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69_II_12

BGE 69 II 12

Bundesgericht (BGE) · 1942-10-16 · Deutsch CH
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12 Faxnilienrecht. No 3. l'art. 7 Iett. h dena LDD, secondo cui l'attore deve pro- vare che 180 Iegge 0 I~ giurisprudenza dena sua patria riconoscono come competente il giudice svizzero, vale non soltanto in materia di divorzio, ma anche di separazione personale, il ricorso interposto da Angelica T07.zi contro 180 sentenza 16 ottobre 1942 dena Camera civile dei Tri- bunale di appello deI Cantone Ticino non puo essere accolto. Infatti, 80 buon diritto 180 seconda giurisdizione cantonale ha ritenuto che l'attrice non ha fornito la prova che l'Italia riconoscerebbe nel fattispecie la eompe- tenza dei giudice svizzero. Manifestamente 80 torto la TQzzi sostiene nel suo ricorso al Tribunale federale ehe un tale riconoscimento risulta dalla cifra 5 dell'art. 2 della Convenzione italo-svizzera 3 gennaio 1933 : questa ema concerne il caso inverso di quello concreto, ossis. il caso di sentenze pronunciate dai tribunali nazionali delle parti in questioni di stato, di capacita civile 0 di diritto di famiglia. II Tribunale federale pronuncia : Il ricorso e respinto e 180 querelata sentenza 16 ottobre 1942 della Camera civile deI Tribunale di appeno deI Cantone Ticino e confermata.

3. Urteil der ll. Zlvllabteilung vom 18. Februar 1943

i. S. Vbelhardt gegen AlIemann-P. und deren Kind. Ansprii.che aus VateJr8chajt, wenn der Beklagte diese rechtskräftig anerkannt und sich zur Aufnahme des Kindes im eigenen Ha.ushalt verpflichtet hat.

1. Die Vormundschaftsbehörde ist trotz Genehmigung eines sol. chen Vergleiches nicht gehindert, das Kind anderwärts zu. versorgen.

2. Geschieht dies, so kann der Beklagte auf Unterhaltsbeiträge für das Kind im Sinne von Art. 319 ZGB belangt werden, ohne dass die Klage an die Frist des Art. 308 ZGB gebunden wäre. Pretentions resu.ltant de la paternite reconnue par une trans· action judiciaire. lorsque cette transaction oblige le p6re a recevoir l'enfant dans son propre menage. Familienrecht. N° 3. 13

1. Bien qu.'ayant approuve la transaction, l'autorite tutelaire conserve le droit de placer },enfant ailleurs que chez le pare.

2. Dans ce cas, le p6re peut etre recherche en paiement des pres- tations alimentaires fixees par l'art. 319 ce sans que l'action soit soumise au delai de l'art. 308 ce. Pretese risu.ltanti dalla paternita riconosciuta mediante una transazione giudiziale che obbliga il padre ad accogliere l'in- fante nella BUa economia domestica.

1. Bencha abbia approvato la transazione, l'au.torita tutoria conserva. il diritto di colloca.re l'infante altrove ehe presso suo padre.

2. In questo caso, il padre pub essere convenuto pel pagamento delle prestazioni a1imentari stabilite dall'art. 319 ce senze. che l'azione sia soggetta al termine dell 'art. 308 ce. A. - Bereits vor der am 7. September 1938 erfolgten Niederkunft der damals ledigen J. P. bekannte sich der mit Vaterschaftsklage belangte "Obelhardt in einem gericht- lichen Vergleich vom 20. August 1938 als Vater des erwar- teten Kindes, ohne Standesfolge. In diesem Vergleich ist ferner bestimmt: « 2. Die Kindsmutter ... überlässt das Kind zur Erziehung und Pflege dem Vater, welcher sich verpflichtet, das Kind aufzunehmen und ihm gegenüber die elterlichen Pflichten zu erfüllen. -

3. über die Lei- stungen des Vaters für Entbindungskosten, den Unterhalt und andern infolge der Schwangerschaft notwendigen Auslagen gemäss Art. 318 des ZGB vereinbaren sich die Parteien nach erfolgter Geburt. » B. - Die Vormundschaftsbehörde erteilte dem Ver- gleiche zwar am 27. August 1938 namens des erwarteten Kindes die Genehmigung, stellte dieses dann aber am

23. Mai 1939 auf Gesuch der Mutter unter Vormundschaft und Wies es der Mutter zur Erziehung und Pflege zu. Der Beklagte hatte es auf Grund des Vergleiches heraus- verlangt, aber wegen des Widerstandes der Mutter nioht erhalten. Auch seine Beschwerde gegen die Verfügung der V ormmdschaftsbehörde blieb erfolglos. (J. """"" Am 29. August 1939 reichten Mutter und Kind gegen ihn eine neue Klage ein mit dem Begehren um Veturttnlung zur Zahlung von Fr. 609.45 an die Mutter und IUr Leistung von monatlichen Alimenten von Fr. 35.- all das Kind. Der Beklagte antwortete mit dem Antrag,

14 Familienrecht. N° 3. er sei von der EinIassbng auf die Klage zu befreien, und berief sich auf den rechtskräftigen Vergleich vom 20. Au,gust 1938. Die Kläger anerkannten diese Einrede, worauf das Gericht den Prozess «als durch Rückzug er- ledigt» abschrieb. D. - Am 12. November 1941 nochmals mit denselben Begehren belangt, erhob er die formellen Einreden der Klagverwirkung und der abgeurteilten Sache. Materiell verlangte er Klagabweisung, anerkannte immerhin im Sinne der Ziffer 3 des Vergleiches vom 20. August 1938 eine Forderung der Mutter von Fr. 273.20. Das Gericht erster Instanz sprach dem Kinde für die Zeit von der Geburt bis zum 1. Februar 1942 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 20.- und von da hinweg bis zum zurück- gelegten 18. Altersjahr solche von Fr. 30.- zu, der Mutter dagegen nur die vom Beklagten anerkannten Fr. 273.20. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dieses Urteil am 17. September 1942. E. - Mit der vorliegenden Berufung beharrt der Be- klagte auf den erhobenen Einreden und erneuert den Antrag auf Abweisung der Klage, abgesehen von dem zugunsten der Kindsmutter anerkannten Betrag von Fr. 273.20. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Der Vergleich vom 20. August 1938 ist von keiner Seite angefochten. Als gerichtlicher Vergleich hat er die Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils. Aber diese Rechts- kraft wirkt in erster Linie gegen den Beklagten selbst. Dessen Vaterschaft wie auch die Unterhaltspflicht gegen- über dem Kinde ist damit festgelegt; hat er es doch übernommen, für das Kind zu sorgen, sogar durch Auf- nahme in den eigenen Haushalt oder den seiner Ange- hörigen. Freilich glaubt er, nur gerade zu dieser Art der Unterhaltsgewährung verpflichtet zu sein und die Leistung eines Unterhaltsgeldes für das nunmehr ander- wärts, nämlich bei der Mutter untergebrachte Kind ableh- Familienrecht. N° 3. nen zu dürfen. Er will damit die Erfüllung der Unter- haltspflicht praktisch von der Einräumung der elterlichen Gewalt über das Kind abhängig machen. Diese stand ihm aber niemals zu und könnte ihm gar nicht zugewiesen werden, da das Kind nicht seinem Stande folgt (Art. 324 im Gegensatz zu Art. 325 ZGB) und nur zur mütterlichen, nicht aber auch nach Art. 325 zur väterlichen Seite in den Rechten und Pflichten der ausserehelichen Vaterschaft steht. Um so mehr blieb die Vormundschaftsbehörde entsprechend Art. 324 Abs.' 3 berechtigt, das Kind in die Obhut der Mutter zu geben, sei es mit oder ohne Einräu- mung der elterlichen Gewalt. Zur Bestellung einer Vor- mundschaft wie zur Zuweisung der elterlichen Gewalt an die Mutter wäre sie übrigens auch dann berechtigt gewesen, wenn das Kind dem Stande des Vaters gefolgt wäre (Art. 3ll und 325). Dem stand auch nicht entgegen, dass der von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vergleich die Aufnahme des Kindes in die väterliche Familie vorsah. Die vom Beklagten zugesicherte Aufnahme des Kindes ist eine verstärkte Art der Unterhaltsgewährung. Als solche ist sie nicht als ein ihm eingeräumtes Recht, son- dern als eine dem Kinde zugestandene Wohltat zu ver- stehen. Sie entfällt, wenn die Vormundschaftsbehörde im Interesse des Kindes dieses der Obhut der Mutter und eines Vormundes unterstellt. Es ist ausgeschlossen, dass die Vormundschaftsbehörde den Vergleich in anderm Sinne .genehmigt hätte. Auf ihre gesetzliche Obliegenheit, das für das Kind Gebotene vorzukehren, konnte sie gar nicht verzichten.

2. - Der Vergleich steht demnach der vorliegenden Klage nicht entgegen. Er bildet vielmehr deren Grundlage. Von einer Verwirkung der Klagefrist des Art. 308 ZGB kann nicht die Rede sein. Diese Frist war durch die bereits vor der Geburt des Kindes angehobene Klage gewahrt, die zur Anerkennung der Vaterschaft und der Unterhalts- pflicht durch den Beklagten führte. Im vorliegenden Prozess braucht die Vaterschaft· nicht mehr festgestellt

16 Familienrecht. N° :t zu werden. Daher unt~rsteht die vorliegende Klage nicht mehr der Frist des Art. 308. Es handelt sich nur um die geri,chtliche Zusprechung bestimmter Leistungen aus dem bereits rechtskräftig feststehenden Vatersehaftsverhältnis. Eine solche Klage ist nicht befristet.

3. - Auch aus dem Rückzug der frühern Unterhalts- klage vom 29. August 1939 kann der Beklagte nichts herleiten. Ein Verzieht auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ihm gegenüber kam nicht in Frage. Es konnte sieh nur darum handeln, vorderhand den Vergleich vom

20. August 1938 unverändert gelten zu lassen. Aber es kam dann doch nicht zu einer entsprechenden Lösung. Es blieb bei der erwähnten Verfügung der Vormund- schaftsbehörde. Daher muss die Unterhaltspflicht in der gewöhnlichen Weise gemäss Art. 319 ZGB, durch Ein- forderung eines monatlichen Unterhaltsgeldes, verwirklicht werden. Dem Beklagten steht, wie dargetan, nicht zu, die Unterhaltspflicht auf den Fall der Unterbringung des Kindes in seinen Haushalt zu beschränken.

4. - Daraus folgt ein Anspruch des Kindes auf die Zusprechung bestimmter Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 319 ZGB. Die Anrufung dieser Bestimmung steht der Klägerschaft ebenso zu, wie wenn der Beklagte durch den gerichtlichen Vergleich" neben der Anerkennung der Vaterschaft nur ganz allgemein die daraus erwachsende Unterhaltspflicht übernommen hätte, ohne die Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt zuzusichern. Nachdem es zu solcher Aufnahme nie gekommen ist, muss die Unter- haltsgewährung mit Wirkung seit der Geburt des Kindes anders geregelt werden. Dass veränderte Verhältnisse zu berücksichtigen sind, folgt im übrigen aus Art. 320 ZGB.

5. - Die Höhe der Beiträge ist nicht angefochten. Demnach e:rkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und da.s Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 17. September 1942 bestätigt. Familienrecht. N0 4. 17

4. UrteD der n. ZIvllabteDung vom 4. März 1M3

1. S. Vormundsehaftskommlsslon Dern gegen Luise Bock. An. 370 ZGB. Begriff des lasterhaften Lebenswandels, Erw. 1. . _ Sittliche Gefährdung von Kindern .Jmnn selbst: d~ em~ Gefähr- dung der Sicherheit anderer sem, wenn SIch die Kinder aus eigenem Anfirieb in die Gefahr begeben. Erw. 2. Art. 37000. Notion de l'inconduite, consid. 1. . La mise en danger de la moraIite des anfants peut constltuer une 11 menace pour la securite d'autrW », m&ne lorsq1:!-e las anfants s'y exposent de leur propre mouvement, consld. 2. Art. 37000. N ozione de11a scostu.matezza. (consid. 1).. . . . Il fatto di mettere in pericolo Ja moralita. deI bambmI pub costl- tuire una. minaccia dell'altrui sicurezza., anche se essi si espon- gono di moto proprio al pericolo (consid. 2). A'U8 dem Tatbestaw : Frau Luise Bock, der wegen schlechten Leumundes das Trödlerpatent entzogen worden war, verteilte seit längerer Zeit Schundliteratur an Schulkinder und tauschte dafür Sachen ein, von denen sie wissen musste, dass sie von den Kindern daheim oder anderwärts gestohlen worden waren. Trotz Mahnungen der Polizei und Lehrerschaft setzte sie ihr Geschäftsgebaren fort. Daher stellte die Vohrllindschaftskommission Bern den Antrag, Frau Bock S(Si zu ~iitmündigen. Das psychiatrische Gutachten stellte bei tWr liiterdizendin moralische Gleich- gültigkeit und Veraii~ättungslosigkeit, sowie Zeichen einer beginnenden artefi&klerotischen Erkrankung fest, was sich aber nicht in dem Masse äussere, dass eine Bevor- mundung wegen Geisteskrankheit gerechtfertigt sei. Da.s Aniisgöl'icht Rem bevormundete Frau Bock gemäss Art. 370 zG:8 wegen Gefährdung des sittlichen Wohles der Jugend. Der Appellationshof des Kts.Bern hob die Entmündigung auf mit der Begründung, Frau Bock leide zwar an einem Charakterfehler! dessen Auswirkungen als lasterhafter 2 AB 69 n - 1943