opencaselaw.ch

69_IV_168

BGE 69 IV 168

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

108

Strafgesetzbuch No 89.

ist und daher wedet eine Kaution hat leisten müssen,

noch unter Staatsaufsicht steht. Die Vertrauenswürdigkeit

ergibt sich nicht schon daraus, dass der Anwalt in bürger-

lichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die

solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da

sie die Anforderungen an die Rechtsbeistände bloss unter

dem Gesichtspunkt eines geordneten Rechtsgs.nges. nicht

auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln.

Es besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im

Sinne des Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzuerkennen,

denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen

Rechts.

Demnach erkennt der Kas&ationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts de8 Kantons Solothurn vom

16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung

des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

39. Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943

i. S. Walter gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau.

Art. 181 StGB. Begriil der Nötigung.

Art. 181 OP. Notion de la contra.inte.

Art. 181 OP. Concetto della. coazione.

A. -

Rosa Gottier versah bis l.·Mai 1937 bei Zahnarzt

Dr. Hans Walter in Wohlen den Bureaudienst. Nachdem

sie diese Stelle· aufgegeben hatte, stellte Walter fest, dass

gewisse Zahlungen von Kunden nicht in den Büchern

verzeichnet waren. Er stellte deswegen Rosa Gottier am

26. August 1937 in Zürich zur Rede. Obschon er an ihrer

Täterschaft ernsthaft zweifelte, bezichtigte er sie der

Unterschlagung, drohte ihr, sie durch die Polizei verhaften

zu lassen, falls sie nicht unterschreibe, und veranlasste

sie so, ihm schriftlich die Rückzahlung von dreihundert-

fünfzig Franken, welche sie sich rechtswidrig angeeignet

habe, zu versprechen. Da sich in der Folge in der Buch-

Strafgeset&buch N<> 39.

169

ha.ltung weitere Lücken zeigten, hatte Walter mit Rosa

Gottier am 22. September 1937 in Wohlen eine zweite

Unterredung. Er drohte ihr, wenn sie nicht binnen einer

halben Stunde unterschreibe, rufe er die Polizei, dann

könne sie nicht mehr nach Hause gehen. Unter dem

Eindruck dieser Drohung verpflichtete sie sich schriftlich,

Walter Fr. 826.-, die sie sich rechtswidrig angeeignet

habe, ferner Fr. 60.- als Zins und« freiwillig einen Viertel

von der ganzen Summe », d. h. Fr. 220.-, insgesamt

abgerundet Fr. UOO.-, zu bezahlen. Als Rosa Gottier

nachträglich die Zahlung verweigerte, zeigte Walter sie

wegen Unterschlagung an. Das Bezirksgericht Zürich fand

sie dieses Vergehens schuldig, während das Obergericht

des Kantons Zürich sie freisprach, w~il es den Beweis,

dass sie die nicht gebuchten Gelder nicht abgeliefert habe,

nicht als erbracht erachtete.

B. -

In der Folge zeigte Rosa Gottier Walter unter

anderem wegen Erpressung an. Die peinliche Untersuchung

gegen ihn wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau eingestellt. Dagegen wurden die Akten dem

Bezirksgericht Bremgarten überwiesen, damit es den

Beschuldigten wegen wiederholter Nötigung im Sinne des

Art. 181 StGB bestrafe.

Das Bezirksgericht Bremgarten entsprach diesem An-

trage am 18. März 1943 und verurteilte Walter zu

Fr. 600.-Busse und gegenüber Rosa Gottier zu Fr. 1500.-

Schadenersatz. Unter Hinweis auf BGE 68 IV l nahm

es an, weil Art. 68 StGB die Ausiallung einer Gesamt-

strafe vorschreibe, sei das neue Recht milder, zumal die

Handlungen in verschiedenen Kantonen verübt worden

seien.

Am 12. Juli 1943 bestätigte das Obergericht des Kan-

tons Aargau als Beschwerdeinstanz das bezirksgerichtliche

Urteil im Schuldpunkt, setzte dagegen die Strafe auf

einen Monat Gefängnis fest und gewährte dem Verur-

teilten mit dreijähriger Probezeit den bedingten Straf-

vollzug. Die Zivilklägerin verwies es zur Geltendmachung

110

Strafgesetzbuoh No 39.

ihrer Forderung auf den Zivilweg. Das Obergericht na.hm

an, nach aargauischem Recht müsste die Tat in Anwendung

des- § 1 des Zuchtpolizeigesetzes, nach zürcherischem

Recht dagegen gestützt auf § 154 des kantonalen StGB

bestraft werden. Nach eidgenössischem Recht sei Art.

181 StGB anwendbar. Die Auffassung, dass die Androhung

einer begründeten Strafklage nicht rechtswidrig sei, stehe

im Widerspruch zum Wiilen des Gesetzgebers. Im übrigen

sei hier, wie sich aus dem Urteil des zürcherischen Ober-

gerichts ergebe, die Strafklage gegen Rosa Gottier unbe-

gründet gewesen. Walter sei auch weiter gegangen, als

bloss mit Strafklage zu drohen; er habe mit Verhaftung

gedroht, die weder nach· zürcherischem noch nach aar-

gauischem Recht bei Unterschlagung ohne weiteres vor-

gesehen sei. An Erpressung grenze, dass er Rosa Gottier

in Wohlen die Anerkennung eines « freiwilligen » Zuschlages

abgenötigt habe. Auch weil er anlässlich der Unterredung

in Zürich zumindest ernste Zweifel über die Täterschaft

der Bedrohten gehabt habe, wäre die Tat wohl richtiger

als Erpressung zu qualifizieren, wenn dem nicht die

Einstellung der peinlichen Untersuchung entgegenstände.

Der Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit seines

Vorgehens bewusst gewesen. Die Zivilforderung sei nicht

liquid, weil vorerst insbesondere abzuklären sei, ob Rosa

Gottier die Unterschlagung wirklich begangen habe; det

Zivilrichter sei an da!:! Urteil des· Obergerichts Zürich

nicht gebunden.

0. -

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Walter,

das Urteil des aargauischen Obergerichts sei aufzuheben

und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Frei-

sprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält die

Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 StGB für verletzt, weil er

nach altem Recht nicht strafbar wäre und daher nicht

das strengere neue Recht angewendet werden dürfe.

Ferner macht er geltend, die Au8legung, welche das

angefochtene Urteil dem Art. 181 StGB gibt, könne nicht

dem vernünftigen Willen des Gesetzgebers entsprechen,

Strafgesetzbuch No 39.

171

sondern müsste zu unmöglichen Folgerungen führen.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

, beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Die Auslegung, welche die Vorinstanz dem kanto-

nalen Recht gibt, hat der Kassationshof als verbindlich

hinzunehmen (Art. 269 Abs. 1 BStrP). Ist demnach

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei

Anwendung kantonalen Rechts

~chuldig erklärt und

bestraft worden wäre, so ist Art. 2 Abs. 2 StGB dann nicht

verletzt, wenn die Strafe des kantonalen Rechts strenger

ausgefallen wäre als die, welche die Vorinstanz in Anwen-

dung eidgenössischen Rechts ausgesprochen hat. Das

wäre nach dem vorinstanzlichen Urteil der Fall gewesen.

Ausdrücklich sagt das Obergericht hierüber freilich nichts.

Da es die Ausführungen des Bezirksgerichtes stillschwei-

gend hinnimmt, muss es jedoch wie dieses der Auffassung

sein, dass die Vorschrift des Art. 68 StGB für den Be-

schwerdeführer eine Strafminderung zur Folge habe, die

ihm nach kantonalem Recht nicht zukäme. Das heisst,

dass das Urteil nach kantonalem Recht für den Beschwer-

deführer strenger ausgefallen wäre, eine Ansicht, die der

Kassationshof nicht zu überprüfen hat.

2. -

Art. 181 StGB bedroht mit Strafe den, der « jeman-

den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile

oder cltirch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden ».

Der Vorentwurf 1908 (Art. 111) hob hervor, dass der

Täter « in rechtswidriger Absicht » gehandelt haben

müsse, und die II. Expertenkommission setzte dafür

« unberechtigterweise ». Ihre Meinung war, dass der

Zweck der Nötigungshandlung, das abgenötigte Tun oder

Unterlassen, dem Recht zuwiderlaufen müsse (Protokoll

2 477-480). In den späteren Vorentwürfen und im Ent-

wurf 1918 (Art. 156) wurde das Wort «unberechtigter-

weise » weggelassen. Da.raus möchte der Schluss nahe-

1'12

Strafgesetzbuch No 39.

liegen, dass Nötigung: durch die im Gesetze genannten

Druckmittel, gleichgültig ob sie auf erlaubten oder uner-

laubten Erfolg ausgehe, als Vergehen gegen die Willens-/

freiheit strafbar sei (in diesem Sinne liAFTER, Lehrbuch 2

91 f.; GERMANN, Das Verbrechen ... Anm. 2 und 3 zu

Art. 181). Allein so uneingeschränkt kann der Schutz der

Willensfreiheit nicht gelten. Es würde zu absurden Ergeb-

nissen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben

kann. So müsste unter anderem bestraft werden, wer

jemanden gewaltsam von der Begehung des Selbstmordes

oder durch Drohung mit Strafanzeige von der Begehung

strafbarer Handlungen abhielte. Nötigung zu einem

rechtlich· oder sittlich gebotenen Tun oder Unterlassen

kann nur dann rechtswidrig sein, wenn es gegen die guten

Sitten verstösst, den Pflichtigen mit- den angegebenen

Mitteln unter Druck zu setzen. Darüber hinaus aber

handelt nicht rechtswidrig, wer einen erlaubten Zweck

mit an sich erlaubtem Mittel verfolgt, so wer berechtigt

ist, dem Bedrohten die angedrohten Nachteile zuzufügen

und an ihn das Begehren zu stellen, dem die Drohung

Na.chachtung verschaffen soll, wenn die Verwendung

dieses Mittels nach landläufiger Auffassung nicht miss-

bräuchlich erscheint.

3. -

Der Beschwerdeführer durfte Rosa. Gottier die

schriftliche Anerkennung der bestrittenen Schuld insoweit

zumuten, als er nicht selber wusste, dass ihre Schuld-

pflicht nicht bestand. Wer an einen anderen ein solches

Begehren stellt, um einem Rechtsstreit aus dem Wege

zu gehen, handelt nicht rechtswidrig, auch dann nicht,

wenn er an der Schuldpflicht des anderen oder an ihrer

Beweisbarkeit zweifelt. Der Beschwerdeführer war auch

berechtigt, Rosa. Gottier wegen Unterschlagung anzu-

zeigen, denn dass diese Bezichtigung besserem Wissen

widersprochen hätte., steht nicht fest und kann nach den

Umständen nicht festgestellt werden. Er durfte der

Bezichtigten daher mit Strafanzeige drohen und diese

Drohung der Anerkennung der bestrittenen Schuld dienst-

Strafgeaetzbuoh No 39.

113

bar machen. Zwischen dem Gegenstand der angedrohten

Anzeige und der begehrten Schuldanerkennung bestand

ein Zusammenhang, der dieses Vorgehen nicht als miss-

bräuchlich erscheinen lässt.

Zu weit ging der Beschwerdeführer dagegen, als er

Rosa Gottier am 22. September 1937 mit der Androhung

einer Strafanzeige die Anerkennung eines « freiwilligen »

Zuschlages von Fr. 220.- abnötigte. Denn nach der

verbindlichen Feststellung der Vorinstanz kann er sich

zu dieser Erhöhung seiner Forderung nicht für berechtigt

gehalten haben. Man müsste sich sogar fragen, ob dieses

Verhalten statt als Nötigung nicht richtigerweise als

Erpressung zu qualifizieren wäre, wenn dem nicht pro-

zessuale Gi-ünde im Wege stünden.

Der Beschwerdeführer war berechtigt, Rosa Gottier

darauf aufmerksam zu machen, dass die Strafanzeige

möglicherweise ihre Verhaftung zur Folge haben könnte.

Er tat jedoch mehr als das·; er stellte ihr sowohl in Zürich

als auch in Wohlen die sofortige Verhaftung als sicher

in Aussicht, falls sie nicht unterschreibe. Da.mit drohte

er ihr einen ernstlichen Nachteil an, den er ihr nicht mit

der Bestimmtheit, wie er ihn androhte, zufügen konnte und

zufügen durfte. Rosa Gottier glaubte an die Verwirkli-

chung dieser Drohung und liess sich da.durch mitbestimmen,

sich dem Begehren des Beschwerdeführers zu beugen.

Das ist der Sinn der tatsächlichen und daher fÜr den

Kassa~ionshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz.

Der Tatbestand der Nötigung im Sinne des Art. 181

StGB ist mithin erfüllt.

DemMtCh erkennt der Ka88ati<m8hof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.