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GG110065-L

Versuchte Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2011-11-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B.B. vor, mehrfach versucht zu haben, den Privatkläger durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Tun zu

- 13 - nötigen. Dazu habe er einerseits die in Anklageabschnitt I. und Anklageabschnitt II. aufgeführten E-Mails und Briefe verschickte. Mit dem Versand dieser Schreiben habe er darauf abgezielt, die Reputation des Privatklägers als "anständiger An- walt" in dessen geschäftlichem Umfeld zu beschädigen bzw. den Privatkläger mindestens zu belästigen. Andererseits habe der Beschuldigte dem Privatkläger auch im privaten Umfeld Reputationsschäden zufügen wollen, indem er ihn am

11. Juli 2008 zu Hause anrief. Als der Sohn des Privatklägers den Anruf entgegen genommen habe, habe ihm der Beschuldigte gesagt habe, er solle seinen Vater fragen gehen, was Geldwäscherei sei. Mit diesen "Belastungen" im geschäftlichen sowie im privaten Umfeld habe der Beschuldigte erzwingen wollen, dass der Pri- vatkläger mit ihm, d.h. dem Beschuldigten, über seine Forderungen verhandelt oder deren Bezahlung veranlasst (act. 198 S. 2 ff.). 1.2. Stellungnahme des Beschuldigten 1.2.1. Der Beschuldigte B.B. gestand in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung, die 45 in Anklageabschnitt I. in den Anklageziffern 1.1 bis 1.45 (vgl. act. 198 S. 2 ff. bzw. die Beilagen zur Strafanzeige vom 2. Dezember 2008, d.h. act. 4.1-4.70: 1.1 act. 4.7; 1.2 act. 4.8; 1.3 act. 4.9; 1.4 act. 4.19; 1.5 act. 4.24; 1.6 act. 4.22; 1.7 act. 4.26; 1.8 act. 4.27; 1.9 act. 4.29; 1.10 act. 4.34a; 1.11 act. 4.34b; 1.12 act. 4.35; 1.13 act. 4.36 S. 2 ff.; 1.14 act. 4.37; 1.15 act. 4.38 S. 2 ff.; 1.16 act. 4.40; 1.17 act. 4.41; 1.18 act. 4.43; 1.19 act. 4.40b; 1.20 act. 4.46; 1.21 act. 4.47; 1.22 act. 4.49; 1.23 act. 4.54; 1.24 act. 4.51; 1.25 act. 4.52; 1.26 act. 4.53; 1.27 act. 4.57 [In der Anklageschrift wird aufgeführt, dass diese E-Mail um 21.22 Uhr versandt worden sei. Aus den Akten ergibt sich hinge- gen, dass sie um 21.11 Uhr versandt wurde.]; 1.28 act. 4.59; 1.29 act. 4.61; 1.30 act. 4.62; 1.31 act. 4.65; 1.32 act. 4.66; 1.33 act. 4.67; 1.34 act. 4.69; 1.35 act. 19.2-19.7; 1.36 act. 6.1-6.3; 1.37 act. 8.1-8.19; 1.38 act. 9; 1.39 act. 11.1- 11.4; 1.40 act. 12.1-12.3; 1.41 act. 14.1-14.2; 1.42 act. 17.1-17.6; 1.43 act. 19.2; 1.44; 1.45) sowie die fünf in Anklageabschnitt II. in den Anklageziffern 8, 9, 11, 12 und 13 (vgl. act. 198 S. 9 ff.: 8 act. 147.49 ff.; 9 act. 147.48; 11 act. 147.54 ff.; 12 act. 147.53 f.; 13 act. 148.1 ff.) aufgeführten E-Mails und Schreiben ver- fasst und an die in der Anklageschrift erwähnten Empfänger gesendet zu haben

- 14 - (act. 159 S. 1 ff.; act. 163 S. 1 ff.; act. 165 S. 18; act. 228 S. 3). Auch aus den Ak- ten ergibt sich, dass der Beschuldigte der Absender dieser E-Mails und Briefe war. Der äussere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhand- lung ferner auch zu, dass er den Privatkläger einmal auf seine Privatnummer an- gerufen hat und dem Sohn des Privatklägers gesagt hat, er solle seinen Vater fragen gehen, was Geldwäscherei sei. Auch bezüglich dieser Handlung ist der äussere Sachverhalt damit rechtsgenügend erstellt (act. 159 S. 31; Prot. S. 30). 1.2.2. Der Beschuldigte hat bereits in der Untersuchung bestritten, dass er den Privatkläger habe nötigen wollen, bzw. er mit seinen Handlungen ein Tun des Pri- vatklägers habe erzwingen wollen. Er macht insbesondere geltend, dass er vom Privatkläger persönlich nie "Geld" (act. 159 S. 30) bzw. "Schadenersatz oder die Führung von Verhandlungen" (act. 165 S. 7) verlangt habe. Es habe sich alles gegen den Privatkläger in dessen Funktion als Verwaltungsrat der D. AG gerichtet (act. 159 S. 30). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es ihm nicht darum gegangen sei, gegen den Privatkläger Druck aufzubauen. Es sei ihm auch überhaupt nicht darum gegangen, dass er vom Privatkläger Geld wollte. Auch später sei das nicht das Motiv gewesen. Vielleicht habe er ganz am Anfang gesagt, dass er seinen Schaden ersetzt erhalten wolle. Dort sei die Motivation am Anfang noch das Geld gewesen. Als er dann aber gemerkt habe, was der Hinter- grund der ganzen Geschichte war, und was der Hintergrund des Privatklägers war, habe sich die Situation zentral verändert. Es sei ihm nachher -so führte er anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss aus- nur noch um die Wahrung öf- fentlicher Interessen bzw. um Selbstschutz gegangen (Prot. S. 17 ff.). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der innere Sachverhalt erstellen lässt oder nicht. Zentral ist dabei die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Handlun- gen den Privatkläger zu einem Tun veranlassen wollte oder nicht. 1.3. Sachverhaltserstellung

- 15 - 1.3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. D.h. es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsge- treuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Widergabe des Er- lebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Indizien bewusst oder unbe- wusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen und unklare, verschwommene oder ausweichende Ant- worten (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi- vilprozesses in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Walder/Hauser (Hrsg.), Band 5, Zürich 1974, S. 316).

- 16 - 1.3.2. Der Beschuldigte sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 17. September 2009 zum Vorhalt, er habe versucht, eine strittige Zahlung zu erzwingen, aus: "Ich erzwinge nichts. Seit Mitte 2007 habe ich nie mehr eine Geldforderung gemacht. Das einzige was ich verlangte und empfahl, war, dass man zusammensitzt und den Sachverhalt klärt, um weitere illegale Handlungen zu verhindern." (act. 159 S. 33 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

28. August 2009 sagte er demgegenüber noch aus: "A.A. [den Privatkläger] setzte ich nicht seit Herbst/Winter 2006 unter Druck. Das tue ich erst, seit ich feststellte, dass er auf die Vorwürfe nicht reagiert. (…) Das mit dem Druck auf A.A. fing erst an, nach dem er mir in seiner Antwort vom 30.11.2006 die Unwahrheit geschrie- ben hatte". In derselben Einvernahme gestand er zudem: "Ich baute Druck auf im Hinblick auf einen Zivilprozess. Weil eine Klage in Russland schwierig sein würde, stand für mich die D. AG im Vordergrund." (act. 159 S. 2). Einerseits behauptet der Beschuldigte, dass er nichts habe erzwingen wollen. An- dererseits gesteht er, dass es sein Ziel war, auf den Privatkläger bzw. die D. AG Druck aufzubauen. Diese Aussagen sind widersprüchlich. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte zugab, dass er mit dem Privatkläger Gespräche bzw. Ver- handlungen führen wollte ("dass man zusammensitzt und den Sachverhalt klärt"). Und auf die Frage, weshalb er den Privatkläger jeweils über den nächsten Schritt informierte, bevor er seine Erkenntnisse und Ansichten an Dritte weiterleitete, antwortete der Beschuldigte, dass dies Teil seiner "psychologischen Kriegsfüh- rung" gewesen sei (act. 157 S. 6). Diese Aussagen belegen, dass der Beschuldig- te den Privatkläger zu einem Tun bewegen wollte. Seine Behauptung, er habe nichts erzwingen wollen, ist daher unglaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es ihm nur am Anfang um Geld gegangen sei, nachdem er aber erkannt habe, was der "Hin- tergrund" des Privatklägers sei, sei es ihm nur noch um die Wahrung öffentlicher Interessen bzw. um Selbstschutz gegangen (Prot. S. 17 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2010 wurde dem Beschul- digten eine Aussage vorgehalten, welche er anlässlich einer polizeilichen Einver- nahme machte, wonach er seine Aktivitäten einstellen würde, wenn er einen Teil

- 17 - oder gar das gesamte geforderte Geld erhielte. Der Beschuldigte antwortete auf diesen Vorhalt: "Sobald ich die Position eines Geschädigten nicht mehr habe, ha- be ich auch keine Handhabe mehr gegen ihn [den Privatkläger], D. AG und C.C. vorzugehen. Ich bin überzeugt, dass er in verschiedene Offizialdelikte (Geldwä- scherei, Verletzung schweizerischen und ausländischen Steuerrechts und zumin- dest indirekt Bestechung fremder Amtsträger) verwickelt ist, die zu ahnden Sache der Behörden sind. Wenn mein Schaden gedeckt ist, bin ich nicht mehr Geschä- digter. Dann gibt es nur noch das Strafverfolgungsinteresse des Staates." (act. 159 S. 32 f.). Diese Aussage, welche der Beschuldigte im Oktober 2010 machte, widerspricht seiner anlässlich der Hauptverhandlung geäusserten Darstellung, wonach es ihm lediglich ganz am Anfang der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger, d.h. zu Beginn des Jahres 2007, um Geld gegangen sei (Prot. S. 24). Im zweiten Parteivortrag führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass er gar nicht anders auf diese Frage habe antworten können. Es sei korrekt, dass er vom Staatsanwalt gefragt worden sei, ob er aufhören würde, wenn ihm die entspre- chende Summe bezahlt werde. Er habe sich die Antwort auf diese Frage lange überlegt. Seine damalige Antwort (act. 159 S. 32 f.) sei die einzig logische Antwort gewesen. Hätte er gesagt, dass er weitermachen würde, obwohl seine Forderung beglichen ist, dann hätte man ihm dies dann auch wieder angelastet (Prot. S. 33). Diese Argumentation des Beschuldigten vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschuldigte im Lauf der Auseinandersetzung nebst den fi- nanziellen Interessen auch weitere, irgendwie geartete Interessen verfolgte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er auch seinen vermeintlichen Schaden ersetzt bzw. sein Geld erhalten wollte. Die sinngemässe Aussage des Beschuldigten, ihm sei es ausschliesslich um öffentliche Interessen und um Selbstschutz gegangen, ist unglaubhaft. 1.3.3. Dass der Beschuldigte den Nötigungszweck verfolgte, den Privatkläger zu einem Tun -konkret zu Gesprächen bzw. Verhandlungen- zu bewegen, ergibt sich auch aus seinen E-Mails und Schreiben. So stellte er dem Privatkläger bspw. in seiner E-Mail vom 10. Juli 2008 die (rhetorische) Frage: "Sie glauben doch nicht, dass Sie unser Problem mit Ihrer Redeverweigerung erledigen können." (1.28 act. 4.59). Vier Tage später, mit E-Mail vom 14. Juli 2008, teilte der Beschuldigte

- 18 - dem Privatkläger dann mit, dass er mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich Kontakt aufgenommen habe und fügt an: "Nach wie vor bin ich der Meinung, dass wir vorgängig zumindest einmal versuchen sollten, in einem persönlichen Gespräch den Sachverhalt sachlich zu diskutieren(…). Bis anhin haben Sie ein solches Gespräch seit Anbeginn unserer Auseinandersetzung ohne Grundangabe verweigert. (…)" (1.29 act. 4.61). Rund eine Woche später, am 22. Juli 2008, schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger schliesslich eine E-Mail, in welcher er mit der Einleitung eines Strafverfahrens droht und zugleich anzeigt, dass die An- zeigeerstattung mit einem "sachlichen Gespräch" über seine Forderung, welche er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu haben glaubt, vermieden wer- den könne: "In der Beilage lasse ich Ihnen einen Entwurf einer Strafanzeige ge- gen D. AG, deren Organe sowie gegen die Partner der Anwaltskanzlei Dietrich, A.A. & Partner zukommen. Selbstredend unterliegt dieser Entwurf noch möglichen Änderungen und Korrekturen. (…) Es wäre unverantwortlich ein kostspieliges Strafverfahren vom Zaun zu brechen, nur weil ein Irrtum und/oder eine Fehlein- schätzung der Sachlage vorlagen, die ohne grossen Aufwand - eben durch ein sachliches Gespräch - hätten verhindert werden können. Hervorzuheben ist auch, dass ich bis anhin nur eine Forderung gegenüber C.C. persönlich sowie gegen die D. AG geltend gemacht habe. Dabei handelt es sich um eine klar begründbare Forderung (…)." (1.30 act. 4.62). 1.3.4. Die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen sowie seine Schrei- ben belegen, dass er den Privatkläger zu Gesprächen bzw. Verhandlungen über seine Forderungen, welche er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu ha- ben glaubt, d.h. zu einem Tun, bewegen wollte. Der innere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 1.3.5. Dass der Beschuldigte nicht vom Privatkläger "persönlich" etwas verlangte, sondern von ihm in seiner Funktion als Verwaltungsrat der D. AG, ist irrelevant. Auch juristische Personen können von einer Nötigung betroffen sein, weil auch sie im Rahmen ihrer Organisation einen Willen bilden und betätigen, Rechte ha- ben und Freiheiten geniessen. Den Prozess der Willenbildung und -betätigung übt die juristische Person dabei durch natürliche Personen aus, ihre Organe (vgl.

- 19 - Delnon/Rüdy in: Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 181 N 17). Ferner ist auch die Androhung von ernstlichen Nachteilen für Rechtgüter Dritter ein taugliches Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft ge- eignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren (vgl. Del- non/Rüdy in: Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 181 N 30). Als Opfer einer Nöti- gung scheidet die juristische Person damit zwar aus, nicht jedoch ihre Organe. Auch wenn der Beschuldigte den Privatkläger "nur" in seiner Funktion als Verwal- tungsrat der D. AG zu einem Tun veranlassen wollte, konnte er sich daher der Nötigung im Sinne von Art. 181 schuldig machen, zumal er genau wusste, dass der Privatkläger für die Gesellschaft den Prozess der Willensbildung und - betätigung ausübt, wie seine folgende Aussage belegt: "Dr. A.A. ist D. AG" (act. 159 S. 34).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt, durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkun- gen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Jedermann steht in- nerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 7 ff.). 2.1.2. Die Anklageschrift umschreibt die Tatbestandsvariante der "Androhung ernstlicher Nachteile" (act. 198 S. 2 ff.). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von sei- nem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Be- troffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dies beurteilt sich nach

- 20 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung danach, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die angedrohten Nachteile müssen sodann ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen. Blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis bleiben straflos. (Del- non/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II,

2. Auflage, Art. 181 N 26 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008., S. 407 m.w.H.). Mit den ernstlichen Nachteilen werden zumeist die Rechtsgüter des Opfers be- droht. Ernstlichkeit hat das Bundesgericht mitunter für die Drohung mit Strafan- zeige oder mit polizeilicher Verhaftung (BGE 101 IV 49; 120 IV 19; vgl. auch BGE 87 IV 14 ff.; 69 IV 168 ff.), die Drohung, einen Autohändler aufgrund seines Ge- schäftsgebarens in einer Fernsehsendung zu erwähnen (BGE 106 IV 128) und bezüglich der Ankündigung eines Inkassobüros, bei Nichtzahlung aussergerichtli- che Betreibungsmassnahmen in Form von Erkundigungen am Arbeitsplatz, bei Freunden und Bekannten vorzunehmen (SJZ 1982, 166) bejaht (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 30). Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann. So ist z.B. die Drohung mit einer Strafanzei- ge ernstlich nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, vor einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 30). Droht ei- ner dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin somit grundsätzlich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn "ernstlichen Nachteile" gefallen lassen muss (wie eben z.B. bei der Drohung mit einer begründeten Strafanzeige). Zu beachten

- 21 - ist aber, dass diese Androhung von Nachteilen der tatsächlichen Zufügung dieser Nachteile ein motivierendes Plus voraus hat. Von daher ist es möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidri- ger Vorteile zu missbrauchen. Wenn der Drohung mit einer Strafanzeige gegen- über der Zufügung des Übels (d.h. der eigentlichen Anzeigeerstattung) ein moti- vierendes Plus zukommt, welches geeignet und vom Täter dazu bestimmt ist, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfal- tungsmöglichkeiten beschneidet oder welches die Möglichkeiten des Täters er- weitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte, ist daher von einer Andro- hung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen (vgl. dazu Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II,

2. Auflage, Art. 181 N 35 ff.). 2.1.3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, drohte der Beschuldigte dem Privatkläger in diversen E-Mails bzw. Schreiben ernstliche Nachteile an: 2.1.3.1. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2006 an C.C. sowie an den Privatkläger drohte der Beschuldigte an, dass er dem "Governor" sowie dem "Deputy Govern- or" der russischen Region Nizhny Novgorod ein Schreiben senden werde, sofern keine aussergerichtliche Lösung gefunden wird: "As you see in my email below, I recommend to you and your Swiss lawyer, Dr. A.A., already once to find an out of court solution in Switzerland, so we do not have to involve the Governor and the Deputy Governor.". Dieser E-Mail hängte der Beschuldigte den Entwurf des Schreibens an, welches er an den "Governor" sowie den "Deputy Governor" zu senden drohte. Darin bezichtigt er C.C. des betrügerischen Verhaltens, des Ver- tragsbruchs und der Lüge ("Now, C.C. refuses in a fraudulent way to fulfill his contractual obligations using outright lies, false statements, etc.") und führt aus, dass ein rechtliches Vorgehen gegen C.C. auch negative Auswirkungen auf das Infrastrukturprojekt in Nizhny Novgorod haben könnte ("Such legal proceedings could seriously damage the reputation of this project."). Dass er mit dieser Dro- hung bezweckte, Gespräche bzw. Verhandlungen zu erzwingen, belegt die fol- gende Aussage: "Your strategy to hind behind your lawyers in giving them the in- struction not to respond to my emails or phone calls, forces me now -as a first

- 22 - step in the Russian Federation- to involve the Governor and the Deputy Governor of the Nizhny Novgorod Region in our dispute." (1.3 act. 4.9). 2.1.3.2. Am 30. April 2007 sandte der Beschuldigte dem Privatkläger erneut eine E-Mail, in welcher er androhte, dem "Governor" sowie dem "Deputy Governor" der russischen Region Nizhny Novgorod in einem zweiten Schreiben weitere Informa- tionen zum vermeintlichen "fraud scheme" von C.C. zuzustellen: "As you recall, I have announced to the Governor and Deputy Governor that I intend to inform them periodically about C.C.'s case. (…) I am considering to informing them in more detail about my recent findings of C.C.'s astonishing fraud scheme." Um seine Drohung zu unterstreichen, hat der Beschuldigte den Entwurf dieses Schreibens an den "Governor" bzw. den "Deputy Governor" seiner E-Mail erneut - wie bereits bei der E-Mail vom 15. Dezember 2006 (1.3 act. 4.9)- angehängt: "Therefore, in the attachement I sent to you a draft letter to the Governor and the Deputy Governor.". Dass er dies deswegen androhte, um seine Forderungen, welche er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu haben glaubt, durchzu- setzen, belegen seine folgenden Aussagen: "C.C. and D. AG have to fulfill their contractual obligations: pacta sunt servanda. Period. Please be advised that un- der no circumstances will I accept to be a victim of C.C.'s fraud-scheme and his caniving deceptions! If necessary, I will take all appropriate legal actions necessa- ry, no matter what the cost will be, no matter where, and no matter how long it will take!" (1.7 act. 4.26). 2.1.3.3. Mit E-Mail vom 3. Mai 2007 leitete der Beschuldigte das zweite Schrei- ben, welches er dem "Governor" sowie dem "Deputy Governor" zuzustellen droh- te (vgl. 2.1.3.2.; 1.7 act. 4.26), an mehrere bei der Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance tätige Personen weiter. Ferner drohte er in dieser E-Mail an, Informatio- nen über die vermeintlich illegalen Tätigkeiten von C.C. bzw. der D. AG zusätzlich auch noch an die Hypo Public Finance Bank zu senden: "In addition, I consider to informing Hypo Public Finance Bank (HPFB) about C.C.'s/D. AG's criminal actions in detail (…)." (1.8 act. 4.27). 2.1.3.4. Mit E-Mail vom 15. Juni 2007 sandte der Beschuldigte dem Privatkläger sowie C.C. als Anhang den Entwurf eines dritten Schreibens, welches er dem

- 23 - "Governor" sowie dem "Deputy Governor" der russischen Region Nizhny No- vgorod zuzustellen drohte. Zusätzlich drohte er an, dieses Schreiben auch den russischen Botschaften in London und Bern zuzustellen: "Attached you find my draft letter to Governor Shantsev and Deputy Governor Ivanov (...) I intend to contact the Governor and Deputy Governor as well as the Embassies of the Rus- sian Federation in London and Berne the latest at the end of next week." In die- sem dritten Schreiben behauptet der Beschuldigte, dass C.C. die Bestechung hochrangiger Beamter der Region Nizhny Novgorod vorgeschlagen habe und dass die Bezahlung dieser Bestechungsgelder "with the assistance of Dr. A.A. u- sing off-shore structures and dummy beneficiaries" erfolgen sollte (1.10 act. 4.34a). 2.1.3.5. Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 zeigte der Beschuldigte dem Privatkläger und diversen anderen Empfängern an, dass er nun daran sei, ein Schreiben an die Hypo Public Finance Bank zu verfassen, in welchem er die seines Erachtens gesetzeswidrige "fee structure" aufdecken werde: "Currently, I am drafting a letter to Hypo Public Finance Bank (HPFB)…HPFB's managers will also be able to con- firm the fact that D. AG/C.C./E.E. demanded from HPFB to 'hide' the introduction fee of USD 12 million in the interest or profit margin of the credit facility. In additi- on, HPFB will also be able to support my assessment that such a fee structure is not in compliance with the law. A copy of this letter to HPFB will also be sent to Mr. Nikos Papalliou of Caliant Bank, London.". Erneut drohte der Beschuldigte al- so damit, Banken über vermeintlich illegale Tätigkeiten von C.C. bzw. der D. AG zu informieren. Gleichzeitig belegte er mit seinem Schreiben erneut, dass er mit der Drohung erreichen will, dass über seine Forderungen, welche er gegen C.C. bzw. die D. AG zu haben glaubt, Gespräche bzw. Verhandlungen geführt werden: "Please, be informed that I am still willing to discuss the documents/evidence on which I base my claims against C.C./D. AG (…)." (1.11 act. 4.34b). 2.1.3.6. Mit E-Mail vom 27. Februar 2008 teilte der Beschuldigte dem Privatkläger "der guten Ordnung halber" mit, dass er "nun auch die Credit Suisse kontaktiere". Dies dränge sich seines Erachtens insbesondere deshalb auf, "da uns im Rah- men unserer Nachforschungen in London und Moskau mitgeteilt wurde, dass Sie

- 24 - [Privatkläger] und ihre Kanzlei [Dietrich A.A. & Partner] eine sehr enge Zusam- menarbeit mit dem Russian Desk der Credit Suisse pflegen." Er werde daher die Credit Suisse informieren und diese bzw. "deren Spezialisten vom Russian Desk können dann selber nachschauen, ob meine Vorwürfe stimmen (Unterstützung il- legaler Handlungen/Unsorgfalt bei der Identifizeirung des Klietnen und dessen geschäftlichen Hintergrundes, etc)". Danach solle "die Credit Suisse für sich sel- ber entscheiden, ob es opportun ist, weiterhin mit Ihnen und Ihrer Kanzlei zu- sammenzuarbeiten. Gleichzeitig wäre es der Credit Suisse zu empfehlen, jedes Mandat, das mit Ihnen in Verbindung steht, auf einen allfällig möglichen Geldwä- schereiverdacht hin zu überprüfen." (1.20 act. 4.46). 2.1.3.7. Mit E-Mail vom 14. Juli 2008 informierte der Beschuldigte den Privatklä- ger darüber, dass er mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Kontakt aufgenommen habe und diese ihm mitgeteilt habe, dass die "Delikte, in welche die D. AG und ihre Organe (C.C., Dr. A.A. & Revisionsstelle, d.h. insb. F.F.) aber auch Ihre Kanzlei Dietrich, A.A. & Partner verwickelt sind" in die Zuständigkeit der Zürcher Staatsanwaltschaft fallen würden, um eine Strafuntersuchung auszulö- sen, solle er jedoch eine Strafanzeige einreichen. In derselben E-Mail schrieb der Beschuldigte sodann: "Nach wie vor bin ich der Meinung, dass wir vorgängig zu- mindest einmal versuchen sollten, in einem persönlichen Gespräch den Sachver- halt sachlich zu diskutieren und zu würdigen, um allfällige Missverständnisse zu beseitigen und unter Umständen eine sachliche Lösung zu finden. Bis anhin ha- ben Sie ein solches Gespräch seit Anbeginn unserer Auseinandersetzung ohne Grundangabe verweigert. (…) Ich werde mir erlauben, weiterhin zu versuchen, Sie zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins telefonisch zu kontaktie- ren." (1.29 act. 4.61). 2.1.3.8. Mit E-Mail vom 22. Juli 2008 liess der Beschuldigte dem Privatkläger dann einen Entwurf seiner Strafanzeige gegen die D. AG, deren Organe sowie gegen die Partner der Rechtsanwaltskanzlei Dietrich, A.A. & Partner zukommen und teilte den Empfängern dieser E-Mail -nebst dem Privatkläger die übrigen Partner der Rechtsanwaltkanzlei Dietrich, A.A. & Partner, G.G. und H.H.- mit: "Selbstredend unterliegt dieser Entwurf noch möglichen Änderungen und Korrek-

- 25 - turen. (…) Wie so oft in den letzten 16 Monaten erlaube ich mir, insbesondere Dr. A.A. in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der D. AG ein sachliches Ge- spräch vorzuschlagen. (…) Dies ist nach meiner Einschätzung nicht nur im Inte- resse des langjährigen Klienten von Dr. A.A. und Direktors der D. AG C.C., son- dern auch im Interesse aller Beteiligten. Es wäre unverantwortlich, ein kostspieli- ges Strafverfahren vom Zaun zu brechen, nur weil ein Irrtum und/oder eine Fehl- einschätzung der Sachlage vorlagen, die ohne grossen Aufwand -eben durch ein sachliches Gespräch- hätten verhindert werden können.". In derselben E-Mail drohte der Beschuldigte zudem: "Allgemein wird beabsichtigt, möglichst kurz nach der Einreichung der Strafanzeige in Zürich auch die russischen und slowenischen Behörden formell zu informieren.". Zudem werde auch "eine mögliche Kontaktie- rung der französischen Justizbehörden" überprüft. Am Schluss der E-Mail wies der Beschuldigte erneut darauf hin: "Sie können mich jederzeit (…) zwecks Ver- einbarung eines Gesprächstermins kontaktieren. Selbstverständlich können sie auch direkt meinen Rechtsanwalt in Genf kontaktieren.". (1.30 act. 4.62). 2.1.3.9. Nachdem sich der Privatkläger auch durch die Androhung einer Strafan- zeige nicht zu Gesprächen bzw. Verhandlungen bewegen liess, schrieb ihm der Beschuldigte mit E-Mail vom 21. August 2008: "Auf meine Vorwürfe haben Sie in Ihrer Funktion als einziger Verwaltungsrat der D. AG nie reagiert, von Anbeginn haben Sie ein Gespräch abgelehnt (…). Auch eine von mir vorgeschlagene Ver- mittlung durch den Zürcher Anwaltsverband (ZAV) haben Sie mir gegenüber schriftlich als nutzlos abgetan. Aus diesem Grunde drängt sich nun die Einrei- chung einer Strafanzeige gegen die D. AG und ihre Organe als wohl unausweich- liche ultima ratio auf. Einen Entwurf dieser Strafanzeige habe ich Ihnen wie auch der Revisionsstelle zukommen lassen. Sie haben darauf ebenfalls nicht reagiert." (1.31 act. 4.65). 2.1.3.10. Mit Brief vom 25. November 2008 teilte der Beschuldigte dem Privatklä- ger schliesslich mit, dass er nun Strafanzeige eingereicht habe. Zudem drohte er ihm darin an, mit diversen weiteren Amtsstellen in Kontakt zu treten, so mitunter dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden, der Botschaft der Republik Slowenien in Bern und den föderalen Organe der Russischen Föderation". Zudem würde zur

- 26 - Zeit auch geprüft, ob nicht "vorweg die Southeast European Cooperative Initiative mit Sitz in Bukarest sowie das lokale FBI Büro in Bukarest informiert werden soll- ten." (1.32 act. 4.66). 2.1.4. Diese E-Mails und Schreiben des Beschuldigten (Anklageziffern 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.20, 1.29, 1.30, 1.31, 1.32) enthalten Androhungen ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger einerseits damit, diverse Amtsstellen im In- und Ausland (Gouverneur und stell- vertretender Gouverneur von Nizhny Novgorod, russische Botschaften in London und Bern, slowenische Botschaft in Bern, russische und slowenische Behörden, französische Justizbehörden, Bundeskriminalamt in Wiesbaden, föderale Organe der Russischen Föderation, Southeast European Cooperative Initiative sowie FBI Büro in Bukarest) sowie Banken (Hypo Public Finance Bank, Credit Suisse) über die vermeintlich illegalen Tätigkeiten des Privatklägers bzw. der D. AG bzw. deren Aktionär C.C. zu informieren. Andererseits drohte er dem Privatkläger an, gegen ihn bzw. die D. AG bzw. deren Aktionär C.C. Strafanzeige zu erstatten. Diese Drohungen waren von einer Intensität und einem Ausmass, welche auch die Willensfreiheit einer vernünftigen Person in der Lage des Privatklägers hätte einschränken können. Die Drohung mit einer Strafanzeige (II. B Ziff. 2.1.3.7.- 2.1.3.9.) stellt eine Androhung ernstlicher Nachteile dar, weil ein Strafverfahren für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung bedeutet, selbst wenn das Verfahren schliesslich mit einer Einstellung oder einem Freispruch sei- nen Abschluss findet. Die beschuldigte Person ist daher gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts stets geneigt, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2). Vorliegend ist insbesondere auch zu beachten, dass der Privatkläger als Rechtsanwalt tätig ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) darf gegen ihn daher keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsbe- ruf nicht zu vereinbaren sind. Andernfalls kann ihm ein Eintrag ins kantonale An- waltsregister verwehrt werden bzw. kann er -mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag- aus dem kantonalen Anwaltsregister

- 27 - gelöscht werden. Das Inaussichtstellen einer Strafanzeige war daher zweifellos geeignet, den Privatkläger zu Gesprächen bzw. Verhandlungen über die ver- meintlichen Forderungen des Beschuldigten zu bewegen. Selbst wenn das Erstat- ten der Strafanzeige nicht rechtswidrig gewesen sein sollte, sind die erwähnten E- Mails (vgl. II. B 2.1.3.7.-2.1.3.9.) als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu qualifizieren, da dem Drohen mit der Strafanzeige vorliegend gegenüber dem "blossen" Zufügen des Übels -d.h. der effektiven Strafanzeigeerstattung- jeweils ein "motivierendes Plus" zukam, welches den Privatkläger zu Gesprächen bzw. Verhandlungen hätte bewegen sollen (vgl. II. B 2.1.2.). Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger sodann auch mit den übrigen E-Mails und Schreiben (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.6. und 2.1.3.10.) künftige, von ihm abhängige Ereignisse an. Da der Beschuldigte dem Privatkläger darin in Aussicht stellte, diverse Amtsstellen und Banken im geschäftlichen Umfeld der D. AG bzw. von deren Aktionär C.C. über vermeintlich illegale Tätigkeiten zu informieren, waren auch diese E-Mails geeignet -und vom Beschuldigten auch dazu bestimmt-, den Privatkläger zu Ge- sprächen bzw. zu Verhandlungen zu bewegen. Die Einwände des Beschuldigten, der Privatkläger habe sich nicht bedroht gefühlt, sonst hätte "er doch viel eher reagiert und endlich mit mir gesprochen" (act. 157 S. 15), und der Privatkläger sei "sicher nicht eine Person, die man mit E-Mails un- ter Druck setzen kann" (Prot. S. 22 und 30), sind unbeachtlich. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung genügt es, dass die Drohung geeignet ist, eine ver- ständige Person in der Lage des Geschädigten gefügig zu machen (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 128), was nach objektiven Kriterien -und nicht nach der Reaktion der konkret betroffenen Person- beurteilt wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; vgl. auch Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Straf- recht II, 2. Auflage, Art. 181 N 31 mit weiteren Hinweisen). 2.1.5. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mit dem Versand der oben erwähn- ten E-Mails und Schreiben (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.10.) mehrfach ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB angedroht. Die übrigen in Anklageabschnitt I. (act. 198 S. 2 ff.: 1.1 act. 4.7; 1.2 act. 4.8; 1.4 act. 4.19; 1.5 act. 4.24; 1.6 act. 4.22; 1.9 act. 4.29; 1.12 act. 4.35;1.13 act. 4.36 S. 2 ff.; 1.14 act. 4.37; 1.15

- 28 - act. 4.38 S. 2 ff.; 1.16 act. 4.40; 1.17 act. 4.41; 1.18 act. 4.43; 1.19 act. 4.40b; 1.21 act. 4.47; 1.22 act. 4.49; 1.23 act. 4.54; 1.24 act. 4.51; 1.25 act. 4.52; 1.26 act. 4.53; 1.27 act. 4.57; 1.28 act. 4.59; 1.33 act. 4.67; 1.34 act. 4.69; 1.35; 1.36 act. 6.1-6.3; 1.37 act. 8.1-8.19; 1.38 act. 9; 1.39 act. 11.1-11.4; 1.40 act. 12.1- 12.3; 1.41 act. 14.1-14.2; 1.42 act. 17.1-17.6; 1.43 act. 19.2-19.7; 1.44; 1.45) und Anklageabschnitt II. (act. 198 S. 9 ff.: 8 act. 147.49 ff.; 9 act. 147.48; 11 act. 147.54 ff.; 12 act. 147.53 f.; 13 act. 148.1 ff.) aufgeführten E-Mails bzw. Schreiben enthalten demgegenüber keine Androhungen. Mit einigen dieser E- Mails und Schreiben könnte der Beschuldigte dem Privatkläger zwar allenfalls ei- nen Nachteil zugefügt haben. Da das Zufügen von Nachteilen nicht unter die Tat- bestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB subsumiert werden kann, sind diese Handlungen vorliegend jedoch nicht zu beur- teilen. Andere dieser E-Mails und Schreiben des Beschuldigten enthielten blosse Warnungen oder sind noch als straflose Druckausübungsversuche zu qualifizie- ren, weshalb sie ebenfalls keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB darstellten. Auch das einmalige Anrufen des Beschuldigten beim Privatkläger zu Hause ist nicht als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. 2.1.6. Hinsichtlich des Nötigungszwecks ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinen Androhungen dazu bringen wollte, dass dieser mit ihm Gespräche bzw. Verhandlungen über die Forderungen führt, welche er gegenüber C.C. und/oder der D. AG zu haben glaubt. Den Aussagen des Beschuldigten so- wie seinen E-Mails ist zu entnehmen, dass es der Zweck seiner Nötigungshand- lungen war, den Privatkläger zu diesem Tun zu veranlassen. Dass es das Fern- ziel des Beschuldigten war, mit den Nötigungshandlungen zu Geld zu kommen, belegt seine folgende Mitteilung, welche er dem Privatkläger mit E-Mail vom 13. März 2009 zukommen liess: "Wir verstehen heute zunehmend, warum Sie sich nicht vergleichen wollen (können) bzw. überhaupt je eine Verhandlung führen woll(t)en. Sie sind nicht nur geldgierig, sondern auch sehr geizig." (1.36 act. 6.1- 6.3). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass es

- 29 - ihm nur am Anfang um Geld gegangen sei und es ihm, nachdem er erkannt habe, was der "Hintergrund" des Privatklägers sei, nur noch um die Wahrung öffentli- cher Interessen bzw. um Selbstschutz gegangen sei (Prot. S. 17 ff.). Wie bereits erwähnt, ist diese Darstellung unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Ausführungen dazu unter II. B 1.3.2). Mitunter belegt auch die nachfolgende Aussage des Beschuldigten, welche er in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2009 machte, dass es ihm primär um eigene -insbesondere finanzielle- Inte- ressen ging. Auf die Frage, weshalb er über 200 Schreiben verfasst habe, um die Tätigkeiten von C.C. sowie von dessen Anwalt, bzw. des Verwaltungsrats der D. AG, A.A. [Privatkläger], bekannt zu machen, antwortete er: "Ich gehe davon aus, dass ich weder von Herrn C.C. noch von der Fa. D. AG je einen Franken erhalten werde. Beide haben kein Geld. Davon bin ich überzeugt. Also entschloss ich mich für eine andere Strategie. Der Verwaltungsrat der D. AG, Herr A.A. [Privatkläger], verfügt über ein ganzes Netz von Helfern für seine Tätigkeiten als VR von unzäh- ligen Gesellschaften. (…) Mein Ziel ist es bei diesen Geschäftspartnern die Bös- gläubigkeit zu erreichen. Ich will erreichen, dass diese Leute Herr A.A. veranlas- sen, diese Sache als VR der D. AG mit mir zu bereinigen, bzw. im öffentlichen In- teresse über dessen illegale Geschäfte informiert sind. Dies in Hinblick auf evtl. zukünftige Schadenersatzforderungen." (act. 157 S. 5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sich, als "das mit diesen E-Mails" anfing, gesagt habe, dass er für den ihm entstandenen Schaden Ersatz möchte, für "die Aufwendungen, die ich [der Beschuldigte] hatte für die Flüge nach Moskau, für die Hotelübernachtungen in Moskau, für die Treffen in Zürich und in anderen Städten, wo man dieses Projekt vorbereitet hatte." (Prot. S. 17). 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen recht- lich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (Del- non/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II,

2. Auflage, Art. 181 N 48).

- 30 - Durch das Androhen ernstlicher Nachteile wollte der Beschuldigte erreichen, dass der Privatkläger mit ihm über seine Forderungen verhandelt oder deren Bezah- lung veranlasst. Wie seinen Aussagen und den von ihm versendeten E-Mails (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.10.) zu entnehmen ist, handelte er beim Versand dieser Schreiben sowohl bezüglich der Einflussnahme als auch bezüglich des Nöti- gungszwecks, d.h. des vom Privatkläger abzunötigende Verhalten, mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.

- 31 - 2.3. Rechtfertigungsgründe 2.3.1. In der Untersuchung sowie sinngemäss anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 17 ff.) machte der Beschuldigte geltend, dass es ihm bei seinen Hand- lungen darum gegangen sei, im öffentlichen Interesse Straftaten des Privatklägers aufzudecken: "Meine Intention ist ganz klar, die Illegalität der Geschäfte A.A.s of- fen zu legen und dass er dafür rechtsstaatlich zur Rechenschaft gezogen wird." Es gehe ihm "längst nicht mehr nur" um seine finanziellen Forderungen. Er wolle heute "endlich die illegalen Tätigkeiten A.A.s" bekannt machen und ihm "als Geldwäscher etc." das Handwerk legen (act. 157 S. 6 und S. 16). Es sei legitim bzw. im öffentlichen Interesse gewesen, dass er Behörden und verantwortliche Stellen informiert habe (act. 159 S. 30). Die Adressaten seiner Schreiben sollten beispielsweise "eine Meldung nach GWG [Geldwäschereigesetz] machen", was ebenfalls "im öffentlichen Interesse" sei (act. 159 S. 31). Auch in der Schlussein- vernahme erklärte er, dass er "seine Handlungen gegen Dr. A.A." aufgrund einer "höheren Interessenwahrung" als gerechtfertigt betrachte (act. 165 S. 7). Damit macht der Beschuldigte sinngemäss einen übergesetzlichen Notstand bzw. die Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend. Voraussetzung für die Annahme eines übergesetzlichen Notstandes oder einer Wahrnehmung berechtigter Interessen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Das trifft dann nicht zu, wenn dem Täter zur Erreichung des Zieles andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen und ihm zugemutet werden kann, davon Gebrauch zu machen (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; 94 IV 68 E. 2 S. 71). Der Beschuldigte hätte also, bevor er die Nötigungshandlungen vornahm, den Rechtsweg mit legalen Mitteln beschreiten und ausschöpfen müssen. Um im öf- fentlichen Interesse auf die vermeintlichen Straftaten aufmerksam zu machen, hätte der Beschuldigte also konkret zunächst von seinem gesetzlichen Anzeige- recht Gebrauch machen müssen, was ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen wä- re. Stattdessen beging er jedoch die Nötigungen und erstattete erst am 16. Sep-

- 32 - tember 2008 Anzeige (vgl. act. 35.1-35.33, act. 36.1-36.2 und act. 37.1-37.30). Er kann sich daher weder auf den Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Not- stands noch auf eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen beru- fen. 2.3.2. Der Beschuldigte machte bereits in der Untersuchung ferner geltend, dass er seine Handlungen auch aus Selbstschutz vornahm: "Die Kontaktierung erfolgte auch zum meinem Selbstschutz, da es Hinweise gibt, dass Dr. A.A. mit dem or- ganisierten Verbrechen zusammenarbeitet." (act. 159 S. 30). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass die Anwälte der slowenischen D Gruppe erfahren hätten, dass C.C. seine erste Frau in einer Auseinandersetzung mit dem organisierten Verbrechen in Russland verloren habe. Sie sei erschossen worden. Das habe natürlich auch bei ihm, d.h. dem Beschuldigten, gewisse Befürchtungen hinsichtlich seiner persönlichen Si- cherheit hervorgerufen. Bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme sei er vom Kriminalkommissar ausserhalb des Protokolls gefragt worden, ob er nicht Angst habe, dass sich nicht einer von diesen Kunden des Privatkläger vielleicht dazu entscheiden könnte, ihn, d.h. den Beschuldigten, zu beseitigen oder ihm sonst ir- gendwelches Unheil anzudrohen. Im Übrigen sei er im Jahre 2007 auch von C.C. bedroht worden, mit den Worten, er, d.h. der Beschuldigte, könnte ja einmal ein "Rendezvous mit einer Kugel" haben (Prot. S. 17 ff.). Sinngemäss macht er damit einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut ei- ner anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch höherwer- tige Interessen wahrt. Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass der Privatkläger eine Verbindung zum "organisierten Verbrechen" hat noch, dass dem Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr drohte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten können daher

- 33 - nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Festzuhalten ist aber, dass sich der Beschuldigte aus dieser Gefahr -sofern sie denn bestand- dadurch hätte ret- ten können, indem er sich an die zuständigen Behörden -beispielsweise die Poli- zei- wendete. Das Vorliegen einer Notstandssituation ist daher zu verneinen, da keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB vorlag. Der Beschuldigte kann sich daher auch hier nicht auf rechtfertigenden Notstand berufen. 2.4. Rechtswidrigkeit 2.4.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung vielmehr einer positiven Begründung. Eine nötigende Handlung ist dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 108 IV 165 E. 3 je mit weite- ren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008., S. 412 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mehrfach angedroht, gegen ihn Strafanzeige einzureichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint (insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht be- friedigt werden), unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestell- ten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb = Pra 84 (1995); 101 IV 47 E. 2; 87 IV 13 E. 1). Vorliegend bestand zwi- schen der angedrohten Strafanzeige und den vom Beschuldigten verlangten Ge- sprächen bzw. Verhandlungen kein sachlicher Zusammenhang, da der Beschul-

- 34 - digte versuchte, mit seinen Drohungen eine illiquide Forderung, welche er gegen C.C. bzw. gegen die D. AG zu haben glaubte, durchzusetzen. Auch die Drohun- gen damit, Amtsstellen bzw. Banken über die vermeintlich illegalen Tätigkeiten des Privatklägers bzw. der D. AG oder deren Aktionärs C.C. zu informieren, wie- sen keinen sachlichen Zusammenhang zur gestellten Forderung auf. Wie der Be- schuldigte selbst anerkennt, hätte er seine Forderung grundsätzlich über den Weg eines Zivilprozess geltend machen müssen (act. 157 S. 4 f.; act. 159 S. 26). Stattdessen entschied er sich jedoch dazu, Druck aufzubauen indem er dem Pri- vatkläger androhte, diverse Amtsstellen und Private aus seinem geschäftlichen Umfeld über dessen vermeintliche Verwicklung in "illegale Handlungen" zu infor- mieren. Aufgrund der sachfremden Verknüpfung von Mittel und Zweck sind diese Nötigungshandlungen rechtswidrig. 2.4.3. Die Nötigungshandlungen des Beschuldigten waren überdies auch deswe- gen rechtswidrig, weil sie als Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis standen. Der Beschuldigte gestand, gewusst zu haben, dass er seine For- derung, welche er gegen C.C. bzw. die D. AG zu haben glaubt, eigentlich auf dem Zivilweg hätte geltend machen müssen. Die Geltendmachung auf dem Zivilweg wäre das mildere Mittel gewesen wäre, um seine Forderung durchzusetzen. Stattdessen entschied sich der Beschuldigte, auf einem anderen Weg gegen den Privatkläger bzw. die von diesem vertretene D. AG vorzugehen, um so an sein Geld zu kommen: "Ich überlegte, dass ich nicht legal über C.C.s illegale Machen- schaften informieren und dann Geld von ihm verlangen konnte. Darum wandte ich mich an A.A. als VR der D. AG, um so an Haftungssubstrat zu kommen.(…) Mit analoger Überlegung informierte ich auch die UBS und die Revisionsstelle." (act. 159 S. 3). Seine Forderung gegen C.C. wollte er so "über den Weg Verantwort- lichkeit/Mittäterschaft betreffs dem VR der D. AG, Herr A.A." oder evtl. auch "über den Haftungsweg der Banken, welche Kontos der D. AG und Herrn C.C. zur Ver- fügung gestellt haben" durchsetzen, weil "eine Klage gegen die D. AG und Herr C.C. nichts bringen würde, weil da nichts zu holen ist, bzw. die Herkunft der Gel- der zuerst abgeklärt werden muss" (act. 157 S. 4 f.). Der Beschuldigte war dabei der Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, "gegen C.C./D. AG einen langen, teuren Zivilprozess zu führen" (act. 159 S. 26) und entschied sich daher,

- 35 - gegen den Privatkläger vorzugehen. Die Nachteile, welche der Privatkläger durch dieses Vorgehen des Beschuldigten erleiden konnte, waren unverhältnismässig grösser als der Vorteil des Beschuldigten, d.h. die Vermeidung eines –allenfalls langen und teueren- Zivilprozesses. Das von ihm gewählte Mittel stand daher zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis, weshalb die Nötigungshandlungen auch aufgrund ihrer Unverhältnismässigkeit rechtswidrig waren. 2.5. Schuldausschlussgründe Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich. 2.6. Fazit Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unter- lassen oder einem Dulden bestimmt wird. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 46 f. und N 56). Vorliegend wurde der vom Beschuldigten verfolgte Nötigungszweck nicht erreicht, d.h. der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg ist nicht eingetreten (Art 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist demzufolge aufgrund des Versands der in den Anklageziffern 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.20, 1.29, 1.30, 1.31, 1.32 aufgeführten E-Mails und Schreiben (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.10.) der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der übrigen vorgeworfenen Handlungen, ist er vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.

- 36 - C) Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Abschnitt II.)

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B.B. in Anklageabschnitt II. vor, er habe mit dem Versand der fünf in den Anklageziffern 8, 9, 11, 12 und 13 (vgl. act. 198 S. 9 ff.: 8 act. 147.49 ff.; 9 act. 147.48; 11 act. 147.54 ff.; 12 act. 147.53 f.; 13 act. 148.1 ff.) aufgeführten E-Mails gegen die ihm mit Zirkulati- onsbeschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten und gemäss Art. 292 StGB strafbewehrten Verbote verstossen. Im Detail sei bezüglich der Verbote sowie des Inhalts der vom Beschuldigten ver- sandten E-Mails auf die Anklageschrift vom 7. Dezember 2010 verwiesen (act. 198 S. 8 ff.). 1.2. Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte gestand in der Untersuchung sinngemäss und anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich, diese fünf in den Anklageziffern 8, 9, 11, 12 und 13 erwähnten E-Mails versendet zu haben (act. 165 S. 16 ff.; act. 228 S. 3). Auch aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte der Absender dieser fünf E-Mails war. Der äussere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 1.3. Sachverhaltserstellung Der innere Sachverhalt ist aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte ausschliesslich auf Rechtfertigungsgründe beruft, erstellt. So gab er hinsichtlich des inneren Sachverhalts zu Protokoll, dass ihm bewusst war, dass er gegen die Verbote verstossen und damit den Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt hat: "Es ist korrekt, dass mir seitens des Zivilgerichts gewisse Äusserungen aufgrund ei- nes summarischen Verfahrens untersagt wurden. Grundsätzlich habe ich auch gegenüber dem Zivilgericht mich geäussert, dass ich mich an seine Verfügung halten werde. Dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als es mir noch nicht bekannt war, dass (…). Aufgrund dieser gesamten Konstellation wie auch der Weiterführung

- 37 - bzw. Unterstützung illegaler Handlungen durch Dr. A.A. (…) sah ich mich ge- zwungen aus diversen Rechtfertigungsgründen (Notstand, öffentliches Interesse u.a.) dem Wortlaut der Verfügung des Zivilgerichts nicht vollumfänglich Beachtung zu schenken." (act. 165 S. 17). Er erklärt sich also für nicht schuldig, gab aber auch anlässlich der Schlusseinvernahme auf Vorhalt von Art. 292 StGB zu, die- sen Straftatbestand mit seinen Handlungen erfüllt haben zu können: "Wie er- wähnt, mag es sein, dass der Tatbestand erfüllt sein könnte, doch berufe ich mich auf diverse Rechtfertigungsgründe." (act. 165 S. 20 f.). Diese Aussagen belegen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gegen Art. 292 StGB verstossen hat, er seine Tat jedoch als gerechtfertigt erachtet, da er sich -so seine Ansicht- auf Notstand bzw. ein öffentliches Interesse berufen kann. Ihm war damit be- wusst, dass er gegen ihm von der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich aufer- legte Verbote verstiess, bzw. nahm er diese Verstösse zumindest in Kauf nahm. Der innere Sachverhalt ist somit ebenfalls rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Mit Busse wird bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach dieser Be- stimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhal- tensweise auferlegt wird (Riedo/Boner in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 292 N 35). 2.1.2. In einem zivilrechtlichen Verfahren des Privatklägers („Kläger“) gegen den Beschuldigten („Beklagter“) betreffend Persönlichkeitsverletzung hat die 7. Abtei- lung des Bezirksgerichts Zürich mit (Zirkulations-)Beschluss vom 22. Dezember 2009 (Prozess Nr. CG090047/ZO4; vgl. act. 147.1-147.47) folgende Verbote ver- fügt:

- 38 - „1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird dem Beklagten mit sofortiger Wirkung verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allenfalls künftigen Straf- untersuchungen, Strafprozessen und Zivilprozessen sowie ausserhalb von Ge- sprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder sinngemäss Dritten gegenüber zu äussern

a) der Kläger habe kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unter- stützt, gefördert oder geduldet oder sei in kriminelle Handlungen ver- strickt, insbesondere in gewerbsmässigen Betrug, Steuerbetrug, Steu- erhinterziehung, Urkundenfälschung, Veruntreuung, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Geldwäscherei, unlauterer Wett- bewerb sowie Bestechung fremder Amtsträger oder der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass Klienten oder Gesellschaften, bei denen der Kläger Organfunktionen wahrnimmt, kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unterstützt, gefördert oder geduldet haben oder in krimi- nelle Handlungen verstrickt gewesen seien und davon profitiert hätten;

b) der Kläger habe widerrechtlich oder illegal gehandelt, widerrechtliche oder illegale Handlungen unterstützt, gefördert, geduldet oder gedeckt oder er sei in widerrechtliche oder illegale Handlungen verstrickt oder involviert;

c) der Kläger habe Gelder am russischen Fiskus vorbei und unter Verlet- zung der Kapitalexportbestimmungen der Russischen Föderation in die Schweiz transferiert; (…)

k) an den Kläger komme man nicht heran und er werde gedeckt; (...)

m) er habe eine Strafanzeige gegen den Kläger eingereicht oder es werde in der Schweiz oder im Ausland ein Strafverfahren gegen den Kläger geführt oder sei geführt worden;

- 39 - (...)“ Dieser Beschluss wurde rechtskräftig (In der Einvernahme vom 25. Mai 2010 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er diesen Beschluss nicht habe an- fechten wollen, dass er ihn nicht angefochten habe, weil er keine Zeit gehabt ha- be [act. 163 S. 6].). und das Bezirksgericht Zürich war die für die Anordnung die- ser Verbote zuständige Behörde. Die Anordnung dieser vorsorglichen Massnah- me war überdies zulässig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich insbesondere ein Verbot, bestimmte persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen zu unterlassen, mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden werden (BGE 121 IV 29; 122 IV 340; BGer 5P.140/2005 vom 08.06.2005). Der Beschuldigte wurde im Beschluss sodann auch explizit darauf hingewiesen, dass ihm im Falle einer Nichtbefolgung der Verbote gestützt auf Art. 292 StGB eine Bestrafung mit Busse droht. 2.1.3. Der Beschuldigte machte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass es sich beim Empfänger „I.I.“ bzw. I.I.@ruconsultclub.ch, d.h. dem Empfänger der beiden E-Mails vom 14. März (8 act. 147.49 ff.) und vom 21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.), um einen Anwalt ge- handelt habe und er mit diesem Anwalt in einer „Anwaltsklienten-Beziehung" ge- standen habe, weshalb er dieser Person gegenüber die in den beiden E-Mails enthaltenen Äusserungen habe machen dürfen (act. 163 S. 4). I.I. unterstütze ihn in Russland im Zusammenhang mit Strafanzeigen gegen C.C.. Auch aus den Ak- ten sei ersichtlich, dass es zahlreiche Hinweise gebe, die auf ein tieferes Verhält- nis zwischen ihm und I.I. schliessen liessen (Prot. S. 28). Aufgrund des Inhalts der beiden E-Mails vom 14. März (8 act. 147.49 ff.) und vom

21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Empfänger I.I. beauftragt hat, ihn als Anwalt zu vertreten. Die Äusserungen, welche der Beschuldigte in diesen beiden E-Mails gegenüber dem Empfänger I.I. gemacht hat, könnten somit einem (ausländischen) anwaltlichen Berufsgeheimnis unterlegen haben. Da die Darstellung des Beschuldigten seitens der Privatklägerschaft unbestritten blieb und aufgrund des Inhalts der E-Mails nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Anwalts-Klienten-Beziehung be-

- 40 - stand, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die in diesen beiden E-Mails enthaltenen Informationen dem Empfänger, d.h. dem Anwalt "I.I.", aufgrund dessen Berufes anvertraut hat. Den Tatbestand von Art. 292 StGB hat er mit den beiden E-Mails vom 14. März (8 act. 147.49 ff.) und vom 21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.) daher nicht erfüllt, weshalb er hinsichtlich dieser Vorwürfe frei- zusprechen ist. 2.1.4. Mit den Äusserungen in den nachfolgend aufgeführten E-Mails hat der Be- schuldigte gegen die ihm mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote verstossen: 2.1.4.1. In einer E-Mail vom 15. März 2010 (9 act. 147.48), welche er mitunter an die Empfänger K.K. (Credit Suisse), L.L. (UBS) und M.M. (FINMA) schickte, schrieb der Beschuldigte: "Aufgrund der Tatsache, dass die illegalen Handlungen von Dr. A.A. (…) mehrere Rechtsordnungen involvieren, hindern uns die proviso- rischen Massnahmeentscheide des Bezirksgerichts nach unserem Dafürhalten auch nicht an der Anzeige dieser illegalen Handlungen bei ausländischen Auf- sichts- und Strafverfolgungsbehörden.". Ferner drohte er: "In einem ersten Schritt erhalten dabei unter anderem die Compliance-Verantwortlichen der Partnerban- ken von Dr. A.A. - d.h. insbesondere UBS und Credit Suisse - ebenfalls je ein Schreiben mit Kopie an besagte Behörden, da die illegalen Handlungen von Dr. A.A. insbesondere aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit diesen Schweizer Banken erst ermöglicht worden sind.". Mit diesen Äusserungen verstiess der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 aufer- legten Verbote. Mit dieser E-Mail vom 15. März 2010 leitete der Beschuldigte zudem seine E-Mail vom 14. März 2010, 23.23 Uhr -welche er ursprünglich nur an den Empfänger I.I.@ruconsultclub.ru gesendet hatte (vgl. 8 act. 147.49 ff.)- an K.K. (Credit Suis- se), L.L. (UBS) und M.M. (FINMA) weiter. E-In dieser weitergeleiteten E-Mail vom

14. März 2010, 23.23 Uhr schrieb er unter anderem:

- 41 -

• "It is obvious that (…) Dr. A.A. is the mastermind behind this unlawful off- shore structure."

• " (…) Mrs. (…) and Dr. A.A. are listed as suspects for money laundring re- garding a tri-national banking structure involving former KGB officers."

• "For Dr. A.A. it is absolutely important that you, respectively the Slovenian Energoplan group do not succeed in Russia against the 'D. AG-OOO D. AG', because this would enable us to prove in Zurich that this criminal is in fact actively involved in criminal actions."

• "(…) we informed the investigating Zurich prosecutor (…) about this illegal use of (another) offshore structure by Dr. A.A. in detail."

• "They [offshore-specialists such as Dr. A.A.] are systematically organizing the illegal transfer of billions of USD out of Eastern Europe, the Russian Federation and other CIS countries to Zurich."

• "Finally, we will get Dr. A.A. and C.C. and they will replace all the damage caused by their illegal actions."

• "Now - you may understand why Dr. A.A. is enjoying a kind of protection (…)."

• "As longer as it takes for us, as more they use unlawful measures to de- fend themselves or enjoy 'hidden' support by bankers and 'misguided' au- thorities, the higher the risk will be that Dr. A.A. and his advisors will 'drag' A.A.'s other Russian clients and, in particular, his Zurich banker friends into something 'very nasty and ugly', producing more and more evidence of the true nature of their offshore business activities relating to the illegal transfer of assets out of Eastern Europe, the Russian Federation and other CIS countries to Zurich." Mit dieser Weiterleitung der E-Mail vom 14. März 2010 an zusätzliche Empfänger hat der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a, b, c und k des Beschlus-

- 42 - ses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote verstossen. Der Einwand des Beschuldigten, dass diese zusätzlichen Empfänger, namentlich N.N., O.O., K.K., L.L., M.M. und P.P., "alles nur Banken" und damit keine "Dritt- personen" im Sinne der mit Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich auferlegten Verbote gewesen seien (act. 165 S. 18 f.), ist unbeachtlich. Das Be- zirksgericht Zürich hat dem Beschuldigten verboten, "ausserhalb von derzeit hän- gigen und allenfalls künftigen Strafuntersuchungen, Strafprozessen und Zivilpro- zessen sowie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsge- heimnis unterliegen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder sinngemäss Drit- ten gegenüber" die im Beschluss erwähnten Äusserungen zu machen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb (leitende) Bankmitarbeiter nicht Dritte im Sinne dieses Be- schlusses sein sollen. Ferner hat der Beschuldigte auch nicht belegt, dass die be- troffenen "Banken" bzw. Empfänger in eine Strafuntersuchung, einen Strafpro- zess oder einen Zivilprozess verwickelt sind. Hinsichtlich des Empfängers M.M. ist sodann festzuhalten, dass dieser -wie bereits dessen E-Mail-Adresse "m.m.@finma.ch" zu entnehmen ist- für die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA tätig war und nicht für eine „Bank“. 2.1.4.2. In seiner E-Mail vom 23. März 2010, welche er an O.O. (Credit Suisse), Q.Q. (Credit Suisse) sowie L.L. (UBS) sandte, führte der Beschuldigte "betreffend die von Dr. A.A. organisierte Offshore-Struktur" aus, dass mit dieser versucht werde "auf betrügerische Weise in die Entscheidfindung des Moskauer Handels- gerichts bei einem laufenden Zivilprozess einzugreifen.". Zudem weist der Be- schuldigte in dieser E-Mail darauf hin, "dass die Staatsanwaltschaft III (…) gegen Dr. A.A. und C.C. am 25. März 2009 eine Strafuntersuchung wegen 'Betrug etc.'" eröffnet habe. Abschliessend hält der Beschuldigte fest: "Aufgrund der eingangs erwähnten unlauteren Verwendung einer Offshore-Struktur durch Dr. A.A. zwecks Begehung eines Prozessbetrugs in Russland zum Nachteil der slowenischen D Gruppe, der russischen Rechtspflege und meiner Person, sind wir gezwungen, ausländische Behörden einzuschalten, um zu versuchen, diese illegalen Machen-

- 43 - schaften (…) aufzudecken und nach Möglichkeit zu unterbinden." (12 act. 147.53 f.). Mit diesen Äusserungen verstiess der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a und m des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote. An die Empfänger dieser E-Mail vom 23. März 2010 leitete der Beschuldigte zu- dem seine E-Mail vom 21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.) -welche er ursprünglich nur an den Empfänger I.I.@ruconsultclub.ru gesendet hatte- weiter. In dieser E- Mail vom 21. März 2010 machte er die folgenden Äusserungen:

• "In our case, Dr. A.A. is using at least three company structures for covering- up the illegal actions committed by his Russian client C.C. and himself."

• "(…) Dr. A.A. and C.C. are trying to create 'new facts' for unlawfully influencing the Moscow Arbitration Court (…)"

• "Therefore, when companies, authorities or other persons have to deal with criminal individuals such as C.C. and Dr. A.A. (…)"

• "(…) Dr. A.A. is also breaking Swiss tax law (…). However, Dr. A.A.'s function is not only to illegaly channeling substantial funds/money out of Eastern Eu- rope, the Russian Federation or other CIS countries to the banks he is closely working with but also to covering-up these illegal actions."

• "As a result of this unlawful interference your client, i.e. the Slovenian D Group, may risk to losing its trademark "D AG" in the Russian territory based on fraud committed by C.C. and/or Dr. A.A.." Indem er diese E-Mail vom 21. März 2010 an diese zusätzlichen Personen weiter- leitete (O.O., Q.Q., L.L.), verstiess er gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a, b und c des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote.

- 44 - Auch bezüglich dieser E-Mail macht der Beschuldigte geltend, dass es sich bei diesen Empfängern nur um "Banken" gehandelt habe, weshalb diese Personen keine "Drittpersonen" im Sinne der mit Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich auferlegten Verbote seien (act. 165 S. 18 f.). Auch hier ist dieser Einwand unbeachtlich, da nicht ersichtlich ist, weshalb diese Empfänger keine "Dritten" im Sinne des Beschlusses sein sollten (vgl. Ausführungen dazu oben un- ter II. C 2.1.4.1.). 2.1.4.3. Am 14. Juli 2010 versandte der Beschuldigte eine E-Mail an L.L. (UBS), O.O. (Credit Suisse) und Q.Q. (Credit Suisse). Darin führt er unter dem Titel "Pro- tokollierte Aussage von Dr. A.A. vom 25. Juni 2009 betreffend D. AG / Bestäti- gung der Begehung von Steuerdelikten zum Nachteil der Russischen Föderation" aus, dass der Privatkläger in einer protokollierten Aussage bestätigt habe, "dass die von ihm für den russischen UBS-Private-Banking-Kunden C.C. errichtete schweizerisch-russische D-Gruppe in Russland steuerlich nicht deklariert ist." (13 act. 148.1 ff.). Mit diesen Äusserungen verstiess der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a, und b des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote. 2.1.5. Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Der Täter muss also um die ihm durch die Verfügung rechtmässig auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wis- sen und entsprechenden Ungehorsam leisten wollen. Strafbar ist auch eventual- vorsätzliches Handeln. Es genügt mithin, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, eine ihm per Verfügung überbundene und strafbewehrte Verpflichtung zu verlet- zen (Riedo/Boner in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Straf- recht II, 2. Auflage, Art. 292 N 85 f.).

- 45 - Die Aussage des Beschuldigten, dass er sich „aus diversen Rechtfertigungsgrün- den“ gezwungen gesehen habe, „dem Wortlaut der Verfügung des Zivilgerichts nicht vollumfänglich Beachtung zu schenken“ (act. 165 S. 17) belegt, dass er eine Verletzung der Verbote zumindest in Kauf nahm und damit vorsätzlich handelte. 2.3. Rechtfertigungsgründe Der Beschuldigte machte in der Untersuchung sowie sinngemäss anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Zustellung der E-Mails im öffentlichen Inte- resse erfolgt sei. Ferner macht er Notstand geltend, da der Privatkläger den Be- schluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 „mit unlauteren Mitteln“ erreicht habe. Der Beschluss sei insbesondere deshalb zu- stande gekommen, "da die STA III bis anhin einseitig nur gegen mich untersuchte und Dr. A. A.A. unnötig viel Zeit einräumt, damit dieser mit unlauteren Mitteln sich gegen die von mir erhobenen Vorwürfe verteidigt“ (act. 163 S. 5 f.; Prot. S. 16 ff.). Damit macht der Beschuldigte –wie bereits bezüglich des Vorwurfs der Nötigung- sinngemäss die Rechtfertigungsgründe des übergesetzlichen Notstands bzw. der Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend. Voraussetzung für die Annahme eines übergesetzlichen Notstandes oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Das trifft dann nicht zu, wenn dem Täter zur Erreichung des Zieles andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen und ihm zugemutet werden kann, davon Gebrauch zu machen (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; 94 IV 68 E. 2 S. 71). Um darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 22. Dezember 2009 "mit unlauteren Mitteln" erlangt worden sei, hätte der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ergreifen können, was ihm ohne Weiteres zumutbar war. Dies unterliess er jedoch (act. 163 S. 6), weshalb der Beschluss in Rechtskraft erwuchs. Ob die Strafuntersuchung gegen den Pri- vatkläger korrekt erfolgte oder nicht, konnte der Beschuldigte mit einem Rekurs gegen die Einstellungsverfügung überprüfen lassen. Von dieser Möglichkeit

- 46 - machte er auch Gebrauch. Mit Beschluss vom 6. September 2011 (Geschäfts-Nr. des Obergerichts: UR110037) hiess das Obergericht seinen Rekurs teilweise gut, hob die Einstellung der Untersuchung gegen den Privatkläger betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung sowie die Einstellung der Untersuchung gegen C.C. betreffend den Vorwurf des Betruges auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurück (act. 217/2). Auch hier ist nicht erkennbar, inwiefern eine Notstandssituation vorgelegen haben soll. Der Beschuldigte kann sich daher zur Rechtfertigung seiner Taten auch bezüglich seiner Verstösse gegen Art. 292 StGB weder auf einen übergesetzlichen Not- stand noch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. 2.4. Schuldausschlussgründe Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend ge- macht.

- 47 - 2.5. Fazit Der Beschuldigte ist bezüglich der E-Mails bzw. Schreiben gemäss den Anklage- ziffern 9, 12 und 13 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der übrigen beiden E-Mails (Anklageziffern 8 und 11) ist er vom Vorwurf des Ungehorsams gegen ei- ne amtliche Verfügung frei zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Schweizerischen Straf- gesetzbuches in Kraft. Eine der vorliegend zu beurteilenden versuchten Nötigun- gen hat sich vor diesem Datum ereignet (E-Mail vom 15. Dezember 2006, vgl. 1.3 act. 4.9). Es stellt sich daher die Frage, ob diese Straftat nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden oder nach neuem Recht zu beurteilen sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Grundsatz des Rückwirkungsverbo- tes). Auf Taten, die noch vor Inkrafttreten begangen wurden, ist daher grundsätz- lich das alte, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Wenn jedoch aus- nahmsweise das neue Recht milder ist, als das zum Begehungszeitpunkt gelten- de, kommt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht zur Anwendung (Grund- satz der lex mitior). Ob das neue Recht das mildere Recht ist, ist nach der konkre- ten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bilden Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind. Zudem können nicht beide Rechte partiell angewendet werden (Popp/Levante in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 2 N 2). Wesentliche Neuerung des Allgemeinen Teils des StGB ist die Einführung eines neuen Sanktionensystems, das als neue Strafart die Geldstrafe (Art. 34 StGB)

- 48 - vorsieht und mit der Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) keine Unterscheidung mehr zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe vornimmt. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB wurden nach altem Recht mit Gefängnis oder mit Busse und nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss den seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches besteht die Möglichkeit als Sankti- on eine Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das alte Recht kannte die Geldstrafe als Sanktionsform nicht und sah nebst der gemeinnützigen Arbeit bis 3 Monate darüber hinaus nur noch die Frei- heitsstrafe als Sanktionsform vor (Art. 35 ff. aStGB; Art. 3a aVStGB). Da vorlie- gend – wie noch zu zeigen sein wird – gegen den Beschuldigten eine Strafe unter 360 Tagessätze auszufällen ist, wobei der bedingte Vollzug zu gewähren ist, er- weist sich das neue Recht in Bezug auf die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als das für den Beschuldigten mildere, weshalb dieses auf die genannte Tat an- zuwenden ist.

2. Strafrahmen 2.1. Der Beschuldigte machte sich vorliegend der mehrfachen versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. In Art. 181 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Art. 292 StGB sieht Busse vor. 2.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrah- men wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen-

- 49 - erweiterung vor (BGE 116 IV 300). Damit soll aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 4. Juli 2008). 2.3. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Zusammenhang mit den Nöti- gungen führt gemäss Art. 22 StGB i.V.m. Art. 48a StGB dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs weist fakultativen Charakter auf, ist aber gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung bei der Strafzumessung mindestens innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49). Vorliegend rechtfertigt sich eine Öffnung des ordentlichen Strafrahmens nach unten hin nicht, weshalb die versuchte Tatbegehung vorliegend erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Es liegen auch sonst keine besonderen Umstände vor, wel- che ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben oder unten in casu rechtfertigen würden. 2.4. Damit ergibt sich vorliegend hinsichtlich der versuchten Nötigungen ein theoretischer Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahren Frei- heitsstrafe. Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen kann sodann eine Busse bis Fr. 10'000.-- ausgesprochen werden (Art. 106 Abs. 1 StGB).

3. Strafzumessung im Allgemeinen 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so-

- 50 - wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welchen Momenten in diesem Zusammenhang Gewicht zu kommt und wie diese zu be- rücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 5 ff. zu Art. 47, m.w.H.). Bei der Tatkompo- nente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Ver- schulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

2. Aufl., Bern 2006, S. 179 N 13; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I,

2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, N 21 zu Art. 47). Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fal- len etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.

- 51 - In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Ver- schulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypotheti- schen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.).

4. Strafzumessung in concreto 4.1. Tatkomponente Hinsichtlich der Nötigungen ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger über einen Zeitraum von beina- he zwei Jahren mit insgesamt zehn E-Mails bzw. Schreiben zu nötigen versuchte. Das systematische und gezielt Vorgehen ist als verwerflich einzustufen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, ist primär der Standhaftigkeit des Privat- klägers zu verdanken, weshalb eine Strafminderung nicht angemessen ist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist zu

- 52 - erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 47 N 15, m.w.H.). Von der objektiven Tatschwere her wäre eine Einsatzstrafe von rund 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer ver- minderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschuldens- komponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschuldigte im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Gleiches gilt für mögliche Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Als Motive für sein Handeln lassen sich Gewinn- streben und Rachsucht erkennen. Der Privatkläger ist Verwaltungsrat der D. AG, gegen welche bzw. gegen deren Direktor und Aktionär C.C. der Beschuldigte Forderungen zu haben glaubte. Da ihm die Geltendmachung seiner Forderungen auf dem Zivilweg zu mühsam erschien, geriet der Privatkläger in den Fokus der "Inkassobemühungen" des Beschuldigten. Besonders verwerflich ist, dass der Beschuldigte seine Taten beging, obwohl er als Inhaber eines Rechtsanwaltspa- tents sowie als Autor diverser juristischer Publikationen das Recht besonders gut kennen müsste. Aufgrund dieser subjektiven Komponente ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund 2 Monate bzw. 60 Tagessätze auf 6 Monate bzw. 180 Tagessätze angezeigt. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie den Ausführungen des

- 53 - Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes ent- nehmen (act. 157 S. 1 ff.; act. 186; act. 187; act. 190 S. 1 ff.; act. 228 S. 1 ff.): Der Beschuldigte B.B. wurde am 30. März 1967 in Basel geboren. Er wuchs in geordneten Verhältnissen auf, absolvierte die obligatorischen Schulen und stu- dierte nach der Matura Rechtswissenschaften an der Universität Basel. Nach dem Studium erwarb er das Anwaltspatent und verfasste eine juristische Dissertation. Danach absolvierte er in New York (USA) einen Master of Laws (LL.M.) in International Taxation. Seit dem Jahr 2002 verfasste er diverse Publika- tionen in den Bereichen internationales Steuerrecht der USA sowie Schweizer Steuer-, Fusions- und Aktienrecht. Nebenamtlich war er als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Nordwestschweiz in Basel sowie als Tutor an der Edinburgh Business School tätig. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Der Beschuldigte ist nicht mehr in Mün- chenstein gemeldet, sondern neu in Basel, wo er auch steuerpflichtig ist. Ab- wechslungsweise hält er sich zudem in London (GB), in Cornwall (GB) sowie in Hagenthal (F) auf. Zu seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte in der Untersuchung aus, dass er pro Jahr rund Fr. 120'000.- verdiene. Dieses Einkommen generiere er mit einem Teilzeitjob als juristischer Berater und mit zwei Verwaltungsratsmandaten. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er der- zeit mit Beratungsmandaten sowie mit dem Verkauf von Büchern ein Einkommen zwischen Fr. 500'000.- und Fr. 1'000'000.- pro Jahr erziele. Er sei nicht mehr in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen und auch nicht mehr als Anwalt tä- tig. Im Jahr 2010 habe er insgesamt brutto zwischen Fr. 400'000.- und Fr. 500'000.- verdient. Im Jahr 2011 werde er ca. ein Einkommen von Fr. 1'000'000.- erzielen, wovon er zwischen Fr. 200'000.- und Fr. 300'000.- als Steuern zu entrichten werden müsse. Für seine Wohnung in Basel bezahle er monatlich rund Fr. 3'500.- Miete. Ferner bezahle er monatlich rund Fr. 500.- Kran- kenkassenprämie. Bezüglich seines Vermögens sagte der Beschuldigte aus, dass er eine Anwartschaft auf eine ungeteilte Erbschaft habe. Sobald die Erbteilung er-

- 54 - folgt sei, werde er über ein Vermögen von mehr als Fr. 1'000'000.- verfügen. Schulden habe er keine. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 187; act. 215). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 47 N 129 ff. m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel (Hrsg.), Praxis- kommentar StGB, Art. 47 N 22). Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Strafuntersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung kooperativ. Reue oder Einsicht sind auch nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist vielmehr von seiner Unschuld überzeugt und meint, dass seine Taten aufgrund eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt seien. 4.2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche zu einer Strafminderung führen wür- de, ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Aussergewöhnliche Umstände, welche ihn überdurchschnittlich strafempfindlich erscheinen liessen, sind jeden- falls nicht ersichtlich. 4.2.4. Weder aufgrund des Nachtatverhaltens noch aufgrund der Täterkomponen- te ist eine Veränderung der Einsatzstrafe angezeigt. Der Beschuldigte ist daher mit einer Strafe von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen zu bestrafen. Da im Rahmen der Gesamtwürdigung von der vorgenannten Strafe von 6 Mona- ten bzw. 180 Tagessätzen auszugehen ist und da gemäss bundesgerichtlicher

- 55 - Rechtsprechung für Strafen von 6 Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund steht (BGer 6B_839/2009), ist eine Geldstrafe auszusprechen. Gemäss Bundesgericht (BGE 134 IV 60, E. 6) sind zur Berechnung des Tages- satzhöhe zunächst vom Jahreseinkommen des Beschuldigten die Steuer- und Krankenkassenbeiträge und die tatsächlich geleisteten Unterstützungsbeiträge abzuziehen. Der dabei entstandene Betrag ist anschliessend durch 360 zu teilen. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Jahr 2011 voraussichtlich ein Bruttoein- kommen von Fr. 1'000'000.- zu erzielen. Von diesem Bruttojahreseinkommen sind die Steuer- und Krankenkassenbeiträge abzuziehen. Vorliegend ist somit ein Ta- gessatz von Fr. 2'000.-- angemessen. 4.3. Zusätzlich ist aufgrund des vom Beschuldigten begangenen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eine Busse auszusprechen. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt drei E-Mails versandte, welche jeweils mehrere Äusserungen enthielten, die gegen die mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote verstiessen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, da er die Verstösse gegen die ihm auferlegten Verbote in Kauf nahm. Gestützt auf diese Erwägungen sowie in Anbetracht der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 7'000.- angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen festzusetzen (Art. 106 StGB). IV. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe auch nur teilweise aufschieben, wenn dies

- 56 - notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 2'000.– zu verurteilen ist und während der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (act. 187; act. 215), sind die objek- tiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst die günstige Prog- nose wird vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter des Beschuldigten erwarten lassen, er werde sich durch die Aus- fällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhal- ten lassen. Bei der Prognoseerstellung sind unter anderem die Tatumstände, die Vorstrafen und der Leumund des Beschuldigten, die Täterpersönlichkeit, sein Ar- beitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen zu berücksichtigen (BGE 117 IV 4, 118 IV 101, 128 IV 199). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges soll die "Regel" sein. Die günstige Prognose wird vermutet. Aus diesem Grund ist eine eingehende Begründung nur notwendig, wenn das Gericht von die- ser Regel abweichen will (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 133). Dem Beschuldigten ist eine günstige Legalprognose zu stellen, insbesondere da er vor den vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch nie straffällig geworden ist. Er ist somit Ersttäter und zudem hat er sich seit mehr als einem Jahr wohl verhal- ten. Weiter ist davon auszugehen, dass er durch die heute auszufällende Sankti- on genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu wer- den. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermöchten. Gewisse Bedenken bestehen jedoch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte über den Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 ohne Weiteres hin-

- 57 - wegsetzte und mehrfach gegen Art. 292 StGB verstiess. Die Probezeit ist daher auf drei Jahre festzusetzen. V. Zivilansprüche Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündliches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilan- spruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entschei- det über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfah- ren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg ver- weisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts (Art. 126 Abs. 4 StPO). Für die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Geschädigten ist Art. 41 Abs. 1 OR massgebend, welcher besagt, dass wer einem anderen widerrechtli- chen Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, ihm zu Ersatz verpflichtet ist. Art. 41 Abs. 1 OR setzt einen Personen- oder Sachschaden, eine

- 58 - widerrechtlichen Handlung, Verschulden und den adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen widerrechtlicher Handlung und dem Schaden voraus. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, insbesondere durch Beeinträchtigung der psychischen, moralischen und sozialen Werte, und diese Verletzung nicht anders wieder gut gemacht wur- de. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR ist neben dem Erleiden von seelischer Unbill die Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Hand- lung des Angeklagten und der Persönlichkeitsverletzung sowie das Vorliegen von Verschulden. Die Privatklägerschaft verlangte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Be- schuldigte dem Grundsatz nach verpflichtet wird, der Privatklägerschaft alle durch die strafbaren Handlungen entstandenen Schäden zu ersetzen. Überdies sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Genugtuung von Fr. 5'000.- (inkl. Zins) zu bezahlen (act. 229 S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragte, dass diese Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen werden (Prot. S. 31). Die Privatklägerschaft hat ihre Schadenersatzklage weder hinreichend begründet noch beziffert. Auch ihre Genugtuungsforderung hat sie nicht hinreichend begrün- det. Ihre Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Kosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangsgemäss trägt der Beschuldigte 4/5 der ge- samten Verfahrenskosten. 1/5 der Kosten der Untersuchung sowie des gerichtli- chen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

- 59 - VII. Entschädigung Die Privatklägerschaft verlangt, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihre ei- ne Umtriebsentschädigung zu bezahlen, wobei die Höhe der Entschädigung durch das Gericht festzusetzen sei (act. 229 S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragt sinngemäss die Abweisung dieses Entschädigungsbegehrens (Prot. S. 12 und S. 30). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Vertreter des Privatklägers hat seine Aufwendungen nur für die Zeit vom

29. August 2011 bis 8. November 2011 bzw. im Umfang von 10.68 Stunden de- tailliert belegt (act. 230/12). Für diese Aufwendungen sowie für die Dauer der Hauptverhandlung (6 Stunden inkl. Weg), d.h. für insgesamt 16.68 Stunden, ist die Privatklägerschaft zu entschädigen. Bei einem Honoraransatz von Fr. 350.- pro Stunde hat der Beschuldigte dem Privatkläger somit Fr. 5'838.- zuzüglich 8% MwSt, d.h. Fr. 6'300.- (gerundet), zu bezahlen. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung zu bezahlen, da seine Aufwendun- gen hinsichtlich derjenigen Anklagevorwürfe, bezüglich welcher er freigesprochen wurde, geringfügig waren (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 60 - Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (E-Mails und Schreiben gemäss den Anklageziffern 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.20, 1.29, 1.30, 1.31, 1.32), − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (E-Mails und Schreiben gemäss den Anklageziffern 9, 12, 13).

2. Im Übrigen ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 2'000.–, sowie mit einer Busse von Fr. 7'000.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen.

6. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 61 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Staatskasse genommen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.A. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'300.– (inkl. MWST) zu be- zahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt); − Rechtsanwalt P. Bettoni im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt P. Bettoni im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG.

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 62 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli MLaw U. Meier

Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Juli 2008 zu Hause anrief. Als der Sohn des Privatklägers den Anruf entgegen genommen habe, habe ihm der Beschuldigte gesagt habe, er solle seinen Vater fragen gehen, was Geldwäscherei sei. Mit diesen "Belastungen" im geschäftlichen sowie im privaten Umfeld habe der Beschuldigte erzwingen wollen, dass der Pri- vatkläger mit ihm, d.h. dem Beschuldigten, über seine Forderungen verhandelt oder deren Bezahlung veranlasst (act. 198 S. 2 ff.). 1.2. Stellungnahme des Beschuldigten 1.2.1. Der Beschuldigte B.B. gestand in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung, die 45 in Anklageabschnitt I. in den Anklageziffern 1.1 bis 1.45 (vgl. act. 198 S. 2 ff. bzw. die Beilagen zur Strafanzeige vom 2. Dezember 2008, d.h. act. 4.1-4.70: 1.1 act. 4.7; 1.2 act. 4.8; 1.3 act. 4.9; 1.4 act. 4.19; 1.5 act. 4.24; 1.6 act. 4.22; 1.7 act. 4.26; 1.8 act. 4.27; 1.9 act. 4.29; 1.10 act. 4.34a; 1.11 act. 4.34b; 1.12 act. 4.35; 1.13 act. 4.36 S. 2 ff.; 1.14 act. 4.37; 1.15 act. 4.38 S. 2 ff.; 1.16 act. 4.40; 1.17 act. 4.41; 1.18 act. 4.43; 1.19 act. 4.40b; 1.20 act. 4.46; 1.21 act. 4.47; 1.22 act. 4.49; 1.23 act. 4.54; 1.24 act. 4.51; 1.25 act. 4.52; 1.26 act. 4.53; 1.27 act. 4.57 [In der Anklageschrift wird aufgeführt, dass diese E-Mail um 21.22 Uhr versandt worden sei. Aus den Akten ergibt sich hinge- gen, dass sie um 21.11 Uhr versandt wurde.]; 1.28 act. 4.59; 1.29 act. 4.61; 1.30 act. 4.62; 1.31 act. 4.65; 1.32 act. 4.66; 1.33 act. 4.67; 1.34 act. 4.69; 1.35 act. 19.2-19.7; 1.36 act. 6.1-6.3; 1.37 act. 8.1-8.19; 1.38 act. 9; 1.39 act. 11.1- 11.4; 1.40 act. 12.1-12.3; 1.41 act. 14.1-14.2; 1.42 act. 17.1-17.6; 1.43 act. 19.2; 1.44; 1.45) sowie die fünf in Anklageabschnitt II. in den Anklageziffern 8, 9, 11, 12 und 13 (vgl. act. 198 S. 9 ff.: 8 act. 147.49 ff.; 9 act. 147.48; 11 act. 147.54 ff.; 12 act. 147.53 f.; 13 act. 148.1 ff.) aufgeführten E-Mails und Schreiben ver- fasst und an die in der Anklageschrift erwähnten Empfänger gesendet zu haben

- 14 - (act. 159 S. 1 ff.; act. 163 S. 1 ff.; act. 165 S. 18; act. 228 S. 3). Auch aus den Ak- ten ergibt sich, dass der Beschuldigte der Absender dieser E-Mails und Briefe war. Der äussere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhand- lung ferner auch zu, dass er den Privatkläger einmal auf seine Privatnummer an- gerufen hat und dem Sohn des Privatklägers gesagt hat, er solle seinen Vater fragen gehen, was Geldwäscherei sei. Auch bezüglich dieser Handlung ist der äussere Sachverhalt damit rechtsgenügend erstellt (act. 159 S. 31; Prot. S. 30). 1.2.2. Der Beschuldigte hat bereits in der Untersuchung bestritten, dass er den Privatkläger habe nötigen wollen, bzw. er mit seinen Handlungen ein Tun des Pri- vatklägers habe erzwingen wollen. Er macht insbesondere geltend, dass er vom Privatkläger persönlich nie "Geld" (act. 159 S. 30) bzw. "Schadenersatz oder die Führung von Verhandlungen" (act. 165 S. 7) verlangt habe. Es habe sich alles gegen den Privatkläger in dessen Funktion als Verwaltungsrat der D. AG gerichtet (act. 159 S. 30). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es ihm nicht darum gegangen sei, gegen den Privatkläger Druck aufzubauen. Es sei ihm auch überhaupt nicht darum gegangen, dass er vom Privatkläger Geld wollte. Auch später sei das nicht das Motiv gewesen. Vielleicht habe er ganz am Anfang gesagt, dass er seinen Schaden ersetzt erhalten wolle. Dort sei die Motivation am Anfang noch das Geld gewesen. Als er dann aber gemerkt habe, was der Hinter- grund der ganzen Geschichte war, und was der Hintergrund des Privatklägers war, habe sich die Situation zentral verändert. Es sei ihm nachher -so führte er anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss aus- nur noch um die Wahrung öf- fentlicher Interessen bzw. um Selbstschutz gegangen (Prot. S. 17 ff.). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der innere Sachverhalt erstellen lässt oder nicht. Zentral ist dabei die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Handlun- gen den Privatkläger zu einem Tun veranlassen wollte oder nicht. 1.3. Sachverhaltserstellung

- 15 - 1.3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. D.h. es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsge- treuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Widergabe des Er- lebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Indizien bewusst oder unbe- wusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen und unklare, verschwommene oder ausweichende Ant- worten (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi- vilprozesses in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Walder/Hauser (Hrsg.), Band 5, Zürich 1974, S. 316).

- 16 - 1.3.2. Der Beschuldigte sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 17. September 2009 zum Vorhalt, er habe versucht, eine strittige Zahlung zu erzwingen, aus: "Ich erzwinge nichts. Seit Mitte 2007 habe ich nie mehr eine Geldforderung gemacht. Das einzige was ich verlangte und empfahl, war, dass man zusammensitzt und den Sachverhalt klärt, um weitere illegale Handlungen zu verhindern." (act. 159 S. 33 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

28. August 2009 sagte er demgegenüber noch aus: "A.A. [den Privatkläger] setzte ich nicht seit Herbst/Winter 2006 unter Druck. Das tue ich erst, seit ich feststellte, dass er auf die Vorwürfe nicht reagiert. (…) Das mit dem Druck auf A.A. fing erst an, nach dem er mir in seiner Antwort vom 30.11.2006 die Unwahrheit geschrie- ben hatte". In derselben Einvernahme gestand er zudem: "Ich baute Druck auf im Hinblick auf einen Zivilprozess. Weil eine Klage in Russland schwierig sein würde, stand für mich die D. AG im Vordergrund." (act. 159 S. 2). Einerseits behauptet der Beschuldigte, dass er nichts habe erzwingen wollen. An- dererseits gesteht er, dass es sein Ziel war, auf den Privatkläger bzw. die D. AG Druck aufzubauen. Diese Aussagen sind widersprüchlich. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte zugab, dass er mit dem Privatkläger Gespräche bzw. Ver- handlungen führen wollte ("dass man zusammensitzt und den Sachverhalt klärt"). Und auf die Frage, weshalb er den Privatkläger jeweils über den nächsten Schritt informierte, bevor er seine Erkenntnisse und Ansichten an Dritte weiterleitete, antwortete der Beschuldigte, dass dies Teil seiner "psychologischen Kriegsfüh- rung" gewesen sei (act. 157 S. 6). Diese Aussagen belegen, dass der Beschuldig- te den Privatkläger zu einem Tun bewegen wollte. Seine Behauptung, er habe nichts erzwingen wollen, ist daher unglaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es ihm nur am Anfang um Geld gegangen sei, nachdem er aber erkannt habe, was der "Hin- tergrund" des Privatklägers sei, sei es ihm nur noch um die Wahrung öffentlicher Interessen bzw. um Selbstschutz gegangen (Prot. S. 17 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2010 wurde dem Beschul- digten eine Aussage vorgehalten, welche er anlässlich einer polizeilichen Einver- nahme machte, wonach er seine Aktivitäten einstellen würde, wenn er einen Teil

- 17 - oder gar das gesamte geforderte Geld erhielte. Der Beschuldigte antwortete auf diesen Vorhalt: "Sobald ich die Position eines Geschädigten nicht mehr habe, ha- be ich auch keine Handhabe mehr gegen ihn [den Privatkläger], D. AG und C.C. vorzugehen. Ich bin überzeugt, dass er in verschiedene Offizialdelikte (Geldwä- scherei, Verletzung schweizerischen und ausländischen Steuerrechts und zumin- dest indirekt Bestechung fremder Amtsträger) verwickelt ist, die zu ahnden Sache der Behörden sind. Wenn mein Schaden gedeckt ist, bin ich nicht mehr Geschä- digter. Dann gibt es nur noch das Strafverfolgungsinteresse des Staates." (act. 159 S. 32 f.). Diese Aussage, welche der Beschuldigte im Oktober 2010 machte, widerspricht seiner anlässlich der Hauptverhandlung geäusserten Darstellung, wonach es ihm lediglich ganz am Anfang der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger, d.h. zu Beginn des Jahres 2007, um Geld gegangen sei (Prot. S. 24). Im zweiten Parteivortrag führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass er gar nicht anders auf diese Frage habe antworten können. Es sei korrekt, dass er vom Staatsanwalt gefragt worden sei, ob er aufhören würde, wenn ihm die entspre- chende Summe bezahlt werde. Er habe sich die Antwort auf diese Frage lange überlegt. Seine damalige Antwort (act. 159 S. 32 f.) sei die einzig logische Antwort gewesen. Hätte er gesagt, dass er weitermachen würde, obwohl seine Forderung beglichen ist, dann hätte man ihm dies dann auch wieder angelastet (Prot. S. 33). Diese Argumentation des Beschuldigten vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschuldigte im Lauf der Auseinandersetzung nebst den fi- nanziellen Interessen auch weitere, irgendwie geartete Interessen verfolgte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er auch seinen vermeintlichen Schaden ersetzt bzw. sein Geld erhalten wollte. Die sinngemässe Aussage des Beschuldigten, ihm sei es ausschliesslich um öffentliche Interessen und um Selbstschutz gegangen, ist unglaubhaft. 1.3.3. Dass der Beschuldigte den Nötigungszweck verfolgte, den Privatkläger zu einem Tun -konkret zu Gesprächen bzw. Verhandlungen- zu bewegen, ergibt sich auch aus seinen E-Mails und Schreiben. So stellte er dem Privatkläger bspw. in seiner E-Mail vom 10. Juli 2008 die (rhetorische) Frage: "Sie glauben doch nicht, dass Sie unser Problem mit Ihrer Redeverweigerung erledigen können." (1.28 act. 4.59). Vier Tage später, mit E-Mail vom 14. Juli 2008, teilte der Beschuldigte

- 18 - dem Privatkläger dann mit, dass er mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich Kontakt aufgenommen habe und fügt an: "Nach wie vor bin ich der Meinung, dass wir vorgängig zumindest einmal versuchen sollten, in einem persönlichen Gespräch den Sachverhalt sachlich zu diskutieren(…). Bis anhin haben Sie ein solches Gespräch seit Anbeginn unserer Auseinandersetzung ohne Grundangabe verweigert. (…)" (1.29 act. 4.61). Rund eine Woche später, am 22. Juli 2008, schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger schliesslich eine E-Mail, in welcher er mit der Einleitung eines Strafverfahrens droht und zugleich anzeigt, dass die An- zeigeerstattung mit einem "sachlichen Gespräch" über seine Forderung, welche er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu haben glaubt, vermieden wer- den könne: "In der Beilage lasse ich Ihnen einen Entwurf einer Strafanzeige ge- gen D. AG, deren Organe sowie gegen die Partner der Anwaltskanzlei Dietrich, A.A. & Partner zukommen. Selbstredend unterliegt dieser Entwurf noch möglichen Änderungen und Korrekturen. (…) Es wäre unverantwortlich ein kostspieliges Strafverfahren vom Zaun zu brechen, nur weil ein Irrtum und/oder eine Fehlein- schätzung der Sachlage vorlagen, die ohne grossen Aufwand - eben durch ein sachliches Gespräch - hätten verhindert werden können. Hervorzuheben ist auch, dass ich bis anhin nur eine Forderung gegenüber C.C. persönlich sowie gegen die D. AG geltend gemacht habe. Dabei handelt es sich um eine klar begründbare Forderung (…)." (1.30 act. 4.62). 1.3.4. Die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen sowie seine Schrei- ben belegen, dass er den Privatkläger zu Gesprächen bzw. Verhandlungen über seine Forderungen, welche er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu ha- ben glaubt, d.h. zu einem Tun, bewegen wollte. Der innere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 1.3.5. Dass der Beschuldigte nicht vom Privatkläger "persönlich" etwas verlangte, sondern von ihm in seiner Funktion als Verwaltungsrat der D. AG, ist irrelevant. Auch juristische Personen können von einer Nötigung betroffen sein, weil auch sie im Rahmen ihrer Organisation einen Willen bilden und betätigen, Rechte ha- ben und Freiheiten geniessen. Den Prozess der Willenbildung und -betätigung übt die juristische Person dabei durch natürliche Personen aus, ihre Organe (vgl.

- 19 - Delnon/Rüdy in: Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 181 N 17). Ferner ist auch die Androhung von ernstlichen Nachteilen für Rechtgüter Dritter ein taugliches Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft ge- eignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren (vgl. Del- non/Rüdy in: Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 181 N 30). Als Opfer einer Nöti- gung scheidet die juristische Person damit zwar aus, nicht jedoch ihre Organe. Auch wenn der Beschuldigte den Privatkläger "nur" in seiner Funktion als Verwal- tungsrat der D. AG zu einem Tun veranlassen wollte, konnte er sich daher der Nötigung im Sinne von Art. 181 schuldig machen, zumal er genau wusste, dass der Privatkläger für die Gesellschaft den Prozess der Willensbildung und - betätigung ausübt, wie seine folgende Aussage belegt: "Dr. A.A. ist D. AG" (act. 159 S. 34).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt, durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkun- gen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Jedermann steht in- nerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 7 ff.). 2.1.2. Die Anklageschrift umschreibt die Tatbestandsvariante der "Androhung ernstlicher Nachteile" (act. 198 S. 2 ff.). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von sei- nem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Be- troffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dies beurteilt sich nach

- 20 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung danach, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die angedrohten Nachteile müssen sodann ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen. Blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis bleiben straflos. (Del- non/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II,

2. Auflage, Art. 181 N 26 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008., S. 407 m.w.H.). Mit den ernstlichen Nachteilen werden zumeist die Rechtsgüter des Opfers be- droht. Ernstlichkeit hat das Bundesgericht mitunter für die Drohung mit Strafan- zeige oder mit polizeilicher Verhaftung (BGE 101 IV 49; 120 IV 19; vgl. auch BGE 87 IV 14 ff.; 69 IV 168 ff.), die Drohung, einen Autohändler aufgrund seines Ge- schäftsgebarens in einer Fernsehsendung zu erwähnen (BGE 106 IV 128) und bezüglich der Ankündigung eines Inkassobüros, bei Nichtzahlung aussergerichtli- che Betreibungsmassnahmen in Form von Erkundigungen am Arbeitsplatz, bei Freunden und Bekannten vorzunehmen (SJZ 1982, 166) bejaht (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 30). Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann. So ist z.B. die Drohung mit einer Strafanzei- ge ernstlich nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, vor einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 30). Droht ei- ner dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin somit grundsätzlich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn "ernstlichen Nachteile" gefallen lassen muss (wie eben z.B. bei der Drohung mit einer begründeten Strafanzeige). Zu beachten

- 21 - ist aber, dass diese Androhung von Nachteilen der tatsächlichen Zufügung dieser Nachteile ein motivierendes Plus voraus hat. Von daher ist es möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidri- ger Vorteile zu missbrauchen. Wenn der Drohung mit einer Strafanzeige gegen- über der Zufügung des Übels (d.h. der eigentlichen Anzeigeerstattung) ein moti- vierendes Plus zukommt, welches geeignet und vom Täter dazu bestimmt ist, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfal- tungsmöglichkeiten beschneidet oder welches die Möglichkeiten des Täters er- weitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte, ist daher von einer Andro- hung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen (vgl. dazu Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II,

2. Auflage, Art. 181 N 35 ff.). 2.1.3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, drohte der Beschuldigte dem Privatkläger in diversen E-Mails bzw. Schreiben ernstliche Nachteile an: 2.1.3.1. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2006 an C.C. sowie an den Privatkläger drohte der Beschuldigte an, dass er dem "Governor" sowie dem "Deputy Govern- or" der russischen Region Nizhny Novgorod ein Schreiben senden werde, sofern keine aussergerichtliche Lösung gefunden wird: "As you see in my email below, I recommend to you and your Swiss lawyer, Dr. A.A., already once to find an out of court solution in Switzerland, so we do not have to involve the Governor and the Deputy Governor.". Dieser E-Mail hängte der Beschuldigte den Entwurf des Schreibens an, welches er an den "Governor" sowie den "Deputy Governor" zu senden drohte. Darin bezichtigt er C.C. des betrügerischen Verhaltens, des Ver- tragsbruchs und der Lüge ("Now, C.C. refuses in a fraudulent way to fulfill his contractual obligations using outright lies, false statements, etc.") und führt aus, dass ein rechtliches Vorgehen gegen C.C. auch negative Auswirkungen auf das Infrastrukturprojekt in Nizhny Novgorod haben könnte ("Such legal proceedings could seriously damage the reputation of this project."). Dass er mit dieser Dro- hung bezweckte, Gespräche bzw. Verhandlungen zu erzwingen, belegt die fol- gende Aussage: "Your strategy to hind behind your lawyers in giving them the in- struction not to respond to my emails or phone calls, forces me now -as a first

- 22 - step in the Russian Federation- to involve the Governor and the Deputy Governor of the Nizhny Novgorod Region in our dispute." (1.3 act. 4.9). 2.1.3.2. Am 30. April 2007 sandte der Beschuldigte dem Privatkläger erneut eine E-Mail, in welcher er androhte, dem "Governor" sowie dem "Deputy Governor" der russischen Region Nizhny Novgorod in einem zweiten Schreiben weitere Informa- tionen zum vermeintlichen "fraud scheme" von C.C. zuzustellen: "As you recall, I have announced to the Governor and Deputy Governor that I intend to inform them periodically about C.C.'s case. (…) I am considering to informing them in more detail about my recent findings of C.C.'s astonishing fraud scheme." Um seine Drohung zu unterstreichen, hat der Beschuldigte den Entwurf dieses Schreibens an den "Governor" bzw. den "Deputy Governor" seiner E-Mail erneut - wie bereits bei der E-Mail vom 15. Dezember 2006 (1.3 act. 4.9)- angehängt: "Therefore, in the attachement I sent to you a draft letter to the Governor and the Deputy Governor.". Dass er dies deswegen androhte, um seine Forderungen, welche er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu haben glaubt, durchzu- setzen, belegen seine folgenden Aussagen: "C.C. and D. AG have to fulfill their contractual obligations: pacta sunt servanda. Period. Please be advised that un- der no circumstances will I accept to be a victim of C.C.'s fraud-scheme and his caniving deceptions! If necessary, I will take all appropriate legal actions necessa- ry, no matter what the cost will be, no matter where, and no matter how long it will take!" (1.7 act. 4.26). 2.1.3.3. Mit E-Mail vom 3. Mai 2007 leitete der Beschuldigte das zweite Schrei- ben, welches er dem "Governor" sowie dem "Deputy Governor" zuzustellen droh- te (vgl. 2.1.3.2.; 1.7 act. 4.26), an mehrere bei der Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance tätige Personen weiter. Ferner drohte er in dieser E-Mail an, Informatio- nen über die vermeintlich illegalen Tätigkeiten von C.C. bzw. der D. AG zusätzlich auch noch an die Hypo Public Finance Bank zu senden: "In addition, I consider to informing Hypo Public Finance Bank (HPFB) about C.C.'s/D. AG's criminal actions in detail (…)." (1.8 act. 4.27). 2.1.3.4. Mit E-Mail vom 15. Juni 2007 sandte der Beschuldigte dem Privatkläger sowie C.C. als Anhang den Entwurf eines dritten Schreibens, welches er dem

- 23 - "Governor" sowie dem "Deputy Governor" der russischen Region Nizhny No- vgorod zuzustellen drohte. Zusätzlich drohte er an, dieses Schreiben auch den russischen Botschaften in London und Bern zuzustellen: "Attached you find my draft letter to Governor Shantsev and Deputy Governor Ivanov (...) I intend to contact the Governor and Deputy Governor as well as the Embassies of the Rus- sian Federation in London and Berne the latest at the end of next week." In die- sem dritten Schreiben behauptet der Beschuldigte, dass C.C. die Bestechung hochrangiger Beamter der Region Nizhny Novgorod vorgeschlagen habe und dass die Bezahlung dieser Bestechungsgelder "with the assistance of Dr. A.A. u- sing off-shore structures and dummy beneficiaries" erfolgen sollte (1.10 act. 4.34a). 2.1.3.5. Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 zeigte der Beschuldigte dem Privatkläger und diversen anderen Empfängern an, dass er nun daran sei, ein Schreiben an die Hypo Public Finance Bank zu verfassen, in welchem er die seines Erachtens gesetzeswidrige "fee structure" aufdecken werde: "Currently, I am drafting a letter to Hypo Public Finance Bank (HPFB)…HPFB's managers will also be able to con- firm the fact that D. AG/C.C./E.E. demanded from HPFB to 'hide' the introduction fee of USD 12 million in the interest or profit margin of the credit facility. In additi- on, HPFB will also be able to support my assessment that such a fee structure is not in compliance with the law. A copy of this letter to HPFB will also be sent to Mr. Nikos Papalliou of Caliant Bank, London.". Erneut drohte der Beschuldigte al- so damit, Banken über vermeintlich illegale Tätigkeiten von C.C. bzw. der D. AG zu informieren. Gleichzeitig belegte er mit seinem Schreiben erneut, dass er mit der Drohung erreichen will, dass über seine Forderungen, welche er gegen C.C. bzw. die D. AG zu haben glaubt, Gespräche bzw. Verhandlungen geführt werden: "Please, be informed that I am still willing to discuss the documents/evidence on which I base my claims against C.C./D. AG (…)." (1.11 act. 4.34b). 2.1.3.6. Mit E-Mail vom 27. Februar 2008 teilte der Beschuldigte dem Privatkläger "der guten Ordnung halber" mit, dass er "nun auch die Credit Suisse kontaktiere". Dies dränge sich seines Erachtens insbesondere deshalb auf, "da uns im Rah- men unserer Nachforschungen in London und Moskau mitgeteilt wurde, dass Sie

- 24 - [Privatkläger] und ihre Kanzlei [Dietrich A.A. & Partner] eine sehr enge Zusam- menarbeit mit dem Russian Desk der Credit Suisse pflegen." Er werde daher die Credit Suisse informieren und diese bzw. "deren Spezialisten vom Russian Desk können dann selber nachschauen, ob meine Vorwürfe stimmen (Unterstützung il- legaler Handlungen/Unsorgfalt bei der Identifizeirung des Klietnen und dessen geschäftlichen Hintergrundes, etc)". Danach solle "die Credit Suisse für sich sel- ber entscheiden, ob es opportun ist, weiterhin mit Ihnen und Ihrer Kanzlei zu- sammenzuarbeiten. Gleichzeitig wäre es der Credit Suisse zu empfehlen, jedes Mandat, das mit Ihnen in Verbindung steht, auf einen allfällig möglichen Geldwä- schereiverdacht hin zu überprüfen." (1.20 act. 4.46). 2.1.3.7. Mit E-Mail vom 14. Juli 2008 informierte der Beschuldigte den Privatklä- ger darüber, dass er mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Kontakt aufgenommen habe und diese ihm mitgeteilt habe, dass die "Delikte, in welche die D. AG und ihre Organe (C.C., Dr. A.A. & Revisionsstelle, d.h. insb. F.F.) aber auch Ihre Kanzlei Dietrich, A.A. & Partner verwickelt sind" in die Zuständigkeit der Zürcher Staatsanwaltschaft fallen würden, um eine Strafuntersuchung auszulö- sen, solle er jedoch eine Strafanzeige einreichen. In derselben E-Mail schrieb der Beschuldigte sodann: "Nach wie vor bin ich der Meinung, dass wir vorgängig zu- mindest einmal versuchen sollten, in einem persönlichen Gespräch den Sachver- halt sachlich zu diskutieren und zu würdigen, um allfällige Missverständnisse zu beseitigen und unter Umständen eine sachliche Lösung zu finden. Bis anhin ha- ben Sie ein solches Gespräch seit Anbeginn unserer Auseinandersetzung ohne Grundangabe verweigert. (…) Ich werde mir erlauben, weiterhin zu versuchen, Sie zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins telefonisch zu kontaktie- ren." (1.29 act. 4.61). 2.1.3.8. Mit E-Mail vom 22. Juli 2008 liess der Beschuldigte dem Privatkläger dann einen Entwurf seiner Strafanzeige gegen die D. AG, deren Organe sowie gegen die Partner der Rechtsanwaltskanzlei Dietrich, A.A. & Partner zukommen und teilte den Empfängern dieser E-Mail -nebst dem Privatkläger die übrigen Partner der Rechtsanwaltkanzlei Dietrich, A.A. & Partner, G.G. und H.H.- mit: "Selbstredend unterliegt dieser Entwurf noch möglichen Änderungen und Korrek-

- 25 - turen. (…) Wie so oft in den letzten 16 Monaten erlaube ich mir, insbesondere Dr. A.A. in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der D. AG ein sachliches Ge- spräch vorzuschlagen. (…) Dies ist nach meiner Einschätzung nicht nur im Inte- resse des langjährigen Klienten von Dr. A.A. und Direktors der D. AG C.C., son- dern auch im Interesse aller Beteiligten. Es wäre unverantwortlich, ein kostspieli- ges Strafverfahren vom Zaun zu brechen, nur weil ein Irrtum und/oder eine Fehl- einschätzung der Sachlage vorlagen, die ohne grossen Aufwand -eben durch ein sachliches Gespräch- hätten verhindert werden können.". In derselben E-Mail drohte der Beschuldigte zudem: "Allgemein wird beabsichtigt, möglichst kurz nach der Einreichung der Strafanzeige in Zürich auch die russischen und slowenischen Behörden formell zu informieren.". Zudem werde auch "eine mögliche Kontaktie- rung der französischen Justizbehörden" überprüft. Am Schluss der E-Mail wies der Beschuldigte erneut darauf hin: "Sie können mich jederzeit (…) zwecks Ver- einbarung eines Gesprächstermins kontaktieren. Selbstverständlich können sie auch direkt meinen Rechtsanwalt in Genf kontaktieren.". (1.30 act. 4.62). 2.1.3.9. Nachdem sich der Privatkläger auch durch die Androhung einer Strafan- zeige nicht zu Gesprächen bzw. Verhandlungen bewegen liess, schrieb ihm der Beschuldigte mit E-Mail vom 21. August 2008: "Auf meine Vorwürfe haben Sie in Ihrer Funktion als einziger Verwaltungsrat der D. AG nie reagiert, von Anbeginn haben Sie ein Gespräch abgelehnt (…). Auch eine von mir vorgeschlagene Ver- mittlung durch den Zürcher Anwaltsverband (ZAV) haben Sie mir gegenüber schriftlich als nutzlos abgetan. Aus diesem Grunde drängt sich nun die Einrei- chung einer Strafanzeige gegen die D. AG und ihre Organe als wohl unausweich- liche ultima ratio auf. Einen Entwurf dieser Strafanzeige habe ich Ihnen wie auch der Revisionsstelle zukommen lassen. Sie haben darauf ebenfalls nicht reagiert." (1.31 act. 4.65). 2.1.3.10. Mit Brief vom 25. November 2008 teilte der Beschuldigte dem Privatklä- ger schliesslich mit, dass er nun Strafanzeige eingereicht habe. Zudem drohte er ihm darin an, mit diversen weiteren Amtsstellen in Kontakt zu treten, so mitunter dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden, der Botschaft der Republik Slowenien in Bern und den föderalen Organe der Russischen Föderation". Zudem würde zur

- 26 - Zeit auch geprüft, ob nicht "vorweg die Southeast European Cooperative Initiative mit Sitz in Bukarest sowie das lokale FBI Büro in Bukarest informiert werden soll- ten." (1.32 act. 4.66). 2.1.4. Diese E-Mails und Schreiben des Beschuldigten (Anklageziffern 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.20, 1.29, 1.30, 1.31, 1.32) enthalten Androhungen ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger einerseits damit, diverse Amtsstellen im In- und Ausland (Gouverneur und stell- vertretender Gouverneur von Nizhny Novgorod, russische Botschaften in London und Bern, slowenische Botschaft in Bern, russische und slowenische Behörden, französische Justizbehörden, Bundeskriminalamt in Wiesbaden, föderale Organe der Russischen Föderation, Southeast European Cooperative Initiative sowie FBI Büro in Bukarest) sowie Banken (Hypo Public Finance Bank, Credit Suisse) über die vermeintlich illegalen Tätigkeiten des Privatklägers bzw. der D. AG bzw. deren Aktionär C.C. zu informieren. Andererseits drohte er dem Privatkläger an, gegen ihn bzw. die D. AG bzw. deren Aktionär C.C. Strafanzeige zu erstatten. Diese Drohungen waren von einer Intensität und einem Ausmass, welche auch die Willensfreiheit einer vernünftigen Person in der Lage des Privatklägers hätte einschränken können. Die Drohung mit einer Strafanzeige (II. B Ziff. 2.1.3.7.- 2.1.3.9.) stellt eine Androhung ernstlicher Nachteile dar, weil ein Strafverfahren für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung bedeutet, selbst wenn das Verfahren schliesslich mit einer Einstellung oder einem Freispruch sei- nen Abschluss findet. Die beschuldigte Person ist daher gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts stets geneigt, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2). Vorliegend ist insbesondere auch zu beachten, dass der Privatkläger als Rechtsanwalt tätig ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) darf gegen ihn daher keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsbe- ruf nicht zu vereinbaren sind. Andernfalls kann ihm ein Eintrag ins kantonale An- waltsregister verwehrt werden bzw. kann er -mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag- aus dem kantonalen Anwaltsregister

- 27 - gelöscht werden. Das Inaussichtstellen einer Strafanzeige war daher zweifellos geeignet, den Privatkläger zu Gesprächen bzw. Verhandlungen über die ver- meintlichen Forderungen des Beschuldigten zu bewegen. Selbst wenn das Erstat- ten der Strafanzeige nicht rechtswidrig gewesen sein sollte, sind die erwähnten E- Mails (vgl. II. B 2.1.3.7.-2.1.3.9.) als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu qualifizieren, da dem Drohen mit der Strafanzeige vorliegend gegenüber dem "blossen" Zufügen des Übels -d.h. der effektiven Strafanzeigeerstattung- jeweils ein "motivierendes Plus" zukam, welches den Privatkläger zu Gesprächen bzw. Verhandlungen hätte bewegen sollen (vgl. II. B 2.1.2.). Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger sodann auch mit den übrigen E-Mails und Schreiben (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.6. und 2.1.3.10.) künftige, von ihm abhängige Ereignisse an. Da der Beschuldigte dem Privatkläger darin in Aussicht stellte, diverse Amtsstellen und Banken im geschäftlichen Umfeld der D. AG bzw. von deren Aktionär C.C. über vermeintlich illegale Tätigkeiten zu informieren, waren auch diese E-Mails geeignet -und vom Beschuldigten auch dazu bestimmt-, den Privatkläger zu Ge- sprächen bzw. zu Verhandlungen zu bewegen. Die Einwände des Beschuldigten, der Privatkläger habe sich nicht bedroht gefühlt, sonst hätte "er doch viel eher reagiert und endlich mit mir gesprochen" (act. 157 S. 15), und der Privatkläger sei "sicher nicht eine Person, die man mit E-Mails un- ter Druck setzen kann" (Prot. S. 22 und 30), sind unbeachtlich. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung genügt es, dass die Drohung geeignet ist, eine ver- ständige Person in der Lage des Geschädigten gefügig zu machen (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 128), was nach objektiven Kriterien -und nicht nach der Reaktion der konkret betroffenen Person- beurteilt wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; vgl. auch Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Straf- recht II, 2. Auflage, Art. 181 N 31 mit weiteren Hinweisen). 2.1.5. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mit dem Versand der oben erwähn- ten E-Mails und Schreiben (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.10.) mehrfach ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB angedroht. Die übrigen in Anklageabschnitt I. (act. 198 S. 2 ff.: 1.1 act. 4.7; 1.2 act. 4.8; 1.4 act. 4.19; 1.5 act. 4.24; 1.6 act. 4.22; 1.9 act. 4.29; 1.12 act. 4.35;1.13 act. 4.36 S. 2 ff.; 1.14 act. 4.37; 1.15

- 28 - act. 4.38 S. 2 ff.; 1.16 act. 4.40; 1.17 act. 4.41; 1.18 act. 4.43; 1.19 act. 4.40b; 1.21 act. 4.47; 1.22 act. 4.49; 1.23 act. 4.54; 1.24 act. 4.51; 1.25 act. 4.52; 1.26 act. 4.53; 1.27 act. 4.57; 1.28 act. 4.59; 1.33 act. 4.67; 1.34 act. 4.69; 1.35; 1.36 act. 6.1-6.3; 1.37 act. 8.1-8.19; 1.38 act. 9; 1.39 act. 11.1-11.4; 1.40 act. 12.1- 12.3; 1.41 act. 14.1-14.2; 1.42 act. 17.1-17.6; 1.43 act. 19.2-19.7; 1.44; 1.45) und Anklageabschnitt II. (act. 198 S. 9 ff.: 8 act. 147.49 ff.; 9 act. 147.48; 11 act. 147.54 ff.; 12 act. 147.53 f.; 13 act. 148.1 ff.) aufgeführten E-Mails bzw. Schreiben enthalten demgegenüber keine Androhungen. Mit einigen dieser E- Mails und Schreiben könnte der Beschuldigte dem Privatkläger zwar allenfalls ei- nen Nachteil zugefügt haben. Da das Zufügen von Nachteilen nicht unter die Tat- bestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB subsumiert werden kann, sind diese Handlungen vorliegend jedoch nicht zu beur- teilen. Andere dieser E-Mails und Schreiben des Beschuldigten enthielten blosse Warnungen oder sind noch als straflose Druckausübungsversuche zu qualifizie- ren, weshalb sie ebenfalls keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB darstellten. Auch das einmalige Anrufen des Beschuldigten beim Privatkläger zu Hause ist nicht als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. 2.1.6. Hinsichtlich des Nötigungszwecks ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinen Androhungen dazu bringen wollte, dass dieser mit ihm Gespräche bzw. Verhandlungen über die Forderungen führt, welche er gegenüber C.C. und/oder der D. AG zu haben glaubt. Den Aussagen des Beschuldigten so- wie seinen E-Mails ist zu entnehmen, dass es der Zweck seiner Nötigungshand- lungen war, den Privatkläger zu diesem Tun zu veranlassen. Dass es das Fern- ziel des Beschuldigten war, mit den Nötigungshandlungen zu Geld zu kommen, belegt seine folgende Mitteilung, welche er dem Privatkläger mit E-Mail vom 13. März 2009 zukommen liess: "Wir verstehen heute zunehmend, warum Sie sich nicht vergleichen wollen (können) bzw. überhaupt je eine Verhandlung führen woll(t)en. Sie sind nicht nur geldgierig, sondern auch sehr geizig." (1.36 act. 6.1- 6.3). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass es

- 29 - ihm nur am Anfang um Geld gegangen sei und es ihm, nachdem er erkannt habe, was der "Hintergrund" des Privatklägers sei, nur noch um die Wahrung öffentli- cher Interessen bzw. um Selbstschutz gegangen sei (Prot. S. 17 ff.). Wie bereits erwähnt, ist diese Darstellung unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Ausführungen dazu unter II. B 1.3.2). Mitunter belegt auch die nachfolgende Aussage des Beschuldigten, welche er in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2009 machte, dass es ihm primär um eigene -insbesondere finanzielle- Inte- ressen ging. Auf die Frage, weshalb er über 200 Schreiben verfasst habe, um die Tätigkeiten von C.C. sowie von dessen Anwalt, bzw. des Verwaltungsrats der D. AG, A.A. [Privatkläger], bekannt zu machen, antwortete er: "Ich gehe davon aus, dass ich weder von Herrn C.C. noch von der Fa. D. AG je einen Franken erhalten werde. Beide haben kein Geld. Davon bin ich überzeugt. Also entschloss ich mich für eine andere Strategie. Der Verwaltungsrat der D. AG, Herr A.A. [Privatkläger], verfügt über ein ganzes Netz von Helfern für seine Tätigkeiten als VR von unzäh- ligen Gesellschaften. (…) Mein Ziel ist es bei diesen Geschäftspartnern die Bös- gläubigkeit zu erreichen. Ich will erreichen, dass diese Leute Herr A.A. veranlas- sen, diese Sache als VR der D. AG mit mir zu bereinigen, bzw. im öffentlichen In- teresse über dessen illegale Geschäfte informiert sind. Dies in Hinblick auf evtl. zukünftige Schadenersatzforderungen." (act. 157 S. 5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sich, als "das mit diesen E-Mails" anfing, gesagt habe, dass er für den ihm entstandenen Schaden Ersatz möchte, für "die Aufwendungen, die ich [der Beschuldigte] hatte für die Flüge nach Moskau, für die Hotelübernachtungen in Moskau, für die Treffen in Zürich und in anderen Städten, wo man dieses Projekt vorbereitet hatte." (Prot. S. 17). 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen recht- lich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (Del- non/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II,

2. Auflage, Art. 181 N 48).

- 30 - Durch das Androhen ernstlicher Nachteile wollte der Beschuldigte erreichen, dass der Privatkläger mit ihm über seine Forderungen verhandelt oder deren Bezah- lung veranlasst. Wie seinen Aussagen und den von ihm versendeten E-Mails (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.10.) zu entnehmen ist, handelte er beim Versand dieser Schreiben sowohl bezüglich der Einflussnahme als auch bezüglich des Nöti- gungszwecks, d.h. des vom Privatkläger abzunötigende Verhalten, mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.

- 31 - 2.3. Rechtfertigungsgründe 2.3.1. In der Untersuchung sowie sinngemäss anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 17 ff.) machte der Beschuldigte geltend, dass es ihm bei seinen Hand- lungen darum gegangen sei, im öffentlichen Interesse Straftaten des Privatklägers aufzudecken: "Meine Intention ist ganz klar, die Illegalität der Geschäfte A.A.s of- fen zu legen und dass er dafür rechtsstaatlich zur Rechenschaft gezogen wird." Es gehe ihm "längst nicht mehr nur" um seine finanziellen Forderungen. Er wolle heute "endlich die illegalen Tätigkeiten A.A.s" bekannt machen und ihm "als Geldwäscher etc." das Handwerk legen (act. 157 S. 6 und S. 16). Es sei legitim bzw. im öffentlichen Interesse gewesen, dass er Behörden und verantwortliche Stellen informiert habe (act. 159 S. 30). Die Adressaten seiner Schreiben sollten beispielsweise "eine Meldung nach GWG [Geldwäschereigesetz] machen", was ebenfalls "im öffentlichen Interesse" sei (act. 159 S. 31). Auch in der Schlussein- vernahme erklärte er, dass er "seine Handlungen gegen Dr. A.A." aufgrund einer "höheren Interessenwahrung" als gerechtfertigt betrachte (act. 165 S. 7). Damit macht der Beschuldigte sinngemäss einen übergesetzlichen Notstand bzw. die Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend. Voraussetzung für die Annahme eines übergesetzlichen Notstandes oder einer Wahrnehmung berechtigter Interessen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Das trifft dann nicht zu, wenn dem Täter zur Erreichung des Zieles andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen und ihm zugemutet werden kann, davon Gebrauch zu machen (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; 94 IV 68 E. 2 S. 71). Der Beschuldigte hätte also, bevor er die Nötigungshandlungen vornahm, den Rechtsweg mit legalen Mitteln beschreiten und ausschöpfen müssen. Um im öf- fentlichen Interesse auf die vermeintlichen Straftaten aufmerksam zu machen, hätte der Beschuldigte also konkret zunächst von seinem gesetzlichen Anzeige- recht Gebrauch machen müssen, was ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen wä- re. Stattdessen beging er jedoch die Nötigungen und erstattete erst am 16. Sep-

- 32 - tember 2008 Anzeige (vgl. act. 35.1-35.33, act. 36.1-36.2 und act. 37.1-37.30). Er kann sich daher weder auf den Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Not- stands noch auf eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen beru- fen. 2.3.2. Der Beschuldigte machte bereits in der Untersuchung ferner geltend, dass er seine Handlungen auch aus Selbstschutz vornahm: "Die Kontaktierung erfolgte auch zum meinem Selbstschutz, da es Hinweise gibt, dass Dr. A.A. mit dem or- ganisierten Verbrechen zusammenarbeitet." (act. 159 S. 30). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass die Anwälte der slowenischen D Gruppe erfahren hätten, dass C.C. seine erste Frau in einer Auseinandersetzung mit dem organisierten Verbrechen in Russland verloren habe. Sie sei erschossen worden. Das habe natürlich auch bei ihm, d.h. dem Beschuldigten, gewisse Befürchtungen hinsichtlich seiner persönlichen Si- cherheit hervorgerufen. Bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme sei er vom Kriminalkommissar ausserhalb des Protokolls gefragt worden, ob er nicht Angst habe, dass sich nicht einer von diesen Kunden des Privatkläger vielleicht dazu entscheiden könnte, ihn, d.h. den Beschuldigten, zu beseitigen oder ihm sonst ir- gendwelches Unheil anzudrohen. Im Übrigen sei er im Jahre 2007 auch von C.C. bedroht worden, mit den Worten, er, d.h. der Beschuldigte, könnte ja einmal ein "Rendezvous mit einer Kugel" haben (Prot. S. 17 ff.). Sinngemäss macht er damit einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut ei- ner anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch höherwer- tige Interessen wahrt. Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass der Privatkläger eine Verbindung zum "organisierten Verbrechen" hat noch, dass dem Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr drohte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten können daher

- 33 - nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Festzuhalten ist aber, dass sich der Beschuldigte aus dieser Gefahr -sofern sie denn bestand- dadurch hätte ret- ten können, indem er sich an die zuständigen Behörden -beispielsweise die Poli- zei- wendete. Das Vorliegen einer Notstandssituation ist daher zu verneinen, da keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB vorlag. Der Beschuldigte kann sich daher auch hier nicht auf rechtfertigenden Notstand berufen. 2.4. Rechtswidrigkeit 2.4.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung vielmehr einer positiven Begründung. Eine nötigende Handlung ist dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 108 IV 165 E. 3 je mit weite- ren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008., S. 412 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mehrfach angedroht, gegen ihn Strafanzeige einzureichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint (insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht be- friedigt werden), unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestell- ten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb = Pra 84 (1995); 101 IV 47 E. 2; 87 IV 13 E. 1). Vorliegend bestand zwi- schen der angedrohten Strafanzeige und den vom Beschuldigten verlangten Ge- sprächen bzw. Verhandlungen kein sachlicher Zusammenhang, da der Beschul-

- 34 - digte versuchte, mit seinen Drohungen eine illiquide Forderung, welche er gegen C.C. bzw. gegen die D. AG zu haben glaubte, durchzusetzen. Auch die Drohun- gen damit, Amtsstellen bzw. Banken über die vermeintlich illegalen Tätigkeiten des Privatklägers bzw. der D. AG oder deren Aktionärs C.C. zu informieren, wie- sen keinen sachlichen Zusammenhang zur gestellten Forderung auf. Wie der Be- schuldigte selbst anerkennt, hätte er seine Forderung grundsätzlich über den Weg eines Zivilprozess geltend machen müssen (act. 157 S. 4 f.; act. 159 S. 26). Stattdessen entschied er sich jedoch dazu, Druck aufzubauen indem er dem Pri- vatkläger androhte, diverse Amtsstellen und Private aus seinem geschäftlichen Umfeld über dessen vermeintliche Verwicklung in "illegale Handlungen" zu infor- mieren. Aufgrund der sachfremden Verknüpfung von Mittel und Zweck sind diese Nötigungshandlungen rechtswidrig. 2.4.3. Die Nötigungshandlungen des Beschuldigten waren überdies auch deswe- gen rechtswidrig, weil sie als Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis standen. Der Beschuldigte gestand, gewusst zu haben, dass er seine For- derung, welche er gegen C.C. bzw. die D. AG zu haben glaubt, eigentlich auf dem Zivilweg hätte geltend machen müssen. Die Geltendmachung auf dem Zivilweg wäre das mildere Mittel gewesen wäre, um seine Forderung durchzusetzen. Stattdessen entschied sich der Beschuldigte, auf einem anderen Weg gegen den Privatkläger bzw. die von diesem vertretene D. AG vorzugehen, um so an sein Geld zu kommen: "Ich überlegte, dass ich nicht legal über C.C.s illegale Machen- schaften informieren und dann Geld von ihm verlangen konnte. Darum wandte ich mich an A.A. als VR der D. AG, um so an Haftungssubstrat zu kommen.(…) Mit analoger Überlegung informierte ich auch die UBS und die Revisionsstelle." (act. 159 S. 3). Seine Forderung gegen C.C. wollte er so "über den Weg Verantwort- lichkeit/Mittäterschaft betreffs dem VR der D. AG, Herr A.A." oder evtl. auch "über den Haftungsweg der Banken, welche Kontos der D. AG und Herrn C.C. zur Ver- fügung gestellt haben" durchsetzen, weil "eine Klage gegen die D. AG und Herr C.C. nichts bringen würde, weil da nichts zu holen ist, bzw. die Herkunft der Gel- der zuerst abgeklärt werden muss" (act. 157 S. 4 f.). Der Beschuldigte war dabei der Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, "gegen C.C./D. AG einen langen, teuren Zivilprozess zu führen" (act. 159 S. 26) und entschied sich daher,

- 35 - gegen den Privatkläger vorzugehen. Die Nachteile, welche der Privatkläger durch dieses Vorgehen des Beschuldigten erleiden konnte, waren unverhältnismässig grösser als der Vorteil des Beschuldigten, d.h. die Vermeidung eines –allenfalls langen und teueren- Zivilprozesses. Das von ihm gewählte Mittel stand daher zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis, weshalb die Nötigungshandlungen auch aufgrund ihrer Unverhältnismässigkeit rechtswidrig waren. 2.5. Schuldausschlussgründe Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich. 2.6. Fazit Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unter- lassen oder einem Dulden bestimmt wird. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 46 f. und N 56). Vorliegend wurde der vom Beschuldigten verfolgte Nötigungszweck nicht erreicht, d.h. der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg ist nicht eingetreten (Art 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist demzufolge aufgrund des Versands der in den Anklageziffern 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.20, 1.29, 1.30, 1.31, 1.32 aufgeführten E-Mails und Schreiben (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.10.) der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der übrigen vorgeworfenen Handlungen, ist er vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.

- 36 - C) Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Abschnitt II.)

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B.B. in Anklageabschnitt II. vor, er habe mit dem Versand der fünf in den Anklageziffern 8, 9, 11, 12 und 13 (vgl. act. 198 S. 9 ff.: 8 act. 147.49 ff.; 9 act. 147.48; 11 act. 147.54 ff.; 12 act. 147.53 f.; 13 act. 148.1 ff.) aufgeführten E-Mails gegen die ihm mit Zirkulati- onsbeschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten und gemäss Art. 292 StGB strafbewehrten Verbote verstossen. Im Detail sei bezüglich der Verbote sowie des Inhalts der vom Beschuldigten ver- sandten E-Mails auf die Anklageschrift vom 7. Dezember 2010 verwiesen (act. 198 S. 8 ff.). 1.2. Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte gestand in der Untersuchung sinngemäss und anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich, diese fünf in den Anklageziffern 8, 9, 11, 12 und 13 erwähnten E-Mails versendet zu haben (act. 165 S. 16 ff.; act. 228 S. 3). Auch aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte der Absender dieser fünf E-Mails war. Der äussere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 1.3. Sachverhaltserstellung Der innere Sachverhalt ist aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte ausschliesslich auf Rechtfertigungsgründe beruft, erstellt. So gab er hinsichtlich des inneren Sachverhalts zu Protokoll, dass ihm bewusst war, dass er gegen die Verbote verstossen und damit den Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt hat: "Es ist korrekt, dass mir seitens des Zivilgerichts gewisse Äusserungen aufgrund ei- nes summarischen Verfahrens untersagt wurden. Grundsätzlich habe ich auch gegenüber dem Zivilgericht mich geäussert, dass ich mich an seine Verfügung halten werde. Dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als es mir noch nicht bekannt war, dass (…). Aufgrund dieser gesamten Konstellation wie auch der Weiterführung

- 37 - bzw. Unterstützung illegaler Handlungen durch Dr. A.A. (…) sah ich mich ge- zwungen aus diversen Rechtfertigungsgründen (Notstand, öffentliches Interesse u.a.) dem Wortlaut der Verfügung des Zivilgerichts nicht vollumfänglich Beachtung zu schenken." (act. 165 S. 17). Er erklärt sich also für nicht schuldig, gab aber auch anlässlich der Schlusseinvernahme auf Vorhalt von Art. 292 StGB zu, die- sen Straftatbestand mit seinen Handlungen erfüllt haben zu können: "Wie er- wähnt, mag es sein, dass der Tatbestand erfüllt sein könnte, doch berufe ich mich auf diverse Rechtfertigungsgründe." (act. 165 S. 20 f.). Diese Aussagen belegen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gegen Art. 292 StGB verstossen hat, er seine Tat jedoch als gerechtfertigt erachtet, da er sich -so seine Ansicht- auf Notstand bzw. ein öffentliches Interesse berufen kann. Ihm war damit be- wusst, dass er gegen ihm von der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich aufer- legte Verbote verstiess, bzw. nahm er diese Verstösse zumindest in Kauf nahm. Der innere Sachverhalt ist somit ebenfalls rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Mit Busse wird bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach dieser Be- stimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhal- tensweise auferlegt wird (Riedo/Boner in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 292 N 35). 2.1.2. In einem zivilrechtlichen Verfahren des Privatklägers („Kläger“) gegen den Beschuldigten („Beklagter“) betreffend Persönlichkeitsverletzung hat die 7. Abtei- lung des Bezirksgerichts Zürich mit (Zirkulations-)Beschluss vom 22. Dezember 2009 (Prozess Nr. CG090047/ZO4; vgl. act. 147.1-147.47) folgende Verbote ver- fügt:

- 38 - „1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird dem Beklagten mit sofortiger Wirkung verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allenfalls künftigen Straf- untersuchungen, Strafprozessen und Zivilprozessen sowie ausserhalb von Ge- sprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder sinngemäss Dritten gegenüber zu äussern

a) der Kläger habe kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unter- stützt, gefördert oder geduldet oder sei in kriminelle Handlungen ver- strickt, insbesondere in gewerbsmässigen Betrug, Steuerbetrug, Steu- erhinterziehung, Urkundenfälschung, Veruntreuung, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Geldwäscherei, unlauterer Wett- bewerb sowie Bestechung fremder Amtsträger oder der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass Klienten oder Gesellschaften, bei denen der Kläger Organfunktionen wahrnimmt, kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unterstützt, gefördert oder geduldet haben oder in krimi- nelle Handlungen verstrickt gewesen seien und davon profitiert hätten;

b) der Kläger habe widerrechtlich oder illegal gehandelt, widerrechtliche oder illegale Handlungen unterstützt, gefördert, geduldet oder gedeckt oder er sei in widerrechtliche oder illegale Handlungen verstrickt oder involviert;

c) der Kläger habe Gelder am russischen Fiskus vorbei und unter Verlet- zung der Kapitalexportbestimmungen der Russischen Föderation in die Schweiz transferiert; (…)

k) an den Kläger komme man nicht heran und er werde gedeckt; (...)

m) er habe eine Strafanzeige gegen den Kläger eingereicht oder es werde in der Schweiz oder im Ausland ein Strafverfahren gegen den Kläger geführt oder sei geführt worden;

- 39 - (...)“ Dieser Beschluss wurde rechtskräftig (In der Einvernahme vom 25. Mai 2010 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er diesen Beschluss nicht habe an- fechten wollen, dass er ihn nicht angefochten habe, weil er keine Zeit gehabt ha- be [act. 163 S. 6].). und das Bezirksgericht Zürich war die für die Anordnung die- ser Verbote zuständige Behörde. Die Anordnung dieser vorsorglichen Massnah- me war überdies zulässig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich insbesondere ein Verbot, bestimmte persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen zu unterlassen, mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden werden (BGE 121 IV 29; 122 IV 340; BGer 5P.140/2005 vom 08.06.2005). Der Beschuldigte wurde im Beschluss sodann auch explizit darauf hingewiesen, dass ihm im Falle einer Nichtbefolgung der Verbote gestützt auf Art. 292 StGB eine Bestrafung mit Busse droht. 2.1.3. Der Beschuldigte machte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass es sich beim Empfänger „I.I.“ bzw. I.I.@ruconsultclub.ch, d.h. dem Empfänger der beiden E-Mails vom 14. März (8 act. 147.49 ff.) und vom 21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.), um einen Anwalt ge- handelt habe und er mit diesem Anwalt in einer „Anwaltsklienten-Beziehung" ge- standen habe, weshalb er dieser Person gegenüber die in den beiden E-Mails enthaltenen Äusserungen habe machen dürfen (act. 163 S. 4). I.I. unterstütze ihn in Russland im Zusammenhang mit Strafanzeigen gegen C.C.. Auch aus den Ak- ten sei ersichtlich, dass es zahlreiche Hinweise gebe, die auf ein tieferes Verhält- nis zwischen ihm und I.I. schliessen liessen (Prot. S. 28). Aufgrund des Inhalts der beiden E-Mails vom 14. März (8 act. 147.49 ff.) und vom

21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Empfänger I.I. beauftragt hat, ihn als Anwalt zu vertreten. Die Äusserungen, welche der Beschuldigte in diesen beiden E-Mails gegenüber dem Empfänger I.I. gemacht hat, könnten somit einem (ausländischen) anwaltlichen Berufsgeheimnis unterlegen haben. Da die Darstellung des Beschuldigten seitens der Privatklägerschaft unbestritten blieb und aufgrund des Inhalts der E-Mails nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Anwalts-Klienten-Beziehung be-

- 40 - stand, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die in diesen beiden E-Mails enthaltenen Informationen dem Empfänger, d.h. dem Anwalt "I.I.", aufgrund dessen Berufes anvertraut hat. Den Tatbestand von Art. 292 StGB hat er mit den beiden E-Mails vom 14. März (8 act. 147.49 ff.) und vom 21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.) daher nicht erfüllt, weshalb er hinsichtlich dieser Vorwürfe frei- zusprechen ist. 2.1.4. Mit den Äusserungen in den nachfolgend aufgeführten E-Mails hat der Be- schuldigte gegen die ihm mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote verstossen: 2.1.4.1. In einer E-Mail vom 15. März 2010 (9 act. 147.48), welche er mitunter an die Empfänger K.K. (Credit Suisse), L.L. (UBS) und M.M. (FINMA) schickte, schrieb der Beschuldigte: "Aufgrund der Tatsache, dass die illegalen Handlungen von Dr. A.A. (…) mehrere Rechtsordnungen involvieren, hindern uns die proviso- rischen Massnahmeentscheide des Bezirksgerichts nach unserem Dafürhalten auch nicht an der Anzeige dieser illegalen Handlungen bei ausländischen Auf- sichts- und Strafverfolgungsbehörden.". Ferner drohte er: "In einem ersten Schritt erhalten dabei unter anderem die Compliance-Verantwortlichen der Partnerban- ken von Dr. A.A. - d.h. insbesondere UBS und Credit Suisse - ebenfalls je ein Schreiben mit Kopie an besagte Behörden, da die illegalen Handlungen von Dr. A.A. insbesondere aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit diesen Schweizer Banken erst ermöglicht worden sind.". Mit diesen Äusserungen verstiess der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 aufer- legten Verbote. Mit dieser E-Mail vom 15. März 2010 leitete der Beschuldigte zudem seine E-Mail vom 14. März 2010, 23.23 Uhr -welche er ursprünglich nur an den Empfänger I.I.@ruconsultclub.ru gesendet hatte (vgl. 8 act. 147.49 ff.)- an K.K. (Credit Suis- se), L.L. (UBS) und M.M. (FINMA) weiter. E-In dieser weitergeleiteten E-Mail vom

E. 14 März 2010, 23.23 Uhr schrieb er unter anderem:

- 41 -

• "It is obvious that (…) Dr. A.A. is the mastermind behind this unlawful off- shore structure."

• " (…) Mrs. (…) and Dr. A.A. are listed as suspects for money laundring re- garding a tri-national banking structure involving former KGB officers."

• "For Dr. A.A. it is absolutely important that you, respectively the Slovenian Energoplan group do not succeed in Russia against the 'D. AG-OOO D. AG', because this would enable us to prove in Zurich that this criminal is in fact actively involved in criminal actions."

• "(…) we informed the investigating Zurich prosecutor (…) about this illegal use of (another) offshore structure by Dr. A.A. in detail."

• "They [offshore-specialists such as Dr. A.A.] are systematically organizing the illegal transfer of billions of USD out of Eastern Europe, the Russian Federation and other CIS countries to Zurich."

• "Finally, we will get Dr. A.A. and C.C. and they will replace all the damage caused by their illegal actions."

• "Now - you may understand why Dr. A.A. is enjoying a kind of protection (…)."

• "As longer as it takes for us, as more they use unlawful measures to de- fend themselves or enjoy 'hidden' support by bankers and 'misguided' au- thorities, the higher the risk will be that Dr. A.A. and his advisors will 'drag' A.A.'s other Russian clients and, in particular, his Zurich banker friends into something 'very nasty and ugly', producing more and more evidence of the true nature of their offshore business activities relating to the illegal transfer of assets out of Eastern Europe, the Russian Federation and other CIS countries to Zurich." Mit dieser Weiterleitung der E-Mail vom 14. März 2010 an zusätzliche Empfänger hat der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a, b, c und k des Beschlus-

- 42 - ses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote verstossen. Der Einwand des Beschuldigten, dass diese zusätzlichen Empfänger, namentlich N.N., O.O., K.K., L.L., M.M. und P.P., "alles nur Banken" und damit keine "Dritt- personen" im Sinne der mit Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich auferlegten Verbote gewesen seien (act. 165 S. 18 f.), ist unbeachtlich. Das Be- zirksgericht Zürich hat dem Beschuldigten verboten, "ausserhalb von derzeit hän- gigen und allenfalls künftigen Strafuntersuchungen, Strafprozessen und Zivilpro- zessen sowie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsge- heimnis unterliegen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder sinngemäss Drit- ten gegenüber" die im Beschluss erwähnten Äusserungen zu machen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb (leitende) Bankmitarbeiter nicht Dritte im Sinne dieses Be- schlusses sein sollen. Ferner hat der Beschuldigte auch nicht belegt, dass die be- troffenen "Banken" bzw. Empfänger in eine Strafuntersuchung, einen Strafpro- zess oder einen Zivilprozess verwickelt sind. Hinsichtlich des Empfängers M.M. ist sodann festzuhalten, dass dieser -wie bereits dessen E-Mail-Adresse "m.m.@finma.ch" zu entnehmen ist- für die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA tätig war und nicht für eine „Bank“. 2.1.4.2. In seiner E-Mail vom 23. März 2010, welche er an O.O. (Credit Suisse), Q.Q. (Credit Suisse) sowie L.L. (UBS) sandte, führte der Beschuldigte "betreffend die von Dr. A.A. organisierte Offshore-Struktur" aus, dass mit dieser versucht werde "auf betrügerische Weise in die Entscheidfindung des Moskauer Handels- gerichts bei einem laufenden Zivilprozess einzugreifen.". Zudem weist der Be- schuldigte in dieser E-Mail darauf hin, "dass die Staatsanwaltschaft III (…) gegen Dr. A.A. und C.C. am 25. März 2009 eine Strafuntersuchung wegen 'Betrug etc.'" eröffnet habe. Abschliessend hält der Beschuldigte fest: "Aufgrund der eingangs erwähnten unlauteren Verwendung einer Offshore-Struktur durch Dr. A.A. zwecks Begehung eines Prozessbetrugs in Russland zum Nachteil der slowenischen D Gruppe, der russischen Rechtspflege und meiner Person, sind wir gezwungen, ausländische Behörden einzuschalten, um zu versuchen, diese illegalen Machen-

- 43 - schaften (…) aufzudecken und nach Möglichkeit zu unterbinden." (12 act. 147.53 f.). Mit diesen Äusserungen verstiess der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a und m des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote. An die Empfänger dieser E-Mail vom 23. März 2010 leitete der Beschuldigte zu- dem seine E-Mail vom 21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.) -welche er ursprünglich nur an den Empfänger I.I.@ruconsultclub.ru gesendet hatte- weiter. In dieser E- Mail vom 21. März 2010 machte er die folgenden Äusserungen:

• "In our case, Dr. A.A. is using at least three company structures for covering- up the illegal actions committed by his Russian client C.C. and himself."

• "(…) Dr. A.A. and C.C. are trying to create 'new facts' for unlawfully influencing the Moscow Arbitration Court (…)"

• "Therefore, when companies, authorities or other persons have to deal with criminal individuals such as C.C. and Dr. A.A. (…)"

• "(…) Dr. A.A. is also breaking Swiss tax law (…). However, Dr. A.A.'s function is not only to illegaly channeling substantial funds/money out of Eastern Eu- rope, the Russian Federation or other CIS countries to the banks he is closely working with but also to covering-up these illegal actions."

• "As a result of this unlawful interference your client, i.e. the Slovenian D Group, may risk to losing its trademark "D AG" in the Russian territory based on fraud committed by C.C. and/or Dr. A.A.." Indem er diese E-Mail vom 21. März 2010 an diese zusätzlichen Personen weiter- leitete (O.O., Q.Q., L.L.), verstiess er gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a, b und c des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote.

- 44 - Auch bezüglich dieser E-Mail macht der Beschuldigte geltend, dass es sich bei diesen Empfängern nur um "Banken" gehandelt habe, weshalb diese Personen keine "Drittpersonen" im Sinne der mit Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich auferlegten Verbote seien (act. 165 S. 18 f.). Auch hier ist dieser Einwand unbeachtlich, da nicht ersichtlich ist, weshalb diese Empfänger keine "Dritten" im Sinne des Beschlusses sein sollten (vgl. Ausführungen dazu oben un- ter II. C 2.1.4.1.). 2.1.4.3. Am 14. Juli 2010 versandte der Beschuldigte eine E-Mail an L.L. (UBS), O.O. (Credit Suisse) und Q.Q. (Credit Suisse). Darin führt er unter dem Titel "Pro- tokollierte Aussage von Dr. A.A. vom 25. Juni 2009 betreffend D. AG / Bestäti- gung der Begehung von Steuerdelikten zum Nachteil der Russischen Föderation" aus, dass der Privatkläger in einer protokollierten Aussage bestätigt habe, "dass die von ihm für den russischen UBS-Private-Banking-Kunden C.C. errichtete schweizerisch-russische D-Gruppe in Russland steuerlich nicht deklariert ist." (13 act. 148.1 ff.). Mit diesen Äusserungen verstiess der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a, und b des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote. 2.1.5. Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Der Täter muss also um die ihm durch die Verfügung rechtmässig auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wis- sen und entsprechenden Ungehorsam leisten wollen. Strafbar ist auch eventual- vorsätzliches Handeln. Es genügt mithin, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, eine ihm per Verfügung überbundene und strafbewehrte Verpflichtung zu verlet- zen (Riedo/Boner in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Straf- recht II, 2. Auflage, Art. 292 N 85 f.).

- 45 - Die Aussage des Beschuldigten, dass er sich „aus diversen Rechtfertigungsgrün- den“ gezwungen gesehen habe, „dem Wortlaut der Verfügung des Zivilgerichts nicht vollumfänglich Beachtung zu schenken“ (act. 165 S. 17) belegt, dass er eine Verletzung der Verbote zumindest in Kauf nahm und damit vorsätzlich handelte. 2.3. Rechtfertigungsgründe Der Beschuldigte machte in der Untersuchung sowie sinngemäss anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Zustellung der E-Mails im öffentlichen Inte- resse erfolgt sei. Ferner macht er Notstand geltend, da der Privatkläger den Be- schluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 „mit unlauteren Mitteln“ erreicht habe. Der Beschluss sei insbesondere deshalb zu- stande gekommen, "da die STA III bis anhin einseitig nur gegen mich untersuchte und Dr. A. A.A. unnötig viel Zeit einräumt, damit dieser mit unlauteren Mitteln sich gegen die von mir erhobenen Vorwürfe verteidigt“ (act. 163 S. 5 f.; Prot. S. 16 ff.). Damit macht der Beschuldigte –wie bereits bezüglich des Vorwurfs der Nötigung- sinngemäss die Rechtfertigungsgründe des übergesetzlichen Notstands bzw. der Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend. Voraussetzung für die Annahme eines übergesetzlichen Notstandes oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Das trifft dann nicht zu, wenn dem Täter zur Erreichung des Zieles andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen und ihm zugemutet werden kann, davon Gebrauch zu machen (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; 94 IV 68 E. 2 S. 71). Um darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 22. Dezember 2009 "mit unlauteren Mitteln" erlangt worden sei, hätte der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ergreifen können, was ihm ohne Weiteres zumutbar war. Dies unterliess er jedoch (act. 163 S. 6), weshalb der Beschluss in Rechtskraft erwuchs. Ob die Strafuntersuchung gegen den Pri- vatkläger korrekt erfolgte oder nicht, konnte der Beschuldigte mit einem Rekurs gegen die Einstellungsverfügung überprüfen lassen. Von dieser Möglichkeit

- 46 - machte er auch Gebrauch. Mit Beschluss vom 6. September 2011 (Geschäfts-Nr. des Obergerichts: UR110037) hiess das Obergericht seinen Rekurs teilweise gut, hob die Einstellung der Untersuchung gegen den Privatkläger betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung sowie die Einstellung der Untersuchung gegen C.C. betreffend den Vorwurf des Betruges auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurück (act. 217/2). Auch hier ist nicht erkennbar, inwiefern eine Notstandssituation vorgelegen haben soll. Der Beschuldigte kann sich daher zur Rechtfertigung seiner Taten auch bezüglich seiner Verstösse gegen Art. 292 StGB weder auf einen übergesetzlichen Not- stand noch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. 2.4. Schuldausschlussgründe Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend ge- macht.

- 47 - 2.5. Fazit Der Beschuldigte ist bezüglich der E-Mails bzw. Schreiben gemäss den Anklage- ziffern 9, 12 und 13 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der übrigen beiden E-Mails (Anklageziffern 8 und 11) ist er vom Vorwurf des Ungehorsams gegen ei- ne amtliche Verfügung frei zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Schweizerischen Straf- gesetzbuches in Kraft. Eine der vorliegend zu beurteilenden versuchten Nötigun- gen hat sich vor diesem Datum ereignet (E-Mail vom 15. Dezember 2006, vgl. 1.3 act. 4.9). Es stellt sich daher die Frage, ob diese Straftat nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden oder nach neuem Recht zu beurteilen sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Grundsatz des Rückwirkungsverbo- tes). Auf Taten, die noch vor Inkrafttreten begangen wurden, ist daher grundsätz- lich das alte, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Wenn jedoch aus- nahmsweise das neue Recht milder ist, als das zum Begehungszeitpunkt gelten- de, kommt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht zur Anwendung (Grund- satz der lex mitior). Ob das neue Recht das mildere Recht ist, ist nach der konkre- ten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bilden Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind. Zudem können nicht beide Rechte partiell angewendet werden (Popp/Levante in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 2 N 2). Wesentliche Neuerung des Allgemeinen Teils des StGB ist die Einführung eines neuen Sanktionensystems, das als neue Strafart die Geldstrafe (Art. 34 StGB)

- 48 - vorsieht und mit der Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) keine Unterscheidung mehr zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe vornimmt. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB wurden nach altem Recht mit Gefängnis oder mit Busse und nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss den seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches besteht die Möglichkeit als Sankti- on eine Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das alte Recht kannte die Geldstrafe als Sanktionsform nicht und sah nebst der gemeinnützigen Arbeit bis 3 Monate darüber hinaus nur noch die Frei- heitsstrafe als Sanktionsform vor (Art. 35 ff. aStGB; Art. 3a aVStGB). Da vorlie- gend – wie noch zu zeigen sein wird – gegen den Beschuldigten eine Strafe unter 360 Tagessätze auszufällen ist, wobei der bedingte Vollzug zu gewähren ist, er- weist sich das neue Recht in Bezug auf die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als das für den Beschuldigten mildere, weshalb dieses auf die genannte Tat an- zuwenden ist.

2. Strafrahmen 2.1. Der Beschuldigte machte sich vorliegend der mehrfachen versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. In Art. 181 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Art. 292 StGB sieht Busse vor. 2.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrah- men wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen-

- 49 - erweiterung vor (BGE 116 IV 300). Damit soll aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 4. Juli 2008). 2.3. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Zusammenhang mit den Nöti- gungen führt gemäss Art. 22 StGB i.V.m. Art. 48a StGB dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs weist fakultativen Charakter auf, ist aber gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung bei der Strafzumessung mindestens innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49). Vorliegend rechtfertigt sich eine Öffnung des ordentlichen Strafrahmens nach unten hin nicht, weshalb die versuchte Tatbegehung vorliegend erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Es liegen auch sonst keine besonderen Umstände vor, wel- che ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben oder unten in casu rechtfertigen würden. 2.4. Damit ergibt sich vorliegend hinsichtlich der versuchten Nötigungen ein theoretischer Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahren Frei- heitsstrafe. Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen kann sodann eine Busse bis Fr. 10'000.-- ausgesprochen werden (Art. 106 Abs. 1 StGB).

3. Strafzumessung im Allgemeinen 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so-

- 50 - wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welchen Momenten in diesem Zusammenhang Gewicht zu kommt und wie diese zu be- rücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 5 ff. zu Art. 47, m.w.H.). Bei der Tatkompo- nente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Ver- schulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

2. Aufl., Bern 2006, S. 179 N 13; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I,

2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, N 21 zu Art. 47). Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fal- len etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.

- 51 - In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Ver- schulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypotheti- schen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.).

4. Strafzumessung in concreto 4.1. Tatkomponente Hinsichtlich der Nötigungen ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger über einen Zeitraum von beina- he zwei Jahren mit insgesamt zehn E-Mails bzw. Schreiben zu nötigen versuchte. Das systematische und gezielt Vorgehen ist als verwerflich einzustufen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, ist primär der Standhaftigkeit des Privat- klägers zu verdanken, weshalb eine Strafminderung nicht angemessen ist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist zu

- 52 - erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 47 N 15, m.w.H.). Von der objektiven Tatschwere her wäre eine Einsatzstrafe von rund 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer ver- minderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschuldens- komponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschuldigte im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Gleiches gilt für mögliche Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Als Motive für sein Handeln lassen sich Gewinn- streben und Rachsucht erkennen. Der Privatkläger ist Verwaltungsrat der D. AG, gegen welche bzw. gegen deren Direktor und Aktionär C.C. der Beschuldigte Forderungen zu haben glaubte. Da ihm die Geltendmachung seiner Forderungen auf dem Zivilweg zu mühsam erschien, geriet der Privatkläger in den Fokus der "Inkassobemühungen" des Beschuldigten. Besonders verwerflich ist, dass der Beschuldigte seine Taten beging, obwohl er als Inhaber eines Rechtsanwaltspa- tents sowie als Autor diverser juristischer Publikationen das Recht besonders gut kennen müsste. Aufgrund dieser subjektiven Komponente ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund 2 Monate bzw. 60 Tagessätze auf 6 Monate bzw. 180 Tagessätze angezeigt. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie den Ausführungen des

- 53 - Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes ent- nehmen (act. 157 S. 1 ff.; act. 186; act. 187; act. 190 S. 1 ff.; act. 228 S. 1 ff.): Der Beschuldigte B.B. wurde am 30. März 1967 in Basel geboren. Er wuchs in geordneten Verhältnissen auf, absolvierte die obligatorischen Schulen und stu- dierte nach der Matura Rechtswissenschaften an der Universität Basel. Nach dem Studium erwarb er das Anwaltspatent und verfasste eine juristische Dissertation. Danach absolvierte er in New York (USA) einen Master of Laws (LL.M.) in International Taxation. Seit dem Jahr 2002 verfasste er diverse Publika- tionen in den Bereichen internationales Steuerrecht der USA sowie Schweizer Steuer-, Fusions- und Aktienrecht. Nebenamtlich war er als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Nordwestschweiz in Basel sowie als Tutor an der Edinburgh Business School tätig. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Der Beschuldigte ist nicht mehr in Mün- chenstein gemeldet, sondern neu in Basel, wo er auch steuerpflichtig ist. Ab- wechslungsweise hält er sich zudem in London (GB), in Cornwall (GB) sowie in Hagenthal (F) auf. Zu seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte in der Untersuchung aus, dass er pro Jahr rund Fr. 120'000.- verdiene. Dieses Einkommen generiere er mit einem Teilzeitjob als juristischer Berater und mit zwei Verwaltungsratsmandaten. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er der- zeit mit Beratungsmandaten sowie mit dem Verkauf von Büchern ein Einkommen zwischen Fr. 500'000.- und Fr. 1'000'000.- pro Jahr erziele. Er sei nicht mehr in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen und auch nicht mehr als Anwalt tä- tig. Im Jahr 2010 habe er insgesamt brutto zwischen Fr. 400'000.- und Fr. 500'000.- verdient. Im Jahr 2011 werde er ca. ein Einkommen von Fr. 1'000'000.- erzielen, wovon er zwischen Fr. 200'000.- und Fr. 300'000.- als Steuern zu entrichten werden müsse. Für seine Wohnung in Basel bezahle er monatlich rund Fr. 3'500.- Miete. Ferner bezahle er monatlich rund Fr. 500.- Kran- kenkassenprämie. Bezüglich seines Vermögens sagte der Beschuldigte aus, dass er eine Anwartschaft auf eine ungeteilte Erbschaft habe. Sobald die Erbteilung er-

- 54 - folgt sei, werde er über ein Vermögen von mehr als Fr. 1'000'000.- verfügen. Schulden habe er keine. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 187; act. 215). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 47 N 129 ff. m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel (Hrsg.), Praxis- kommentar StGB, Art. 47 N 22). Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Strafuntersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung kooperativ. Reue oder Einsicht sind auch nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist vielmehr von seiner Unschuld überzeugt und meint, dass seine Taten aufgrund eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt seien. 4.2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche zu einer Strafminderung führen wür- de, ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Aussergewöhnliche Umstände, welche ihn überdurchschnittlich strafempfindlich erscheinen liessen, sind jeden- falls nicht ersichtlich. 4.2.4. Weder aufgrund des Nachtatverhaltens noch aufgrund der Täterkomponen- te ist eine Veränderung der Einsatzstrafe angezeigt. Der Beschuldigte ist daher mit einer Strafe von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen zu bestrafen. Da im Rahmen der Gesamtwürdigung von der vorgenannten Strafe von 6 Mona- ten bzw. 180 Tagessätzen auszugehen ist und da gemäss bundesgerichtlicher

- 55 - Rechtsprechung für Strafen von 6 Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund steht (BGer 6B_839/2009), ist eine Geldstrafe auszusprechen. Gemäss Bundesgericht (BGE 134 IV 60, E. 6) sind zur Berechnung des Tages- satzhöhe zunächst vom Jahreseinkommen des Beschuldigten die Steuer- und Krankenkassenbeiträge und die tatsächlich geleisteten Unterstützungsbeiträge abzuziehen. Der dabei entstandene Betrag ist anschliessend durch 360 zu teilen. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Jahr 2011 voraussichtlich ein Bruttoein- kommen von Fr. 1'000'000.- zu erzielen. Von diesem Bruttojahreseinkommen sind die Steuer- und Krankenkassenbeiträge abzuziehen. Vorliegend ist somit ein Ta- gessatz von Fr. 2'000.-- angemessen. 4.3. Zusätzlich ist aufgrund des vom Beschuldigten begangenen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eine Busse auszusprechen. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt drei E-Mails versandte, welche jeweils mehrere Äusserungen enthielten, die gegen die mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote verstiessen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, da er die Verstösse gegen die ihm auferlegten Verbote in Kauf nahm. Gestützt auf diese Erwägungen sowie in Anbetracht der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 7'000.- angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen festzusetzen (Art. 106 StGB). IV. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe auch nur teilweise aufschieben, wenn dies

- 56 - notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 2'000.– zu verurteilen ist und während der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (act. 187; act. 215), sind die objek- tiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst die günstige Prog- nose wird vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter des Beschuldigten erwarten lassen, er werde sich durch die Aus- fällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhal- ten lassen. Bei der Prognoseerstellung sind unter anderem die Tatumstände, die Vorstrafen und der Leumund des Beschuldigten, die Täterpersönlichkeit, sein Ar- beitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen zu berücksichtigen (BGE 117 IV 4, 118 IV 101, 128 IV 199). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges soll die "Regel" sein. Die günstige Prognose wird vermutet. Aus diesem Grund ist eine eingehende Begründung nur notwendig, wenn das Gericht von die- ser Regel abweichen will (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 133). Dem Beschuldigten ist eine günstige Legalprognose zu stellen, insbesondere da er vor den vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch nie straffällig geworden ist. Er ist somit Ersttäter und zudem hat er sich seit mehr als einem Jahr wohl verhal- ten. Weiter ist davon auszugehen, dass er durch die heute auszufällende Sankti- on genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu wer- den. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermöchten. Gewisse Bedenken bestehen jedoch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte über den Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 ohne Weiteres hin-

- 57 - wegsetzte und mehrfach gegen Art. 292 StGB verstiess. Die Probezeit ist daher auf drei Jahre festzusetzen. V. Zivilansprüche Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündliches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilan- spruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entschei- det über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfah- ren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg ver- weisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts (Art. 126 Abs. 4 StPO). Für die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Geschädigten ist Art. 41 Abs. 1 OR massgebend, welcher besagt, dass wer einem anderen widerrechtli- chen Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, ihm zu Ersatz verpflichtet ist. Art. 41 Abs. 1 OR setzt einen Personen- oder Sachschaden, eine

- 58 - widerrechtlichen Handlung, Verschulden und den adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen widerrechtlicher Handlung und dem Schaden voraus. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, insbesondere durch Beeinträchtigung der psychischen, moralischen und sozialen Werte, und diese Verletzung nicht anders wieder gut gemacht wur- de. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR ist neben dem Erleiden von seelischer Unbill die Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Hand- lung des Angeklagten und der Persönlichkeitsverletzung sowie das Vorliegen von Verschulden. Die Privatklägerschaft verlangte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Be- schuldigte dem Grundsatz nach verpflichtet wird, der Privatklägerschaft alle durch die strafbaren Handlungen entstandenen Schäden zu ersetzen. Überdies sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Genugtuung von Fr. 5'000.- (inkl. Zins) zu bezahlen (act. 229 S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragte, dass diese Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen werden (Prot. S. 31). Die Privatklägerschaft hat ihre Schadenersatzklage weder hinreichend begründet noch beziffert. Auch ihre Genugtuungsforderung hat sie nicht hinreichend begrün- det. Ihre Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Kosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangsgemäss trägt der Beschuldigte 4/5 der ge- samten Verfahrenskosten. 1/5 der Kosten der Untersuchung sowie des gerichtli- chen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

- 59 - VII. Entschädigung Die Privatklägerschaft verlangt, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihre ei- ne Umtriebsentschädigung zu bezahlen, wobei die Höhe der Entschädigung durch das Gericht festzusetzen sei (act. 229 S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragt sinngemäss die Abweisung dieses Entschädigungsbegehrens (Prot. S. 12 und S. 30). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Vertreter des Privatklägers hat seine Aufwendungen nur für die Zeit vom

29. August 2011 bis 8. November 2011 bzw. im Umfang von 10.68 Stunden de- tailliert belegt (act. 230/12). Für diese Aufwendungen sowie für die Dauer der Hauptverhandlung (6 Stunden inkl. Weg), d.h. für insgesamt 16.68 Stunden, ist die Privatklägerschaft zu entschädigen. Bei einem Honoraransatz von Fr. 350.- pro Stunde hat der Beschuldigte dem Privatkläger somit Fr. 5'838.- zuzüglich 8% MwSt, d.h. Fr. 6'300.- (gerundet), zu bezahlen. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung zu bezahlen, da seine Aufwendun- gen hinsichtlich derjenigen Anklagevorwürfe, bezüglich welcher er freigesprochen wurde, geringfügig waren (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 60 - Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (E-Mails und Schreiben gemäss den Anklageziffern 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.20, 1.29, 1.30, 1.31, 1.32), − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (E-Mails und Schreiben gemäss den Anklageziffern 9, 12, 13).

2. Im Übrigen ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 2'000.–, sowie mit einer Busse von Fr. 7'000.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen.

6. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 61 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Staatskasse genommen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.A. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'300.– (inkl. MWST) zu be- zahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt); − Rechtsanwalt P. Bettoni im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt P. Bettoni im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG.

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 62 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli MLaw U. Meier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung Geschäfts-Nr.: GG110065-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. S. Aeppli als Einzelrichter sowie der Gerichts- schreiber MLaw U. Meier Urteil vom 9. November 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro 2, Unt.Nr. 09/00004, West- str. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, Anklägerin sowie A.A., Dr. iur., geboren 2. Januar 1961, von Altstätten SG, Rechtsanwalt, Dietrich, A.A. & Partner, Nüschelerstr. 31, Postfach 3580, 8021 Zürich, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bettoni, Bettoni & Partner, Her- mann Götz-Str. 21, Postfach 2290, 8401 Winterthur gegen B.B., Dr. iur., geboren 30. März 1967, von Rüschegg/BE, Rechtsanwalt, Ried- bergstrasse 3, 4059 Basel, Beschuldigter verteidigt durch Advokat lic. iur. Patrick Frey, Nigon Kull Burkart Partner Advoka- tur & Notariat, Marktplatz 18, 4001 Basel

- 2 - betreffend Versuchte Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Dezem- ber 2010 (act. 198) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) − der Beschuldigte B.B. in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Advokat lic. iur. Patrick Frey; − der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bettoni. Anträge der Staatsanwaltschaft: (act. 198 S. 13)

1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage.

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.- (ent- sprechend Fr. 22'500.-) sowie einer Busse von Fr. 7'000.-.

3. Vollzug von 30 Tagessätzen Geldstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 120 Tagessätze der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

5. Kostenauflage.

- 4 - Anträge des erbetenen Vertreters des Privatklägers: (act. 229 S. 1 f.)

1. Es sei die beschuldigte Person im Sinne der Anklageschrift der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2010 schuldig zu sprechen.

2. Es sei die beschuldigte Person im Sinne der Anträge der Staatsanwalt- schaft zu bestrafen.

3. Es sei die beschuldigte Person dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerschaft alle durch die strafbaren Handlungen entstandenen Schäden zu ersetzen. Für die Bezifferung und die Geltendmachung der Schäden sei der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Überdies sei die beschuldigte Person zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Ge- nugtuung von Fr. 5'000.- (inkl. Zins) zu bezahlen.

4. Es sei die beschuldigte Person zu verpflichten, der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO eine Umtriebsentschädigung zu bezah- len. Die Höhe der Entschädigung sei durch das Gericht festzusetzen. Anträge des Beschuldigten: (Prot. S. 13 und S. 30, teilweise sinngemäss)

1. Freispruch in allen Anklagepunkten.

2. Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg.

3. Zusprechung eines Schadenersatzes für die Anwaltskosten oder Zuspre- chung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-.

4. Abweisung des Antrages der Privatklägerschaft auf Bezahlung einer Um- triebsentschädigung.

5. Kostenauflage zu Lasten der Privatklägerschaft.

- 5 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte und Formelles

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bettoni namens des Privatklägers gegen den Beschuldigten B.B. Strafanzeige be- treffend versuchte Nötigung (act. 2 inkl. Beilagen zur Strafanzeige act. 4.1-4.70). Am 25. März 2010 erstattete er eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldig- ten betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (act. 145.1-145.18 inkl. Beilagen zur Strafanzeige act. 147.1-147.58). 1.2. Mit Verfügung vom 25. März 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend mehrfache Nötigung (act. 168.1-168.2). Mit Verfügung vom 29. März 2010 eröff- nete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ferner eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtli- che Verfügung (act. 170). Die Anklage datiert vom 7. Dezember 2010 und ist hierorts am 18. März 2011 eingegangen (act. 198). Mit Verfügung vom 24. März 2011 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 200). Mit Schreiben vom 1. April 2011 (act. 205) teilte Rechtsan- walt lic. iur. Peter Bettoni dem Gericht mit, dass der Privatkläger derzeit keine Beweisanträge stelle. Mit Schreiben vom 4. April 2011 (act. 206) stellte der Ver- teidiger des Beschuldigten Beweisanträge. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 (act. 209) stellte sodann auch der Beschuldigte selber -innert erstreckter Frist- Beweisanträge. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 wies der Einzelrichter die Be- weisanträge der Verteidigung sowie des Beschuldigten ab und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor (act. 210).

- 6 - Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 (act. 216 und act. 217/1-3) stellte die Verteidi- gung ein Sistierungsbegehren sowie diverse weitere Verfahrensanträge. Mit Ver- fügung vom 24. Oktober 2011 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit geboten, sich innert einer nicht erstreckbaren Frist von sieben Tagen zu diesem Sistierungsbegehren des Beschuldigten zu äussern (act. 218). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass sie sich den Anträgen des Verteidigers des Beschuldigten anschliesse (act. 220). Der Vertreter des Privatklägers beantragte mit Eingabe vom 27. Okto- ber 2011, die Anträge der Verteidigung auf Verfahrenssistierung, auf Abnahme der Vorladungen zur Hauptverhandlung vom 9. November 2011 und auf allfällige spätere Verfahrenszusammenlegung abzuweisen (act. 221). Mit Verfügung vom

2. November 2011 wies das hiesige Gericht den Antrag des Beschuldigten auf Sistierung des Verfahrens sowie die übrigen Verfahrensanträge ab (act. 222). Mit Eingabe vom 7. November 2011 (act. 224 und act. 225), d.h. zwei Tage vor der Hauptverhandlung, stellte die Verteidigung erneut ein Sistierungsbegehren sowie diverse weitere Verfahrensanträge. Mit Verfügung vom 8. November 2011 wies das hiesige Gericht diesen erneuten Antrag des Beschuldigten auf Sistierung des Verfahrens sowie auch die übrigen Verfahrensanträge ab (act. 226). 1.3. Zur Hauptverhandlung am 9. November 2011 erschienen der Beschuldigte B.B. in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Advokat lic. iur. Patrick Frey so- wie der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bettoni (Prot. S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde den Parteien zunächst Gelegenheit gegeben, Vorfragen aufzuwerfen. Anschliessend wurde das Beweisverfahren durch Einvernahme des Beschuldigten (act. 228) durchgeführt. Hernach wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. In der Folge wurden die Parteivorträge ge- halten und dem Beschuldigten das letzte Wort gewährt (Prot. S. 8 ff.). 1.4. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 36).

- 7 -

2. Verteidigung Mit Auftrag und Vollmacht vom 25. Mai 2010 mandatierte der Beschuldigte Advo- kat lic. iur. Patrick Frey als seinen erbetenen Verteidiger (act. 178).

3. Privatklägerschaft Mit Schreiben vom 12. November 2010 hat der Vertreter des Privatklägers ge- genüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erklärt, dass sich Dr. A.A. als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert (act. 178.6).

4. Anwendbares Strafprozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) in Kraft getreten. Grundsätzlich werden Verfahren, die bei In- krafttreten der Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt (Art. 448 Abs. 1 StPO). In Art. 448 Abs. 2 StPO wird festgelegt, dass Verfahrenshandlungen, die vor In- krafttreten der Schweizerischen StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten. Art. 448 Abs. 2 StPO wirkt sich vor allem bezüglich der vor dem 1. Januar 2011 abgenommenen Beweise aus, ebenso auf die Zwangs- massnahmen, die diese Beweisabnahmen ermöglichten. Altrechtlich erhobene Beweise, soweit sie im Einklang mit dem früheren Recht sowie den allgemeinen grundrechtlichen Voraussetzungen abgenommen wurden, bleiben unter der Herr- schaft des neuen Rechts gültig, d.h. diese sind beweismässig verwertbar und nicht nochmals abzunehmen (Niklaus Schmid, Übergangsrecht der StPO, Zü- rich/St. Gallen 2010, N 17-18).

5. Sistierungs- und Rückweisungsgesuch Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung -wie bereits mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 (act. 216 und act. 217/1-3) sowie mit Eingabe vom 7. No- vember 2011 (act. 224 und act. 225)- vorfrageweise den Antrag, das Verfahren zu sistieren und die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. Zur Be- gründung ihrer Anträge verwies die Verteidigung auf ihre Eingaben vom 19. Okto-

- 8 - ber 2011 (act. 216 und act. 217/1-3) sowie vom 7. November 2011 (act. 224 und act. 225) und führte aus, dass aufgrund des Beschlusses des Obergerichts eine neue Situation vorliege, da die Einstellungsverfügung gegen den Privatkläger und gegen Herrn C.C. teilweise aufgehoben worden sei und die Staatsanwaltschaft angewiesen worden sei, diese Vorfälle zu untersuchen. Ferner sei nun auch ein neuer Staatsanwalt für den Fall des Beschuldigten sowie für die Untersuchung der Vorfälle betreffend den Privatkläger und C.C. zuständig. Es stelle sich daher die Frage, ob überhaupt noch an der Anklage gegen den Beschuldigten festgehal- ten würde. Deshalb stelle die Verteidigung die Anträge auf Rückweisung der An- klage an die Staatsanwaltschaft sowie auf Sistierung des Verfahrens bis der neue Staatsanwalt mit dem Fall betraut sei und dieser in Würdigung aller für diesen Fall relevanten Umstände einen Entscheid über eine neuerliche Anklageerhebung bzw. eine Anklageeinstellung getroffen habe (Prot. S. 9 f.). Das Gericht hat diese vorfrageweise gestellten Anträge der Verteidigung abge- wiesen und zur Begründung mitunter auf die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2. November 2011 verwiesen (act. 222). Bereits in dieser Verfügung wurde begründet, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern das vorliegende Verfahren vom Entscheid des Obergerichts, wonach die Staatsanwaltschaft noch einmal gewisse Untersuchungen gegen den Privatkläger sowie gegen C.C. durchführen muss, abhängig sein soll. An dieser Beurteilung des Gerichts hat sich bis heute nichts geändert. Dass es innerhalb der Staatsanwaltschaft offenbar zu einem Hand- wechsel gekommen ist, ist nicht relevant. Die vorliegend zu beurteilende Anklage ist am 18. März 2011 beim hiesigen Gericht eingegangen (act. 198). Die Anklage wurde in der Folge zugelassen und seitens der Staatsanwaltschaft bis heute nicht zurück gezogen. Die Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, nicht ein bestimmter Staatsanwalt, weshalb ein Wechsel des mit dem Ver- fahren betrauten Staatsanwalts vorliegend keine Auswirkung hat, zumal die Staatsanwaltschaft auch nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflich- tet ist. Ferner ist unklar, ob ein neuer Staatsanwalt die vorliegende Anklage zu- rück ziehen würde oder nicht (Prot. S. 11).

- 9 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A) Vorbemerkungen Der Privatkläger A.A. ist Gründer und Partner der Zürcher Rechtsanwaltskanzlei Dietrich, A.A. & Partner Rechtsanwälte. Gemäss Handelsregisterauszug ist er al- leiniger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG (Firmen- nummer CH-020.3.028.165-1). Der russische Staatsangehörige C.C. [alternative Schreibweise: C.C.] ist seit dem 16. März 2006 als Direktor der D. AG im Han- delsregister eingetragen. Gemäss den Ausführungen des Vertreters des Privatklägers in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2008 ist C.C. ein russischer Unternehmer, welcher überwie- gend in der Akquisition und Entwicklung von Infrastrukturprojekten in Russland tä- tig ist. C.C. werde seit mehreren Jahren vom Privatkläger in der Schweiz anwalt- lich vertreten. Im Auftrag von C.C. habe der Privatkläger am 1. November 2004 - mit C.C. als Alleinaktionär - die D. AG gegründet (vgl. act. 2 S. 4). In der Untersuchung sagte der Beschuldigte bezüglich seiner Beziehung zu C.C. aus, dass er ihn im Jahr 2003 während eines Winterurlaubes in St. Moritz ken- nengelernt habe. Später habe sich daraus eine Freundschaft entwickelt. Mitte 2005 habe ihn dann C.C. eingeladen, in seiner Gruppe als Geschäftspartner tätig zu werden, um für Infrastrukturprojekte Finanzierungen von westlichen Banken zu organisieren. Im Februar 2006 hätten er und C.C. sich entschieden, ein Infrastruk- turprojekt in Nischni Nowgorod in Russland anzugehen. Bei diesem Projekt ging es um den Bau einer Brücke über die Wolga. Die Investitionssumme für dieses Projekt soll sich auf 800 Millionen USD belaufen haben. Die Organisation der Teilnahme an der öffentlichen Ausschreibung dieses Projekts ist gemäss den Ausführungen des Beschuldigten mitunter über die Gesellschaft D. AG abgewi- ckelt worden. Dabei hätten er, d.h. der Beschuldigte, und C.C., für und zum Teil im Namen der D. AG gehandelt. Die Zusammenarbeit zwischen C.C. und ihm so- wie die Involvierung der D. AG sei dabei so eng gewesen, dass man (der Be-

- 10 - schuldigte, C.C. und die D. AG) gemeinsam eine einfache Gesellschaft gebildet habe (act. 159 S. 9 ff.). Bezüglich seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Infrastrukturprojekt in Nischni Nowgorod in Russland führte der Beschuldigte in der Untersuchung aus, dass sich aufgrund seiner Bemühungen die Hypo Public Finance Bank in London bereit erklärt habe, die Finanzierung für dieses Projekt zu organisieren. Diese Ar- beit sei jedoch nicht über die Diskussion über die Kommissionen hinausgekom- men, weil C.C. bzw. die D. AG eine illegale Struktur der Kommissionszahlungen verlangt hätten (act. 157 S. 2). Nach dem Scheitern der Finanzierungsverhandlungen hat der Beschuldigte ge- genüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG Forderungen geltend gemacht. Mit Ein- schreiben vom 3. November 2006 teilte er dem Privatkläger in dessen Funktion "als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift" der D. AG mit: "Herr C.C. hat die zwischen mir [Beschuldigter] sowie seiner D Gruppe bestehende Vereinbarung betreffend diverse Infrastrukturprojekte in der Russischen Föderati- on willentlich verletzt. (…) Im Vertrauen auf unsere Vereinbarungen habe ich um- fangreiche Ausgaben getätigt, sowie substantielle Beratungsleistungen erbracht. Aufgrund des widerrechtlichen und vertragswidrigen Verhaltens von Herrn C.C. wurde zudem der Abschluss eines Finanzierungsvertrages verhindert, welcher mir einen Anspruch auf substantielle Kommissionen gebracht hätte. In einem ersten Schritt mache ich deshalb gegenüber der D. AG eine Teilforderung von Fr. 395'000.- für diverse Beratungsleistungen und Aufwendungen geltend. (…) Weite- re Forderungen gegen Herrn C.C. sowie andere Gesellschaften der D Gruppe behalte ich mir ausdrücklich vor." (act. 4.3). Mit Antwortschreiben vom 30. November 2006 teilte der Privatkläger dem Be- schuldigten mit, dass bestritten werde, dass C.C. dem Beschuldigten etwas schuldet und dass C.C. die D. AG in irgendeiner Weise verpflichtet hat (act. 4.5). In der Untersuchung sagte der Beschuldigte bezüglich seiner Forderungen, wel- che er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu haben glaubt, aus, dass er diese nicht auf einen schriftlichen Vertrag stützen könne, da es nie schriftlichen

- 11 - Verträge zwischen ihm und "irgendwelchen Parteien" gegeben habe. Es habe aber den Entwurf eines Vertrages mit der Hypo Public Finance Bank gegeben. Zudem könnten Verträge auch konkludent abgeschlossen werden und er sei der Ansicht, dass er mit C.C. bzw. der D. AG in einem Vertragsverhältnis gestanden sei. Aufgrund "des vormals vorhandenen Projektzuschlags durch die russischen Behörden" habe er 2006 zudem davon ausgehen können, dass die Finanzierung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Er sei daher seinerseits von einem positi- ven Vertragsinteresse ausgegangen, denn sein Beitrag sei für den erfolgreichen Projektzuschlag kausal gewesen. Mittlerweile sei das Projekt seines Wissens nicht mehr aktuell. Er könne sich daher mindestens auf sein negatives Vertragsin- teresse berufen (act. 157 S. 2 f.). Mit Betreibungsbegehren vom 19. Dezember 2006 verlangte der Beschuldigte vom Betreibungsamt Zürich die Einleitung einer Betreibung gegen die D. AG und forderte die Bezahlung von Fr. 395'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 23. Novem- ber 2006 (act. 158 S. 5). Als "Forderungsurkunde" bezeichnete er in diesem Be- treibungsbegehren seinen Brief vom 3. November 2006 (act. 4.3). Gegen Ende des Jahres 2006 begann der Beschuldigte, diverse E-Mails und Brie- fe an den Privatkläger und Personen in dessen Umfeld zu versenden. Mit (Zirkulations-)Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat die 7. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich dem Beschuldigten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allenfalls künftigen Strafuntersu- chungen, Strafprozessen und Zivilprozessen sowie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, gewisse Äusserungen be- treffend den Privatkläger zu machen (act. 147.1-147.47; act. 214). Diesen Be- schluss vom 22. Dezember 2009 hat der Beschuldigte -wie er zu Protokoll gab, aus Zeitmangel- nicht angefochten (act. 163 S. 6). Er wurde somit rechtskräftig. Mit Urteil vom 1. November 2010 stellte die 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich fest, dass der Beschuldigte mit diversen "Äusserungen in verschiedenen E- Mails, die er zwischen Januar 2007 und April 2009 zuhanden diverser Personen aus Anwaltschaft, aus Wirtschaft sowie an Behörden im In- und Ausland versand-

- 12 - te", die Persönlichkeit des Privatklägers widerrechtlich verletzt habe. In seinen E- Mails habe der Beschuldigte dem Privatkläger mitunter illegales Handeln, den Aufbau von Strukturen, welche illegales Handeln unterstützen oder fördern sowie eine geringe Berufsethik vorgeworfen (act. 204). Dieses Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich war im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig. Am 16. September 2008 erstattete der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen die D. AG, C.C. und den Privatkläger wegen Betruges, Geldwäscherei, unlauteren Wettbewerbs und Nötigung (act. 35.1-35.33, inkl. Beilagen act. 37.1-37.30). Die Staatsanwaltschaft eröffnete da- raufhin mit Verfügung vom 25. März 2009 -d.h. gleichzeitig mit der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten- eine Strafuntersuchung gegen C.C. und den Privatkläger (act. 168). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft diese Untersuchung gegen den Privatkläger sowie gegen C.C. betreffend Betrug, unlauteren Wettbewerb und versuchter Nötigung wieder ein (act. 217/3). Gegen diese Einstellungsverfügung (Zeichen der Staatsanwaltschaft: 2/2009/3) erhob der Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs. Mit Beschluss vom 6. September 2011 (Geschäfts-Nr. des Obergerichts: UR110037) hiess das Obergericht diesen Rekurs des Beschuldigten teilweise gut, hob die Einstellung der Untersuchung gegen den Privatkläger betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung sowie die Einstellung der Untersuchung gegen C.C. betreffend den Vorwurf des Betruges auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurück (act. 217/2). B) Mehrfache versuchte Nötigung (Abschnitt I.)

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B.B. vor, mehrfach versucht zu haben, den Privatkläger durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Tun zu

- 13 - nötigen. Dazu habe er einerseits die in Anklageabschnitt I. und Anklageabschnitt II. aufgeführten E-Mails und Briefe verschickte. Mit dem Versand dieser Schreiben habe er darauf abgezielt, die Reputation des Privatklägers als "anständiger An- walt" in dessen geschäftlichem Umfeld zu beschädigen bzw. den Privatkläger mindestens zu belästigen. Andererseits habe der Beschuldigte dem Privatkläger auch im privaten Umfeld Reputationsschäden zufügen wollen, indem er ihn am

11. Juli 2008 zu Hause anrief. Als der Sohn des Privatklägers den Anruf entgegen genommen habe, habe ihm der Beschuldigte gesagt habe, er solle seinen Vater fragen gehen, was Geldwäscherei sei. Mit diesen "Belastungen" im geschäftlichen sowie im privaten Umfeld habe der Beschuldigte erzwingen wollen, dass der Pri- vatkläger mit ihm, d.h. dem Beschuldigten, über seine Forderungen verhandelt oder deren Bezahlung veranlasst (act. 198 S. 2 ff.). 1.2. Stellungnahme des Beschuldigten 1.2.1. Der Beschuldigte B.B. gestand in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung, die 45 in Anklageabschnitt I. in den Anklageziffern 1.1 bis 1.45 (vgl. act. 198 S. 2 ff. bzw. die Beilagen zur Strafanzeige vom 2. Dezember 2008, d.h. act. 4.1-4.70: 1.1 act. 4.7; 1.2 act. 4.8; 1.3 act. 4.9; 1.4 act. 4.19; 1.5 act. 4.24; 1.6 act. 4.22; 1.7 act. 4.26; 1.8 act. 4.27; 1.9 act. 4.29; 1.10 act. 4.34a; 1.11 act. 4.34b; 1.12 act. 4.35; 1.13 act. 4.36 S. 2 ff.; 1.14 act. 4.37; 1.15 act. 4.38 S. 2 ff.; 1.16 act. 4.40; 1.17 act. 4.41; 1.18 act. 4.43; 1.19 act. 4.40b; 1.20 act. 4.46; 1.21 act. 4.47; 1.22 act. 4.49; 1.23 act. 4.54; 1.24 act. 4.51; 1.25 act. 4.52; 1.26 act. 4.53; 1.27 act. 4.57 [In der Anklageschrift wird aufgeführt, dass diese E-Mail um 21.22 Uhr versandt worden sei. Aus den Akten ergibt sich hinge- gen, dass sie um 21.11 Uhr versandt wurde.]; 1.28 act. 4.59; 1.29 act. 4.61; 1.30 act. 4.62; 1.31 act. 4.65; 1.32 act. 4.66; 1.33 act. 4.67; 1.34 act. 4.69; 1.35 act. 19.2-19.7; 1.36 act. 6.1-6.3; 1.37 act. 8.1-8.19; 1.38 act. 9; 1.39 act. 11.1- 11.4; 1.40 act. 12.1-12.3; 1.41 act. 14.1-14.2; 1.42 act. 17.1-17.6; 1.43 act. 19.2; 1.44; 1.45) sowie die fünf in Anklageabschnitt II. in den Anklageziffern 8, 9, 11, 12 und 13 (vgl. act. 198 S. 9 ff.: 8 act. 147.49 ff.; 9 act. 147.48; 11 act. 147.54 ff.; 12 act. 147.53 f.; 13 act. 148.1 ff.) aufgeführten E-Mails und Schreiben ver- fasst und an die in der Anklageschrift erwähnten Empfänger gesendet zu haben

- 14 - (act. 159 S. 1 ff.; act. 163 S. 1 ff.; act. 165 S. 18; act. 228 S. 3). Auch aus den Ak- ten ergibt sich, dass der Beschuldigte der Absender dieser E-Mails und Briefe war. Der äussere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhand- lung ferner auch zu, dass er den Privatkläger einmal auf seine Privatnummer an- gerufen hat und dem Sohn des Privatklägers gesagt hat, er solle seinen Vater fragen gehen, was Geldwäscherei sei. Auch bezüglich dieser Handlung ist der äussere Sachverhalt damit rechtsgenügend erstellt (act. 159 S. 31; Prot. S. 30). 1.2.2. Der Beschuldigte hat bereits in der Untersuchung bestritten, dass er den Privatkläger habe nötigen wollen, bzw. er mit seinen Handlungen ein Tun des Pri- vatklägers habe erzwingen wollen. Er macht insbesondere geltend, dass er vom Privatkläger persönlich nie "Geld" (act. 159 S. 30) bzw. "Schadenersatz oder die Führung von Verhandlungen" (act. 165 S. 7) verlangt habe. Es habe sich alles gegen den Privatkläger in dessen Funktion als Verwaltungsrat der D. AG gerichtet (act. 159 S. 30). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es ihm nicht darum gegangen sei, gegen den Privatkläger Druck aufzubauen. Es sei ihm auch überhaupt nicht darum gegangen, dass er vom Privatkläger Geld wollte. Auch später sei das nicht das Motiv gewesen. Vielleicht habe er ganz am Anfang gesagt, dass er seinen Schaden ersetzt erhalten wolle. Dort sei die Motivation am Anfang noch das Geld gewesen. Als er dann aber gemerkt habe, was der Hinter- grund der ganzen Geschichte war, und was der Hintergrund des Privatklägers war, habe sich die Situation zentral verändert. Es sei ihm nachher -so führte er anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss aus- nur noch um die Wahrung öf- fentlicher Interessen bzw. um Selbstschutz gegangen (Prot. S. 17 ff.). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der innere Sachverhalt erstellen lässt oder nicht. Zentral ist dabei die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Handlun- gen den Privatkläger zu einem Tun veranlassen wollte oder nicht. 1.3. Sachverhaltserstellung

- 15 - 1.3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. D.h. es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsge- treuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Widergabe des Er- lebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Indizien bewusst oder unbe- wusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen und unklare, verschwommene oder ausweichende Ant- worten (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi- vilprozesses in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Walder/Hauser (Hrsg.), Band 5, Zürich 1974, S. 316).

- 16 - 1.3.2. Der Beschuldigte sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 17. September 2009 zum Vorhalt, er habe versucht, eine strittige Zahlung zu erzwingen, aus: "Ich erzwinge nichts. Seit Mitte 2007 habe ich nie mehr eine Geldforderung gemacht. Das einzige was ich verlangte und empfahl, war, dass man zusammensitzt und den Sachverhalt klärt, um weitere illegale Handlungen zu verhindern." (act. 159 S. 33 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

28. August 2009 sagte er demgegenüber noch aus: "A.A. [den Privatkläger] setzte ich nicht seit Herbst/Winter 2006 unter Druck. Das tue ich erst, seit ich feststellte, dass er auf die Vorwürfe nicht reagiert. (…) Das mit dem Druck auf A.A. fing erst an, nach dem er mir in seiner Antwort vom 30.11.2006 die Unwahrheit geschrie- ben hatte". In derselben Einvernahme gestand er zudem: "Ich baute Druck auf im Hinblick auf einen Zivilprozess. Weil eine Klage in Russland schwierig sein würde, stand für mich die D. AG im Vordergrund." (act. 159 S. 2). Einerseits behauptet der Beschuldigte, dass er nichts habe erzwingen wollen. An- dererseits gesteht er, dass es sein Ziel war, auf den Privatkläger bzw. die D. AG Druck aufzubauen. Diese Aussagen sind widersprüchlich. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte zugab, dass er mit dem Privatkläger Gespräche bzw. Ver- handlungen führen wollte ("dass man zusammensitzt und den Sachverhalt klärt"). Und auf die Frage, weshalb er den Privatkläger jeweils über den nächsten Schritt informierte, bevor er seine Erkenntnisse und Ansichten an Dritte weiterleitete, antwortete der Beschuldigte, dass dies Teil seiner "psychologischen Kriegsfüh- rung" gewesen sei (act. 157 S. 6). Diese Aussagen belegen, dass der Beschuldig- te den Privatkläger zu einem Tun bewegen wollte. Seine Behauptung, er habe nichts erzwingen wollen, ist daher unglaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es ihm nur am Anfang um Geld gegangen sei, nachdem er aber erkannt habe, was der "Hin- tergrund" des Privatklägers sei, sei es ihm nur noch um die Wahrung öffentlicher Interessen bzw. um Selbstschutz gegangen (Prot. S. 17 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2010 wurde dem Beschul- digten eine Aussage vorgehalten, welche er anlässlich einer polizeilichen Einver- nahme machte, wonach er seine Aktivitäten einstellen würde, wenn er einen Teil

- 17 - oder gar das gesamte geforderte Geld erhielte. Der Beschuldigte antwortete auf diesen Vorhalt: "Sobald ich die Position eines Geschädigten nicht mehr habe, ha- be ich auch keine Handhabe mehr gegen ihn [den Privatkläger], D. AG und C.C. vorzugehen. Ich bin überzeugt, dass er in verschiedene Offizialdelikte (Geldwä- scherei, Verletzung schweizerischen und ausländischen Steuerrechts und zumin- dest indirekt Bestechung fremder Amtsträger) verwickelt ist, die zu ahnden Sache der Behörden sind. Wenn mein Schaden gedeckt ist, bin ich nicht mehr Geschä- digter. Dann gibt es nur noch das Strafverfolgungsinteresse des Staates." (act. 159 S. 32 f.). Diese Aussage, welche der Beschuldigte im Oktober 2010 machte, widerspricht seiner anlässlich der Hauptverhandlung geäusserten Darstellung, wonach es ihm lediglich ganz am Anfang der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger, d.h. zu Beginn des Jahres 2007, um Geld gegangen sei (Prot. S. 24). Im zweiten Parteivortrag führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass er gar nicht anders auf diese Frage habe antworten können. Es sei korrekt, dass er vom Staatsanwalt gefragt worden sei, ob er aufhören würde, wenn ihm die entspre- chende Summe bezahlt werde. Er habe sich die Antwort auf diese Frage lange überlegt. Seine damalige Antwort (act. 159 S. 32 f.) sei die einzig logische Antwort gewesen. Hätte er gesagt, dass er weitermachen würde, obwohl seine Forderung beglichen ist, dann hätte man ihm dies dann auch wieder angelastet (Prot. S. 33). Diese Argumentation des Beschuldigten vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschuldigte im Lauf der Auseinandersetzung nebst den fi- nanziellen Interessen auch weitere, irgendwie geartete Interessen verfolgte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er auch seinen vermeintlichen Schaden ersetzt bzw. sein Geld erhalten wollte. Die sinngemässe Aussage des Beschuldigten, ihm sei es ausschliesslich um öffentliche Interessen und um Selbstschutz gegangen, ist unglaubhaft. 1.3.3. Dass der Beschuldigte den Nötigungszweck verfolgte, den Privatkläger zu einem Tun -konkret zu Gesprächen bzw. Verhandlungen- zu bewegen, ergibt sich auch aus seinen E-Mails und Schreiben. So stellte er dem Privatkläger bspw. in seiner E-Mail vom 10. Juli 2008 die (rhetorische) Frage: "Sie glauben doch nicht, dass Sie unser Problem mit Ihrer Redeverweigerung erledigen können." (1.28 act. 4.59). Vier Tage später, mit E-Mail vom 14. Juli 2008, teilte der Beschuldigte

- 18 - dem Privatkläger dann mit, dass er mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich Kontakt aufgenommen habe und fügt an: "Nach wie vor bin ich der Meinung, dass wir vorgängig zumindest einmal versuchen sollten, in einem persönlichen Gespräch den Sachverhalt sachlich zu diskutieren(…). Bis anhin haben Sie ein solches Gespräch seit Anbeginn unserer Auseinandersetzung ohne Grundangabe verweigert. (…)" (1.29 act. 4.61). Rund eine Woche später, am 22. Juli 2008, schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger schliesslich eine E-Mail, in welcher er mit der Einleitung eines Strafverfahrens droht und zugleich anzeigt, dass die An- zeigeerstattung mit einem "sachlichen Gespräch" über seine Forderung, welche er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu haben glaubt, vermieden wer- den könne: "In der Beilage lasse ich Ihnen einen Entwurf einer Strafanzeige ge- gen D. AG, deren Organe sowie gegen die Partner der Anwaltskanzlei Dietrich, A.A. & Partner zukommen. Selbstredend unterliegt dieser Entwurf noch möglichen Änderungen und Korrekturen. (…) Es wäre unverantwortlich ein kostspieliges Strafverfahren vom Zaun zu brechen, nur weil ein Irrtum und/oder eine Fehlein- schätzung der Sachlage vorlagen, die ohne grossen Aufwand - eben durch ein sachliches Gespräch - hätten verhindert werden können. Hervorzuheben ist auch, dass ich bis anhin nur eine Forderung gegenüber C.C. persönlich sowie gegen die D. AG geltend gemacht habe. Dabei handelt es sich um eine klar begründbare Forderung (…)." (1.30 act. 4.62). 1.3.4. Die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen sowie seine Schrei- ben belegen, dass er den Privatkläger zu Gesprächen bzw. Verhandlungen über seine Forderungen, welche er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu ha- ben glaubt, d.h. zu einem Tun, bewegen wollte. Der innere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 1.3.5. Dass der Beschuldigte nicht vom Privatkläger "persönlich" etwas verlangte, sondern von ihm in seiner Funktion als Verwaltungsrat der D. AG, ist irrelevant. Auch juristische Personen können von einer Nötigung betroffen sein, weil auch sie im Rahmen ihrer Organisation einen Willen bilden und betätigen, Rechte ha- ben und Freiheiten geniessen. Den Prozess der Willenbildung und -betätigung übt die juristische Person dabei durch natürliche Personen aus, ihre Organe (vgl.

- 19 - Delnon/Rüdy in: Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 181 N 17). Ferner ist auch die Androhung von ernstlichen Nachteilen für Rechtgüter Dritter ein taugliches Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft ge- eignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren (vgl. Del- non/Rüdy in: Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 181 N 30). Als Opfer einer Nöti- gung scheidet die juristische Person damit zwar aus, nicht jedoch ihre Organe. Auch wenn der Beschuldigte den Privatkläger "nur" in seiner Funktion als Verwal- tungsrat der D. AG zu einem Tun veranlassen wollte, konnte er sich daher der Nötigung im Sinne von Art. 181 schuldig machen, zumal er genau wusste, dass der Privatkläger für die Gesellschaft den Prozess der Willensbildung und - betätigung ausübt, wie seine folgende Aussage belegt: "Dr. A.A. ist D. AG" (act. 159 S. 34).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt, durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkun- gen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Jedermann steht in- nerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 7 ff.). 2.1.2. Die Anklageschrift umschreibt die Tatbestandsvariante der "Androhung ernstlicher Nachteile" (act. 198 S. 2 ff.). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von sei- nem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Be- troffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dies beurteilt sich nach

- 20 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung danach, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die angedrohten Nachteile müssen sodann ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen. Blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis bleiben straflos. (Del- non/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II,

2. Auflage, Art. 181 N 26 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008., S. 407 m.w.H.). Mit den ernstlichen Nachteilen werden zumeist die Rechtsgüter des Opfers be- droht. Ernstlichkeit hat das Bundesgericht mitunter für die Drohung mit Strafan- zeige oder mit polizeilicher Verhaftung (BGE 101 IV 49; 120 IV 19; vgl. auch BGE 87 IV 14 ff.; 69 IV 168 ff.), die Drohung, einen Autohändler aufgrund seines Ge- schäftsgebarens in einer Fernsehsendung zu erwähnen (BGE 106 IV 128) und bezüglich der Ankündigung eines Inkassobüros, bei Nichtzahlung aussergerichtli- che Betreibungsmassnahmen in Form von Erkundigungen am Arbeitsplatz, bei Freunden und Bekannten vorzunehmen (SJZ 1982, 166) bejaht (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 30). Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann. So ist z.B. die Drohung mit einer Strafanzei- ge ernstlich nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, vor einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 30). Droht ei- ner dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin somit grundsätzlich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn "ernstlichen Nachteile" gefallen lassen muss (wie eben z.B. bei der Drohung mit einer begründeten Strafanzeige). Zu beachten

- 21 - ist aber, dass diese Androhung von Nachteilen der tatsächlichen Zufügung dieser Nachteile ein motivierendes Plus voraus hat. Von daher ist es möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidri- ger Vorteile zu missbrauchen. Wenn der Drohung mit einer Strafanzeige gegen- über der Zufügung des Übels (d.h. der eigentlichen Anzeigeerstattung) ein moti- vierendes Plus zukommt, welches geeignet und vom Täter dazu bestimmt ist, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfal- tungsmöglichkeiten beschneidet oder welches die Möglichkeiten des Täters er- weitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte, ist daher von einer Andro- hung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen (vgl. dazu Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II,

2. Auflage, Art. 181 N 35 ff.). 2.1.3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, drohte der Beschuldigte dem Privatkläger in diversen E-Mails bzw. Schreiben ernstliche Nachteile an: 2.1.3.1. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2006 an C.C. sowie an den Privatkläger drohte der Beschuldigte an, dass er dem "Governor" sowie dem "Deputy Govern- or" der russischen Region Nizhny Novgorod ein Schreiben senden werde, sofern keine aussergerichtliche Lösung gefunden wird: "As you see in my email below, I recommend to you and your Swiss lawyer, Dr. A.A., already once to find an out of court solution in Switzerland, so we do not have to involve the Governor and the Deputy Governor.". Dieser E-Mail hängte der Beschuldigte den Entwurf des Schreibens an, welches er an den "Governor" sowie den "Deputy Governor" zu senden drohte. Darin bezichtigt er C.C. des betrügerischen Verhaltens, des Ver- tragsbruchs und der Lüge ("Now, C.C. refuses in a fraudulent way to fulfill his contractual obligations using outright lies, false statements, etc.") und führt aus, dass ein rechtliches Vorgehen gegen C.C. auch negative Auswirkungen auf das Infrastrukturprojekt in Nizhny Novgorod haben könnte ("Such legal proceedings could seriously damage the reputation of this project."). Dass er mit dieser Dro- hung bezweckte, Gespräche bzw. Verhandlungen zu erzwingen, belegt die fol- gende Aussage: "Your strategy to hind behind your lawyers in giving them the in- struction not to respond to my emails or phone calls, forces me now -as a first

- 22 - step in the Russian Federation- to involve the Governor and the Deputy Governor of the Nizhny Novgorod Region in our dispute." (1.3 act. 4.9). 2.1.3.2. Am 30. April 2007 sandte der Beschuldigte dem Privatkläger erneut eine E-Mail, in welcher er androhte, dem "Governor" sowie dem "Deputy Governor" der russischen Region Nizhny Novgorod in einem zweiten Schreiben weitere Informa- tionen zum vermeintlichen "fraud scheme" von C.C. zuzustellen: "As you recall, I have announced to the Governor and Deputy Governor that I intend to inform them periodically about C.C.'s case. (…) I am considering to informing them in more detail about my recent findings of C.C.'s astonishing fraud scheme." Um seine Drohung zu unterstreichen, hat der Beschuldigte den Entwurf dieses Schreibens an den "Governor" bzw. den "Deputy Governor" seiner E-Mail erneut - wie bereits bei der E-Mail vom 15. Dezember 2006 (1.3 act. 4.9)- angehängt: "Therefore, in the attachement I sent to you a draft letter to the Governor and the Deputy Governor.". Dass er dies deswegen androhte, um seine Forderungen, welche er gegenüber C.C. bzw. gegenüber der D. AG zu haben glaubt, durchzu- setzen, belegen seine folgenden Aussagen: "C.C. and D. AG have to fulfill their contractual obligations: pacta sunt servanda. Period. Please be advised that un- der no circumstances will I accept to be a victim of C.C.'s fraud-scheme and his caniving deceptions! If necessary, I will take all appropriate legal actions necessa- ry, no matter what the cost will be, no matter where, and no matter how long it will take!" (1.7 act. 4.26). 2.1.3.3. Mit E-Mail vom 3. Mai 2007 leitete der Beschuldigte das zweite Schrei- ben, welches er dem "Governor" sowie dem "Deputy Governor" zuzustellen droh- te (vgl. 2.1.3.2.; 1.7 act. 4.26), an mehrere bei der Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance tätige Personen weiter. Ferner drohte er in dieser E-Mail an, Informatio- nen über die vermeintlich illegalen Tätigkeiten von C.C. bzw. der D. AG zusätzlich auch noch an die Hypo Public Finance Bank zu senden: "In addition, I consider to informing Hypo Public Finance Bank (HPFB) about C.C.'s/D. AG's criminal actions in detail (…)." (1.8 act. 4.27). 2.1.3.4. Mit E-Mail vom 15. Juni 2007 sandte der Beschuldigte dem Privatkläger sowie C.C. als Anhang den Entwurf eines dritten Schreibens, welches er dem

- 23 - "Governor" sowie dem "Deputy Governor" der russischen Region Nizhny No- vgorod zuzustellen drohte. Zusätzlich drohte er an, dieses Schreiben auch den russischen Botschaften in London und Bern zuzustellen: "Attached you find my draft letter to Governor Shantsev and Deputy Governor Ivanov (...) I intend to contact the Governor and Deputy Governor as well as the Embassies of the Rus- sian Federation in London and Berne the latest at the end of next week." In die- sem dritten Schreiben behauptet der Beschuldigte, dass C.C. die Bestechung hochrangiger Beamter der Region Nizhny Novgorod vorgeschlagen habe und dass die Bezahlung dieser Bestechungsgelder "with the assistance of Dr. A.A. u- sing off-shore structures and dummy beneficiaries" erfolgen sollte (1.10 act. 4.34a). 2.1.3.5. Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 zeigte der Beschuldigte dem Privatkläger und diversen anderen Empfängern an, dass er nun daran sei, ein Schreiben an die Hypo Public Finance Bank zu verfassen, in welchem er die seines Erachtens gesetzeswidrige "fee structure" aufdecken werde: "Currently, I am drafting a letter to Hypo Public Finance Bank (HPFB)…HPFB's managers will also be able to con- firm the fact that D. AG/C.C./E.E. demanded from HPFB to 'hide' the introduction fee of USD 12 million in the interest or profit margin of the credit facility. In additi- on, HPFB will also be able to support my assessment that such a fee structure is not in compliance with the law. A copy of this letter to HPFB will also be sent to Mr. Nikos Papalliou of Caliant Bank, London.". Erneut drohte der Beschuldigte al- so damit, Banken über vermeintlich illegale Tätigkeiten von C.C. bzw. der D. AG zu informieren. Gleichzeitig belegte er mit seinem Schreiben erneut, dass er mit der Drohung erreichen will, dass über seine Forderungen, welche er gegen C.C. bzw. die D. AG zu haben glaubt, Gespräche bzw. Verhandlungen geführt werden: "Please, be informed that I am still willing to discuss the documents/evidence on which I base my claims against C.C./D. AG (…)." (1.11 act. 4.34b). 2.1.3.6. Mit E-Mail vom 27. Februar 2008 teilte der Beschuldigte dem Privatkläger "der guten Ordnung halber" mit, dass er "nun auch die Credit Suisse kontaktiere". Dies dränge sich seines Erachtens insbesondere deshalb auf, "da uns im Rah- men unserer Nachforschungen in London und Moskau mitgeteilt wurde, dass Sie

- 24 - [Privatkläger] und ihre Kanzlei [Dietrich A.A. & Partner] eine sehr enge Zusam- menarbeit mit dem Russian Desk der Credit Suisse pflegen." Er werde daher die Credit Suisse informieren und diese bzw. "deren Spezialisten vom Russian Desk können dann selber nachschauen, ob meine Vorwürfe stimmen (Unterstützung il- legaler Handlungen/Unsorgfalt bei der Identifizeirung des Klietnen und dessen geschäftlichen Hintergrundes, etc)". Danach solle "die Credit Suisse für sich sel- ber entscheiden, ob es opportun ist, weiterhin mit Ihnen und Ihrer Kanzlei zu- sammenzuarbeiten. Gleichzeitig wäre es der Credit Suisse zu empfehlen, jedes Mandat, das mit Ihnen in Verbindung steht, auf einen allfällig möglichen Geldwä- schereiverdacht hin zu überprüfen." (1.20 act. 4.46). 2.1.3.7. Mit E-Mail vom 14. Juli 2008 informierte der Beschuldigte den Privatklä- ger darüber, dass er mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Kontakt aufgenommen habe und diese ihm mitgeteilt habe, dass die "Delikte, in welche die D. AG und ihre Organe (C.C., Dr. A.A. & Revisionsstelle, d.h. insb. F.F.) aber auch Ihre Kanzlei Dietrich, A.A. & Partner verwickelt sind" in die Zuständigkeit der Zürcher Staatsanwaltschaft fallen würden, um eine Strafuntersuchung auszulö- sen, solle er jedoch eine Strafanzeige einreichen. In derselben E-Mail schrieb der Beschuldigte sodann: "Nach wie vor bin ich der Meinung, dass wir vorgängig zu- mindest einmal versuchen sollten, in einem persönlichen Gespräch den Sachver- halt sachlich zu diskutieren und zu würdigen, um allfällige Missverständnisse zu beseitigen und unter Umständen eine sachliche Lösung zu finden. Bis anhin ha- ben Sie ein solches Gespräch seit Anbeginn unserer Auseinandersetzung ohne Grundangabe verweigert. (…) Ich werde mir erlauben, weiterhin zu versuchen, Sie zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins telefonisch zu kontaktie- ren." (1.29 act. 4.61). 2.1.3.8. Mit E-Mail vom 22. Juli 2008 liess der Beschuldigte dem Privatkläger dann einen Entwurf seiner Strafanzeige gegen die D. AG, deren Organe sowie gegen die Partner der Rechtsanwaltskanzlei Dietrich, A.A. & Partner zukommen und teilte den Empfängern dieser E-Mail -nebst dem Privatkläger die übrigen Partner der Rechtsanwaltkanzlei Dietrich, A.A. & Partner, G.G. und H.H.- mit: "Selbstredend unterliegt dieser Entwurf noch möglichen Änderungen und Korrek-

- 25 - turen. (…) Wie so oft in den letzten 16 Monaten erlaube ich mir, insbesondere Dr. A.A. in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der D. AG ein sachliches Ge- spräch vorzuschlagen. (…) Dies ist nach meiner Einschätzung nicht nur im Inte- resse des langjährigen Klienten von Dr. A.A. und Direktors der D. AG C.C., son- dern auch im Interesse aller Beteiligten. Es wäre unverantwortlich, ein kostspieli- ges Strafverfahren vom Zaun zu brechen, nur weil ein Irrtum und/oder eine Fehl- einschätzung der Sachlage vorlagen, die ohne grossen Aufwand -eben durch ein sachliches Gespräch- hätten verhindert werden können.". In derselben E-Mail drohte der Beschuldigte zudem: "Allgemein wird beabsichtigt, möglichst kurz nach der Einreichung der Strafanzeige in Zürich auch die russischen und slowenischen Behörden formell zu informieren.". Zudem werde auch "eine mögliche Kontaktie- rung der französischen Justizbehörden" überprüft. Am Schluss der E-Mail wies der Beschuldigte erneut darauf hin: "Sie können mich jederzeit (…) zwecks Ver- einbarung eines Gesprächstermins kontaktieren. Selbstverständlich können sie auch direkt meinen Rechtsanwalt in Genf kontaktieren.". (1.30 act. 4.62). 2.1.3.9. Nachdem sich der Privatkläger auch durch die Androhung einer Strafan- zeige nicht zu Gesprächen bzw. Verhandlungen bewegen liess, schrieb ihm der Beschuldigte mit E-Mail vom 21. August 2008: "Auf meine Vorwürfe haben Sie in Ihrer Funktion als einziger Verwaltungsrat der D. AG nie reagiert, von Anbeginn haben Sie ein Gespräch abgelehnt (…). Auch eine von mir vorgeschlagene Ver- mittlung durch den Zürcher Anwaltsverband (ZAV) haben Sie mir gegenüber schriftlich als nutzlos abgetan. Aus diesem Grunde drängt sich nun die Einrei- chung einer Strafanzeige gegen die D. AG und ihre Organe als wohl unausweich- liche ultima ratio auf. Einen Entwurf dieser Strafanzeige habe ich Ihnen wie auch der Revisionsstelle zukommen lassen. Sie haben darauf ebenfalls nicht reagiert." (1.31 act. 4.65). 2.1.3.10. Mit Brief vom 25. November 2008 teilte der Beschuldigte dem Privatklä- ger schliesslich mit, dass er nun Strafanzeige eingereicht habe. Zudem drohte er ihm darin an, mit diversen weiteren Amtsstellen in Kontakt zu treten, so mitunter dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden, der Botschaft der Republik Slowenien in Bern und den föderalen Organe der Russischen Föderation". Zudem würde zur

- 26 - Zeit auch geprüft, ob nicht "vorweg die Southeast European Cooperative Initiative mit Sitz in Bukarest sowie das lokale FBI Büro in Bukarest informiert werden soll- ten." (1.32 act. 4.66). 2.1.4. Diese E-Mails und Schreiben des Beschuldigten (Anklageziffern 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.20, 1.29, 1.30, 1.31, 1.32) enthalten Androhungen ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger einerseits damit, diverse Amtsstellen im In- und Ausland (Gouverneur und stell- vertretender Gouverneur von Nizhny Novgorod, russische Botschaften in London und Bern, slowenische Botschaft in Bern, russische und slowenische Behörden, französische Justizbehörden, Bundeskriminalamt in Wiesbaden, föderale Organe der Russischen Föderation, Southeast European Cooperative Initiative sowie FBI Büro in Bukarest) sowie Banken (Hypo Public Finance Bank, Credit Suisse) über die vermeintlich illegalen Tätigkeiten des Privatklägers bzw. der D. AG bzw. deren Aktionär C.C. zu informieren. Andererseits drohte er dem Privatkläger an, gegen ihn bzw. die D. AG bzw. deren Aktionär C.C. Strafanzeige zu erstatten. Diese Drohungen waren von einer Intensität und einem Ausmass, welche auch die Willensfreiheit einer vernünftigen Person in der Lage des Privatklägers hätte einschränken können. Die Drohung mit einer Strafanzeige (II. B Ziff. 2.1.3.7.- 2.1.3.9.) stellt eine Androhung ernstlicher Nachteile dar, weil ein Strafverfahren für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung bedeutet, selbst wenn das Verfahren schliesslich mit einer Einstellung oder einem Freispruch sei- nen Abschluss findet. Die beschuldigte Person ist daher gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts stets geneigt, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2). Vorliegend ist insbesondere auch zu beachten, dass der Privatkläger als Rechtsanwalt tätig ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) darf gegen ihn daher keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsbe- ruf nicht zu vereinbaren sind. Andernfalls kann ihm ein Eintrag ins kantonale An- waltsregister verwehrt werden bzw. kann er -mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag- aus dem kantonalen Anwaltsregister

- 27 - gelöscht werden. Das Inaussichtstellen einer Strafanzeige war daher zweifellos geeignet, den Privatkläger zu Gesprächen bzw. Verhandlungen über die ver- meintlichen Forderungen des Beschuldigten zu bewegen. Selbst wenn das Erstat- ten der Strafanzeige nicht rechtswidrig gewesen sein sollte, sind die erwähnten E- Mails (vgl. II. B 2.1.3.7.-2.1.3.9.) als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu qualifizieren, da dem Drohen mit der Strafanzeige vorliegend gegenüber dem "blossen" Zufügen des Übels -d.h. der effektiven Strafanzeigeerstattung- jeweils ein "motivierendes Plus" zukam, welches den Privatkläger zu Gesprächen bzw. Verhandlungen hätte bewegen sollen (vgl. II. B 2.1.2.). Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger sodann auch mit den übrigen E-Mails und Schreiben (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.6. und 2.1.3.10.) künftige, von ihm abhängige Ereignisse an. Da der Beschuldigte dem Privatkläger darin in Aussicht stellte, diverse Amtsstellen und Banken im geschäftlichen Umfeld der D. AG bzw. von deren Aktionär C.C. über vermeintlich illegale Tätigkeiten zu informieren, waren auch diese E-Mails geeignet -und vom Beschuldigten auch dazu bestimmt-, den Privatkläger zu Ge- sprächen bzw. zu Verhandlungen zu bewegen. Die Einwände des Beschuldigten, der Privatkläger habe sich nicht bedroht gefühlt, sonst hätte "er doch viel eher reagiert und endlich mit mir gesprochen" (act. 157 S. 15), und der Privatkläger sei "sicher nicht eine Person, die man mit E-Mails un- ter Druck setzen kann" (Prot. S. 22 und 30), sind unbeachtlich. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung genügt es, dass die Drohung geeignet ist, eine ver- ständige Person in der Lage des Geschädigten gefügig zu machen (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 128), was nach objektiven Kriterien -und nicht nach der Reaktion der konkret betroffenen Person- beurteilt wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; vgl. auch Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Straf- recht II, 2. Auflage, Art. 181 N 31 mit weiteren Hinweisen). 2.1.5. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mit dem Versand der oben erwähn- ten E-Mails und Schreiben (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.10.) mehrfach ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB angedroht. Die übrigen in Anklageabschnitt I. (act. 198 S. 2 ff.: 1.1 act. 4.7; 1.2 act. 4.8; 1.4 act. 4.19; 1.5 act. 4.24; 1.6 act. 4.22; 1.9 act. 4.29; 1.12 act. 4.35;1.13 act. 4.36 S. 2 ff.; 1.14 act. 4.37; 1.15

- 28 - act. 4.38 S. 2 ff.; 1.16 act. 4.40; 1.17 act. 4.41; 1.18 act. 4.43; 1.19 act. 4.40b; 1.21 act. 4.47; 1.22 act. 4.49; 1.23 act. 4.54; 1.24 act. 4.51; 1.25 act. 4.52; 1.26 act. 4.53; 1.27 act. 4.57; 1.28 act. 4.59; 1.33 act. 4.67; 1.34 act. 4.69; 1.35; 1.36 act. 6.1-6.3; 1.37 act. 8.1-8.19; 1.38 act. 9; 1.39 act. 11.1-11.4; 1.40 act. 12.1- 12.3; 1.41 act. 14.1-14.2; 1.42 act. 17.1-17.6; 1.43 act. 19.2-19.7; 1.44; 1.45) und Anklageabschnitt II. (act. 198 S. 9 ff.: 8 act. 147.49 ff.; 9 act. 147.48; 11 act. 147.54 ff.; 12 act. 147.53 f.; 13 act. 148.1 ff.) aufgeführten E-Mails bzw. Schreiben enthalten demgegenüber keine Androhungen. Mit einigen dieser E- Mails und Schreiben könnte der Beschuldigte dem Privatkläger zwar allenfalls ei- nen Nachteil zugefügt haben. Da das Zufügen von Nachteilen nicht unter die Tat- bestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB subsumiert werden kann, sind diese Handlungen vorliegend jedoch nicht zu beur- teilen. Andere dieser E-Mails und Schreiben des Beschuldigten enthielten blosse Warnungen oder sind noch als straflose Druckausübungsversuche zu qualifizie- ren, weshalb sie ebenfalls keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB darstellten. Auch das einmalige Anrufen des Beschuldigten beim Privatkläger zu Hause ist nicht als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. 2.1.6. Hinsichtlich des Nötigungszwecks ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinen Androhungen dazu bringen wollte, dass dieser mit ihm Gespräche bzw. Verhandlungen über die Forderungen führt, welche er gegenüber C.C. und/oder der D. AG zu haben glaubt. Den Aussagen des Beschuldigten so- wie seinen E-Mails ist zu entnehmen, dass es der Zweck seiner Nötigungshand- lungen war, den Privatkläger zu diesem Tun zu veranlassen. Dass es das Fern- ziel des Beschuldigten war, mit den Nötigungshandlungen zu Geld zu kommen, belegt seine folgende Mitteilung, welche er dem Privatkläger mit E-Mail vom 13. März 2009 zukommen liess: "Wir verstehen heute zunehmend, warum Sie sich nicht vergleichen wollen (können) bzw. überhaupt je eine Verhandlung führen woll(t)en. Sie sind nicht nur geldgierig, sondern auch sehr geizig." (1.36 act. 6.1- 6.3). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass es

- 29 - ihm nur am Anfang um Geld gegangen sei und es ihm, nachdem er erkannt habe, was der "Hintergrund" des Privatklägers sei, nur noch um die Wahrung öffentli- cher Interessen bzw. um Selbstschutz gegangen sei (Prot. S. 17 ff.). Wie bereits erwähnt, ist diese Darstellung unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Ausführungen dazu unter II. B 1.3.2). Mitunter belegt auch die nachfolgende Aussage des Beschuldigten, welche er in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2009 machte, dass es ihm primär um eigene -insbesondere finanzielle- Inte- ressen ging. Auf die Frage, weshalb er über 200 Schreiben verfasst habe, um die Tätigkeiten von C.C. sowie von dessen Anwalt, bzw. des Verwaltungsrats der D. AG, A.A. [Privatkläger], bekannt zu machen, antwortete er: "Ich gehe davon aus, dass ich weder von Herrn C.C. noch von der Fa. D. AG je einen Franken erhalten werde. Beide haben kein Geld. Davon bin ich überzeugt. Also entschloss ich mich für eine andere Strategie. Der Verwaltungsrat der D. AG, Herr A.A. [Privatkläger], verfügt über ein ganzes Netz von Helfern für seine Tätigkeiten als VR von unzäh- ligen Gesellschaften. (…) Mein Ziel ist es bei diesen Geschäftspartnern die Bös- gläubigkeit zu erreichen. Ich will erreichen, dass diese Leute Herr A.A. veranlas- sen, diese Sache als VR der D. AG mit mir zu bereinigen, bzw. im öffentlichen In- teresse über dessen illegale Geschäfte informiert sind. Dies in Hinblick auf evtl. zukünftige Schadenersatzforderungen." (act. 157 S. 5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sich, als "das mit diesen E-Mails" anfing, gesagt habe, dass er für den ihm entstandenen Schaden Ersatz möchte, für "die Aufwendungen, die ich [der Beschuldigte] hatte für die Flüge nach Moskau, für die Hotelübernachtungen in Moskau, für die Treffen in Zürich und in anderen Städten, wo man dieses Projekt vorbereitet hatte." (Prot. S. 17). 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen recht- lich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (Del- non/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II,

2. Auflage, Art. 181 N 48).

- 30 - Durch das Androhen ernstlicher Nachteile wollte der Beschuldigte erreichen, dass der Privatkläger mit ihm über seine Forderungen verhandelt oder deren Bezah- lung veranlasst. Wie seinen Aussagen und den von ihm versendeten E-Mails (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.10.) zu entnehmen ist, handelte er beim Versand dieser Schreiben sowohl bezüglich der Einflussnahme als auch bezüglich des Nöti- gungszwecks, d.h. des vom Privatkläger abzunötigende Verhalten, mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.

- 31 - 2.3. Rechtfertigungsgründe 2.3.1. In der Untersuchung sowie sinngemäss anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 17 ff.) machte der Beschuldigte geltend, dass es ihm bei seinen Hand- lungen darum gegangen sei, im öffentlichen Interesse Straftaten des Privatklägers aufzudecken: "Meine Intention ist ganz klar, die Illegalität der Geschäfte A.A.s of- fen zu legen und dass er dafür rechtsstaatlich zur Rechenschaft gezogen wird." Es gehe ihm "längst nicht mehr nur" um seine finanziellen Forderungen. Er wolle heute "endlich die illegalen Tätigkeiten A.A.s" bekannt machen und ihm "als Geldwäscher etc." das Handwerk legen (act. 157 S. 6 und S. 16). Es sei legitim bzw. im öffentlichen Interesse gewesen, dass er Behörden und verantwortliche Stellen informiert habe (act. 159 S. 30). Die Adressaten seiner Schreiben sollten beispielsweise "eine Meldung nach GWG [Geldwäschereigesetz] machen", was ebenfalls "im öffentlichen Interesse" sei (act. 159 S. 31). Auch in der Schlussein- vernahme erklärte er, dass er "seine Handlungen gegen Dr. A.A." aufgrund einer "höheren Interessenwahrung" als gerechtfertigt betrachte (act. 165 S. 7). Damit macht der Beschuldigte sinngemäss einen übergesetzlichen Notstand bzw. die Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend. Voraussetzung für die Annahme eines übergesetzlichen Notstandes oder einer Wahrnehmung berechtigter Interessen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Das trifft dann nicht zu, wenn dem Täter zur Erreichung des Zieles andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen und ihm zugemutet werden kann, davon Gebrauch zu machen (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; 94 IV 68 E. 2 S. 71). Der Beschuldigte hätte also, bevor er die Nötigungshandlungen vornahm, den Rechtsweg mit legalen Mitteln beschreiten und ausschöpfen müssen. Um im öf- fentlichen Interesse auf die vermeintlichen Straftaten aufmerksam zu machen, hätte der Beschuldigte also konkret zunächst von seinem gesetzlichen Anzeige- recht Gebrauch machen müssen, was ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen wä- re. Stattdessen beging er jedoch die Nötigungen und erstattete erst am 16. Sep-

- 32 - tember 2008 Anzeige (vgl. act. 35.1-35.33, act. 36.1-36.2 und act. 37.1-37.30). Er kann sich daher weder auf den Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Not- stands noch auf eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen beru- fen. 2.3.2. Der Beschuldigte machte bereits in der Untersuchung ferner geltend, dass er seine Handlungen auch aus Selbstschutz vornahm: "Die Kontaktierung erfolgte auch zum meinem Selbstschutz, da es Hinweise gibt, dass Dr. A.A. mit dem or- ganisierten Verbrechen zusammenarbeitet." (act. 159 S. 30). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass die Anwälte der slowenischen D Gruppe erfahren hätten, dass C.C. seine erste Frau in einer Auseinandersetzung mit dem organisierten Verbrechen in Russland verloren habe. Sie sei erschossen worden. Das habe natürlich auch bei ihm, d.h. dem Beschuldigten, gewisse Befürchtungen hinsichtlich seiner persönlichen Si- cherheit hervorgerufen. Bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme sei er vom Kriminalkommissar ausserhalb des Protokolls gefragt worden, ob er nicht Angst habe, dass sich nicht einer von diesen Kunden des Privatkläger vielleicht dazu entscheiden könnte, ihn, d.h. den Beschuldigten, zu beseitigen oder ihm sonst ir- gendwelches Unheil anzudrohen. Im Übrigen sei er im Jahre 2007 auch von C.C. bedroht worden, mit den Worten, er, d.h. der Beschuldigte, könnte ja einmal ein "Rendezvous mit einer Kugel" haben (Prot. S. 17 ff.). Sinngemäss macht er damit einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut ei- ner anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch höherwer- tige Interessen wahrt. Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass der Privatkläger eine Verbindung zum "organisierten Verbrechen" hat noch, dass dem Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr drohte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten können daher

- 33 - nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Festzuhalten ist aber, dass sich der Beschuldigte aus dieser Gefahr -sofern sie denn bestand- dadurch hätte ret- ten können, indem er sich an die zuständigen Behörden -beispielsweise die Poli- zei- wendete. Das Vorliegen einer Notstandssituation ist daher zu verneinen, da keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB vorlag. Der Beschuldigte kann sich daher auch hier nicht auf rechtfertigenden Notstand berufen. 2.4. Rechtswidrigkeit 2.4.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung vielmehr einer positiven Begründung. Eine nötigende Handlung ist dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 108 IV 165 E. 3 je mit weite- ren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008., S. 412 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mehrfach angedroht, gegen ihn Strafanzeige einzureichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint (insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht be- friedigt werden), unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestell- ten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb = Pra 84 (1995); 101 IV 47 E. 2; 87 IV 13 E. 1). Vorliegend bestand zwi- schen der angedrohten Strafanzeige und den vom Beschuldigten verlangten Ge- sprächen bzw. Verhandlungen kein sachlicher Zusammenhang, da der Beschul-

- 34 - digte versuchte, mit seinen Drohungen eine illiquide Forderung, welche er gegen C.C. bzw. gegen die D. AG zu haben glaubte, durchzusetzen. Auch die Drohun- gen damit, Amtsstellen bzw. Banken über die vermeintlich illegalen Tätigkeiten des Privatklägers bzw. der D. AG oder deren Aktionärs C.C. zu informieren, wie- sen keinen sachlichen Zusammenhang zur gestellten Forderung auf. Wie der Be- schuldigte selbst anerkennt, hätte er seine Forderung grundsätzlich über den Weg eines Zivilprozess geltend machen müssen (act. 157 S. 4 f.; act. 159 S. 26). Stattdessen entschied er sich jedoch dazu, Druck aufzubauen indem er dem Pri- vatkläger androhte, diverse Amtsstellen und Private aus seinem geschäftlichen Umfeld über dessen vermeintliche Verwicklung in "illegale Handlungen" zu infor- mieren. Aufgrund der sachfremden Verknüpfung von Mittel und Zweck sind diese Nötigungshandlungen rechtswidrig. 2.4.3. Die Nötigungshandlungen des Beschuldigten waren überdies auch deswe- gen rechtswidrig, weil sie als Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis standen. Der Beschuldigte gestand, gewusst zu haben, dass er seine For- derung, welche er gegen C.C. bzw. die D. AG zu haben glaubt, eigentlich auf dem Zivilweg hätte geltend machen müssen. Die Geltendmachung auf dem Zivilweg wäre das mildere Mittel gewesen wäre, um seine Forderung durchzusetzen. Stattdessen entschied sich der Beschuldigte, auf einem anderen Weg gegen den Privatkläger bzw. die von diesem vertretene D. AG vorzugehen, um so an sein Geld zu kommen: "Ich überlegte, dass ich nicht legal über C.C.s illegale Machen- schaften informieren und dann Geld von ihm verlangen konnte. Darum wandte ich mich an A.A. als VR der D. AG, um so an Haftungssubstrat zu kommen.(…) Mit analoger Überlegung informierte ich auch die UBS und die Revisionsstelle." (act. 159 S. 3). Seine Forderung gegen C.C. wollte er so "über den Weg Verantwort- lichkeit/Mittäterschaft betreffs dem VR der D. AG, Herr A.A." oder evtl. auch "über den Haftungsweg der Banken, welche Kontos der D. AG und Herrn C.C. zur Ver- fügung gestellt haben" durchsetzen, weil "eine Klage gegen die D. AG und Herr C.C. nichts bringen würde, weil da nichts zu holen ist, bzw. die Herkunft der Gel- der zuerst abgeklärt werden muss" (act. 157 S. 4 f.). Der Beschuldigte war dabei der Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, "gegen C.C./D. AG einen langen, teuren Zivilprozess zu führen" (act. 159 S. 26) und entschied sich daher,

- 35 - gegen den Privatkläger vorzugehen. Die Nachteile, welche der Privatkläger durch dieses Vorgehen des Beschuldigten erleiden konnte, waren unverhältnismässig grösser als der Vorteil des Beschuldigten, d.h. die Vermeidung eines –allenfalls langen und teueren- Zivilprozesses. Das von ihm gewählte Mittel stand daher zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis, weshalb die Nötigungshandlungen auch aufgrund ihrer Unverhältnismässigkeit rechtswidrig waren. 2.5. Schuldausschlussgründe Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich. 2.6. Fazit Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unter- lassen oder einem Dulden bestimmt wird. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 181 N 46 f. und N 56). Vorliegend wurde der vom Beschuldigten verfolgte Nötigungszweck nicht erreicht, d.h. der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg ist nicht eingetreten (Art 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist demzufolge aufgrund des Versands der in den Anklageziffern 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.20, 1.29, 1.30, 1.31, 1.32 aufgeführten E-Mails und Schreiben (vgl. II. B Ziff. 2.1.3.1.-2.1.3.10.) der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der übrigen vorgeworfenen Handlungen, ist er vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.

- 36 - C) Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Abschnitt II.)

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B.B. in Anklageabschnitt II. vor, er habe mit dem Versand der fünf in den Anklageziffern 8, 9, 11, 12 und 13 (vgl. act. 198 S. 9 ff.: 8 act. 147.49 ff.; 9 act. 147.48; 11 act. 147.54 ff.; 12 act. 147.53 f.; 13 act. 148.1 ff.) aufgeführten E-Mails gegen die ihm mit Zirkulati- onsbeschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten und gemäss Art. 292 StGB strafbewehrten Verbote verstossen. Im Detail sei bezüglich der Verbote sowie des Inhalts der vom Beschuldigten ver- sandten E-Mails auf die Anklageschrift vom 7. Dezember 2010 verwiesen (act. 198 S. 8 ff.). 1.2. Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte gestand in der Untersuchung sinngemäss und anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich, diese fünf in den Anklageziffern 8, 9, 11, 12 und 13 erwähnten E-Mails versendet zu haben (act. 165 S. 16 ff.; act. 228 S. 3). Auch aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte der Absender dieser fünf E-Mails war. Der äussere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 1.3. Sachverhaltserstellung Der innere Sachverhalt ist aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte ausschliesslich auf Rechtfertigungsgründe beruft, erstellt. So gab er hinsichtlich des inneren Sachverhalts zu Protokoll, dass ihm bewusst war, dass er gegen die Verbote verstossen und damit den Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt hat: "Es ist korrekt, dass mir seitens des Zivilgerichts gewisse Äusserungen aufgrund ei- nes summarischen Verfahrens untersagt wurden. Grundsätzlich habe ich auch gegenüber dem Zivilgericht mich geäussert, dass ich mich an seine Verfügung halten werde. Dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als es mir noch nicht bekannt war, dass (…). Aufgrund dieser gesamten Konstellation wie auch der Weiterführung

- 37 - bzw. Unterstützung illegaler Handlungen durch Dr. A.A. (…) sah ich mich ge- zwungen aus diversen Rechtfertigungsgründen (Notstand, öffentliches Interesse u.a.) dem Wortlaut der Verfügung des Zivilgerichts nicht vollumfänglich Beachtung zu schenken." (act. 165 S. 17). Er erklärt sich also für nicht schuldig, gab aber auch anlässlich der Schlusseinvernahme auf Vorhalt von Art. 292 StGB zu, die- sen Straftatbestand mit seinen Handlungen erfüllt haben zu können: "Wie er- wähnt, mag es sein, dass der Tatbestand erfüllt sein könnte, doch berufe ich mich auf diverse Rechtfertigungsgründe." (act. 165 S. 20 f.). Diese Aussagen belegen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gegen Art. 292 StGB verstossen hat, er seine Tat jedoch als gerechtfertigt erachtet, da er sich -so seine Ansicht- auf Notstand bzw. ein öffentliches Interesse berufen kann. Ihm war damit be- wusst, dass er gegen ihm von der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich aufer- legte Verbote verstiess, bzw. nahm er diese Verstösse zumindest in Kauf nahm. Der innere Sachverhalt ist somit ebenfalls rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Mit Busse wird bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach dieser Be- stimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhal- tensweise auferlegt wird (Riedo/Boner in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 292 N 35). 2.1.2. In einem zivilrechtlichen Verfahren des Privatklägers („Kläger“) gegen den Beschuldigten („Beklagter“) betreffend Persönlichkeitsverletzung hat die 7. Abtei- lung des Bezirksgerichts Zürich mit (Zirkulations-)Beschluss vom 22. Dezember 2009 (Prozess Nr. CG090047/ZO4; vgl. act. 147.1-147.47) folgende Verbote ver- fügt:

- 38 - „1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird dem Beklagten mit sofortiger Wirkung verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allenfalls künftigen Straf- untersuchungen, Strafprozessen und Zivilprozessen sowie ausserhalb von Ge- sprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder sinngemäss Dritten gegenüber zu äussern

a) der Kläger habe kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unter- stützt, gefördert oder geduldet oder sei in kriminelle Handlungen ver- strickt, insbesondere in gewerbsmässigen Betrug, Steuerbetrug, Steu- erhinterziehung, Urkundenfälschung, Veruntreuung, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Geldwäscherei, unlauterer Wett- bewerb sowie Bestechung fremder Amtsträger oder der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass Klienten oder Gesellschaften, bei denen der Kläger Organfunktionen wahrnimmt, kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unterstützt, gefördert oder geduldet haben oder in krimi- nelle Handlungen verstrickt gewesen seien und davon profitiert hätten;

b) der Kläger habe widerrechtlich oder illegal gehandelt, widerrechtliche oder illegale Handlungen unterstützt, gefördert, geduldet oder gedeckt oder er sei in widerrechtliche oder illegale Handlungen verstrickt oder involviert;

c) der Kläger habe Gelder am russischen Fiskus vorbei und unter Verlet- zung der Kapitalexportbestimmungen der Russischen Föderation in die Schweiz transferiert; (…)

k) an den Kläger komme man nicht heran und er werde gedeckt; (...)

m) er habe eine Strafanzeige gegen den Kläger eingereicht oder es werde in der Schweiz oder im Ausland ein Strafverfahren gegen den Kläger geführt oder sei geführt worden;

- 39 - (...)“ Dieser Beschluss wurde rechtskräftig (In der Einvernahme vom 25. Mai 2010 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er diesen Beschluss nicht habe an- fechten wollen, dass er ihn nicht angefochten habe, weil er keine Zeit gehabt ha- be [act. 163 S. 6].). und das Bezirksgericht Zürich war die für die Anordnung die- ser Verbote zuständige Behörde. Die Anordnung dieser vorsorglichen Massnah- me war überdies zulässig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich insbesondere ein Verbot, bestimmte persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen zu unterlassen, mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden werden (BGE 121 IV 29; 122 IV 340; BGer 5P.140/2005 vom 08.06.2005). Der Beschuldigte wurde im Beschluss sodann auch explizit darauf hingewiesen, dass ihm im Falle einer Nichtbefolgung der Verbote gestützt auf Art. 292 StGB eine Bestrafung mit Busse droht. 2.1.3. Der Beschuldigte machte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass es sich beim Empfänger „I.I.“ bzw. I.I.@ruconsultclub.ch, d.h. dem Empfänger der beiden E-Mails vom 14. März (8 act. 147.49 ff.) und vom 21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.), um einen Anwalt ge- handelt habe und er mit diesem Anwalt in einer „Anwaltsklienten-Beziehung" ge- standen habe, weshalb er dieser Person gegenüber die in den beiden E-Mails enthaltenen Äusserungen habe machen dürfen (act. 163 S. 4). I.I. unterstütze ihn in Russland im Zusammenhang mit Strafanzeigen gegen C.C.. Auch aus den Ak- ten sei ersichtlich, dass es zahlreiche Hinweise gebe, die auf ein tieferes Verhält- nis zwischen ihm und I.I. schliessen liessen (Prot. S. 28). Aufgrund des Inhalts der beiden E-Mails vom 14. März (8 act. 147.49 ff.) und vom

21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Empfänger I.I. beauftragt hat, ihn als Anwalt zu vertreten. Die Äusserungen, welche der Beschuldigte in diesen beiden E-Mails gegenüber dem Empfänger I.I. gemacht hat, könnten somit einem (ausländischen) anwaltlichen Berufsgeheimnis unterlegen haben. Da die Darstellung des Beschuldigten seitens der Privatklägerschaft unbestritten blieb und aufgrund des Inhalts der E-Mails nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Anwalts-Klienten-Beziehung be-

- 40 - stand, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die in diesen beiden E-Mails enthaltenen Informationen dem Empfänger, d.h. dem Anwalt "I.I.", aufgrund dessen Berufes anvertraut hat. Den Tatbestand von Art. 292 StGB hat er mit den beiden E-Mails vom 14. März (8 act. 147.49 ff.) und vom 21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.) daher nicht erfüllt, weshalb er hinsichtlich dieser Vorwürfe frei- zusprechen ist. 2.1.4. Mit den Äusserungen in den nachfolgend aufgeführten E-Mails hat der Be- schuldigte gegen die ihm mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote verstossen: 2.1.4.1. In einer E-Mail vom 15. März 2010 (9 act. 147.48), welche er mitunter an die Empfänger K.K. (Credit Suisse), L.L. (UBS) und M.M. (FINMA) schickte, schrieb der Beschuldigte: "Aufgrund der Tatsache, dass die illegalen Handlungen von Dr. A.A. (…) mehrere Rechtsordnungen involvieren, hindern uns die proviso- rischen Massnahmeentscheide des Bezirksgerichts nach unserem Dafürhalten auch nicht an der Anzeige dieser illegalen Handlungen bei ausländischen Auf- sichts- und Strafverfolgungsbehörden.". Ferner drohte er: "In einem ersten Schritt erhalten dabei unter anderem die Compliance-Verantwortlichen der Partnerban- ken von Dr. A.A. - d.h. insbesondere UBS und Credit Suisse - ebenfalls je ein Schreiben mit Kopie an besagte Behörden, da die illegalen Handlungen von Dr. A.A. insbesondere aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit diesen Schweizer Banken erst ermöglicht worden sind.". Mit diesen Äusserungen verstiess der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 aufer- legten Verbote. Mit dieser E-Mail vom 15. März 2010 leitete der Beschuldigte zudem seine E-Mail vom 14. März 2010, 23.23 Uhr -welche er ursprünglich nur an den Empfänger I.I.@ruconsultclub.ru gesendet hatte (vgl. 8 act. 147.49 ff.)- an K.K. (Credit Suis- se), L.L. (UBS) und M.M. (FINMA) weiter. E-In dieser weitergeleiteten E-Mail vom

14. März 2010, 23.23 Uhr schrieb er unter anderem:

- 41 -

• "It is obvious that (…) Dr. A.A. is the mastermind behind this unlawful off- shore structure."

• " (…) Mrs. (…) and Dr. A.A. are listed as suspects for money laundring re- garding a tri-national banking structure involving former KGB officers."

• "For Dr. A.A. it is absolutely important that you, respectively the Slovenian Energoplan group do not succeed in Russia against the 'D. AG-OOO D. AG', because this would enable us to prove in Zurich that this criminal is in fact actively involved in criminal actions."

• "(…) we informed the investigating Zurich prosecutor (…) about this illegal use of (another) offshore structure by Dr. A.A. in detail."

• "They [offshore-specialists such as Dr. A.A.] are systematically organizing the illegal transfer of billions of USD out of Eastern Europe, the Russian Federation and other CIS countries to Zurich."

• "Finally, we will get Dr. A.A. and C.C. and they will replace all the damage caused by their illegal actions."

• "Now - you may understand why Dr. A.A. is enjoying a kind of protection (…)."

• "As longer as it takes for us, as more they use unlawful measures to de- fend themselves or enjoy 'hidden' support by bankers and 'misguided' au- thorities, the higher the risk will be that Dr. A.A. and his advisors will 'drag' A.A.'s other Russian clients and, in particular, his Zurich banker friends into something 'very nasty and ugly', producing more and more evidence of the true nature of their offshore business activities relating to the illegal transfer of assets out of Eastern Europe, the Russian Federation and other CIS countries to Zurich." Mit dieser Weiterleitung der E-Mail vom 14. März 2010 an zusätzliche Empfänger hat der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a, b, c und k des Beschlus-

- 42 - ses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote verstossen. Der Einwand des Beschuldigten, dass diese zusätzlichen Empfänger, namentlich N.N., O.O., K.K., L.L., M.M. und P.P., "alles nur Banken" und damit keine "Dritt- personen" im Sinne der mit Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich auferlegten Verbote gewesen seien (act. 165 S. 18 f.), ist unbeachtlich. Das Be- zirksgericht Zürich hat dem Beschuldigten verboten, "ausserhalb von derzeit hän- gigen und allenfalls künftigen Strafuntersuchungen, Strafprozessen und Zivilpro- zessen sowie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsge- heimnis unterliegen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder sinngemäss Drit- ten gegenüber" die im Beschluss erwähnten Äusserungen zu machen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb (leitende) Bankmitarbeiter nicht Dritte im Sinne dieses Be- schlusses sein sollen. Ferner hat der Beschuldigte auch nicht belegt, dass die be- troffenen "Banken" bzw. Empfänger in eine Strafuntersuchung, einen Strafpro- zess oder einen Zivilprozess verwickelt sind. Hinsichtlich des Empfängers M.M. ist sodann festzuhalten, dass dieser -wie bereits dessen E-Mail-Adresse "m.m.@finma.ch" zu entnehmen ist- für die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA tätig war und nicht für eine „Bank“. 2.1.4.2. In seiner E-Mail vom 23. März 2010, welche er an O.O. (Credit Suisse), Q.Q. (Credit Suisse) sowie L.L. (UBS) sandte, führte der Beschuldigte "betreffend die von Dr. A.A. organisierte Offshore-Struktur" aus, dass mit dieser versucht werde "auf betrügerische Weise in die Entscheidfindung des Moskauer Handels- gerichts bei einem laufenden Zivilprozess einzugreifen.". Zudem weist der Be- schuldigte in dieser E-Mail darauf hin, "dass die Staatsanwaltschaft III (…) gegen Dr. A.A. und C.C. am 25. März 2009 eine Strafuntersuchung wegen 'Betrug etc.'" eröffnet habe. Abschliessend hält der Beschuldigte fest: "Aufgrund der eingangs erwähnten unlauteren Verwendung einer Offshore-Struktur durch Dr. A.A. zwecks Begehung eines Prozessbetrugs in Russland zum Nachteil der slowenischen D Gruppe, der russischen Rechtspflege und meiner Person, sind wir gezwungen, ausländische Behörden einzuschalten, um zu versuchen, diese illegalen Machen-

- 43 - schaften (…) aufzudecken und nach Möglichkeit zu unterbinden." (12 act. 147.53 f.). Mit diesen Äusserungen verstiess der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a und m des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote. An die Empfänger dieser E-Mail vom 23. März 2010 leitete der Beschuldigte zu- dem seine E-Mail vom 21. März 2010 (11 act. 147.54 ff.) -welche er ursprünglich nur an den Empfänger I.I.@ruconsultclub.ru gesendet hatte- weiter. In dieser E- Mail vom 21. März 2010 machte er die folgenden Äusserungen:

• "In our case, Dr. A.A. is using at least three company structures for covering- up the illegal actions committed by his Russian client C.C. and himself."

• "(…) Dr. A.A. and C.C. are trying to create 'new facts' for unlawfully influencing the Moscow Arbitration Court (…)"

• "Therefore, when companies, authorities or other persons have to deal with criminal individuals such as C.C. and Dr. A.A. (…)"

• "(…) Dr. A.A. is also breaking Swiss tax law (…). However, Dr. A.A.'s function is not only to illegaly channeling substantial funds/money out of Eastern Eu- rope, the Russian Federation or other CIS countries to the banks he is closely working with but also to covering-up these illegal actions."

• "As a result of this unlawful interference your client, i.e. the Slovenian D Group, may risk to losing its trademark "D AG" in the Russian territory based on fraud committed by C.C. and/or Dr. A.A.." Indem er diese E-Mail vom 21. März 2010 an diese zusätzlichen Personen weiter- leitete (O.O., Q.Q., L.L.), verstiess er gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a, b und c des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote.

- 44 - Auch bezüglich dieser E-Mail macht der Beschuldigte geltend, dass es sich bei diesen Empfängern nur um "Banken" gehandelt habe, weshalb diese Personen keine "Drittpersonen" im Sinne der mit Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich auferlegten Verbote seien (act. 165 S. 18 f.). Auch hier ist dieser Einwand unbeachtlich, da nicht ersichtlich ist, weshalb diese Empfänger keine "Dritten" im Sinne des Beschlusses sein sollten (vgl. Ausführungen dazu oben un- ter II. C 2.1.4.1.). 2.1.4.3. Am 14. Juli 2010 versandte der Beschuldigte eine E-Mail an L.L. (UBS), O.O. (Credit Suisse) und Q.Q. (Credit Suisse). Darin führt er unter dem Titel "Pro- tokollierte Aussage von Dr. A.A. vom 25. Juni 2009 betreffend D. AG / Bestäti- gung der Begehung von Steuerdelikten zum Nachteil der Russischen Föderation" aus, dass der Privatkläger in einer protokollierten Aussage bestätigt habe, "dass die von ihm für den russischen UBS-Private-Banking-Kunden C.C. errichtete schweizerisch-russische D-Gruppe in Russland steuerlich nicht deklariert ist." (13 act. 148.1 ff.). Mit diesen Äusserungen verstiess der Beschuldigte gegen die in Dispositiv Ziff. 1. lit. a, und b des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote. 2.1.5. Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Der Täter muss also um die ihm durch die Verfügung rechtmässig auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wis- sen und entsprechenden Ungehorsam leisten wollen. Strafbar ist auch eventual- vorsätzliches Handeln. Es genügt mithin, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, eine ihm per Verfügung überbundene und strafbewehrte Verpflichtung zu verlet- zen (Riedo/Boner in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Straf- recht II, 2. Auflage, Art. 292 N 85 f.).

- 45 - Die Aussage des Beschuldigten, dass er sich „aus diversen Rechtfertigungsgrün- den“ gezwungen gesehen habe, „dem Wortlaut der Verfügung des Zivilgerichts nicht vollumfänglich Beachtung zu schenken“ (act. 165 S. 17) belegt, dass er eine Verletzung der Verbote zumindest in Kauf nahm und damit vorsätzlich handelte. 2.3. Rechtfertigungsgründe Der Beschuldigte machte in der Untersuchung sowie sinngemäss anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Zustellung der E-Mails im öffentlichen Inte- resse erfolgt sei. Ferner macht er Notstand geltend, da der Privatkläger den Be- schluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 „mit unlauteren Mitteln“ erreicht habe. Der Beschluss sei insbesondere deshalb zu- stande gekommen, "da die STA III bis anhin einseitig nur gegen mich untersuchte und Dr. A. A.A. unnötig viel Zeit einräumt, damit dieser mit unlauteren Mitteln sich gegen die von mir erhobenen Vorwürfe verteidigt“ (act. 163 S. 5 f.; Prot. S. 16 ff.). Damit macht der Beschuldigte –wie bereits bezüglich des Vorwurfs der Nötigung- sinngemäss die Rechtfertigungsgründe des übergesetzlichen Notstands bzw. der Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend. Voraussetzung für die Annahme eines übergesetzlichen Notstandes oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Das trifft dann nicht zu, wenn dem Täter zur Erreichung des Zieles andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen und ihm zugemutet werden kann, davon Gebrauch zu machen (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; 94 IV 68 E. 2 S. 71). Um darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 22. Dezember 2009 "mit unlauteren Mitteln" erlangt worden sei, hätte der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ergreifen können, was ihm ohne Weiteres zumutbar war. Dies unterliess er jedoch (act. 163 S. 6), weshalb der Beschluss in Rechtskraft erwuchs. Ob die Strafuntersuchung gegen den Pri- vatkläger korrekt erfolgte oder nicht, konnte der Beschuldigte mit einem Rekurs gegen die Einstellungsverfügung überprüfen lassen. Von dieser Möglichkeit

- 46 - machte er auch Gebrauch. Mit Beschluss vom 6. September 2011 (Geschäfts-Nr. des Obergerichts: UR110037) hiess das Obergericht seinen Rekurs teilweise gut, hob die Einstellung der Untersuchung gegen den Privatkläger betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung sowie die Einstellung der Untersuchung gegen C.C. betreffend den Vorwurf des Betruges auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurück (act. 217/2). Auch hier ist nicht erkennbar, inwiefern eine Notstandssituation vorgelegen haben soll. Der Beschuldigte kann sich daher zur Rechtfertigung seiner Taten auch bezüglich seiner Verstösse gegen Art. 292 StGB weder auf einen übergesetzlichen Not- stand noch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. 2.4. Schuldausschlussgründe Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend ge- macht.

- 47 - 2.5. Fazit Der Beschuldigte ist bezüglich der E-Mails bzw. Schreiben gemäss den Anklage- ziffern 9, 12 und 13 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der übrigen beiden E-Mails (Anklageziffern 8 und 11) ist er vom Vorwurf des Ungehorsams gegen ei- ne amtliche Verfügung frei zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Schweizerischen Straf- gesetzbuches in Kraft. Eine der vorliegend zu beurteilenden versuchten Nötigun- gen hat sich vor diesem Datum ereignet (E-Mail vom 15. Dezember 2006, vgl. 1.3 act. 4.9). Es stellt sich daher die Frage, ob diese Straftat nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden oder nach neuem Recht zu beurteilen sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Grundsatz des Rückwirkungsverbo- tes). Auf Taten, die noch vor Inkrafttreten begangen wurden, ist daher grundsätz- lich das alte, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Wenn jedoch aus- nahmsweise das neue Recht milder ist, als das zum Begehungszeitpunkt gelten- de, kommt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht zur Anwendung (Grund- satz der lex mitior). Ob das neue Recht das mildere Recht ist, ist nach der konkre- ten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bilden Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind. Zudem können nicht beide Rechte partiell angewendet werden (Popp/Levante in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 2 N 2). Wesentliche Neuerung des Allgemeinen Teils des StGB ist die Einführung eines neuen Sanktionensystems, das als neue Strafart die Geldstrafe (Art. 34 StGB)

- 48 - vorsieht und mit der Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) keine Unterscheidung mehr zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe vornimmt. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB wurden nach altem Recht mit Gefängnis oder mit Busse und nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss den seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches besteht die Möglichkeit als Sankti- on eine Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das alte Recht kannte die Geldstrafe als Sanktionsform nicht und sah nebst der gemeinnützigen Arbeit bis 3 Monate darüber hinaus nur noch die Frei- heitsstrafe als Sanktionsform vor (Art. 35 ff. aStGB; Art. 3a aVStGB). Da vorlie- gend – wie noch zu zeigen sein wird – gegen den Beschuldigten eine Strafe unter 360 Tagessätze auszufällen ist, wobei der bedingte Vollzug zu gewähren ist, er- weist sich das neue Recht in Bezug auf die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als das für den Beschuldigten mildere, weshalb dieses auf die genannte Tat an- zuwenden ist.

2. Strafrahmen 2.1. Der Beschuldigte machte sich vorliegend der mehrfachen versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. In Art. 181 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Art. 292 StGB sieht Busse vor. 2.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrah- men wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen-

- 49 - erweiterung vor (BGE 116 IV 300). Damit soll aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 4. Juli 2008). 2.3. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Zusammenhang mit den Nöti- gungen führt gemäss Art. 22 StGB i.V.m. Art. 48a StGB dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs weist fakultativen Charakter auf, ist aber gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung bei der Strafzumessung mindestens innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49). Vorliegend rechtfertigt sich eine Öffnung des ordentlichen Strafrahmens nach unten hin nicht, weshalb die versuchte Tatbegehung vorliegend erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Es liegen auch sonst keine besonderen Umstände vor, wel- che ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben oder unten in casu rechtfertigen würden. 2.4. Damit ergibt sich vorliegend hinsichtlich der versuchten Nötigungen ein theoretischer Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahren Frei- heitsstrafe. Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen kann sodann eine Busse bis Fr. 10'000.-- ausgesprochen werden (Art. 106 Abs. 1 StGB).

3. Strafzumessung im Allgemeinen 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so-

- 50 - wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welchen Momenten in diesem Zusammenhang Gewicht zu kommt und wie diese zu be- rücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 5 ff. zu Art. 47, m.w.H.). Bei der Tatkompo- nente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Ver- schulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,

2. Aufl., Bern 2006, S. 179 N 13; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I,

2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, N 21 zu Art. 47). Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fal- len etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.

- 51 - In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Ver- schulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypotheti- schen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.).

4. Strafzumessung in concreto 4.1. Tatkomponente Hinsichtlich der Nötigungen ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger über einen Zeitraum von beina- he zwei Jahren mit insgesamt zehn E-Mails bzw. Schreiben zu nötigen versuchte. Das systematische und gezielt Vorgehen ist als verwerflich einzustufen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, ist primär der Standhaftigkeit des Privat- klägers zu verdanken, weshalb eine Strafminderung nicht angemessen ist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist zu

- 52 - erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 47 N 15, m.w.H.). Von der objektiven Tatschwere her wäre eine Einsatzstrafe von rund 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer ver- minderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschuldens- komponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschuldigte im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Gleiches gilt für mögliche Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Als Motive für sein Handeln lassen sich Gewinn- streben und Rachsucht erkennen. Der Privatkläger ist Verwaltungsrat der D. AG, gegen welche bzw. gegen deren Direktor und Aktionär C.C. der Beschuldigte Forderungen zu haben glaubte. Da ihm die Geltendmachung seiner Forderungen auf dem Zivilweg zu mühsam erschien, geriet der Privatkläger in den Fokus der "Inkassobemühungen" des Beschuldigten. Besonders verwerflich ist, dass der Beschuldigte seine Taten beging, obwohl er als Inhaber eines Rechtsanwaltspa- tents sowie als Autor diverser juristischer Publikationen das Recht besonders gut kennen müsste. Aufgrund dieser subjektiven Komponente ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund 2 Monate bzw. 60 Tagessätze auf 6 Monate bzw. 180 Tagessätze angezeigt. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie den Ausführungen des

- 53 - Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes ent- nehmen (act. 157 S. 1 ff.; act. 186; act. 187; act. 190 S. 1 ff.; act. 228 S. 1 ff.): Der Beschuldigte B.B. wurde am 30. März 1967 in Basel geboren. Er wuchs in geordneten Verhältnissen auf, absolvierte die obligatorischen Schulen und stu- dierte nach der Matura Rechtswissenschaften an der Universität Basel. Nach dem Studium erwarb er das Anwaltspatent und verfasste eine juristische Dissertation. Danach absolvierte er in New York (USA) einen Master of Laws (LL.M.) in International Taxation. Seit dem Jahr 2002 verfasste er diverse Publika- tionen in den Bereichen internationales Steuerrecht der USA sowie Schweizer Steuer-, Fusions- und Aktienrecht. Nebenamtlich war er als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Nordwestschweiz in Basel sowie als Tutor an der Edinburgh Business School tätig. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Der Beschuldigte ist nicht mehr in Mün- chenstein gemeldet, sondern neu in Basel, wo er auch steuerpflichtig ist. Ab- wechslungsweise hält er sich zudem in London (GB), in Cornwall (GB) sowie in Hagenthal (F) auf. Zu seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte in der Untersuchung aus, dass er pro Jahr rund Fr. 120'000.- verdiene. Dieses Einkommen generiere er mit einem Teilzeitjob als juristischer Berater und mit zwei Verwaltungsratsmandaten. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er der- zeit mit Beratungsmandaten sowie mit dem Verkauf von Büchern ein Einkommen zwischen Fr. 500'000.- und Fr. 1'000'000.- pro Jahr erziele. Er sei nicht mehr in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen und auch nicht mehr als Anwalt tä- tig. Im Jahr 2010 habe er insgesamt brutto zwischen Fr. 400'000.- und Fr. 500'000.- verdient. Im Jahr 2011 werde er ca. ein Einkommen von Fr. 1'000'000.- erzielen, wovon er zwischen Fr. 200'000.- und Fr. 300'000.- als Steuern zu entrichten werden müsse. Für seine Wohnung in Basel bezahle er monatlich rund Fr. 3'500.- Miete. Ferner bezahle er monatlich rund Fr. 500.- Kran- kenkassenprämie. Bezüglich seines Vermögens sagte der Beschuldigte aus, dass er eine Anwartschaft auf eine ungeteilte Erbschaft habe. Sobald die Erbteilung er-

- 54 - folgt sei, werde er über ein Vermögen von mehr als Fr. 1'000'000.- verfügen. Schulden habe er keine. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 187; act. 215). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 47 N 129 ff. m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel (Hrsg.), Praxis- kommentar StGB, Art. 47 N 22). Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Strafuntersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung kooperativ. Reue oder Einsicht sind auch nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist vielmehr von seiner Unschuld überzeugt und meint, dass seine Taten aufgrund eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt seien. 4.2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche zu einer Strafminderung führen wür- de, ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Aussergewöhnliche Umstände, welche ihn überdurchschnittlich strafempfindlich erscheinen liessen, sind jeden- falls nicht ersichtlich. 4.2.4. Weder aufgrund des Nachtatverhaltens noch aufgrund der Täterkomponen- te ist eine Veränderung der Einsatzstrafe angezeigt. Der Beschuldigte ist daher mit einer Strafe von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen zu bestrafen. Da im Rahmen der Gesamtwürdigung von der vorgenannten Strafe von 6 Mona- ten bzw. 180 Tagessätzen auszugehen ist und da gemäss bundesgerichtlicher

- 55 - Rechtsprechung für Strafen von 6 Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund steht (BGer 6B_839/2009), ist eine Geldstrafe auszusprechen. Gemäss Bundesgericht (BGE 134 IV 60, E. 6) sind zur Berechnung des Tages- satzhöhe zunächst vom Jahreseinkommen des Beschuldigten die Steuer- und Krankenkassenbeiträge und die tatsächlich geleisteten Unterstützungsbeiträge abzuziehen. Der dabei entstandene Betrag ist anschliessend durch 360 zu teilen. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Jahr 2011 voraussichtlich ein Bruttoein- kommen von Fr. 1'000'000.- zu erzielen. Von diesem Bruttojahreseinkommen sind die Steuer- und Krankenkassenbeiträge abzuziehen. Vorliegend ist somit ein Ta- gessatz von Fr. 2'000.-- angemessen. 4.3. Zusätzlich ist aufgrund des vom Beschuldigten begangenen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eine Busse auszusprechen. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt drei E-Mails versandte, welche jeweils mehrere Äusserungen enthielten, die gegen die mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 auferlegten Verbote verstiessen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, da er die Verstösse gegen die ihm auferlegten Verbote in Kauf nahm. Gestützt auf diese Erwägungen sowie in Anbetracht der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 7'000.- angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen festzusetzen (Art. 106 StGB). IV. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe auch nur teilweise aufschieben, wenn dies

- 56 - notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 2'000.– zu verurteilen ist und während der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (act. 187; act. 215), sind die objek- tiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst die günstige Prog- nose wird vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter des Beschuldigten erwarten lassen, er werde sich durch die Aus- fällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhal- ten lassen. Bei der Prognoseerstellung sind unter anderem die Tatumstände, die Vorstrafen und der Leumund des Beschuldigten, die Täterpersönlichkeit, sein Ar- beitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen zu berücksichtigen (BGE 117 IV 4, 118 IV 101, 128 IV 199). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges soll die "Regel" sein. Die günstige Prognose wird vermutet. Aus diesem Grund ist eine eingehende Begründung nur notwendig, wenn das Gericht von die- ser Regel abweichen will (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 133). Dem Beschuldigten ist eine günstige Legalprognose zu stellen, insbesondere da er vor den vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch nie straffällig geworden ist. Er ist somit Ersttäter und zudem hat er sich seit mehr als einem Jahr wohl verhal- ten. Weiter ist davon auszugehen, dass er durch die heute auszufällende Sankti- on genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu wer- den. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermöchten. Gewisse Bedenken bestehen jedoch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte über den Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2009 ohne Weiteres hin-

- 57 - wegsetzte und mehrfach gegen Art. 292 StGB verstiess. Die Probezeit ist daher auf drei Jahre festzusetzen. V. Zivilansprüche Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündliches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilan- spruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entschei- det über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfah- ren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg ver- weisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts (Art. 126 Abs. 4 StPO). Für die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Geschädigten ist Art. 41 Abs. 1 OR massgebend, welcher besagt, dass wer einem anderen widerrechtli- chen Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, ihm zu Ersatz verpflichtet ist. Art. 41 Abs. 1 OR setzt einen Personen- oder Sachschaden, eine

- 58 - widerrechtlichen Handlung, Verschulden und den adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen widerrechtlicher Handlung und dem Schaden voraus. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, insbesondere durch Beeinträchtigung der psychischen, moralischen und sozialen Werte, und diese Verletzung nicht anders wieder gut gemacht wur- de. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR ist neben dem Erleiden von seelischer Unbill die Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Hand- lung des Angeklagten und der Persönlichkeitsverletzung sowie das Vorliegen von Verschulden. Die Privatklägerschaft verlangte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Be- schuldigte dem Grundsatz nach verpflichtet wird, der Privatklägerschaft alle durch die strafbaren Handlungen entstandenen Schäden zu ersetzen. Überdies sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Genugtuung von Fr. 5'000.- (inkl. Zins) zu bezahlen (act. 229 S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragte, dass diese Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen werden (Prot. S. 31). Die Privatklägerschaft hat ihre Schadenersatzklage weder hinreichend begründet noch beziffert. Auch ihre Genugtuungsforderung hat sie nicht hinreichend begrün- det. Ihre Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Kosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangsgemäss trägt der Beschuldigte 4/5 der ge- samten Verfahrenskosten. 1/5 der Kosten der Untersuchung sowie des gerichtli- chen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

- 59 - VII. Entschädigung Die Privatklägerschaft verlangt, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihre ei- ne Umtriebsentschädigung zu bezahlen, wobei die Höhe der Entschädigung durch das Gericht festzusetzen sei (act. 229 S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragt sinngemäss die Abweisung dieses Entschädigungsbegehrens (Prot. S. 12 und S. 30). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Vertreter des Privatklägers hat seine Aufwendungen nur für die Zeit vom

29. August 2011 bis 8. November 2011 bzw. im Umfang von 10.68 Stunden de- tailliert belegt (act. 230/12). Für diese Aufwendungen sowie für die Dauer der Hauptverhandlung (6 Stunden inkl. Weg), d.h. für insgesamt 16.68 Stunden, ist die Privatklägerschaft zu entschädigen. Bei einem Honoraransatz von Fr. 350.- pro Stunde hat der Beschuldigte dem Privatkläger somit Fr. 5'838.- zuzüglich 8% MwSt, d.h. Fr. 6'300.- (gerundet), zu bezahlen. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung zu bezahlen, da seine Aufwendun- gen hinsichtlich derjenigen Anklagevorwürfe, bezüglich welcher er freigesprochen wurde, geringfügig waren (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 60 - Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (E-Mails und Schreiben gemäss den Anklageziffern 1.3, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.20, 1.29, 1.30, 1.31, 1.32), − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (E-Mails und Schreiben gemäss den Anklageziffern 9, 12, 13).

2. Im Übrigen ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 2'000.–, sowie mit einer Busse von Fr. 7'000.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen.

6. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 61 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Staatskasse genommen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.A. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'300.– (inkl. MWST) zu be- zahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt); − Rechtsanwalt P. Bettoni im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt P. Bettoni im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG.

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 62 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli MLaw U. Meier