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SB220119

Förderung der Prostitution etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-02-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Am 8. Oktober 2021 meldete die Beschuldigte A._____ sowie am 18. Okto- ber 2021 die Privatklägerin B._____ jeweils fristgerecht Berufung gegen das ein- gangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vo- rinstanz) vom 6. Oktober 2021 an (Urk. 81 und 84), welches den Parteien am 7. Oktober 2021 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 110 f.; Urk. 79). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 102 = Urk. 114) am 31. Januar 2022 (Urk. 103) reichte die Beschuldigte dem Oberge- richt am 15. Februar 2022 (Poststempel) fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 116). Die Privatklägerin B._____ liess ihrer Berufungsanmeldung dagegen keine Berufungserklärung folgen, weshalb auf ihre Berufung mit Beschluss vom

15. März 2022 nicht eingetreten wurde (Urk. 120).

E. 1.1 Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen ihre Ver- urteilung wegen Förderung der Prostitution, mehrfachen Betruges, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten und mehrfacher Pornografie (Disp.-Ziff. 1, 1.-

3. sowie 5. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 4 und 5), die Anord- nung der Landesverweisung (Disp.-Ziff. 6), die Zivilforderungen der Privatkläger (Disp.-Ziff. 11 und 12) sowie die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 14; Urk. 116).

- 10 -

E. 1.2 Die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid über ihre Genugtuungsforderung (Disp.-Ziff. 11 b); Urk. 133 und 191).

E. 1.3 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit der Vorab- Beschluss der Vorinstanz betreffend die teilweise Einstellung des Verfahrens so- wie die Dispositiv-Ziffer 1, 4. und 6. bis 9. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend mehrfache Tätlichkeiten sowie Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 3 (Widerruf), Ziffer 7 und 8 (Abweisung Kontaktver- bot), Ziffer 9 (Einziehungen), Ziffer 10 (Absehen von Ersatzforderung) und Zif- fer 13 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist.

E. 1.4 Nachdem im Wesentlichen einzig die Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils – mit Ausnahme der von der Privatkläge- rin B._____ mit Anschlussberufung ebenfalls angefochtenen Genugtuungssumme

– unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Formelles

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 wurden der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um zum Beweisantrag der Beschuldigten obligatorisch Stellung zu neh- men; selbiges wurde den Privatklägern freigestellt (Urk. 122). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2022 (Poststempel), die Privatkläger 2-5 (Kinder der Beschuldigten) mit Eingabe vom 8. April 2022 (Poststempel) auf eine Anschlussberufung (Urk. 124 und 126). Die Privatklägerin B._____ erklärte mit Eingabe vom 13. April 2022 Anschlussberufung (Urk. 129), welche sie später auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung beschränkte (Urk. 133). Der weitere Privatkläger H._____ liess sich auf die Verfügung vom 22. März 2022 nicht vernehmen.

- 9 -

E. 2.1 Bezüglich der Privatklägerin B._____ stellte die Vorinstanz eine Schadener- satzpflicht der Beschuldigten im Grundsatz fest und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung von deren Umfang auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins seit 28. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 114 S. 106 f.).

E. 2.2 Die Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die vollständige Abwei- sung der Schadenersatz- wie auch der Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____. Die Verteidigung begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschuldigte der Privatklägerin B._____ nie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte abgenommen habe. Folglich bestehe auch kein Raum für die geltend gemachten Zivilforderungen. Nichts anderes gelte für die Genugtuungsforderung. Mangels strafbaren Verhaltens der Beschuldigten seien deshalb die Zivilforderun- gen der Privatklägerin B._____ abzuweisen (Urk. 189 S. 28).

- 44 -

E. 2.3 Demgegenüber verlangt die Privatklägerin B._____ mit ihrer Anschlussberu- fung die Zusprechung einer höheren Genugtuung von Fr. 23'000.–. Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____ begründete dies zusammengefasst damit, dass sich die Be- schuldigte über das Selbstbestimmungsrecht und die Handlungsfreiheit der Pri- vatklägerin B._____ auf das Gröbste hinweggesetzt habe. So habe sie nicht nur die Arbeitstarife und die Vereinbarungen mit den Freiern getroffen, sondern auch die sexuellen Dienstleistungen, welche die Privatklägerin zu erbringen hatte, be- stimmt und ferner ihren gesamten Verdienst weggenommen. Die Privatklägerin sei der Beschuldigten aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse sowie der Isolation durch die Beschuldigte hilflos ausgeliefert gewesen und habe in perma- nenter Angst gelebt, die auch heute noch weiterbestehe (Urk. 191 S. 11 ff.).

E. 2.4 Die Vorinstanz bejahte zu Recht die Voraussetzungen zur Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beschuldigten im Grundsatz (Urk. 114 S. 106). Darauf kann verwiesen werden. Eine weitergehende Verpflichtung der Beschuldigten im Berufungsverfahren scheitert bereits am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.5 Hinsichtlich der von der Privatklägerin B._____ beantragten Genugtuung ist auszuführen, dass die Beschuldigte sie während rund eines Monats bei der Aus- übung der Prostitution in verschiedener Hinsicht manipulierte und drangsalierte und so ihr Recht auf (auch sexuelle) Selbstbestimmung beschnitt (vgl. vorstehend E. IV./5.1), was zweifellos eine schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnis- se im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt und zur Zusprechung einer Genugtu- ung führt. Die Höhe der Genugtuung bemisst sich nach den gesamten Umstän- den. Fraglich erscheint dabei, ob die von der Privatklägervertretung angeführten psychiatrischen Diagnosen der Privatklägerin auf die relativ kurze Tätigkeit bei der Beschuldigten zurückgeführt werden können (vgl. Urk. D1/72 S. 25). Ferner wur- de die Privatklägerin B._____ von der Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt, sondern kam vielmehr freiwillig in die Schweiz, um sich zu prostituieren. In Würdi- gung aller Umstände erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– als angemessen.

- 45 - Nachdem die Privatklägerin ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn hat, ist ihre wirt- schaftliche Situation indes nicht mit jener eines in der Schweiz lebenden Opfers vergleichbar. So entspricht die Kaufkraft in Ungarn etwa einem Sechstel des hierzulande geltenden Betrages (www.gfk.com/hubfs/20201020_PM_GfK_Kaufkraft_Europa_dfin.pdf?hsLang=de, wobei die Kaufkraft in der Schweiz rund EUR 42'000.– und in Ungarn rund EUR 7'000.– beträgt). Somit ist der ausländische Wohnsitz der Privatklägerin deutlich – wenn auch nicht proportional – genugtuungsreduzierend zu berücksichtigen. Es erscheint dabei als angemessen, den der Privatklägerin grundsätzlich zustehen- den Betrag um einen Drittel zu kürzen und ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– zuzusprechen. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. August 2019 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2022 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten (Sicherstellung und Auswertung des von der Privatklägerin B._____ verwendeten Mobiltelefons) abgewiesen (Urk. 131). Mit Präsidialverfü- gung vom 12. September 2022 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Beru- fungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 140). Am 27. Oktober 2022 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei den Privatklägern 2-6 das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 149). Am 4. Januar 2023 wurden die Parteien über einen Wechsel in der vorgesehenen Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 169-171). Am 25. Januar 2023 reichte die Vertreterin der Privatkläger 2-5 dem Gericht ihre Anträge samt Begründung schriftlich ein (Urk. 176; vgl. Art. 405 Abs. 2 StPO). Diese wurden der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Die Privatklägerin B._____ ersuchte mit Eingabe vom

2. Februar 2023 um Erlass des persönlichen Erscheinens an der Berufungsver- handlung, was ihr bewilligt wurde (Urk. 185 und 186).

E. 3.1 Bezüglich der Privatkläger 2-5 stellte die Vorinstanz eine Schadenersatz- pflicht der Beschuldigten im Grundsatz fest und verwies die Privatkläger 2-5 zur genauen Feststellung von deren Umfang auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte, den Privatklägern 2-4 eine Genug- tuung von je Fr. 8'000.– sowie dem Privatkläger 5 eine solche von Fr. 5'000.– zu bezahlen, jeweils nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 2017 (mittlerer Verfall). Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsbegehren ab (Urk. 114 S. 108 ff.).

E. 3.2 Die Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die vollständige Abwei- sung der Schadenersatz- wie auch der Genugtuungsforderungen der Privatklä- ger 2-5. Die Verteidigung begründete dies zusammengefasst damit, dass ange- sichts des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie der Geringfügigkeit der begangenen Tätlichkeiten, die Zusprechung eines Schadenersatzes und einer Genugtuung ausser Betracht falle. Ferner sei die Schadenersatzforderung auch gänzlich unsubstantiiert und unbeziffert geblieben und seien die Genugtuungsforderungen, selbst wenn alle

- 46 - Vorwürfe gegen die Beschuldigte erstellt werden könnten, unverhältnismässig und überrissen (Urk. 189 S. 28).

E. 3.3 Die Vorinstanz bejahte zu Recht die Voraussetzungen zur Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beschuldigten im Grundsatz (Urk. 114 S. 108). Darauf kann verwiesen werden. Eine weitergehende Verpflichtung der Beschuldigten im Berufungsverfahren scheitert bereits am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3.4 Hinsichtlich der Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2-5 ist auszu- führen, dass die Beschuldigte ihre noch kleinen Kinder während rund dreieinhalb Jahren immer wieder, teils über mehrere Tage vernachlässigte und sich selbst überliess. Zudem setzte sie diese dem von ihr in der Wohnung ausgeübten Prosti- tutionsgewerbe aus sowie den Privatkläger 4 auch einmalig einem pornografi- schen Video (vgl. auch E. IV./5.3 f. vorstehend). Ferner schlug sie die Privatklä- ger 3 und 4 während eines Jahres regelmässig mit der flachen Hand (vgl. auch E. IV./6.3 vorstehend). Dass dieses Verhalten der Beschuldigten bei den Privat- klägern 2-5 Folgen nach sich zog, die Privatkläger 2-4 sogar in Therapie gehen mussten und immer noch mit dem Erlebten zu kämpfen haben, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III.C.3.4.). Die Beschuldigte verletzte die Privatkläger 2-5 damit zweifellos im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR schwer in ihren persönlichen Verhältnissen, womit ein Genugtuungsanspruch grundsätzlich ausgewiesen ist. Dessen Höhe bestimmt sich nach den gesamten Umständen. Die von der Vo- rinstanz zugesprochenen Genugtuungen von je Fr. 8'000.– an die Privatkläger 2-4 sowie von Fr. 5'000.– an den Privatkläger 5, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Dezember 2017 (mittlerer Verfall; Urk. 114 S. 109 f.), erscheinen dabei – selbst unter Berücksichtigung eines allenfalls leicht reduzierten zivilrechtlichen Ver- schuldens der Beschuldigten – jedenfalls nicht als zu hoch. Sie sind daher zu be- stätigen. Die Zusprechung höherer Beträge im Berufungsverfahren verbietet sich bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 47 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Wesentlichen bei den bereits von der Vorinstanz vorge- nommenen Schuldsprüchen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff.

14) ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 114 S. 112 f.; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung praktisch vollständig unterliegt und der Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ für die Kostenverteilung mangels erheblichem Aufwand keine wesentli- che Bedeutung zukommt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangs- gemäss der Beschuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin B._____, welche unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3. Das Gesuch der Privatkläger 2-5 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 126, 176) erweist sich als gegen- standslos, nachdem sie keine Kostenpflicht trifft und ihre Rechtsvertretung im Rahmen der durch die KESB angeordneten Beistandschaft durch das Amt für Ju- gend und Berufsberatung erfolgt.

4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 13'903.60 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung [mit Ausnahme der Verrechnung des Weges zum Obergericht Zürich]) geltend (Urk. 192). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger hat ferner umfangreich plädiert und sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen detailliert auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zusammen mit der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von Fr. 15'000.– zuzusprechen.

E. 4 Die Beschuldigte bestreitet schliesslich, ihrem damals achtjährigen Sohn F._____ ihr Handy überlassen zu haben. Dies habe sie gerade deshalb nicht ge- tan, weil sie gewusst habe, dass darauf zahlreiche pornografische Videos von ihr und der Privatklägerin B._____ gespeichert seien. F._____ müsse von ihrer Schwester N._____ (unter deren Obhut sich die Kinder inzwischen befinden) zu dieser Aussage angestiftet worden sein, weil diese ihr die Kinder habe wegneh- men wollen (Urk. 114 S. 51 f.; Prot. I S. 78 ff.; Urk. 188 S. 24 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht: Hätte die Schwester der Beschuldigten tatsächlich gewollt, dass unrichtige bzw. unwahre Aussagen zum Nachteil der Beschuldigten gemacht würden, so wäre es wahrscheinlicher gewesen, dass sie sämtliche Kinder in diesem Sinne instrumentalisiert hätte und nicht nur F._____. Ferner kann der Verteidigung auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Tatsache, dass keines der anderen Kinder angegeben habe, einmal solche Vi- deos gesehen zu haben, klar dagegen spreche, dass die Beschuldigte ihnen ihr Mobiltelefon ausgehändigt habe (Urk. 189 S. 19). Einerseits wird der Beschuldig- ten nicht vorgeworfen, sie habe allen ihren Kindern ihr Mobiltelefon ausgehändigt, sondern nur F._____. Andererseits spricht der Umstand, dass eben nur F._____

- 27 - von diesen Videos gesprochen hat, gerade dafür, dass er dies, im Gegensatz zu seinen Geschwistern, tatsächlich erlebt hat. Somit ist gestützt auf die anschauli- chen und glaubhaften Aussagen von F._____ davon auszugehen, dass ihm die Beschuldigte (im eingeklagten Tatzeitraum von August/September 2019) zumin- dest einmal ihr Handy überliess, damit F._____ darauf Fotos anschauen konnte, wobei er offenbar auf diverse Sexvideos der Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ stiess, deren Anblick ihn (nachvollziehbar) verstörte (vgl. Urk. 114 S. 53 f. und S. 61 f.). Dass F._____ von der Schwester der Beschuldigten zu sol- chen Aussagen angehalten worden sein soll, erscheint demgegenüber geradezu abwegig. Nachdem der Beschuldigten schliesslich laut eigenen Aussagen das Risiko sehr wohl bewusst war, dass F._____ auf ihrem Handy auf die Sexvideos stossen könnte – was er denn auch tat –, nahm sie ohne Weiteres in Kauf, F._____ por- nografischen Bildaufnahmen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB auszusetzen, als sie ihm ihr Handy überliess, damit er sich Fotos (wohl: Familienfotos) anschauen konnte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt erstellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz trifft grundsätzlich zu. Da die Be- schuldigte ihr Handy F._____ indessen nur einmal nachweislich überliess, ist ent- gegen der Vorinstanz nur von einer einmaligen, nicht von einer mehrfachen Tat- begehung auszugehen. Die Beschuldigte ist daher der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.1 Die Beschuldigte wurde sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 wegen diversen Strassenverkehrs- delikten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (nebst einer Busse von Fr. 1'000.–) bestraft (vgl. Urk. 119 sowie Urk. D1/18/5). Da sich die Beschuldigte teilweise noch vor jener Verurteilung des mehrfachen Betruges gemäss Anklage- ziffer II., der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Anklagezif- fer III., sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer IV./2. (Dossiers 5 und 6) schuldig gemacht hat – für welche Delikte (wie noch zu zeigen sein wird) wiederum eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist – stellt sich vor-

- 30 - ab die Frage, ob bzw. inwiefern vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 19. Februar 2019 auszufällen ist.

E. 4.2 Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zum Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz in zwei neueren Urteilen wie folgt präzisiert: Ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz liegt vor, wenn das Gericht meh- rere Taten zu beurteilen hat, von denen mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde. In dieser Konstellation sind die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Erstur- teil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Be- tracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grund- strafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulieren- de Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begange- nen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil be- gangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten. Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwischen und nach diesen Urteilen die neu zu beurtei- lenden Taten begangen, hat das Gericht etappenweise vorzugehen. Konkret hat es zunächst die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zu- satzstrafe oder eine zu kumulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wie- derholen, um danach für die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine unabhängige (Gesamt-) Strafe festzulegen. Schliesslich sind die fest- gelegten Strafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.2 f.; BGer. 6B_759/2019 vom 11. März 2020, E. 2.3.2; je m.w.H.).

- 31 - Im Entscheid BGE 145 IV 377 hat das Bundesgericht bei gewerbsmässigen Delikten eine Ausnahme vom vorstehend beschriebenen Vorgehen zugelassen: Es erwog, gewerbsmässige Delikte seien im Rahmen der Strafzumessung als Einheit zu betrachten. Im Falle einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz recht- fertige es sich, die vor einer früheren Verurteilung begangenen Einzeltaten in eine Deliktsgruppe einzufügen, welche die letzte kriminelle Handlung beinhalte. Art. 49 Abs. 2 StGB finde in solchen Fällen keine Anwendung (vgl. BGE 145 IV 377, E. 2.3.3). Die Methodik der Zusatzstrafenbildung hatte das Bundesgericht bereits im Entscheid BGE 142 IV 265 wie folgt (neu) festgelegt: "2.4.4. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegen- de Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidri- gen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; ACKERMANN, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders., Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurtei- lenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamt- strafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatz- strafenbildung Rechnung tragen."

- 32 -

E. 4.3 Vorliegend enthalten die teilweise retrospektiv zu beurteilenden neuen Delik- te eine abstrakt schwerere Straftat (Betrug, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) als die bereits ausgefällte Grundstrafe (Strassenverkehrsdelikte, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Die (teilweise) Zusatzstrafenbildung erfolgt somit konkret dadurch, dass die infolge Asperation der Grundstrafe eintretende Reduktion von der neu zu bildenden Gesamtstrafe abgezogen wird. Ein "etappenweises" Vorgehen erübrigt sich damit vorliegend und es kann eine einheitliche Gesamtstrafenbildung erfol- gen.

E. 4.4 Sodann verübte die Beschuldigte die neu zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen zu einem wesentlichen Teil nachdem sie bereits mit Strafbefehl vom

19. Februar 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war und sich diesbezüglich in einer Probezeit befand. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte durch die Ausfällung einer Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht nicht hinreichend beeindrucken liesse, weshalb bei der Beschuldigten die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ungeachtet des konkreten Strafmasses immer als geboten erscheint. Darüber hinaus ist auch mehr als fraglich, ob eine Geldstrafe angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sowie der anstehenden Landesverweisung (vgl. jeweils nachste- hend Ziff. 5.8 sowie E. V.) überhaupt vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Somit sind für die neu zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen Frei- heitsstrafen auszufällen und aus diesen ist eine Gesamtstrafe als teilweise Zu- satzstrafe zum Strafbefehl vom 19. Februar 2019 zu bilden. Hinsichtlich der zu beurteilenden Übertretungen kommt von Gesetzes wegen nur die Ausfällung von Bussen in Betracht, welche ebenfalls zu einer (separaten) Gesamtstrafe zusammenzufassen sind.

E. 5 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____ macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von

- 48 - total Fr. 5'186.95 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 187). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Vorab-Beschluss des Bezirksgerichts Win- terthur vom 6. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatkläger 2 bis 5 für den Zeitraum bis zum 5. Oktober 2018 definitiv eingestellt.

2. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

E. 5.1 Als schwerstes der neu zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen wird die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu 10 Jahren bestraft. In objektiver Hinsicht fällt diesbezüglich in Betracht, dass die Beschuldigte zu- sammen mit J._____ der Privatklägerin B._____ im Zeitraum von ca. einem

- 33 - Monat Vorschriften über die Ausübung ihrer Prostitution etwa hinsichtlich Preisge- staltung (bis hin zu "Gratis-Sex"), Zuweisung von Freiern sowie Dauer und Inhalt der anzubietenden Dienstleistungen machte und ihr dabei den erzielten Erlös von insgesamt mehreren Tausend Franken abnahm. Dabei schreckte die Beschuldig- te im Zusammenwirken mit J._____ – nebst der Ausnützung der Unterlegenheit und Hilflosigkeit der Privatklägerin – auch vor Drohungen und Schlägen nicht zu- rück. Relativierend ist der vergleichsweise eher kurze Zeitraum der Tathandlun- gen zu berücksichtigen, wobei die Beschuldigte nicht freiwillig von der Privatklä- gerin abliess, sondern diese in eine (zufällige) Polizeikontrolle geriet, was schliesslich zur Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beschuldigte führte. Insgesamt ist das objektive Verschulden der Beschuldigten innerhalb des weiten Strafrah- mens als noch leicht einzustufen. Subjektiv handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich und ausserdem aus finanzi- ellen, mithin egoistischen Motiven, um sich an den Einnahmen der Privatklägerin zu bereichern, was das objektive Verschulden nicht relativiert. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschuldigte durch ihren Drogenkonsum in ihrer Schuldfähigkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre. So sagte sie anlässlich der Berufungsverhandlung selber aus, der Umstand, dass sie aufgrund der Haft keine Drogen mehr habe konsumieren können, habe für sie kein Problem darge- stellt und sie sei deswegen auch nicht auf medizinische Unterstützung angewie- sen gewesen (Urk. 188 S. 9). Ausgehend von einem gesamthaft noch leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 5.2 Die Beschuldigte hat sich ferner des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte hinsichtlich ihres Handelns jeweils auf die gleiche Art und Weise vorgegangen ist und sich ihre Ta- ten gegenüber der gleichen Institution richteten (dem Sozialamt der Gemeinde K._____), drängt sich vorliegend für die Strafzumessung des mehrfachen Betru- ges eine Gesamtbetrachtung auf. Angesichts der Vielzahl und auch der Schwere dieser Taten kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage.

- 34 - Objektiv fällt zunächst die mehrfache Begehung während eines längeren Zeit- raums ins Gewicht. So ertrog die Beschuldigte durch hartnäckiges Verschweigen bzw. wiederholtes Verleugnen ihrer tatsächlich vorhandenen Einkünfte bei gleich- zeitigem Bestehen auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe über einen Zeitraum von 2 3/4 Jahren zu Lasten der Gemeinde K._____ Sozialhilfegelder von insgesamt rund Fr. 106'000.–. Ferner kommt erschwerend hinzu, dass die Beschuldigte, wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt, eine soziale Institution, die Menschen in Not unterstützt, betrogen hat (Urk. 114 S. 79 f.). Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Subjektiv handelte die Beschuldigte aus finanziellen, mithin egoistischen Motiven, indem sie sich durch falsche Angaben an Geldern der öffentlichen Hand bereicherte, auf die sie keinen Anspruch hatte. Sie handelte auch hier mit direk- tem Vorsatz. Es bestehen im Übrigen wiederum keine Anzeichen dafür, dass die Beschuldigte durch ihren Drogenkonsum in ihrer Schuldfähigkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. vorstehend Ziff. 5.1). Insgesamt relativiert sich das objektive Verschulden dadurch nicht. Ausgehend von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden ist die Einzelstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen.

E. 5.3 Die Beschuldigte hat sich ferner der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. In objektiver Hinsicht setzte die Beschuldigte die vier unter ihrer Obhut stehenden Kinder während eines langen Zeitraums von rund dreieinhalb Jahren in ihrer ei- genen Wohnung ihrer Prostitutionstätigkeit aus. Dabei entschied sich die Be- schuldigte bewusst dafür, sich in der Familienwohnung – für eine gewisse Zeit auch zusammen mit einer weiteren Frau, der Privatklägerin B._____ – zu prostitu- ieren. Zugleich vernachlässigte sie die Kinder regelmässig, teilweise tagelang, bzw. überliess diese sich selber, was eine massive Überforderung darstellte. Da-

- 35 - bei war das jüngste Kind G._____ im Tatzeitraum zwischen 0 und 3 Jahre alt, F._____ zwischen 4 und 8 Jahre alt, E._____ zwischen 6 und 10 Jahre alt sowie D._____ zwischen 10 und 13 Jahre alt. Abgesehen von gelegentlichen Ohrfeigen misshandelte die Beschuldigte ihre Kinder jedoch nicht aktiv. Insgesamt hat sie aber ihre Fürsorgepflichten als Mutter in grober Weise verletzt (vgl. bereits Urk. 114 S. 81). Nach dem Gesagten wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich. Subjektiv kann der Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass sie den Kindern nicht aus Bösartigkeit gezielt schaden wollte, sondern mit ihrer Situation als al- leinerziehende Mutter wohl schlicht überfordert war, wobei sie jedoch auch be- wusst ihre eigenen Bedürfnisse vor diejenigen der Kinder stellte. Die Beschuldigte nahm dabei eine erhebliche Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwick- lung ihrer Kinder – welche sich zumindest bei den Privatklägern 2-4 auch verwirk- lichte (vgl. Ziff. III.C.3.4) – zumindest in Kauf. Es bestehen wiederum keine Anzei- chen dafür, dass die Beschuldigte durch ihren Drogenkonsum in ihrer Schuldfä- higkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. vorstehend Ziff. 5.1 f.). Ins- gesamt relativiert das subjektive Verschulden das objektive leicht. Ausgehend von einem gesamthaft mittleren Verschulden ist die Einzelstrafe auf 18 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 12 Mona- te zu erhöhen.

E. 5.4 Die Beschuldigte hat sich ferner der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. In objektiver Hinsicht überliess die Beschuldigte ihrem damals achtjährigen Sohn F._____ einmal ihr Handy, um darauf Fotos anzuschauen, im Wissen darum, dass sich auch pornografische Videos darauf befanden, wobei F._____ denn auch auf ein solches Video stiess und dieses konsumierte. Es handelt sich jedoch um einen einmaligen Vorfall, an der Grenze zur Fahrlässigkeit. Das objektive Ver- schulden wiegt leicht.

- 36 - In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wohl aus Unachtsamkeit und suchte F._____ nicht gezielt pornografischen Videos auszusetzen, nahm dies je- doch zumindest in Kauf. Eine weitere Relativierung des Verschuldens ergibt sich daraus nicht. Ausgehend von einem gesamthaft leichten Verschulden ist die Ein- zelstrafe auf zwei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.

E. 5.5 Die Beschuldigte hat sich ferner des mehrfachen Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Nachdem diese insgesamt acht Delikte in einem engen sachlichen, aber auch zeitlichen Zusam- menhang stehen, rechtfertigt es sich, sie für die Strafzumessung gemeinsam zu behandeln, zumal – wie bereits in Ziff. 4.4 ausgeführt – eine Geldstrafe vorliegend ungeachtet des konkreten Strafmasses ohnehin nicht in Betracht fällt. In objektiver Hinsicht lenkte die Beschuldigte in einem Zeitraum von rund neun Monaten insgesamt acht Mal in der Schweiz einen Personenwagen, vorwiegend im Zürcher Oberland, einmal aber auch bis zum EuroAirport Basel, obwohl sie nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Dabei kam es jedoch of- fenbar nie zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das Ver- schulden wiegt angesichts der Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit der Verstösse dennoch nicht mehr leicht. Subjektiv bestand kein nachvollziehbarer Anlass für das Handeln der Beschuldig- ten. Sie setzte sich vielmehr über das Führerscheinerfordernis einfach hinweg. Dabei handelt es sich um ein egoistisches Motiv, welches das objektive Verschul- den nicht relativiert. Ausgehend von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden ist die Einzelstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere acht Monate zu erhöhen.

- 37 -

E. 5.6 Schliesslich machte sich die Beschuldigte des mehrfachen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Auch hierbei handelt es sich um eine Vielzahl von Einzelhandlungen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, welche für die Strafzumes- sung gemeinsam zu behandeln sind. Objektiv verkaufte die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten insgesamt ca. 42 Gramm Kokain vorwiegend in kleinen Portionen von 1-2 Gramm an diverse Konsumenten zum Selbstkostenpreis, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen. Der Reinheitsgehalt des von der Beschuldigten verkauften Kokains liess sich nicht eruieren. Gestützt auf die Analysestatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin kann für diesen Zeitraum und bei dieser Portio- nengrösse jedoch von einem Reinheitsgehalt von ca. 60 % ausgegangen werden (vgl. https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische -chemie/statistiken-kokain-und-heroin). Insgesamt wiegt das objektive Verschul- den nicht mehr leicht. Subjektiv zog die Beschuldigte aus ihrem Handeln offenbar keinen konkreten Gewinn, sondern offerierte das Kokain anderen Konsumenten als "Dienstleis- tung". Das objektive Verschulden relativiert sich dadurch leicht. Ausgehend von einem gesamthaft noch leichten Verschulden ist die Einzelstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere sechs Monate zu erhöhen.

E. 5.7 Zur Bildung der teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 19. Februar 2019 (vgl. Ziff. 4.3 vorstehend) ist nun noch die damals rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf die vorliegende Gesamtstrafe zu "asperieren" und die daraus resultierende Differenz zum Abzug zu bringen. In Würdigung aller Umstände, insbesondere da ein wesentlicher Teil der heute zu beurteilenden Delinquenz vor der Grundstrafe verübt wurde, rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von lediglich drei Monaten, womit im Ergebnis die vorlie-

- 38 - gend auszufällende Gesamtstrafe um drei Monate zu reduzieren ist, um der Zu- satzstrafenkomponente Rechnung zu tragen.

E. 5.8 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vorab auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil sowie die ausführliche Befragung der Beschuldigten vor Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 114 S. 78 f., S. 91 f. sowie S. 100 f.; Prot. I S. 16 ff.). Neu ergab sich an der Berufungsverhandlung, dass die Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank eine Ausbildung als Hauswirtschafterin abgeschlossen habe sowie einen Computer- und einen Deutschkurs besuche. Ferner habe sie wegen ihres Drogenkonsums eine Thera- pie gemacht. Des Weiteren arbeite sie auch – sie stelle Kerzen her – und verdie- ne dabei monatlich Fr. 300.–. Sie habe rund Fr. 20'000.– Schulden, die von der Miete, Krankenkasse und Versicherungen stammten. Nach dem Tod ihrer Mutter hätten die Beschuldigte und ihre Schwester eine Wohnung in Ungarn geerbt, die ihnen jedoch aufgrund der Schulden der Mutter wieder weggenommen worden sei. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschuldigte diverse Beziehungs- urlaube bewilligt erhalten, jedoch nicht immer die Vorgaben bzw. das vorgegebe- ne Besuchsprogramm eingehalten hat. So besuchte sie unter anderem mit ihren Kindern eigenmächtig das Kino anstelle eines Spielplatzes. Schliesslich ergab sich aus der Befragung, dass die Beschuldigte im Vollzug von ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter besucht werde sowie die Beziehung zwischen der Be- schuldigten und ihrem Ehemann – welcher die Polizeischule besuche – kompli- ziert sei, sie jedoch immer noch zusammen seien. Er habe im Übrigen aber kei- nen Kontakt mit ihren Kindern (Urk. 188 S. 2 f., S. 5 f., S. 7 f., S. 10 sowie S. 12). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind insgesamt weder straferhö- hend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde die Beschuldigte am 19. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen diversen Strassenverkehrs- delikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist nicht allzu gravierend und nur teilweise einschlägig. Jedoch delinquierte die Beschul-

- 39 - digte während laufender Probezeit in erheblichem Umfang weiter. Insgesamt ist diese Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernd ist das Nachtatverhalten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Sie zeigte sich in tatsächlicher Hinsicht weitgehend geständig, bestritt jedoch insbe- sondere den gravierendsten Vorwurf der Förderung der Prostitution bis zuletzt trotz geradezu erdrückender Beweislage. Insgesamt resultiert aus der Täterkomponente eine leichte Strafminderung um 3 Monate.

E. 5.9 Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die begründete Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigten am

31. Januar 2022 zugestellt worden sei, die Berufungsverhandlung jedoch erst heute, d.h. über ein Jahr später, stattfinde. Zudem hätten in der Zwischenzeit kei- ne relevanten Verfahrenshandlungen stattgefunden (Urk. 189 S. 20). Der Vertei- digung ist zu entgegnen, dass es sich vorliegend um einen grossen Fall mit um- fangreichen Akten handelte, welcher eine entsprechende Vorbereitungszeit erfor- derlich machte. Ferner wurde bereits im Oktober 2022 zur heutigen Verhandlung vorgeladen, wobei es auch den Parteien selbst zuzuschreiben ist, dass kein früherer Termin gefunden werden konnte (Urk. 149). Vor diesem Hintergrund kann, trotz des Umstandes, dass im Zeitraum von ca. Mai 2022 bis anfangs Ja- nuar 2023 keine "relevanten" Verfahrenshandlungen stattfanden bzw. vorwiegend Gesuche um Bewilligung von Beziehungsurlauben der Beschuldigten eingingen (vgl. Urk. 146, Urk. 153, Urk. 165), nicht von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes die Rede sein. Eine Reduktion der Strafe unter diesem Titel recht- fertigt sich deshalb nicht.

E. 5.10 Die Vorinstanz widerrief den bedingten Strafvollzug betreffend die Freiheits- strafe von 6 Monaten gemäss Strafbefehl vom 19. Februar 2019 (Urk. 114 S. 86), was allseits unangefochten blieb. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, da es

- 40 - sich um gleichartige Strafen handelt. Es rechtfertigt sich eine Asperation der wi- derrufenen Strafe im Umfang von 4 Monaten.

E. 5.11 Insgesamt ist die Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten bzw. 4 3/4 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen, unter Einbezug der bereits von der Vorinstanz widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 sowie als teil- weise Zusatzstrafe zu diesem. An diese Freiheitsstrafe sind insgesamt 1081 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug vom 25. Februar 2020 bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.1 Für die von ihr begangenen Übertretungen ist die Beschuldigte zudem mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen. Ferner ist für den Fall schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Mona- ten festzulegen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB). 6.2 Hinsichtlich der persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse der Beschuldig- ten kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 5.8 verwiesen werden. 6.3 Die Beschuldigte hat im Zeitraum von ca. einem Jahr regelmässig Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB (Schläge mit der flachen Hand) gegen zwei ihrer Kinder verübt, um sie zu erziehen bzw. zu bestrafen. Unter Einbezug der persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint dafür eine Busse von Fr. 600.– als Einsatzstrafe angebracht. 6.4 Die Beschuldigte konsumierte während ca. 6 Monaten regelmässig Kokain bzw. erwarb dieses zum Eigenkonsum, insgesamt ca. 122 Gramm, was eine mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG darstellt. Unter Einbezug der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten sowie des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe dafür um Fr. 200.– zu erhöhen.

- 41 - 6.5 Schliesslich telefonierte die Beschuldigte einmalig ohne Freisprechanlage am Steuer eines Personenwagens, was eine erhöhte Unfallgefahr infolge man- gelnder Aufmerksamkeit nach sich zog und eine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG darstellt. Unter Ein- bezug der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie des Asperations- prinzips ist die Einsatzstrafe dafür um weitere Fr. 100.– zu erhöhen. 6.6 Insgesamt ist die Beschuldigte somit für die begangenen Übertretungen mit einer Gesamtbusse von Fr. 900.– zu bestrafen. Praxisgemäss ist die Ersatzfrei- heitsstrafe dafür zu einem Tagessatz von Fr. 100.– auf 9 Tage festzusetzen. V. Landesverweisung Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 114 S. 87-94). Die heute 34-jährige Beschuldigte (ungarische Staatsangehörige) hält sich erst seit rund acht Jahren gefestigt in der Schweiz auf, wovon die letzten drei Jahre in Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvoll- zug. Zuletzt verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA). Kurz vor ihrer Inhaftierung heiratete sie einen Schweizer, den sie zuvor jedoch kaum kann- te. Zwar brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Ehemann der Beschuldigten habe diese über einen Zeitraum von 19 Monaten zwei bis drei Mal monatlich im Gefängnis besucht, was angesichts der Distanz zwischen seinem Wohnort und dem Gefängnis sowie seiner Vollzeiterwerbstätig- keit bemerkenswert sei (Urk. 189 S. 26). Dies vermag jedoch nichts daran zu än- dern, dass bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann nicht von einer gefestigten Beziehung gesprochen werden kann. So gab die Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung selber an, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann – zwar auch aufgrund der Tatsache, dass sie in Haft sitzt und aus dem Land gewie- sen werden solle – kompliziert sei. Doch lebten sie auch nur kurze Zeit zusam- men, und dies in einer Wohnung, die gemäss Akten für sie und die Familie gar nicht bewohnbar war. Gemäss Angaben der Beschuldigten habe ihr Ehemann zudem lange bei seiner Mutter gelebt bzw. lebe momentan immer noch bei ihr (Urk. 188 S. 5 und S. 7; vgl. bereits Urk. 114 S. 92). Im Übrigen kann der Vertei-

- 42 - digung auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass bei zwei bis drei Besuchen im Monat von einer bemerkenswerten Bemühung seitens des Ehemanns auszu- gehen ist. Was das Verhältnis der Beschuldigten zu ihren Kindern angeht, kann ihr zwar zugutegehalten werden, dass sie sich gemäss Ausführungen der Verteidigung darum bemüht, wieder eine Beziehung zu ihnen aufzubauen und auch diverse Beziehungsurlaube bereits stattgefunden haben (Urk. 189 S. 24 f.). Allerdings ist nochmals festzuhalten, dass die Kinder der Beschuldigten fremdplatziert wurden und bei ihrer Schwester leben (vgl. bereits Urk. 114 S. 92). Der Ehemann der Beschuldigten pflegt sodann gemäss ihren eigenen Aussagen keinen Kontakt zu ihren Kindern (Urk. 188 S. 8). Ferner wird die Beschuldigte auch zweitinstanzlich wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu Lasten ihrer Kinder verurteilt, was nicht zu ihren Gunsten sprechen kann, stellte sie doch ihre eigenen Bedürfnisse klar über diejenigen der Kinder. Insgesamt kann aufgrund des Ge- sagten nicht von gelebten, intakten familiären Beziehungen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 EMRK die Rede sein (Urk. 189 S. 24 ff.). Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass es der Beschuldigten als EU-Bürgerin freisteht, sich trotz Landes- verweisung im grenznahen Ausland, insbesondere auch im deutschsprachigen Raum, niederzulassen und sie nicht nach Ungarn zurückkehren muss. Eine El- tern-Kind-Beziehung bzw. die Beziehung zu ihrem Ehemann und der Schwester könnten damit aufrechterhalten werden. Die Beschuldigte ist in der Schweiz sodann weder wirtschaftlich noch gesell- schaftlich integriert. Zwar spricht sie Deutsch und besucht in der Justizvollzugs- anstalt Hindelbank einen Deutschkurs (Urk. 188 S. 3). Doch kann auch aufgrund des andauernden delinquierenden Verhaltens der Beschuldigten keinesfalls von einer gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Integration ihrerseits ausgegangen werden. So ertrog sie unter anderem in erheblichem Umfang Sozialhilfegelder, anstatt sich (neben/anstelle ihrer Tätigkeit als Prostituierte) um eine gefestigte Ar- beitsstelle in der Schweiz zu bemühen. Im Übrigen verfügt sie nach wie vor über Beziehungen zu ihrem Herkunftsland Ungarn (vgl. bereits Urk. 114 S. 91). Dass die Beschuldigte, welche erst mit 28 Jahren in die Schweiz gekommen ist, keiner-

- 43 - lei Kollegen oder Freunde in Ungarn habe (Urk. 188 S. 27), ist nicht überzeugend und erscheint nicht glaubhaft. Zusammenfassend liegt offensichtlich kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Selbst wenn, würde das öffentliche Inte- resse – entgegen der Verteidigung – angesichts der erheblichen, von der Be- schuldigten an den Tag gelegten Delinquenz die privaten Interessen der Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz ohne Weiteres überwiegen. Auch das Freizügigkeitsabkommen steht vorliegend einer Landesverweisung angesichts der erheblichen Delinquenz der Beschuldigten, für welche heute eine Freiheitsstrafe von 4 3/4 Jahren ausgefällt werden musste, nicht entgegen. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Dauer von 7 Jahren ist angemessen, zumal sich die Beschul- digte gleich zweier Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (Förderung der Prostitution und Sozialhilfebetrug) schuldig machte. VI. Zivilansprüche

1. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allge- meinen Voraussetzungen der Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafpro- zess verwiesen werden (Urk. 114 S. 103 ff.).

E. 6 Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…), − (…), − (…), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, − (…), − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV,

- 49 - − der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 ausgefällten Freiheits- strafe von 6 Monaten wird widerrufen. 4.-6. (…)

E. 7 Der Antrag der Privatklägerin 1 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.

E. 8 Die Anträge der Privatkläger 2 bis 5 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB werden samt Eventual- und Subeventualanträgen abgewiesen.

E. 9 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. März 2020 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 VVG Karte mit Kokainresten, 1 EOM Kundenkarte mit Kokainresten, 2 Plastikröhrchen (Asservaten Nr. A013’569'012), − 1 ZKB Maestrokarte lautend auf C._____ mit Kokainresten, 1 Karte O._____ mit Kokainresten (Asservaten Nr. A013’569'045).

E. 10 Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 11./12. (…)

E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 50 - Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 800.00 Telefonkontrolle Fr. 1'320.00 Auslagen Fr. 770.00 Auslagen Polizei Fr. 334.80 Entschädigung Zeuge Entschädigung Dolmetscher für staatsanwaltschaftliche Fr. 480.00 Befragung der Privatklägerin 1 Gerichtsgebühr gemäss Beschluss der III. Strafkammer Fr. 1'500.00 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020, UB200189 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 36'024.75 Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; Fr. 55'009.20 ab 20. August 2020; abzgl. Akontozahlung vom

24. August 2020 in Höhe von Fr. 22'196.15) Fr. 109'038.75 Total

E. 14 (…) 15./16. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB sowie − der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

- 51 -

2. Die Beschuldigte wird – unter Einbezug der von der Vorinstanz widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 19. Februar 2019 sowie als teilweise Zusatzstrafe zu diesem – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 1081 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin wird abgewiesen.

6. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklä- gern 2 bis 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 2 bis 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 bis 5 folgende Genugtuungsleistungen jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Dezember 2017 zu bezahlen:

- 52 - − D._____: Fr. 8'000.–, − E._____: Fr. 8'000.–, − F._____: Fr. 8'000.– und − G._____: Fr. 5'000.–. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 bis 5 abgewiesen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'186.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

10. Das Gesuch der Privatkläger 2-5 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger 2-5 fünffach für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)

- 53 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatkläger 2-5 fünffach für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Bundesanwaltschaft, ad acta SV.17.0892-BSA, zur Kenntnisnahme − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 54 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Simic

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatkläger 2 bis 5 für den Zeitraum bis zum 5. Oktober 2018 definitiv eingestellt.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, − der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. - 3 -
  4. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB.
  5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 19. Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird wider- rufen.
  6. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 57 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019, wovon bis und mit heute 590 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.
  7. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
  8. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB für 7 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
  9. Der Antrag der Privatklägerin 1 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.
  10. Die Anträge der Privatkläger 2 bis 5 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB werden samt Eventual- und Subeventualanträgen abgewiesen.
  11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  12. März 2020 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 VVG Karte mit Kokainresten, 1 EOM Kundenkarte mit Kokainresten, 2 Plastikröhrchen (Asservaten Nr. A013’569'012), - 4 - − 1 ZKB Maestrokarte lautend auf C._____ mit Kokainresten, 1 Karte O._____ mit Kokainresten (Asservaten Nr. A013’569'045).
  13. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen.
  14. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird im Mehrbetrag abgewiesen.
  15. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 2 bis 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches werden die Privatkläger 2 bis 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 bis 5 folgende Genug- tuungsleistungen jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Dezember 2017 zu be- zahlen: − D._____: Fr. 8'000.–, − E._____: Fr. 8'000.–, − F._____: Fr. 8'000.– und − G._____: Fr. 5'000.–. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 wird im Mehrbetrag abgewiesen. - 5 -
  16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 800.00 Telefonkontrolle Fr. 1'320.00 Auslagen Fr. 770.00 Auslagen Polizei Fr. 334.80 Entschädigung Zeuge Entschädigung Dolmetscher für staatsanwaltschaftliche Fr. 480.00 Befragung der Privatklägerin 1 Gerichtsgebühr gemäss Beschluss der III. Strafkammer Fr. 1'500.00 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020, UB200189 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 36'024.75 Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; Fr. 55'009.20 ab 20. August 2020; abzgl. Akontozahlung vom
  17. August 2020 in Höhe von Fr. 22'196.15) Fr. 109'038.75 Total
  18. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 13 werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Privatklägerin 1 durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  19. (Mitteilungen)
  20. (Rechtsmittel)" - 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.) a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 116 S. 3 f.; 189 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz sei hinsichtlich der Spiegelstri- che 1-3 und 5 aufzuheben und die Beschuldigte sei von den Vorwürfen - der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen.
  21. Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten als Gesamtstrafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 sowie einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass diese Strafe durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvoll- zug erstanden sei.
  22. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen.
  23. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 1 seien ab- zuweisen.
  24. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger 2 bis 5 seien abzuweisen; eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. - 7 -
  25. Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Kos- ten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Be- schuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen, jedoch aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren seien auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
  26. Der Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für übermässige Haft in der Höhe von CHF 132'200.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
  27. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ (Urk. 133; Urk. 191 S. 2): "1. Es sei die Beschuldigte im Sinne des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2021 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
  28. Es sei Dispositivziffer 11 b abzuändern und es sei die Beschuldigte zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Höhe von 23'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2021 zu bezahlen.
  29. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst.) zu Lasten der Beschuldigten, wobei die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind." d) Der Vertreterin der Privatkläger 2-5 (Urk. 176 S. 1) "1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6.10.2021 (DG210001) sei zu bestätigen. - 8 -
  30. Den Geschädigten und Privatklägern 2, 3, 4 und 5 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." Erwägungen: I. Verfahrensgang
  31. Am 8. Oktober 2021 meldete die Beschuldigte A._____ sowie am 18. Okto- ber 2021 die Privatklägerin B._____ jeweils fristgerecht Berufung gegen das ein- gangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vo- rinstanz) vom 6. Oktober 2021 an (Urk. 81 und 84), welches den Parteien am 7. Oktober 2021 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 110 f.; Urk. 79). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 102 = Urk. 114) am 31. Januar 2022 (Urk. 103) reichte die Beschuldigte dem Oberge- richt am 15. Februar 2022 (Poststempel) fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 116). Die Privatklägerin B._____ liess ihrer Berufungsanmeldung dagegen keine Berufungserklärung folgen, weshalb auf ihre Berufung mit Beschluss vom
  32. März 2022 nicht eingetreten wurde (Urk. 120).
  33. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 wurden der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um zum Beweisantrag der Beschuldigten obligatorisch Stellung zu neh- men; selbiges wurde den Privatklägern freigestellt (Urk. 122). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2022 (Poststempel), die Privatkläger 2-5 (Kinder der Beschuldigten) mit Eingabe vom 8. April 2022 (Poststempel) auf eine Anschlussberufung (Urk. 124 und 126). Die Privatklägerin B._____ erklärte mit Eingabe vom 13. April 2022 Anschlussberufung (Urk. 129), welche sie später auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung beschränkte (Urk. 133). Der weitere Privatkläger H._____ liess sich auf die Verfügung vom 22. März 2022 nicht vernehmen. - 9 -
  34. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2022 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten (Sicherstellung und Auswertung des von der Privatklägerin B._____ verwendeten Mobiltelefons) abgewiesen (Urk. 131). Mit Präsidialverfü- gung vom 12. September 2022 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Beru- fungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 140). Am 27. Oktober 2022 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei den Privatklägern 2-6 das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 149). Am 4. Januar 2023 wurden die Parteien über einen Wechsel in der vorgesehenen Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 169-171). Am 25. Januar 2023 reichte die Vertreterin der Privatkläger 2-5 dem Gericht ihre Anträge samt Begründung schriftlich ein (Urk. 176; vgl. Art. 405 Abs. 2 StPO). Diese wurden der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Die Privatklägerin B._____ ersuchte mit Eingabe vom
  35. Februar 2023 um Erlass des persönlichen Erscheinens an der Berufungsver- handlung, was ihr bewilligt wurde (Urk. 185 und 186).
  36. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte A._____ (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführt) in Begleitung ihres amtlichen Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. T. Keller, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____ für die Privatklägerin B._____ sowie MLaw I._____ mit Substi- tutionsvollmacht für die Privatkläger 2-5. Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden. In der Sache selbst stellten die Parteien die ein- gangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 15 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
  37. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen ihre Ver- urteilung wegen Förderung der Prostitution, mehrfachen Betruges, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten und mehrfacher Pornografie (Disp.-Ziff. 1, 1.-
  38. sowie 5. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 4 und 5), die Anord- nung der Landesverweisung (Disp.-Ziff. 6), die Zivilforderungen der Privatkläger (Disp.-Ziff. 11 und 12) sowie die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 14; Urk. 116). - 10 - 1.2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid über ihre Genugtuungsforderung (Disp.-Ziff. 11 b); Urk. 133 und 191). 1.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit der Vorab- Beschluss der Vorinstanz betreffend die teilweise Einstellung des Verfahrens so- wie die Dispositiv-Ziffer 1, 4. und 6. bis 9. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend mehrfache Tätlichkeiten sowie Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 3 (Widerruf), Ziffer 7 und 8 (Abweisung Kontaktver- bot), Ziffer 9 (Einziehungen), Ziffer 10 (Absehen von Ersatzforderung) und Zif- fer 13 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist. 1.4. Nachdem im Wesentlichen einzig die Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils – mit Ausnahme der von der Privatkläge- rin B._____ mit Anschlussberufung ebenfalls angefochtenen Genugtuungssumme – unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  39. Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz ge- mäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils ex- plizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 11 - III. Schuldpunkt A. Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB (Anklageziffer I.; Privatklägerin: B._____)
  40. Die Vorinstanz erachtete es nicht als erstellt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin hinsichtlich ihres Entscheids, aus Ungarn in die Schweiz zu reisen und hier der Prostitution nachzugehen, massgeblich unter Druck gesetzt hätte (Anklagesachverhalt S. 3 f.). Entsprechend sprach sie die Beschuldigte vom Vorwurf des Zuführens zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB frei (Urk. 114 S. 12 ff.). Dieser Freispruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und der diesbezügliche Vorwurf damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsver- fahrens. Hingegen erachtete es die Vorinstanz im Wesentlichen (mit einzelnen Relativie- rungen des Anklagesachverhalts) als erstellt, dass die Beschuldigte zusammen mit J._____ (alias: "J'._____"; separates Verfahren bei der Bundesanwaltschaft pendent, vgl. Urk. 151) die Privatklägerin bezüglich ihrer Ausübung der Prostitution in der damaligen Wohnung der Beschuldigten in K._____ von ca.
  41. August 2019 bis 17. September 2019 in verschiedener Hinsicht unter Druck gesetzt und kontrolliert hat (Anklagesachverhalt S. 5 ff.). Sie sprach die Beschul- digte deshalb der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB (Beschränkung der Handlungsfreiheit der Prostituierten) schuldig (Urk. 114 S. 16 ff.).
  42. Die Beschuldigte wandte im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung im Wesentlichen ein, dass es nicht stimme, dass sie zusammen mit J._____ die Pri- vatklägerin bezüglich ihrer Ausübung der Prostitution unter Druck gesetzt und kontrolliert sowie den Plan geschmiedet habe, die Privatklägerin in eine psychische und materielle Abhängigkeit zu treiben. Sie sei nicht an ihrem Prostitu- tionserlös beteiligt gewesen und habe auch kein Geld von der Privatklägerin genommen. Diese habe zudem immer selber entscheiden können, mit welchen Kunden sie welche sexuelle Handlungen vornehmen wolle und habe selber auch Kunden abgewiesen (Urk. 188 S. 13 ff.). - 12 -
  43. Vorab kann auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 114 S. 16-36). Die Vorinstanz gelangte in ihrer ausführlichen und differenzierten Würdigung der umfangreichen Beweislage zu Recht zum Schluss, dass der relevante Anklage- sachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen Einschränkungen) erstellt ist und die Beschuldigte zusammen mit J._____ mannigfaltig auf die Privatklägerin einwirkte, um diese bei der Ausübung der Prostitution zu kontrollieren und sich schliesslich praktisch der gesamten von ihr erzielten Einnahmen zu bemächtigen. Das Be- weisbild ist insgesamt eindeutig und lässt keinen anderen Schluss zu. Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt, es sei schlicht falsch, dass die Be- schuldigte der Privatklägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit als Prostituierte die Hälfte und danach den gesamten Erlös abgenommen habe (Urk. 189 S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden: So ergibt sich insbesondere aus dem umfangreichen Chat- verkehr zwischen der Beschuldigten und J._____ mit aller Deutlichkeit, dass diese sich permanent über die Tätigkeit bzw. das Verhalten der Privatklägerin aus- tauschten und sich dahingehend absprachen, wie diese zu 'führen' sei und wie ihr die (gesamten) Einnahmen abgenommen werden konnten (vgl. dazu bereits die Vorinstanz in Urk. 114 S. 21 f. und 30 f.). Die Beschuldigte und J._____ ver- einbarten unter anderem miteinander, dass sie den gesamten Lohn der Privat- klägerin im Verhältnis 70 % (die Beschuldigte) zu 30 % (J._____) untereinander aufteilen (Urk. D1/12/6 S. 31). Zwar führte die Beschuldigte aus, dass 70 % bei der Privatklägerin verbleiben sollten und sie selber von diesem Geld nichts erhal- ten habe (Urk. 188 S. 14). Allerdings ergibt sich aus den eindeutigen Chat- Nachrichten ein anderes Bild. So schrieb die Beschuldigte J._____, dass die Pri- vatklägerin keine Fr. 5.– mehr habe, sie das ganze Geld der Privatklägerin weg- genommen habe und ihr kein Geld lasse sowie die Privatklägerin einzig für die Beschuldigte und J._____ da sei (Urk. D1/12/8 S. 17 ff.). Dass die Privatklägerin das Geld lediglich für ihren Kokainkonsum habe abgeben müssen und in der Zeit, in welcher sie bei der Beschuldigten war, dafür Fr. 1'140.– bezahlt habe, was ei- nen Grossteil ihrer Einnahmen darstelle (Urk. 189 S. 8), widerspricht klar den Ausführungen der Beschuldigten selbst. So schrieb sie im Chat mit dem Freier - 13 - L._____, die Privatklägerin habe ihr bereits in einer Woche Fr. 7'000.– einge- bracht (Urk. D1/12/24 S. 14). Wenn die Verteidigung konstatiert, dass es in jedem anderen Beruf so sei, dass eine Person, die einen neuen Job beginne, von ihren erfahrenen Arbeitskollegen in die Tätigkeit eingeführt werde sowie Tipps erhalte und ihr auch Arbeit besorgt werde, d.h. im vorliegenden Fall Kunden gebracht würden (Urk. 189 S. 6), so mag dies zwar stimmen, doch ergibt sich vorliegend – insbesondere wiederum gestützt auf die zahlreichen Chat-Nachrichten – eindeutig, wie die Privatklägerin planmäs- sig ausgenutzt sowie ihr gedroht wurde und sie finanziellen Druck hatte, zumal sie an einem bestimmten Punkt ihre gesamten Einnahmen abgeben musste. Selbst wenn damit die Unterstützung der unerfahrenen und mit der hiesigen Sprache und den Gegebenheiten nicht vertrauten Privatklägerin bei ihrem Einstieg in die Prostitution durch die Beschuldigte und J._____ vordergründig teilweise als blos- se Hilfestellung verstanden werden könnte, ergibt sich aus dem späteren Verlauf letztlich klar, dass diese im Eigeninteresse der Beschuldigten erfolgte und Grund- lage der nachfolgenden Ausbeutung der Privatklägerin darstellte. Dass der Inhalt der eindeutigen Kommunikation mit J._____ ferner "gelogen" sei, wie die Beschuldigte im Berufungsverfahren erneut vorbrachte (vgl. Urk. 188 S. 16 f. und bereits vor der Vorinstanz, Urk. 114 S. 31), erscheint mit der Vo- rinstanz nicht glaubhaft und geradezu absurd. Die diesbezügliche "Erklärung" der Beschuldigten, dass sie und J._____ eine komische Beziehung miteinander ge- habt hätten, er ihr Dealer gewesen sei und sowohl sie ihn als auch er sie angelo- gen habe (Urk. 188 S. 17), ist unbehelflich und vermag nichts zu ihren Gunsten zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, decken sich diese "Lügen" zudem mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 114 S. 31). Dass diese die Nachrichten zwischen der Beschuldigten und J._____ gekannt habe, da sie das Telefon der Beschuldigten gesehen habe – wie die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung ausführte (Urk. 188 S. 19) –, wirkt gesucht und ist im Übrigen nicht glaubhaft. Aufgrund des Gesagten kann der Beschuldigten auch nicht dahinge- hend gefolgt werden, dass die Privatklägerin ihre Aussagen nur erfunden habe, damit sie Opfergeld von der Beschuldigten erhalte (Urk. 188 S. 19). - 14 - Der Verteidigung ist zwar insofern zuzustimmen, dass die Aussagen der Privat- klägerin in der Untersuchung teilweise ambivalent waren (Urk. 189 S. 5 ff.). Es kann auch nicht alleine auf sie abgestellt werden, um die Taten der Beschuldigten zu beweisen. Allerdings ergeben sie zusammen mit den umfangreichen und ein- deutigen Chat-Nachrichten zwischen der Beschuldigten und J._____ ein stimmi- ges Ganzes und zeigen die Realität, in welcher die Privatklägerin mehrere Wo- chen leben musste und auch, dass die Beschuldigte und J._____ von der Privat- klägerin nichts gehalten haben: Mehrfach wird die Privatklägerin von ihnen als "Hure" und "Schlampe" bezeichnet, zudem schreibt die Beschuldigte, dass sie ih- rer eigenen Schwester so etwas nie antun würde und dass sie die Privatklägerin vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer geschlagen habe (Urk. D1/12/6 S. 47 ff.; Urk. D1 12/7 S. 123). Die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung, wonach die Privatklägerin für sie wie eine Schwester gewesen sei (Urk. 188 S. 27), wirkt vor diesem Hintergrund alles andere als glaubhaft. Insge- samt zeigt sich aus den Chat-Nachrichten klarerweise die Grundeinstellung der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welche sich schliesslich auch in de- ren Verhalten ihr gegenüber wiederspiegelte. Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung sodann aus, es sei die Privatklägerin gewesen, die, nachdem sie in einer Schutzwohnung untergebracht worden sei, von sich selbst den Kontakt zur Beschuldigten bzw. deren Schwester aufgenommen habe. Ein solches Verhalten eines angeblich eingeschüchterten Opfers, welches zuvor massiv unter Druck gesetzt worden sein solle, widerspre- che jeglichem gesunden Menschenverstand und zeige in aller Deutlichkeit, dass sich die Dinge mit Sicherheit nicht so zugetragen haben könnten, wie es die Vo- rinstanz darstelle (Urk. 189 S. 14 f.). Das von der Verteidigung angesprochene Verhalten mag zwar auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, doch spie- gelt sich darin auch ein typisches Verhalten von Opfern wieder und zeigt es deut- lich, dass die Privatklägerin auf sich selbst gestellt und lediglich die Beschuldigte als 'Bezugsperson' in der Schweiz hatte. Die Beschuldigte hatte es, entgegen der Verteidigung (Urk. 189 S. 13 f.), geschafft, die Privatklägerin in eine (auch emoti- onale) Abhängigkeit nicht nur von ihr, sondern auch von J._____ zu bringen. So hatte dieser gemäss gemeinsamer Absprache mit der Beschuldigten der Privat- - 15 - klägerin vorgespiegelt, in sie verliebt zu sein (vgl. Urk. D1/12/6 S. 57 und Urk. 114 S. 18). Dass der Plan in der Folge aufging und sich die Privatklägerin tatsächlich in J._____ verliebte, zeigt sich unter anderem auch an den Ausführungen von Rechtsanwältin Y._____, wonach die Privatklägerin sogar ein T-Shirt von J._____ zum Schlafen gebraucht habe, um wenigstens seinen Duft im Schlaf zu haben (Urk. 191 S. 12 und Urk. 188 S. 15). Dies deckt sich im Übrigen mit einer Chat- Nachricht der Beschuldigten selbst, in welcher sie J._____ schreibt, dass die Pri- vatklägerin ein T-Shirt von ihm brauche, weil sie ihn vermisse (Urk. D1/12/7 S. 12). Aufgrund des Gesagten überzeugt auch die Behauptung der Beschuldig- ten, sie habe die Privatklägerin lediglich von M._____ lösen wollen, nicht und ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Urk. 189 S. 14). Des Weiteren kann der Verteidigung nicht dahingehend gefolgt werden, dass es der Privatklägerin freistand zu entscheiden, wie viele Freier sie bedienen wolle bzw. dass sie nur wenige Freier habe bedienen müssen oder dass die Beschul- digte keine Termine und Dienstleistungen ohne Rücksprache mit der Privatkläge- rin vereinbart habe (Urk. 189 S. 8 und 10). Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass sich aus diversen Chat-Nachrichten ergibt, wie die Beschuldigte mit Freiern sexuelle Dienstleistungen seitens der Privatklägerin vereinbarte oder die- se zumindest anbot, und zwar auch solche, welche die Privatklägerin nicht wollte, wie diese in der Untersuchung glaubhaft ausgesagt hatte (vgl. Urk. 114 S. 25). Auch schrieb die Beschuldigte einem Freier, der fragte, ob die Privatklägerin Lust auf ihn habe, dass diese keine Lust habe, weil sie bereits drei Stunden mit ihrem Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe, aber wenn sie (die Beschuldigte) es ihr sage, dann mache es die Privatklägerin auch (Urk. D1/12/26 S. 49). Ferner erklär- te sie dem gleichen Freier, die Privatklägerin würde auch ohne Kondom mit ihm Geschlechtsverkehr haben (Urk. D1/12/26 S. 52 f.). Dies steht im Widerspruch zu den wiederholten Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin ohne Kondom arbeite (vgl. Urk. 114 S. 25). Insgesamt zeigt sich somit ein eindeutiges Bild, wonach es die Beschuldigte war, welche die Kontrolle darüber hatte, wann und mit wem die Privatklägerin welche sexuellen Handlungen vornahm. - 16 - Keine Rolle spielt schliesslich, dass sich die Privatklägerin grundsätzlich "freiwil- lig" prostituierte (oder dies zumindest in ihren Aussagen teilweise so darstellte) und sich auch nicht durchgehend an die Anweisungen der Beschuldigten und von J._____ hielt bzw. sich diesen teilweise widersetzte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschuldigte durchgehend die Kontrolle über die Privatklägerin ausübte. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin nahezu sämtliche Einnahmen der Beschuldigten bzw. J._____ abgeben musste, kann ohnehin kaum mehr von einer freiwilligen Tätigkeit der Privatklägerin gesprochen werden.
  44. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 114 S. 32 ff.) er- weist sich ohne Weiteres als zutreffend. Die Beschuldigte ist damit der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.)
  45. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt als erstellt und sprach die Beschuldigte diesbezüglich des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 114 S. 37 ff.).
  46. Die Beschuldigte wandte im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung im Wesentlichen ein, dass sie gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde K._____ ihr Einkommen aus der Prostitution nur deshalb nicht deklariert habe, da für sie Prostitution keine richtige Arbeit sei. Sie bestritt jedoch nicht, dass sie auf diese Weise Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 106'000.– bezogen und gleichzeitig als Prostituierte gearbeitet habe (Urk. 188 S. 20 f.).
  47. Es kann vorab wiederum auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 114 S. 37-49). Diese sind nur insofern zu korrigieren, als die Nichtdeklaration des von der Beschuldigten von ihrer Mutter in Ungarn geerbten Anteils an einem Haus bzw. einer Wohnung von der Staats- anwaltschaft nicht zur Anklage gebracht wurde, weshalb die Beschuldigte dies- bezüglich auch nicht verurteilt werden kann. Zusammenfassend sowie ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist auszuführen, dass sich die Beschuldigte im Jahr 2016 zweimal beim Sozialamt - 17 - K._____ für wirtschaftliche Unterstützung anmeldete, wobei sie angab, nicht arbeiten zu können, weil sie Kinder zu betreuen habe. Mit Beschluss der Sozial- behörde K._____ vom 19. April 2017 wurden der Beschuldigten schliesslich rückwirkend ab Dezember 2016 monatliche Sozialhilfebeiträge zugesprochen. Anlässlich der regelmässigen Nachfragen bzw. Überprüfungen ihrer Bedürftigkeit gab die Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt jeweils wahrheitswidrig an, nicht gearbeitet zu haben, keinerlei Einkommen zu erzielen und insbesondere auch nicht von Dritten unterstützt zu werden (vgl. Urk. D2/1/3/2-14). Tatsächlich erzielte die Beschuldigte jedoch im gesamten anklagerelevanten Zeitraum von Januar 2017 bis September 2019 mittels selbständiger Prostitution bzw. Zuhälterei (vgl. Anklageziffer I.) ein regelmässiges, wenn auch schwankendes Einkommen. Zu- dem wurde sie – wie in der Anklageschrift beschrieben – von diversen Freiern mit namhaften Geldbeträgen zusätzlich unterstützt, was die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch einräumte (vgl. Prot. I S. 66 ff.). Obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre (Mitwirkungspflicht gemäss § 18 SHG), informierte die Beschuldigte das Sozialamt nicht über ihre di- versen Einkünfte, sondern behauptete vielmehr wiederholt wahrheitswidrig, keine Einnahmen erzielt zu haben. Dies führte dazu, dass der Beschuldigten im Ankla- gezeitraum Sozialhilfeleistungen von insgesamt rund Fr. 106'000.– ausbezahlt wurden, auf die sie – jedenfalls in dieser Höhe – keinen Anspruch gehabt hätte. Diverse Nachfragen des Sozialamtes hinsichtlich festgestellter verdächtiger Geld- flüsse beantwortete die Beschuldigte zögerlich und ausweichend, um schliesslich falsche Erklärungen zu präsentieren (vgl. Urk. D2/1/3/2, D2/1/3/3 und D2/1/3/14), was – entgegen der Verteidigung – nicht gegen, sondern für ein arglistiges Vor- gehen der Beschuldigten spricht. Es kann keine Rede davon sein, dass die Ge- meinde K._____ ihr zumutbare Überprüfungen unterlassen hätte, zumal es sich bei den verschwiegenen Einkünften vorwiegend um Bareinnahmen handelte. Auch verfängt das Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung nicht, wonach dem Sozialamt von Beginn an klar gewesen sei, dass die Angaben der Beschuldigten nicht vollständig gewesen seien bzw. nicht der Wahrheit ent- sprochen hätten und dies umso mehr gelte, als dass dem Sozialamt Kontoauszü- ge vorgelegen seien, in welchen ersichtlich gewesen sei, dass die Beschuldigte - 18 - gearbeitet und von Dritten Geld erhalten habe (Urk. 189 S. 16 f.). Dem Sozialamt ist nicht zuzumuten, in dessen Rolle als Sozialbehörde und eben nicht als Unter- suchungsbehörde, Kontoauszüge von insgesamt 123 Seiten (Urk. D1/10/1/2) auf blossen Verdacht hin im Detail zu überprüfen. Das Sozialamt handelte mitnichten besonders leichtfertig, sondern stellte, wie bereits vorstehend ausgeführt, in dem ihm möglichen Umfang die notwendigen und zumutbaren Nachforschungen an. Die Beschuldigte hingegen unterlief gezielt die Überprüfungen durch das Sozial- amt, was einer schweren Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gleichkommt. Damit musste die Gemeinde K._____ im Rahmen der sogenannten "Opfermitverantwor- tung" denn auch nicht rechnen. Die Gemeinden im Kanton Zürich sind zur finan- ziellen Unterstützung bedürftiger Einwohner gesetzlich verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 1, § 4 sowie § 14 SHG). Der Gemeinde K._____ stand es somit vorliegend – ent- gegen der Verteidigung – nicht frei, der Beschuldigten die von ihr geltend ge- machten gesetzlichen Leistungen auf blossen Verdacht hin zu verweigern. Dass es der Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein soll, dass sie jegliche Einkünfte dem Sozialamt hätte angeben müssen, ist einerseits grundsätzlich, insbesondere aber deshalb unglaubhaft, weil sie entsprechenden Nachfragen des Sozialamtes gezielt auswich bzw. bewusst falsche Angaben machte. Als unglaubhafte Schutz- behauptung der Beschuldigten erscheint ferner, dass sie die diversen an sie ge- richteten und auch von ihr unterzeichneten, schriftlichen Belehrungen über ihre Mitwirkungspflichten als Sozialhilfeempfängerin nicht verstanden haben will bzw. davon ausgegangen sei, dass sie nur eine "richtige" Arbeit hätte melden müssen, nicht aber die selbständige Ausübung der Prostitution. So antwortete sie nämlich in der Einvernahme vom 20. Mai 2020 auf die Frage, weshalb sie das Einkommen aus der Prostitution nicht angegeben habe, es habe eine Situation gegeben, in welcher sie nicht als Prostituierte gearbeitet und sie nicht immer Geld von ihrer Arbeit als Prostituierte gehabt habe (Urk. D2/3/1 Frage 14). Im Übrigen darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Sozialhilfe in der Schweiz kein "bedingungsloses Grundeinkommen" darstellt, sondern nur subsidiär an Bedürfti- ge ausgerichtet wird, die über keine anderen Einnahmequellen verfügen. Dass dies der Beschuldigten ebenfalls bewusst gewesen ist, bestätigte sie mit ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung, dass Sozialhilfe an diejenigen Personen - 19 - ausbezahlt werde, die Hilfe brauchen (vgl. Urk. 189 S. 21). Die Beschuldigte woll- te jedoch hier ihre vorhandenen, aber für ihre Bedürfnisse (inkl. Drogenkonsum) offenbar ungenügenden Einnahmen aus Prostitution und weiteren Zuwendungen durch den zusätzlichen (ungerechtfertigten) Bezug von Sozialhilfegeldern in voller Höhe aufbessern und sich somit zu Lasten der Gemeinde K._____ bereichern. Bezüglich der Höhe des Deliktsbetrages sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dahingehend zu ergänzen, dass mangels konkreter Angaben und Belege der Beschuldigten über ihren selbständigen Verdienst als Prostituierte im Nachhinein kaum mehr festgestellt werden kann, inwiefern die Beschuldigte auch bei ordnungsgemässer Deklaration ihrer Einkünfte allenfalls teilweise Anspruch auf die von ihr bezogenen Sozialhilfegelder gehabt und sich insofern nicht unrechtmässig bereichert hätte. Entgegen der Verteidigung führt dies allerdings nicht dazu, dass nur von einem minimalen Deliktsbetrag auszugehen ist. Wie be- reits die Vorinstanz festhielt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Be- schuldigten der gesamte von ihr durch falsche Angaben erlangte Betrag von rund Fr. 106'000.– zur Last fällt. Selbst wenn man die (mutmasslich) erzielten Einkünfte der Beschuldigten nachträglich schätzen wollte (vgl. Urk. 114 S. 45), gelangte man zu keinem anderen Bild: Alleine die diversen, von der Beschuldigten aner- kannten Einmal-Zuwendungen von Dritten gemäss Anklageschrift belaufen sich bereits auf insgesamt ca. Fr. 44'000.– oder umgerechnet ca. Fr. 1'333.– pro Mo- nat (bei einem Deliktszeitraum von 33 Monaten, Januar 2017-September 2019). Geht man weiter davon aus, dass die Beschuldigte in diesem Zeitraum noch zu- sätzlich im Durchschnitt nur schon ca. Fr. 1'880.– pro Monat als Prostituierte ver- diente (was bei geschätzten 20 Arbeitstagen pro Monat Tageseinnahmen von le- diglich ca. Fr. 94.– bzw. ca. einem Kunden pro Tag entspräche oder bei zwei Kunden pro Tag lediglich 10 Arbeitstagen pro Monat etc.) – was ohne Weiteres als realistisch erscheint, spricht doch die Verteidigung von Einnahmen von weni- ger als Fr. 2'800.– (vgl. Urk. 189 S. 16) – wäre der ungerechtfertigte Bezug in der gesamten Höhe von Fr. 106'000.– bereits erreicht. So oder anders ist der Ankla- gesachverhalt, wonach die Beschuldigte von der Gemeinde K._____ zu Unrecht Sozialhilfegelder von insgesamt rund Fr. 106'000.– betrügerisch erlangt hat, des- halb erstellt. - 20 -
  48. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend und es kann auf die korrekten Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 114 S. 44 ff.). Die Beschuldigte ist somit des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.; Privatkläger 2-5)
  49. Hinsichtlich des unter dieser Anklageziffer gegen die Beschuldigte erhobe- nen Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten (regelmässiges Schlagen von E._____ und F._____ mit der Hand und zum Teil mit einem hölzernen Kochlöffel im Zeitraum vom 4. September 2016 bis 5. November 2019) stellte die Vorinstanz das Verfahren vorab für den Zeitraum bis zum 5. Oktober 2018 infolge eingetrete- ner Verjährung definitiv ein (Urk. 114 S. 11). Für den verbleibenden Zeitraum (6. Oktober 2018 bis 5. November 2019) erachtete es die Vorinstanz aufgrund des Beweisergebnisses als erstellt, dass die Beschuldigte ihre Kinder E._____ und F._____ (Privatkläger 3 und 4) "jeweils" bzw. "gelegentlich" mit der Hand – jedoch nicht mit dem Kochlöffel – geschlagen hat. Die Vorinstanz sprach die Be- schuldigte in diesem Sinne der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig (Urk. 114 S. 61 und 64). Sowohl die teilweise Verfahrenseinstellung als auch der (teilweise) Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten blieben allseits unangefochten und sind somit nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens. Im Übrigen erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich die Beschuldigte gemeinsam mit der Privatklägerin B._____ in der Familienwohnung der Beschul- digten prostituierte, wobei die Kinder der Beschuldigten in dieser Zeit ruhig sein und sich entweder im Wohnzimmer oder auf dem Spielplatz aufhalten mussten. Weiter sei erstellt, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ in der Küche Kokain konsumiert hätten und die Beschuldigte sich teilweise tagelang nicht um die Kinder gekümmert habe. Schliesslich habe die Beschuldigte ihrem Sohn F._____ mindestens einmal ihr Handy gegeben, um Fotos anzuschauen, worauf F._____ mindestens ein Video gesehen habe, welches die Beschuldigte beim Sex gezeigt habe. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte bezüglich dieses - 21 - von ihr als erstellt erachteten Sachverhaltes der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie der mehrfachen Pornografie schuldig (Urk. 114 S. 61 ff.).
  50. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass die Beschuldigte zwar durch ihre Prostitutionstätigkeit in der Familienwoh- nung sicherlich nicht ein optimales Umfeld für ihre Kinder geschaffen, sich aber stets darum bemüht habe, die Kinder von ihrer Tätigkeit als Prostituierte fernzu- halten und diese hierfür in andere Zimmer oder nach draussen zum Spielen ge- schickt habe, bevor Freier gekommen seien. Sie habe die Kinder nicht einfach ih- rem Schicksal überlassen bzw. sie verwahrlosen lassen, wie die Vorinstanz sug- geriere. Für eine Gefährdung der Kinder in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Ferner sei es nicht vorge- kommen, dass die Beschuldigte ihren Kindern ihr Mobiltelefon ausgehändigt und ihr Sohn F._____ ein Video von ihr bei sexuellen Handlungen gesehen habe (Urk. 189 S. 18 ff.). 3.1 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf sowie die relevante Beweislage zu- treffend wiedergegeben (Urk. 114 S. 49-61 oben), worauf verwiesen werden kann. Die Beschuldigte räumte dabei (auch an der Berufungsverhandlung, vgl. Urk. 188 S. 22 f.) ein, sich im Anklagezeitraum von ca. April 2016 bis September 2019 zunächst alleine und zuletzt im August/September 2019 gemeinsam mit der Privatklägerin B._____ in ihrer Wohnung – in der auch die sich damals unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Beschuldigten befindlichen Kinder D._____ (*2006; Privatklägerin 2), E._____ (*2009; Privatklägerin 3), F._____ (*2011; Privatkläger 4) sowie G._____ (*2016; Privatkläger 5) lebten – regelmäs- sig prostituiert zu haben. Weiter gab die Beschuldigte zu, dass sich die Kinder je- weils vor ihren Freiern 'verstecken' mussten, indem sie sich im Wohnzimmer ruhig halten oder die Wohnung verlassen mussten. Dass dies kein Umfeld ist, in dem man kleine Kinder aufwachsen lässt, bestätigte auch die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung und gab ferner zu, diese Erkenntnis bereits damals gehabt zu haben, jedoch sei das Geld, welches sie erhalten habe, zu wenig ge- wesen (Urk. 188 S. 22 f.). Die Beschuldigte gestand auch ein, dass sie der jeweils ältesten Tochter (zunächst D._____ und nach deren Auszug im Mai 2019 dann - 22 - E._____) faktisch die Mutterrolle für die jüngeren Geschwister zuwies. Zwar stellte sie in der Berufungsverhandlung in Abrede, sich teilweise tagelang nicht um die Kinder gekümmert zu haben, es seien lediglich zwei bis drei Stunden gewesen (Urk. 188 S. 23). Diesbezüglich kann ihr jedoch kein Glauben geschenkt werden, zumal sie diesen Vorwurf sowohl in der Untersuchung als auch vor der Vorinstanz bereits eingestanden hatte (vgl. Urk. D1/4/12 Frage 14; Urk. 114 S. 50 und 61), weshalb sie darauf zu behaften ist. Im Übrigen hatte auch F._____ in der Unter- suchung angegeben, dass die Beschuldigte zumindest ein Mal ohne ihn und sei- ne Geschwister in die Ferien (zwischen einem und zwei Tagen) gegangen sei (vgl. Urk. D1/50/4 Fragen 99 ff.). Auch wenn diese Aussage in der Anklage nicht erwähnt ist, so untermauert sie dennoch das ursprüngliche Einräumen der Be- schuldigten selbst, dass sie die Kinder teilweise tagelang sich selbst überlassen hat. Zusammenfassend decken sich die Zugeständnisse der Beschuldigten mit der übrigen Beweislage, so dass der Anklagesachverhalt insofern ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann. 3.2 Hingegen bestreitet die Beschuldigte, die Kinder ihrem Kokainkonsum aus- gesetzt zu haben. Vielmehr habe sie immer darauf geachtet, dass die Kinder da- von nichts mitbekämen, indem sie jeweils gewartet habe, bis diese schliefen (Urk. 188 S. 24), und sie habe das Kokain auch für die Kinder unerreichbar im oberen Küchenschrank aufbewahrt. Jedoch treffe es zu, dass die Privatklägerin B._____ einmal von F._____ beim Kokainkonsum in der Küche beobachtet wor- den sei (Urk. 114 S. 50 f.). Aus den vorliegenden Aussagen der Kinder ergibt sich – mit der für eine Verurteilung erforderlichen Klarheit und Sicherheit – letztlich nichts anderes (Urk. 114 S. 52 ff.). Der Beschuldigten lässt sich somit nicht wider- legen, dass sie darauf bedacht war, ihren Kokainkonsum vor den Kindern mög- lichst zu verbergen. Die Aussagen von D._____, wonach die Beschuldigte sie je- weils zu den Drogenkäufen mitgenommen habe, fanden keinen Eingang in die Anklageschrift und können der Beschuldigten daher (ungeachtet deren Glaubhaf- tigkeit) nicht zur Last gelegt werden. Bereits an dieser Stelle ist sodann festzuhal- ten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umstand, dass die Privatklägerin - 23 - B._____ offenbar einmal von F._____ beim Kokainkonsum in der Küche ertappt wurde, der Beschuldigten unter dem Titel der Verletzung ihrer Fürsorge- und Er- ziehungspflicht zum Vorwurf gereichen könnte. Der Anklagesachverhalt lässt sich insofern nicht erstellen. 3.3 Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB kann vorab auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 114 S. 62 f.). Die Verteidigung weist zwar zu Recht darauf hin, dass dieser Tatbestand aufgrund seines potentiell uferlosen Anwendungsbereichs in der Lehre kritisiert und dessen restriktive Auslegung gefordert wird. Dieser gewährleistet denn auch sicherlich keinen strafbewehrten Anspruch auf eine 'optimale' Kindheit. Das Bundesgericht hat in einem neuesten Entscheid das tatbestandsmässige Verhalten wie folgt konkretisiert (BGer. 6B_586/2021 vom 26. Januar 2022, E. 1.2): "Il faut ensuite que l'auteur ait violé son devoir d'assistance ou d'éducation ou qu'il ait manqué à ce devoir. Le comportement délictueux peut donc consister en une action ou en une omission; dans le premier cas, l'auteur viole positivement son devoir, par exemple en maltraitant le mineur ou en l'exploitant par un travail ex- cessif ou épuisant; dans le second cas, l'auteur manque passivement à son obli- gation, par exemple en abandonnant l'enfant, en négligeant de lui donner des soins ou en ne prenant pas, face à un danger, les mesures de sécurité qui s'im- posent. Il faut encore, sur le plan objectif, que la violation du devoir d'assistance ou d'éducation ou le manquement à ce devoir ait eu pour effet de mettre en dan- ger le développement physique ou psychique du mineur (ATF 125 IV 64 consid. 1a p. 69; arrêt 6B_1220/2020 du 1er juillet 2021 consid. 1.2). L'infraction réprimée par l'art. 219 CP est un délit de mise en danger concrète; il n'est donc pas néces- saire que le comportement de l'auteur aboutisse à un résultat, c'est-à-dire à une atteinte à l'intégrité corporelle ou psychique du mineur; la simple possibilité abs- traite d'une atteinte ne suffit cependant pas; il faut que cette atteinte apparaisse à tout le moins vraisemblable dans le cas concret (ATF 126 IV 136 consid. 1b et l'arrêt cité; arrêt 6B_138/2021 du 23 septembre 2021 consid. 1.4.2)." - 24 - Nachdem Art. 219 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt darstellt, ist letztlich das Ausmass der durch die Verletzung der Fürsorgepflicht, sei es durch (aktive) Miss- handlung oder durch (passive) Vernachlässigung, hervorgerufenen Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung der betroffenen, unter der Sorge und Obhut des Täters stehenden Minderjährigen entscheidend. Zwar ist eine tat- sächlich erfolgte Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrt- heit zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, jedoch genügt die bloss abs- trakte Möglichkeit einer solchen nicht. Die Beeinträchtigung muss im konkreten Fall zumindest als wahrscheinlich erscheinen. 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Privatkläger 2-5 im Tatzeitraum unter der alleinigen Sorge und Obhut der Beschuldigten standen, weshalb diese ge- mäss Art. 302 Abs. 1 ZGB insbesondere verpflichtet war, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung ihrer Kinder zu fördern und zu schützen (Kindeswohl). Dass die jahrelange Ausübung der Prostitution in der gemeinsamen Familien- wohnung – wobei sich die Kinder zu Gunsten der Freier jeweils in ihrer eigenen(!) Wohnung verstecken oder diese verlassen mussten und die Bedienung der Freier teilweise in den Kinderzimmern erfolgte – der kindesrechtlichen Fürsorgepflicht der Beschuldigten zuwiderlief, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erör- terung. Ferner prostituierten sich während eines gewissen Zeitraums zwei Frauen gleichzeitig in der Familienwohnung, nämlich die Beschuldigte zusammen mit der Privatklägerin (vgl. vorstehend Ziff. III.A.1.). Zu Recht konstatierte bereits die Vo- rinstanz, dass von einer gedeihlichen und kinderfreundlichen Umgebung bei der Beschuldigten keine Rede sein konnte (Urk. 114 S. 63). Selbiges gilt für die re- gelmässige Vernachlässigung der Kinder, teilweise über mehrere Tage, wobei diese sich selbst bzw. der "Obhut" der ältesten Schwester überlassen waren, was eine massive Überforderung für die noch kleinen Kinder darstellte. So war das jüngste Kind G._____ im Tatzeitraum zwischen 0 und 3 Jahre alt, F._____ zwi- schen 4 und 8 Jahre alt, E._____ zwischen 6 und 10 Jahre alt sowie D._____ zwischen 10 und 13 Jahre alt. Durch die jahrelange regelmässige Vernachlässi- gung bzw. Überforderung der Kinder einerseits sowie die für diese beelendenden Wohnverhältnisse, welche die Beschuldigte durch die von ihr praktizierte Prostitu- tion bei sich zu Hause zwangsläufig schuf, gefährdete die Beschuldigte zweifellos - 25 - konkret die seelische, wenn nicht auch die körperliche Entwicklung ihrer Kinder, was ihr offenbar auch bewusst war (Prot. I S. 80 f.; Urk. 188 S. 22 f.). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Privatkläger 2-4 auf psychologische Unter- stützung angewiesen sind und sich von ihren (bisher) behandelnden Therapeutin- nen bereits folgende Diagnosen stellen liessen: eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters bei E._____, eine posttraumatische Belastungsstörung und/oder ADHS bei F._____ und eine komplexe Traumafolgestörung bei D._____ (Urk. 176; Urk. D1/59/1-3). Die vormalige Therapeutin von F._____ hielt in ihrem Bericht vom 17. September 2021 fest, dass sich der psychische Zustand von F._____ verbessert habe, seit er nicht mehr bei der Beschuldigten, sondern bei seiner Tante lebe. Ferner habe er durch die Vernachlässigung, mangelnde Für- sorge und erlebte Hilflosigkeit einen sehr schwierigen Start in den Kindergarten und in die Schule gehabt und Verhaltensauffälligkeiten sowie Entwicklungsverzö- gerungen gezeigt (Urk. D1/59/2). Sodann sprach die Therapeutin von E._____ in ihrem Bericht vom 16. August 2021 davon, dass die Auffälligkeiten und Schwie- rigkeiten bei E._____ sie in ihrer Entwicklung beeinträchtigen und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit den strafbaren Taten zusammenhängen würden. Es sei noch nicht abschätzbar, in welchem Ausmass E._____ aufgrund der belastenden Erlebnisse in der schulischen und beruflichen, sowie auch ihrer körperlichen, psy- chischen und sexuellen Entwicklung eingeschränkt sein werde. Zudem zeige sie ein vergleichsweise höheres Bedürfnis nach Sicherheit, Geborgenheit und ver- lässlichen Bindungen (Urk. D1/59/1). Schliesslich hielt die Therapeutin von D._____ in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 fest, dass diese zwar aus therapeutischer Sicht Fortschritte gemacht habe, jedoch weiterhin die im Bericht vom 16. September 2021 festgestellten Symptome zu beobachten seien (unter anderem ein verringertes Arbeitsgedächtnis, Impulsivität und starke Stimmungs- schwankungen), welche auf die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung zurückzuführen seien. Die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung und eine verlässliche sozialpädagogische Wohnstruktur sei für die weitere emoti- onale Entwicklung von D._____ zentral. Zwar werde sie lernen, mit ihren psychi- schen Schwierigkeiten besser umzugehen, sie werde aber weiterhin mit den er- wähnten Symptomen zu kämpfen haben (Urk. 177/2). Es kann somit, entgegen - 26 - der Verteidigung, mitnichten die Rede davon sein, dass keine (konkrete) Gefähr- dung der Privatkläger 2-5 stattgefunden habe. Vielmehr wurden die Privatkläger 2-4 angesichts der erwähnten Diagnosen in ihrer Entwicklung tatsächlich beein- trächtigt. Was das jüngste Kind G._____ (Privatkläger 5) betrifft, so kann Rechts- anwältin Z._____ zugestimmt werden, dass heute noch nicht abschätzbar ist, welche Folgeschäden er aufgrund der Tathandlungen der Beschuldigten davon- tragen wird (Urk. 176 S. 6). Selbst wenn die Beschuldigte diese Gefährdung der Privatkläger 2-5 zwar nicht gezielt anstrebte, nahm sie sie doch zumindest in Kauf. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziff. III.C.3.1.) war sie auch nicht aus finanziel- len Gründen zur Ausübung der Prostitution "gezwungen", zumal sie sich und die Kinder gleichzeitig von der Sozialhilfe unterstützen liess. Die Beschuldigte ist so- mit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  51. Die Beschuldigte bestreitet schliesslich, ihrem damals achtjährigen Sohn F._____ ihr Handy überlassen zu haben. Dies habe sie gerade deshalb nicht ge- tan, weil sie gewusst habe, dass darauf zahlreiche pornografische Videos von ihr und der Privatklägerin B._____ gespeichert seien. F._____ müsse von ihrer Schwester N._____ (unter deren Obhut sich die Kinder inzwischen befinden) zu dieser Aussage angestiftet worden sein, weil diese ihr die Kinder habe wegneh- men wollen (Urk. 114 S. 51 f.; Prot. I S. 78 ff.; Urk. 188 S. 24 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht: Hätte die Schwester der Beschuldigten tatsächlich gewollt, dass unrichtige bzw. unwahre Aussagen zum Nachteil der Beschuldigten gemacht würden, so wäre es wahrscheinlicher gewesen, dass sie sämtliche Kinder in diesem Sinne instrumentalisiert hätte und nicht nur F._____. Ferner kann der Verteidigung auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Tatsache, dass keines der anderen Kinder angegeben habe, einmal solche Vi- deos gesehen zu haben, klar dagegen spreche, dass die Beschuldigte ihnen ihr Mobiltelefon ausgehändigt habe (Urk. 189 S. 19). Einerseits wird der Beschuldig- ten nicht vorgeworfen, sie habe allen ihren Kindern ihr Mobiltelefon ausgehändigt, sondern nur F._____. Andererseits spricht der Umstand, dass eben nur F._____ - 27 - von diesen Videos gesprochen hat, gerade dafür, dass er dies, im Gegensatz zu seinen Geschwistern, tatsächlich erlebt hat. Somit ist gestützt auf die anschauli- chen und glaubhaften Aussagen von F._____ davon auszugehen, dass ihm die Beschuldigte (im eingeklagten Tatzeitraum von August/September 2019) zumin- dest einmal ihr Handy überliess, damit F._____ darauf Fotos anschauen konnte, wobei er offenbar auf diverse Sexvideos der Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ stiess, deren Anblick ihn (nachvollziehbar) verstörte (vgl. Urk. 114 S. 53 f. und S. 61 f.). Dass F._____ von der Schwester der Beschuldigten zu sol- chen Aussagen angehalten worden sein soll, erscheint demgegenüber geradezu abwegig. Nachdem der Beschuldigten schliesslich laut eigenen Aussagen das Risiko sehr wohl bewusst war, dass F._____ auf ihrem Handy auf die Sexvideos stossen könnte – was er denn auch tat –, nahm sie ohne Weiteres in Kauf, F._____ por- nografischen Bildaufnahmen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB auszusetzen, als sie ihm ihr Handy überliess, damit er sich Fotos (wohl: Familienfotos) anschauen konnte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt erstellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz trifft grundsätzlich zu. Da die Be- schuldigte ihr Handy F._____ indessen nur einmal nachweislich überliess, ist ent- gegen der Vorinstanz nur von einer einmaligen, nicht von einer mehrfachen Tat- begehung auszugehen. Die Beschuldigte ist daher der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  52. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit bezüglich Anklageziffer III. der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung
  53. Nachdem die Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 verübt hat, stellt sich vorab die Frage nach dem auf die Strafzumessung anwendbaren Recht. Dabei gilt der Grundsatz der lex mitior, wonach das im - 28 - Tatzeitpunkt anwendbare Recht massgeblich ist, ausser das im Urteilszeitpunkt anwendbare Recht erwiese sich für die Beschuldigte als milder (vgl. Art. 2 StGB). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstra- fe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82, E. 6.2.3, m.w.H.). Bei Dauerdelikten gilt demge- genüber grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumes- sung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Vorliegend handelt es sich bei den von den übergangsrechtlichen Fragestellun- gen betroffenen Delikten des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum: Januar 2017 bis September 2019) sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum: April 2016 bis September 2019) um eigentliche Dauerdelikte, weshalb sie nach dem Gesagten grundsätzlich nach neuem Sanktionenrecht zu beurteilen sind, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese vor dessen Inkrafttreten milder bestraft wor- den wären. Sämtliche übrigen Delikte sind aufgrund ihrer jeweiligen Tatzeitpunkte (nach dem 1. Januar 2018) ohnehin nach neuem Recht zu beurteilen.
  54. Weiter gilt es zu beachten, dass aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) die Ausfällung einer höheren als der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe – Freiheitsstrafe von 57 Monaten als Gesamtstrafe nebst einer Busse von Fr. 900.– ausgeschlossen ist.
  55. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutref- fende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 114 S. 75 ff.). Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht spätestens seit BGE 144 IV 217 verlangt, für jedes Delikt innerhalb seines jeweili- gen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkompo- nenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig aus- fallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) - 29 - Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Straf- art) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen, und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.). Ferner darf die Strafart der bei mehreren Delikten festzulegenden Gesamtstrafe nicht mehr pauschal anhand der resultierenden Gesamtstrafenhöhe festgelegt werden. Vielmehr sind – wie bereits ausgeführt – die sich bei der Bewertung der jeweiligen Einzeltaten konkret ergebenden Strafen bzw. Strafarten nur noch inso- fern mittels Asperation zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, als sie gleich- artig ausgefallen sind (sog. konkrete Methode). Eine Ausnahme gilt lediglich noch für den Fall, dass viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In einem solchen Fall dürfen die Einzeltaten ausnahms- weise in einem Gesamtzusammenhang betrachtet und eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. dazu BGer. 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.). 4.1 Die Beschuldigte wurde sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 wegen diversen Strassenverkehrs- delikten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (nebst einer Busse von Fr. 1'000.–) bestraft (vgl. Urk. 119 sowie Urk. D1/18/5). Da sich die Beschuldigte teilweise noch vor jener Verurteilung des mehrfachen Betruges gemäss Anklage- ziffer II., der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Anklagezif- fer III., sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer IV./2. (Dossiers 5 und 6) schuldig gemacht hat – für welche Delikte (wie noch zu zeigen sein wird) wiederum eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist – stellt sich vor- - 30 - ab die Frage, ob bzw. inwiefern vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 19. Februar 2019 auszufällen ist. 4.2 Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zum Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz in zwei neueren Urteilen wie folgt präzisiert: Ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz liegt vor, wenn das Gericht meh- rere Taten zu beurteilen hat, von denen mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde. In dieser Konstellation sind die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Erstur- teil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Be- tracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grund- strafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulieren- de Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begange- nen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil be- gangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten. Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwischen und nach diesen Urteilen die neu zu beurtei- lenden Taten begangen, hat das Gericht etappenweise vorzugehen. Konkret hat es zunächst die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zu- satzstrafe oder eine zu kumulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wie- derholen, um danach für die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine unabhängige (Gesamt-) Strafe festzulegen. Schliesslich sind die fest- gelegten Strafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.2 f.; BGer. 6B_759/2019 vom 11. März 2020, E. 2.3.2; je m.w.H.). - 31 - Im Entscheid BGE 145 IV 377 hat das Bundesgericht bei gewerbsmässigen Delikten eine Ausnahme vom vorstehend beschriebenen Vorgehen zugelassen: Es erwog, gewerbsmässige Delikte seien im Rahmen der Strafzumessung als Einheit zu betrachten. Im Falle einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz recht- fertige es sich, die vor einer früheren Verurteilung begangenen Einzeltaten in eine Deliktsgruppe einzufügen, welche die letzte kriminelle Handlung beinhalte. Art. 49 Abs. 2 StGB finde in solchen Fällen keine Anwendung (vgl. BGE 145 IV 377, E. 2.3.3). Die Methodik der Zusatzstrafenbildung hatte das Bundesgericht bereits im Entscheid BGE 142 IV 265 wie folgt (neu) festgelegt: "2.4.4. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegen- de Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidri- gen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; ACKERMANN, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders., Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurtei- lenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamt- strafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatz- strafenbildung Rechnung tragen." - 32 - 4.3 Vorliegend enthalten die teilweise retrospektiv zu beurteilenden neuen Delik- te eine abstrakt schwerere Straftat (Betrug, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) als die bereits ausgefällte Grundstrafe (Strassenverkehrsdelikte, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Die (teilweise) Zusatzstrafenbildung erfolgt somit konkret dadurch, dass die infolge Asperation der Grundstrafe eintretende Reduktion von der neu zu bildenden Gesamtstrafe abgezogen wird. Ein "etappenweises" Vorgehen erübrigt sich damit vorliegend und es kann eine einheitliche Gesamtstrafenbildung erfol- gen. 4.4 Sodann verübte die Beschuldigte die neu zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen zu einem wesentlichen Teil nachdem sie bereits mit Strafbefehl vom
  56. Februar 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war und sich diesbezüglich in einer Probezeit befand. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte durch die Ausfällung einer Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht nicht hinreichend beeindrucken liesse, weshalb bei der Beschuldigten die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ungeachtet des konkreten Strafmasses immer als geboten erscheint. Darüber hinaus ist auch mehr als fraglich, ob eine Geldstrafe angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sowie der anstehenden Landesverweisung (vgl. jeweils nachste- hend Ziff. 5.8 sowie E. V.) überhaupt vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Somit sind für die neu zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen Frei- heitsstrafen auszufällen und aus diesen ist eine Gesamtstrafe als teilweise Zu- satzstrafe zum Strafbefehl vom 19. Februar 2019 zu bilden. Hinsichtlich der zu beurteilenden Übertretungen kommt von Gesetzes wegen nur die Ausfällung von Bussen in Betracht, welche ebenfalls zu einer (separaten) Gesamtstrafe zusammenzufassen sind. 5.1 Als schwerstes der neu zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen wird die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu 10 Jahren bestraft. In objektiver Hinsicht fällt diesbezüglich in Betracht, dass die Beschuldigte zu- sammen mit J._____ der Privatklägerin B._____ im Zeitraum von ca. einem - 33 - Monat Vorschriften über die Ausübung ihrer Prostitution etwa hinsichtlich Preisge- staltung (bis hin zu "Gratis-Sex"), Zuweisung von Freiern sowie Dauer und Inhalt der anzubietenden Dienstleistungen machte und ihr dabei den erzielten Erlös von insgesamt mehreren Tausend Franken abnahm. Dabei schreckte die Beschuldig- te im Zusammenwirken mit J._____ – nebst der Ausnützung der Unterlegenheit und Hilflosigkeit der Privatklägerin – auch vor Drohungen und Schlägen nicht zu- rück. Relativierend ist der vergleichsweise eher kurze Zeitraum der Tathandlun- gen zu berücksichtigen, wobei die Beschuldigte nicht freiwillig von der Privatklä- gerin abliess, sondern diese in eine (zufällige) Polizeikontrolle geriet, was schliesslich zur Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beschuldigte führte. Insgesamt ist das objektive Verschulden der Beschuldigten innerhalb des weiten Strafrah- mens als noch leicht einzustufen. Subjektiv handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich und ausserdem aus finanzi- ellen, mithin egoistischen Motiven, um sich an den Einnahmen der Privatklägerin zu bereichern, was das objektive Verschulden nicht relativiert. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschuldigte durch ihren Drogenkonsum in ihrer Schuldfähigkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre. So sagte sie anlässlich der Berufungsverhandlung selber aus, der Umstand, dass sie aufgrund der Haft keine Drogen mehr habe konsumieren können, habe für sie kein Problem darge- stellt und sie sei deswegen auch nicht auf medizinische Unterstützung angewie- sen gewesen (Urk. 188 S. 9). Ausgehend von einem gesamthaft noch leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.2 Die Beschuldigte hat sich ferner des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte hinsichtlich ihres Handelns jeweils auf die gleiche Art und Weise vorgegangen ist und sich ihre Ta- ten gegenüber der gleichen Institution richteten (dem Sozialamt der Gemeinde K._____), drängt sich vorliegend für die Strafzumessung des mehrfachen Betru- ges eine Gesamtbetrachtung auf. Angesichts der Vielzahl und auch der Schwere dieser Taten kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. - 34 - Objektiv fällt zunächst die mehrfache Begehung während eines längeren Zeit- raums ins Gewicht. So ertrog die Beschuldigte durch hartnäckiges Verschweigen bzw. wiederholtes Verleugnen ihrer tatsächlich vorhandenen Einkünfte bei gleich- zeitigem Bestehen auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe über einen Zeitraum von 2 3/4 Jahren zu Lasten der Gemeinde K._____ Sozialhilfegelder von insgesamt rund Fr. 106'000.–. Ferner kommt erschwerend hinzu, dass die Beschuldigte, wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt, eine soziale Institution, die Menschen in Not unterstützt, betrogen hat (Urk. 114 S. 79 f.). Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Subjektiv handelte die Beschuldigte aus finanziellen, mithin egoistischen Motiven, indem sie sich durch falsche Angaben an Geldern der öffentlichen Hand bereicherte, auf die sie keinen Anspruch hatte. Sie handelte auch hier mit direk- tem Vorsatz. Es bestehen im Übrigen wiederum keine Anzeichen dafür, dass die Beschuldigte durch ihren Drogenkonsum in ihrer Schuldfähigkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. vorstehend Ziff. 5.1). Insgesamt relativiert sich das objektive Verschulden dadurch nicht. Ausgehend von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden ist die Einzelstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen. 5.3 Die Beschuldigte hat sich ferner der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. In objektiver Hinsicht setzte die Beschuldigte die vier unter ihrer Obhut stehenden Kinder während eines langen Zeitraums von rund dreieinhalb Jahren in ihrer ei- genen Wohnung ihrer Prostitutionstätigkeit aus. Dabei entschied sich die Be- schuldigte bewusst dafür, sich in der Familienwohnung – für eine gewisse Zeit auch zusammen mit einer weiteren Frau, der Privatklägerin B._____ – zu prostitu- ieren. Zugleich vernachlässigte sie die Kinder regelmässig, teilweise tagelang, bzw. überliess diese sich selber, was eine massive Überforderung darstellte. Da- - 35 - bei war das jüngste Kind G._____ im Tatzeitraum zwischen 0 und 3 Jahre alt, F._____ zwischen 4 und 8 Jahre alt, E._____ zwischen 6 und 10 Jahre alt sowie D._____ zwischen 10 und 13 Jahre alt. Abgesehen von gelegentlichen Ohrfeigen misshandelte die Beschuldigte ihre Kinder jedoch nicht aktiv. Insgesamt hat sie aber ihre Fürsorgepflichten als Mutter in grober Weise verletzt (vgl. bereits Urk. 114 S. 81). Nach dem Gesagten wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich. Subjektiv kann der Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass sie den Kindern nicht aus Bösartigkeit gezielt schaden wollte, sondern mit ihrer Situation als al- leinerziehende Mutter wohl schlicht überfordert war, wobei sie jedoch auch be- wusst ihre eigenen Bedürfnisse vor diejenigen der Kinder stellte. Die Beschuldigte nahm dabei eine erhebliche Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwick- lung ihrer Kinder – welche sich zumindest bei den Privatklägern 2-4 auch verwirk- lichte (vgl. Ziff. III.C.3.4) – zumindest in Kauf. Es bestehen wiederum keine Anzei- chen dafür, dass die Beschuldigte durch ihren Drogenkonsum in ihrer Schuldfä- higkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. vorstehend Ziff. 5.1 f.). Ins- gesamt relativiert das subjektive Verschulden das objektive leicht. Ausgehend von einem gesamthaft mittleren Verschulden ist die Einzelstrafe auf 18 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 12 Mona- te zu erhöhen. 5.4 Die Beschuldigte hat sich ferner der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. In objektiver Hinsicht überliess die Beschuldigte ihrem damals achtjährigen Sohn F._____ einmal ihr Handy, um darauf Fotos anzuschauen, im Wissen darum, dass sich auch pornografische Videos darauf befanden, wobei F._____ denn auch auf ein solches Video stiess und dieses konsumierte. Es handelt sich jedoch um einen einmaligen Vorfall, an der Grenze zur Fahrlässigkeit. Das objektive Ver- schulden wiegt leicht. - 36 - In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wohl aus Unachtsamkeit und suchte F._____ nicht gezielt pornografischen Videos auszusetzen, nahm dies je- doch zumindest in Kauf. Eine weitere Relativierung des Verschuldens ergibt sich daraus nicht. Ausgehend von einem gesamthaft leichten Verschulden ist die Ein- zelstrafe auf zwei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen. 5.5 Die Beschuldigte hat sich ferner des mehrfachen Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Nachdem diese insgesamt acht Delikte in einem engen sachlichen, aber auch zeitlichen Zusam- menhang stehen, rechtfertigt es sich, sie für die Strafzumessung gemeinsam zu behandeln, zumal – wie bereits in Ziff. 4.4 ausgeführt – eine Geldstrafe vorliegend ungeachtet des konkreten Strafmasses ohnehin nicht in Betracht fällt. In objektiver Hinsicht lenkte die Beschuldigte in einem Zeitraum von rund neun Monaten insgesamt acht Mal in der Schweiz einen Personenwagen, vorwiegend im Zürcher Oberland, einmal aber auch bis zum EuroAirport Basel, obwohl sie nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Dabei kam es jedoch of- fenbar nie zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das Ver- schulden wiegt angesichts der Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit der Verstösse dennoch nicht mehr leicht. Subjektiv bestand kein nachvollziehbarer Anlass für das Handeln der Beschuldig- ten. Sie setzte sich vielmehr über das Führerscheinerfordernis einfach hinweg. Dabei handelt es sich um ein egoistisches Motiv, welches das objektive Verschul- den nicht relativiert. Ausgehend von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden ist die Einzelstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere acht Monate zu erhöhen. - 37 - 5.6 Schliesslich machte sich die Beschuldigte des mehrfachen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Auch hierbei handelt es sich um eine Vielzahl von Einzelhandlungen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, welche für die Strafzumes- sung gemeinsam zu behandeln sind. Objektiv verkaufte die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten insgesamt ca. 42 Gramm Kokain vorwiegend in kleinen Portionen von 1-2 Gramm an diverse Konsumenten zum Selbstkostenpreis, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen. Der Reinheitsgehalt des von der Beschuldigten verkauften Kokains liess sich nicht eruieren. Gestützt auf die Analysestatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin kann für diesen Zeitraum und bei dieser Portio- nengrösse jedoch von einem Reinheitsgehalt von ca. 60 % ausgegangen werden (vgl. https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische -chemie/statistiken-kokain-und-heroin). Insgesamt wiegt das objektive Verschul- den nicht mehr leicht. Subjektiv zog die Beschuldigte aus ihrem Handeln offenbar keinen konkreten Gewinn, sondern offerierte das Kokain anderen Konsumenten als "Dienstleis- tung". Das objektive Verschulden relativiert sich dadurch leicht. Ausgehend von einem gesamthaft noch leichten Verschulden ist die Einzelstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere sechs Monate zu erhöhen. 5.7 Zur Bildung der teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 19. Februar 2019 (vgl. Ziff. 4.3 vorstehend) ist nun noch die damals rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf die vorliegende Gesamtstrafe zu "asperieren" und die daraus resultierende Differenz zum Abzug zu bringen. In Würdigung aller Umstände, insbesondere da ein wesentlicher Teil der heute zu beurteilenden Delinquenz vor der Grundstrafe verübt wurde, rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von lediglich drei Monaten, womit im Ergebnis die vorlie- - 38 - gend auszufällende Gesamtstrafe um drei Monate zu reduzieren ist, um der Zu- satzstrafenkomponente Rechnung zu tragen. 5.8 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vorab auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil sowie die ausführliche Befragung der Beschuldigten vor Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 114 S. 78 f., S. 91 f. sowie S. 100 f.; Prot. I S. 16 ff.). Neu ergab sich an der Berufungsverhandlung, dass die Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank eine Ausbildung als Hauswirtschafterin abgeschlossen habe sowie einen Computer- und einen Deutschkurs besuche. Ferner habe sie wegen ihres Drogenkonsums eine Thera- pie gemacht. Des Weiteren arbeite sie auch – sie stelle Kerzen her – und verdie- ne dabei monatlich Fr. 300.–. Sie habe rund Fr. 20'000.– Schulden, die von der Miete, Krankenkasse und Versicherungen stammten. Nach dem Tod ihrer Mutter hätten die Beschuldigte und ihre Schwester eine Wohnung in Ungarn geerbt, die ihnen jedoch aufgrund der Schulden der Mutter wieder weggenommen worden sei. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschuldigte diverse Beziehungs- urlaube bewilligt erhalten, jedoch nicht immer die Vorgaben bzw. das vorgegebe- ne Besuchsprogramm eingehalten hat. So besuchte sie unter anderem mit ihren Kindern eigenmächtig das Kino anstelle eines Spielplatzes. Schliesslich ergab sich aus der Befragung, dass die Beschuldigte im Vollzug von ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter besucht werde sowie die Beziehung zwischen der Be- schuldigten und ihrem Ehemann – welcher die Polizeischule besuche – kompli- ziert sei, sie jedoch immer noch zusammen seien. Er habe im Übrigen aber kei- nen Kontakt mit ihren Kindern (Urk. 188 S. 2 f., S. 5 f., S. 7 f., S. 10 sowie S. 12). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind insgesamt weder straferhö- hend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde die Beschuldigte am 19. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen diversen Strassenverkehrs- delikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist nicht allzu gravierend und nur teilweise einschlägig. Jedoch delinquierte die Beschul- - 39 - digte während laufender Probezeit in erheblichem Umfang weiter. Insgesamt ist diese Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernd ist das Nachtatverhalten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Sie zeigte sich in tatsächlicher Hinsicht weitgehend geständig, bestritt jedoch insbe- sondere den gravierendsten Vorwurf der Förderung der Prostitution bis zuletzt trotz geradezu erdrückender Beweislage. Insgesamt resultiert aus der Täterkomponente eine leichte Strafminderung um 3 Monate. 5.9 Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die begründete Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigten am
  57. Januar 2022 zugestellt worden sei, die Berufungsverhandlung jedoch erst heute, d.h. über ein Jahr später, stattfinde. Zudem hätten in der Zwischenzeit kei- ne relevanten Verfahrenshandlungen stattgefunden (Urk. 189 S. 20). Der Vertei- digung ist zu entgegnen, dass es sich vorliegend um einen grossen Fall mit um- fangreichen Akten handelte, welcher eine entsprechende Vorbereitungszeit erfor- derlich machte. Ferner wurde bereits im Oktober 2022 zur heutigen Verhandlung vorgeladen, wobei es auch den Parteien selbst zuzuschreiben ist, dass kein früherer Termin gefunden werden konnte (Urk. 149). Vor diesem Hintergrund kann, trotz des Umstandes, dass im Zeitraum von ca. Mai 2022 bis anfangs Ja- nuar 2023 keine "relevanten" Verfahrenshandlungen stattfanden bzw. vorwiegend Gesuche um Bewilligung von Beziehungsurlauben der Beschuldigten eingingen (vgl. Urk. 146, Urk. 153, Urk. 165), nicht von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes die Rede sein. Eine Reduktion der Strafe unter diesem Titel recht- fertigt sich deshalb nicht. 5.10 Die Vorinstanz widerrief den bedingten Strafvollzug betreffend die Freiheits- strafe von 6 Monaten gemäss Strafbefehl vom 19. Februar 2019 (Urk. 114 S. 86), was allseits unangefochten blieb. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, da es - 40 - sich um gleichartige Strafen handelt. Es rechtfertigt sich eine Asperation der wi- derrufenen Strafe im Umfang von 4 Monaten. 5.11 Insgesamt ist die Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten bzw. 4 3/4 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen, unter Einbezug der bereits von der Vorinstanz widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 sowie als teil- weise Zusatzstrafe zu diesem. An diese Freiheitsstrafe sind insgesamt 1081 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug vom 25. Februar 2020 bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.1 Für die von ihr begangenen Übertretungen ist die Beschuldigte zudem mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen. Ferner ist für den Fall schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Mona- ten festzulegen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB). 6.2 Hinsichtlich der persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse der Beschuldig- ten kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 5.8 verwiesen werden. 6.3 Die Beschuldigte hat im Zeitraum von ca. einem Jahr regelmässig Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB (Schläge mit der flachen Hand) gegen zwei ihrer Kinder verübt, um sie zu erziehen bzw. zu bestrafen. Unter Einbezug der persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint dafür eine Busse von Fr. 600.– als Einsatzstrafe angebracht. 6.4 Die Beschuldigte konsumierte während ca. 6 Monaten regelmässig Kokain bzw. erwarb dieses zum Eigenkonsum, insgesamt ca. 122 Gramm, was eine mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG darstellt. Unter Einbezug der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten sowie des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe dafür um Fr. 200.– zu erhöhen. - 41 - 6.5 Schliesslich telefonierte die Beschuldigte einmalig ohne Freisprechanlage am Steuer eines Personenwagens, was eine erhöhte Unfallgefahr infolge man- gelnder Aufmerksamkeit nach sich zog und eine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG darstellt. Unter Ein- bezug der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie des Asperations- prinzips ist die Einsatzstrafe dafür um weitere Fr. 100.– zu erhöhen. 6.6 Insgesamt ist die Beschuldigte somit für die begangenen Übertretungen mit einer Gesamtbusse von Fr. 900.– zu bestrafen. Praxisgemäss ist die Ersatzfrei- heitsstrafe dafür zu einem Tagessatz von Fr. 100.– auf 9 Tage festzusetzen. V. Landesverweisung Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 114 S. 87-94). Die heute 34-jährige Beschuldigte (ungarische Staatsangehörige) hält sich erst seit rund acht Jahren gefestigt in der Schweiz auf, wovon die letzten drei Jahre in Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvoll- zug. Zuletzt verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA). Kurz vor ihrer Inhaftierung heiratete sie einen Schweizer, den sie zuvor jedoch kaum kann- te. Zwar brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Ehemann der Beschuldigten habe diese über einen Zeitraum von 19 Monaten zwei bis drei Mal monatlich im Gefängnis besucht, was angesichts der Distanz zwischen seinem Wohnort und dem Gefängnis sowie seiner Vollzeiterwerbstätig- keit bemerkenswert sei (Urk. 189 S. 26). Dies vermag jedoch nichts daran zu än- dern, dass bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann nicht von einer gefestigten Beziehung gesprochen werden kann. So gab die Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung selber an, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann – zwar auch aufgrund der Tatsache, dass sie in Haft sitzt und aus dem Land gewie- sen werden solle – kompliziert sei. Doch lebten sie auch nur kurze Zeit zusam- men, und dies in einer Wohnung, die gemäss Akten für sie und die Familie gar nicht bewohnbar war. Gemäss Angaben der Beschuldigten habe ihr Ehemann zudem lange bei seiner Mutter gelebt bzw. lebe momentan immer noch bei ihr (Urk. 188 S. 5 und S. 7; vgl. bereits Urk. 114 S. 92). Im Übrigen kann der Vertei- - 42 - digung auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass bei zwei bis drei Besuchen im Monat von einer bemerkenswerten Bemühung seitens des Ehemanns auszu- gehen ist. Was das Verhältnis der Beschuldigten zu ihren Kindern angeht, kann ihr zwar zugutegehalten werden, dass sie sich gemäss Ausführungen der Verteidigung darum bemüht, wieder eine Beziehung zu ihnen aufzubauen und auch diverse Beziehungsurlaube bereits stattgefunden haben (Urk. 189 S. 24 f.). Allerdings ist nochmals festzuhalten, dass die Kinder der Beschuldigten fremdplatziert wurden und bei ihrer Schwester leben (vgl. bereits Urk. 114 S. 92). Der Ehemann der Beschuldigten pflegt sodann gemäss ihren eigenen Aussagen keinen Kontakt zu ihren Kindern (Urk. 188 S. 8). Ferner wird die Beschuldigte auch zweitinstanzlich wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu Lasten ihrer Kinder verurteilt, was nicht zu ihren Gunsten sprechen kann, stellte sie doch ihre eigenen Bedürfnisse klar über diejenigen der Kinder. Insgesamt kann aufgrund des Ge- sagten nicht von gelebten, intakten familiären Beziehungen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 EMRK die Rede sein (Urk. 189 S. 24 ff.). Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass es der Beschuldigten als EU-Bürgerin freisteht, sich trotz Landes- verweisung im grenznahen Ausland, insbesondere auch im deutschsprachigen Raum, niederzulassen und sie nicht nach Ungarn zurückkehren muss. Eine El- tern-Kind-Beziehung bzw. die Beziehung zu ihrem Ehemann und der Schwester könnten damit aufrechterhalten werden. Die Beschuldigte ist in der Schweiz sodann weder wirtschaftlich noch gesell- schaftlich integriert. Zwar spricht sie Deutsch und besucht in der Justizvollzugs- anstalt Hindelbank einen Deutschkurs (Urk. 188 S. 3). Doch kann auch aufgrund des andauernden delinquierenden Verhaltens der Beschuldigten keinesfalls von einer gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Integration ihrerseits ausgegangen werden. So ertrog sie unter anderem in erheblichem Umfang Sozialhilfegelder, anstatt sich (neben/anstelle ihrer Tätigkeit als Prostituierte) um eine gefestigte Ar- beitsstelle in der Schweiz zu bemühen. Im Übrigen verfügt sie nach wie vor über Beziehungen zu ihrem Herkunftsland Ungarn (vgl. bereits Urk. 114 S. 91). Dass die Beschuldigte, welche erst mit 28 Jahren in die Schweiz gekommen ist, keiner- - 43 - lei Kollegen oder Freunde in Ungarn habe (Urk. 188 S. 27), ist nicht überzeugend und erscheint nicht glaubhaft. Zusammenfassend liegt offensichtlich kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Selbst wenn, würde das öffentliche Inte- resse – entgegen der Verteidigung – angesichts der erheblichen, von der Be- schuldigten an den Tag gelegten Delinquenz die privaten Interessen der Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz ohne Weiteres überwiegen. Auch das Freizügigkeitsabkommen steht vorliegend einer Landesverweisung angesichts der erheblichen Delinquenz der Beschuldigten, für welche heute eine Freiheitsstrafe von 4 3/4 Jahren ausgefällt werden musste, nicht entgegen. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Dauer von 7 Jahren ist angemessen, zumal sich die Beschul- digte gleich zweier Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (Förderung der Prostitution und Sozialhilfebetrug) schuldig machte. VI. Zivilansprüche
  58. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allge- meinen Voraussetzungen der Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafpro- zess verwiesen werden (Urk. 114 S. 103 ff.). 2.1 Bezüglich der Privatklägerin B._____ stellte die Vorinstanz eine Schadener- satzpflicht der Beschuldigten im Grundsatz fest und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung von deren Umfang auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins seit 28. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 114 S. 106 f.). 2.2 Die Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die vollständige Abwei- sung der Schadenersatz- wie auch der Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____. Die Verteidigung begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschuldigte der Privatklägerin B._____ nie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte abgenommen habe. Folglich bestehe auch kein Raum für die geltend gemachten Zivilforderungen. Nichts anderes gelte für die Genugtuungsforderung. Mangels strafbaren Verhaltens der Beschuldigten seien deshalb die Zivilforderun- gen der Privatklägerin B._____ abzuweisen (Urk. 189 S. 28). - 44 - 2.3 Demgegenüber verlangt die Privatklägerin B._____ mit ihrer Anschlussberu- fung die Zusprechung einer höheren Genugtuung von Fr. 23'000.–. Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____ begründete dies zusammengefasst damit, dass sich die Be- schuldigte über das Selbstbestimmungsrecht und die Handlungsfreiheit der Pri- vatklägerin B._____ auf das Gröbste hinweggesetzt habe. So habe sie nicht nur die Arbeitstarife und die Vereinbarungen mit den Freiern getroffen, sondern auch die sexuellen Dienstleistungen, welche die Privatklägerin zu erbringen hatte, be- stimmt und ferner ihren gesamten Verdienst weggenommen. Die Privatklägerin sei der Beschuldigten aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse sowie der Isolation durch die Beschuldigte hilflos ausgeliefert gewesen und habe in perma- nenter Angst gelebt, die auch heute noch weiterbestehe (Urk. 191 S. 11 ff.). 2.4 Die Vorinstanz bejahte zu Recht die Voraussetzungen zur Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beschuldigten im Grundsatz (Urk. 114 S. 106). Darauf kann verwiesen werden. Eine weitergehende Verpflichtung der Beschuldigten im Berufungsverfahren scheitert bereits am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.5 Hinsichtlich der von der Privatklägerin B._____ beantragten Genugtuung ist auszuführen, dass die Beschuldigte sie während rund eines Monats bei der Aus- übung der Prostitution in verschiedener Hinsicht manipulierte und drangsalierte und so ihr Recht auf (auch sexuelle) Selbstbestimmung beschnitt (vgl. vorstehend E. IV./5.1), was zweifellos eine schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnis- se im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt und zur Zusprechung einer Genugtu- ung führt. Die Höhe der Genugtuung bemisst sich nach den gesamten Umstän- den. Fraglich erscheint dabei, ob die von der Privatklägervertretung angeführten psychiatrischen Diagnosen der Privatklägerin auf die relativ kurze Tätigkeit bei der Beschuldigten zurückgeführt werden können (vgl. Urk. D1/72 S. 25). Ferner wur- de die Privatklägerin B._____ von der Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt, sondern kam vielmehr freiwillig in die Schweiz, um sich zu prostituieren. In Würdi- gung aller Umstände erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– als angemessen. - 45 - Nachdem die Privatklägerin ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn hat, ist ihre wirt- schaftliche Situation indes nicht mit jener eines in der Schweiz lebenden Opfers vergleichbar. So entspricht die Kaufkraft in Ungarn etwa einem Sechstel des hierzulande geltenden Betrages (www.gfk.com/hubfs/20201020_PM_GfK_Kaufkraft_Europa_dfin.pdf?hsLang=de, wobei die Kaufkraft in der Schweiz rund EUR 42'000.– und in Ungarn rund EUR 7'000.– beträgt). Somit ist der ausländische Wohnsitz der Privatklägerin deutlich – wenn auch nicht proportional – genugtuungsreduzierend zu berücksichtigen. Es erscheint dabei als angemessen, den der Privatklägerin grundsätzlich zustehen- den Betrag um einen Drittel zu kürzen und ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– zuzusprechen. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. August 2019 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. 3.1 Bezüglich der Privatkläger 2-5 stellte die Vorinstanz eine Schadenersatz- pflicht der Beschuldigten im Grundsatz fest und verwies die Privatkläger 2-5 zur genauen Feststellung von deren Umfang auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte, den Privatklägern 2-4 eine Genug- tuung von je Fr. 8'000.– sowie dem Privatkläger 5 eine solche von Fr. 5'000.– zu bezahlen, jeweils nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 2017 (mittlerer Verfall). Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsbegehren ab (Urk. 114 S. 108 ff.). 3.2 Die Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die vollständige Abwei- sung der Schadenersatz- wie auch der Genugtuungsforderungen der Privatklä- ger 2-5. Die Verteidigung begründete dies zusammengefasst damit, dass ange- sichts des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie der Geringfügigkeit der begangenen Tätlichkeiten, die Zusprechung eines Schadenersatzes und einer Genugtuung ausser Betracht falle. Ferner sei die Schadenersatzforderung auch gänzlich unsubstantiiert und unbeziffert geblieben und seien die Genugtuungsforderungen, selbst wenn alle - 46 - Vorwürfe gegen die Beschuldigte erstellt werden könnten, unverhältnismässig und überrissen (Urk. 189 S. 28). 3.3 Die Vorinstanz bejahte zu Recht die Voraussetzungen zur Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beschuldigten im Grundsatz (Urk. 114 S. 108). Darauf kann verwiesen werden. Eine weitergehende Verpflichtung der Beschuldigten im Berufungsverfahren scheitert bereits am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4 Hinsichtlich der Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2-5 ist auszu- führen, dass die Beschuldigte ihre noch kleinen Kinder während rund dreieinhalb Jahren immer wieder, teils über mehrere Tage vernachlässigte und sich selbst überliess. Zudem setzte sie diese dem von ihr in der Wohnung ausgeübten Prosti- tutionsgewerbe aus sowie den Privatkläger 4 auch einmalig einem pornografi- schen Video (vgl. auch E. IV./5.3 f. vorstehend). Ferner schlug sie die Privatklä- ger 3 und 4 während eines Jahres regelmässig mit der flachen Hand (vgl. auch E. IV./6.3 vorstehend). Dass dieses Verhalten der Beschuldigten bei den Privat- klägern 2-5 Folgen nach sich zog, die Privatkläger 2-4 sogar in Therapie gehen mussten und immer noch mit dem Erlebten zu kämpfen haben, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III.C.3.4.). Die Beschuldigte verletzte die Privatkläger 2-5 damit zweifellos im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR schwer in ihren persönlichen Verhältnissen, womit ein Genugtuungsanspruch grundsätzlich ausgewiesen ist. Dessen Höhe bestimmt sich nach den gesamten Umständen. Die von der Vo- rinstanz zugesprochenen Genugtuungen von je Fr. 8'000.– an die Privatkläger 2-4 sowie von Fr. 5'000.– an den Privatkläger 5, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Dezember 2017 (mittlerer Verfall; Urk. 114 S. 109 f.), erscheinen dabei – selbst unter Berücksichtigung eines allenfalls leicht reduzierten zivilrechtlichen Ver- schuldens der Beschuldigten – jedenfalls nicht als zu hoch. Sie sind daher zu be- stätigen. Die Zusprechung höherer Beträge im Berufungsverfahren verbietet sich bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO). - 47 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  59. Nachdem es im Wesentlichen bei den bereits von der Vorinstanz vorge- nommenen Schuldsprüchen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14) ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 114 S. 112 f.; Art. 426 Abs. 1 StPO).
  60. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung praktisch vollständig unterliegt und der Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ für die Kostenverteilung mangels erheblichem Aufwand keine wesentli- che Bedeutung zukommt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangs- gemäss der Beschuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin B._____, welche unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
  61. Das Gesuch der Privatkläger 2-5 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 126, 176) erweist sich als gegen- standslos, nachdem sie keine Kostenpflicht trifft und ihre Rechtsvertretung im Rahmen der durch die KESB angeordneten Beistandschaft durch das Amt für Ju- gend und Berufsberatung erfolgt.
  62. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 13'903.60 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung [mit Ausnahme der Verrechnung des Weges zum Obergericht Zürich]) geltend (Urk. 192). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger hat ferner umfangreich plädiert und sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen detailliert auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zusammen mit der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von Fr. 15'000.– zuzusprechen.
  63. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____ macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von - 48 - total Fr. 5'186.95 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 187). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  64. Es wird festgestellt, dass der Vorab-Beschluss des Bezirksgerichts Win- terthur vom 6. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatkläger 2 bis 5 für den Zeitraum bis zum 5. Oktober 2018 definitiv eingestellt.
  65. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."
  66. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  67. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  68. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…), − (…), − (…), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, − (…), − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, - 49 - − der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  69. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB.
  70. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 ausgefällten Freiheits- strafe von 6 Monaten wird widerrufen. 4.-6. (…)
  71. Der Antrag der Privatklägerin 1 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.
  72. Die Anträge der Privatkläger 2 bis 5 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB werden samt Eventual- und Subeventualanträgen abgewiesen.
  73. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. März 2020 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 VVG Karte mit Kokainresten, 1 EOM Kundenkarte mit Kokainresten, 2 Plastikröhrchen (Asservaten Nr. A013’569'012), − 1 ZKB Maestrokarte lautend auf C._____ mit Kokainresten, 1 Karte O._____ mit Kokainresten (Asservaten Nr. A013’569'045).
  74. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 11./12. (…)
  75. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 50 - Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 800.00 Telefonkontrolle Fr. 1'320.00 Auslagen Fr. 770.00 Auslagen Polizei Fr. 334.80 Entschädigung Zeuge Entschädigung Dolmetscher für staatsanwaltschaftliche Fr. 480.00 Befragung der Privatklägerin 1 Gerichtsgebühr gemäss Beschluss der III. Strafkammer Fr. 1'500.00 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020, UB200189 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 36'024.75 Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; Fr. 55'009.20 ab 20. August 2020; abzgl. Akontozahlung vom
  76. August 2020 in Höhe von Fr. 22'196.15) Fr. 109'038.75 Total
  77. (…) 15./16. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."
  78. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  79. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB sowie − der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB. - 51 -
  80. Die Beschuldigte wird – unter Einbezug der von der Vorinstanz widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 19. Februar 2019 sowie als teilweise Zusatzstrafe zu diesem – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 1081 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.
  81. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
  82. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  83. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin wird abgewiesen.
  84. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklä- gern 2 bis 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 2 bis 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 bis 5 folgende Genugtuungsleistungen jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Dezember 2017 zu bezahlen: - 52 - − D._____: Fr. 8'000.–, − E._____: Fr. 8'000.–, − F._____: Fr. 8'000.– und − G._____: Fr. 5'000.–. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 bis 5 abgewiesen.
  85. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14) wird bestätigt.
  86. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'186.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____
  87. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  88. Das Gesuch der Privatkläger 2-5 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  89. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger 2-5 fünffach für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) - 53 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatkläger 2-5 fünffach für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Bundesanwaltschaft, ad acta SV.17.0892-BSA, zur Kenntnisnahme − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  90. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 54 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220119-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, und lic. iur. R. Faga, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Simic Urteil vom 9. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Keller, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Förderung der Prostitution etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Oktober 2021 (DG210001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

22. Dezember 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/23). Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 (Urk. 114 S. 113 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatkläger 2 bis 5 für den Zeitraum bis zum 5. Oktober 2018 definitiv eingestellt.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, − der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 3 -

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 19. Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird wider- rufen.

4. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 57 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019, wovon bis und mit heute 590 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB für 7 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

7. Der Antrag der Privatklägerin 1 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.

8. Die Anträge der Privatkläger 2 bis 5 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB werden samt Eventual- und Subeventualanträgen abgewiesen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

12. März 2020 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 VVG Karte mit Kokainresten, 1 EOM Kundenkarte mit Kokainresten, 2 Plastikröhrchen (Asservaten Nr. A013’569'012),

- 4 - − 1 ZKB Maestrokarte lautend auf C._____ mit Kokainresten, 1 Karte O._____ mit Kokainresten (Asservaten Nr. A013’569'045).

10. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen.

11. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird im Mehrbetrag abgewiesen.

12. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 2 bis 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches werden die Privatkläger 2 bis 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 bis 5 folgende Genug- tuungsleistungen jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Dezember 2017 zu be- zahlen: − D._____: Fr. 8'000.–, − E._____: Fr. 8'000.–, − F._____: Fr. 8'000.– und − G._____: Fr. 5'000.–. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 wird im Mehrbetrag abgewiesen.

- 5 -

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 800.00 Telefonkontrolle Fr. 1'320.00 Auslagen Fr. 770.00 Auslagen Polizei Fr. 334.80 Entschädigung Zeuge Entschädigung Dolmetscher für staatsanwaltschaftliche Fr. 480.00 Befragung der Privatklägerin 1 Gerichtsgebühr gemäss Beschluss der III. Strafkammer Fr. 1'500.00 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020, UB200189 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 36'024.75 Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; Fr. 55'009.20 ab 20. August 2020; abzgl. Akontozahlung vom

24. August 2020 in Höhe von Fr. 22'196.15) Fr. 109'038.75 Total

14. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 13 werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Privatklägerin 1 durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.)

a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 116 S. 3 f.; 189 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz sei hinsichtlich der Spiegelstri- che 1-3 und 5 aufzuheben und die Beschuldigte sei von den Vorwürfen

- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB,

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

- der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie

- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten als Gesamtstrafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 sowie einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass diese Strafe durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvoll- zug erstanden sei.

3. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 1 seien ab- zuweisen.

5. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger 2 bis 5 seien abzuweisen; eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.

- 7 -

6. Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Kos- ten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Be- schuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen, jedoch aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren seien auf die Gerichtskas- se zu nehmen.

7. Der Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für übermässige Haft in der Höhe von CHF 132'200.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ (Urk. 133; Urk. 191 S. 2): "1. Es sei die Beschuldigte im Sinne des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2021 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2. Es sei Dispositivziffer 11 b abzuändern und es sei die Beschuldigte zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Höhe von 23'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2021 zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst.) zu Lasten der Beschuldigten, wobei die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind."

d) Der Vertreterin der Privatkläger 2-5 (Urk. 176 S. 1) "1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6.10.2021 (DG210001) sei zu bestätigen.

- 8 -

2. Den Geschädigten und Privatklägern 2, 3, 4 und 5 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 8. Oktober 2021 meldete die Beschuldigte A._____ sowie am 18. Okto- ber 2021 die Privatklägerin B._____ jeweils fristgerecht Berufung gegen das ein- gangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vo- rinstanz) vom 6. Oktober 2021 an (Urk. 81 und 84), welches den Parteien am 7. Oktober 2021 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 110 f.; Urk. 79). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 102 = Urk. 114) am 31. Januar 2022 (Urk. 103) reichte die Beschuldigte dem Oberge- richt am 15. Februar 2022 (Poststempel) fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 116). Die Privatklägerin B._____ liess ihrer Berufungsanmeldung dagegen keine Berufungserklärung folgen, weshalb auf ihre Berufung mit Beschluss vom

15. März 2022 nicht eingetreten wurde (Urk. 120).

2. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 wurden der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um zum Beweisantrag der Beschuldigten obligatorisch Stellung zu neh- men; selbiges wurde den Privatklägern freigestellt (Urk. 122). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2022 (Poststempel), die Privatkläger 2-5 (Kinder der Beschuldigten) mit Eingabe vom 8. April 2022 (Poststempel) auf eine Anschlussberufung (Urk. 124 und 126). Die Privatklägerin B._____ erklärte mit Eingabe vom 13. April 2022 Anschlussberufung (Urk. 129), welche sie später auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung beschränkte (Urk. 133). Der weitere Privatkläger H._____ liess sich auf die Verfügung vom 22. März 2022 nicht vernehmen.

- 9 -

3. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2022 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten (Sicherstellung und Auswertung des von der Privatklägerin B._____ verwendeten Mobiltelefons) abgewiesen (Urk. 131). Mit Präsidialverfü- gung vom 12. September 2022 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Beru- fungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 140). Am 27. Oktober 2022 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei den Privatklägern 2-6 das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 149). Am 4. Januar 2023 wurden die Parteien über einen Wechsel in der vorgesehenen Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 169-171). Am 25. Januar 2023 reichte die Vertreterin der Privatkläger 2-5 dem Gericht ihre Anträge samt Begründung schriftlich ein (Urk. 176; vgl. Art. 405 Abs. 2 StPO). Diese wurden der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Die Privatklägerin B._____ ersuchte mit Eingabe vom

2. Februar 2023 um Erlass des persönlichen Erscheinens an der Berufungsver- handlung, was ihr bewilligt wurde (Urk. 185 und 186).

4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte A._____ (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführt) in Begleitung ihres amtlichen Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. T. Keller, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____ für die Privatklägerin B._____ sowie MLaw I._____ mit Substi- tutionsvollmacht für die Privatkläger 2-5. Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden. In der Sache selbst stellten die Parteien die ein- gangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 15 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung der Beschuldigten richtet sich gegen ihre Ver- urteilung wegen Förderung der Prostitution, mehrfachen Betruges, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten und mehrfacher Pornografie (Disp.-Ziff. 1, 1.-

3. sowie 5. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 4 und 5), die Anord- nung der Landesverweisung (Disp.-Ziff. 6), die Zivilforderungen der Privatkläger (Disp.-Ziff. 11 und 12) sowie die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 14; Urk. 116).

- 10 - 1.2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid über ihre Genugtuungsforderung (Disp.-Ziff. 11 b); Urk. 133 und 191). 1.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit der Vorab- Beschluss der Vorinstanz betreffend die teilweise Einstellung des Verfahrens so- wie die Dispositiv-Ziffer 1, 4. und 6. bis 9. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend mehrfache Tätlichkeiten sowie Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 3 (Widerruf), Ziffer 7 und 8 (Abweisung Kontaktver- bot), Ziffer 9 (Einziehungen), Ziffer 10 (Absehen von Ersatzforderung) und Zif- fer 13 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist. 1.4. Nachdem im Wesentlichen einzig die Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils – mit Ausnahme der von der Privatkläge- rin B._____ mit Anschlussberufung ebenfalls angefochtenen Genugtuungssumme

– unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz ge- mäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils ex- plizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 11 - III. Schuldpunkt A. Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB (Anklageziffer I.; Privatklägerin: B._____)

1. Die Vorinstanz erachtete es nicht als erstellt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin hinsichtlich ihres Entscheids, aus Ungarn in die Schweiz zu reisen und hier der Prostitution nachzugehen, massgeblich unter Druck gesetzt hätte (Anklagesachverhalt S. 3 f.). Entsprechend sprach sie die Beschuldigte vom Vorwurf des Zuführens zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB frei (Urk. 114 S. 12 ff.). Dieser Freispruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und der diesbezügliche Vorwurf damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsver- fahrens. Hingegen erachtete es die Vorinstanz im Wesentlichen (mit einzelnen Relativie- rungen des Anklagesachverhalts) als erstellt, dass die Beschuldigte zusammen mit J._____ (alias: "J'._____"; separates Verfahren bei der Bundesanwaltschaft pendent, vgl. Urk. 151) die Privatklägerin bezüglich ihrer Ausübung der Prostitution in der damaligen Wohnung der Beschuldigten in K._____ von ca.

10. August 2019 bis 17. September 2019 in verschiedener Hinsicht unter Druck gesetzt und kontrolliert hat (Anklagesachverhalt S. 5 ff.). Sie sprach die Beschul- digte deshalb der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB (Beschränkung der Handlungsfreiheit der Prostituierten) schuldig (Urk. 114 S. 16 ff.).

2. Die Beschuldigte wandte im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung im Wesentlichen ein, dass es nicht stimme, dass sie zusammen mit J._____ die Pri- vatklägerin bezüglich ihrer Ausübung der Prostitution unter Druck gesetzt und kontrolliert sowie den Plan geschmiedet habe, die Privatklägerin in eine psychische und materielle Abhängigkeit zu treiben. Sie sei nicht an ihrem Prostitu- tionserlös beteiligt gewesen und habe auch kein Geld von der Privatklägerin genommen. Diese habe zudem immer selber entscheiden können, mit welchen Kunden sie welche sexuelle Handlungen vornehmen wolle und habe selber auch Kunden abgewiesen (Urk. 188 S. 13 ff.).

- 12 -

3. Vorab kann auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 114 S. 16-36). Die Vorinstanz gelangte in ihrer ausführlichen und differenzierten Würdigung der umfangreichen Beweislage zu Recht zum Schluss, dass der relevante Anklage- sachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen Einschränkungen) erstellt ist und die Beschuldigte zusammen mit J._____ mannigfaltig auf die Privatklägerin einwirkte, um diese bei der Ausübung der Prostitution zu kontrollieren und sich schliesslich praktisch der gesamten von ihr erzielten Einnahmen zu bemächtigen. Das Be- weisbild ist insgesamt eindeutig und lässt keinen anderen Schluss zu. Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt, es sei schlicht falsch, dass die Be- schuldigte der Privatklägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit als Prostituierte die Hälfte und danach den gesamten Erlös abgenommen habe (Urk. 189 S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden: So ergibt sich insbesondere aus dem umfangreichen Chat- verkehr zwischen der Beschuldigten und J._____ mit aller Deutlichkeit, dass diese sich permanent über die Tätigkeit bzw. das Verhalten der Privatklägerin aus- tauschten und sich dahingehend absprachen, wie diese zu 'führen' sei und wie ihr die (gesamten) Einnahmen abgenommen werden konnten (vgl. dazu bereits die Vorinstanz in Urk. 114 S. 21 f. und 30 f.). Die Beschuldigte und J._____ ver- einbarten unter anderem miteinander, dass sie den gesamten Lohn der Privat- klägerin im Verhältnis 70 % (die Beschuldigte) zu 30 % (J._____) untereinander aufteilen (Urk. D1/12/6 S. 31). Zwar führte die Beschuldigte aus, dass 70 % bei der Privatklägerin verbleiben sollten und sie selber von diesem Geld nichts erhal- ten habe (Urk. 188 S. 14). Allerdings ergibt sich aus den eindeutigen Chat- Nachrichten ein anderes Bild. So schrieb die Beschuldigte J._____, dass die Pri- vatklägerin keine Fr. 5.– mehr habe, sie das ganze Geld der Privatklägerin weg- genommen habe und ihr kein Geld lasse sowie die Privatklägerin einzig für die Beschuldigte und J._____ da sei (Urk. D1/12/8 S. 17 ff.). Dass die Privatklägerin das Geld lediglich für ihren Kokainkonsum habe abgeben müssen und in der Zeit, in welcher sie bei der Beschuldigten war, dafür Fr. 1'140.– bezahlt habe, was ei- nen Grossteil ihrer Einnahmen darstelle (Urk. 189 S. 8), widerspricht klar den Ausführungen der Beschuldigten selbst. So schrieb sie im Chat mit dem Freier

- 13 - L._____, die Privatklägerin habe ihr bereits in einer Woche Fr. 7'000.– einge- bracht (Urk. D1/12/24 S. 14). Wenn die Verteidigung konstatiert, dass es in jedem anderen Beruf so sei, dass eine Person, die einen neuen Job beginne, von ihren erfahrenen Arbeitskollegen in die Tätigkeit eingeführt werde sowie Tipps erhalte und ihr auch Arbeit besorgt werde, d.h. im vorliegenden Fall Kunden gebracht würden (Urk. 189 S. 6), so mag dies zwar stimmen, doch ergibt sich vorliegend – insbesondere wiederum gestützt auf die zahlreichen Chat-Nachrichten – eindeutig, wie die Privatklägerin planmäs- sig ausgenutzt sowie ihr gedroht wurde und sie finanziellen Druck hatte, zumal sie an einem bestimmten Punkt ihre gesamten Einnahmen abgeben musste. Selbst wenn damit die Unterstützung der unerfahrenen und mit der hiesigen Sprache und den Gegebenheiten nicht vertrauten Privatklägerin bei ihrem Einstieg in die Prostitution durch die Beschuldigte und J._____ vordergründig teilweise als blos- se Hilfestellung verstanden werden könnte, ergibt sich aus dem späteren Verlauf letztlich klar, dass diese im Eigeninteresse der Beschuldigten erfolgte und Grund- lage der nachfolgenden Ausbeutung der Privatklägerin darstellte. Dass der Inhalt der eindeutigen Kommunikation mit J._____ ferner "gelogen" sei, wie die Beschuldigte im Berufungsverfahren erneut vorbrachte (vgl. Urk. 188 S. 16 f. und bereits vor der Vorinstanz, Urk. 114 S. 31), erscheint mit der Vo- rinstanz nicht glaubhaft und geradezu absurd. Die diesbezügliche "Erklärung" der Beschuldigten, dass sie und J._____ eine komische Beziehung miteinander ge- habt hätten, er ihr Dealer gewesen sei und sowohl sie ihn als auch er sie angelo- gen habe (Urk. 188 S. 17), ist unbehelflich und vermag nichts zu ihren Gunsten zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, decken sich diese "Lügen" zudem mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 114 S. 31). Dass diese die Nachrichten zwischen der Beschuldigten und J._____ gekannt habe, da sie das Telefon der Beschuldigten gesehen habe – wie die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung ausführte (Urk. 188 S. 19) –, wirkt gesucht und ist im Übrigen nicht glaubhaft. Aufgrund des Gesagten kann der Beschuldigten auch nicht dahinge- hend gefolgt werden, dass die Privatklägerin ihre Aussagen nur erfunden habe, damit sie Opfergeld von der Beschuldigten erhalte (Urk. 188 S. 19).

- 14 - Der Verteidigung ist zwar insofern zuzustimmen, dass die Aussagen der Privat- klägerin in der Untersuchung teilweise ambivalent waren (Urk. 189 S. 5 ff.). Es kann auch nicht alleine auf sie abgestellt werden, um die Taten der Beschuldigten zu beweisen. Allerdings ergeben sie zusammen mit den umfangreichen und ein- deutigen Chat-Nachrichten zwischen der Beschuldigten und J._____ ein stimmi- ges Ganzes und zeigen die Realität, in welcher die Privatklägerin mehrere Wo- chen leben musste und auch, dass die Beschuldigte und J._____ von der Privat- klägerin nichts gehalten haben: Mehrfach wird die Privatklägerin von ihnen als "Hure" und "Schlampe" bezeichnet, zudem schreibt die Beschuldigte, dass sie ih- rer eigenen Schwester so etwas nie antun würde und dass sie die Privatklägerin vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer geschlagen habe (Urk. D1/12/6 S. 47 ff.; Urk. D1 12/7 S. 123). Die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung, wonach die Privatklägerin für sie wie eine Schwester gewesen sei (Urk. 188 S. 27), wirkt vor diesem Hintergrund alles andere als glaubhaft. Insge- samt zeigt sich aus den Chat-Nachrichten klarerweise die Grundeinstellung der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welche sich schliesslich auch in de- ren Verhalten ihr gegenüber wiederspiegelte. Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung sodann aus, es sei die Privatklägerin gewesen, die, nachdem sie in einer Schutzwohnung untergebracht worden sei, von sich selbst den Kontakt zur Beschuldigten bzw. deren Schwester aufgenommen habe. Ein solches Verhalten eines angeblich eingeschüchterten Opfers, welches zuvor massiv unter Druck gesetzt worden sein solle, widerspre- che jeglichem gesunden Menschenverstand und zeige in aller Deutlichkeit, dass sich die Dinge mit Sicherheit nicht so zugetragen haben könnten, wie es die Vo- rinstanz darstelle (Urk. 189 S. 14 f.). Das von der Verteidigung angesprochene Verhalten mag zwar auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, doch spie- gelt sich darin auch ein typisches Verhalten von Opfern wieder und zeigt es deut- lich, dass die Privatklägerin auf sich selbst gestellt und lediglich die Beschuldigte als 'Bezugsperson' in der Schweiz hatte. Die Beschuldigte hatte es, entgegen der Verteidigung (Urk. 189 S. 13 f.), geschafft, die Privatklägerin in eine (auch emoti- onale) Abhängigkeit nicht nur von ihr, sondern auch von J._____ zu bringen. So hatte dieser gemäss gemeinsamer Absprache mit der Beschuldigten der Privat-

- 15 - klägerin vorgespiegelt, in sie verliebt zu sein (vgl. Urk. D1/12/6 S. 57 und Urk. 114 S. 18). Dass der Plan in der Folge aufging und sich die Privatklägerin tatsächlich in J._____ verliebte, zeigt sich unter anderem auch an den Ausführungen von Rechtsanwältin Y._____, wonach die Privatklägerin sogar ein T-Shirt von J._____ zum Schlafen gebraucht habe, um wenigstens seinen Duft im Schlaf zu haben (Urk. 191 S. 12 und Urk. 188 S. 15). Dies deckt sich im Übrigen mit einer Chat- Nachricht der Beschuldigten selbst, in welcher sie J._____ schreibt, dass die Pri- vatklägerin ein T-Shirt von ihm brauche, weil sie ihn vermisse (Urk. D1/12/7 S. 12). Aufgrund des Gesagten überzeugt auch die Behauptung der Beschuldig- ten, sie habe die Privatklägerin lediglich von M._____ lösen wollen, nicht und ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Urk. 189 S. 14). Des Weiteren kann der Verteidigung nicht dahingehend gefolgt werden, dass es der Privatklägerin freistand zu entscheiden, wie viele Freier sie bedienen wolle bzw. dass sie nur wenige Freier habe bedienen müssen oder dass die Beschul- digte keine Termine und Dienstleistungen ohne Rücksprache mit der Privatkläge- rin vereinbart habe (Urk. 189 S. 8 und 10). Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass sich aus diversen Chat-Nachrichten ergibt, wie die Beschuldigte mit Freiern sexuelle Dienstleistungen seitens der Privatklägerin vereinbarte oder die- se zumindest anbot, und zwar auch solche, welche die Privatklägerin nicht wollte, wie diese in der Untersuchung glaubhaft ausgesagt hatte (vgl. Urk. 114 S. 25). Auch schrieb die Beschuldigte einem Freier, der fragte, ob die Privatklägerin Lust auf ihn habe, dass diese keine Lust habe, weil sie bereits drei Stunden mit ihrem Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe, aber wenn sie (die Beschuldigte) es ihr sage, dann mache es die Privatklägerin auch (Urk. D1/12/26 S. 49). Ferner erklär- te sie dem gleichen Freier, die Privatklägerin würde auch ohne Kondom mit ihm Geschlechtsverkehr haben (Urk. D1/12/26 S. 52 f.). Dies steht im Widerspruch zu den wiederholten Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin ohne Kondom arbeite (vgl. Urk. 114 S. 25). Insgesamt zeigt sich somit ein eindeutiges Bild, wonach es die Beschuldigte war, welche die Kontrolle darüber hatte, wann und mit wem die Privatklägerin welche sexuellen Handlungen vornahm.

- 16 - Keine Rolle spielt schliesslich, dass sich die Privatklägerin grundsätzlich "freiwil- lig" prostituierte (oder dies zumindest in ihren Aussagen teilweise so darstellte) und sich auch nicht durchgehend an die Anweisungen der Beschuldigten und von J._____ hielt bzw. sich diesen teilweise widersetzte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschuldigte durchgehend die Kontrolle über die Privatklägerin ausübte. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin nahezu sämtliche Einnahmen der Beschuldigten bzw. J._____ abgeben musste, kann ohnehin kaum mehr von einer freiwilligen Tätigkeit der Privatklägerin gesprochen werden.

4. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 114 S. 32 ff.) er- weist sich ohne Weiteres als zutreffend. Die Beschuldigte ist damit der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.)

1. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt als erstellt und sprach die Beschuldigte diesbezüglich des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 114 S. 37 ff.).

2. Die Beschuldigte wandte im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung im Wesentlichen ein, dass sie gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde K._____ ihr Einkommen aus der Prostitution nur deshalb nicht deklariert habe, da für sie Prostitution keine richtige Arbeit sei. Sie bestritt jedoch nicht, dass sie auf diese Weise Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 106'000.– bezogen und gleichzeitig als Prostituierte gearbeitet habe (Urk. 188 S. 20 f.).

3. Es kann vorab wiederum auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 114 S. 37-49). Diese sind nur insofern zu korrigieren, als die Nichtdeklaration des von der Beschuldigten von ihrer Mutter in Ungarn geerbten Anteils an einem Haus bzw. einer Wohnung von der Staats- anwaltschaft nicht zur Anklage gebracht wurde, weshalb die Beschuldigte dies- bezüglich auch nicht verurteilt werden kann. Zusammenfassend sowie ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist auszuführen, dass sich die Beschuldigte im Jahr 2016 zweimal beim Sozialamt

- 17 - K._____ für wirtschaftliche Unterstützung anmeldete, wobei sie angab, nicht arbeiten zu können, weil sie Kinder zu betreuen habe. Mit Beschluss der Sozial- behörde K._____ vom 19. April 2017 wurden der Beschuldigten schliesslich rückwirkend ab Dezember 2016 monatliche Sozialhilfebeiträge zugesprochen. Anlässlich der regelmässigen Nachfragen bzw. Überprüfungen ihrer Bedürftigkeit gab die Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt jeweils wahrheitswidrig an, nicht gearbeitet zu haben, keinerlei Einkommen zu erzielen und insbesondere auch nicht von Dritten unterstützt zu werden (vgl. Urk. D2/1/3/2-14). Tatsächlich erzielte die Beschuldigte jedoch im gesamten anklagerelevanten Zeitraum von Januar 2017 bis September 2019 mittels selbständiger Prostitution bzw. Zuhälterei (vgl. Anklageziffer I.) ein regelmässiges, wenn auch schwankendes Einkommen. Zu- dem wurde sie – wie in der Anklageschrift beschrieben – von diversen Freiern mit namhaften Geldbeträgen zusätzlich unterstützt, was die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch einräumte (vgl. Prot. I S. 66 ff.). Obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre (Mitwirkungspflicht gemäss § 18 SHG), informierte die Beschuldigte das Sozialamt nicht über ihre di- versen Einkünfte, sondern behauptete vielmehr wiederholt wahrheitswidrig, keine Einnahmen erzielt zu haben. Dies führte dazu, dass der Beschuldigten im Ankla- gezeitraum Sozialhilfeleistungen von insgesamt rund Fr. 106'000.– ausbezahlt wurden, auf die sie – jedenfalls in dieser Höhe – keinen Anspruch gehabt hätte. Diverse Nachfragen des Sozialamtes hinsichtlich festgestellter verdächtiger Geld- flüsse beantwortete die Beschuldigte zögerlich und ausweichend, um schliesslich falsche Erklärungen zu präsentieren (vgl. Urk. D2/1/3/2, D2/1/3/3 und D2/1/3/14), was – entgegen der Verteidigung – nicht gegen, sondern für ein arglistiges Vor- gehen der Beschuldigten spricht. Es kann keine Rede davon sein, dass die Ge- meinde K._____ ihr zumutbare Überprüfungen unterlassen hätte, zumal es sich bei den verschwiegenen Einkünften vorwiegend um Bareinnahmen handelte. Auch verfängt das Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung nicht, wonach dem Sozialamt von Beginn an klar gewesen sei, dass die Angaben der Beschuldigten nicht vollständig gewesen seien bzw. nicht der Wahrheit ent- sprochen hätten und dies umso mehr gelte, als dass dem Sozialamt Kontoauszü- ge vorgelegen seien, in welchen ersichtlich gewesen sei, dass die Beschuldigte

- 18 - gearbeitet und von Dritten Geld erhalten habe (Urk. 189 S. 16 f.). Dem Sozialamt ist nicht zuzumuten, in dessen Rolle als Sozialbehörde und eben nicht als Unter- suchungsbehörde, Kontoauszüge von insgesamt 123 Seiten (Urk. D1/10/1/2) auf blossen Verdacht hin im Detail zu überprüfen. Das Sozialamt handelte mitnichten besonders leichtfertig, sondern stellte, wie bereits vorstehend ausgeführt, in dem ihm möglichen Umfang die notwendigen und zumutbaren Nachforschungen an. Die Beschuldigte hingegen unterlief gezielt die Überprüfungen durch das Sozial- amt, was einer schweren Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gleichkommt. Damit musste die Gemeinde K._____ im Rahmen der sogenannten "Opfermitverantwor- tung" denn auch nicht rechnen. Die Gemeinden im Kanton Zürich sind zur finan- ziellen Unterstützung bedürftiger Einwohner gesetzlich verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 1, § 4 sowie § 14 SHG). Der Gemeinde K._____ stand es somit vorliegend – ent- gegen der Verteidigung – nicht frei, der Beschuldigten die von ihr geltend ge- machten gesetzlichen Leistungen auf blossen Verdacht hin zu verweigern. Dass es der Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein soll, dass sie jegliche Einkünfte dem Sozialamt hätte angeben müssen, ist einerseits grundsätzlich, insbesondere aber deshalb unglaubhaft, weil sie entsprechenden Nachfragen des Sozialamtes gezielt auswich bzw. bewusst falsche Angaben machte. Als unglaubhafte Schutz- behauptung der Beschuldigten erscheint ferner, dass sie die diversen an sie ge- richteten und auch von ihr unterzeichneten, schriftlichen Belehrungen über ihre Mitwirkungspflichten als Sozialhilfeempfängerin nicht verstanden haben will bzw. davon ausgegangen sei, dass sie nur eine "richtige" Arbeit hätte melden müssen, nicht aber die selbständige Ausübung der Prostitution. So antwortete sie nämlich in der Einvernahme vom 20. Mai 2020 auf die Frage, weshalb sie das Einkommen aus der Prostitution nicht angegeben habe, es habe eine Situation gegeben, in welcher sie nicht als Prostituierte gearbeitet und sie nicht immer Geld von ihrer Arbeit als Prostituierte gehabt habe (Urk. D2/3/1 Frage 14). Im Übrigen darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Sozialhilfe in der Schweiz kein "bedingungsloses Grundeinkommen" darstellt, sondern nur subsidiär an Bedürfti- ge ausgerichtet wird, die über keine anderen Einnahmequellen verfügen. Dass dies der Beschuldigten ebenfalls bewusst gewesen ist, bestätigte sie mit ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung, dass Sozialhilfe an diejenigen Personen

- 19 - ausbezahlt werde, die Hilfe brauchen (vgl. Urk. 189 S. 21). Die Beschuldigte woll- te jedoch hier ihre vorhandenen, aber für ihre Bedürfnisse (inkl. Drogenkonsum) offenbar ungenügenden Einnahmen aus Prostitution und weiteren Zuwendungen durch den zusätzlichen (ungerechtfertigten) Bezug von Sozialhilfegeldern in voller Höhe aufbessern und sich somit zu Lasten der Gemeinde K._____ bereichern. Bezüglich der Höhe des Deliktsbetrages sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dahingehend zu ergänzen, dass mangels konkreter Angaben und Belege der Beschuldigten über ihren selbständigen Verdienst als Prostituierte im Nachhinein kaum mehr festgestellt werden kann, inwiefern die Beschuldigte auch bei ordnungsgemässer Deklaration ihrer Einkünfte allenfalls teilweise Anspruch auf die von ihr bezogenen Sozialhilfegelder gehabt und sich insofern nicht unrechtmässig bereichert hätte. Entgegen der Verteidigung führt dies allerdings nicht dazu, dass nur von einem minimalen Deliktsbetrag auszugehen ist. Wie be- reits die Vorinstanz festhielt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Be- schuldigten der gesamte von ihr durch falsche Angaben erlangte Betrag von rund Fr. 106'000.– zur Last fällt. Selbst wenn man die (mutmasslich) erzielten Einkünfte der Beschuldigten nachträglich schätzen wollte (vgl. Urk. 114 S. 45), gelangte man zu keinem anderen Bild: Alleine die diversen, von der Beschuldigten aner- kannten Einmal-Zuwendungen von Dritten gemäss Anklageschrift belaufen sich bereits auf insgesamt ca. Fr. 44'000.– oder umgerechnet ca. Fr. 1'333.– pro Mo- nat (bei einem Deliktszeitraum von 33 Monaten, Januar 2017-September 2019). Geht man weiter davon aus, dass die Beschuldigte in diesem Zeitraum noch zu- sätzlich im Durchschnitt nur schon ca. Fr. 1'880.– pro Monat als Prostituierte ver- diente (was bei geschätzten 20 Arbeitstagen pro Monat Tageseinnahmen von le- diglich ca. Fr. 94.– bzw. ca. einem Kunden pro Tag entspräche oder bei zwei Kunden pro Tag lediglich 10 Arbeitstagen pro Monat etc.) – was ohne Weiteres als realistisch erscheint, spricht doch die Verteidigung von Einnahmen von weni- ger als Fr. 2'800.– (vgl. Urk. 189 S. 16) – wäre der ungerechtfertigte Bezug in der gesamten Höhe von Fr. 106'000.– bereits erreicht. So oder anders ist der Ankla- gesachverhalt, wonach die Beschuldigte von der Gemeinde K._____ zu Unrecht Sozialhilfegelder von insgesamt rund Fr. 106'000.– betrügerisch erlangt hat, des- halb erstellt.

- 20 -

4. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend und es kann auf die korrekten Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 114 S. 44 ff.). Die Beschuldigte ist somit des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.; Privatkläger 2-5)

1. Hinsichtlich des unter dieser Anklageziffer gegen die Beschuldigte erhobe- nen Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten (regelmässiges Schlagen von E._____ und F._____ mit der Hand und zum Teil mit einem hölzernen Kochlöffel im Zeitraum vom 4. September 2016 bis 5. November 2019) stellte die Vorinstanz das Verfahren vorab für den Zeitraum bis zum 5. Oktober 2018 infolge eingetrete- ner Verjährung definitiv ein (Urk. 114 S. 11). Für den verbleibenden Zeitraum (6. Oktober 2018 bis 5. November 2019) erachtete es die Vorinstanz aufgrund des Beweisergebnisses als erstellt, dass die Beschuldigte ihre Kinder E._____ und F._____ (Privatkläger 3 und 4) "jeweils" bzw. "gelegentlich" mit der Hand – jedoch nicht mit dem Kochlöffel – geschlagen hat. Die Vorinstanz sprach die Be- schuldigte in diesem Sinne der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig (Urk. 114 S. 61 und 64). Sowohl die teilweise Verfahrenseinstellung als auch der (teilweise) Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten blieben allseits unangefochten und sind somit nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens. Im Übrigen erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich die Beschuldigte gemeinsam mit der Privatklägerin B._____ in der Familienwohnung der Beschul- digten prostituierte, wobei die Kinder der Beschuldigten in dieser Zeit ruhig sein und sich entweder im Wohnzimmer oder auf dem Spielplatz aufhalten mussten. Weiter sei erstellt, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ in der Küche Kokain konsumiert hätten und die Beschuldigte sich teilweise tagelang nicht um die Kinder gekümmert habe. Schliesslich habe die Beschuldigte ihrem Sohn F._____ mindestens einmal ihr Handy gegeben, um Fotos anzuschauen, worauf F._____ mindestens ein Video gesehen habe, welches die Beschuldigte beim Sex gezeigt habe. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte bezüglich dieses

- 21 - von ihr als erstellt erachteten Sachverhaltes der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie der mehrfachen Pornografie schuldig (Urk. 114 S. 61 ff.).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass die Beschuldigte zwar durch ihre Prostitutionstätigkeit in der Familienwoh- nung sicherlich nicht ein optimales Umfeld für ihre Kinder geschaffen, sich aber stets darum bemüht habe, die Kinder von ihrer Tätigkeit als Prostituierte fernzu- halten und diese hierfür in andere Zimmer oder nach draussen zum Spielen ge- schickt habe, bevor Freier gekommen seien. Sie habe die Kinder nicht einfach ih- rem Schicksal überlassen bzw. sie verwahrlosen lassen, wie die Vorinstanz sug- geriere. Für eine Gefährdung der Kinder in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Ferner sei es nicht vorge- kommen, dass die Beschuldigte ihren Kindern ihr Mobiltelefon ausgehändigt und ihr Sohn F._____ ein Video von ihr bei sexuellen Handlungen gesehen habe (Urk. 189 S. 18 ff.). 3.1 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf sowie die relevante Beweislage zu- treffend wiedergegeben (Urk. 114 S. 49-61 oben), worauf verwiesen werden kann. Die Beschuldigte räumte dabei (auch an der Berufungsverhandlung, vgl. Urk. 188 S. 22 f.) ein, sich im Anklagezeitraum von ca. April 2016 bis September 2019 zunächst alleine und zuletzt im August/September 2019 gemeinsam mit der Privatklägerin B._____ in ihrer Wohnung – in der auch die sich damals unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Beschuldigten befindlichen Kinder D._____ (*2006; Privatklägerin 2), E._____ (*2009; Privatklägerin 3), F._____ (*2011; Privatkläger 4) sowie G._____ (*2016; Privatkläger 5) lebten – regelmäs- sig prostituiert zu haben. Weiter gab die Beschuldigte zu, dass sich die Kinder je- weils vor ihren Freiern 'verstecken' mussten, indem sie sich im Wohnzimmer ruhig halten oder die Wohnung verlassen mussten. Dass dies kein Umfeld ist, in dem man kleine Kinder aufwachsen lässt, bestätigte auch die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung und gab ferner zu, diese Erkenntnis bereits damals gehabt zu haben, jedoch sei das Geld, welches sie erhalten habe, zu wenig ge- wesen (Urk. 188 S. 22 f.). Die Beschuldigte gestand auch ein, dass sie der jeweils ältesten Tochter (zunächst D._____ und nach deren Auszug im Mai 2019 dann

- 22 - E._____) faktisch die Mutterrolle für die jüngeren Geschwister zuwies. Zwar stellte sie in der Berufungsverhandlung in Abrede, sich teilweise tagelang nicht um die Kinder gekümmert zu haben, es seien lediglich zwei bis drei Stunden gewesen (Urk. 188 S. 23). Diesbezüglich kann ihr jedoch kein Glauben geschenkt werden, zumal sie diesen Vorwurf sowohl in der Untersuchung als auch vor der Vorinstanz bereits eingestanden hatte (vgl. Urk. D1/4/12 Frage 14; Urk. 114 S. 50 und 61), weshalb sie darauf zu behaften ist. Im Übrigen hatte auch F._____ in der Unter- suchung angegeben, dass die Beschuldigte zumindest ein Mal ohne ihn und sei- ne Geschwister in die Ferien (zwischen einem und zwei Tagen) gegangen sei (vgl. Urk. D1/50/4 Fragen 99 ff.). Auch wenn diese Aussage in der Anklage nicht erwähnt ist, so untermauert sie dennoch das ursprüngliche Einräumen der Be- schuldigten selbst, dass sie die Kinder teilweise tagelang sich selbst überlassen hat. Zusammenfassend decken sich die Zugeständnisse der Beschuldigten mit der übrigen Beweislage, so dass der Anklagesachverhalt insofern ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann. 3.2 Hingegen bestreitet die Beschuldigte, die Kinder ihrem Kokainkonsum aus- gesetzt zu haben. Vielmehr habe sie immer darauf geachtet, dass die Kinder da- von nichts mitbekämen, indem sie jeweils gewartet habe, bis diese schliefen (Urk. 188 S. 24), und sie habe das Kokain auch für die Kinder unerreichbar im oberen Küchenschrank aufbewahrt. Jedoch treffe es zu, dass die Privatklägerin B._____ einmal von F._____ beim Kokainkonsum in der Küche beobachtet wor- den sei (Urk. 114 S. 50 f.). Aus den vorliegenden Aussagen der Kinder ergibt sich

– mit der für eine Verurteilung erforderlichen Klarheit und Sicherheit – letztlich nichts anderes (Urk. 114 S. 52 ff.). Der Beschuldigten lässt sich somit nicht wider- legen, dass sie darauf bedacht war, ihren Kokainkonsum vor den Kindern mög- lichst zu verbergen. Die Aussagen von D._____, wonach die Beschuldigte sie je- weils zu den Drogenkäufen mitgenommen habe, fanden keinen Eingang in die Anklageschrift und können der Beschuldigten daher (ungeachtet deren Glaubhaf- tigkeit) nicht zur Last gelegt werden. Bereits an dieser Stelle ist sodann festzuhal- ten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umstand, dass die Privatklägerin

- 23 - B._____ offenbar einmal von F._____ beim Kokainkonsum in der Küche ertappt wurde, der Beschuldigten unter dem Titel der Verletzung ihrer Fürsorge- und Er- ziehungspflicht zum Vorwurf gereichen könnte. Der Anklagesachverhalt lässt sich insofern nicht erstellen. 3.3 Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB kann vorab auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 114 S. 62 f.). Die Verteidigung weist zwar zu Recht darauf hin, dass dieser Tatbestand aufgrund seines potentiell uferlosen Anwendungsbereichs in der Lehre kritisiert und dessen restriktive Auslegung gefordert wird. Dieser gewährleistet denn auch sicherlich keinen strafbewehrten Anspruch auf eine 'optimale' Kindheit. Das Bundesgericht hat in einem neuesten Entscheid das tatbestandsmässige Verhalten wie folgt konkretisiert (BGer. 6B_586/2021 vom 26. Januar 2022, E. 1.2): "Il faut ensuite que l'auteur ait violé son devoir d'assistance ou d'éducation ou qu'il ait manqué à ce devoir. Le comportement délictueux peut donc consister en une action ou en une omission; dans le premier cas, l'auteur viole positivement son devoir, par exemple en maltraitant le mineur ou en l'exploitant par un travail ex- cessif ou épuisant; dans le second cas, l'auteur manque passivement à son obli- gation, par exemple en abandonnant l'enfant, en négligeant de lui donner des soins ou en ne prenant pas, face à un danger, les mesures de sécurité qui s'im- posent. Il faut encore, sur le plan objectif, que la violation du devoir d'assistance ou d'éducation ou le manquement à ce devoir ait eu pour effet de mettre en dan- ger le développement physique ou psychique du mineur (ATF 125 IV 64 consid. 1a p. 69; arrêt 6B_1220/2020 du 1er juillet 2021 consid. 1.2). L'infraction réprimée par l'art. 219 CP est un délit de mise en danger concrète; il n'est donc pas néces- saire que le comportement de l'auteur aboutisse à un résultat, c'est-à-dire à une atteinte à l'intégrité corporelle ou psychique du mineur; la simple possibilité abs- traite d'une atteinte ne suffit cependant pas; il faut que cette atteinte apparaisse à tout le moins vraisemblable dans le cas concret (ATF 126 IV 136 consid. 1b et l'arrêt cité; arrêt 6B_138/2021 du 23 septembre 2021 consid. 1.4.2)."

- 24 - Nachdem Art. 219 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt darstellt, ist letztlich das Ausmass der durch die Verletzung der Fürsorgepflicht, sei es durch (aktive) Miss- handlung oder durch (passive) Vernachlässigung, hervorgerufenen Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung der betroffenen, unter der Sorge und Obhut des Täters stehenden Minderjährigen entscheidend. Zwar ist eine tat- sächlich erfolgte Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrt- heit zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, jedoch genügt die bloss abs- trakte Möglichkeit einer solchen nicht. Die Beeinträchtigung muss im konkreten Fall zumindest als wahrscheinlich erscheinen. 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Privatkläger 2-5 im Tatzeitraum unter der alleinigen Sorge und Obhut der Beschuldigten standen, weshalb diese ge- mäss Art. 302 Abs. 1 ZGB insbesondere verpflichtet war, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung ihrer Kinder zu fördern und zu schützen (Kindeswohl). Dass die jahrelange Ausübung der Prostitution in der gemeinsamen Familien- wohnung – wobei sich die Kinder zu Gunsten der Freier jeweils in ihrer eigenen(!) Wohnung verstecken oder diese verlassen mussten und die Bedienung der Freier teilweise in den Kinderzimmern erfolgte – der kindesrechtlichen Fürsorgepflicht der Beschuldigten zuwiderlief, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erör- terung. Ferner prostituierten sich während eines gewissen Zeitraums zwei Frauen gleichzeitig in der Familienwohnung, nämlich die Beschuldigte zusammen mit der Privatklägerin (vgl. vorstehend Ziff. III.A.1.). Zu Recht konstatierte bereits die Vo- rinstanz, dass von einer gedeihlichen und kinderfreundlichen Umgebung bei der Beschuldigten keine Rede sein konnte (Urk. 114 S. 63). Selbiges gilt für die re- gelmässige Vernachlässigung der Kinder, teilweise über mehrere Tage, wobei diese sich selbst bzw. der "Obhut" der ältesten Schwester überlassen waren, was eine massive Überforderung für die noch kleinen Kinder darstellte. So war das jüngste Kind G._____ im Tatzeitraum zwischen 0 und 3 Jahre alt, F._____ zwi- schen 4 und 8 Jahre alt, E._____ zwischen 6 und 10 Jahre alt sowie D._____ zwischen 10 und 13 Jahre alt. Durch die jahrelange regelmässige Vernachlässi- gung bzw. Überforderung der Kinder einerseits sowie die für diese beelendenden Wohnverhältnisse, welche die Beschuldigte durch die von ihr praktizierte Prostitu- tion bei sich zu Hause zwangsläufig schuf, gefährdete die Beschuldigte zweifellos

- 25 - konkret die seelische, wenn nicht auch die körperliche Entwicklung ihrer Kinder, was ihr offenbar auch bewusst war (Prot. I S. 80 f.; Urk. 188 S. 22 f.). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Privatkläger 2-4 auf psychologische Unter- stützung angewiesen sind und sich von ihren (bisher) behandelnden Therapeutin- nen bereits folgende Diagnosen stellen liessen: eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters bei E._____, eine posttraumatische Belastungsstörung und/oder ADHS bei F._____ und eine komplexe Traumafolgestörung bei D._____ (Urk. 176; Urk. D1/59/1-3). Die vormalige Therapeutin von F._____ hielt in ihrem Bericht vom 17. September 2021 fest, dass sich der psychische Zustand von F._____ verbessert habe, seit er nicht mehr bei der Beschuldigten, sondern bei seiner Tante lebe. Ferner habe er durch die Vernachlässigung, mangelnde Für- sorge und erlebte Hilflosigkeit einen sehr schwierigen Start in den Kindergarten und in die Schule gehabt und Verhaltensauffälligkeiten sowie Entwicklungsverzö- gerungen gezeigt (Urk. D1/59/2). Sodann sprach die Therapeutin von E._____ in ihrem Bericht vom 16. August 2021 davon, dass die Auffälligkeiten und Schwie- rigkeiten bei E._____ sie in ihrer Entwicklung beeinträchtigen und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit den strafbaren Taten zusammenhängen würden. Es sei noch nicht abschätzbar, in welchem Ausmass E._____ aufgrund der belastenden Erlebnisse in der schulischen und beruflichen, sowie auch ihrer körperlichen, psy- chischen und sexuellen Entwicklung eingeschränkt sein werde. Zudem zeige sie ein vergleichsweise höheres Bedürfnis nach Sicherheit, Geborgenheit und ver- lässlichen Bindungen (Urk. D1/59/1). Schliesslich hielt die Therapeutin von D._____ in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 fest, dass diese zwar aus therapeutischer Sicht Fortschritte gemacht habe, jedoch weiterhin die im Bericht vom 16. September 2021 festgestellten Symptome zu beobachten seien (unter anderem ein verringertes Arbeitsgedächtnis, Impulsivität und starke Stimmungs- schwankungen), welche auf die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung zurückzuführen seien. Die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung und eine verlässliche sozialpädagogische Wohnstruktur sei für die weitere emoti- onale Entwicklung von D._____ zentral. Zwar werde sie lernen, mit ihren psychi- schen Schwierigkeiten besser umzugehen, sie werde aber weiterhin mit den er- wähnten Symptomen zu kämpfen haben (Urk. 177/2). Es kann somit, entgegen

- 26 - der Verteidigung, mitnichten die Rede davon sein, dass keine (konkrete) Gefähr- dung der Privatkläger 2-5 stattgefunden habe. Vielmehr wurden die Privatkläger 2-4 angesichts der erwähnten Diagnosen in ihrer Entwicklung tatsächlich beein- trächtigt. Was das jüngste Kind G._____ (Privatkläger 5) betrifft, so kann Rechts- anwältin Z._____ zugestimmt werden, dass heute noch nicht abschätzbar ist, welche Folgeschäden er aufgrund der Tathandlungen der Beschuldigten davon- tragen wird (Urk. 176 S. 6). Selbst wenn die Beschuldigte diese Gefährdung der Privatkläger 2-5 zwar nicht gezielt anstrebte, nahm sie sie doch zumindest in Kauf. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziff. III.C.3.1.) war sie auch nicht aus finanziel- len Gründen zur Ausübung der Prostitution "gezwungen", zumal sie sich und die Kinder gleichzeitig von der Sozialhilfe unterstützen liess. Die Beschuldigte ist so- mit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Die Beschuldigte bestreitet schliesslich, ihrem damals achtjährigen Sohn F._____ ihr Handy überlassen zu haben. Dies habe sie gerade deshalb nicht ge- tan, weil sie gewusst habe, dass darauf zahlreiche pornografische Videos von ihr und der Privatklägerin B._____ gespeichert seien. F._____ müsse von ihrer Schwester N._____ (unter deren Obhut sich die Kinder inzwischen befinden) zu dieser Aussage angestiftet worden sein, weil diese ihr die Kinder habe wegneh- men wollen (Urk. 114 S. 51 f.; Prot. I S. 78 ff.; Urk. 188 S. 24 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht: Hätte die Schwester der Beschuldigten tatsächlich gewollt, dass unrichtige bzw. unwahre Aussagen zum Nachteil der Beschuldigten gemacht würden, so wäre es wahrscheinlicher gewesen, dass sie sämtliche Kinder in diesem Sinne instrumentalisiert hätte und nicht nur F._____. Ferner kann der Verteidigung auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Tatsache, dass keines der anderen Kinder angegeben habe, einmal solche Vi- deos gesehen zu haben, klar dagegen spreche, dass die Beschuldigte ihnen ihr Mobiltelefon ausgehändigt habe (Urk. 189 S. 19). Einerseits wird der Beschuldig- ten nicht vorgeworfen, sie habe allen ihren Kindern ihr Mobiltelefon ausgehändigt, sondern nur F._____. Andererseits spricht der Umstand, dass eben nur F._____

- 27 - von diesen Videos gesprochen hat, gerade dafür, dass er dies, im Gegensatz zu seinen Geschwistern, tatsächlich erlebt hat. Somit ist gestützt auf die anschauli- chen und glaubhaften Aussagen von F._____ davon auszugehen, dass ihm die Beschuldigte (im eingeklagten Tatzeitraum von August/September 2019) zumin- dest einmal ihr Handy überliess, damit F._____ darauf Fotos anschauen konnte, wobei er offenbar auf diverse Sexvideos der Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ stiess, deren Anblick ihn (nachvollziehbar) verstörte (vgl. Urk. 114 S. 53 f. und S. 61 f.). Dass F._____ von der Schwester der Beschuldigten zu sol- chen Aussagen angehalten worden sein soll, erscheint demgegenüber geradezu abwegig. Nachdem der Beschuldigten schliesslich laut eigenen Aussagen das Risiko sehr wohl bewusst war, dass F._____ auf ihrem Handy auf die Sexvideos stossen könnte – was er denn auch tat –, nahm sie ohne Weiteres in Kauf, F._____ por- nografischen Bildaufnahmen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB auszusetzen, als sie ihm ihr Handy überliess, damit er sich Fotos (wohl: Familienfotos) anschauen konnte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt erstellt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz trifft grundsätzlich zu. Da die Be- schuldigte ihr Handy F._____ indessen nur einmal nachweislich überliess, ist ent- gegen der Vorinstanz nur von einer einmaligen, nicht von einer mehrfachen Tat- begehung auszugehen. Die Beschuldigte ist daher der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit bezüglich Anklageziffer III. der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung

1. Nachdem die Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 verübt hat, stellt sich vorab die Frage nach dem auf die Strafzumessung anwendbaren Recht. Dabei gilt der Grundsatz der lex mitior, wonach das im

- 28 - Tatzeitpunkt anwendbare Recht massgeblich ist, ausser das im Urteilszeitpunkt anwendbare Recht erwiese sich für die Beschuldigte als milder (vgl. Art. 2 StGB). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstra- fe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82, E. 6.2.3, m.w.H.). Bei Dauerdelikten gilt demge- genüber grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumes- sung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Vorliegend handelt es sich bei den von den übergangsrechtlichen Fragestellun- gen betroffenen Delikten des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum: Januar 2017 bis September 2019) sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum: April 2016 bis September 2019) um eigentliche Dauerdelikte, weshalb sie nach dem Gesagten grundsätzlich nach neuem Sanktionenrecht zu beurteilen sind, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese vor dessen Inkrafttreten milder bestraft wor- den wären. Sämtliche übrigen Delikte sind aufgrund ihrer jeweiligen Tatzeitpunkte (nach dem 1. Januar 2018) ohnehin nach neuem Recht zu beurteilen.

2. Weiter gilt es zu beachten, dass aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) die Ausfällung einer höheren als der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe – Freiheitsstrafe von 57 Monaten als Gesamtstrafe nebst einer Busse von Fr. 900.– ausgeschlossen ist.

3. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutref- fende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 114 S. 75 ff.). Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht spätestens seit BGE 144 IV 217 verlangt, für jedes Delikt innerhalb seines jeweili- gen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkompo- nenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig aus- fallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren)

- 29 - Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Straf- art) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen, und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.). Ferner darf die Strafart der bei mehreren Delikten festzulegenden Gesamtstrafe nicht mehr pauschal anhand der resultierenden Gesamtstrafenhöhe festgelegt werden. Vielmehr sind – wie bereits ausgeführt – die sich bei der Bewertung der jeweiligen Einzeltaten konkret ergebenden Strafen bzw. Strafarten nur noch inso- fern mittels Asperation zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, als sie gleich- artig ausgefallen sind (sog. konkrete Methode). Eine Ausnahme gilt lediglich noch für den Fall, dass viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In einem solchen Fall dürfen die Einzeltaten ausnahms- weise in einem Gesamtzusammenhang betrachtet und eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. dazu BGer. 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.). 4.1 Die Beschuldigte wurde sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 wegen diversen Strassenverkehrs- delikten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (nebst einer Busse von Fr. 1'000.–) bestraft (vgl. Urk. 119 sowie Urk. D1/18/5). Da sich die Beschuldigte teilweise noch vor jener Verurteilung des mehrfachen Betruges gemäss Anklage- ziffer II., der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Anklagezif- fer III., sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer IV./2. (Dossiers 5 und 6) schuldig gemacht hat – für welche Delikte (wie noch zu zeigen sein wird) wiederum eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist – stellt sich vor-

- 30 - ab die Frage, ob bzw. inwiefern vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 19. Februar 2019 auszufällen ist. 4.2 Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zum Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz in zwei neueren Urteilen wie folgt präzisiert: Ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz liegt vor, wenn das Gericht meh- rere Taten zu beurteilen hat, von denen mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde. In dieser Konstellation sind die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Erstur- teil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Be- tracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grund- strafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulieren- de Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begange- nen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil be- gangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten. Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwischen und nach diesen Urteilen die neu zu beurtei- lenden Taten begangen, hat das Gericht etappenweise vorzugehen. Konkret hat es zunächst die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zu- satzstrafe oder eine zu kumulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wie- derholen, um danach für die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine unabhängige (Gesamt-) Strafe festzulegen. Schliesslich sind die fest- gelegten Strafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.2 f.; BGer. 6B_759/2019 vom 11. März 2020, E. 2.3.2; je m.w.H.).

- 31 - Im Entscheid BGE 145 IV 377 hat das Bundesgericht bei gewerbsmässigen Delikten eine Ausnahme vom vorstehend beschriebenen Vorgehen zugelassen: Es erwog, gewerbsmässige Delikte seien im Rahmen der Strafzumessung als Einheit zu betrachten. Im Falle einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz recht- fertige es sich, die vor einer früheren Verurteilung begangenen Einzeltaten in eine Deliktsgruppe einzufügen, welche die letzte kriminelle Handlung beinhalte. Art. 49 Abs. 2 StGB finde in solchen Fällen keine Anwendung (vgl. BGE 145 IV 377, E. 2.3.3). Die Methodik der Zusatzstrafenbildung hatte das Bundesgericht bereits im Entscheid BGE 142 IV 265 wie folgt (neu) festgelegt: "2.4.4. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegen- de Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidri- gen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; ACKERMANN, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders., Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurtei- lenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamt- strafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatz- strafenbildung Rechnung tragen."

- 32 - 4.3 Vorliegend enthalten die teilweise retrospektiv zu beurteilenden neuen Delik- te eine abstrakt schwerere Straftat (Betrug, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) als die bereits ausgefällte Grundstrafe (Strassenverkehrsdelikte, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Die (teilweise) Zusatzstrafenbildung erfolgt somit konkret dadurch, dass die infolge Asperation der Grundstrafe eintretende Reduktion von der neu zu bildenden Gesamtstrafe abgezogen wird. Ein "etappenweises" Vorgehen erübrigt sich damit vorliegend und es kann eine einheitliche Gesamtstrafenbildung erfol- gen. 4.4 Sodann verübte die Beschuldigte die neu zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen zu einem wesentlichen Teil nachdem sie bereits mit Strafbefehl vom

19. Februar 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war und sich diesbezüglich in einer Probezeit befand. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte durch die Ausfällung einer Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht nicht hinreichend beeindrucken liesse, weshalb bei der Beschuldigten die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ungeachtet des konkreten Strafmasses immer als geboten erscheint. Darüber hinaus ist auch mehr als fraglich, ob eine Geldstrafe angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sowie der anstehenden Landesverweisung (vgl. jeweils nachste- hend Ziff. 5.8 sowie E. V.) überhaupt vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Somit sind für die neu zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen Frei- heitsstrafen auszufällen und aus diesen ist eine Gesamtstrafe als teilweise Zu- satzstrafe zum Strafbefehl vom 19. Februar 2019 zu bilden. Hinsichtlich der zu beurteilenden Übertretungen kommt von Gesetzes wegen nur die Ausfällung von Bussen in Betracht, welche ebenfalls zu einer (separaten) Gesamtstrafe zusammenzufassen sind. 5.1 Als schwerstes der neu zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen wird die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu 10 Jahren bestraft. In objektiver Hinsicht fällt diesbezüglich in Betracht, dass die Beschuldigte zu- sammen mit J._____ der Privatklägerin B._____ im Zeitraum von ca. einem

- 33 - Monat Vorschriften über die Ausübung ihrer Prostitution etwa hinsichtlich Preisge- staltung (bis hin zu "Gratis-Sex"), Zuweisung von Freiern sowie Dauer und Inhalt der anzubietenden Dienstleistungen machte und ihr dabei den erzielten Erlös von insgesamt mehreren Tausend Franken abnahm. Dabei schreckte die Beschuldig- te im Zusammenwirken mit J._____ – nebst der Ausnützung der Unterlegenheit und Hilflosigkeit der Privatklägerin – auch vor Drohungen und Schlägen nicht zu- rück. Relativierend ist der vergleichsweise eher kurze Zeitraum der Tathandlun- gen zu berücksichtigen, wobei die Beschuldigte nicht freiwillig von der Privatklä- gerin abliess, sondern diese in eine (zufällige) Polizeikontrolle geriet, was schliesslich zur Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beschuldigte führte. Insgesamt ist das objektive Verschulden der Beschuldigten innerhalb des weiten Strafrah- mens als noch leicht einzustufen. Subjektiv handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich und ausserdem aus finanzi- ellen, mithin egoistischen Motiven, um sich an den Einnahmen der Privatklägerin zu bereichern, was das objektive Verschulden nicht relativiert. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschuldigte durch ihren Drogenkonsum in ihrer Schuldfähigkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre. So sagte sie anlässlich der Berufungsverhandlung selber aus, der Umstand, dass sie aufgrund der Haft keine Drogen mehr habe konsumieren können, habe für sie kein Problem darge- stellt und sie sei deswegen auch nicht auf medizinische Unterstützung angewie- sen gewesen (Urk. 188 S. 9). Ausgehend von einem gesamthaft noch leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.2 Die Beschuldigte hat sich ferner des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte hinsichtlich ihres Handelns jeweils auf die gleiche Art und Weise vorgegangen ist und sich ihre Ta- ten gegenüber der gleichen Institution richteten (dem Sozialamt der Gemeinde K._____), drängt sich vorliegend für die Strafzumessung des mehrfachen Betru- ges eine Gesamtbetrachtung auf. Angesichts der Vielzahl und auch der Schwere dieser Taten kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage.

- 34 - Objektiv fällt zunächst die mehrfache Begehung während eines längeren Zeit- raums ins Gewicht. So ertrog die Beschuldigte durch hartnäckiges Verschweigen bzw. wiederholtes Verleugnen ihrer tatsächlich vorhandenen Einkünfte bei gleich- zeitigem Bestehen auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe über einen Zeitraum von 2 3/4 Jahren zu Lasten der Gemeinde K._____ Sozialhilfegelder von insgesamt rund Fr. 106'000.–. Ferner kommt erschwerend hinzu, dass die Beschuldigte, wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt, eine soziale Institution, die Menschen in Not unterstützt, betrogen hat (Urk. 114 S. 79 f.). Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Subjektiv handelte die Beschuldigte aus finanziellen, mithin egoistischen Motiven, indem sie sich durch falsche Angaben an Geldern der öffentlichen Hand bereicherte, auf die sie keinen Anspruch hatte. Sie handelte auch hier mit direk- tem Vorsatz. Es bestehen im Übrigen wiederum keine Anzeichen dafür, dass die Beschuldigte durch ihren Drogenkonsum in ihrer Schuldfähigkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. vorstehend Ziff. 5.1). Insgesamt relativiert sich das objektive Verschulden dadurch nicht. Ausgehend von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden ist die Einzelstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen. 5.3 Die Beschuldigte hat sich ferner der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. In objektiver Hinsicht setzte die Beschuldigte die vier unter ihrer Obhut stehenden Kinder während eines langen Zeitraums von rund dreieinhalb Jahren in ihrer ei- genen Wohnung ihrer Prostitutionstätigkeit aus. Dabei entschied sich die Be- schuldigte bewusst dafür, sich in der Familienwohnung – für eine gewisse Zeit auch zusammen mit einer weiteren Frau, der Privatklägerin B._____ – zu prostitu- ieren. Zugleich vernachlässigte sie die Kinder regelmässig, teilweise tagelang, bzw. überliess diese sich selber, was eine massive Überforderung darstellte. Da-

- 35 - bei war das jüngste Kind G._____ im Tatzeitraum zwischen 0 und 3 Jahre alt, F._____ zwischen 4 und 8 Jahre alt, E._____ zwischen 6 und 10 Jahre alt sowie D._____ zwischen 10 und 13 Jahre alt. Abgesehen von gelegentlichen Ohrfeigen misshandelte die Beschuldigte ihre Kinder jedoch nicht aktiv. Insgesamt hat sie aber ihre Fürsorgepflichten als Mutter in grober Weise verletzt (vgl. bereits Urk. 114 S. 81). Nach dem Gesagten wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich. Subjektiv kann der Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass sie den Kindern nicht aus Bösartigkeit gezielt schaden wollte, sondern mit ihrer Situation als al- leinerziehende Mutter wohl schlicht überfordert war, wobei sie jedoch auch be- wusst ihre eigenen Bedürfnisse vor diejenigen der Kinder stellte. Die Beschuldigte nahm dabei eine erhebliche Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwick- lung ihrer Kinder – welche sich zumindest bei den Privatklägern 2-4 auch verwirk- lichte (vgl. Ziff. III.C.3.4) – zumindest in Kauf. Es bestehen wiederum keine Anzei- chen dafür, dass die Beschuldigte durch ihren Drogenkonsum in ihrer Schuldfä- higkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. vorstehend Ziff. 5.1 f.). Ins- gesamt relativiert das subjektive Verschulden das objektive leicht. Ausgehend von einem gesamthaft mittleren Verschulden ist die Einzelstrafe auf 18 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 12 Mona- te zu erhöhen. 5.4 Die Beschuldigte hat sich ferner der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. In objektiver Hinsicht überliess die Beschuldigte ihrem damals achtjährigen Sohn F._____ einmal ihr Handy, um darauf Fotos anzuschauen, im Wissen darum, dass sich auch pornografische Videos darauf befanden, wobei F._____ denn auch auf ein solches Video stiess und dieses konsumierte. Es handelt sich jedoch um einen einmaligen Vorfall, an der Grenze zur Fahrlässigkeit. Das objektive Ver- schulden wiegt leicht.

- 36 - In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wohl aus Unachtsamkeit und suchte F._____ nicht gezielt pornografischen Videos auszusetzen, nahm dies je- doch zumindest in Kauf. Eine weitere Relativierung des Verschuldens ergibt sich daraus nicht. Ausgehend von einem gesamthaft leichten Verschulden ist die Ein- zelstrafe auf zwei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen. 5.5 Die Beschuldigte hat sich ferner des mehrfachen Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Nachdem diese insgesamt acht Delikte in einem engen sachlichen, aber auch zeitlichen Zusam- menhang stehen, rechtfertigt es sich, sie für die Strafzumessung gemeinsam zu behandeln, zumal – wie bereits in Ziff. 4.4 ausgeführt – eine Geldstrafe vorliegend ungeachtet des konkreten Strafmasses ohnehin nicht in Betracht fällt. In objektiver Hinsicht lenkte die Beschuldigte in einem Zeitraum von rund neun Monaten insgesamt acht Mal in der Schweiz einen Personenwagen, vorwiegend im Zürcher Oberland, einmal aber auch bis zum EuroAirport Basel, obwohl sie nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Dabei kam es jedoch of- fenbar nie zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das Ver- schulden wiegt angesichts der Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit der Verstösse dennoch nicht mehr leicht. Subjektiv bestand kein nachvollziehbarer Anlass für das Handeln der Beschuldig- ten. Sie setzte sich vielmehr über das Führerscheinerfordernis einfach hinweg. Dabei handelt es sich um ein egoistisches Motiv, welches das objektive Verschul- den nicht relativiert. Ausgehend von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden ist die Einzelstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere acht Monate zu erhöhen.

- 37 - 5.6 Schliesslich machte sich die Beschuldigte des mehrfachen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig, wofür sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Auch hierbei handelt es sich um eine Vielzahl von Einzelhandlungen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, welche für die Strafzumes- sung gemeinsam zu behandeln sind. Objektiv verkaufte die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten insgesamt ca. 42 Gramm Kokain vorwiegend in kleinen Portionen von 1-2 Gramm an diverse Konsumenten zum Selbstkostenpreis, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen. Der Reinheitsgehalt des von der Beschuldigten verkauften Kokains liess sich nicht eruieren. Gestützt auf die Analysestatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin kann für diesen Zeitraum und bei dieser Portio- nengrösse jedoch von einem Reinheitsgehalt von ca. 60 % ausgegangen werden (vgl. https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische -chemie/statistiken-kokain-und-heroin). Insgesamt wiegt das objektive Verschul- den nicht mehr leicht. Subjektiv zog die Beschuldigte aus ihrem Handeln offenbar keinen konkreten Gewinn, sondern offerierte das Kokain anderen Konsumenten als "Dienstleis- tung". Das objektive Verschulden relativiert sich dadurch leicht. Ausgehend von einem gesamthaft noch leichten Verschulden ist die Einzelstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere sechs Monate zu erhöhen. 5.7 Zur Bildung der teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 19. Februar 2019 (vgl. Ziff. 4.3 vorstehend) ist nun noch die damals rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf die vorliegende Gesamtstrafe zu "asperieren" und die daraus resultierende Differenz zum Abzug zu bringen. In Würdigung aller Umstände, insbesondere da ein wesentlicher Teil der heute zu beurteilenden Delinquenz vor der Grundstrafe verübt wurde, rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von lediglich drei Monaten, womit im Ergebnis die vorlie-

- 38 - gend auszufällende Gesamtstrafe um drei Monate zu reduzieren ist, um der Zu- satzstrafenkomponente Rechnung zu tragen. 5.8 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vorab auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil sowie die ausführliche Befragung der Beschuldigten vor Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 114 S. 78 f., S. 91 f. sowie S. 100 f.; Prot. I S. 16 ff.). Neu ergab sich an der Berufungsverhandlung, dass die Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank eine Ausbildung als Hauswirtschafterin abgeschlossen habe sowie einen Computer- und einen Deutschkurs besuche. Ferner habe sie wegen ihres Drogenkonsums eine Thera- pie gemacht. Des Weiteren arbeite sie auch – sie stelle Kerzen her – und verdie- ne dabei monatlich Fr. 300.–. Sie habe rund Fr. 20'000.– Schulden, die von der Miete, Krankenkasse und Versicherungen stammten. Nach dem Tod ihrer Mutter hätten die Beschuldigte und ihre Schwester eine Wohnung in Ungarn geerbt, die ihnen jedoch aufgrund der Schulden der Mutter wieder weggenommen worden sei. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschuldigte diverse Beziehungs- urlaube bewilligt erhalten, jedoch nicht immer die Vorgaben bzw. das vorgegebe- ne Besuchsprogramm eingehalten hat. So besuchte sie unter anderem mit ihren Kindern eigenmächtig das Kino anstelle eines Spielplatzes. Schliesslich ergab sich aus der Befragung, dass die Beschuldigte im Vollzug von ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter besucht werde sowie die Beziehung zwischen der Be- schuldigten und ihrem Ehemann – welcher die Polizeischule besuche – kompli- ziert sei, sie jedoch immer noch zusammen seien. Er habe im Übrigen aber kei- nen Kontakt mit ihren Kindern (Urk. 188 S. 2 f., S. 5 f., S. 7 f., S. 10 sowie S. 12). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind insgesamt weder straferhö- hend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde die Beschuldigte am 19. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen diversen Strassenverkehrs- delikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist nicht allzu gravierend und nur teilweise einschlägig. Jedoch delinquierte die Beschul-

- 39 - digte während laufender Probezeit in erheblichem Umfang weiter. Insgesamt ist diese Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernd ist das Nachtatverhalten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Sie zeigte sich in tatsächlicher Hinsicht weitgehend geständig, bestritt jedoch insbe- sondere den gravierendsten Vorwurf der Förderung der Prostitution bis zuletzt trotz geradezu erdrückender Beweislage. Insgesamt resultiert aus der Täterkomponente eine leichte Strafminderung um 3 Monate. 5.9 Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die begründete Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigten am

31. Januar 2022 zugestellt worden sei, die Berufungsverhandlung jedoch erst heute, d.h. über ein Jahr später, stattfinde. Zudem hätten in der Zwischenzeit kei- ne relevanten Verfahrenshandlungen stattgefunden (Urk. 189 S. 20). Der Vertei- digung ist zu entgegnen, dass es sich vorliegend um einen grossen Fall mit um- fangreichen Akten handelte, welcher eine entsprechende Vorbereitungszeit erfor- derlich machte. Ferner wurde bereits im Oktober 2022 zur heutigen Verhandlung vorgeladen, wobei es auch den Parteien selbst zuzuschreiben ist, dass kein früherer Termin gefunden werden konnte (Urk. 149). Vor diesem Hintergrund kann, trotz des Umstandes, dass im Zeitraum von ca. Mai 2022 bis anfangs Ja- nuar 2023 keine "relevanten" Verfahrenshandlungen stattfanden bzw. vorwiegend Gesuche um Bewilligung von Beziehungsurlauben der Beschuldigten eingingen (vgl. Urk. 146, Urk. 153, Urk. 165), nicht von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes die Rede sein. Eine Reduktion der Strafe unter diesem Titel recht- fertigt sich deshalb nicht. 5.10 Die Vorinstanz widerrief den bedingten Strafvollzug betreffend die Freiheits- strafe von 6 Monaten gemäss Strafbefehl vom 19. Februar 2019 (Urk. 114 S. 86), was allseits unangefochten blieb. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, da es

- 40 - sich um gleichartige Strafen handelt. Es rechtfertigt sich eine Asperation der wi- derrufenen Strafe im Umfang von 4 Monaten. 5.11 Insgesamt ist die Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten bzw. 4 3/4 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen, unter Einbezug der bereits von der Vorinstanz widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 sowie als teil- weise Zusatzstrafe zu diesem. An diese Freiheitsstrafe sind insgesamt 1081 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug vom 25. Februar 2020 bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.1 Für die von ihr begangenen Übertretungen ist die Beschuldigte zudem mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen. Ferner ist für den Fall schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Mona- ten festzulegen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB). 6.2 Hinsichtlich der persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse der Beschuldig- ten kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 5.8 verwiesen werden. 6.3 Die Beschuldigte hat im Zeitraum von ca. einem Jahr regelmässig Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB (Schläge mit der flachen Hand) gegen zwei ihrer Kinder verübt, um sie zu erziehen bzw. zu bestrafen. Unter Einbezug der persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint dafür eine Busse von Fr. 600.– als Einsatzstrafe angebracht. 6.4 Die Beschuldigte konsumierte während ca. 6 Monaten regelmässig Kokain bzw. erwarb dieses zum Eigenkonsum, insgesamt ca. 122 Gramm, was eine mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG darstellt. Unter Einbezug der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten sowie des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe dafür um Fr. 200.– zu erhöhen.

- 41 - 6.5 Schliesslich telefonierte die Beschuldigte einmalig ohne Freisprechanlage am Steuer eines Personenwagens, was eine erhöhte Unfallgefahr infolge man- gelnder Aufmerksamkeit nach sich zog und eine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG darstellt. Unter Ein- bezug der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie des Asperations- prinzips ist die Einsatzstrafe dafür um weitere Fr. 100.– zu erhöhen. 6.6 Insgesamt ist die Beschuldigte somit für die begangenen Übertretungen mit einer Gesamtbusse von Fr. 900.– zu bestrafen. Praxisgemäss ist die Ersatzfrei- heitsstrafe dafür zu einem Tagessatz von Fr. 100.– auf 9 Tage festzusetzen. V. Landesverweisung Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 114 S. 87-94). Die heute 34-jährige Beschuldigte (ungarische Staatsangehörige) hält sich erst seit rund acht Jahren gefestigt in der Schweiz auf, wovon die letzten drei Jahre in Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvoll- zug. Zuletzt verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA). Kurz vor ihrer Inhaftierung heiratete sie einen Schweizer, den sie zuvor jedoch kaum kann- te. Zwar brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Ehemann der Beschuldigten habe diese über einen Zeitraum von 19 Monaten zwei bis drei Mal monatlich im Gefängnis besucht, was angesichts der Distanz zwischen seinem Wohnort und dem Gefängnis sowie seiner Vollzeiterwerbstätig- keit bemerkenswert sei (Urk. 189 S. 26). Dies vermag jedoch nichts daran zu än- dern, dass bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann nicht von einer gefestigten Beziehung gesprochen werden kann. So gab die Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung selber an, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann – zwar auch aufgrund der Tatsache, dass sie in Haft sitzt und aus dem Land gewie- sen werden solle – kompliziert sei. Doch lebten sie auch nur kurze Zeit zusam- men, und dies in einer Wohnung, die gemäss Akten für sie und die Familie gar nicht bewohnbar war. Gemäss Angaben der Beschuldigten habe ihr Ehemann zudem lange bei seiner Mutter gelebt bzw. lebe momentan immer noch bei ihr (Urk. 188 S. 5 und S. 7; vgl. bereits Urk. 114 S. 92). Im Übrigen kann der Vertei-

- 42 - digung auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass bei zwei bis drei Besuchen im Monat von einer bemerkenswerten Bemühung seitens des Ehemanns auszu- gehen ist. Was das Verhältnis der Beschuldigten zu ihren Kindern angeht, kann ihr zwar zugutegehalten werden, dass sie sich gemäss Ausführungen der Verteidigung darum bemüht, wieder eine Beziehung zu ihnen aufzubauen und auch diverse Beziehungsurlaube bereits stattgefunden haben (Urk. 189 S. 24 f.). Allerdings ist nochmals festzuhalten, dass die Kinder der Beschuldigten fremdplatziert wurden und bei ihrer Schwester leben (vgl. bereits Urk. 114 S. 92). Der Ehemann der Beschuldigten pflegt sodann gemäss ihren eigenen Aussagen keinen Kontakt zu ihren Kindern (Urk. 188 S. 8). Ferner wird die Beschuldigte auch zweitinstanzlich wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu Lasten ihrer Kinder verurteilt, was nicht zu ihren Gunsten sprechen kann, stellte sie doch ihre eigenen Bedürfnisse klar über diejenigen der Kinder. Insgesamt kann aufgrund des Ge- sagten nicht von gelebten, intakten familiären Beziehungen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 EMRK die Rede sein (Urk. 189 S. 24 ff.). Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass es der Beschuldigten als EU-Bürgerin freisteht, sich trotz Landes- verweisung im grenznahen Ausland, insbesondere auch im deutschsprachigen Raum, niederzulassen und sie nicht nach Ungarn zurückkehren muss. Eine El- tern-Kind-Beziehung bzw. die Beziehung zu ihrem Ehemann und der Schwester könnten damit aufrechterhalten werden. Die Beschuldigte ist in der Schweiz sodann weder wirtschaftlich noch gesell- schaftlich integriert. Zwar spricht sie Deutsch und besucht in der Justizvollzugs- anstalt Hindelbank einen Deutschkurs (Urk. 188 S. 3). Doch kann auch aufgrund des andauernden delinquierenden Verhaltens der Beschuldigten keinesfalls von einer gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Integration ihrerseits ausgegangen werden. So ertrog sie unter anderem in erheblichem Umfang Sozialhilfegelder, anstatt sich (neben/anstelle ihrer Tätigkeit als Prostituierte) um eine gefestigte Ar- beitsstelle in der Schweiz zu bemühen. Im Übrigen verfügt sie nach wie vor über Beziehungen zu ihrem Herkunftsland Ungarn (vgl. bereits Urk. 114 S. 91). Dass die Beschuldigte, welche erst mit 28 Jahren in die Schweiz gekommen ist, keiner-

- 43 - lei Kollegen oder Freunde in Ungarn habe (Urk. 188 S. 27), ist nicht überzeugend und erscheint nicht glaubhaft. Zusammenfassend liegt offensichtlich kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Selbst wenn, würde das öffentliche Inte- resse – entgegen der Verteidigung – angesichts der erheblichen, von der Be- schuldigten an den Tag gelegten Delinquenz die privaten Interessen der Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz ohne Weiteres überwiegen. Auch das Freizügigkeitsabkommen steht vorliegend einer Landesverweisung angesichts der erheblichen Delinquenz der Beschuldigten, für welche heute eine Freiheitsstrafe von 4 3/4 Jahren ausgefällt werden musste, nicht entgegen. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Dauer von 7 Jahren ist angemessen, zumal sich die Beschul- digte gleich zweier Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (Förderung der Prostitution und Sozialhilfebetrug) schuldig machte. VI. Zivilansprüche

1. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allge- meinen Voraussetzungen der Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafpro- zess verwiesen werden (Urk. 114 S. 103 ff.). 2.1 Bezüglich der Privatklägerin B._____ stellte die Vorinstanz eine Schadener- satzpflicht der Beschuldigten im Grundsatz fest und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung von deren Umfang auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins seit 28. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 114 S. 106 f.). 2.2 Die Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die vollständige Abwei- sung der Schadenersatz- wie auch der Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____. Die Verteidigung begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschuldigte der Privatklägerin B._____ nie Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte abgenommen habe. Folglich bestehe auch kein Raum für die geltend gemachten Zivilforderungen. Nichts anderes gelte für die Genugtuungsforderung. Mangels strafbaren Verhaltens der Beschuldigten seien deshalb die Zivilforderun- gen der Privatklägerin B._____ abzuweisen (Urk. 189 S. 28).

- 44 - 2.3 Demgegenüber verlangt die Privatklägerin B._____ mit ihrer Anschlussberu- fung die Zusprechung einer höheren Genugtuung von Fr. 23'000.–. Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____ begründete dies zusammengefasst damit, dass sich die Be- schuldigte über das Selbstbestimmungsrecht und die Handlungsfreiheit der Pri- vatklägerin B._____ auf das Gröbste hinweggesetzt habe. So habe sie nicht nur die Arbeitstarife und die Vereinbarungen mit den Freiern getroffen, sondern auch die sexuellen Dienstleistungen, welche die Privatklägerin zu erbringen hatte, be- stimmt und ferner ihren gesamten Verdienst weggenommen. Die Privatklägerin sei der Beschuldigten aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse sowie der Isolation durch die Beschuldigte hilflos ausgeliefert gewesen und habe in perma- nenter Angst gelebt, die auch heute noch weiterbestehe (Urk. 191 S. 11 ff.). 2.4 Die Vorinstanz bejahte zu Recht die Voraussetzungen zur Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beschuldigten im Grundsatz (Urk. 114 S. 106). Darauf kann verwiesen werden. Eine weitergehende Verpflichtung der Beschuldigten im Berufungsverfahren scheitert bereits am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.5 Hinsichtlich der von der Privatklägerin B._____ beantragten Genugtuung ist auszuführen, dass die Beschuldigte sie während rund eines Monats bei der Aus- übung der Prostitution in verschiedener Hinsicht manipulierte und drangsalierte und so ihr Recht auf (auch sexuelle) Selbstbestimmung beschnitt (vgl. vorstehend E. IV./5.1), was zweifellos eine schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnis- se im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt und zur Zusprechung einer Genugtu- ung führt. Die Höhe der Genugtuung bemisst sich nach den gesamten Umstän- den. Fraglich erscheint dabei, ob die von der Privatklägervertretung angeführten psychiatrischen Diagnosen der Privatklägerin auf die relativ kurze Tätigkeit bei der Beschuldigten zurückgeführt werden können (vgl. Urk. D1/72 S. 25). Ferner wur- de die Privatklägerin B._____ von der Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt, sondern kam vielmehr freiwillig in die Schweiz, um sich zu prostituieren. In Würdi- gung aller Umstände erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– als angemessen.

- 45 - Nachdem die Privatklägerin ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn hat, ist ihre wirt- schaftliche Situation indes nicht mit jener eines in der Schweiz lebenden Opfers vergleichbar. So entspricht die Kaufkraft in Ungarn etwa einem Sechstel des hierzulande geltenden Betrages (www.gfk.com/hubfs/20201020_PM_GfK_Kaufkraft_Europa_dfin.pdf?hsLang=de, wobei die Kaufkraft in der Schweiz rund EUR 42'000.– und in Ungarn rund EUR 7'000.– beträgt). Somit ist der ausländische Wohnsitz der Privatklägerin deutlich – wenn auch nicht proportional – genugtuungsreduzierend zu berücksichtigen. Es erscheint dabei als angemessen, den der Privatklägerin grundsätzlich zustehen- den Betrag um einen Drittel zu kürzen und ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– zuzusprechen. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. August 2019 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. 3.1 Bezüglich der Privatkläger 2-5 stellte die Vorinstanz eine Schadenersatz- pflicht der Beschuldigten im Grundsatz fest und verwies die Privatkläger 2-5 zur genauen Feststellung von deren Umfang auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte, den Privatklägern 2-4 eine Genug- tuung von je Fr. 8'000.– sowie dem Privatkläger 5 eine solche von Fr. 5'000.– zu bezahlen, jeweils nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 2017 (mittlerer Verfall). Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsbegehren ab (Urk. 114 S. 108 ff.). 3.2 Die Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die vollständige Abwei- sung der Schadenersatz- wie auch der Genugtuungsforderungen der Privatklä- ger 2-5. Die Verteidigung begründete dies zusammengefasst damit, dass ange- sichts des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie der Geringfügigkeit der begangenen Tätlichkeiten, die Zusprechung eines Schadenersatzes und einer Genugtuung ausser Betracht falle. Ferner sei die Schadenersatzforderung auch gänzlich unsubstantiiert und unbeziffert geblieben und seien die Genugtuungsforderungen, selbst wenn alle

- 46 - Vorwürfe gegen die Beschuldigte erstellt werden könnten, unverhältnismässig und überrissen (Urk. 189 S. 28). 3.3 Die Vorinstanz bejahte zu Recht die Voraussetzungen zur Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beschuldigten im Grundsatz (Urk. 114 S. 108). Darauf kann verwiesen werden. Eine weitergehende Verpflichtung der Beschuldigten im Berufungsverfahren scheitert bereits am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4 Hinsichtlich der Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2-5 ist auszu- führen, dass die Beschuldigte ihre noch kleinen Kinder während rund dreieinhalb Jahren immer wieder, teils über mehrere Tage vernachlässigte und sich selbst überliess. Zudem setzte sie diese dem von ihr in der Wohnung ausgeübten Prosti- tutionsgewerbe aus sowie den Privatkläger 4 auch einmalig einem pornografi- schen Video (vgl. auch E. IV./5.3 f. vorstehend). Ferner schlug sie die Privatklä- ger 3 und 4 während eines Jahres regelmässig mit der flachen Hand (vgl. auch E. IV./6.3 vorstehend). Dass dieses Verhalten der Beschuldigten bei den Privat- klägern 2-5 Folgen nach sich zog, die Privatkläger 2-4 sogar in Therapie gehen mussten und immer noch mit dem Erlebten zu kämpfen haben, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III.C.3.4.). Die Beschuldigte verletzte die Privatkläger 2-5 damit zweifellos im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR schwer in ihren persönlichen Verhältnissen, womit ein Genugtuungsanspruch grundsätzlich ausgewiesen ist. Dessen Höhe bestimmt sich nach den gesamten Umständen. Die von der Vo- rinstanz zugesprochenen Genugtuungen von je Fr. 8'000.– an die Privatkläger 2-4 sowie von Fr. 5'000.– an den Privatkläger 5, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Dezember 2017 (mittlerer Verfall; Urk. 114 S. 109 f.), erscheinen dabei – selbst unter Berücksichtigung eines allenfalls leicht reduzierten zivilrechtlichen Ver- schuldens der Beschuldigten – jedenfalls nicht als zu hoch. Sie sind daher zu be- stätigen. Die Zusprechung höherer Beträge im Berufungsverfahren verbietet sich bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 47 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Wesentlichen bei den bereits von der Vorinstanz vorge- nommenen Schuldsprüchen bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff.

14) ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 114 S. 112 f.; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung praktisch vollständig unterliegt und der Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ für die Kostenverteilung mangels erheblichem Aufwand keine wesentli- che Bedeutung zukommt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangs- gemäss der Beschuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin B._____, welche unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3. Das Gesuch der Privatkläger 2-5 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 126, 176) erweist sich als gegen- standslos, nachdem sie keine Kostenpflicht trifft und ihre Rechtsvertretung im Rahmen der durch die KESB angeordneten Beistandschaft durch das Amt für Ju- gend und Berufsberatung erfolgt.

4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 13'903.60 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung [mit Ausnahme der Verrechnung des Weges zum Obergericht Zürich]) geltend (Urk. 192). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger hat ferner umfangreich plädiert und sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen detailliert auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zusammen mit der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von Fr. 15'000.– zuzusprechen.

5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin B._____ Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____ macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von

- 48 - total Fr. 5'186.95 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 187). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Vorab-Beschluss des Bezirksgerichts Win- terthur vom 6. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatkläger 2 bis 5 für den Zeitraum bis zum 5. Oktober 2018 definitiv eingestellt.

2. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…), − (…), − (…), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, − (…), − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV,

- 49 - − der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2019 ausgefällten Freiheits- strafe von 6 Monaten wird widerrufen. 4.-6. (…)

7. Der Antrag der Privatklägerin 1 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.

8. Die Anträge der Privatkläger 2 bis 5 betreffend Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB werden samt Eventual- und Subeventualanträgen abgewiesen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. März 2020 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 VVG Karte mit Kokainresten, 1 EOM Kundenkarte mit Kokainresten, 2 Plastikröhrchen (Asservaten Nr. A013’569'012), − 1 ZKB Maestrokarte lautend auf C._____ mit Kokainresten, 1 Karte O._____ mit Kokainresten (Asservaten Nr. A013’569'045).

10. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 11./12. (…)

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 50 - Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 800.00 Telefonkontrolle Fr. 1'320.00 Auslagen Fr. 770.00 Auslagen Polizei Fr. 334.80 Entschädigung Zeuge Entschädigung Dolmetscher für staatsanwaltschaftliche Fr. 480.00 Befragung der Privatklägerin 1 Gerichtsgebühr gemäss Beschluss der III. Strafkammer Fr. 1'500.00 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020, UB200189 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin der Fr. 36'024.75 Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Spesenpauschale und MwSt.; Fr. 55'009.20 ab 20. August 2020; abzgl. Akontozahlung vom

24. August 2020 in Höhe von Fr. 22'196.15) Fr. 109'038.75 Total

14. (…) 15./16. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB, − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB sowie − der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

- 51 -

2. Die Beschuldigte wird – unter Einbezug der von der Vorinstanz widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 19. Februar 2019 sowie als teilweise Zusatzstrafe zu diesem – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 1081 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin wird abgewiesen.

6. a) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklä- gern 2 bis 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 2 bis 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 bis 5 folgende Genugtuungsleistungen jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 30. Dezember 2017 zu bezahlen:

- 52 - − D._____: Fr. 8'000.–, − E._____: Fr. 8'000.–, − F._____: Fr. 8'000.– und − G._____: Fr. 5'000.–. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 bis 5 abgewiesen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'186.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

10. Das Gesuch der Privatkläger 2-5 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger 2-5 fünffach für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)

- 53 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatkläger 2-5 fünffach für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Bundesanwaltschaft, ad acta SV.17.0892-BSA, zur Kenntnisnahme − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 54 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Simic