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Obligationenrecht. N° 36.
35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1941
i. S. Cassel * Cie gegen Jullus Bär & Cie.
Devisen-Termingeschäft.
l. Bei Abschluss nach Zürcher Usanzen ist ohne gegenteilige
Parteierklärung schweizerisches Recht anwendbar (Erw. 1).
2. Art. 91 OR. Pflicht zu einer V,)rbereitungshandlung als Voraus-
setzung des Gläubigerverzuges nach den Umständen verneint
(Erw. 2).
3. Die am Verfalltag fehlende Erfüllungsbereitschaft beider Par-
teien schliesst den Eintritt des Schuldnerverzuges aus (Erw. 3).
4. Art. 97 OR. Die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende
Nichterfüllung ist der vollendeten Nichterfüllung gleichzustellen
(Erw. 4).
5. Art. 119 OR. Der durch Kriegsereignisse verursachte Unter-
bruch des schuldnerischen Geschäftsbetriebes bedeutet ein vom
Schuldner nicht zu verantwortendes Unmöglichwerden der
unterdessen für ein Fixgeschäft verfallenden Leistung (Erw. 4).
Marche de devises ci terme.
1. Le marche conclu selon les usances de Zurich est, sauf declara~
tion contraire des parties, soumis au droit suisse (consid. 1).
2. Art. 91 CO. Obligation d'accomplir un acte preparatoire,
comme condition de la demeure du creancier; obligation niee
dans le cas particuIier (consid. 2).
3. Le fait que, le jour de I'echeance, les deux parties ne sont pas
disposees a executer, exclut Ia demeure du debiteur (consid. 3).
4. Art. 97 CO. L'inexecution que tout fait attendre doit etre assi-
miMe a l'inexecution acquise (consid. 4).
5. Art. 119 CO. L'interruption de l'exploitation du debiteur, con-
sequence des evenements de guerre, constitu,e une impossibilite
d'executer la prestation a terme fixe echue entre temps, impos-
sibilite dont le debiteur n'a pa.~ a repondre (consid. 4).
Contratto a termine su divise.
1. Il contratto concluso secondo gli usi commerciali di Zurigo e
sottoposto, salvo dichiarazioni contrarie delle parti, al diritto
svizzero (Consid. 1).
2. Art. 91 CO. Obbligo di fare un atto preparatorio, quale condi-
zione della mora deI creditore; obbligo negato nel fattispecie
(Consid. 2).
3. Se il giorno della scadenza le due parti contraenti non sono
disposte ad adempiere le loro obbligazioni contl'attuali, Ia mora
deI debitore EI esclusa (Consid. 3).
4. Art. 97 CO. L'inadempimento molto probabile dev'essere pari-
ficato all'inadempimento acquisito (Consid. 4).
5. Art. 119 CO. L'interruzione dell'esercizio deU'azienda deI
debitore a motivo di avvenimenti bellici EI un'impossibilita di
adempiere ad un termine fisso l'obbligazione frattanto scaduta,
impossibilita di cui il debitore non deve rispondere (Consid. 4).
A. -
Die Klägerin, die Bank Julius Bär & Oie, in Zürich,
steht mit der Beklagten, der Bank Cassel & Oie in-Brüssel,
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seit Jahren in Geschäftsverbindung. Im Dezember 1938
teilte die Beklagte der Klägerin die neue Liste ihrer Aus-
landskorrespondenten mit. Darnach waren auf dem Platze
London Devisen für Rechnung der Beklagten ohne Gegen-
bericht der Midland Bank Ltd. Overseas Branch zu über-
weisen. Der Kläger bestätigte auf Wunsch der Beklagten
den Empfang dieser Liste.
Am 22. Februar 1940 kaufte die Beklagte von der
Klägerin auf Grund von zwei telephonischen Abschlüssen
! 17,000 zum Preise von Fr. 17.59 % uso Zürich,somit für
Fr. 299,1l5.-, je Wert 24. Mai 1940. Die Klägerin sollte
am Verfalltag in London, die Beklagte in Zürich erfüllen.
Die Parteien bestätigten sich die Abschlüsse schriftlich.
Die Beklagte fügte der Angabe von Pfundbetrag, Kurs und
Verfalltag in Maschinenschrift den Vermerk bei : « dont
reglement a l'echeance». Die Klägerin verwendete bei
diesen Angaben die auf ihren gedruckten Formularen
übliohe Zusatzformel : « dont nous attendons vos dispo-
sitions en son temps ». Die beiden Bestätigungsschreiben
blieben unwidersprochen.
Am 10. Mai 1940 wurde Belgien mit Krieg überzogen.
Am 14. Mai ersuchte die Klägerin die Beklagte mit einem
nach Brüssel gerichteten Telegramm um Weisung, ob die
auf den 24. Mai vereinbarten Geschäfte angesichts der
Verhältnisse durchgeführt würden. Sie erhielt keine Ant-
wort. Am 21. Mai verkaufte die Klägerin in London
! 5,000 zu Fr. 14.65 und! 12,000 zu Fr. 14.60, Wert 24. Mai.
Den Erlös von Fr. 248,450.- schrieb sie der Beklagten gut,
belastetet diese aber mit dem von ihr am 24. Mai zu
leistenden Betrag von Fr. 299,1l5.-. Die Klägerin be-
naohrichtigte die Beklagte am gleichen Tag brieflich von
ihrem Vorgehen. Der Brief erreichte die Beklagte erst am
31. August 1940.
Die Beklagte erfüllte am 24. Mai nicht. An diesem Tage
telegraphierte ihr Teilhaber und Geschäftsführer, Baron
Cassel, von Paris aus der Klägerin: « Bloquez comptes
Cassel Bruxelles annulez signatures sociales lettre suit
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Obligationenreeht. N° 35.
teIegraphiez solde espeges »). Die Klägerin ersuchte hierauf
Baron Cassel um Angabe der nunmehrigen Adresse der
Beklagten. In einem Telegramm vom 26. Mai gab Baron
Cas!!el der Klägerin mehrere seiner Privatadressen an und
fügte bei: « Telegraphiez Paris solde compte achetez pour
contrevaleur Dollars que priere verser Chasebank New-
York credit compte Cassel & Cle ».
Am 30. Juni 1940 erkundigte sich die Beklagte, für die
zwei Prokuristen auftraten, von Brüssel aus nach der
Abwicklung der auf den 24. Mai 1940 vereinbarten Termin-
geschäfte. In einem Schreiben vom 23. August 1940 wieder-
holte die Klägerin ihre Mitteilung über den Pfundverkauf
und übermittelte der Beklagten den auf den 30. Juni 1940
abgeschlossenen Konto-Korrent-Auszug. Dieser wies einen
Saldo von Fr. 81,632.10 zu Lasten der Beklagten auf, der
sich nach spätern Eingängen auf Fr. 46,015.- vermin-
derte. Die Beklagte, für die nunmehr ein wegen unbekann-
ter Abwesenheit des Barons Cassel gerichtlich bestellter
provisorischer Sachwalter handelte, anerkannte diese Ab-
rechnung nicht und verwahrte sich gegen die von der
Klägerin am 21. Mai vorgenommenen Buchungen.
B. -
Bereits am 25. Mai 1940 hatte die Klägerin zur
Sicherung ihres Kontokorrentguthabens die bei einer an-
dern Zürcher Bank befindlichen Vermögenswerte der
Beklagten mit Arrest belegen lassen. Nachdem sie Betrei-
bung eingeleitet und die Beklagte Rec!Itsvorschlag erhoben
hatte, reichte sie Arrestanerkennungsklage ein mit dem
Begehren, die Beklagte habe ihr Fr. 46,015.- nebst 5 %
Zins seit 30. Juni 1940 und Fr. 53.- Arrest- und Betrei-
bungskosten zu bezahlen und es sei ihr für diese Beträge
die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mit Urteil
vom 18. November 1941 ab, das Obergericht des Kantons
Zürich hiess sie dagegen auf Appellation der Klägerin hin
mit Urteil vom 15. Mai 1942 im vollen Umfang gut.
O. -c-- Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Be-
klagte die gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerin
beantragt Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Obligationenrecht. N° 36.
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Das BundMgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Parteien schlossen die beiden streitigen Ge-
sohäfte nach Zürcher Usanzen ab. Die Vorinstanz folgert
daraus mit Recht, dass die Parteien das gesamte Vertrags-
verhältnis dem schweizerischen Recht unterstellen wollten.
Da Käufer und Verkäufer an verschiedenen Orten zu
erfüllen hatten, lag es für die Parteien nahe, von Anfang
an eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Die
Parteien fechten denn auch die Anwendung schweizeri-
schen Rechtes durch die Vorinstanzen nicht an.
2. -
Die Parteien haben, wie nicht bestritten wird, am
22. Februar 1940 zwei Fixgeschäfte abgeschlossen. Jede
Partei hatte am 24. Mai 1940 und nur an diesem Tage zu
erfüllen. Ein Verzug kann bei solchen Geschäften frühestens
alll Verfalltag eintreten, es sei denn, eine Partei müsse eine
Vorbereitungshandlung vornehmen, ohne welche die andere
Partei nicht zu erfüllen imstande ist (Art. 91 OR). Im vor-
liegenden Fall ist streitig, ob die Beklagte zu einer solchen
Vorbereitungshandlung verpflichtet war. Trifft dies zu, so
befand sie sich vor dem Verfalltag im Gläubigerverzug,
da sie unbestrittenermassen nichts unternommen hat, um
die Leistung der Klägerin (überweisung der Pfund in
London) vorzubereiten.
Die Vorinstanz nimmt in erster Linie an, die Beklagte
habe sich vertraglich verpflichtet, der Klägerin vor dem
Verfalltag Anweisungen über die Abwicklung der beiden
Geschäfte zu erteilen. Die Klägerin habe nämlich in ihrem
Bestätigungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt, dass sie
solche Weisungen erwarte. Das Bestätigungsschreiben der
Beklagten stehe damit nicht in Widerspruch. Der Vorbe-
halt von Weisungen sei daher Vertragsbestandteil gewor-
den. Nach Auffassung der Vorinstanz hatten sich diese
Weisungen zu beziehen auf die Bezeichnung der Bank, bei
der die Klägerin die verkauften Pfund in London zur Ver-
fügung zu stellen hatte, ferner etwa noch darauf, ob die
Geschäfte prolongiert oder durch Weiterverkauf glattge-
stellt würden. Dass die Beklagte seinerzeit allgemein anord-
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Obligationenreoht. N0 35.
nete, wo Leistungen in London für ihre Rechnung zu
erbringen waren, ändert nach Auffassung der Vorinstanz
nichts daran, dass im 'Vorliegenden Fall ausdrücklich be-
sondere Weisungen seitens der Beklagten vereinbart
wurden.
Die Beklagte ficht diese Annahmen der Vorinstanz als
aktenwidrig an. Sie verweist auf die von der Klägerin
eingereichte Korrespondenz über ihre Devisen-Termin-
geschäfte mit andern Banken. Die Rüge ist berechtigt. Nach
den klägerischen Akten handelt es sich beim Vorbehalt,
späterer Weisungen um eine von der Klägerin ständig ver-
wendete Klausel ihres vorgedruckten Bestätigungsformu-
lars. Diese hat ihre Bedeutung nur dann, wenndie für die
Abwicklung eines Geschäftes nötigen Vereinbarungen nicht
schon, beim Abschluss getroffen werden. Im vorliegenden
Fall war nach den Abschlussbestätigungen für die Klägerin
einzig nicht bestimmt, bei welcher Bank in London sie
erfüllen musste. Darüber hat die Beklagte jedoch eine all-
gemeine Weisung erteilt und nie zurückgenommen. Den
Empfang der Weisung hatte sich die Beklagte seinerzeit
von der Klägerin noch ausdrücklich bestätigen lassen,
offenbar um ihre Bedeutung zu unterstreichen. Diese
Weisung konnte nicht durch einen bloss formelhaften Vor-
behalt im Bestätigungsschreiben der Beklagten entkräftet
werden. Wollte sich die Klägerin bei den streitigen Ge-
schäften nicht daran halten, so hätte sie ihrem Vorbehalt
mehr Gewicht geben und zum mindesten erklären müssen,
dass sie Weisungen in bezug auf die Zahlstelle erwarte.
Jedenfalls konnte die Beklagte das Bestätigungsschreiben
der Klägerin nicht so verstehen, dass sich diese nicht an
die allgemeine Weisung halten werde. Die Beklagte nahm
in ihrem Bestätigungsschreiben auf den Vorbehalt der
Klägerin auch nicht Bezug. Ihr Vermerk « reglement a
l'echeance » liess in keiner Weise erkennen, dass siET noch
Weisungen erteilen werde. Die Klägerin hatte somit keinen
Anlass zu glauben, die Beklagte erachte ihre allgemeine
Weisung für die beiden Geschäfte vom 22. Februar 1940
Obligationenrecht. N° 35.
als aufgehoben. Die Annahme, es sei eine Vereinbarung
zustandegekommen, dass die Beklagte vor dem Verfalltag
noch Weisungen, insbesondere in bezug auf die Zahlstelle,
erteilen müsse, lässt sich daher auf Grund der Akten nicht
halten. Wären die Kriegsereignisse nicht eingetreten, so
hätte die Klägerin jedenfalls ohne eine Weisung abzuwarten
beim gewohnten Korrespondenten der Beklagten in London
erfüllt.
Die Klägerin bringt vor, die Beklagte wäre auch. ohne
eine besondere Vertragspflicht nach den massgebenden
Zürcher Usanzen gehalten gewesen, sich mit ihr vor dem
Verfalltag zu verständigen, ob die Geschäfte abgewickelt
prolongiert oder glattgestellt würden. Der von ihr beige-
zogene Zürcher Bankfachmann bestätigte aber nur, dass
eine derartige Verständigung vor dem Verfalltag seit einiger
Zeit bei den meisten Zürcher Banken üblich ist. Er lässt
jedoch die Frage ausdrücklich offen, ob man bei dieser
Übung schon von einer bestimmten Usanze sprechen dürfe
Den Nachweis dafür, dass sie diese Übung in den letzten
Jahren im V,erkehr mit der Beklagten einhielt, hat die
Klägerin nicht erbracht.
Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Beklagte sei wegen
der durch den Krieg geschaffenen aus8erordentlichen Ver-
hältni88e zu emer Vorbereitungshandlung verpflichtet ge-
wesen. Dem Gesuch um Weisungen, das die Klägerin am
14. Mai telegraphisch an die Beklagte richtete, misst die
Vorinstanz zwar mit Recht keine Bedeutung bei, da dieses
Telegramm allem Anschein nach der Beklagten nie zuge-
stellt wurde. Wie die Beklagt~ nämlich nachweist, war der
telegraphische Verkehr von dttr Schweiz nach Belgien vom
10. Mai an gestört und vom Morgen des 15. Mai an unter-
brochen. Die VorinstanZ glaubt aber, die Beklagte hätte
der Klägerin wegen des Krieges und insbesondere wegen
des dadurch verursachten Sinkens des Pfundkurses von
sich aUs mitteilen müssen, ob sie willens und in der Lage
sei; für die normale Abwicklung der vereinbarten Geschäfte
einzustehen. Selbst wenn die Klägerin an sich ohne eine
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Obliga.t.ionenrecht. N° 35.
solche Mitteilung hätte erfüllen können, sei ihr die Erfül-
lung ohne diese Vorbereitungshandlung nicht zumutbar
ge,,:esen, umsoweniger 'als sie an einem andern Ort als die
Beklagte hätte erfüllen müssen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Beklagte naoh
Treu und Glauben eine derartige Redepflicht bestand und
ob deren Missachtung der Unterlassung einer Vorberei-
tungshandlung im Sinne von Art. in OR gleichzustellen
wäre. Denn gegen eine solche Pflicht hat die Beklagte
sicher nur dann verstossen, wenn sie überhaupt in der
Lage war, ihr zu genügen und die Ungewissheit über die
Erfüllung zu beheben. Dies traf nach den vorliegenden
Umständen nicht zu. Der Krieg ging vom 10. Mai an wie
ein Sturm über Belgien. Am 17. Mai wurde Brüssel von
den Deutschen besetzt. Vom 10. Mai an waren die Verbin-
dungen mit der Sohweiz gestört, vom Morgen des 15. Mai
an ganz unterbrochen. Allerdings hielt sich der Leiter der
beklagten Firma, Baron Cassel, in Frankreich auf. Dooh
befand sich der Geschäftasitz in Brüssel. Da die Beklagte
nach dem Waffenstillstand von Brüssel aus handelte und
da wegen der andauernden Abwesenheit des Barons Cassal
von Brüssel daselbst ein provisorische:r Sachwalter bestellt
werden musste, ist zu vermuten, dass eine Verlegung des
Geschäftssitzes während des Krieges nicht stattfand. Sollte
es aber möglich gewesen sein, die Geschäftspapiere naoh
Kriegsausbruch fortzuschaffen und in Frankreich vorüber-
gehend einen neuen Gesohäftssitz zu begründen, so reiohte
die Zeit bis zum 24. Mai doch nicht aus, um den Geschäfts-
betrieb einzurichten und die Abschlüsse im einzelnen zu
verfolgen. Auch die Vorinstanz nimmt an, dass die Be-
klagte am 24. Mai den Überblick über die hängigen Ge-
schäfte nicht gehabt haben dürfte. Dies lassen auch die
Telegramme vom 24. und 26. Mai erkennen. Am Verfalltag
selbst und nachher musste sich der Leiter der beklagten
Firma mit allgemeinen Sicherungsmassnahmen begnügen.
Wenn somit weder Baron Cassel noch ein anderer Bevoll-
mächtigter der Beklagten vor dem Verfalltag etwas über
Obliga.tionenrecht. No 35.
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die streitigen Geschäfte mitteilte, so kann dies nicht als
Verstoss gegen Treu und Glauben aufgefasst werden.
Die Beklagte hat somit die Klägerin weder durch ein
vertragswidriges, noch durch ein Treu und Glauben ver-
letzendes Verhalten daran gehindert, am Verfalltag in
London zu erfüllen. Sie befand sich somit nicht im Gläu-
bigerverzug.
3. -
Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Beklagte
sei am 24. Mai in Schuldnerverzug gekommen. Auch dieser
Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Beklagte
war allerdings am Verfalltag nicht erfüllungsbereit. Aber
auch die Klägerin war es nicht, da sie die Pfund bereits
drei Tage vorher anderweitig verkauft hatte. Da Zug um
Zug zu leisten war, schloss die beidseitig fehlende Erfül-
lungsbereitschaft einen Verzug überhaupt aus.
'
4. -
Ohne dass ein Gläubiger- oder Schuldnerverzug
der Beklagten vorlag, hat somit die Klägerin bereits am
21. Mai 1940 auf die reale Erfüllung der beiden Termin-
geschäfte verziohtet und die Devisen, die sie liefern sollte,
an Dritte verlmuft. Dieses Vorgehen war aber nioht unbe-
gründet. Wegen der Kriegsereignisse und wegen des Aus-
bleibens einer Antwort auf ihre telegraphische Anfrage
lag für die Klägerin schon in diesem Zeitpunkt die Annahme
nahe, die Beklagte werde nicht erfüllen. Der von der Klä-
gerin vorgenommene Selbsthilfeverkauf war somit die
unmittelbare Folge der zu erwartenden Nichterfüllung der
Beklagten. Der Schaden, den die Klägerin dabei wegen des
gesunkenen Pfundkurses erlitt, wurde also duroh einen
auf Seite der Beklagten eingetretenen Umstand verur-
sa.cht. Die Ursache -
die unmittelbar vor dem Verfalltag
erwartete Nichterfüllung -
darf nach den vorliegenden
Umständen unbedenklich als bereits vollendete Nichter-
füllung im Sinne von Art. 97 OR aufgefasst werden, umso
eher, 'als der Schaden beim Zuwarten mit dem Selbsthilfe-
verkauf bis zum Verfalltag allem Anschein nach nur noch
grösser geworden wäre. Für den beim Selbsthilfeverkauf
erlittenen Schaden ist die Beklagte daher grundsätzlich
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Obligationenrecht. N0 35.
ersatzpfliohtig. Gegenüber dem Ersatzanspruoh -der Klä-
gerin steht ihr aber gemäss Art. 97 OR der Nachweis offen,
dal'!s sie kein Versohuläen treffe. Diesen Naohweis hat sie
erbraoht. Der Verfalltag -
bei einem Fixgeschäft der ein-
zige Tag, an dem überhaupt vertragsgemäss erfüllt wer-
den kann -
fiel in die Zeit, da sich Belgien mitten im Krieg
befand. Das Gleiche traf zu für die ihm unmittelbar voran-
gehenden Tage, an denen die Erfüllung naoh Meinung der
Klägerin und des von ihr angerufenen Bankfachmanns
hätte vorbereitet werden sollen. Die Beklagte soheint
sogleioh nach Kriegsausbruoh die Verlegung des Geschäfts-
sitzes in sioheres Gebiet versuoht zu haben. Dass ihr dies
bis zum Verfalltag nicht gelang und dass ihrem in Paris
befindlichen Leiter, wie bereits dargelegt wurde, in diesem
Zeitpunkt der "Überblick über die hängigen Geschäfte
fehlte, kann der Beklagten angesiohts der ausserordentli-
ohen Verhältnisse unfi der kurzen Zeit nicht zum. Vorwurf
gemaoht werden. Anderseits behauptet selbst die Klägerin
nioht, dass die Beklagte schon vor dem 10. Mai Vorberei-
tungen für die Erfüllung hätte treffen oder den Eintritt
Belgiens in den Krieg und dessen rasche Entwioklung hätte
voraussehen sollen. Wäre der Krieg nicht oder erst später
über Belgien hereingebrochen, so hätte die Beklagte aller
Voraussicht nach ihrer Vertragspflioht genügt. Einzig der
Krieg hat sie daran gehindert. Die Lage, in der sich die
Beklagte befand, kann entgegen der-Annahme der Vorin-
stanz nioht als unversohuldeter· Geldmangel aufgefasst
werden, der allerdings die Niohterfüllung nioht entschul-
digen könnte. Die Beklagte war vielmehr in einen Zustand
tatsäohlioher Handlungsunmöglichkeit versetzt; sie konnte
deshalb jene Vorkehren nioht treffen, die für die Abwicklung
der beiden Termingeschäfte nötig waren. Dieser Zustand
stellt eine objektive Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119
OR dar. Die Beklagte hat daher für die Folgen der Nioht-
erfüllung nicht einzUstehen. Vielmehr sind die Ansprüohe
der Klägerin gegen sie wegen dieser Unmöglichkeit er-
loschen.
Obligationenrecht. N° 36.
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5. -
Die Klägerin bringt schliesslich noch vor, sie habe
beim Pfundverkauf im Interesse der Beklagte:q gehandelt
und beruft sich deshalb auf die Regeln der Geschäfts-
führung ohne Auftrag. Allein bei den verkauften Pfund
handelte es sich um eigene Devisen der Klägerin. Sie hat
daher mit dem Verkauf ihre eigenen Interessen wahrge-
nommen. Im Interesse der Beklagten lag dieser Verkauf nur
dann, wenn sie den Kursverlust auf den englischen De-
visen überhaupt tragen musste. Nach den Umständen des
vorliegenden Falles war sie aber hiezu eben nicht ver-
pflichtet. Die sich aus Art. 97 und 119 OR für den vorlie-
genden Fall ergebende Tragung des Kriegsrisikos kann
daher durch die l1erufung auf die Geschäftsführung ohne
Auftrag nicht geändert werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 15. Mai 1942 aufge-
hoben und die Klage im vollen Umfang abgewiesen.
36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1942
i. S. Weber gegen Businger.
Formzwang im Grundstückverkehr (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB).
1. Die Abrede über Parzellierung und Bebauung eines Grundstückes
bedarf der öffentlichen Beurkundung, wenn sie wesentlicher
Bestandteil eines Grundstück-Kaufvertrages ist; Begriff des
wesentlichen Vertragsbestandteiles.
2. Abgrenzung einer solchen Abrede von der Zusicherung gemäss
Art. 197 ff. OR.
3. Mit der Berufung auf Art. 2 ZGB kann nicht die Rechtsbestän-
digkeit eines wegen Formmangels ungültigen Vertrages bewirkt
werden.
L'wigence dela forme dans 1e commerce des immeubles (art. 216 CO,
657 CC).
1. La convention relative au morcellement et a. l'amenagement
d'un terrain a. bätir (lst soumise a. 10, forme authentique si elle
constitue un point essentiel d'un contrat de vente d'immeubles;
notion de l'eIement essential du contrat.
2. Depart entre une convention de ce genre et les assurances
donnees selon los art. 197 ss CO.
3. On ne peut faire reconnaitre, par le detour da l'art. 2 CC, la
vaIidiM d'un contrat nul pour vica de forme.