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Familienrecht. N° 40.
40. Urteil der Il Zivilabteilung vom 22. September 1920
i. S. Kiene gegen Bezirksrat Zürich.
ZGB, Art. 370. Gefährdung der Sicherheit Anderer: Die Ge-
fährdung der Gesundheit. genügt. -
Sie setzt einen Angriff
voraus; in der Hingabe einer Prostituierten liegt daher
trotz der Möglichkeit der Ansteckung mit. einer Geschlechts-
krankheit keine Gefährdung der Sicherheit Anderer im
Sinne des Art. 370 ZGB.
Erscheint es von vorneherein ausgeschlossen, dass durch die
Entmündigung dem EntmÜlldigungsgrund oder seinen Folgen
entgegengewirk.t werden kann, so ist sie nicht zulässig.
.1_. -
Die 49 Jahre alte Beschwerdeführerin Clementine
Kiene gibt sich seit dem Jahre 1909 in Zürich in den
Parterrelokalitäten des -ihr gehörenden Hauses Rinder-
markt 8 der Prostitution hin. Der seinerzeit deswegen
übt'f sie verhängten Ausweisung ist s.ie durch Verehe-
lichung mit einem Stadtbürger begegnet. Im Laufe der
Jahre wurde sie mehrfach wegen gewerbsmässiger Un-
zucht bestraft. Sie versteuert ein Vermögen von 58,000 Fr.,
das zum kleineren Teil (13,500 Fr.) aus dem Mehrwert
des Hauses über die hypothek~rische Belastung, zum
grösseren aus Wertpapieren bestehen soll. Im Jahre
1918 ersuchte das Sekretariat -der Schweizerischen Ver-
einigung für sittliches Volkswohl das Waisenamt Zürich,
gegen das Treiben der Beschwerdeführerin einzuschreiten,
da dieses der Nachbarschaft grosses Aergernis bereite
und für deren Kinder einen unberechenbaren Schaden
bedeute.
B. -
Auf Antrag des Waisen amtes Zürich beschloss
der Bezirksrat Zürich 3m 8. Mai 1919 die Entmündigung
der Beschwerdeführerin wegen lasterhaften Lebens-
wandels. Er ging dabei davon aus, dass, da erfahrungs-
gemäss die Mehrzahl der Berufsdirnen binnen verhältnis-
massig kurzer Zeit moralisch und körperlich zu Grunde
gehe, die Gefahr des Notstandes und der Verarmung
Familienrecht. N° 40.
vorliege und ferner auch eine Gsfährdung Dritter inso-
fern, als die gewerbsmässige Unzucht die Wahrsehein-
Jichkeit der Weiterverbreitung venerischer Krankheiten
in sich schliesse.
C. -
Da die Beschwerdeführerill das VorJiegen eines
Entmündigungsgrundes bestritt und gerichtliche Beurtei-
lung verlangte, führte der Bezirksrat Klage beim
Bezirksgericht. Dieses sowohl als das Obergericht des
Kantons Zürich bestätigen aber die Entmündigung,
letzteres durch Urteil vom 22. April 1920.
D. -
Gegen dieses Urteil führt Frau Kiene zivil-
rechtliche Beschwerde mit dem Antrage, dem Ent-
mündigungsbeschluss des Bezirksrates die gerichtliche
Bestätigung zu versagen, eventueJl die Akten zur Er-
gänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die
Beschwerdeführerin in hohem Masse der gewerbsmässigen
Unzu(,ht hingibt, wird von dieser zwar in der Beschwerde-
schrift erneut bestritten, jedoch -
mit Recht -
nicht als
aktenwidrig gerügt und ist deshalb für das Bundes-
gericht verbindlich. Insbesondere ist der Antrag auf
Rückweisung zur Feststellung, dass die der Beschwerde-
fÜhrerin ungünstige Zeugin Eberli -
auf welche die Vor-
instanz übrigens keineswegs allein abgestellt hat -
die
Unwahrheit gesagt habe, zu verwerfen, da die Beweis-
würdigung ausschliesslich Sache der kantonalen Ge-
richte ist. Dass in der fortgesetzten gewerbsmässigen
Unzucht ein lasterhafter Lebenswandel zu erblicken sei,
ist von den Vorinstanzen, auf deren Ausführungen in
diesem Punkte verwiesen werden kann, zutreffend aus-
geführt worden. Einen Entmündigungsgrund bildet der
lasterhafte Lebenswandel jedoch nur dann, wenn sich
die in Betracht fallende Person dadurch der Gefahr
eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem
Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge
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bedarf oder die Sicherheit-Anderer gefährdet (Art. 370
ZGB).
2. -
Während erfahrungsgemäss ein grosser Teil der
weibJichen Prostituierten einerseits infolge grossen Auf-
wandes, anderseits infolge venerischer Erkrankung mit
anschliessendem dauerndem Siechtum nach verhältnis-
mässig kurzer Zeit in Armut sinkt, ist die Beschwerde-
führerin trotz ihres vorgerückten Alters und der langen
Zeit, während welcher sie sich der Prostitution bereits
hingegeben hat, körperlich noch sehr rüstig und hat
sich bisher allem Anschein nach wirksam gegen vene-
rische Anstecku.ng zu schützen gewusst. Auch lebt sie
zurückgezogen, macht keinen Aufwand und hat sich
ein grösseres Vermögen erworben. Zwar geht dessen
Höhe aus den Akten nicht ziffermässig hervor; aber
es unterliegt doch keinem Zweifel, dass die Beschwerde-
führerin in günstigen ökonomischen Verhältnissen lebt,
sodass sie auch im Falle einer Erkrankung während
einer grösseren Anzahl von Jahren zu leben vermöchte,
ohne die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch nehmen
zu müssen. Es trifft somit für die Beschwerdeführerin
nicht zu, dass sie sich durch ihren lasterhaften Lebens-
wandel der Gefahr eines Notstandes oder der Verar-
mung aussetzt, und die Vorinstanz hat daher mit Recht
die Klage nach dieser Richtung verworfen. Ebensowenig
bedarf die Beschwerdeführerin, wenigstens in ökono-
mischer Hinsicht, zu ihrem' Schutze dauernd des Bei-
standes und der Fürsorge.
3. -
Eine Gefährdung der Sicherheit Anderer durch eine
Prostituierte ist zweifellos dann anzunehmen, wenn diese
bei der Ausübung ihres Gewerbes Delikte, wie Dieb-
stähle, Erpressungen und dergleichen begeht. In dieser
Beziehung kann jedoch der Beschwerdeführerin ein
begründeter Vorwurf nicht gemacht werden, da im
Laufe der Jahre insgesamt nur wegen zwei derartigen
Delikten, die zudem weit zurückliegen, Anzeige gegen
sie erstattet wurde und das Verfahren in beiden Fällen
Famillenrecht. Ne 40.
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schon vor der Anklageerhebung niedergeschlagen werden
musste. Die Vorinstanz erblickt denn auch die [:re-
fährdung der Sicherheit Anderer durch die Beschwerde-
führerin vielmehr vor allem darin, dass sie durch die
Prostitution zur Verbreitung von Geschle<,htskrank-
heiten beitrage. Hiebei vermag ihr aber das Bundesge--
rieht nicht zu folgen. Allerdings hat auch jede Gefähr-
dung der Gesundheit einer Person als Gefährdung ihrer
Sicherheit zu gelten. Jedoch kann von einer solchen
Gefährdung nur dann gesprochen werden, wenn du
A n g r i f f
vorliegt, welchem die betroffene Person
unfreiwillig ausgesetzt ist. Die Prostitution bildet aber,
unmittelbar wenigstens, eine Gefahr für die Gesundheit
nur solcher Personen, welche sich dadurch, dass sie
sich mit einer Pro&tituierten einlassen, freiwillig der
Gefahr einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit
aussetzen, und soweit deren Weiterverbreitung durch
den derart Angesteckten stattfindet, fällt die Gefähr-
dungshandlung die s co m zur Last. Konsequenterweise
müsste denn auch, wenn die Ansicht der Vorinstanz
richtig wäre, nicht nur die Prostituierte, sondern auch
der mit ihr verkehrende Mann, VOll dem die ansteckende
Krankheit weiter verbreitet werden könnte, wegen
Gefährdung der Sicherheit Dritter bevormundet werden.
In der biossen Tatsache der Hingabe einer Prostituierten
kann somio: eine Gefährdung der Sü,herheit Anderer
im Sinne des Art. 370 ZGB nicht erblickt werden.
Ebensowenig kann der lasterhafte Lebenswandel einer
Prostituierten mit der Begründung, er sei geeignet,
auf die ihn beobachtenden Jugendlichen einen ungün-
stigen Einfluss auszuüben, als Gefährdung der Sicher-
heit der Jugend bezeichnet werden, weil VOll einem gegen
diese gerichteten Angriff nicht gesprochen werden kann.
4. -
Die Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB hat
übrigens auch nur dartn einen Sinn, wenn dadurch dem
Entmündigungsgrund oder wenigstens seinen Folgen
entgegengetreten werden kann. Im vorliegenden Falle
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ist aber nicht einzusehen, wieso die Bevormundung
der Beschwerdeführerin die Gefahr der Ansteckung
Dritter mit Geschlechtskrankheiten durch sie aus-
schliessen oder auch nur vermindern würde. Angesichts
ihres vorgerückten Alters und der laugen Dauer ihrer
Prostitution erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass
blosse psychische Einwirkungen des Vormundes oder
auch eine kürzere Versorgung die Beschwerdeführerin
zur Aufgabe ihres lasterhaften Lebenswandels zu be-
wegen vermöchten. Demnach könnte der Weiterverbrei-
tung von Gecshlechtskrankheiten, wie auch der ungün-
stigen Beeinflussung der Jugend durch die Beschwerde-
führt'rin nur dureh:l'nhre da u e rn d e Internierung begeg-
net werden. Solange aber das Verwaltungsrecht, dem der
Schutz der öffentlichen Gesundheit und Mor~ obliegt, der-
artige Massnahmen nicht vorsieht, geht es nicht an, sie
auf dem Umwege über die Entmündigung zu treffen. Unter
dem gleichen Gesichtspunkte erscheint es auch unzu-
lässig, die Beschwerdeführerin mit der Begründung zu
entmündigen, sie bedürfe, sei es in moralischer Beziehung,
sei es gegen eigene venerische Erkrankung, dauernd des
Beistandes und der Fürsorge zu ihrem Schutze; denn der
Schutz durch die Bevormundung wäre aller Voraussicht
nach auch in dieser Beziehung 'nur in Verbindung mit
dauernder Internierung wirksam.
3. -
Gemäss konstanter Praxis werden den Vor
mundschaftsbehörden in der . Regel Kosten nicht aufer-
legt. Zu einer Ausnahme bietet der vorliegende Fall
keine Veranlassung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom
Bezirksrat Zürich am 8. Mai 1919 über die Beschwerde-
führerill ausgesprochene Entmündigung aufgehoben, wo-
mit auch deren Belastung mit den.Kosten des kantonalen
Verfahrens dahinfällt.
Erbrecht. N° 41.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
41. Urteil der Ir. Zivila.bteilung vom 3. Juni 1920
i. S. Gilly und Konsorten gegen J3osio.
Hau p t u r t eil oder T eil u r t eil bei Verweisung eines
Teiles der Klagebegehren in ein besonderes Verfahren. -
R e c h t san wen dun g auf ein
T e s tarn e n t, das
vor 1912 von einem G rau b ü nd n e r in I tal i e n er-
richtet wurde, wenn der Erblasser erst nach 1912 in Italien
stirbt.
-
T e s tarn e n t sau sIe gun g :
Stellung der
Ehefrau, der, nach Quoten bestimmt, alles zugewendet
wurde, was ihr nach bündnerischem Recht zugewendet
werden konnte. Erbt sie darüber hinaus, was ihr nach neuem
Recht hätte zugewendet werden können ? -
Erbt sie, da
sie nach dem neuen Recht auch gesetzliche Erbin des
Erblassers geworden ist, auch von dem Nachlassteil, über
den der Erblasser im Testament nicht verfügt hat? Ent-
scheidend der Wille des Erblassers (ZGB Art. 481 Abs. 2).
Teilungsvorschriften, Anfechtung (Art. 608 ZGB). Vorsorg-
• liche Massnahmen. Kein Haupturteil.
A. -
Am 18. Oktober 1914 starb in Turin der im
Kanton Graubünden verbürgerte Kaufmann Pietro
Bosio-L'Orsa. In seinpm Nachlass fand sich in italie-
nischer Sprache geschriehen ein eigenhändiges vom 15.
Juli 1902 datiertes Testament, dessen
Ingres~ folgen-
dermassen lautet:
« Questo mio testamento olografico
scritto tutto e finnato da mia mano, intendo ehe sia
interpretato ed eseguito conforme alle leggi vigenti nel
cantone Griggioni (Svizzera). Posso quindi. di&porre ~
titolo di libera mia proprietä. di a) un qumto elf,) dl
quanta ebbi in eredita, b) una meta (%) deI avvanza-
mento (Vorschlag) fatto. Ne dispongo nel modo seguente, II