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68_IV_148

BGE 68 IV 148

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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148 _

Jagd und Vogelsohutz. No 34.

keit z. B. eines Profess6rs, und überhaupt der Gedanken-

austausch, welcher einem anderen Zweck als dem der

werbenden BeeinB.ussu~g dient, z.B. die Mitteilung zur

Unterhaltung.

Verboten ist sodann nicht jede Propaganda, sondern nur

die kommunistische. Kommunistisch in diesem Sinne ist

nur das, um dessetwillen die kommunistische Partei auf-

gelöst und ihr jede Tätigkeit verboten worden ist, nämlich

das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz. Nicht ver-

boten ist dagegen dem einzelnen die Propagierung von

Idealen, die zwar von der kommunistischen Partei erstrebt

wurden, die aber nicht der Grund ihrer Auflösung sind;

denn der Bundesrat wollte nicht die Ideale, sondern ihre

Verwirklichung auf dem Wege des gewaUsamen Umsturzes

unterdrücken. Dies ergibt sich- schon daraus, dass Ideen

des ökonomischen Kommunismus nicht bloss von der

kommunistischen Partei und ihren Hilfs- und Nebenorga-

nisationen vertreten .VUrderi., sondern auch in den Lehren

anderer Bewegungen und Parteien zu finden sind, z. B.

in Platos Philosophie, in der christlichen Religion und im

Programm der Sozialdemokraten. Der einzelne darf daher

z. B. der Verstaatlichung der ·Produktionsmittel, der Auf-

hebung des Privateigentums überhaupt oder der Abschaf-

fung des Erbrechts das Wort reden, ohne dadurch das Ver-

bot kommunistischer Propaganda zu übertreten.

V. JAGD UND VOGELSCHUTZ

CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX

34. Urteil des Kassationshofes vom 10. September 1942 1. S.

Generalprokurator des Kantons Bern gegen Wahll.

1. Art. 270 Abs. 1 BStrP. Der öffentliche Ankläger ist zur Nich·

tigkeitsbeschwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme

vor der kantonalen Instanz legitimiert.

J~ und Vogelschutz. No 34.

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2. Art. 67 Ziff. 4 BG über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni

1925. Jagdpolizeibeamter im Sinne dieser Bestimmung ist, wem

Funktionen der Jagdpoliz,ei öffentlich übertragen sind, gleich-

gültig, ob er besoldet sei oder nicht.

1. Art. 270 al. 1 PPF. L'accu.sateur public a qualite pour' se pour-

voir en nullite quel que fut son attitu.de deva.nt la juridiction

ca.ntonale.

2. Art. 57 eh. 4 LF du 10 juin 1925 sur la. chasse et la protection

des oiseaux. Est un « agent de la. police de la chasse » aux termes

de cet article celui auquel J'autorite a confie des fonctiOns de

la.dite police, qu'il touche ou non un traitement.

l. Art. 270 cp. 1 PPF. II pubblico accusatore ha veste per ricorrere

in cassazione, indipendentemente dal su,o atteggiamento davanti

alla giurisdizione cantonale.

!. Art. 57 cifra 4. della legge federale 10 giugno 1925 sulla caccia.

e la. protezione degli uccelli. E' un « agente di polizia della.

caccia • a' sensi di questa disposizione colui, al quale l'autorita

ha a.ffidato funzioni di queste. polizia., nulla importando s'egli

sia stipendiato o no.

A. -

Am 16. September 1940 erlegte Rudolf Wahli

vom offenen Jagdgebiet aus eine angeschossene Gemse,

welche in das Banngebiet W allritzen geflohen war. Wegen

Widerhandlung gegen das Jagdgesetz angeklagt, wurde er

vom erstinstanzlichen Richter schuldig befunden und zu

einer Busse von Fr. 320.- verurteilt. Auf Appellation hin

erklärte durch Entscheid vom 13. Mai 1942 die Straf-

kammer des Obergerichts des Kantons Bern die Verfolgung

als verjährt, denn das Jagen im Bannbezirk sei lediglich

mit Busse bedroht, sei also eine Übertretung, die gemäss

Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 109 StGB verjähre. Die

Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts kämen auf

die vor 1942 begangene Tat gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB

zur Anwendung.

ß;-'-Gegen dieses Urteil hat der Generalprokurator des

Kanwns Bem rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde an das

:ilundekgencht ergriffen. Er macht geltend, dass nicht

Art. 42, söftdem Art. 57 Ziff. 4 des Jagdgesetzes anwendbar

sei1 tler äU:f die in Frage stehende Widerhandlung nicht

lödiglioh Busse, sondern neben oder an Stelle derselben

G@fängnis bis zu vier Monaten androhe. Wahli habe näm-

lich als Jagdpolizeibeamter zu gelten, da er freiwilliger

Jagdaufseher sei. Nach Art. 22 des bernischen Gesetzes

löO

Jagd und Vogelsehutz. N• 34.

vom 30. Januar 1921 über Jagd und Vogelschutz könnten

patentierte Jäger, welche von den kantonalen bernischen

Jagdschutzvereinen als· geeignet empfohlen werden, von

der Forstdirektion als freiwillige Jagdaufseher bezeichnet

werden. Sie seien in dieser Eigenschaft vom zuständigen

Regierungsstatthalter zu beeidigen. Die beeidigten Jagd-

aufseher stünden nach Art. 23 des bernischen Jagdgesetzes

in der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Vor-

schriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung

über Jagd und Vogelschutz in den nämlichen Pflichten und

Rechten wie die untern Beamten der gerichtlichen Polizei.

Darunter seien die untern Organe der gerichtlichen Polizei

im Sinne von Art. 66 StrV verstanden, der sogar die beei-

digten Wald-, Feld-, Jagd- und Fischereiaufseher von

Privatleuten als solche aufführe; umso mehr fielen darun-

ter die von der Forstdirektion ernannten und beeidigten

Jagdaufseher. Auch in § 60 der kantonalen Jagdverordnung

vom 17. Oktober 1941 würden die Jagdaufseher als Organe

der Jagdpolizei aufgeführt. Da nach der Strafdrohung des

Art. 57 des BG über Jagd und Vogelschutz Widerhand-

lung gegen diese Bestimmung Vergehen sei, würde die

Strafverfolgung nach StGB in 7 % Jahren verjähren, wenn

es überhaupt anwendbar wäre, was indessen nicht der Fall

sei, da die Verjährung nach dem alten Gesetz (Art. 53

Jagdgesetz in Verbindung mit Art. 34 lit. c BStrR) in drei

Jahren eintrete, das alte Recht also' günstiger sei. Aber

auch diese dreijährige Frist laufe noch.

Der Generalprokura.tor beantragt Aufhebung des Ent-

scheids und Rückweisung der Sache zur einlässlichen Beur-

teilung an die kantonale Instanz.

0. -

Der Beschwerdegegner bea~tragt, auf die Be-

schwerde sei nicht einzutreten, denn der angefoohtene

Entscheid über die Verjährung entspreche dem eigenen

Antrag der Staatsanwaltschaft vor der kantonalen Instanz.

Bei Eintreten sei die Beschwerde abzuweisen, denn Art. 57

Ziff. 4 des Jagdgesetzes treffe nicht zu. Jagdpolizeibeamter

sei nur der Beamte im engeren Sinne, andernfalls hätte das

Jagd und Vogelschutz. N° 34.

161

Gesetz sicherlich den Ausdruck Jagdpolizeiorgane ge-

braucht. Eine unterschiedliche Behandlung der eigentlichen

Beamten einerseits und der blossen Hülfsorgane anderseits

rechtfertige sich schon deshalb, weil der Beamte besoldet

sei und überhaupt in viel engerem Verhältnis zum Staate

stehe als das blosse Hülfsorgan, das seine Funktion unent".'

geltlich und nur gelegentlich ausübe. Ob freiwillige Jagd-

aufseher als solche beeidigt würden oder nicht, sei gleich-

gültig. Die Beeidigung an sich mache niemanden zum

Beamten. "Übrigens müsste der Beschwerdegegner auch bei

Anwendung von Art. 57 des Jagdgesetzes freigesprochen

werden, da er aus zureichenden Gründen angenommen

habe, er sei berechtigt, dem waidwunden Tier den Fang-

schuss zu geben.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der öffentliche Arikläger ist zur Nichtigkeitsbe-

schwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme vor

der kantonalen Instanz legitimiert. Da der Strafrichter

von den Anträgen der Parteien unabhängig ist, diese ledig-

lich Anregungen zur Rechtsanwendung an den Richter

darstellen, ist auch die Partei selbst an diese Anträge in

anderer Instanz nicht gebunden und wird sie von der

Anfechtung des Entscheides dadurch nicht ausgeschlossen,

dass er ihren Anträgen entspricht. Das ist allgemein aner-

kannt (vgl. GARRAUD, Traite d'instruction criminelle 5 133,

400; LoEWE, Komm. DStrV 1 832).

2. -

Die Widerhandlung gegen das Jagdgesetz unter-

steht der strengem Strafe des Art. 57 unter anderem,

wenn sie von einem Jagdpolizeibeamten begangen worden

(Ziffer 4). Jagdpolizeibeamter im Sinne dieser Bestimmung

ist, wem Funktionen der Jagdpolizei öffentlich übertragen

sind. Der öffentliche Auftrag und die Verpflichtung des

Beauftragten auf denselben ist charakteristisch für die

Beamtung; die Besoldung berührt das Wesen der Beam-

tung nicht, sie ist lediglich ein zwar regelmässiges, aber

kein notwendiges Attribut, was schon in der geläufigen

152

Jagd und Vogelschutz. No 34.

Benennung « ehrenamtliche Funktion » zum Ausdruck

kommt. Das kann gera4e im vorliegenden Verhältnis nicht

bezweifelt werden. Die Widerhandlung gegen Vorschriften

ausgerechnet von Seiten eines Täters, der zu ihrem Hüter

bestellt ist, wirkt als Missbrauch des in ihn gesetzten beson-

deren Vertrauens erschwerend und heiScht strengere Ahn-

dung. Darin liegt der natürliche, sich aufdrängende Grund

der qualifizierten Strafbestimmung des Art. 57, der nicht

darnach zu fragen erlaubt, ob die Hüterpfilcht freiwillig

und ohne Besoldung oder nur gegen Besoldung übernom-

men worden. Der bernische freiwillige Jagdaufseher ist

Beamter in diesem Sinne. Denn er steht nach Art. 23 des

bernischen Jagdgesetzes in der Verfolgung von Wider-

handlungen gegen die Vorschriften der eidgenössischen und

kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Vogelschutz in

den nämlichen Pff,iehten und Rechten wie die untern

Organe der gerichtlichen Polizei, d. h. wie die Ka.ntons-

polizisten, und er wird denn auch wie diese auf seine

Pflichterfüllung gegenüber dem Staate beeidigt.

Die eingeklagte Widerhandlung ist mithin nicht als

Übertretung im Sinne des Art. 42, sondern als Vergehen

im Sinne des Art. 57 des Jagdgesetzes zu prüfen, als das

sie nicht verjährt ist. Denn Art. 337 StGB ergibt für sie

keine kürzere Verjährungsfrist als die iri Art. 53 Jagdgesetz

in Verbindung mit Art. 34 BStrR gesetzte von drei Jahren,

welche im vorliegenden Falle noch läuft. Zur Vornahme

dieser Prüfung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-

weisen.

Demnach e;rkennt du Kassatiooahof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

der II. Strafkammer des Obergerich~ des Kantons Bern

vom 13. Mai 1942 aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Verfahren. No SB.

VI. VERFAHREN

PROCEDURE

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35. ArrM de la Cour de cassatlon penale du 6 oetohre 19-12 en la .1

cause Paley c. Mlnistere publle du eanton de Vaud.

Le plaignant n'a pas, comme tel, le droit de se pou.rvoir en nulliM.

II n'y est receva.ble qu'en la. qua.liM d'accusateur prive, c'est-8.-dire

s'il detient seul l'a.ction pena.Ie en lieu et place de l'accu,sa.teur

public, exclu de la procedure.

Art. 270 al. l PPF.

Der Strafantragsteller als solcher kann nicht Nichtigkeitsbe-

schwerde führen.

Sie steht ihm nur dann zu, wenn er Privatstrafkläger ist, d. h. die

Anklage allein an Stelle des nicht in Funktion tretenden öffent-

lichen Anklägers vertritt.

Art. 270 Ab~. 1 BStrP.

n denuncia.nte come ta.le non ha. il diritto di ricorrere in cassa.-

zione.

Solta.nto qua.ndo gli spetta la qua.Uta di accusa.tore privato, ossia

qua.ndo sosticne l'accusa. in vece del pubblico a.oousatore escluso

da.Ha procedura, e a.mmesso a ricorrere in ca.ssa.zione.

Art. 270 cp. 1 PPF.

Paley a porte plainte pour calomnie contre inconnus a

raison d'une lettre, signoo de differentes personnes, qui

avait ete adressoo 8. son sujet a la Municipalite de Savigny.

Le 17 aout 1942, le Jüge informateur a clos par un non-

lieu l'enquete ouverte a iit suite de cette plainte. Par

a.rret du 4 septembre 194:2, le Tribunal d'accusation a

rejete le recours forme par Paley contre cette decision.

Le plaignant se pourvoit en nullite aupres de la Cour

de cassa.tion du Tribunal federa.l.

üori8iddrant en droit :

L'art. 270 PPF, dans la. teneur que brl a. donnee l'art. 8

de ra.rrete föderal du 11 decembre 1941 modifi.ant a. titre

provif!Oire l'organisation judiciaire fMerale, ne reconnait