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Famillenrecht. N° 22.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. März 1917
be&tätigt.
22. Orten der II. Zivilabteilung vom 30. Kai 1917
i. S. I., Beklagter, gegenIt, Klägerin.
Art. 3 1 4 Ab s. 2 Z G B; Tatsachen, die e~hebliche Zweifel
uber die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen. _
Art. 3 1 5 ZGB; Einrede des unzüchtigen Lebenswandels.
A. -
Am 1. Mai 1916 gebar die Klägerin einen unehe-
lichen Knaben Willy Reinbert, als dessen Vater sie den
Beklagten auf Bezahlung einer Entschädigung gemäss
Art. 317 ZGB sowie eines Beitrages von 100 Fr. viertel-
jährlich an d,ie Kosten der Erziehung und Pflege des
Kindes, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, einklagte.
Sie behauptete, der Beklagte habe sie, als sie in Basel
in einer Wirtschaft als KöchiJ:t angestellt gewesen sei,
in der ersten Woche August 1915 aufgesucht und zu
einem Spaziergang eingeladen: Da sie den Beklagten, der
früher als Aufseher in der Zigarrenfabrik « Helvetia I)
in Burg ihr Vorgesetzter gewesen sei, gut gekannt habe,
habe sie seiner Einladung Folge geleistet. Auf dem
Spaziergang habe sie der Beklagte in den sog. « langen
Erlen » unter Anwendung von Gewalt zum Geschlechts-
verkehr gezwungen. Der Beklagte hat auf Abweisung der
Klage geschlossen. In seiner persönlichen Befragung gab
er zu, der Klägerin anfangs August 1915 beigewohnt zu
haben; dagegen behauptete er, die Klägerin habe vor dem
Umgang, während der kritischen Zeit und auch nachher
~t einer ganzen Reihe anderer Männer verkehrt.
E. -
Durch Entscheid vom 23. Februar 1917 hat das
Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirks-
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gerichts Kulm vom 16. November 1916 bestätigt, wonach'
die Klage gutgeheissen und der Beklagte zur Bezahlung
von 160 Fr. gemäss Art. 317 und von 180 Fr. jährlich, bis
zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes, gemäss
Art. 319 verurteilt wurde.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
die Klage sei abzuweisen.
D. -
In ihrer Vernehmlassung haben die Kläger auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch-
tenen Urteils geschlossen .
Das Bundesgericht zieht
in Er w ä~ u n g;
1. -
Da der Beklagte zugegeben hat, der Klägerin an-
fangs August 1915 d. h. innerhalb der Frist vom 300.-
180. Tag vor der Geburt beigewohnt zu haben, ist seine
Vaterschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB zu vermuten.
Zur Entkräftigung dieser Vermutung hatte der Beklagte
nach Art. 314 Abs. 2 Tatsachen nachzuweisen, die erheb-
liche Zweifel über seine Vaterschaft rechtfertigen. Dass
solche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten be-
stehen, wird in der Regel durch den (hier nach der ver-
bindlichen Beweiswürdigung der Vorinstallz nicht ge-
leisteten) direkten Nachweis des Umganges der Klägerin
mit an dem Männern während der gesetzlichen Empfäng-
niszeit dargetan. Erhebliche Zweifel an der Vaterschaft
des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB sind aber
auch dann gegeben, wenn die Klägerin, bevor sie den
Beklagten belangt, einen andern Mann als den Urheber
ihrer Schwangerschaft bezeichnet hat. Abgesehen von
den Fällen, wo Irrtum oder Täuschung vorliegt oder von
der Klägerin sonst eine andere Erklärung ihres Vorgehens
gegeben werden kann, muss angenommen werden, dass
sie nur einen solchen Mann als Vater ihres Kindes an-
sprechen wird. mit dem sie zu einer Zeit geschlechtlich
verkehrt hat, die dessen Vaterschaft als möglich erscheinen
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Familienrecht. N° 22.
lässt. Entgegen ihrer anfänglichen Bestreitung hat nun
die heutige Klägerin nach durchgeführtem Beweisver-
fahren zugeben müssen, dass sie dem Zeugen W. nach
Neujahr 1916 eine Karte geschrieben hat, in der sie ihm
mitteilte, sie sei schwanger, sie wisse wohl von "''"ern. Die
Auslegung, die die Klägerin dieser Karte geben will,
sie habe damit den Beklagten und nicht den Adressaten
der Karte als Vater bezeichnen wonen, ist unglaub-
würdig. Abgesehen davon, dass W. von dem Verkehr
der Klägerin mit dem Beklagten keine Kenntnis hatte,
hätte die Mitteilung der Klägerin an W., dass sie von
einem andern schwanger sei, gar keinen Sinn gehabt.
Ebenso ist ausgeschlo!'sen, dass die Klägerin, die über
ihre Schwangerschaft schon anfangs Herbst 1915 im
klaren gewesen sein will, angenommen habe, der von
·W. zugegebene
Geschlechtsverkehr vom November
sei die Ursache ihrer Sch .. vangerschaft gewesen. Be-
zeichnete sie kurz nach Neujahr 1916 den W. als
Urheber ihrer Schwangerschaft, so lässt dies daher auf
einen frühern Umgang mit ihm schliessen. Fraglich
könnte nur sein, ob diese Annahme nicht mit der Beweis.:
würdigung der Vorinstanz in 'Viderspruch stehe. Da
die Vorinstanz lediglich festgestellt hat, dass der von W.
zugegebene Umgang mit der Klägerin nicht vor anfangs
November 1915 stattgefunden habe, ist 'jedochange-
sichts der von der Klägerin an W. gerichteten Karte,
über deren Bedeutung sich das Obergericht übrigens
nicht ausgesprochen
hat,
der
Schluss nicht aus-
geschlossen, der Verkehr der Klägerin mit W. recht-
fertige erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des
Beklagten.
2. -
Die Klage mus.<; aber auch gestützt auf Art.
315 ZGB wegen unzüchtigen Lebenswandels der Klä-.
gerin um die Zeit der Empfängnis abgewiesen werden.
Nach ihrem eigenen Geständnis hat die Klägerin vom
April 1915 bis Februar 1916 ausser mit.dem Beklagten
noch mit drei andern Männern geschlechtlich verkehrt
Familienrecht. N° 22.
und zwar unter Umständen, die für eine ganz ldcht-
~inuige Auffassung der Klägerin in geschlechtlichen
Dingen sprechen. Im April nahm sie in Oberwil einen
Soldaten zu sich ins Bett, mit dem es allerdings nicht
zum Geschlechtsverkehr kam, weil die Militärwache
vorher intervenierte. Dann folgte anfangs Augu~t der
Verkehr mir dem Beklagten, von dem die Klügcrin
wusste, dass erverheiratet war. Im Herbst trat sie mit \'1.
und um Neujahr, trotz ihres schwangern Zustandes,
mit einem E. in Verbindung, mit dem sie bis in dt'Il
Februar 1916 geschlechtlich verkehrte. Mit keinem un
drei Männer stand die Kliigerin in einem Liebes- oder
auch nur in einem nähern Bekanntschaftsverhülllli'l.
Der geschlechtliche Umgang mit ihnen fand erstmals
im Anschluss an eine bloss zufäUige Begegnung slaU
und erfolgte zum Teil unter Umständen (im Freien,
Hausgang u. s. w.), welche die Klägerin, ebenso wie
ihre Antwort auf die Bemerkungen ihrer DiensLlwl'l'-
schaft wegen ihres zweifelhaften Verkehrs mit Münl1ef]l,
als eine höchst leichtsinnige Person erscheinen bSSCll.
Da es sich bei diesem Verkehr nicht etwa nur um verein-
zelte Vorkommnisse, sondern um
ein
fortgesetztes,
fast ein Jahr dauemdes Verhalten der Klägerin handelt.
muss daher ihr Lebenswandel als ein unzüchtiger be ..
zeichnet werden. \Venn die Vorinstanz trotzdem die
Einrede des Alt. 315 ZGB abgewiesen hat, so geschah
es nur deshalb, weil flie annahm, dass lIur ein uIlsiU-
Heher Lebenswandel zur Zeit der Empfängnis zur Abwei-
sung der Klage berechtige. Allein aus dem VCI halten
der Klägerin vor und nach der kritischen Zeit darf im
vorliegenden. Fall umsomehr auf ihren Lebenswandel
um die Zeit der Empfängnis geschlossen werden, als
sie durch ihren leichtsinnigen und verdächtigen Verkehr
mit Männern ihrer Dienstherrin auch noch in den letzten
drei Monaten vor der anfangs Dezember erfolgten Ent-
lassung Anlass zu Klagen gegeben hat. Ihr Benehmen
war demnach schon im September ein für Dritte auffal-
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Familienrecht. N° 23.
Iendes und verdächtiges, so dass, da die Konzeption des
von ihr geborenen Kindes im Monat August stattge-
funden haben muss, die Voraussetzung des Art. 315 ZGB
gestützt auf das Beweisergebnis unbekenklich als gegeben
betrachtet werden darf.
Demnach hat das Bundesgericbt
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom
23. Februar 1917 die Klage abgeWiesen.
23. Arret de la IIe seetion civile du 7 juin 1917
dans la cause Augustin Baspizio contre Alexie Zuft'erey,
Accident cause par le maniement d'un flobert a air comprime
par un ellfant. -
Respollsabilite du pere en application de
I'art. 333 CC.
A. -
Le dimanche 22 fevrier 1914, entre cinq et six
heures du soir, le jeune Noel Raspizio, äge de quinze
ans, fils du defendeur et recourant Auguste Raspizio,
employe ä la Compagnie genevoise des tramways elec-
triques a Geneve, jouait a la rue des Pecheries pres du
velodrome a Geneve avec un fusH a air comprime. Place
derriere une palissade, il avalt introduit cette arme dans
une ouverture et visait un parapluie ferme que la petite
Jeanne Ramella tenait ä. bras tendu; deux autres enfants
les regardaient faire. A un moment donne arriva le jeune
Erasme Zufferey, demandeur et intime, qui passa entre
Raspizio et Jeanne Ramella malgre les avertissements
donnes par cette derniere et fut atteint ä l'reil gauche
par une baIle. Les soins qui lui furent donnes n'ont pas
empeche, comme l'ont etabli les experts, une diminution
considerable de l'acuite visuelle de cet organe, dont le
cristallin est presque completement detruit, et qui est
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devenu hypermetrope ä un degre tel que la vision bino-
cuIaire est devenue impossible; l'incapacite permanente
de travail qui en resultera pendant toute sa vie a He en
consequence fixee du 22 au 25 % de la normale.
Par exploit du 28 avril 1914, Alexis Zufferey, employe
aux Tramways electriques genevois et pere d'Erasme
Zufferey, agissant en sa qualite de representant legal de
ce dernier, a assigne Augustin Raspizio, egalement
employe a la meme entreprise « en le prenant en sa qua-
lite de representant legal de son fiIs mineur Noel)} et
Iui a reclame, ä titre de dommages-interets, ä teneur de
rart. 333 CC, une somme de 2066 fr. 50 qu'iI aportee
ensuite ä 7158 fr. Le defendeur a conelu a liberation. Au
cours de l'instruction, divers temoins ont ete entendus
et une expertise a ete confiee au Dr Courfein. Par juge-
ment du 15 juin 1916 le Tribunal de premiere instance
a admis Ia responsabilite de Raspizio pere et I' a con-
damne ä verser au demandeur une somme de 5000 fr.,
plus les frais du proces. Sur appel du defendeur, la Cour
de Justice civile a rendu un premier arret admettant en
principe Ia responsabilite du recourant, mais a ordonne
une seconde expertise qui a He demandee aux docteurs
Collomb, Constantin et Sues; elle a enfm confirme par
arret du 23 mars 1917, sous suite de frais et depens. la
decision de premiere instance.
B. -
Par decIaration du 14 avriI 1915, le defendeur
a recouru eu reforme au Tribunal federaI contre cet
arret en reprenant les conclusions liberatoires develop-
pees par Iui devant l'instance cantonale, et en demandant
subsidiairement le renvoi a l'instance cantonale pour
nouvelles preuves.
Statuant sur ces faits et considerant
en droit:
1. -
Interprete litteralement, l'exploit d'assignation
signifie le 28 avril a Augustin Raspizio devrait etre con-
sidere comme lui ayant ete notifie, non en son nom per-