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69_IV_145

BGE 69 IV 145

Bundesgericht (BGE) · 1943-10-29 · Deutsch CH
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Verfahren.

Vgl. auch Nr. 24 und 27. -

Voir aussi nos 24 et 27.

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

146

32. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1943

i. S. Lieherherr gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztlrlch.

1. Art. 2 Abs. 2 StGB. Ist die Tat nach neuem Recht unter einem

anderen Gesichtspunkt strafbar als nach altem, so wirkt das

neue Recht trotzdem zurück, wenn es für den Täter milder ist

(Erw. 1).

2. Art. 2, 68 StGB, Art. 250 BStrP. Rechtsanwendung beim

Zu.s&mmentrefien strafbarer Handlungen, von .denen die einen

vor und die anderen nach dem Inkrafttreten des Strafgesetz-

buches begangen worden sind (Erw. 2).

3. Art. 269 Abs. 1 BStrP. Eidgenössisches Recht ist nicht schon

dann verletzt, wenn das angefochtene Urteil in den Erwägungen,

sondern nur, wenn es im Ergebnis falsch ist (Erw. 3).

1. Art. 2 al. ~ CP. Lorsque, d'apres le nouveau droit, l'infraction

est pu,nissable a un autre titre que d'apres l'ancien, le droit

nou.veau a cependant effet retroactif s'il est plus favorable a

l'inculpe (cons. 1).

2. Art. 2, 68 CP, 250 PPF. Application du. droit en cas de concours

d'infractions dont les unes ont ete commirws avant, les au.tres

apres l'entree en vigueur du Code penal suisse (cons. 2).

3. Art. 269 al. 1 PPF. 11 n'y a pas violation du droit federal si le

jugement atta.que n'est errone que dans ses motifs, sans que

le resu.Itat en soit fa.usse (cons. 3).

1. Art. 2 cp. 2 CP. Se, giusta il n:uovo diritto, il rea.to e punibile

per un altro titolo ehe quello previsto dal vecchio diritto, il

nuovo diritto ha. tu.tta.via. effetto retroattivo, se e piU fa.vorevole

all'accu.sato (consid. 1).

2. Art. ·2, 68 CP, 250 PPF. Applica.zione del diritto in caso di

concorso di rea.ti, alcum commessi prima., a.ltri dopo l'entrata.

in vigore del codice pena.le svizzero (consid. 2).

3. Art. 269 cp. 1 PPF. II diritto federale non e violato, se la sen-

tenza. impugnata. e erronea. soltanto nei considerandi, senza

ehe il risulta.to ne sie. falsa.to (consid. 3).

A. -

Anna Lieberherr verging sich in den Jahren 1938

bis 1940 gegen die Pflicht zur ordnungsmässigen Führung

der Geschäftsbücher, machte sich im Jahre 1939 eines

Betrugsversuchs schuldig, verursachte in den Jahren 1935

bis 1940 durch zahlreiche Fälle von Betrug einen Schaden

10

AS 69 IV -

1943

U6

Straf~tzbuch NO 32.

von über Fr. 50,000.- :nnd beging im Februar 1943 einen

weiteren Betrug.

Das Obergericht des Kantons Zürich, welches am 24.Juni

1943 diese Taten zu beurteilen hatte, wandte auf alle

neues Recht an. Es ist der Auffassung, eine Mehrheit von

strafbaren Handlungen, von denen die einen vor, die

anderen nach dem 1. Januar 1942 begangen worden sind,

unterstünden immer dem neuen Recht. Zur Begründung

verwies es auf seinen m BlZüR 41 Nr.109 veröffentlichten

Entscheid. Die Fälle von Betrug aus den Jahren 1935 bis

1940 erachtete das Gericht als « fortgesetzt und gewerbs-

mässig » verübt. Darin, dass das zürcherische Strafgesetz-

buch den Begriff des gewerbmässigen Betruges nicht

gekannt hat, erblickte es kein Hindernis, auf diese Fälle

Art. 148 Abs. 2 StGB anzuwenden, denn diese Norm

umschreibe keinen selbständigen Tatbestand, sondern

enthalte nur eine Regel für die Strafzumessung. Auf die

Tat vom Februar 1943 wandte das Gericht dagegen

Art. 148 Abs. 1 StGB an, weil sie auf einem neuen Wil-

lensentschluss beruht habe und nicht gewerbsmässig

begangen worden sei. Den Betrugsversuch unterstellte es

den Art. 22 und 148 Abs. 1 StGB und die Unterlassung der

Buchführung dem Art. 166 StGB. Es erklärte Anna Lieber-

herr in diesem Sinne schuldig und verurteilte sie zu 1 %

Jahren Zuchthaus, wovon 107 Tage durch Untersuchungs-

und Sicherheitshaft getilgt, und zu ~· 100.- Busse und

stellte sie auf drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit

ein.

B. -

Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt

die Verurteilte die Aufhebung dieses Urteils. Sie macht

geltend, die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges

verletze den Grundsatz ((keine Strafe ohne Gesetz» (Art.

1 StGB}, denn das zürcherische Recht habe im Gegensatz

zum schweizerischen Strafgesetzbuch weder den selb-

ständigen Straftatbestand des gewerbsmässigen Betruges

gekannt, noch die Gewerbsmässigkeit beim Betrog als

Strafschärfungsgrund behandelt.

St.rafgeeetcbuoh N° 32.

147

O. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Ka88atiooshof zielt in Erwägung :

I. -

Das angefochtene Urteil verletzt Art 1 StG~ nich~.

Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist die

Frage, ob das neue Recht für den Täter mil~er sei (Art. 2

Abs. 2 StGB), so zu entscheiden, dass auf die Tat sowohl

das alte als auch das neue Recht angewendet und durch

Vergleichung der Ergebnisse festgestellt wird, nach wel-

chem Recht der Täter besser wegkommt. Wenn sich so

das neue Recht als das mildere erweist, wirkt es zurück,

selbst wenn die Tat dadurch unter einem Gesichtspunkt

bestraft wird, unter dem sie nach altem Recht nicht hätte

bestraft werden können (BGE 68 IV 130, 69 IV 69, 71).

Nichts hängt deshalb davon ab, ob man im vorliegenden

Falle Art. 148 Abs 2 StGB als Regel für die Strafzumessung

oder den gewerbsmässigen Betrug als selbständiges, qualifi-

ziertes Verbrechen bezeichnet.

2. -

Die Vorinstanz hat auf die fortgesetzten Fälle von

Betrug aus deri Jahren 1935 bis 1940 neues Recht nicht

deshalb angewendet, weil sie es als das für die Angeklagte

mildere betrachtet hätte, sondern weil eine Tat aus dem

Jahre 1943 mitbeurteilt worden ist. Sie ist der Meinung,

von mehreren gleichzeitig zu beurteilenden strafbaren

Handlungen dürften nicht die einen nach altem und

die anderen nach neuem Recht beurteilt werden; ent-

wede~ müsse auf alle das eine oder auf alle das andere

angewendet werden. WelChes von beiden, könne nicht

Art. 2 StGB önt:füJihniei'i werden, denn diese Bestimmung

regle. nur dte Fälle, in denen die strafbaren Handlungen

entweder all@ vor oder alle nach dem Inkrafttreten des

Strafgesetzbuches begangen worden sind. Es sei auf

Art. 401Abs.1 und 400 Abs. 1 StGB abzustellen, wonach

vom 1. J1muar 1942 an das Strafgesetzbuch gilt und die

kantonalen strafrechtlichen Bestimmungen aufgehoben

sind. Die Anwendung kantonalen Rechts auf alle Tat-

HS

Straf~uoil No 32.

bestände wäre sowieso ausgeschlossen, weil das alte Recht

keine ·Nachwirkungen habe. Da die Strafbestimmungen

der Kantone aufgehoben seien, liege auch nicht der von

Art. "250 BStrP behandelte Fall vor, dass der Richter

gleichzeitig Bundesstrafrecht und kantonales Strafrecht

anzuwenden habe; diese Bestimmung gelte nur, wo kan-

tonales Recht neben dem Bundesrecht in Kraft ist (vgl.

BlZüR 41 Nr. 109).

_Diese Auffassung ist unzutreffend, selbst dann, wenn sie

mit dem Vorbehalt verbunden wird (vgl. Anmerkung zum

zitierten Entscheid), dass neues Recht nur auf Handlungen

anwendbar sei, die auch nach altem Recht strafbar wären

Sie hätte zur Folge, dass der Täter füreine unter altem Rech~

begangene strafbare Handlung selbst dann naoh neuem

Recht. beurteilt würde, wenn es. für ihn, was oft zutrifft

das strengere ist. Art. 2 StGB, der eine unter altem Rech~

begangene strafbare Handlung nur dann naoh neuem

~cht gesühnt wissen will, wenn es für den Täter milder

ist, würde dadurch missachtet. Ein Grund hiezu lässt sich

nicht finden. Warum auf mehrere gleichzeitig zu beurtei-

lende strafbare Handlungen durchwegs entweder nur altes

oder nur neues Recht sollte angewendet werden müssen

i~t nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der Ausfüll~

emer Gesamtstrafe zwingt nicht dazu. Für Handlungen

von denen die einen dem kantonalen, die anderen de~

~idgenössischen Recht unterstehen, is} die Gesamtstrafe

~n Art. 250 BStr~ vorgesehen. Diese Bestimmung gilt nach

ihrem Wortlaut immer dann, wenn beim Zusammentreffen

mehrerer strafbarer Handlungen gleichzeitig Bundesst~af­

recht und kantonales Strafrecht anzuwenden ist. Ob das

wegen des sachUchen oder ob es wegen des zeitlichen

Geltungsbereichs der beiden Rechtsordnungen der Fall ist

macht keinen Unterschied aus.

'

Für die Bemessung der Ge.samtstrafe verweist Art. 250

auf Art. 21 BStrP. Diese Bestimmung ist durch Art. 68

StGB ersetzt (Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB). Der _Richter

hat daher, wie immer bei der Anwendung des Arj;. 68 StGB,

Str&fgesetzbuoh No 32.

149

zu erwägen, mit welcher Einzelstrafe er jede Tat belegen

Würde. Bei dieser Überlegung hat er Art. 2 StGB zu

berücksichtigen. Für die Ermittlung der Einzelstrafen der

unter neuem Recht begangenen Taten ist neues Recht

anwendbar (Art. 2 Abs. l StGB). Für jede der Wlter altem

Recht begangenen Taten ist dagegen sowohl die Einzel-

strafe zu ermittebl, welche der Richter nach altem, al.s

auch die, welche er nach neuem Recht aussprechen würde.

Ist die des neuen Rechts die mildere, so ist auf sie, andern-

falls auf die des alten Rechts abzustellen (Art. 2 Abs. 2

StGB).

Wenn so die massgebenden Einze]strafen gefunden sind,

müssen sie miteinander verglichen werden. Die schwerste

von ihnen ist im Sinne des Art. 68 StGB << die Strafe der

schwersten Tat)). Sieist angemessen zu erhöhen, höchstens

um die Hälfte des angedrohten Masses. Dabei ist der

Richter an das gesetzliche Höchstmaas der Strafart

gebunden.

Da indessen das für die schwerste Tat angedrohte Straf-

mass, wie auch das gesetzliche Höch.stmass der Strafart

nach eidgenössischem Recht höher oder niedriger sein

können als nach kantonalem Recht, hat der Richter, falls

die schwerste Tat vor dem 1. Januar 1942 begangen

worden ist, weiter zu prüfen, welches das zulässige Höchst-

maas der Gesamtstrafe ist, wenn die schwerste Tat dem

einen und wenn sie dem anderen Recht unterstellt wird,.

und ob wegen der V erachiedenheit dieser oberen Grenzen

im' konkreten Fall die Gesamtstrafe anders ausfallt, je

nachdem: auf die schwerste Tat altes oder neues Recht

angewendet wird. Wenn ja, gibt Art. 2 Abs. 2 StGB. für

die Anwendung des einen oder des anderen Rechts den

Ausschlag.

Ferner ist im Sinne dieser Bestimmung zu prüfen, ob die

Vorschriften über den bedingten Strafvollzug und über die

Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach

dem einen oder nach dem anderen Recht zu einem milderen

Urteil führen. Denn diese Vorschriften sind dem gleichen

160

Strafgeeet.mbuoh N• 32.

Rechte zu entnehmen, dem die schwerste Tat untersteht,

sind also mitbestimmend dafür, ob auf diese Tat, wenn sie

vor ~m 1. Januar 1942 begangen worden ist, altes oder

neues Recht angewendet werden muss.

3. -

Im vorliegenden Fall hat die Missachtung dieser

Regeln das Urteil nicht zum Nachteil der Beschwerde-

führerin beeinflusst. Nach der für den Kassationshof ver-

bindlichen Auffassung der Vorinstanz wären die Hand-

lungen, welche die Verurteilte vor dem 1. Januar 1942

begangen hat, auch nach kantonalem Recht strafbar.

Der gewerbsmä.ssige Betrug aus den Jahren 1935 bis 1940

wäre nach altem Recht fortgesetzter einfacher Betrug

und könnte gemäss § 194 zürch. StGB bis zu fünf Jahren

Zuchthaus nach sich ziehen. Die in Anwendung neuen

Rechts ausgesptochene Strafe -überschreitet somit den

Rahmen nicht, der sich ergeben hätte, wenn die vor dem

1. Januar 1942 begangenen Taten nach altem Recht beur-

teilt worden wären. Sie wäre auch nicht innerhalb dieses

Rahmens niedriger ausgefallen. Das angefochtene Urteil

erklärt insbesondere nicht, dass die Strafe gerade mit

Rücksicht auf das (bloss dem eidgenössischen Recht be-

kannte) Merkmal der Gewerbsmässigkeit so und nicht

anders bemessen werde. Durch die Anwendung kantonalen

Rechts würde an den objektiven und subjektiven Um-

ständen der begangenen Taten, so wie sie für die Bemes-

sung der Strafe ins Gewicht gefallen .sind, nichts geän-

dert. Bloss zur Korrektur der Erwägungen ist das ange-

fochtene Urteil nicht aufzuheben; eidgenössisches Recht

ist nur verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung im

ErgebniB fälsch ist.

Demnach erkennt der Kasaatiomko/:

Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch N° 31.

33. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1943

i. S. Gunzinger gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.

151

1. Art. 269 Abs. 1 BBtrP. Die Verletzung des Grundsatzes c in

dubio pro reo » kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht

geltend gemacht werden.

2. Art. 41 StGB. Wenn die Strafe du.roh Anrechnung der Unter-

suchungshaft getilgt ist, stellt sich die Frage des bedingten

Strafvollzuges nicht.

1. Art. 269 al. 1 PPF. La. violation du. principe « in dubio pro

reo • ne donne pas ouvertu,re au. pourvoi en nullite.

2. Art. 41 CP. Lorsqu.e la peine est eteinte par l'imputation de

la detention preventive, la qu.estion du sursis a l'execution

ne se pose plu.s.

1. Art. 269 cp. 1 PPF. La. violazione del prinoipio « in dubio

pro reo » non puo essere impugnata mediante ricorso per

cassazione.

2. Art. 41 CP. Sela pena e estinta col oomputo del caroere pre-

ventivo, la questione della sospensione condizionale della pena

non ha pfü motivo d'essere.

A. -

Durch Urteil des Amtsgerichts Luzern-.Stadt vom

13. Mai 1943 ist Bertha Gunzinger des Diebstahls schuldig

befunden und zu einer Gefängnisstrafe von acht Tagen,

getilgt durch die ausgestandene Untersuchungshaft, ver-

urteilt worden. Der bedingte Strafvollzug wurde ihr

versagt, weil die Strafe durch die Untersuchungshaft

getilgt und gegenüber dem Antrage des Statthalters weit-

gehend gemildert sei, und aus Gründen der Prävention.

B. -

Die Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde

erklärt. Sie bestreitet, die Täterin zu sein; die . gegen-

teilige Feststellung der VorinsUmz sei unter Verweigerung

des rechtlichen Gehörs und in Verletzung des Grundsatzes

« in dubio pro reo » zustandegekommen. Ferner wendet

sie sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvoll-

zugs. Die hiefür angegebenen Gründe seien unstichhaltig.

Insbesondere sei die Tilgung der Strafe durch die Unter-

suchungshaft kein tauglicher Ersatz des bedingten Straf-

vollzuges, weil die unbedingte Freiheitsstrafe im allgemei-

nen Urteil schwerer wiege als die bedingte, und weil bei

letzterer eine Bewährungsfrist auferlegt werde und damit

die Möglichkeit bestehe, dass die Strafe schon nach zwei

Jahren im Strafregister gelöscht werde.