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18 Staatsrecht. Motorfahrzeugen, während die Rekurrenten sich als Spe- zialisten für Haftpflicht jeder Art angekündigt haben, also auch für Seiten des Haftpflichtrechts, wo sie dann, auch nach ihrer Darstellung und Auffassung, vor ihren Berufsgenossen nichts voraus haben können. Bei der Frage, ob die Reklame der Rekurrenten durch Art. 31 BV geschützt ist, spielt die subjektive Seite keine Rolle. Ob und wieweit die Rekurrenten sich im Verschul- den befanden, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. übrigens zeigt die Anfrage beim Obergerichtsschreiber, dass sie selber Zweifel und Bedenken hatten, die durch die immerhin zurückhaltende Antwort nicht völlig zer- streut sein konnten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. IV. WASSERWERKSTEUER IMPOT SUR LES USINES HYDRAULIQUES
3. Urteil vom 2. Februar 1942 i. S. Gebr. Hess ul1d Konsorten gegen Kanton Nidwalden.
1. StaatsrechUiche Beschwerde.
a. Die AufhebUI?-g .ein~ allgemein verbindlichen Erlasses wegen VerfassungswIdrigkelt kann nur verlangt werden mit einer Beschwerde, die innert der gesetzlichen Frist gegen den Erlass selbst gerichtet wird. Im Anschluss an eine Anwendungsver- fügung kann nur noch die Unbeachtlichkeit des Erlasses wegen Verf~sungswidrigkeit geltend gemacht werden (Erw. 1).
b. An eme Zahlungsaufforderung, die nicht gleichzeitig Veran- lagung ist, kann eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Steuereinschätzung nicht angeschlossen werden (Erw. 2).
c. Ein Urteil, mit dem die direkte 'Anfechtung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit abgewiesen wird, hat keine materielle Rechtskraftwirkung (Erw. 3).
2. Kantonale Sondergewerbeateuern auf Wa88erwerken.
a. Ein Kanton, in dessen Gebiet sich, neben auf Privatrecht beruhenden, auch verliehene Wasserwerke befinden, muss, wenn er die Werke mit einer Sondersteuer (Art. 18 und Art. Wasserwerksteuer. N° 3. 19 49, Abs. 3 WRG) belegen will, beide Arten von Werken gleicher- massen damit belasten (Praxisänderung) (Erw. 4 und 5).
b. Die Wasserwerksteuer, die dem privaten Werke auferlegt wird, darf einen Drittel der Gesamtbelastung nicht übersteigen, welche ein verliehenes Werk unter dem Titel von Wasserzins für die Nutzung der Wasserkraft und Wasserwerksteuer zu- sammen zu übernehmen hat (Erw. 6 bis 9).
1. Recours de droit public.
a) L'annulation d'un decret de portee generale pour cause d'in- oonstitutionnaliM ne peut etre demandee que par la voie d'un recours dirige, dans le delai legal, contre le decret meme. A l'occasion d'une decision fondee sur le decret, le recourant peut seulement s'opposer a ce que le decret inconstitutionnel soit pris en consideration (consid. 1).
b) La recours contre une taxation par le fisc n'est pas recevable apropos d'une sommation de payer qui ne constitue pas en meme temps une imposition.
c) .L'arret qui declare qu'une loi n'est pas directement attaquable pour cause d'inconstitutionnaliM n'a pas force quant au fond du droit (consid. 2).
2. Impot industriel special pef1:u par un canton BUr lea usines hydrauliquea .
a) La canton sur le territoire duquel se trouvent, outre des usines etablies en vertu de droits prives, des usines etablies en vertu de ooncessions accordees par la collectivite publique, doit imposer d'une maniere egale les deux categories d'entreprises Iorsqu'il les soumet a un impöt special (art. 18 et 49 eh. 3 LFH, changement de jurisprudence; consid. 4 et 5).
b) L'impöt frappant l'usine qui utilise une force hydraulique privee ne doit pas depasser le tiers de l'imposition totale frap- pant une entreprise concessionnee, aux titres de. droit d'eau pour l'utilisation de Ia force hydraulique et d'impöt sur l'usine (consid. 6 a 9).
1. Ricorso di diritto pubblico.
a) L'annullamento di U,n deereto di portata generale perehe eontrario alla eostituzione puo essere chiesto soltanto mediante un rieorso interposto entro il termine legale oontro il decreto stesso. In connessione oon una decisione ehe appIiea il decreto, il ricorrente pub chiedere soltanto che esso non sia preso in considerazione perche oontrario alla costituzione (Consid. I).
b) Il rieorso contro una tassazione fiscale e irricevibile se connesso oon uno. diffida di pagamento ehe non sia nello stesso tempo un 'imposizione. .
c) Il giudizio ehe dichiara che una legge non pub essere drretta- mente impugnata per incostituzionalita non ha efficacia per quanto riguarda il merito. .
2. Speciale im,pOBta industriale risc08sa da un cantone a canco delle officine idro-elettriche.
a) Il cantone, sul cBi territorio si trovano officine fondate sul diritto privato ed officine basate su di una ooncessione del- I 'autorita. pubblica, deve imporre in modo eguale le due eate- gorie, quando le assoggetta ad un'imposta speciale (art. 18 e 49 eh. 3 della legge federale sull'utilizzazione delle forze idrau- liehe; cambiamento della giurisprudenza, consid. 4 e 5).
20 Staatsrecht.
b) L'imposta ehe eolpisce l'offieina ehe utiIizza una forza idrauliea privata non deve oltrepassare il terzo dell'imposizione totale ehe e messa a earieo· di un'offieina eoneessionata a titolo di canone per l'utilizzazione della forza idrauliea e d'imposta eull'offieina (Consid. 3 e 9). A. - Am 18. Mai 1912 erliess der Landrat des Kantons Nidwalden eine Verordnung über die Konzession von Wasserwerken (WRV). Danach bedarf einer staatlichen Bewilligung, wer ein öffentliches Gewässer zum Betriebe von Wasserwerken benüt2;en will, bei allen Neuanlagen und bei Veränderung bestehender Einrichtungen, die Ein- fluss ausüben auf das zu beziehenden Wasserquantum, den Wasserstand, den Wasserlauf oder die Abflussver- hältnisse des Gewässers, ferner wer nidwaldnische Gewäs- ser, oder an solchen Gewässern gewonnene Kraft aus dem Kanton ableiten will (§ .1). Für die Wassernutzung in Wasserwerken ist neben einer einmaligen Konzessions- gebühr eine jährliche Gebühr zu entrichten, die ursprüng- lich auf Fr. 4.- bis 6.- per Brutto-Pferdekraft bestimmt war. Seit 1938 beträgt sie Fr. 6.- für die verliehene Brutto-Pferdekraft, berechnet nach der eidgenössischen' WZV vom 12. Februar 1918 (Landsratsbeschluss vom
3. Dezember 1938). B. - Am 28. April 1935 nahm die Landsgemeinde von Nidwalden ein Gesetz über die Erhebung einer Wasser- werksteuer (WStG) an. Es unterwirft die Nutzung nid- waldnischer Gewässer für den Betriep von Wasserwerken, die ausschliessIich oder teilweise zur Erzeugung elektri- scher Energie bestimmt sind und mehr als 50 Brutto- Pferdekräfte leisten, einer kantonalen Wasserwerksteuer (Art. 1, Abs. 1). Sie wird neben den allgemeinen Steuern (auf der Wasserwerkanlage als Vermögensobjekt und deren Ertrag als Einkommen) erhoben (Art. 2, Abs. 1) und beträgt - « unter Einrechnung der für die steuerbare Wassernutzung etwa zu entrichtenden Wasserzinsen " - Fr. 6. - für die Brutto-Pferdekraft (Art. 4). Die Brutto- Pferdekräfte werden bestimmt gemäss den Vorschriften des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes (WRG). Mass-,Wasserwerksteuer. N0 3. 21 gebend ist die zur Verfügung gestellte Waasermenge (Art. 3, Abs. 1 und 2). Die Steuer ist jährlich zu entrichten (Art. 1, Aba. 2). Sie wird festgesetzt durch eine vom Landrat gewählte Kommission (Art. 5, Abs. 1). « Alle vier Jahre erfolgt zusammen mit der allgemeinen Steuer- taxation eine allgemeine überprüfung der Veranlagung)l (Art. 5, Abs. 2). Vier Inhaber von Elektrizitätswerken im Kanton Nidwalden, darunter 3 der heutigen Rekurrentinnen, hatten das Gesetz mit staatsrechtlicher Beschwerde ange- fochten, weil es verfassungswidrig sei und gegen die eid- genössische Wasserrechtsgesetzgebung verstosse. Durch Urteil vom 20. März 1936 (i. S. Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg A. G. u. Konsorten, nicht publiziert) hat das Bundesgericht die Beschwerden geschützt, soweit sich das Gesetz auf Werke bezieht, die auf Verleihung beruhen und der Wasserzinspfiicht unterliegen (verliehene Werke), weil im Kanton Nidwalden der Wasserzins allein schon die bundesrechtliche Grenze erreiche und für die weitere Belastung mit einer Sondersteuer daher kein Raum sei (Art. 49, Abs. 3 WRG). Für auf privaten Wasserrechten beruhende Werke (private Werke) wurde die Aufhebung abgelehnt. Die Einwendung, das Gesetz verstosse gegen Art. 4 BV, weil es diese Werke einer Sondersteuer von ~r. 6.- pro Brutto-Pferdekraft unterwerfe, während die verliehenen Werke nur weniger hoch - oder nach dem Urteil des Bundesgerichts überhaupt nicht - besteuert werden können, wurde zurückgewiesen. Es wurde ange- nommen, eine ungleiche Behandlung der beiden Werk- gruppen ergebe sich aus dem eidgenössischen WRG (Art. 49 in Verbindung mit Art. 18), entspreche also dem Willen des eigenössischen Gesetzgebers mld dürfe deshalb nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. C. - Alle vier Rekurrenten, die Inhaber auf Privatrecht beruhender Wasserwerke sind, haben sich sodann auf die erste Veranlagung zur Wasserwerksteuer hin an das Bundesgericht gewandt, die Rekurrenten Gebrnder Hess
22 Staatsrecht. gegenüber der Veranlagung für 1935/36 und 1936/37, die 3 andern Rekurrentinnen gegenüber der Veranlagung für 1935/36. Neben' anderen Einwendungen hatte das Bundesgericht hauptsächlich zu prüfen, ob das Wasser- werksteuergesetz und die konkreten Einschätzungen zur Wasserwerksteuer sich in der den Kantonen durch Art. 18 WRG gesetzten Schranke halten. Diese Frage wurde für das Gesetz bejaht und im übrigen durch Expertise die Zahl der massgebenden Brutto-Pferdekräfte für jedes Werk ermittelt. Es ergab sich dabei, dass die Schätzungen der kantonalen Behörden im wesentlichen - abgesehen von untergeordneten Abweichungen inder Berechnung- den den Kantonen durch Art. 18 WRG gezogenen Rahmen nicht überschritten (Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 1940, nicht publiziert). D. - Nach Zustellung der Urteile des Bundesgerichts hat die Elektrizitätskommission des Kantons Nidwalden den Rekurrenten die Wasserwerksteuerrechnungen für die Jahre 1935/36 bis 1939/40 zugestellt. Die Einschätzungen wurden dabei auf die Beträge festgesetzt, die sich aus' den Erhebungen des Bundesgerichts als bundesrechtliche Schranke für Wasserwerksteuern privater Werke gemäss Art. 18 WRG ergeben hatten. Es werden gefordert als jährliche Steuer : von den Gebrüdern Hess für 72,6 PS zu Fr. 6.- Fr. 435.60, von der Bürgenstock- bahn AG. für 418,06 PS zu Fr. 6.- Fr. 2508.35, von der Schuhfabrik Buochs AG. für 155,5 PS zu Fr. 6.- Fr. 933.-, von der AG. für Steinindustrie für 802,38 PS zu Fr. 6.- Fr. 4814.30, fällig am 31. Mai jedes Steuerjahres, samt Zins und Zinses- zins bis zur Zahlung. E. - Die Rekurrenten erheben die staatsrechtliche Beschwerde und beantragen, « das Gesetz über die Er- Wassarwerkateuer. No 3. 23 hebung einer Wasserwerksteuer vom 28. April 1935 als verfassungswidrig zu erklären und demgemäss aufzuheben, eventuell rechtsunwirksam zu erklären I), unter o/e Kosten- folge. Es wird geltend gemacht, das Gesetz verstosse gegen Art. 4 und 31 BV, Art. 15 nidw. KV und gegen Art. 18 WRG. Es lege eine Sondersteuer auf, ohne dass dafür ein steuerrechtlich erheblicher, sachlich gerecht- fertigter Grund bestehe, und verletze dadurch das Gebot der Rechtsgleichheit. Es werde verwiesen auf SPILLMANN: Die bundesrechtliche Beschränkung der öffentlichen Ab- gaben der Wasserkraftwerke, S. 58 ff. Was dort für die Kantone Glarus und Zug ausgeführt werde, gelte ohne weiteres auch für die Sondersteuer im Kanton Nidwalden. In der Begründung der Gesetzesvorlage zuhanden der Landsgemeinde sei die Auflage gerechtfertigt worden mit den Kosten von Verbauungen an der Engelberger Aa und mit der Behauptung, die Wasserwerkanlagen in diesem Wildwasser bedeuteten bei Hochwasser eine gewisse Gefahr. Es werde zugegeben, dass solche Verhältnisse unter Umständen zur Begründung einer Sondersteuer herangezogefl werden könnten; es gebe aber auch gerech- tere Methoden, die zum Ziele führen können, als eine Sondersteuer. Hier könnten die Wuhrkosten überhaupt keine Rolle spielen. Das Werk der Beschwerdeführer Gebrüder Hess und eines der Werke der Aktiengesellschaft für Steinindustrie lägen überhaupt nicht an verbauten Wildwassern. Im übrigen habe der Kanton ins Gewicht fallende Aufwendungen für die Verbauungen der Engel- berger Aa nicht gemacht. Die grossen Dammbauten seien von den Korporationsgemeinden und den Anstössern erstellt und bezahlt worden. Die Gefahr bei Hochwasser liege in der Geschiebeführung der Aa, nicht in den Anlagen der privaten Werke. Für die Einführung der Wasserwerk- steuer seien rein fiskalische Erwägungen massgebend gewesen; der Regierungsrat habe erklärt, er sei beauftragt, den Staatshaushalt ins Gleichgewicht zu bringen, was aber Rein sachlicher Grund sei, eine Sondersteuer einzuführen.
24 Staatsrecht. Es sei uru;ulässig, den Fehlbetrag des Staatshaushalts auf einige wenige Schultem abzuwälzen, während die allge- :rpeinen Steuem niedrig gehalten und zudem einzelnen Steuerpflichtigen (durch Steuerabkommen) noch besondere Vergünstigungen gewährt werden. - Die Wasserwerk- steuer sei übermässig und der Höhe nach unerträglich. Sie betrage für die erzeugte Kilowattstunde 0,37 Rp. (Rozloch), 0,4 Rp. (Bürgenstockbahn) und 0,7 Rp. (Schuh- fabrik Buochs). Beim Trübseewerk mache sie II % des kommerziellen Wertes der erzeugten Energie aus. Die Steuer nehme keine Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der davon Betroffenen, deren Untemehmungen schwer um ihre Existenz zu kämpfen hätten und seit Jahrzehnten keinen Nutzen mehr abwürfen. Einzig die Steinindustrie Rozloch weise eine bescheidene Rendite auf. - Wil1kürlic,h sei auch die Besteuerung nach Bruttopferdekräften, unabhängig davon, dass die Unternehmen tatsächlich nur einen Bruchteil der möglichen Energiem~ge erzeugten und verbrauchen könnten, nämlich nach Schätzung des Experten Steiner : Trübsee 68 % (in Wirklichkeit seien es nur 50%), Bürgenstock 36%, Schuhfabrik Buochs 16,2%, Rozloch 39,1 und 29%. Die Beschwerdeführer würden für einen imaginären, für sie gar nicht vorhandenen wirtschaftflichen Wert besteuert. Darin liege offensichtlich Willkür. Bei den Rekurrenten richte sich die Ausnützung der Wasserkraft nach den Bedümussen ihrer Betriebe und sei dadurch begrenzt. Es sei undenkbar, von ihnen eine Abgabe für eine bloss mögliche, für sie aber verlorene Erzeugung zu verlangen. Es werde eventuell beantragt, die kantonale Wasserwerksteuer entsprechend der Lei- stungsfähigkeit der Werke angemessen herabzusetzen. Ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit liege sodann darin, dass nur die auf Privatrecht beruhenden Werke besteuert werden, die verliehenen Werke dagegen über- haupt nicht. - Die Rechtsgleichheit sei auch insqfem verletzt als die Inhaber privater Wasserwerke als Grund- stückeigentümer doppelt besteuert werden, mit der allge- Wasserwerksteuer. N° 3. 25 meinen Vermögenssteuer auf dem Grundeigentum, inbe- griffen Wasserkraft, und mit der Sondersteuer auf diesem Vermögensbestandteil. Die Steuer wirke prohibitiv' und verstosse damit gegen Art. 31 BV. Sie hindere die Unternehmen, die ohnehin zum grössten Teil ohne Nutzen arbeiteten, ihre Anlagen richtig zu unterhalten und zu amortisieren und verun- mögliche damit den Geschäftsbetriep. - Die fiskalische Belastung sei derart übermässig, dass sie die Wasserrechte der Rekurrenten entwerte und damit die Eigentums- garantie verletze. Sie sei auch unvereinbar mit Art. 49 und 18 WRG.I'Da der Kanton Nidwalden den Wasserzins verliehener Werke auf 6 Franken festgesetzt habe, könne er nach Art. 49 WRG diesen Werken keine Sondersteuer auf der Wasserkraft auferlegen. Die Beschränkung des Besteuerungsrechtes in Art. 49 müsse auch für Privat- werke gelten, andemfalls würden sie schlechter gestellt als die verliehenen, obgleich sie wenigstens ebenso schutz- bedürftig seien wie die letztem. Nach Art. 18 'WRG sodann könne die Sondersteuer nur auf der erzeugten Kraft erhoben werden. F. - Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die gericht- lichen und aussergerichtlichen Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen. Es wird geltend gemacht, nachdem das Bundesgericht durch sein Urteil vom 20. März 1936 die Verfassungsmässigkeit des nidwaldnischen Wasser- werksteuergesetzes anerkannt habe, könnte diese rechts- wirksam nur bestritten werden, wenn seither ein wesentlich neuer Sachverhalt eingetreten wäre. Davon könne nicht die Rede sein; schon deshalb nicht, weil das Bundesgericht über die Steuerberechnung am 15. Novem- ber 1940 entschieden habe. Das Gesetz treffe nicht nur die Rekurrenten, es gelte allgemein. Das Bruderklausenseminar Schöneck in Em- metten, das ihm ebenfalls unterliege, habe die Steuer von jeher anerkalmt und entrichtet. Die Wasserwerksteuer
26 Staatsreeht. sei in Art. 18 WRG als zulässige kantonale Sondersteuer vorgesehen. « Wenn .somit der Kanton Nidwalden ent- sprechend wie die K-antone Glarus und Graubünden die Wasserwerksteue:r: eingeführt hat, so handelt es sich um eine vom Bundesrecht sanktionierte Ausübung der kanto- nalen Wasserhoheit; wenn aber ein Kanton. das tut, was ein Bundesgesetz als erlaubte Massnahme erklärt, so verstösst er nicht gegen Art. 4 BV, selbst dann nicht, wenn er- sich nicht auf einen besondern sachlichen Grund beruft.» Die Einführung der Wasserwerksteuer sei aber sachlich gut begründet. Massgebend sei die Erwägung, dass sich der Kanton in gerechter Betätigung ~einer Wasser- und Steuerhoheit befinde, wenn er die alÜ Privat- recht beruhenden Wasserwerke für die Ausnutzung öffent- licher Gewässer mit einer öffentlichen Abgabe belaste und so dem Kanton als Inhaber der Wasserhoheit und Träger der Fürsorge für die öffentlichen Gewässer einen Beitrag an seinen Finanzbedarf sichere. Ein solcher Beitrag sei hier besonders auch deshalb am Platz, weil die Werkin- haber die privaten Wassernutzungsrechte gegen höchst bescheidene Gegenleistungen besässen. Dass dazu eine Wasserwerksteuer trete, habe dem Regierungsrat, dem Landrat und der Landsgemeinde umso berechtigter geschienen, als die Nidwaldner Wasserwerke für den Gewässerunterhalt nichts Nennenswertes leisteten; dies gelte besonders für die Werke an. der Engelberger Aa, die durch ihre Existenz die Ausbaukosten wesentlich mitbedingten. Für die Verbauung der Aa seien seit 1910 Fr. 2,150,000.- aufgewendet worden, wovon Fr. 430,000.- aus kantonalen öffentlichen Geldern. An die jährlichen Perimeterbeiträge der Anwänder von 15,000.- bis Fr. 19,000.- hätten die Werke an der Aa nur den gering- fügigen Betrag von Fr. 753.40 zu leisten. Die Wasserwerksteuer sei .ür die Werke nicht uner- träglich. Auch 'stehe die Abgabebelastung der Beschwerde- führer in keinem Missverhältnis zu ihrer Leistungs~ähig keit. Überdies sei die Wasserwerksteuer eine indirekte Wasserwerksteuer. No 3. 27 Steuer und stelle als solche nicht auf die finanzielle Lei- stungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ab; auch halte sie sich, hinsichtlich der Höhe, an die bestehende Bundes- gesetzgebung, wofür vor allem auf die bundesgerichtlichen Urteile vom 20. März 1936 und 15. November 1940 ver- wiesen werde. D~ Bemessung der Steuer nach Brutto- pferdekräften sei vom Bundesgericht überprüft und ein- wandfrei befunden worden. Neue Gesichtspunkte würden nicht vorgetragen. Auch hier werde übersehen, dass die Wasserwerksteuer keine direkte Steuer sei. - Dass die nicht konzedierten Werke mit einer Sondersteuer im Betrage des kantonalen Wasserzinses belegt werden dürfen, habe das Bundesgericht am 20. März 1936 festgestellt. Merkwürdig sei die Meinung der Rekurrenten, die ~e freiung der verliehenen Werke von der Wasserwerksteuer sei eine verfassungswidrige Rechtsungleichheit. Es liege auch keine doppelte Besteuerung desselben Steuerobjektes vor, da die Wasserwerksteuer als indirekte Steuer « ohne Rücksicht auf die privatrechtliche Situation lediglich an die Rechtstatsache des Bestands und der Innehabung eines Wasserwerkes» anschliesse. - Die Steuer wirke nicht prohibitiv. Dass sie jedem auf Privat- recht beruhenden Wasserwerk im Kanton die Erzielung eines vernünftigen, normalen Mindestertrages verunmög- lichen würde, sei nicht einmal behauptet worden. - Die Eigentumsgarantie könne gegenüber einem bundesrechts- mässigen kantonalen Gesetze nicht angerufen werden. Unhaltbar und durch die früheren bundesgerichtlichen Urteile widerlegt und erledigt seien auch die Ausführungen der Rekurrenten zu Art. 18 und 49 WRG. G. - Im weitern Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Anträgen festgehalten. Neue wesentliche Gesichts- punkte sind nicht vorgebracht worden. Das Bundesgericht zieht in Er·wägung :
1. - Die Aufhebung eines allgemein verbindlichen Erlasses wegen Verfassungswidrigkeit kann nur verlangt
28 Staat'3recht. werden mit einer Beschwerde, die sich gegen den Erlass selbst richtet und die. erhoben wird innert 30 Tagen seit sei~er Bekanntmachung (Art. 178, Ziff. 3. OG; BGE 66 I 70 und Zitate). Die Eingabe vom 7. März 1941 wäre als Beschwerde gegen das Nidwaldner Wasserwerksteuergesetz vom 28. April 1935 verspätet. Der Antrag auf Aufhebung des Gesetzes ist also unzulässig. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich aber, dass die Aufhebung des Gesetzes verlangt wird lediglich, um die Beseitigung der am 5. /7. Februar 1941 zugestellten Steuerrechnung ZU erwirken; das zu weitgehende Haupt- begehren wird denn auch in dem Nebenbegehren dahin abgeschwächt, das angefochtene Gesetz sei « rechtsunwirk- sam)J zu erklären, was im Zusammenhang mit der Be- gründung der Beschwerde bedeutet, seine Anwendung im konkreten Falle auszuschliessen und die darauf gestützten Steuerveranlagungen aufzuheben. In ~eser Beschränkung aber ist die Beschwerde noch statthaft innert der gesetz- lichen Frist seit Zustellung der Anwendungsverfügung . (BGE 58 I S. 375, 56 I S. 526 und Zitate).Diese ist einge- halten.
2. - Die Wasserwerksteuerrechnungen der Elektrizitäts- kommission des Kantons Nidwalden vom 5. Februar 1941 beziehen sich auf die Steuerjahre 1935/36 bis und mit 1939/40. Sie beruhen, insoweit sie das Steuerjahr 1935/36 (bei den Rekurrenten Gebr. Hess auch 1936/37) ootreffen, auf nach Erschöpfung aller ordentlichen und ausserordent- lichen Rechtsmittel rechtskräftig und unanfechtbar gewor- denen Entscheidungen und können daher nicht wieder in Frage gestellt werden. Es handelt sich insoweit nicht um Einschätzungsverfügungen, Entscheidungen über Steuerpflicht und Steuerbetrag, sondern um Zahlungsauf- forderungen für im gesetzlichen Verfahren endgültig festgesetzte Steuern. An eine Zahlungsaufforderung, die nicht gleichzeitig Veranlagung ist, kann aber eine staats- rechtliche Beschwerde gegen die Einschätzung nicht 'Vasserwerksteuer. N0 3. 29 angeschlossen werden. Auch für die Jahre 1936/37 und 1937/38 (bei Gebr. Hess 1937/38) fehlt den Rechnungen der Charakter rekursfähiger Veranlagungen. Denn nach Art. 5 WStG waren die Einschätzungen für das Steuerjahr 1935/36. ohne neue Taxation wirksam bis zur allgemeinen Überprüfung der Veranlagung anlässlieh der nächsten allgemeinen Steuertaxation. Diese fand statt im Jahre 1938. Von 1938 an, also für die Steuerjahre 1938/39 und 1939/40, enthalten die Wasserwerksteuerrechnungen da- gegen neue Veranlagungen. Diese können mit der staats- rechtlichen Besohwerde angefochten werden, sofern ihnen nicht die Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils vom
20. März 1936 entgegensteht. Die Erschöpfung des kanto- nalen Instanzenzuges war nicht erforderlich. Der Regie- rungsrat als Rekursinstanz wäre, wie die Elektrizitäts- kommission, an das kantonale Gesetz gebunden gewesen und hätte die Einwendungen der Rekurrenten, die sich gegen das Gesetz selbst richten, nicht berücksich- tigen können. Die Anrufung der kantonalen Rekurs- instanz wäre eine leere Formalität gewesen, weshalb sie nicht gefordert werden kann als Voraussetzung für die staatsrechtliche Beschwerde (BGE 38 I S. 438, 66 I S. 7 und der nicht publizierte Entscheid vom 8. November 1935 i. S. Peloux).
3. - Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 1936 verschiedene Einwendungen verfassungsrecht- lichen Charakters gegen das Wasserwerksteuergesetz ge- prüft und ist dabei zur Abweisung der gegen das Gesetz erhobenen Beschwerde gekommen. Die Rechtskraft dieses Urteils steht der erneuten Aufwerfung und Prüfung der damals beurteilten Fragen nioht im Wege. Wenn schon die Anfechtung eines Gesetzes ein allgemeines Ziel verfolgt und die Aufhebung des Gesetzes durch das Bundesgericht auch allgemein wirkt, so könnte dooh die Rechtskraft eines abweisenden Urteils sich nur beziehen auf die Re- kursparteien; denn nur ihre persönliche Besohwerde
30 Staa.tsrecht .. gegen das Gesetz ist abgewiesen worden. Einem Dritten, der der Anwendung des Gesetzes gegenüber dieselben Einwendungen erhebt,. könnte das frühere Urteil nicht entgegengehalten werden (vgl. dazu BGE 48 I S. 19,;Erw. 3, wo die Frage offen gelassen wurde). Kommt aber das Bundesgericht bei einer neuen Beschwerde eines Dritten dazu, zufolge neuer Prüfung bereits früher be- handelter Einwendungen die Verfassungswidrigkeit zu bejahen, so muss der frühere Rekurrent berechtigt sein zu verlangen, dass das Gesetz auch ihm gegenüber nicht mehr angewendet werde. Denn er hat offenbar Anspruch auf gleiche Behandlung, und könnte sie, wenn sie ihm verweigert würde, selbständig auf- dem Wege des staats- rechtlichen Rekurses durchsetzen. Das frühere Urteil stände seinem Begehren schon deshalb nicht im Wege, weil der Anspruch auf gleichmässige, der jeweiligen Er- kenntnis der Rechtslage folgende Anwendung des öffentli- chen Rechts dem formellen Gesichtspunkte vorgehen muss, auf dem der Grundsatz der Rechtskraft beruht. Das Urteil über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen allgemein verbindlichen Erlass ist daher nicht unabänderlich, auch nicht gegenüber der Partei, die am früheren Verfahren beteiligt war. Dann muss aber die indirekte Anfechtung des Gesetzes, die trotz des früher ergangenen Urteils noch möglich ist, auch dem früheren Rekurrenten noch zustehen. Es ist s!Whlich richtig, dass von einer Beschwerde, die grundsätzlich jedermann erheben kann, der frühere Rekurrent nicht ausgeschlossen wird. Bei einem allgemein verbindlichen Erlass müssen alle Personen in dieser Beziehung gleichgestellt werden. Ein Urteil, mit dem eine direkte Anfechtung des Gesetzes abgewiesen wird, hat demnach keine materielle Rechts- kraftwirkung.
4. - Die Rekurrenten bestreiten die Zulässigkeit einer Sondersteuer auf ihren Wasserwerken hauptsächlich unter Hinweis auf Äusserungen der Literatur (SPILLMANN
a. a. 0.). Der Kanton beruft sich auf seine Steuerhoheit, \Vasserwerksteuer. No 3. 3l auf die Wasserhoheit über die öffentlichen Gewässer und die Vortdile, die den Rekurrenten/aus der Nutzung zum Teil öffentlicher Gewässer in ihren Werken erwachsen, sowie auf die Kosten der Verbauungen in der Aa. Mit der Wasserhoheit lässt sich die kantonale Wasserwerk- steuer auf privaten Wasserwerken nicht rechtfertigen. Denn die Inhaber solcher Werke nutzen die Gewässer, auch die öffentliehen, auf Grund privater Berechtigungen, kraft denen sie von jener Hoheit eben gerade ausgenom- men sind. Was sodann die Kosten der Verbauungen anbelangt, so sind die Rekurrenten dem kantonalen Perimeter unterworfen, der den am Uferschutz unmittel- bar interessierten Anstössern an verbaute Gewässer als Vorzugslast auferlegt ist. Für eine weitere Vorzugslast, neben dem Perimeterbeitrag, bedürfte es einer ganz besonderen Rechtfertigung. Aus dem was im Verfahren vorgebracht wurde, ergibt sich eine solche nicht. Es wird ausgeführt, die in die Engelberger Aa eingebauten Werke der Rekurrenten A.-G. für Steinindustrie, Bürgenstock- bahn und Schuhfabrik Buochs behinderten die Geschiebe- führung. Das Aabett erhöhe sich und es steige die Gefahr eines Ausbruches, in welchem Zusammenhang die Auf- wendungen der Gemeinwesen für Verbauungen angeführt werden. Aus dem von der Regierung hiefm angerufenen Schreiben des eidgenössischen Oberbauinspektorates geht aber hervor, dass die Geschiebeführung bei den Werken durch richtige Handhabung der Wehrpolizei befriedigend gelöst· werden kann. Die angeführten Lasten erwachsen dem Gemeinwesen offenbar aus der Natur des öffentlichen Gewässers, nicht aus den darein eingebauten Werken, sofern diese richtig betrieben werden. Die Wasserwerksteuer lässt sich nur stützen auf die kantonale Steuerhoheit. Und unter diesem Gesichtspunkt bedarf sie, soweit sie sich im Rahmen der durch das Bundesrecht gesetzten allgemeinen und besondern Schran- ken hält (z. B. Art. 4 und 31 BV), keiner weiteren Recht- fertigung. Denn die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit
32 Staatsrecht. im allgemeinen einer kantonalen Sondersteuer auf Wasser- werken, insbesondere auch auf privatrechtlichen, ist durch das WRG präjudiziert. Dieses hat in Art. 18 und 49, Aba. 3 solche Sondersteuern nach oben begreIl2<t. Dies konnte es nicht wohl tun, ohne zu ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit in bejahendem Sinne Stellung z:u nehmen.
5. - Wenn aber auch nach der Ordnung des WRG eine Sondersteuer auf Wasserwerken grundsätzlich zuge- lassen ist, so müssen sich doch die Kantone bei deren Regelung an die Anforderungen der Rechtsgleichheit und anderer Verfassungsgarantien halten. Führt ein Kanton die Steuer ein, in dessen Gebiet sich, neben den auf Privatrecht beruhenden, auch verliehene Werke befinden, so erfordert es die Rechtsgleichheit, dass er beide Arten von Werken gleichermassen damit belastet und nicht die erstern trifft, die letztern dagegen freilässt. Sondergewerbesteuern müssen allen Angehörigen des nämlichen Gewerbes in gleicher Weise auferlegt werden. Diesem Gebot ist dadurch nicht Rechnung getragen, dass von den verliehenen Werken eine Abgabe' in der gleichen Höhe als Wasserzins gefordert wird, wie sie die privaten Wel'ke als Steuer zu entrichten haben. Denn damit würde der Unterschied aufgehoben, der besteht zwischen Werken, die auf eigenen Wasserrechten beruhen, und solchen, in denen eine dem Gemeinwesen zustehende Nutzung ausgeübt wird, für deren überlassung dieses ein Entgelt in Gestalt eines fortlaufenden Zinses zu fordern in der Lage ist. Dieser Unterschied muss, wenn die Rechtsgleichheit gewahrt sein soll, in der Ordnung der den beiden Werkgruppen auferlegten jährlichen Lasten wenigstens, in der Weise berücksichtigt werden, dass sie für die privaten Werke niedriger gehalten werden als für die verliehenen. In BGE 48 I S. 580 hatte das Bundes- gericht es freilich als ausreichend betrachtet, dass die verliehenen Werke neben dem Wasserzins mit weiteren Verpflichtungen belastet werden können (Konzessions- gebühr, Verpflichtung zur Abgabe von Wasser und Kraft Wasserwerksteuer. N° 3. 33 und dergl.), die die privaten Werke meist nicht treffen. Diese AuffassUng lässt sich aber nicht aufrechthalten. Denn die jährliche Abgabe, der Wasserzins, ist die Be- lastung, die das Verleihungsverhältnis charakterisiert. Sie ist in der Regel auch die wichtigste Belastung der konzessionierten Werke. Der Unterschied zwischen den Werken mit eigener und mit verliehener Wasserkraft würde beseitigt, wenn gerade die wichtigsten Abgaben, die jährlichen, gleich hoch angesetzt werden dürften. Aus Art. 18 WRG lässt sich nichts anderes ableiten. Er darf nicht dahin verstanden werden, dass bei privat- rechtlichen Werken, an Stelle des Wasserzinses und in gleicher Höhe wie dieser, eine Steuer erho~en werden könne. Er enthält keine Ermächtigung an die Kantone zur Erhebung von Steuern auf privaten Wasserwerken, sondern bestimmt lediglich das Maximum, das der Kanton unter keinen Umständen überschreiten darf, wenn er die privaten Werke mit einer Sondersteuer ~elegen ~ill. Diese Besteuerung ist den Kantonen aber rocht gewähr- leistet. Ob sie von der in Art. 18 vorgesehenen Möglich- keit der Erhebung von Sondersteuern Gebrauch machen und wie weit sie dabei gehen können, hängt ab von der Ordnung des kantonalen Wasserrechts in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen, an die sich der Gesetzgeber zu halten hat. Dies ist in den Urteilen vom 15. November 1940 festgestellt worden; die davon abweichenden Er- örterUngen im Urteil vom 20. März 1936, auf die sich der Kanton Nidwalden beruft, sind durch das neuere urteil überholt.
6. - Das MaxiIIium des Wasserzinses gemäss Art. 49, Abs. I, ist die obere Grenze der Steuer nach Art. 18. Es ist aber auch die Grenze für die Belastung der Wasser- werke überhaupt, der Ansatz, der selbst bei dem am stärksten belasteten Werk nicht überschritten werden darf. In Kantonen, wO die Verfügung über die Wasser- kraft der öffentlichen Gewässer nicht einem Gemeinwesen {Kanton, Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft, vgl. Art. AB 68 1-1942 3
34 Staatsrecht. 2, Abs. I WRG) zusteht und wo daher die Nutzung der Wasserkraft ausschli~slich auf privater Berechtigung beruht (Abs. 2 ebenda); kann die Steuer unter Umständen dieses Maximum erreiohen. Kommt aber die Verfügung über die Nutzung dem Gemeinwesen zu, so ist bei der Steuer das Maximum ausgesohlossen, weil alsdann Steuer und Wasserzins zusammen die Werke nicht stärker belasten dürfen (Art. 49, Abs. 3).
7. - Daduroh dass das nidwaldnische Wasserwerk- steuergesetz für die privaten Wasserwerke eine Sonder- steuer in der Höhe des naoh Art. 49 WRG höchstzulässigen Wasserzinses und damit die nämliohe Last vorsieht, die den verliehenen Werken unter dem Titel eines Wasser- zinses (§ 5, lit. b WRV) - oder als Summe von Wasserzins und Steuer (Art. 4 WStG) - auferlegt wird, verstösst es gegen die Reohtsgleiohheit. Es darf nur in einer Weise angewandt werden, die der Anordnung in Art. 49, Abs. 3 WRG Reohnung trägt und gleiohzeitig den Untersohied von privaten und verliehenen Werken im Ansatze der jährliohen Abgaben zum Ausdruck bringt. Von unter- geordneter Bedeutung jst dabei, ob die verliehenen Werke die Jahresabgabe ganz unter dem Titel eines Zinses für die Einräumung des Wasserreohts (Nutzung der Wasser- kraft) oder als solchen Zins in Verbindung mit der allen Werken obliegenden Wasserwerksteuer erbringen. Wesent- lich ist der Unterschied im Betrage der Belastung.
8. - Bei der Frage, in welohem Verhältnis zahlen- mässig Wasserzins und Wasserwerksteuer stehen müssen damit der Unterschied der mit ihnen belasteten Werk- gruppen gewahrt ist, hat man davon auszugehen, dass die Abgabe, die voraussetzungslos, lediglich kraft staat- licher Steuerhoheit, als Sondergewerbesteuer auf die Wasserwerke gelegt wird, wesentlich niedriger sein muss als das Entgelt für die Überlassung der dem Staat zustehen- den Wasserkraftnutzung selbst. Die Steuer darf daher jedenfalls nicht mehr betragen als die Hälfte des den verliehenen Werken auferlegten Wasserzinses oder einen 'Vasserwerksteuer. N° 3. 31} Drittel der Gesamtbelastung dieser Werke. Ist die Gesamt- abgabe der verliehenen Werke, wie in Nidwalden, Fr. 6.-, so darf unter der Annahme, dass damit Wasserzins und Wasserwerksteuer abgegolten sein sollen, die W asser~ werksteuer der privaten Werke Fr. 2.- nicht übersteigen. Soweit das Nidwaldner Wasserwerksteuergesetz mehr vorsieht, steht es im Widerspruch zu Art. 4 BV und ist daher nicht anzuwenden. Die angefochtenen Wasser- werksteuerrechnungen sind in diesem Umfange aufzu- heben. Auch mit einem Ansatz von Fr. 2.- pro Bruttopferde- kraft ist die Sondersteuer für Wasserwerke in Nidwalden verhältnismässig hoch; denn sie wird, wenigstens nach den Angaben, die der Regierungsrat in der Vernehm- lassung auf die Beschwerde gemaoht hat, den Betrag der ordentlichen Steuern auf der Wasserkraft übersteigen, bei einzelnen Rekurrenten sogar ein Mehrfaches davon aus- machen. Hohe Sondersteuern auf einzelnen wenigen Gewerben lassen sich aber nicht damit rechtfertigen, dass die Steuern sonst allgemein niedrig gehalten sind. Darauf, wie Wasserwerke in anderen Kantonen erfasst werden, kann es nioht ankommen, wenn eine Sonder- belastung im Widerspruch steht zu den Lasten, die ein Kanton allgemein auferlegt. Auf jeden Fall muss, nach den Angaben im vorliegenden Verfahren, ein Betrag von Fr. 2.- für die Bruttopferdekraft als der unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV zulässige Höchstansatz für eine Wasserwerksteuer in Nidwalden angesehen werden.
9. - Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde aus dem angegebenen Grunde werden die übrigen Ein- wendungen der Beschwerdeführer im wesentlichen gegen- standslos und können unerörtert bleiben. Sie beziehen .sich übrigens nur auf Punkte, die bereits Gegenstand früherer Beschwerden bildeten und bei denen das Bundes- gerioht keine Veranlassung sieht, auf seine früheren Entscheide zurückzukommen.
36 Staatsreoht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich auf die 'Einschätzungen zur Wasserwerksteuer für die Jahre 1935/36, 1936/37 und 1937 /38 bezieht; die Beschwerde gegen die Einschätzungen für die Jahre 1938/39 und 1939/40 wird begründet erklärt in dem Sinne, dass die Veranlagungen aufgehoben werden, soweit die darin auf- erlegte Wasserwerksteuer Fr. 2.- pro PS übersteigt. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 3. - Voir n° 3. Haftung für militärisohe Unfälle. N0 4. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLIN ARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE 37 I. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS SURVENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES
4. Auszug aus dem Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Gautschi gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. Schaden aus militärischen Unfällen.
1. Art. 27 MO ist nicht direkt anwendbar auf Vorgänge des Aktivdienstes, die nicht den Charakter von militärischen Übungen haben. Der BRB vom 29. März 1940 über die Erle- digtmg von Forderungen für Unfallschäden während des Aktivdienstes (GesSlg 56 S. 293) hat aber für die Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes Art. 27-29 MO entsprechend anwendbar erklärt. (Erw. 1).
2. Die Verantwortung des Bundes nach Art. 27 MO ist eine Gefährdungshaftung. Vorgänge des militärischen Betriebs, die kein besonderes Gefahrenmoment aufweisen und sich von den entsprechenden des täglichen Lebens nicht imterscheiden, begründen, wenn sie zu einem Unfall führen, die Haftung des Bundes rocht (Erw. 3 und 4) .. Reparation du dommage resultant d'accidents survenus pendant le service militaire.
1. L'art. 270M n'est pas directement applicable aux faits du service actif qui ne sont pas des exercices militaires. Mais l'ACF du 29 mars 1940 concernant le reglement de pretentions ponr domrnages r';sultant d'accidents survenllS pendant le service actif (ROLF 1940 p. 309) rend les art. 27 a 290M applicablcs par analogie pendant le present service actif (consid. 1).
2. La responsabilite de la Confederation en vertu de l'art. 270M est une responsabiliM a raison du risque c1'oo. Les faits du service militaire qui ne creent pas de risque special et qui ne