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Familienrecht. N0 24.
24. Urteil der ll. Zivllabtellung vom 28. Mal 1943 i. S. E. gegen S.
V citerschajtBlclage. Art. 314 u. 315 ZGB. Einrede der Zeugungsun-
fähigkeit wegen jugendlichen Alters (Erw. 1). Gutheissu,ng der
Klage gegen den jugendlichen Verführer trotz strafrechtlicher
Verurteilung der Kindsmutter wegen dieses geschlechtlichen
Umganges (Erw. 3). Ablehnung von Gegena.nspruchen des
Verführers aus uner1allbter Handlung, Art. 41 ff. OR. (Erw. 5).
Weiteres zur Anwendung von Art. 314 Abs. 2 und Art. 315 ZGB
(Erw. 2). Verpflichtung des Sohnes hablicher Eltern zu Vater-
schaftsleistungen, obwohl er noch nicht über eigene Mittel ver-
fügt (Art. 317 und 319 ZGB; Erw. 4).
Action en patemite. Art. 314 et 315 CC. Exception d'impuissance
opposee par le dMendeur en raison de son jeune Age (consid. 1).
Admission de l'action contre le sed.ucteur adolescent maIgre
la condamnation penale encourue par la mare pour commerce
sexuel avec Iui ·(consid. 3). Rejet de pretentions reconvention-
naUes du dMendeur fondees sur l'acte illicite, art. 41 ss CO
(consid. 5). Autres considerations sur l'application des art. 314
a1. 2 et 315 ce (consid. 2). Obligation imposee o,u fils de parents
o,is6s de verser une pension, bien qu'il n'ait pas de ressources
propres, art. 317 et 319 ce (consid. 4).
Azione di patemita. Art. 314 e 315 CC. Ecoozione d'impotenza
a generare opposta dal convenuto 0, motivo deUa sua giovine
etit (consid. 1). Ammissione dell'azione contro l'o,dolesoonte
seduttore nonostante la condamla penale inHitta alla madre
per i rapporti sessua.li avuti. con lui (consid. 3). Rigetto di
pretese riconvenzionali deI convenuto hasste sull'o,tto illecito,
art. 41 e seg. CO (consid. 5). Altre considerazioni suU'sppli-
cazione degli art. 314 cp. 2 e 315 ce (consid. 2). Obbligo imposto
0.1 figlio di genitori benesto,nti di corrlspondere u.na. pensione,
quo,ntunque non possieda ancora mezzi propri, art. 317 e 319 CC
(consid. 4).
Die am 24. Januar 1922 geborene'Marie Agnes S. diente
im Sommer und Herbst 1939 sowie im darauffolgenden
Winter als Magd beim Landwirt E. Dessen am 14. Februar
1925 geborener Sohn, damals Realschüler, verleitete sie
im September oder Oktober 1939 zum Geschlechtsverkehr,
der dann bis zum 6. Dezember 1939 noch etwa ein Dutzend-
mal fortgesetzt wurde. Am 21. Juli 1940 gebar die S. den
Knaben Hans Peter. Sie und das Kind belangten den
jungen E. auf Leistungen aus Vaterschaft gemäss Art. 317
und 319 ZGB. Die kantonalen Gerichte hiessen die Klage
gut und sprachen der Kindsmutter Fr. 500.- und dem
Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 30.- bis zum
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erfüllten 18. Altersjahr zu. Mit der vorliegenden Berufung
hält der Beklagte daran fest, dass die Klage abzuweisen,
eventuell der Monatsbeitrag an das Kind auf je Fr. 10.-
herabzusetzen sei, unter Abweisung der Klage der Mutter
in jedem Falle. Weiter eventuell wird Ergänzung der Akten
beantragt, sei es durch das Bundesgericht selbst, sei es,
nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, durch
diese.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beiwohnung in der vom 25. September 1939
bis zum 23. Januar 1940 gehenden kritischen Zeit lässt
deil Beklagten nach Art. 314 Abs. 1 ZGB als Vater des
K.in~es vermuten. Seine Einwendungen sind unter dem
Gesichtspunkt von Art. 314 Aba. 2 und Art. 315 ZGB zu
prüfen. Dass sein Alter von bloas 14 Y2 bis 14 % Jahren
zur Zeit der Beiwohnungen die Vaterschaftsklage von vorn-
herein ausschliesse, kann ihm nicht zugegeben werden. Das
ZGB knüpft die Vaterschaftsklage nicht an die Voraus-
setzung eines Mindestalters des Beklagten zur Zeit der
geschlechtlichen Beziehungen, im Unterschied zu gewissen
frühern kantonalen Rechtsordnungen, Ebenso ist dem
ZGB der Ausschluss der Vaterschaftsklage der Dienstmagd
gegen den Haussohn fremd, wie er sich gelegentlich im
früheren Rechte vorfand (HUBER, Schweizerisches,Privat-
recht IV Seiten 536-7), was übrigens mit der heutigen
Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre.
Die erste Einwendung des Beklagten geht dahin, er sei
in de~ Monaten September bis Dezember 1939 mangels
eingetretener Geschlechtsreife noch nicht zeugungsfähig
gewesen. Dafür ist er den Beweis schuldig geblieben. Er
anerkennt, dass die behauptete damalige Zeugungsunfähig-
keit sich nicht mehr durch Untersuchung seines Körpers
feststellen lässt, hält aber dafür, seine Behauptung ent-
spreche allgemeiner biologischer Erfahrung, die durch
Expertise festzustellen sei. Die Ablehnung dieses Beweis-
a.'ltrages durch die Vorinstanz verstösst nieN ·gegen Bun-
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desrecht. Zur Entkräftung der Vaterschaftsvermutung ist
tauglich der Nachweis, das die Kindsmutter in der kriti-
schen Zeit noch mit andern Männem geschlechtlichen Um-
gang hatte. Wird dies aber nur mittelbar geltend gemacht
mit der Behauptung, der Umgang mit dem Beklagten
könne die Schwangerschaft nicht herbeigeführt haben, so
ist gegenüber der Einwendung Zurückhaltung angezeigt.
Da die Vaterschaftsvermutung schon bei der durch die
Beiwohnung in der kritischen Zeit gegebenen blossen Mög-
lichkeit der Schwängerung begründet ist, genügen zur
Entkräftigung nicht blosse Momente der Unsicherheit, son-
dem nur Tatsachen, welche die Herbeiführung der Schwan-
gerschaft durch den betreffenden Umgang als höchst
unwahrscheinlich erweisen. Auf diesem Boden steht die
ständige Praxis gegenüber der Einwendung einer unvoll-
ständigen Beiwohnung oder des Gebrauches empfängnis-
verhütender Mittel (BGE 45 II 491, 51 II 258), ebenso
gegenüber den Einwendungen, die sich auf die Tragzeit
mit Berücksichtigung des Reifegrades des Kindes bei der
Geburt beziehen (BGE 68 II 277 und 339). Und ein An-
spruch auf Blutuntersuchung wurde dem Beklagten erst
zuerkannt, als sie nach dem Stand der serologischen Wissen-
schaft sichere Ergebnisse aufwies (BGE 60 II 84,61 II 72).
Die vom Beklagten angerufene Fachliteratur (TtrMLmz,
Die Reifejahre, S. 17-18, MÖNKEMÖLLER, Das Pubertäts-
alter des Kindes, S. 7-8; dazu SCHELLER, Die Einreden
des Beklagten im Vaterschaftsprozess, S. 30-31) bietet nun
keine Grundlage für die Auffassung, die Zeugungsfähigkeit
eines Jünglings von ·14 % bis zu 14 % Jahren sei höchst
unwahrscheinlich. Freilich ist nach den vorgelegten Aus-
führungen mit der Erektions- und Ejakulationsfähigkeit
nicht ohne weiteres auch schon Zeugungsfahigkeit gegeben.
Vielmehr können in der vorbereitenden Zeit der Pubertät
andere als die Keimdrüsen vor diesen ihre Absonderungs-
tätigkeit beginnen. Allein als unterste Grenze für das Auf-
treten von Samenfäden wird doch schon das Alter von
13 % Jahren angegeben. Dass nach demselben Autor
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Spermatozoen ({ gewöhnlich» erst im 16. Lebensjahr auf-
treten, vermag nach dem Gesagten die Vaterschaft des
Beklagten nicht ({ erheblich » in Frage zu stellen. Befand
er sich doch beim geschlechtlichen Umgang mit der
Klägerin bereits in der zweiten Hälfte des 15. Lebensjahres
und damit nahe dem 16., also jedenfalls in einem Alter,
in dem mit dem Auftreten von Samenfäden zu rechnen
und deren Vorhandensein keineswegs höchst unwahr-
scheinlich ist.
2. -
Die weitem Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und
315 ZGB scheitem an den für das Bundesgericht verbind-
lichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Der Be-
klagte beruft sich mit Unrecht auf den Grundsatz,· dass
gewöhnlich Umgang der Kindsmutter mit Andem anzu-
nehmen ist, wenn sie zunächst einen Andem als den Be-
klagten als Vater in Anspruch genommen hat (BGE 43 II
140). Die Klägerin hat niemand anderes als Schwängerer
in Anspruch genommen, weder direkt noch durch Angabe
bei Behörden. Sie hat lediglich einigen Frauen, die es nichts
anging, falsche Auskunft über die Person des Schwängerers
gegeben, was sich einfach daraus erklärt, dass sie sich
schämte, den Umgang mit einem Realschüler zu bekennen.
Zu wahrer Auskunft gegenüber Unbeteiligten war sie nicht
verpflichtet.
Unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin leitet der
Beklagte unter anderm daraus her, dass sie bisweilen mit
ihm in seinem Schlafzimmer verkehrte, in Gegenwart des
dort in einem andem Bette schlafenden Knechtes. Da
dieser schwerhörig und nicht eben heiteren Verstandes ist,
mochte sie glauben, er wache nicht auf und merke über-
haupt nichts. Nach Feststellung der Vorinstanz erfuhr der
Knecht denn auch von den nächtlichen Besuchen nur des-
halb, weil sich die Klägerin in der Nacht vom 6. Dezember
1939 verschlief. Von schamlosem geschlechtlichem Um-
gang in Gegenwart Dritter kann also nicht gesprochen
werden.
3. -
Mit Berufung darauf, dass die Kindsmutter wegen
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des wiedc,~holt mit ihm gepflogenen Geschlechtsverkehrs
« fortgesetzter Verüb~g grob unzüchtiger Handlungen
mit einem Unmündi;.;.>n » schuldig erklärt und zu zwei Mo-
naten Gefängnis, beo..lngt erlassen, verurteilt wurde, stellt
sich der Beklagte als)pfer unzüchtiger Handlungen hin,
'was die Vaterschaftsklage ausschliesse. Jene Verurteilung
der Kindsmutter ändert jedoch nichts daran, dass der
Beklagte sie verlührt hat. Es kann daher dahingestellt
bleiben, ob es einem unzüchtigen Lebenswandel im Sinne
von Art. 315 ZGB gleichzusetzen wäre, wenn die Mutter
den Geschlechtsverkehr mit einem so jungen Manne veran-
lasst hätte.
4. -
Das derzeitige Fehlen von eigenem Vermögen und
Einkommen des Beklagten steht den von der Vorinstanz
gesprochenen Leistungen ebemalls nicht entgegen. Art. 317
ZGB nimmt auf die Vermägensverhältnisse keine Rüok-
sicht, und Art. 319 stellt für die Bemessung des dem Kinde
zu leistenden Unterhaltsgeldes nicht auf die derzeitigen
Mittel des Beklagten, sondern auf die « Lebensstellung»
(<< position sociale », « oondizioni sociali ») beider ausser-
ehelichen Eltern ab. Ein Unterhaltsgeld kann daher, be-
reits für die Zeit von der Geburt an, auch dem unmündigen
Vater auferlegt werden, der, wie der Beklagte, bei hablichen
Eltern lebt, gleichwie etwa dem von vermögenden Eltern
ausgestatteten Studenten. Bieten die Eltern des Beklagten
in solchen Fällen nicht Hand' zur' Erlüllung der Vater-
schaftsleistungen, so wird die Zwangsvollstreckung gegen
den Beklagten allerdings bisweilen erlolglos bleiben. Auf
Grund des Urleils und gegebenenfaJ.ls des Verlustscheins
werden aber später die rückständigen Beträge nachgefor-
dert werden können.
Die Bemessung der Leistungen durch die Vorinstanz ist
nicht übersetzt.
5. -
Gegenüber dem Anspruch der Kindsmutter erhebt
der Beklagte endlich die Einrede der Verrechnung mit
Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, wiederum gestützt
darauf, dass sie sich an ihm in unerlaubter Weise vergangen
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habe. Es kann jedoch nicht in Frage kommen, eine acht-
zehnjährige Bauernmagd zu Schadenersatz oder Genug-
tuung gegenüber dem Sohn ihres Dienstherrn zu verur-
teilen, bloss weil sie dem Ansinnen dieses frühreifen jungen
Mannes, sich ihm hinzugeben, nicht widerstanden hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes St. Gallen vom 4. Februar 1943 bestätigt.
25. Auszug aus dem UrteU der 11. Zivilabteilung vom 18. Juni
1943 i. S. Steinemann gegen Franz.
Vater8ekajtsklage. Erhebliche Zweifel nach Art. 314 Abs. 2 ZGB
werden nicht begründet du.reh Schwangerschaftsdauer von nur
244 Tagen, wenn das Kind nicht ganz reif ist.
Recherche de paremiU. La fait que la. grossesse presumae n'a dura
que 244 jours ne permet pas d'elever des doutes serieux selon
l'art. 314, a1. 2 ce lorsque l'enfant n'est pas completement
developpe.
Azione di paremita. TI fatto che la gravidanza. ha dumto soltanto
244 giorni non e tale da far sorgere seri dubbi a' sensi delI'art.
314 cp. 2 ce qualora. l'infante non sia completamente sviJup-
pato.
1. -
" ............•.........
2. -
Ausgehend von dem Beiwohnungsdatum vom
15. Mai 1941 ergibt sich eine Schwangerschaftsdauer von
244 Tagen. Nach der -
von der Vorinstanz zutreffend
zitierten -
neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts
genügt es zur Begründung erheblicher Zweifel an der
Vaterschaft des Beklagten, dass nach dem Reifegrad des
Neugebomen seine Zeugung an dem bestimmten Datum
ä'U88erst unwahrscheinlich sei (BGE 68 II 279). Es kann
dahingestellt bleiben, ob eine Tragzeit von 244 Tagen
bei einem vollkommen reif gebomen Kinde als äusserst
unwahrscheinlich zu betrachten wäre. In einem Falle, wo
es sich um die Beiwohnung mit einem Dritten handelte,
wurde die sich erg~bende Schwangerschaftsdauer von
ebenfalls 244 Tagen als für ein reifgebornes Kind abnormal