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Jagd und Vogelsohutz. No 34.
keit z. B. eines Profess6rs, und überhaupt der Gedanken-
austausch, welcher einem anderen Zweck als dem der
werbenden BeeinB.ussu~g dient, z.B. die Mitteilung zur
Unterhaltung.
Verboten ist sodann nicht jede Propaganda, sondern nur
die kommunistische. Kommunistisch in diesem Sinne ist
nur das, um dessetwillen die kommunistische Partei auf-
gelöst und ihr jede Tätigkeit verboten worden ist, nämlich
das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz. Nicht ver-
boten ist dagegen dem einzelnen die Propagierung von
Idealen, die zwar von der kommunistischen Partei erstrebt
wurden, die aber nicht der Grund ihrer Auflösung sind;
denn der Bundesrat wollte nicht die Ideale, sondern ihre
Verwirklichung auf dem Wege des gewaUsamen Umsturzes
unterdrücken. Dies ergibt sich- schon daraus, dass Ideen
des ökonomischen Kommunismus nicht bloss von der
kommunistischen Partei und ihren Hilfs- und Nebenorga-
nisationen vertreten .VUrderi., sondern auch in den Lehren
anderer Bewegungen und Parteien zu finden sind, z. B.
in Platos Philosophie, in der christlichen Religion und im
Programm der Sozialdemokraten. Der einzelne darf daher
z. B. der Verstaatlichung der ·Produktionsmittel, der Auf-
hebung des Privateigentums überhaupt oder der Abschaf-
fung des Erbrechts das Wort reden, ohne dadurch das Ver-
bot kommunistischer Propaganda zu übertreten.
V. JAGD UND VOGELSCHUTZ
CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX
34. Urteil des Kassationshofes vom 10. September 1942 1. S.
Generalprokurator des Kantons Bern gegen Wahll.
1. Art. 270 Abs. 1 BStrP. Der öffentliche Ankläger ist zur Nich·
tigkeitsbeschwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme
vor der kantonalen Instanz legitimiert.
J~ und Vogelschutz. No 34.
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2. Art. 67 Ziff. 4 BG über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni
1925. Jagdpolizeibeamter im Sinne dieser Bestimmung ist, wem
Funktionen der Jagdpoliz,ei öffentlich übertragen sind, gleich-
gültig, ob er besoldet sei oder nicht.
1. Art. 270 al. 1 PPF. L'accu.sateur public a qualite pour' se pour-
voir en nullite quel que fut son attitu.de deva.nt la juridiction
ca.ntonale.
2. Art. 57 eh. 4 LF du 10 juin 1925 sur la. chasse et la protection
des oiseaux. Est un « agent de la. police de la chasse » aux termes
de cet article celui auquel J'autorite a confie des fonctiOns de
la.dite police, qu'il touche ou non un traitement.
l. Art. 270 cp. 1 PPF. II pubblico accusatore ha veste per ricorrere
in cassazione, indipendentemente dal su,o atteggiamento davanti
alla giurisdizione cantonale.
!. Art. 57 cifra 4. della legge federale 10 giugno 1925 sulla caccia.
e la. protezione degli uccelli. E' un « agente di polizia della.
caccia • a' sensi di questa disposizione colui, al quale l'autorita
ha a.ffidato funzioni di queste. polizia., nulla importando s'egli
sia stipendiato o no.
A. -
Am 16. September 1940 erlegte Rudolf Wahli
vom offenen Jagdgebiet aus eine angeschossene Gemse,
welche in das Banngebiet W allritzen geflohen war. Wegen
Widerhandlung gegen das Jagdgesetz angeklagt, wurde er
vom erstinstanzlichen Richter schuldig befunden und zu
einer Busse von Fr. 320.- verurteilt. Auf Appellation hin
erklärte durch Entscheid vom 13. Mai 1942 die Straf-
kammer des Obergerichts des Kantons Bern die Verfolgung
als verjährt, denn das Jagen im Bannbezirk sei lediglich
mit Busse bedroht, sei also eine Übertretung, die gemäss
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 109 StGB verjähre. Die
Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts kämen auf
die vor 1942 begangene Tat gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB
zur Anwendung.
ß;-'-Gegen dieses Urteil hat der Generalprokurator des
Kanwns Bem rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde an das
:ilundekgencht ergriffen. Er macht geltend, dass nicht
Art. 42, söftdem Art. 57 Ziff. 4 des Jagdgesetzes anwendbar
sei1 tler äU:f die in Frage stehende Widerhandlung nicht
lödiglioh Busse, sondern neben oder an Stelle derselben
G@fängnis bis zu vier Monaten androhe. Wahli habe näm-
lich als Jagdpolizeibeamter zu gelten, da er freiwilliger
Jagdaufseher sei. Nach Art. 22 des bernischen Gesetzes
löO
Jagd und Vogelsehutz. N• 34.
vom 30. Januar 1921 über Jagd und Vogelschutz könnten
patentierte Jäger, welche von den kantonalen bernischen
Jagdschutzvereinen als· geeignet empfohlen werden, von
der Forstdirektion als freiwillige Jagdaufseher bezeichnet
werden. Sie seien in dieser Eigenschaft vom zuständigen
Regierungsstatthalter zu beeidigen. Die beeidigten Jagd-
aufseher stünden nach Art. 23 des bernischen Jagdgesetzes
in der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Vor-
schriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung
über Jagd und Vogelschutz in den nämlichen Pflichten und
Rechten wie die untern Beamten der gerichtlichen Polizei.
Darunter seien die untern Organe der gerichtlichen Polizei
im Sinne von Art. 66 StrV verstanden, der sogar die beei-
digten Wald-, Feld-, Jagd- und Fischereiaufseher von
Privatleuten als solche aufführe; umso mehr fielen darun-
ter die von der Forstdirektion ernannten und beeidigten
Jagdaufseher. Auch in § 60 der kantonalen Jagdverordnung
vom 17. Oktober 1941 würden die Jagdaufseher als Organe
der Jagdpolizei aufgeführt. Da nach der Strafdrohung des
Art. 57 des BG über Jagd und Vogelschutz Widerhand-
lung gegen diese Bestimmung Vergehen sei, würde die
Strafverfolgung nach StGB in 7 % Jahren verjähren, wenn
es überhaupt anwendbar wäre, was indessen nicht der Fall
sei, da die Verjährung nach dem alten Gesetz (Art. 53
Jagdgesetz in Verbindung mit Art. 34 lit. c BStrR) in drei
Jahren eintrete, das alte Recht also' günstiger sei. Aber
auch diese dreijährige Frist laufe noch.
Der Generalprokura.tor beantragt Aufhebung des Ent-
scheids und Rückweisung der Sache zur einlässlichen Beur-
teilung an die kantonale Instanz.
0. -
Der Beschwerdegegner bea~tragt, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, denn der angefoohtene
Entscheid über die Verjährung entspreche dem eigenen
Antrag der Staatsanwaltschaft vor der kantonalen Instanz.
Bei Eintreten sei die Beschwerde abzuweisen, denn Art. 57
Ziff. 4 des Jagdgesetzes treffe nicht zu. Jagdpolizeibeamter
sei nur der Beamte im engeren Sinne, andernfalls hätte das
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Gesetz sicherlich den Ausdruck Jagdpolizeiorgane ge-
braucht. Eine unterschiedliche Behandlung der eigentlichen
Beamten einerseits und der blossen Hülfsorgane anderseits
rechtfertige sich schon deshalb, weil der Beamte besoldet
sei und überhaupt in viel engerem Verhältnis zum Staate
stehe als das blosse Hülfsorgan, das seine Funktion unent".'
geltlich und nur gelegentlich ausübe. Ob freiwillige Jagd-
aufseher als solche beeidigt würden oder nicht, sei gleich-
gültig. Die Beeidigung an sich mache niemanden zum
Beamten. "Übrigens müsste der Beschwerdegegner auch bei
Anwendung von Art. 57 des Jagdgesetzes freigesprochen
werden, da er aus zureichenden Gründen angenommen
habe, er sei berechtigt, dem waidwunden Tier den Fang-
schuss zu geben.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Der öffentliche Arikläger ist zur Nichtigkeitsbe-
schwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme vor
der kantonalen Instanz legitimiert. Da der Strafrichter
von den Anträgen der Parteien unabhängig ist, diese ledig-
lich Anregungen zur Rechtsanwendung an den Richter
darstellen, ist auch die Partei selbst an diese Anträge in
anderer Instanz nicht gebunden und wird sie von der
Anfechtung des Entscheides dadurch nicht ausgeschlossen,
dass er ihren Anträgen entspricht. Das ist allgemein aner-
kannt (vgl. GARRAUD, Traite d'instruction criminelle 5 133,
400; LoEWE, Komm. DStrV 1 832).
2. -
Die Widerhandlung gegen das Jagdgesetz unter-
steht der strengem Strafe des Art. 57 unter anderem,
wenn sie von einem Jagdpolizeibeamten begangen worden
(Ziffer 4). Jagdpolizeibeamter im Sinne dieser Bestimmung
ist, wem Funktionen der Jagdpolizei öffentlich übertragen
sind. Der öffentliche Auftrag und die Verpflichtung des
Beauftragten auf denselben ist charakteristisch für die
Beamtung; die Besoldung berührt das Wesen der Beam-
tung nicht, sie ist lediglich ein zwar regelmässiges, aber
kein notwendiges Attribut, was schon in der geläufigen
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Benennung « ehrenamtliche Funktion » zum Ausdruck
kommt. Das kann gera4e im vorliegenden Verhältnis nicht
bezweifelt werden. Die Widerhandlung gegen Vorschriften
ausgerechnet von Seiten eines Täters, der zu ihrem Hüter
bestellt ist, wirkt als Missbrauch des in ihn gesetzten beson-
deren Vertrauens erschwerend und heiScht strengere Ahn-
dung. Darin liegt der natürliche, sich aufdrängende Grund
der qualifizierten Strafbestimmung des Art. 57, der nicht
darnach zu fragen erlaubt, ob die Hüterpfilcht freiwillig
und ohne Besoldung oder nur gegen Besoldung übernom-
men worden. Der bernische freiwillige Jagdaufseher ist
Beamter in diesem Sinne. Denn er steht nach Art. 23 des
bernischen Jagdgesetzes in der Verfolgung von Wider-
handlungen gegen die Vorschriften der eidgenössischen und
kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Vogelschutz in
den nämlichen Pff,iehten und Rechten wie die untern
Organe der gerichtlichen Polizei, d. h. wie die Ka.ntons-
polizisten, und er wird denn auch wie diese auf seine
Pflichterfüllung gegenüber dem Staate beeidigt.
Die eingeklagte Widerhandlung ist mithin nicht als
Übertretung im Sinne des Art. 42, sondern als Vergehen
im Sinne des Art. 57 des Jagdgesetzes zu prüfen, als das
sie nicht verjährt ist. Denn Art. 337 StGB ergibt für sie
keine kürzere Verjährungsfrist als die iri Art. 53 Jagdgesetz
in Verbindung mit Art. 34 BStrR gesetzte von drei Jahren,
welche im vorliegenden Falle noch läuft. Zur Vornahme
dieser Prüfung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Demnach e;rkennt du Kassatiooahof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
der II. Strafkammer des Obergerich~ des Kantons Bern
vom 13. Mai 1942 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Verfahren. No SB.
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
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35. ArrM de la Cour de cassatlon penale du 6 oetohre 19-12 en la .1
cause Paley c. Mlnistere publle du eanton de Vaud.
Le plaignant n'a pas, comme tel, le droit de se pou.rvoir en nulliM.
II n'y est receva.ble qu'en la. qua.liM d'accusateur prive, c'est-8.-dire
s'il detient seul l'a.ction pena.Ie en lieu et place de l'accu,sa.teur
public, exclu de la procedure.
Art. 270 al. l PPF.
Der Strafantragsteller als solcher kann nicht Nichtigkeitsbe-
schwerde führen.
Sie steht ihm nur dann zu, wenn er Privatstrafkläger ist, d. h. die
Anklage allein an Stelle des nicht in Funktion tretenden öffent-
lichen Anklägers vertritt.
Art. 270 Ab~. 1 BStrP.
n denuncia.nte come ta.le non ha. il diritto di ricorrere in cassa.-
zione.
Solta.nto qua.ndo gli spetta la qua.Uta di accusa.tore privato, ossia
qua.ndo sosticne l'accusa. in vece del pubblico a.oousatore escluso
da.Ha procedura, e a.mmesso a ricorrere in ca.ssa.zione.
Art. 270 cp. 1 PPF.
Paley a porte plainte pour calomnie contre inconnus a
raison d'une lettre, signoo de differentes personnes, qui
avait ete adressoo 8. son sujet a la Municipalite de Savigny.
Le 17 aout 1942, le Jüge informateur a clos par un non-
lieu l'enquete ouverte a iit suite de cette plainte. Par
a.rret du 4 septembre 194:2, le Tribunal d'accusation a
rejete le recours forme par Paley contre cette decision.
Le plaignant se pourvoit en nullite aupres de la Cour
de cassa.tion du Tribunal federa.l.
üori8iddrant en droit :
L'art. 270 PPF, dans la. teneur que brl a. donnee l'art. 8
de ra.rrete föderal du 11 decembre 1941 modifi.ant a. titre
provif!Oire l'organisation judiciaire fMerale, ne reconnait