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132 Familienrecht. N0 24.
24. Urteil der ll. Zivllabtellung vom 28. Mal 1943 i. S. E. gegen S. V citerschajtBlclage. Art. 314 u. 315 ZGB. Einrede der Zeugungsun- fähigkeit wegen jugendlichen Alters (Erw. 1). Gutheissu,ng der Klage gegen den jugendlichen Verführer trotz strafrechtlicher Verurteilung der Kindsmutter wegen dieses geschlechtlichen Umganges (Erw. 3). Ablehnung von Gegena.nspruchen des Verführers aus uner1allbter Handlung, Art. 41 ff. OR. (Erw. 5). Weiteres zur Anwendung von Art. 314 Abs. 2 und Art. 315 ZGB (Erw. 2). Verpflichtung des Sohnes hablicher Eltern zu Vater- schaftsleistungen, obwohl er noch nicht über eigene Mittel ver- fügt (Art. 317 und 319 ZGB ; Erw. 4). Action en patemite. Art. 314 et 315 CC. Exception d'impuissance opposee par le dMendeur en raison de son jeune Age (consid. 1). Admission de l'action contre le sed.ucteur adolescent maIgre la condamnation penale encourue par la mare pour commerce sexuel avec Iui ·(consid. 3). Rejet de pretentions reconvention- naUes du dMendeur fondees sur l'acte illicite, art. 41 ss CO (consid. 5). Autres considerations sur l'application des art. 314 a1. 2 et 315 ce (consid. 2). Obligation imposee o,u fils de parents o,is6s de verser une pension, bien qu'il n'ait pas de ressources propres, art. 317 et 319 ce (consid. 4). Azione di patemita. Art. 314 e 315 CC. Ecoozione d'impotenza a generare opposta dal convenuto 0, motivo deUa sua giovine etit (consid. 1). Ammissione dell'azione contro l'o,dolesoonte seduttore nonostante la condamla penale inHitta alla madre per i rapporti sessua.li avuti. con lui (consid. 3). Rigetto di pretese riconvenzionali deI convenuto hasste sull'o,tto illecito, art. 41 e seg. CO (consid. 5). Altre considerazioni suU'sppli- cazione degli art. 314 cp. 2 e 315 ce (consid. 2). Obbligo imposto 0.1 figlio di genitori benesto,nti di corrlspondere u.na. pensione, quo,ntunque non possieda ancora mezzi propri, art. 317 e 319 CC (consid. 4). Die am 24. Januar 1922 geborene'Marie Agnes S. diente im Sommer und Herbst 1939 sowie im darauffolgenden Winter als Magd beim Landwirt E. Dessen am 14. Februar 1925 geborener Sohn, damals Realschüler, verleitete sie im September oder Oktober 1939 zum Geschlechtsverkehr, der dann bis zum 6. Dezember 1939 noch etwa ein Dutzend- mal fortgesetzt wurde. Am 21. Juli 1940 gebar die S. den Knaben Hans Peter. Sie und das Kind belangten den jungen E. auf Leistungen aus Vaterschaft gemäss Art. 317 und 319 ZGB. Die kantonalen Gerichte hiessen die Klage gut und sprachen der Kindsmutter Fr. 500.- und dem Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 30.- bis zum Familienrecht. N° 24. 133 erfüllten 18. Altersjahr zu. Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte daran fest, dass die Klage abzuweisen, eventuell der Monatsbeitrag an das Kind auf je Fr. 10.- herabzusetzen sei, unter Abweisung der Klage der Mutter in jedem Falle. Weiter eventuell wird Ergänzung der Akten beantragt, sei es durch das Bundesgericht selbst, sei es, nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, durch diese. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Beiwohnung in der vom 25. September 1939 bis zum 23. Januar 1940 gehenden kritischen Zeit lässt deil Beklagten nach Art. 314 Abs. 1 ZGB als Vater des K.in~es vermuten. Seine Einwendungen sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 314 Aba. 2 und Art. 315 ZGB zu prüfen. Dass sein Alter von bloas 14 Y2 bis 14 % Jahren zur Zeit der Beiwohnungen die Vaterschaftsklage von vorn- herein ausschliesse, kann ihm nicht zugegeben werden. Das ZGB knüpft die Vaterschaftsklage nicht an die Voraus- setzung eines Mindestalters des Beklagten zur Zeit der geschlechtlichen Beziehungen, im Unterschied zu gewissen frühern kantonalen Rechtsordnungen, Ebenso ist dem ZGB der Ausschluss der Vaterschaftsklage der Dienstmagd gegen den Haussohn fremd, wie er sich gelegentlich im früheren Rechte vorfand (HUBER, Schweizerisches,Privat- recht IV Seiten 536-7), was übrigens mit der heutigen Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre. Die erste Einwendung des Beklagten geht dahin, er sei in de~ Monaten September bis Dezember 1939 mangels eingetretener Geschlechtsreife noch nicht zeugungsfähig gewesen. Dafür ist er den Beweis schuldig geblieben. Er anerkennt, dass die behauptete damalige Zeugungsunfähig- keit sich nicht mehr durch Untersuchung seines Körpers feststellen lässt, hält aber dafür, seine Behauptung ent- spreche allgemeiner biologischer Erfahrung, die durch Expertise festzustellen sei. Die Ablehnung dieses Beweis- a.'ltrages durch die Vorinstanz verstösst nieN ·gegen Bun- 134 Familienreeht. N° 24. desrecht. Zur Entkräftung der Vaterschaftsvermutung ist tauglich der Nachweis, das die Kindsmutter in der kriti- schen Zeit noch mit andern Männem geschlechtlichen Um- gang hatte. Wird dies aber nur mittelbar geltend gemacht mit der Behauptung, der Umgang mit dem Beklagten könne die Schwangerschaft nicht herbeigeführt haben, so ist gegenüber der Einwendung Zurückhaltung angezeigt. Da die Vaterschaftsvermutung schon bei der durch die Beiwohnung in der kritischen Zeit gegebenen blossen Mög- lichkeit der Schwängerung begründet ist, genügen zur Entkräftigung nicht blosse Momente der Unsicherheit, son- dem nur Tatsachen, welche die Herbeiführung der Schwan- gerschaft durch den betreffenden Umgang als höchst unwahrscheinlich erweisen. Auf diesem Boden steht die ständige Praxis gegenüber der Einwendung einer unvoll- ständigen Beiwohnung oder des Gebrauches empfängnis- verhütender Mittel (BGE 45 II 491, 51 II 258), ebenso gegenüber den Einwendungen, die sich auf die Tragzeit mit Berücksichtigung des Reifegrades des Kindes bei der Geburt beziehen (BGE 68 II 277 und 339). Und ein An- spruch auf Blutuntersuchung wurde dem Beklagten erst zuerkannt, als sie nach dem Stand der serologischen Wissen- schaft sichere Ergebnisse aufwies (BGE 60 II 84,61 II 72). Die vom Beklagten angerufene Fachliteratur (TtrMLmz, Die Reifejahre, S. 17-18, MÖNKEMÖLLER, Das Pubertäts- alter des Kindes, S. 7-8 ; dazu SCHELLER, Die Einreden des Beklagten im Vaterschaftsprozess, S. 30-31) bietet nun keine Grundlage für die Auffassung, die Zeugungsfähigkeit eines Jünglings von ·14 % bis zu 14 % Jahren sei höchst unwahrscheinlich. Freilich ist nach den vorgelegten Aus- führungen mit der Erektions- und Ejakulationsfähigkeit nicht ohne weiteres auch schon Zeugungsfahigkeit gegeben. Vielmehr können in der vorbereitenden Zeit der Pubertät andere als die Keimdrüsen vor diesen ihre Absonderungs- tätigkeit beginnen. Allein als unterste Grenze für das Auf- treten von Samenfäden wird doch schon das Alter von 13 % Jahren angegeben. Dass nach demselben Autor Familienreeht. N0 24. 135 Spermatozoen ({ gewöhnlich» erst im 16. Lebensjahr auf- treten, vermag nach dem Gesagten die Vaterschaft des Beklagten nicht ({ erheblich » in Frage zu stellen. Befand er sich doch beim geschlechtlichen Umgang mit der Klägerin bereits in der zweiten Hälfte des 15. Lebensjahres und damit nahe dem 16., also jedenfalls in einem Alter, in dem mit dem Auftreten von Samenfäden zu rechnen und deren Vorhandensein keineswegs höchst unwahr- scheinlich ist.
2. - Die weitem Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB scheitem an den für das Bundesgericht verbind- lichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Der Be- klagte beruft sich mit Unrecht auf den Grundsatz,· dass gewöhnlich Umgang der Kindsmutter mit Andem anzu- nehmen ist, wenn sie zunächst einen Andem als den Be- klagten als Vater in Anspruch genommen hat (BGE 43 II 140). Die Klägerin hat niemand anderes als Schwängerer in Anspruch genommen, weder direkt noch durch Angabe bei Behörden. Sie hat lediglich einigen Frauen, die es nichts anging, falsche Auskunft über die Person des Schwängerers gegeben, was sich einfach daraus erklärt, dass sie sich schämte, den Umgang mit einem Realschüler zu bekennen. Zu wahrer Auskunft gegenüber Unbeteiligten war sie nicht verpflichtet. Unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin leitet der Beklagte unter anderm daraus her, dass sie bisweilen mit ihm in seinem Schlafzimmer verkehrte, in Gegenwart des dort in einem andem Bette schlafenden Knechtes. Da dieser schwerhörig und nicht eben heiteren Verstandes ist, mochte sie glauben, er wache nicht auf und merke über- haupt nichts. Nach Feststellung der Vorinstanz erfuhr der Knecht denn auch von den nächtlichen Besuchen nur des- halb, weil sich die Klägerin in der Nacht vom 6. Dezember 1939 verschlief. Von schamlosem geschlechtlichem Um- gang in Gegenwart Dritter kann also nicht gesprochen werden.
3. - Mit Berufung darauf, dass die Kindsmutter wegen 136 des wiedc,~holt mit ihm gepflogenen Geschlechtsverkehrs « fortgesetzter Verüb~g grob unzüchtiger Handlungen mit einem Unmündi;.;.>n » schuldig erklärt und zu zwei Mo- naten Gefängnis, beo..lngt erlassen, verurteilt wurde, stellt sich der Beklagte als )pfer unzüchtiger Handlungen hin, 'was die Vaterschaftsklage ausschliesse. Jene Verurteilung der Kindsmutter ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte sie verlührt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es einem unzüchtigen Lebenswandel im Sinne von Art. 315 ZGB gleichzusetzen wäre, wenn die Mutter den Geschlechtsverkehr mit einem so jungen Manne veran- lasst hätte.
4. - Das derzeitige Fehlen von eigenem Vermögen und Einkommen des Beklagten steht den von der Vorinstanz gesprochenen Leistungen ebemalls nicht entgegen. Art. 317 ZGB nimmt auf die Vermägensverhältnisse keine Rüok- sicht, und Art. 319 stellt für die Bemessung des dem Kinde zu leistenden Unterhaltsgeldes nicht auf die derzeitigen Mittel des Beklagten, sondern auf die « Lebensstellung» (<< position sociale », « oondizioni sociali ») beider ausser- ehelichen Eltern ab. Ein Unterhaltsgeld kann daher, be- reits für die Zeit von der Geburt an, auch dem unmündigen Vater auferlegt werden, der, wie der Beklagte, bei hablichen Eltern lebt, gleichwie etwa dem von vermögenden Eltern ausgestatteten Studenten. Bieten die Eltern des Beklagten in solchen Fällen nicht Hand' zur' Erlüllung der Vater- schaftsleistungen, so wird die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten allerdings bisweilen erlolglos bleiben. Auf Grund des Urleils und gegebenenfaJ.ls des Verlustscheins werden aber später die rückständigen Beträge nachgefor- dert werden können. Die Bemessung der Leistungen durch die Vorinstanz ist nicht übersetzt.
5. - Gegenüber dem Anspruch der Kindsmutter erhebt der Beklagte endlich die Einrede der Verrechnung mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, wiederum gestützt darauf, dass sie sich an ihm in unerlaubter Weise vergangen Familienrecht. N° 25. 137 habe. Es kann jedoch nicht in Frage kommen, eine acht- zehnjährige Bauernmagd zu Schadenersatz oder Genug- tuung gegenüber dem Sohn ihres Dienstherrn zu verur- teilen, bloss weil sie dem Ansinnen dieses frühreifen jungen Mannes, sich ihm hinzugeben, nicht widerstanden hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes St. Gallen vom 4. Februar 1943 bestätigt.
25. Auszug aus dem UrteU der 11. Zivilabteilung vom 18. Juni 1943 i. S. Steinemann gegen Franz. Vater8ekajtsklage. Erhebliche Zweifel nach Art. 314 Abs. 2 ZGB werden nicht begründet du.reh Schwangerschaftsdauer von nur 244 Tagen, wenn das Kind nicht ganz reif ist. Recherche de paremiU. La fait que la. grossesse presumae n'a dura que 244 jours ne permet pas d'elever des doutes serieux selon l'art. 314, a1. 2 ce lorsque l'enfant n'est pas completement developpe. Azione di paremita. TI fatto che la gravidanza. ha dumto soltanto 244 giorni non e tale da far sorgere seri dubbi a' sensi delI'art. 314 cp. 2 ce qualora. l'infante non sia completamente sviJup- pato.
1. - " ............•.........
2. - Ausgehend von dem Beiwohnungsdatum vom
15. Mai 1941 ergibt sich eine Schwangerschaftsdauer von 244 Tagen. Nach der - von der Vorinstanz zutreffend zitierten - neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es zur Begründung erheblicher Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten, dass nach dem Reifegrad des Neugebomen seine Zeugung an dem bestimmten Datum ä'U88erst unwahrscheinlich sei (BGE 68 II 279). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Tragzeit von 244 Tagen bei einem vollkommen reif gebomen Kinde als äusserst unwahrscheinlich zu betrachten wäre. In einem Falle, wo es sich um die Beiwohnung mit einem Dritten handelte, wurde die sich erg~bende Schwangerschaftsdauer von ebenfalls 244 Tagen als für ein reifgebornes Kind abnormal