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43_II_140

BGE 43 II 140

Bundesgericht (BGE) · 1917-03-09 · Deutsch CH
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140 Famillenrecht. N° 22. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. März 1917 be&tätigt.

22. Orten der II. Zivilabteilung vom 30. Kai 1917

i. S. I., Beklagter, gegenIt, Klägerin. Art. 3 1 4 Ab s. 2 Z G B ; Tatsachen, die e~hebliche Zweifel uber die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen. _ Art. 3 1 5 ZGB; Einrede des unzüchtigen Lebenswandels. A. - Am 1. Mai 1916 gebar die Klägerin einen unehe- lichen Knaben Willy Reinbert, als dessen Vater sie den Beklagten auf Bezahlung einer Entschädigung gemäss Art. 317 ZGB sowie eines Beitrages von 100 Fr. viertel- jährlich an d,ie Kosten der Erziehung und Pflege des Kindes, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, einklagte. Sie behauptete, der Beklagte habe sie, als sie in Basel in einer Wirtschaft als KöchiJ:t angestellt gewesen sei, in der ersten Woche August 1915 aufgesucht und zu einem Spaziergang eingeladen: Da sie den Beklagten, der früher als Aufseher in der Zigarrenfabrik « Helvetia I) in Burg ihr Vorgesetzter gewesen sei, gut gekannt habe, habe sie seiner Einladung Folge geleistet. Auf dem Spaziergang habe sie der Beklagte in den sog. « langen Erlen » unter Anwendung von Gewalt zum Geschlechts- verkehr gezwungen. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. In seiner persönlichen Befragung gab er zu, der Klägerin anfangs August 1915 beigewohnt zu haben ; dagegen behauptete er, die Klägerin habe vor dem Umgang, während der kritischen Zeit und auch nachher ~t einer ganzen Reihe anderer Männer verkehrt. E. - Durch Entscheid vom 23. Februar 1917 hat das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirks- Familienrecht. N° 22. 141 gerichts Kulm vom 16. November 1916 bestätigt, wonach' die Klage gutgeheissen und der Beklagte zur Bezahlung von 160 Fr. gemäss Art. 317 und von 180 Fr. jährlich, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes, gemäss Art. 319 verurteilt wurde. C. - Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. D. - In ihrer Vernehmlassung haben die Kläger auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch- tenen Urteils geschlossen . Das Bundesgericht zieht in Er w ä~ u n g;

1. - Da der Beklagte zugegeben hat, der Klägerin an- fangs August 1915 d. h. innerhalb der Frist vom 300.-

180. Tag vor der Geburt beigewohnt zu haben, ist seine Vaterschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB zu vermuten. Zur Entkräftigung dieser Vermutung hatte der Beklagte nach Art. 314 Abs. 2 Tatsachen nachzuweisen, die erheb- liche Zweifel über seine Vaterschaft rechtfertigen. Dass solche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten be- stehen, wird in der Regel durch den (hier nach der ver- bindlichen Beweiswürdigung der Vorinstallz nicht ge- leisteten) direkten Nachweis des Umganges der Klägerin mit an dem Männern während der gesetzlichen Empfäng- niszeit dargetan. Erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB sind aber auch dann gegeben, wenn die Klägerin, bevor sie den Beklagten belangt, einen andern Mann als den Urheber ihrer Schwangerschaft bezeichnet hat. Abgesehen von den Fällen, wo Irrtum oder Täuschung vorliegt oder von der Klägerin sonst eine andere Erklärung ihres Vorgehens gegeben werden kann, muss angenommen werden, dass sie nur einen solchen Mann als Vater ihres Kindes an- sprechen wird. mit dem sie zu einer Zeit geschlechtlich verkehrt hat, die dessen Vaterschaft als möglich erscheinen 142 Familienrecht. N° 22. lässt. Entgegen ihrer anfänglichen Bestreitung hat nun die heutige Klägerin nach durchgeführtem Beweisver- fahren zugeben müssen, dass sie dem Zeugen W. nach Neujahr 1916 eine Karte geschrieben hat, in der sie ihm mitteilte, sie sei schwanger, sie wisse wohl von "''"ern. Die Auslegung, die die Klägerin dieser Karte geben will, sie habe damit den Beklagten und nicht den Adressaten der Karte als Vater bezeichnen wonen, ist unglaub- würdig. Abgesehen davon, dass W. von dem Verkehr der Klägerin mit dem Beklagten keine Kenntnis hatte, hätte die Mitteilung der Klägerin an W., dass sie von einem andern schwanger sei, gar keinen Sinn gehabt. Ebenso ist ausgeschlo!'sen, dass die Klägerin, die über ihre Schwangerschaft schon anfangs Herbst 1915 im klaren gewesen sein will, angenommen habe, der von ·W. zugegebene Geschlechtsverkehr vom November sei die Ursache ihrer Sch .. vangerschaft gewesen. Be- zeichnete sie kurz nach Neujahr 1916 den W. als Urheber ihrer Schwangerschaft, so lässt dies daher auf einen frühern Umgang mit ihm schliessen. Fraglich könnte nur sein, ob diese Annahme nicht mit der Beweis.: würdigung der Vorinstanz in 'Viderspruch stehe. Da die Vorinstanz lediglich festgestellt hat, dass der von W. zugegebene Umgang mit der Klägerin nicht vor anfangs November 1915 stattgefunden habe, ist 'jedochange- sichts der von der Klägerin an W. gerichteten Karte, über deren Bedeutung sich das Obergericht übrigens nicht ausgesprochen hat, der Schluss nicht aus- geschlossen, der Verkehr der Klägerin mit W. recht- fertige erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten.

2. - Die Klage mus.<; aber auch gestützt auf Art. 315 ZGB wegen unzüchtigen Lebenswandels der Klä-. gerin um die Zeit der Empfängnis abgewiesen werden. Nach ihrem eigenen Geständnis hat die Klägerin vom April 1915 bis Februar 1916 ausser mit.dem Beklagten noch mit drei andern Männern geschlechtlich verkehrt Familienrecht. N° 22. und zwar unter Umständen, die für eine ganz ldcht- ~inuige Auffassung der Klägerin in geschlechtlichen Dingen sprechen. Im April nahm sie in Oberwil einen Soldaten zu sich ins Bett, mit dem es allerdings nicht zum Geschlechtsverkehr kam, weil die Militärwache vorher intervenierte. Dann folgte anfangs Augu~t der Verkehr mir dem Beklagten, von dem die Klügcrin wusste, dass erverheiratet war. Im Herbst trat sie mit \'1. und um Neujahr, trotz ihres schwangern Zustandes, mit einem E. in Verbindung, mit dem sie bis in dt'Il Februar 1916 geschlechtlich verkehrte. Mit keinem un drei Männer stand die Kliigerin in einem Liebes- oder auch nur in einem nähern Bekanntschaftsverhülllli'l. Der geschlechtliche Umgang mit ihnen fand erstmals im Anschluss an eine bloss zufäUige Begegnung slaU und erfolgte zum Teil unter Umständen (im Freien, Hausgang u. s. w.), welche die Klägerin, ebenso wie ihre Antwort auf die Bemerkungen ihrer DiensLlwl'l'- schaft wegen ihres zweifelhaften Verkehrs mit Münl1ef]l, als eine höchst leichtsinnige Person erscheinen bSSCll. Da es sich bei diesem Verkehr nicht etwa nur um verein- zelte Vorkommnisse, sondern um ein fortgesetztes, fast ein Jahr dauemdes Verhalten der Klägerin handelt. muss daher ihr Lebenswandel als ein unzüchtiger be .. zeichnet werden. \Venn die Vorinstanz trotzdem die Einrede des Alt. 315 ZGB abgewiesen hat, so geschah es nur deshalb, weil flie annahm, dass lIur ein uIlsiU- Heher Lebenswandel zur Zeit der Empfängnis zur Abwei- sung der Klage berechtige. Allein aus dem VCI halten der Klägerin vor und nach der kritischen Zeit darf im vorliegenden. Fall umsomehr auf ihren Lebenswandel um die Zeit der Empfängnis geschlossen werden, als sie durch ihren leichtsinnigen und verdächtigen Verkehr mit Männern ihrer Dienstherrin auch noch in den letzten drei Monaten vor der anfangs Dezember erfolgten Ent- lassung Anlass zu Klagen gegeben hat. Ihr Benehmen war demnach schon im September ein für Dritte auffal- 144 Familienrecht. N° 23. Iendes und verdächtiges, so dass, da die Konzeption des von ihr geborenen Kindes im Monat August stattge- funden haben muss, die Voraussetzung des Art. 315 ZGB gestützt auf das Beweisergebnis unbekenklich als gegeben betrachtet werden darf. Demnach hat das Bundesgericbt erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom

23. Februar 1917 die Klage abgeWiesen.

23. Arret de la IIe seetion civile du 7 juin 1917 dans la cause Augustin Baspizio contre Alexie Zuft'erey, Accident cause par le maniement d'un flobert a air comprime par un ellfant. - Respollsabilite du pere en application de I'art. 333 CC. A. - Le dimanche 22 fevrier 1914, entre cinq et six heures du soir, le jeune Noel Raspizio, äge de quinze ans, fils du defendeur et recourant Auguste Raspizio, employe ä la Compagnie genevoise des tramways elec- triques a Geneve, jouait a la rue des Pecheries pres du velodrome a Geneve avec un fusH a air comprime. Place derriere une palissade, il avalt introduit cette arme dans une ouverture et visait un parapluie ferme que la petite Jeanne Ramella tenait ä. bras tendu ; deux autres enfants les regardaient faire. A un moment donne arriva le jeune Erasme Zufferey, demandeur et intime, qui passa entre Raspizio et Jeanne Ramella malgre les avertissements donnes par cette derniere et fut atteint ä l'reil gauche par une baIle. Les soins qui lui furent donnes n'ont pas empeche, comme l'ont etabli les experts, une diminution considerable de l'acuite visuelle de cet organe, dont le cristallin est presque completement detruit, et qui est FamUienrecht. N° 23. 145 devenu hypermetrope ä un degre tel que la vision bino- cuIaire est devenue impossible ; l'incapacite permanente de travail qui en resultera pendant toute sa vie a He en consequence fixee du 22 au 25 % de la normale. Par exploit du 28 avril 1914, Alexis Zufferey, employe aux Tramways electriques genevois et pere d'Erasme Zufferey, agissant en sa qualite de representant legal de ce dernier, a assigne Augustin Raspizio, egalement employe a la meme entreprise « en le prenant en sa qua- lite de representant legal de son fiIs mineur Noel)} et Iui a reclame, ä titre de dommages-interets, ä teneur de rart. 333 CC, une somme de 2066 fr. 50 qu'iI aportee ensuite ä 7158 fr. Le defendeur a conelu a liberation. Au cours de l'instruction, divers temoins ont ete entendus et une expertise a ete confiee au Dr Courfein. Par juge- ment du 15 juin 1916 le Tribunal de premiere instance a admis Ia responsabilite de Raspizio pere et I' a con- damne ä verser au demandeur une somme de 5000 fr., plus les frais du proces. Sur appel du defendeur, la Cour de Justice civile a rendu un premier arret admettant en principe Ia responsabilite du recourant, mais a ordonne une seconde expertise qui a He demandee aux docteurs Collomb, Constantin et Sues ; elle a enfm confirme par arret du 23 mars 1917, sous suite de frais et depens. la decision de premiere instance. B. - Par decIaration du 14 avriI 1915, le defendeur a recouru eu reforme au Tribunal federaI contre cet arret en reprenant les conclusions liberatoires develop- pees par Iui devant l'instance cantonale, et en demandant subsidiairement le renvoi a l'instance cantonale pour nouvelles preuves. Statuant sur ces faits et considerant en droit:

1. - Interprete litteralement, l'exploit d'assignation signifie le 28 avril a Augustin Raspizio devrait etre con- sidere comme lui ayant ete notifie, non en son nom per-