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16 Fa.milienrecht. N0 3. zu werden. Daher unMrsteht die vorliegende Klage nicht mehr der Frist des Art. 308. Es handelt sich nur um die geri.chtliche Zusprechung bestimmter Leistungen aus dem bereits rechtskräftig feststehenden Vatersoha.ftsverhältnis. Eine solche Klage ist nicht befristet.
3. - Auch aus dem Rückzug der frühern Unterhalts- klage vom 29. August 1939 kann der Beklagte nichts herleiten. Ein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ihm gegenüber kam nicht in Frage. Es konnte sich nur darum handeln, vorderhand den Vergleich vom
20. August 1938 unverändert gelten zu lassen. Aber es kam dann doch nicht zu einer entsprechenden Lösung. Es blieb bei der erwähnten Verfügung der Vormund- schaftsbehörde. Daher muss die Unterhaltspflicht in der gewöhnlichen Weise gemäes Art. 319 ZGB, durch Ein- forderung eines monatlichen Unterhaltsgeldes, verwirklicht werden. Dem Beklagten steht, wie dargetan, nicht zu, die Unterhaltspflicht auf den Fall der Unterbringung des Kindes in seinen Haushalt zu beschränken.
4. - Daraus folgt ein Anspruch des Kindes auf die Zusprechung bestimmter Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 319 ZGB. Die Anrufung dieser Bestimmung steht der Klägerschaft ebenso zu, wie wenn der Beklagte durch den gerichtlichen Vergleich' neben der Anerkennung der Vaterschaft nur ganz allgemein die daraus erwachsende Unterhaltspflicht übernommen hätte, ohne die Aufnahme des Kindes in seinen HaUBhalt zuzusichern. Nachdem es zu solcher Aufnahme nie gekommen ist, muss die Unter- haltsgewährung mit Wirkung seit der Geburt des Kindes anders geregelt werden. Dass veränderte Verhältnisse zu berücksichtigen sind, folgt im übrigen aus Art. 320 ZGB.
5. - Die Höhe der Beiträge ist nicht angefochten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 17. September 1942 bestätigt. Familienreobt. N0 4. 17
4. UrteD der ll. ZIvilabteIlung vom 4. März 1943
1. S. VOl'lDundsehaftskommisslon Dern gegen Lulse Boek. An. 370 ZGB. Begriff des lasterhaften Lebenswandels, Erw. 1. Sittliche Gefährdung von Kindern kann selbst dann eine Gefähr- dung der Sicherheit anderer sein, wenn sich die Kinder aus eigenem Antrieb in die Gefahr begeben. Erw. 2. Art. 370 CC. Notion de l'inconduite, consid. 1. La mise an danger de la moralite des enfants peut constituer une «mena.ce pour 180 securite d'autrW », m&ne lorsq~ les enfants s'y exposent de leur propre mouvement, consld. 2. Art. 370 CC. Nozione della scostuma~ (consid. ~)'. . . . TI fatto di mettere in pencolo la morahtA deI bambInI Jl~o costl- tuire una mina.ccia dell'altrui sicurezza, anche se essl SI espon- gono di moto proprio a1 pericolo (consid. 2). A U8 dem Tatbestande : Frau Luise Bock, der wegen schlechten Leumundes das Trödlerpatent entzogen worden war, verteilte seit längerer Zeit Schundliteratur an Schulkinder und tauschte dafür Sachen ein, von denen sie wissen musste, dass sie von den Kindern daheim oder anderwärts gestohlen worden waren. Trotz Mahnungen der Polizei und Lehrerschaft setzte sie ihr Gesohäftsgebaren fort. Daher stellte die Voi'nilindschaftskommission Bern den Antrag, Frau Bock SESi zu ~iitmündigen. Das psychiatrische Gutachten stellte bei aer Iüterdizendin moralische Gleich- gültigkeit und Verantwortungslosigkeit, sowie Zeichen einer beginnenden arteH6Sklerotischen Erkrankung fest, was sich aber nicht in dem Masse äussere, dass eine Bevor- mundung wegen Geisteskrankheit gerechtfertigt sei. Das Amti8göl'icht 13ern bevormundete Frau Bock gemäss Art. 370 zG:a wegen Gefährdung des sittliohen Wohles der Jugend. Der Appellationshof des Kts.Bern hob die Entmündigung auf mit der Begründung, Frau Bock leide zwar an einem Charakterfehler? dessen Auswirkungen als lasterhafter 111 AB 69 n - 1943
18 Familienrecht. N0 4. Lebenswandel zu bezeichnen seien ; dadurch gefährde sie aber nicht die Sicher~eit anderer, weil die Jugend aus eig6nem Antrieb den Laden von Frau Bock aufsuche. Gegen dieses Urteil reichte die Vormundschaftskom- mission Bern die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Mit den beiden Vorinstanzen ist anzunehmen dass das Verhalten der Beschwerdebeklagten einen laster~ haften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB dar- stellt. Lasterhaft ist ein Lebenswandel, der in erheb- lichem Masse gegen die Rechtsordnung und die guten Sitten verstösst. Eine einzelne Verfehlung genügt freilich nicht ; es muss ein fortgesetztes Verhalten sein, von dem nach den Umständen anzunehmen ist, dass es auch in Zukunft andauern wird, wenn keine Massnahmen ergriffen werden. Frau Bock kaufte und tauschte von der Schuljugend Waren ein, von denen sie wissen musste, dass sie gestohlen waren. Dies gescliah nicht vereinzelt, sondern, wie die Vorstellungen der Lehrerschaft und der Behörden und die von der ersten Instanz zugezogenen Akten des Jugend- strafgerichtes beweisen, in ausgedehlltem Umfange. So- dann verabfolgte die Beschwerdebeklagte den Kindern auch Schundliteratur, die nach der in der Beschwerde- antwort ans Bundesgericht unbestritten gebliebenen Fest- stellung der Lehrerschaft und Behörden auf die Schul- jugend einen moralisch ungünstigen· Einfluss ausüben konnte. Diese Verstösse gegen die Rechts- und Sitten- ordnung sind besonders deshalb genügend schwer, um einen lasterhaften Lebenswandel im Sinne des Gesetzes zu begründen, weil dadurch schulpflichtige Jugendliche auf Abwege gebracht würden.
2. - Diese Gefährdung der Schuljugend verstösst gegen die Sicherheit anderer. Nicht nur die Gefährdung von Leib, Leben und Vermögen, sondern auch die sittliche Familienreoht. N0 4. 19 Gefährdung kann einen Angriff auf die Sicherheit einer Person im Sinne von Art. 370 ZGB darstellen. Von einer Gefährdung anderer kann allerdings gewöhnlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Angriff vorliegt, welchem die betroffene Person unfreiwillig ausgesetzt ist (BGE 46 II 208 ff.). Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen bei Kindern, welche wegen mangelhafter Einsicht und Charakterfestigkeit vorhandenen Gefahren ut;ld Gelegen- heiten nicht· genügend widerstehen können. Wer durch seinen lasterhaften Lebenswandel Kinder· gefährdet, setzt den Bevormundungsgrund des Art. 370 ZGB ohne Rück- sicht auf die Rolle, welche die Gefährdeten dabei spielen.
3. - Die Entmündigung hat nur dann Berechtigung, wenn nicht leichtere Massnahmen zum Ziele führen und wenn die Entmündigung Abhilfe schaffen kann. Die Vorstellungen der Lehrerschaft und der Behörden blieben ohne Erfolg, was offenbar auf die im psychiatrischen Gutachten festgestellte moralische Gleichgültigkeit und Verantwortungslosigkeit der Beschwerdebeklagten zurück- zuführen ist. Auch die gewerbepolizeilichen Massnahmen (Entzug des Trödlerpatentes) hindern Frau Bock nicht, ihr Geschäftsgebaren fortzusetzen. Die Vormundschaft erlaubt hingegen eine weitgehende Aufsicht über das Geschäftsgebaren, über die Ein- und Verkäufe. Hält sich Frau Bock nicht an die Weisungen der vormundschaftli- chen ÜJ:gane, so kann ihr die Bewilligung zur· Geschäfts- führung entzogen werden (Art. 403 und 421 Ziff. 7 ZGB). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerdebeklagte gemäss Art. 370 ZGB entmündigt.