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46_II_208

BGE 46 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1920-09-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht. N° 40.

40. Urteil der Il Zivilabteilung vom 22. September 1920

i. S. Kiene gegen Bezirksrat Zürich. ZGB, Art. 370. Gefährdung der Sicherheit Anderer: Die Ge- fährdung der Gesundheit. genügt. - Sie setzt einen Angriff voraus; in der Hingabe einer Prostituierten liegt daher trotz der Möglichkeit der Ansteckung mit. einer Geschlechts- krankheit keine Gefährdung der Sicherheit Anderer im Sinne des Art. 370 ZGB. Erscheint es von vorneherein ausgeschlossen, dass durch die Entmündigung dem EntmÜlldigungsgrund oder seinen Folgen entgegengewirk.t werden kann, so ist sie nicht zulässig. .1_. - Die 49 Jahre alte Beschwerdeführerin Clementine Kiene gibt sich seit dem Jahre 1909 in Zürich in den Parterrelokalitäten des -ihr gehörenden Hauses Rinder- markt 8 der Prostitution hin. Der seinerzeit deswegen übt'f sie verhängten Ausweisung ist s.ie durch Verehe- lichung mit einem Stadtbürger begegnet. Im Laufe der Jahre wurde sie mehrfach wegen gewerbsmässiger Un- zucht bestraft. Sie versteuert ein Vermögen von 58,000 Fr., das zum kleineren Teil (13,500 Fr.) aus dem Mehrwert des Hauses über die hypothek~rische Belastung, zum grösseren aus Wertpapieren bestehen soll. Im Jahre 1918 ersuchte das Sekretariat -der Schweizerischen Ver- einigung für sittliches Volkswohl das Waisenamt Zürich, gegen das Treiben der Beschwerdeführerin einzuschreiten, da dieses der Nachbarschaft grosses Aergernis bereite und für deren Kinder einen unberechenbaren Schaden bedeute. B. - Auf Antrag des Waisen amtes Zürich beschloss der Bezirksrat Zürich 3m 8. Mai 1919 die Entmündigung der Beschwerdeführerin wegen lasterhaften Lebens- wandels. Er ging dabei davon aus, dass, da erfahrungs- gemäss die Mehrzahl der Berufsdirnen binnen verhältnis- massig kurzer Zeit moralisch und körperlich zu Grunde gehe, die Gefahr des Notstandes und der Verarmung Familienrecht. N° 40. vorliege und ferner auch eine Gsfährdung Dritter inso- fern, als die gewerbsmässige Unzucht die Wahrsehein- Jichkeit der Weiterverbreitung venerischer Krankheiten in sich schliesse. C. - Da die Beschwerdeführerill das VorJiegen eines Entmündigungsgrundes bestritt und gerichtliche Beurtei- lung verlangte, führte der Bezirksrat Klage beim Bezirksgericht. Dieses sowohl als das Obergericht des Kantons Zürich bestätigen aber die Entmündigung, letzteres durch Urteil vom 22. April 1920. D. - Gegen dieses Urteil führt Frau Kiene zivil- rechtliche Beschwerde mit dem Antrage, dem Ent- mündigungsbeschluss des Bezirksrates die gerichtliche Bestätigung zu versagen, eventueJl die Akten zur Er- gänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführerin in hohem Masse der gewerbsmässigen Unzu(,ht hingibt, wird von dieser zwar in der Beschwerde- schrift erneut bestritten, jedoch - mit Recht - nicht als aktenwidrig gerügt und ist deshalb für das Bundes- gericht verbindlich. Insbesondere ist der Antrag auf Rückweisung zur Feststellung, dass die der Beschwerde- fÜhrerin ungünstige Zeugin Eberli - auf welche die Vor- instanz übrigens keineswegs allein abgestellt hat - die Unwahrheit gesagt habe, zu verwerfen, da die Beweis- würdigung ausschliesslich Sache der kantonalen Ge- richte ist. Dass in der fortgesetzten gewerbsmässigen Unzucht ein lasterhafter Lebenswandel zu erblicken sei, ist von den Vorinstanzen, auf deren Ausführungen in diesem Punkte verwiesen werden kann, zutreffend aus- geführt worden. Einen Entmündigungsgrund bildet der lasterhafte Lebenswandel jedoch nur dann, wenn sich die in Betracht fallende Person dadurch der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge 210 Familienrecht. Ne 40. bedarf oder die Sicherheit-Anderer gefährdet (Art. 370 ZGB).

2. - Während erfahrungsgemäss ein grosser Teil der weibJichen Prostituierten einerseits infolge grossen Auf- wandes, anderseits infolge venerischer Erkrankung mit anschliessendem dauerndem Siechtum nach verhältnis- mässig kurzer Zeit in Armut sinkt, ist die Beschwerde- führerin trotz ihres vorgerückten Alters und der langen Zeit, während welcher sie sich der Prostitution bereits hingegeben hat, körperlich noch sehr rüstig und hat sich bisher allem Anschein nach wirksam gegen vene- rische Anstecku.ng zu schützen gewusst. Auch lebt sie zurückgezogen, macht keinen Aufwand und hat sich ein grösseres Vermögen erworben. Zwar geht dessen Höhe aus den Akten nicht ziffermässig hervor; aber es unterliegt doch keinem Zweifel, dass die Beschwerde- führerin in günstigen ökonomischen Verhältnissen lebt, sodass sie auch im Falle einer Erkrankung während einer grösseren Anzahl von Jahren zu leben vermöchte, ohne die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch nehmen zu müssen. Es trifft somit für die Beschwerdeführerin nicht zu, dass sie sich durch ihren lasterhaften Lebens- wandel der Gefahr eines Notstandes oder der Verar- mung aussetzt, und die Vorinstanz hat daher mit Recht die Klage nach dieser Richtung verworfen. Ebensowenig bedarf die Beschwerdeführerin, wenigstens in ökono- mischer Hinsicht, zu ihrem' Schutze dauernd des Bei- standes und der Fürsorge.

3. - Eine Gefährdung der Sicherheit Anderer durch eine Prostituierte ist zweifellos dann anzunehmen, wenn diese bei der Ausübung ihres Gewerbes Delikte, wie Dieb- stähle, Erpressungen und dergleichen begeht. In dieser Beziehung kann jedoch der Beschwerdeführerin ein begründeter Vorwurf nicht gemacht werden, da im Laufe der Jahre insgesamt nur wegen zwei derartigen Delikten, die zudem weit zurückliegen, Anzeige gegen sie erstattet wurde und das Verfahren in beiden Fällen Famillenrecht. Ne 40. 211 schon vor der Anklageerhebung niedergeschlagen werden musste. Die Vorinstanz erblickt denn auch die [:re- fährdung der Sicherheit Anderer durch die Beschwerde- führerin vielmehr vor allem darin, dass sie durch die Prostitution zur Verbreitung von Geschle<,htskrank- heiten beitrage. Hiebei vermag ihr aber das Bundesge-- rieht nicht zu folgen. Allerdings hat auch jede Gefähr- dung der Gesundheit einer Person als Gefährdung ihrer Sicherheit zu gelten. Jedoch kann von einer solchen Gefährdung nur dann gesprochen werden, wenn du A n g r i f f vorliegt, welchem die betroffene Person unfreiwillig ausgesetzt ist. Die Prostitution bildet aber, unmittelbar wenigstens, eine Gefahr für die Gesundheit nur solcher Personen, welche sich dadurch, dass sie sich mit einer Pro&tituierten einlassen, freiwillig der Gefahr einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit aussetzen, und soweit deren Weiterverbreitung durch den derart Angesteckten stattfindet, fällt die Gefähr- dungshandlung die s co m zur Last. Konsequenterweise müsste denn auch, wenn die Ansicht der Vorinstanz richtig wäre, nicht nur die Prostituierte, sondern auch der mit ihr verkehrende Mann, VOll dem die ansteckende Krankheit weiter verbreitet werden könnte, wegen Gefährdung der Sicherheit Dritter bevormundet werden. In der biossen Tatsache der Hingabe einer Prostituierten kann somio: eine Gefährdung der Sü,herheit Anderer im Sinne des Art. 370 ZGB nicht erblickt werden. Ebensowenig kann der lasterhafte Lebenswandel einer Prostituierten mit der Begründung, er sei geeignet, auf die ihn beobachtenden Jugendlichen einen ungün- stigen Einfluss auszuüben, als Gefährdung der Sicher- heit der Jugend bezeichnet werden, weil VOll einem gegen diese gerichteten Angriff nicht gesprochen werden kann.

4. - Die Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB hat übrigens auch nur dartn einen Sinn, wenn dadurch dem Entmündigungsgrund oder wenigstens seinen Folgen entgegengetreten werden kann. Im vorliegenden Falle 212 Familienrecht. N° 40. ist aber nicht einzusehen, wieso die Bevormundung der Beschwerdeführerin die Gefahr der Ansteckung Dritter mit Geschlechtskrankheiten durch sie aus- schliessen oder auch nur vermindern würde. Angesichts ihres vorgerückten Alters und der laugen Dauer ihrer Prostitution erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass blosse psychische Einwirkungen des Vormundes oder auch eine kürzere Versorgung die Beschwerdeführerin zur Aufgabe ihres lasterhaften Lebenswandels zu be- wegen vermöchten. Demnach könnte der Weiterverbrei- tung von Gecshlechtskrankheiten, wie auch der ungün- stigen Beeinflussung der Jugend durch die Beschwerde- führt'rin nur dureh:l'nhre da u e rn d e Internierung begeg- net werden. Solange aber das Verwaltungsrecht, dem der Schutz der öffentlichen Gesundheit und Mor~ obliegt, der- artige Massnahmen nicht vorsieht, geht es nicht an, sie auf dem Umwege über die Entmündigung zu treffen. Unter dem gleichen Gesichtspunkte erscheint es auch unzu- lässig, die Beschwerdeführerin mit der Begründung zu entmündigen, sie bedürfe, sei es in moralischer Beziehung, sei es gegen eigene venerische Erkrankung, dauernd des Beistandes und der Fürsorge zu ihrem Schutze; denn der Schutz durch die Bevormundung wäre aller Voraussicht nach auch in dieser Beziehung 'nur in Verbindung mit dauernder Internierung wirksam.

3. - Gemäss konstanter Praxis werden den Vor mundschaftsbehörden in der . Regel Kosten nicht aufer- legt. Zu einer Ausnahme bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom Bezirksrat Zürich am 8. Mai 1919 über die Beschwerde- führerill ausgesprochene Entmündigung aufgehoben, wo- mit auch deren Belastung mit den.Kosten des kantonalen Verfahrens dahinfällt. Erbrecht. N° 41.

11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

41. Urteil der Ir. Zivila.bteilung vom 3. Juni 1920

i. S. Gilly und Konsorten gegen J3osio. Hau p t u r t eil oder T eil u r t eil bei Verweisung eines Teiles der Klagebegehren in ein besonderes Verfahren. - R e c h t san wen dun g auf ein T e s tarn e n t, das vor 1912 von einem G rau b ü nd n e r in I tal i e n er- richtet wurde, wenn der Erblasser erst nach 1912 in Italien stirbt. - T e s tarn e n t sau sIe gun g : Stellung der Ehefrau, der, nach Quoten bestimmt, alles zugewendet wurde, was ihr nach bündnerischem Recht zugewendet werden konnte. Erbt sie darüber hinaus, was ihr nach neuem Recht hätte zugewendet werden können ? - Erbt sie, da sie nach dem neuen Recht auch gesetzliche Erbin des Erblassers geworden ist, auch von dem Nachlassteil, über den der Erblasser im Testament nicht verfügt hat? Ent- scheidend der Wille des Erblassers (ZGB Art. 481 Abs. 2). Teilungsvorschriften, Anfechtung (Art. 608 ZGB). Vorsorg-

• liche Massnahmen. Kein Haupturteil. A. - Am 18. Oktober 1914 starb in Turin der im Kanton Graubünden verbürgerte Kaufmann Pietro Bosio-L'Orsa. In seinpm Nachlass fand sich in italie- nischer Sprache geschriehen ein eigenhändiges vom 15. Juli 1902 datiertes Testament, dessen Ingres~ folgen- dermassen lautet: « Questo mio testamento olografico scritto tutto e finnato da mia mano, intendo ehe sia interpretato ed eseguito conforme alle leggi vigenti nel cantone Griggioni (Svizzera). Posso quindi. di&porre ~ titolo di libera mia proprietä. di a) un qumto elf,) dl quanta ebbi in eredita, b) una meta (%) deI avvanza- mento (Vorschlag) fatto. Ne dispongo nel modo seguente, II