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46_II_208

BGE 46 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1920-09-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht. N° 40.

40. Urteil der Il Zivilabteilung vom 22. September 1920

i. S. Kiene gegen Bezirksrat Zürich.

ZGB, Art. 370. Gefährdung der Sicherheit Anderer: Die Ge-

fährdung der Gesundheit. genügt. -

Sie setzt einen Angriff

voraus; in der Hingabe einer Prostituierten liegt daher

trotz der Möglichkeit der Ansteckung mit. einer Geschlechts-

krankheit keine Gefährdung der Sicherheit Anderer im

Sinne des Art. 370 ZGB.

Erscheint es von vorneherein ausgeschlossen, dass durch die

Entmündigung dem EntmÜlldigungsgrund oder seinen Folgen

entgegengewirk.t werden kann, so ist sie nicht zulässig.

.1_. -

Die 49 Jahre alte Beschwerdeführerin Clementine

Kiene gibt sich seit dem Jahre 1909 in Zürich in den

Parterrelokalitäten des -ihr gehörenden Hauses Rinder-

markt 8 der Prostitution hin. Der seinerzeit deswegen

übt'f sie verhängten Ausweisung ist s.ie durch Verehe-

lichung mit einem Stadtbürger begegnet. Im Laufe der

Jahre wurde sie mehrfach wegen gewerbsmässiger Un-

zucht bestraft. Sie versteuert ein Vermögen von 58,000 Fr.,

das zum kleineren Teil (13,500 Fr.) aus dem Mehrwert

des Hauses über die hypothek~rische Belastung, zum

grösseren aus Wertpapieren bestehen soll. Im Jahre

1918 ersuchte das Sekretariat -der Schweizerischen Ver-

einigung für sittliches Volkswohl das Waisenamt Zürich,

gegen das Treiben der Beschwerdeführerin einzuschreiten,

da dieses der Nachbarschaft grosses Aergernis bereite

und für deren Kinder einen unberechenbaren Schaden

bedeute.

B. -

Auf Antrag des Waisen amtes Zürich beschloss

der Bezirksrat Zürich 3m 8. Mai 1919 die Entmündigung

der Beschwerdeführerin wegen lasterhaften Lebens-

wandels. Er ging dabei davon aus, dass, da erfahrungs-

gemäss die Mehrzahl der Berufsdirnen binnen verhältnis-

massig kurzer Zeit moralisch und körperlich zu Grunde

gehe, die Gefahr des Notstandes und der Verarmung

Familienrecht. N° 40.

vorliege und ferner auch eine Gsfährdung Dritter inso-

fern, als die gewerbsmässige Unzucht die Wahrsehein-

Jichkeit der Weiterverbreitung venerischer Krankheiten

in sich schliesse.

C. -

Da die Beschwerdeführerill das VorJiegen eines

Entmündigungsgrundes bestritt und gerichtliche Beurtei-

lung verlangte, führte der Bezirksrat Klage beim

Bezirksgericht. Dieses sowohl als das Obergericht des

Kantons Zürich bestätigen aber die Entmündigung,

letzteres durch Urteil vom 22. April 1920.

D. -

Gegen dieses Urteil führt Frau Kiene zivil-

rechtliche Beschwerde mit dem Antrage, dem Ent-

mündigungsbeschluss des Bezirksrates die gerichtliche

Bestätigung zu versagen, eventueJl die Akten zur Er-

gänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die

Beschwerdeführerin in hohem Masse der gewerbsmässigen

Unzu(,ht hingibt, wird von dieser zwar in der Beschwerde-

schrift erneut bestritten, jedoch -

mit Recht -

nicht als

aktenwidrig gerügt und ist deshalb für das Bundes-

gericht verbindlich. Insbesondere ist der Antrag auf

Rückweisung zur Feststellung, dass die der Beschwerde-

fÜhrerin ungünstige Zeugin Eberli -

auf welche die Vor-

instanz übrigens keineswegs allein abgestellt hat -

die

Unwahrheit gesagt habe, zu verwerfen, da die Beweis-

würdigung ausschliesslich Sache der kantonalen Ge-

richte ist. Dass in der fortgesetzten gewerbsmässigen

Unzucht ein lasterhafter Lebenswandel zu erblicken sei,

ist von den Vorinstanzen, auf deren Ausführungen in

diesem Punkte verwiesen werden kann, zutreffend aus-

geführt worden. Einen Entmündigungsgrund bildet der

lasterhafte Lebenswandel jedoch nur dann, wenn sich

die in Betracht fallende Person dadurch der Gefahr

eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem

Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge

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Familienrecht. Ne 40.

bedarf oder die Sicherheit-Anderer gefährdet (Art. 370

ZGB).

2. -

Während erfahrungsgemäss ein grosser Teil der

weibJichen Prostituierten einerseits infolge grossen Auf-

wandes, anderseits infolge venerischer Erkrankung mit

anschliessendem dauerndem Siechtum nach verhältnis-

mässig kurzer Zeit in Armut sinkt, ist die Beschwerde-

führerin trotz ihres vorgerückten Alters und der langen

Zeit, während welcher sie sich der Prostitution bereits

hingegeben hat, körperlich noch sehr rüstig und hat

sich bisher allem Anschein nach wirksam gegen vene-

rische Anstecku.ng zu schützen gewusst. Auch lebt sie

zurückgezogen, macht keinen Aufwand und hat sich

ein grösseres Vermögen erworben. Zwar geht dessen

Höhe aus den Akten nicht ziffermässig hervor; aber

es unterliegt doch keinem Zweifel, dass die Beschwerde-

führerin in günstigen ökonomischen Verhältnissen lebt,

sodass sie auch im Falle einer Erkrankung während

einer grösseren Anzahl von Jahren zu leben vermöchte,

ohne die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch nehmen

zu müssen. Es trifft somit für die Beschwerdeführerin

nicht zu, dass sie sich durch ihren lasterhaften Lebens-

wandel der Gefahr eines Notstandes oder der Verar-

mung aussetzt, und die Vorinstanz hat daher mit Recht

die Klage nach dieser Richtung verworfen. Ebensowenig

bedarf die Beschwerdeführerin, wenigstens in ökono-

mischer Hinsicht, zu ihrem' Schutze dauernd des Bei-

standes und der Fürsorge.

3. -

Eine Gefährdung der Sicherheit Anderer durch eine

Prostituierte ist zweifellos dann anzunehmen, wenn diese

bei der Ausübung ihres Gewerbes Delikte, wie Dieb-

stähle, Erpressungen und dergleichen begeht. In dieser

Beziehung kann jedoch der Beschwerdeführerin ein

begründeter Vorwurf nicht gemacht werden, da im

Laufe der Jahre insgesamt nur wegen zwei derartigen

Delikten, die zudem weit zurückliegen, Anzeige gegen

sie erstattet wurde und das Verfahren in beiden Fällen

Famillenrecht. Ne 40.

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schon vor der Anklageerhebung niedergeschlagen werden

musste. Die Vorinstanz erblickt denn auch die [:re-

fährdung der Sicherheit Anderer durch die Beschwerde-

führerin vielmehr vor allem darin, dass sie durch die

Prostitution zur Verbreitung von Geschle<,htskrank-

heiten beitrage. Hiebei vermag ihr aber das Bundesge--

rieht nicht zu folgen. Allerdings hat auch jede Gefähr-

dung der Gesundheit einer Person als Gefährdung ihrer

Sicherheit zu gelten. Jedoch kann von einer solchen

Gefährdung nur dann gesprochen werden, wenn du

A n g r i f f

vorliegt, welchem die betroffene Person

unfreiwillig ausgesetzt ist. Die Prostitution bildet aber,

unmittelbar wenigstens, eine Gefahr für die Gesundheit

nur solcher Personen, welche sich dadurch, dass sie

sich mit einer Pro&tituierten einlassen, freiwillig der

Gefahr einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit

aussetzen, und soweit deren Weiterverbreitung durch

den derart Angesteckten stattfindet, fällt die Gefähr-

dungshandlung die s co m zur Last. Konsequenterweise

müsste denn auch, wenn die Ansicht der Vorinstanz

richtig wäre, nicht nur die Prostituierte, sondern auch

der mit ihr verkehrende Mann, VOll dem die ansteckende

Krankheit weiter verbreitet werden könnte, wegen

Gefährdung der Sicherheit Dritter bevormundet werden.

In der biossen Tatsache der Hingabe einer Prostituierten

kann somio: eine Gefährdung der Sü,herheit Anderer

im Sinne des Art. 370 ZGB nicht erblickt werden.

Ebensowenig kann der lasterhafte Lebenswandel einer

Prostituierten mit der Begründung, er sei geeignet,

auf die ihn beobachtenden Jugendlichen einen ungün-

stigen Einfluss auszuüben, als Gefährdung der Sicher-

heit der Jugend bezeichnet werden, weil VOll einem gegen

diese gerichteten Angriff nicht gesprochen werden kann.

4. -

Die Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB hat

übrigens auch nur dartn einen Sinn, wenn dadurch dem

Entmündigungsgrund oder wenigstens seinen Folgen

entgegengetreten werden kann. Im vorliegenden Falle

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Familienrecht. N° 40.

ist aber nicht einzusehen, wieso die Bevormundung

der Beschwerdeführerin die Gefahr der Ansteckung

Dritter mit Geschlechtskrankheiten durch sie aus-

schliessen oder auch nur vermindern würde. Angesichts

ihres vorgerückten Alters und der laugen Dauer ihrer

Prostitution erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass

blosse psychische Einwirkungen des Vormundes oder

auch eine kürzere Versorgung die Beschwerdeführerin

zur Aufgabe ihres lasterhaften Lebenswandels zu be-

wegen vermöchten. Demnach könnte der Weiterverbrei-

tung von Gecshlechtskrankheiten, wie auch der ungün-

stigen Beeinflussung der Jugend durch die Beschwerde-

führt'rin nur dureh:l'nhre da u e rn d e Internierung begeg-

net werden. Solange aber das Verwaltungsrecht, dem der

Schutz der öffentlichen Gesundheit und Mor~ obliegt, der-

artige Massnahmen nicht vorsieht, geht es nicht an, sie

auf dem Umwege über die Entmündigung zu treffen. Unter

dem gleichen Gesichtspunkte erscheint es auch unzu-

lässig, die Beschwerdeführerin mit der Begründung zu

entmündigen, sie bedürfe, sei es in moralischer Beziehung,

sei es gegen eigene venerische Erkrankung, dauernd des

Beistandes und der Fürsorge zu ihrem Schutze; denn der

Schutz durch die Bevormundung wäre aller Voraussicht

nach auch in dieser Beziehung 'nur in Verbindung mit

dauernder Internierung wirksam.

3. -

Gemäss konstanter Praxis werden den Vor

mundschaftsbehörden in der . Regel Kosten nicht aufer-

legt. Zu einer Ausnahme bietet der vorliegende Fall

keine Veranlassung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom

Bezirksrat Zürich am 8. Mai 1919 über die Beschwerde-

führerill ausgesprochene Entmündigung aufgehoben, wo-

mit auch deren Belastung mit den.Kosten des kantonalen

Verfahrens dahinfällt.

Erbrecht. N° 41.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

41. Urteil der Ir. Zivila.bteilung vom 3. Juni 1920

i. S. Gilly und Konsorten gegen J3osio.

Hau p t u r t eil oder T eil u r t eil bei Verweisung eines

Teiles der Klagebegehren in ein besonderes Verfahren. -

R e c h t san wen dun g auf ein

T e s tarn e n t, das

vor 1912 von einem G rau b ü nd n e r in I tal i e n er-

richtet wurde, wenn der Erblasser erst nach 1912 in Italien

stirbt.

-

T e s tarn e n t sau sIe gun g :

Stellung der

Ehefrau, der, nach Quoten bestimmt, alles zugewendet

wurde, was ihr nach bündnerischem Recht zugewendet

werden konnte. Erbt sie darüber hinaus, was ihr nach neuem

Recht hätte zugewendet werden können ? -

Erbt sie, da

sie nach dem neuen Recht auch gesetzliche Erbin des

Erblassers geworden ist, auch von dem Nachlassteil, über

den der Erblasser im Testament nicht verfügt hat? Ent-

scheidend der Wille des Erblassers (ZGB Art. 481 Abs. 2).

Teilungsvorschriften, Anfechtung (Art. 608 ZGB). Vorsorg-

• liche Massnahmen. Kein Haupturteil.

A. -

Am 18. Oktober 1914 starb in Turin der im

Kanton Graubünden verbürgerte Kaufmann Pietro

Bosio-L'Orsa. In seinpm Nachlass fand sich in italie-

nischer Sprache geschriehen ein eigenhändiges vom 15.

Juli 1902 datiertes Testament, dessen

Ingres~ folgen-

dermassen lautet:

« Questo mio testamento olografico

scritto tutto e finnato da mia mano, intendo ehe sia

interpretato ed eseguito conforme alle leggi vigenti nel

cantone Griggioni (Svizzera). Posso quindi. di&porre ~

titolo di libera mia proprietä. di a) un qumto elf,) dl

quanta ebbi in eredita, b) una meta (%) deI avvanza-

mento (Vorschlag) fatto. Ne dispongo nel modo seguente, II