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69_II_132

BGE 69 II 132

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 24.

24. Urteil der ll. Zivllabtellung vom 28. Mal 1943 i. S. E. gegen S.

V citerschajtBlclage. Art. 314 u. 315 ZGB. Einrede der Zeugungsun-

fähigkeit wegen jugendlichen Alters (Erw. 1). Gutheissu,ng der

Klage gegen den jugendlichen Verführer trotz strafrechtlicher

Verurteilung der Kindsmutter wegen dieses geschlechtlichen

Umganges (Erw. 3). Ablehnung von Gegena.nspruchen des

Verführers aus uner1allbter Handlung, Art. 41 ff. OR. (Erw. 5).

Weiteres zur Anwendung von Art. 314 Abs. 2 und Art. 315 ZGB

(Erw. 2). Verpflichtung des Sohnes hablicher Eltern zu Vater-

schaftsleistungen, obwohl er noch nicht über eigene Mittel ver-

fügt (Art. 317 und 319 ZGB; Erw. 4).

Action en patemite. Art. 314 et 315 CC. Exception d'impuissance

opposee par le dMendeur en raison de son jeune Age (consid. 1).

Admission de l'action contre le sed.ucteur adolescent maIgre

la condamnation penale encourue par la mare pour commerce

sexuel avec Iui ·(consid. 3). Rejet de pretentions reconvention-

naUes du dMendeur fondees sur l'acte illicite, art. 41 ss CO

(consid. 5). Autres considerations sur l'application des art. 314

a1. 2 et 315 ce (consid. 2). Obligation imposee o,u fils de parents

o,is6s de verser une pension, bien qu'il n'ait pas de ressources

propres, art. 317 et 319 ce (consid. 4).

Azione di patemita. Art. 314 e 315 CC. Ecoozione d'impotenza

a generare opposta dal convenuto 0, motivo deUa sua giovine

etit (consid. 1). Ammissione dell'azione contro l'o,dolesoonte

seduttore nonostante la condamla penale inHitta alla madre

per i rapporti sessua.li avuti. con lui (consid. 3). Rigetto di

pretese riconvenzionali deI convenuto hasste sull'o,tto illecito,

art. 41 e seg. CO (consid. 5). Altre considerazioni suU'sppli-

cazione degli art. 314 cp. 2 e 315 ce (consid. 2). Obbligo imposto

0.1 figlio di genitori benesto,nti di corrlspondere u.na. pensione,

quo,ntunque non possieda ancora mezzi propri, art. 317 e 319 CC

(consid. 4).

Die am 24. Januar 1922 geborene'Marie Agnes S. diente

im Sommer und Herbst 1939 sowie im darauffolgenden

Winter als Magd beim Landwirt E. Dessen am 14. Februar

1925 geborener Sohn, damals Realschüler, verleitete sie

im September oder Oktober 1939 zum Geschlechtsverkehr,

der dann bis zum 6. Dezember 1939 noch etwa ein Dutzend-

mal fortgesetzt wurde. Am 21. Juli 1940 gebar die S. den

Knaben Hans Peter. Sie und das Kind belangten den

jungen E. auf Leistungen aus Vaterschaft gemäss Art. 317

und 319 ZGB. Die kantonalen Gerichte hiessen die Klage

gut und sprachen der Kindsmutter Fr. 500.- und dem

Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 30.- bis zum

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erfüllten 18. Altersjahr zu. Mit der vorliegenden Berufung

hält der Beklagte daran fest, dass die Klage abzuweisen,

eventuell der Monatsbeitrag an das Kind auf je Fr. 10.-

herabzusetzen sei, unter Abweisung der Klage der Mutter

in jedem Falle. Weiter eventuell wird Ergänzung der Akten

beantragt, sei es durch das Bundesgericht selbst, sei es,

nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, durch

diese.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beiwohnung in der vom 25. September 1939

bis zum 23. Januar 1940 gehenden kritischen Zeit lässt

deil Beklagten nach Art. 314 Abs. 1 ZGB als Vater des

K.in~es vermuten. Seine Einwendungen sind unter dem

Gesichtspunkt von Art. 314 Aba. 2 und Art. 315 ZGB zu

prüfen. Dass sein Alter von bloas 14 Y2 bis 14 % Jahren

zur Zeit der Beiwohnungen die Vaterschaftsklage von vorn-

herein ausschliesse, kann ihm nicht zugegeben werden. Das

ZGB knüpft die Vaterschaftsklage nicht an die Voraus-

setzung eines Mindestalters des Beklagten zur Zeit der

geschlechtlichen Beziehungen, im Unterschied zu gewissen

frühern kantonalen Rechtsordnungen, Ebenso ist dem

ZGB der Ausschluss der Vaterschaftsklage der Dienstmagd

gegen den Haussohn fremd, wie er sich gelegentlich im

früheren Rechte vorfand (HUBER, Schweizerisches,Privat-

recht IV Seiten 536-7), was übrigens mit der heutigen

Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre.

Die erste Einwendung des Beklagten geht dahin, er sei

in de~ Monaten September bis Dezember 1939 mangels

eingetretener Geschlechtsreife noch nicht zeugungsfähig

gewesen. Dafür ist er den Beweis schuldig geblieben. Er

anerkennt, dass die behauptete damalige Zeugungsunfähig-

keit sich nicht mehr durch Untersuchung seines Körpers

feststellen lässt, hält aber dafür, seine Behauptung ent-

spreche allgemeiner biologischer Erfahrung, die durch

Expertise festzustellen sei. Die Ablehnung dieses Beweis-

a.'ltrages durch die Vorinstanz verstösst nieN ·gegen Bun-

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desrecht. Zur Entkräftung der Vaterschaftsvermutung ist

tauglich der Nachweis, das die Kindsmutter in der kriti-

schen Zeit noch mit andern Männem geschlechtlichen Um-

gang hatte. Wird dies aber nur mittelbar geltend gemacht

mit der Behauptung, der Umgang mit dem Beklagten

könne die Schwangerschaft nicht herbeigeführt haben, so

ist gegenüber der Einwendung Zurückhaltung angezeigt.

Da die Vaterschaftsvermutung schon bei der durch die

Beiwohnung in der kritischen Zeit gegebenen blossen Mög-

lichkeit der Schwängerung begründet ist, genügen zur

Entkräftigung nicht blosse Momente der Unsicherheit, son-

dem nur Tatsachen, welche die Herbeiführung der Schwan-

gerschaft durch den betreffenden Umgang als höchst

unwahrscheinlich erweisen. Auf diesem Boden steht die

ständige Praxis gegenüber der Einwendung einer unvoll-

ständigen Beiwohnung oder des Gebrauches empfängnis-

verhütender Mittel (BGE 45 II 491, 51 II 258), ebenso

gegenüber den Einwendungen, die sich auf die Tragzeit

mit Berücksichtigung des Reifegrades des Kindes bei der

Geburt beziehen (BGE 68 II 277 und 339). Und ein An-

spruch auf Blutuntersuchung wurde dem Beklagten erst

zuerkannt, als sie nach dem Stand der serologischen Wissen-

schaft sichere Ergebnisse aufwies (BGE 60 II 84,61 II 72).

Die vom Beklagten angerufene Fachliteratur (TtrMLmz,

Die Reifejahre, S. 17-18, MÖNKEMÖLLER, Das Pubertäts-

alter des Kindes, S. 7-8; dazu SCHELLER, Die Einreden

des Beklagten im Vaterschaftsprozess, S. 30-31) bietet nun

keine Grundlage für die Auffassung, die Zeugungsfähigkeit

eines Jünglings von ·14 % bis zu 14 % Jahren sei höchst

unwahrscheinlich. Freilich ist nach den vorgelegten Aus-

führungen mit der Erektions- und Ejakulationsfähigkeit

nicht ohne weiteres auch schon Zeugungsfahigkeit gegeben.

Vielmehr können in der vorbereitenden Zeit der Pubertät

andere als die Keimdrüsen vor diesen ihre Absonderungs-

tätigkeit beginnen. Allein als unterste Grenze für das Auf-

treten von Samenfäden wird doch schon das Alter von

13 % Jahren angegeben. Dass nach demselben Autor

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Spermatozoen ({ gewöhnlich» erst im 16. Lebensjahr auf-

treten, vermag nach dem Gesagten die Vaterschaft des

Beklagten nicht ({ erheblich » in Frage zu stellen. Befand

er sich doch beim geschlechtlichen Umgang mit der

Klägerin bereits in der zweiten Hälfte des 15. Lebensjahres

und damit nahe dem 16., also jedenfalls in einem Alter,

in dem mit dem Auftreten von Samenfäden zu rechnen

und deren Vorhandensein keineswegs höchst unwahr-

scheinlich ist.

2. -

Die weitem Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und

315 ZGB scheitem an den für das Bundesgericht verbind-

lichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Der Be-

klagte beruft sich mit Unrecht auf den Grundsatz,· dass

gewöhnlich Umgang der Kindsmutter mit Andem anzu-

nehmen ist, wenn sie zunächst einen Andem als den Be-

klagten als Vater in Anspruch genommen hat (BGE 43 II

140). Die Klägerin hat niemand anderes als Schwängerer

in Anspruch genommen, weder direkt noch durch Angabe

bei Behörden. Sie hat lediglich einigen Frauen, die es nichts

anging, falsche Auskunft über die Person des Schwängerers

gegeben, was sich einfach daraus erklärt, dass sie sich

schämte, den Umgang mit einem Realschüler zu bekennen.

Zu wahrer Auskunft gegenüber Unbeteiligten war sie nicht

verpflichtet.

Unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin leitet der

Beklagte unter anderm daraus her, dass sie bisweilen mit

ihm in seinem Schlafzimmer verkehrte, in Gegenwart des

dort in einem andem Bette schlafenden Knechtes. Da

dieser schwerhörig und nicht eben heiteren Verstandes ist,

mochte sie glauben, er wache nicht auf und merke über-

haupt nichts. Nach Feststellung der Vorinstanz erfuhr der

Knecht denn auch von den nächtlichen Besuchen nur des-

halb, weil sich die Klägerin in der Nacht vom 6. Dezember

1939 verschlief. Von schamlosem geschlechtlichem Um-

gang in Gegenwart Dritter kann also nicht gesprochen

werden.

3. -

Mit Berufung darauf, dass die Kindsmutter wegen

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des wiedc,~holt mit ihm gepflogenen Geschlechtsverkehrs

« fortgesetzter Verüb~g grob unzüchtiger Handlungen

mit einem Unmündi;.;.>n » schuldig erklärt und zu zwei Mo-

naten Gefängnis, beo..lngt erlassen, verurteilt wurde, stellt

sich der Beklagte als)pfer unzüchtiger Handlungen hin,

'was die Vaterschaftsklage ausschliesse. Jene Verurteilung

der Kindsmutter ändert jedoch nichts daran, dass der

Beklagte sie verlührt hat. Es kann daher dahingestellt

bleiben, ob es einem unzüchtigen Lebenswandel im Sinne

von Art. 315 ZGB gleichzusetzen wäre, wenn die Mutter

den Geschlechtsverkehr mit einem so jungen Manne veran-

lasst hätte.

4. -

Das derzeitige Fehlen von eigenem Vermögen und

Einkommen des Beklagten steht den von der Vorinstanz

gesprochenen Leistungen ebemalls nicht entgegen. Art. 317

ZGB nimmt auf die Vermägensverhältnisse keine Rüok-

sicht, und Art. 319 stellt für die Bemessung des dem Kinde

zu leistenden Unterhaltsgeldes nicht auf die derzeitigen

Mittel des Beklagten, sondern auf die « Lebensstellung»

(<< position sociale », « oondizioni sociali ») beider ausser-

ehelichen Eltern ab. Ein Unterhaltsgeld kann daher, be-

reits für die Zeit von der Geburt an, auch dem unmündigen

Vater auferlegt werden, der, wie der Beklagte, bei hablichen

Eltern lebt, gleichwie etwa dem von vermögenden Eltern

ausgestatteten Studenten. Bieten die Eltern des Beklagten

in solchen Fällen nicht Hand' zur' Erlüllung der Vater-

schaftsleistungen, so wird die Zwangsvollstreckung gegen

den Beklagten allerdings bisweilen erlolglos bleiben. Auf

Grund des Urleils und gegebenenfaJ.ls des Verlustscheins

werden aber später die rückständigen Beträge nachgefor-

dert werden können.

Die Bemessung der Leistungen durch die Vorinstanz ist

nicht übersetzt.

5. -

Gegenüber dem Anspruch der Kindsmutter erhebt

der Beklagte endlich die Einrede der Verrechnung mit

Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, wiederum gestützt

darauf, dass sie sich an ihm in unerlaubter Weise vergangen

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habe. Es kann jedoch nicht in Frage kommen, eine acht-

zehnjährige Bauernmagd zu Schadenersatz oder Genug-

tuung gegenüber dem Sohn ihres Dienstherrn zu verur-

teilen, bloss weil sie dem Ansinnen dieses frühreifen jungen

Mannes, sich ihm hinzugeben, nicht widerstanden hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes St. Gallen vom 4. Februar 1943 bestätigt.

25. Auszug aus dem UrteU der 11. Zivilabteilung vom 18. Juni

1943 i. S. Steinemann gegen Franz.

Vater8ekajtsklage. Erhebliche Zweifel nach Art. 314 Abs. 2 ZGB

werden nicht begründet du.reh Schwangerschaftsdauer von nur

244 Tagen, wenn das Kind nicht ganz reif ist.

Recherche de paremiU. La fait que la. grossesse presumae n'a dura

que 244 jours ne permet pas d'elever des doutes serieux selon

l'art. 314, a1. 2 ce lorsque l'enfant n'est pas completement

developpe.

Azione di paremita. TI fatto che la gravidanza. ha dumto soltanto

244 giorni non e tale da far sorgere seri dubbi a' sensi delI'art.

314 cp. 2 ce qualora. l'infante non sia completamente sviJup-

pato.

1. -

" ............•.........

2. -

Ausgehend von dem Beiwohnungsdatum vom

15. Mai 1941 ergibt sich eine Schwangerschaftsdauer von

244 Tagen. Nach der -

von der Vorinstanz zutreffend

zitierten -

neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts

genügt es zur Begründung erheblicher Zweifel an der

Vaterschaft des Beklagten, dass nach dem Reifegrad des

Neugebomen seine Zeugung an dem bestimmten Datum

ä'U88erst unwahrscheinlich sei (BGE 68 II 279). Es kann

dahingestellt bleiben, ob eine Tragzeit von 244 Tagen

bei einem vollkommen reif gebomen Kinde als äusserst

unwahrscheinlich zu betrachten wäre. In einem Falle, wo

es sich um die Beiwohnung mit einem Dritten handelte,

wurde die sich erg~bende Schwangerschaftsdauer von

ebenfalls 244 Tagen als für ein reifgebornes Kind abnormal