergebe, die Strafklage gegen Rosa Gottier unbe- gründet gewesen. Walter sei auch weiter gegangen, als bloss mit Strafklage zu drohen ; er habe mit Verhaftung gedroht, die weder nach· zürcherischem noch nach aar- gauischem Recht bei Unterschlagung ohne weiteres vor- gesehen sei. An Erpressung grenze, dass er Rosa Gottier in Wohlen die Anerkennung eines « freiwilligen » Zuschlages abgenötigt habe. Auch weil er anlässlich der Unterredung in Zürich zumindest ernste Zweifel über die Täterschaft der Bedrohten gehabt habe, wäre die Tat wohl richtiger als Erpressung zu qualifizieren, wenn dem nicht die Einstellung der peinlichen Untersuchung entgegenstände. Der Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens bewusst gewesen. Die Zivilforderung sei nicht liquid, weil vorerst insbesondere abzuklären sei, ob Rosa Gottier die Unterschlagung wirklich begangen habe ; det Zivilrichter sei an da!:! Urteil des· Obergerichts Zürich nicht gebunden.

0. - Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Walter, das Urteil des aargauischen Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Frei- sprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 StGB für verletzt, weil er nach altem Recht nicht strafbar wäre und daher nicht das strengere neue Recht angewendet werden dürfe. Ferner macht er geltend, die Au8legung, welche das angefochtene Urteil dem Art. 181 StGB gibt, könne nicht dem vernünftigen Willen des Gesetzgebers entsprechen, Strafgesetzbuch No 39. 171 sondern müsste zu unmöglichen Folgerungen führen. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau , beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Die Auslegung, welche die Vorinstanz dem kanto- nalen Recht gibt, hat der Kassationshof als verbindlich hinzunehmen (Art. 269 Abs. 1 BStrP). Ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei Anwendung kantonalen Rechts ~chuldig erklärt und bestraft worden wäre, so ist Art. 2 Abs. 2 StGB dann nicht verletzt, wenn die Strafe des kantonalen Rechts strenger ausgefallen wäre als die, welche die Vorinstanz in Anwen- dung eidgenössischen Rechts ausgesprochen hat. Das wäre nach dem vorinstanzlichen Urteil der Fall gewesen. Ausdrücklich sagt das Obergericht hierüber freilich nichts. Da es die Ausführungen des Bezirksgerichtes stillschwei- gend hinnimmt, muss es jedoch wie dieses der Auffassung sein, dass die Vorschrift des Art. 68 StGB für den Be- schwerdeführer eine Strafminderung zur Folge habe, die ihm nach kantonalem Recht nicht zukäme. Das heisst, dass das Urteil nach kantonalem Recht für den Beschwer- deführer strenger ausgefallen wäre, eine Ansicht, die der Kassationshof nicht zu überprüfen hat.

2. - Art. 181 StGB bedroht mit Strafe den, der « jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder cltirch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden ». Der Vorentwurf 1908 (Art. 111) hob hervor, dass der Täter « in rechtswidriger Absicht » gehandelt haben müsse, und die II. Expertenkommission setzte dafür « unberechtigterweise ». Ihre Meinung war, dass der Zweck der Nötigungshandlung, das abgenötigte Tun oder Unterlassen, dem Recht zuwiderlaufen müsse (Protokoll 2 477-480). In den späteren Vorentwürfen und im Ent- wurf 1918 (Art. 156) wurde das Wort «unberechtigter- weise » weggelassen. Da.raus möchte der Schluss nahe- 1'12 Strafgesetzbuch No 39. liegen, dass Nötigung: durch die im Gesetze genannten Druckmittel, gleichgültig ob sie auf erlaubten oder uner- laubten Erfolg ausgehe, als Vergehen gegen die Willens-/ freiheit strafbar sei (in diesem Sinne liAFTER, Lehrbuch 2 91 f. ; GERMANN, Das Verbrechen ... Anm. 2 und 3 zu Art. 181). Allein so uneingeschränkt kann der Schutz der Willensfreiheit nicht gelten. Es würde zu absurden Ergeb- nissen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. So müsste unter anderem bestraft werden, wer jemanden gewaltsam von der Begehung des Selbstmordes oder durch Drohung mit Strafanzeige von der Begehung strafbarer Handlungen abhielte. Nötigung zu einem rechtlich· oder sittlich gebotenen Tun oder Unterlassen kann nur dann rechtswidrig sein, wenn es gegen die guten Sitten verstösst, den Pflichtigen mit- den angegebenen Mitteln unter Druck zu setzen. Darüber hinaus aber handelt nicht rechtswidrig, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubtem Mittel verfolgt, so wer berechtigt ist, dem Bedrohten die angedrohten Nachteile zuzufügen und an ihn das Begehren zu stellen, dem die Drohung Na.chachtung verschaffen soll, wenn die Verwendung dieses Mittels nach landläufiger Auffassung nicht miss- bräuchlich erscheint.

3. - Der Beschwerdeführer durfte Rosa. Gottier die schriftliche Anerkennung der bestrittenen Schuld insoweit zumuten, als er nicht selber wusste, dass ihre Schuld- pflicht nicht bestand. Wer an einen anderen ein solches Begehren stellt, um einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen, handelt nicht rechtswidrig, auch dann nicht, wenn er an der Schuldpflicht des anderen oder an ihrer Beweisbarkeit zweifelt. Der Beschwerdeführer war auch berechtigt, Rosa. Gottier wegen Unterschlagung anzu- zeigen, denn dass diese Bezichtigung besserem Wissen widersprochen hätte., steht nicht fest und kann nach den Umständen nicht festgestellt werden. Er durfte der Bezichtigten daher mit Strafanzeige drohen und diese Drohung der Anerkennung der bestrittenen Schuld dienst- Strafgeaetzbuoh No 39. 113 bar machen. Zwischen dem Gegenstand der angedrohten Anzeige und der begehrten Schuldanerkennung bestand ein Zusammenhang, der dieses Vorgehen nicht als miss- bräuchlich erscheinen lässt. Zu weit ging der Beschwerdeführer dagegen, als er Rosa Gottier am 22. September 1937 mit der Androhung einer Strafanzeige die Anerkennung eines « freiwilligen » Zuschlages von Fr. 220.- abnötigte. Denn nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz kann er sich zu dieser Erhöhung seiner Forderung nicht für berechtigt gehalten haben. Man müsste sich sogar fragen, ob dieses Verhalten statt als Nötigung nicht richtigerweise als Erpressung zu qualifizieren wäre, wenn dem nicht pro- zessuale Gi-ünde im Wege stünden. Der Beschwerdeführer war berechtigt, Rosa Gottier darauf aufmerksam zu machen, dass die Strafanzeige möglicherweise ihre Verhaftung zur Folge haben könnte. Er tat jedoch mehr als das·; er stellte ihr sowohl in Zürich als auch in Wohlen die sofortige Verhaftung als sicher in Aussicht, falls sie nicht unterschreibe. Da.mit drohte er ihr einen ernstlichen Nachteil an, den er ihr nicht mit der Bestimmtheit, wie er ihn androhte, zufügen konnte und zufügen durfte. Rosa Gottier glaubte an die Verwirkli- chung dieser Drohung und liess sich da.durch mitbestimmen, sich dem Begehren des Beschwerdeführers zu beugen. Das ist der Sinn der tatsächlichen und daher fÜr den Kassa~ionshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne des Art. 181 StGB ist mithin erfüllt. DemMtCh erkennt der Ka88ati<m8hof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.