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68_II_220

BGE 68 II 220

Bundesgericht (BGE) · 1941-10-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

220

Obligationenrecht. N° 36.

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1941

i. S. Cassel * Cie gegen Jullus Bär & Cie.

Devisen-Termingeschäft.

l. Bei Abschluss nach Zürcher Usanzen ist ohne gegenteilige

Parteierklärung schweizerisches Recht anwendbar (Erw. 1).

2. Art. 91 OR. Pflicht zu einer V,)rbereitungshandlung als Voraus-

setzung des Gläubigerverzuges nach den Umständen verneint

(Erw. 2).

3. Die am Verfalltag fehlende Erfüllungsbereitschaft beider Par-

teien schliesst den Eintritt des Schuldnerverzuges aus (Erw. 3).

4. Art. 97 OR. Die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende

Nichterfüllung ist der vollendeten Nichterfüllung gleichzustellen

(Erw. 4).

5. Art. 119 OR. Der durch Kriegsereignisse verursachte Unter-

bruch des schuldnerischen Geschäftsbetriebes bedeutet ein vom

Schuldner nicht zu verantwortendes Unmöglichwerden der

unterdessen für ein Fixgeschäft verfallenden Leistung (Erw. 4).

Marche de devises ci terme.

1. Le marche conclu selon les usances de Zurich est, sauf declara~

tion contraire des parties, soumis au droit suisse (consid. 1).

2. Art. 91 CO. Obligation d'accomplir un acte preparatoire,

comme condition de la demeure du creancier; obligation niee

dans le cas particuIier (consid. 2).

3. Le fait que, le jour de I'echeance, les deux parties ne sont pas

disposees a executer, exclut Ia demeure du debiteur (consid. 3).

4. Art. 97 CO. L'inexecution que tout fait attendre doit etre assi-

miMe a l'inexecution acquise (consid. 4).

5. Art. 119 CO. L'interruption de l'exploitation du debiteur, con-

sequence des evenements de guerre, constitu,e une impossibilite

d'executer la prestation a terme fixe echue entre temps, impos-

sibilite dont le debiteur n'a pa.~ a repondre (consid. 4).

Contratto a termine su divise.

1. Il contratto concluso secondo gli usi commerciali di Zurigo e

sottoposto, salvo dichiarazioni contrarie delle parti, al diritto

svizzero (Consid. 1).

2. Art. 91 CO. Obbligo di fare un atto preparatorio, quale condi-

zione della mora deI creditore; obbligo negato nel fattispecie

(Consid. 2).

3. Se il giorno della scadenza le due parti contraenti non sono

disposte ad adempiere le loro obbligazioni contl'attuali, Ia mora

deI debitore EI esclusa (Consid. 3).

4. Art. 97 CO. L'inadempimento molto probabile dev'essere pari-

ficato all'inadempimento acquisito (Consid. 4).

5. Art. 119 CO. L'interruzione dell'esercizio deU'azienda deI

debitore a motivo di avvenimenti bellici EI un'impossibilita di

adempiere ad un termine fisso l'obbligazione frattanto scaduta,

impossibilita di cui il debitore non deve rispondere (Consid. 4).

A. -

Die Klägerin, die Bank Julius Bär & Oie, in Zürich,

steht mit der Beklagten, der Bank Cassel & Oie in-Brüssel,

Obligationenrooht. No 35.

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seit Jahren in Geschäftsverbindung. Im Dezember 1938

teilte die Beklagte der Klägerin die neue Liste ihrer Aus-

landskorrespondenten mit. Darnach waren auf dem Platze

London Devisen für Rechnung der Beklagten ohne Gegen-

bericht der Midland Bank Ltd. Overseas Branch zu über-

weisen. Der Kläger bestätigte auf Wunsch der Beklagten

den Empfang dieser Liste.

Am 22. Februar 1940 kaufte die Beklagte von der

Klägerin auf Grund von zwei telephonischen Abschlüssen

! 17,000 zum Preise von Fr. 17.59 % uso Zürich,somit für

Fr. 299,1l5.-, je Wert 24. Mai 1940. Die Klägerin sollte

am Verfalltag in London, die Beklagte in Zürich erfüllen.

Die Parteien bestätigten sich die Abschlüsse schriftlich.

Die Beklagte fügte der Angabe von Pfundbetrag, Kurs und

Verfalltag in Maschinenschrift den Vermerk bei : « dont

reglement a l'echeance». Die Klägerin verwendete bei

diesen Angaben die auf ihren gedruckten Formularen

übliohe Zusatzformel : « dont nous attendons vos dispo-

sitions en son temps ». Die beiden Bestätigungsschreiben

blieben unwidersprochen.

Am 10. Mai 1940 wurde Belgien mit Krieg überzogen.

Am 14. Mai ersuchte die Klägerin die Beklagte mit einem

nach Brüssel gerichteten Telegramm um Weisung, ob die

auf den 24. Mai vereinbarten Geschäfte angesichts der

Verhältnisse durchgeführt würden. Sie erhielt keine Ant-

wort. Am 21. Mai verkaufte die Klägerin in London

! 5,000 zu Fr. 14.65 und! 12,000 zu Fr. 14.60, Wert 24. Mai.

Den Erlös von Fr. 248,450.- schrieb sie der Beklagten gut,

belastetet diese aber mit dem von ihr am 24. Mai zu

leistenden Betrag von Fr. 299,1l5.-. Die Klägerin be-

naohrichtigte die Beklagte am gleichen Tag brieflich von

ihrem Vorgehen. Der Brief erreichte die Beklagte erst am

31. August 1940.

Die Beklagte erfüllte am 24. Mai nicht. An diesem Tage

telegraphierte ihr Teilhaber und Geschäftsführer, Baron

Cassel, von Paris aus der Klägerin: « Bloquez comptes

Cassel Bruxelles annulez signatures sociales lettre suit

222

Obligationenreeht. N° 35.

teIegraphiez solde espeges »). Die Klägerin ersuchte hierauf

Baron Cassel um Angabe der nunmehrigen Adresse der

Beklagten. In einem Telegramm vom 26. Mai gab Baron

Cas!!el der Klägerin mehrere seiner Privatadressen an und

fügte bei: « Telegraphiez Paris solde compte achetez pour

contrevaleur Dollars que priere verser Chasebank New-

York credit compte Cassel & Cle ».

Am 30. Juni 1940 erkundigte sich die Beklagte, für die

zwei Prokuristen auftraten, von Brüssel aus nach der

Abwicklung der auf den 24. Mai 1940 vereinbarten Termin-

geschäfte. In einem Schreiben vom 23. August 1940 wieder-

holte die Klägerin ihre Mitteilung über den Pfundverkauf

und übermittelte der Beklagten den auf den 30. Juni 1940

abgeschlossenen Konto-Korrent-Auszug. Dieser wies einen

Saldo von Fr. 81,632.10 zu Lasten der Beklagten auf, der

sich nach spätern Eingängen auf Fr. 46,015.- vermin-

derte. Die Beklagte, für die nunmehr ein wegen unbekann-

ter Abwesenheit des Barons Cassel gerichtlich bestellter

provisorischer Sachwalter handelte, anerkannte diese Ab-

rechnung nicht und verwahrte sich gegen die von der

Klägerin am 21. Mai vorgenommenen Buchungen.

B. -

Bereits am 25. Mai 1940 hatte die Klägerin zur

Sicherung ihres Kontokorrentguthabens die bei einer an-

dern Zürcher Bank befindlichen Vermögenswerte der

Beklagten mit Arrest belegen lassen. Nachdem sie Betrei-

bung eingeleitet und die Beklagte Rec!Itsvorschlag erhoben

hatte, reichte sie Arrestanerkennungsklage ein mit dem

Begehren, die Beklagte habe ihr Fr. 46,015.- nebst 5 %

Zins seit 30. Juni 1940 und Fr. 53.- Arrest- und Betrei-

bungskosten zu bezahlen und es sei ihr für diese Beträge

die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mit Urteil

vom 18. November 1941 ab, das Obergericht des Kantons

Zürich hiess sie dagegen auf Appellation der Klägerin hin

mit Urteil vom 15. Mai 1942 im vollen Umfang gut.

O. -c-- Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Be-

klagte die gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerin

beantragt Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Obligationenrecht. N° 36.

223

Das BundMgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Parteien schlossen die beiden streitigen Ge-

sohäfte nach Zürcher Usanzen ab. Die Vorinstanz folgert

daraus mit Recht, dass die Parteien das gesamte Vertrags-

verhältnis dem schweizerischen Recht unterstellen wollten.

Da Käufer und Verkäufer an verschiedenen Orten zu

erfüllen hatten, lag es für die Parteien nahe, von Anfang

an eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Die

Parteien fechten denn auch die Anwendung schweizeri-

schen Rechtes durch die Vorinstanzen nicht an.

2. -

Die Parteien haben, wie nicht bestritten wird, am

22. Februar 1940 zwei Fixgeschäfte abgeschlossen. Jede

Partei hatte am 24. Mai 1940 und nur an diesem Tage zu

erfüllen. Ein Verzug kann bei solchen Geschäften frühestens

alll Verfalltag eintreten, es sei denn, eine Partei müsse eine

Vorbereitungshandlung vornehmen, ohne welche die andere

Partei nicht zu erfüllen imstande ist (Art. 91 OR). Im vor-

liegenden Fall ist streitig, ob die Beklagte zu einer solchen

Vorbereitungshandlung verpflichtet war. Trifft dies zu, so

befand sie sich vor dem Verfalltag im Gläubigerverzug,

da sie unbestrittenermassen nichts unternommen hat, um

die Leistung der Klägerin (überweisung der Pfund in

London) vorzubereiten.

Die Vorinstanz nimmt in erster Linie an, die Beklagte

habe sich vertraglich verpflichtet, der Klägerin vor dem

Verfalltag Anweisungen über die Abwicklung der beiden

Geschäfte zu erteilen. Die Klägerin habe nämlich in ihrem

Bestätigungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt, dass sie

solche Weisungen erwarte. Das Bestätigungsschreiben der

Beklagten stehe damit nicht in Widerspruch. Der Vorbe-

halt von Weisungen sei daher Vertragsbestandteil gewor-

den. Nach Auffassung der Vorinstanz hatten sich diese

Weisungen zu beziehen auf die Bezeichnung der Bank, bei

der die Klägerin die verkauften Pfund in London zur Ver-

fügung zu stellen hatte, ferner etwa noch darauf, ob die

Geschäfte prolongiert oder durch Weiterverkauf glattge-

stellt würden. Dass die Beklagte seinerzeit allgemein anord-

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Obligationenreoht. N0 35.

nete, wo Leistungen in London für ihre Rechnung zu

erbringen waren, ändert nach Auffassung der Vorinstanz

nichts daran, dass im 'Vorliegenden Fall ausdrücklich be-

sondere Weisungen seitens der Beklagten vereinbart

wurden.

Die Beklagte ficht diese Annahmen der Vorinstanz als

aktenwidrig an. Sie verweist auf die von der Klägerin

eingereichte Korrespondenz über ihre Devisen-Termin-

geschäfte mit andern Banken. Die Rüge ist berechtigt. Nach

den klägerischen Akten handelt es sich beim Vorbehalt,

späterer Weisungen um eine von der Klägerin ständig ver-

wendete Klausel ihres vorgedruckten Bestätigungsformu-

lars. Diese hat ihre Bedeutung nur dann, wenndie für die

Abwicklung eines Geschäftes nötigen Vereinbarungen nicht

schon, beim Abschluss getroffen werden. Im vorliegenden

Fall war nach den Abschlussbestätigungen für die Klägerin

einzig nicht bestimmt, bei welcher Bank in London sie

erfüllen musste. Darüber hat die Beklagte jedoch eine all-

gemeine Weisung erteilt und nie zurückgenommen. Den

Empfang der Weisung hatte sich die Beklagte seinerzeit

von der Klägerin noch ausdrücklich bestätigen lassen,

offenbar um ihre Bedeutung zu unterstreichen. Diese

Weisung konnte nicht durch einen bloss formelhaften Vor-

behalt im Bestätigungsschreiben der Beklagten entkräftet

werden. Wollte sich die Klägerin bei den streitigen Ge-

schäften nicht daran halten, so hätte sie ihrem Vorbehalt

mehr Gewicht geben und zum mindesten erklären müssen,

dass sie Weisungen in bezug auf die Zahlstelle erwarte.

Jedenfalls konnte die Beklagte das Bestätigungsschreiben

der Klägerin nicht so verstehen, dass sich diese nicht an

die allgemeine Weisung halten werde. Die Beklagte nahm

in ihrem Bestätigungsschreiben auf den Vorbehalt der

Klägerin auch nicht Bezug. Ihr Vermerk « reglement a

l'echeance » liess in keiner Weise erkennen, dass siET noch

Weisungen erteilen werde. Die Klägerin hatte somit keinen

Anlass zu glauben, die Beklagte erachte ihre allgemeine

Weisung für die beiden Geschäfte vom 22. Februar 1940

Obligationenrecht. N° 35.

als aufgehoben. Die Annahme, es sei eine Vereinbarung

zustandegekommen, dass die Beklagte vor dem Verfalltag

noch Weisungen, insbesondere in bezug auf die Zahlstelle,

erteilen müsse, lässt sich daher auf Grund der Akten nicht

halten. Wären die Kriegsereignisse nicht eingetreten, so

hätte die Klägerin jedenfalls ohne eine Weisung abzuwarten

beim gewohnten Korrespondenten der Beklagten in London

erfüllt.

Die Klägerin bringt vor, die Beklagte wäre auch. ohne

eine besondere Vertragspflicht nach den massgebenden

Zürcher Usanzen gehalten gewesen, sich mit ihr vor dem

Verfalltag zu verständigen, ob die Geschäfte abgewickelt

prolongiert oder glattgestellt würden. Der von ihr beige-

zogene Zürcher Bankfachmann bestätigte aber nur, dass

eine derartige Verständigung vor dem Verfalltag seit einiger

Zeit bei den meisten Zürcher Banken üblich ist. Er lässt

jedoch die Frage ausdrücklich offen, ob man bei dieser

Übung schon von einer bestimmten Usanze sprechen dürfe

Den Nachweis dafür, dass sie diese Übung in den letzten

Jahren im V,erkehr mit der Beklagten einhielt, hat die

Klägerin nicht erbracht.

Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Beklagte sei wegen

der durch den Krieg geschaffenen aus8erordentlichen Ver-

hältni88e zu emer Vorbereitungshandlung verpflichtet ge-

wesen. Dem Gesuch um Weisungen, das die Klägerin am

14. Mai telegraphisch an die Beklagte richtete, misst die

Vorinstanz zwar mit Recht keine Bedeutung bei, da dieses

Telegramm allem Anschein nach der Beklagten nie zuge-

stellt wurde. Wie die Beklagt~ nämlich nachweist, war der

telegraphische Verkehr von dttr Schweiz nach Belgien vom

10. Mai an gestört und vom Morgen des 15. Mai an unter-

brochen. Die VorinstanZ glaubt aber, die Beklagte hätte

der Klägerin wegen des Krieges und insbesondere wegen

des dadurch verursachten Sinkens des Pfundkurses von

sich aUs mitteilen müssen, ob sie willens und in der Lage

sei; für die normale Abwicklung der vereinbarten Geschäfte

einzustehen. Selbst wenn die Klägerin an sich ohne eine

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15

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Obliga.t.ionenrecht. N° 35.

solche Mitteilung hätte erfüllen können, sei ihr die Erfül-

lung ohne diese Vorbereitungshandlung nicht zumutbar

ge,,:esen, umsoweniger 'als sie an einem andern Ort als die

Beklagte hätte erfüllen müssen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Beklagte naoh

Treu und Glauben eine derartige Redepflicht bestand und

ob deren Missachtung der Unterlassung einer Vorberei-

tungshandlung im Sinne von Art. in OR gleichzustellen

wäre. Denn gegen eine solche Pflicht hat die Beklagte

sicher nur dann verstossen, wenn sie überhaupt in der

Lage war, ihr zu genügen und die Ungewissheit über die

Erfüllung zu beheben. Dies traf nach den vorliegenden

Umständen nicht zu. Der Krieg ging vom 10. Mai an wie

ein Sturm über Belgien. Am 17. Mai wurde Brüssel von

den Deutschen besetzt. Vom 10. Mai an waren die Verbin-

dungen mit der Sohweiz gestört, vom Morgen des 15. Mai

an ganz unterbrochen. Allerdings hielt sich der Leiter der

beklagten Firma, Baron Cassel, in Frankreich auf. Dooh

befand sich der Geschäftasitz in Brüssel. Da die Beklagte

nach dem Waffenstillstand von Brüssel aus handelte und

da wegen der andauernden Abwesenheit des Barons Cassal

von Brüssel daselbst ein provisorische:r Sachwalter bestellt

werden musste, ist zu vermuten, dass eine Verlegung des

Geschäftssitzes während des Krieges nicht stattfand. Sollte

es aber möglich gewesen sein, die Geschäftspapiere naoh

Kriegsausbruch fortzuschaffen und in Frankreich vorüber-

gehend einen neuen Gesohäftssitz zu begründen, so reiohte

die Zeit bis zum 24. Mai doch nicht aus, um den Geschäfts-

betrieb einzurichten und die Abschlüsse im einzelnen zu

verfolgen. Auch die Vorinstanz nimmt an, dass die Be-

klagte am 24. Mai den Überblick über die hängigen Ge-

schäfte nicht gehabt haben dürfte. Dies lassen auch die

Telegramme vom 24. und 26. Mai erkennen. Am Verfalltag

selbst und nachher musste sich der Leiter der beklagten

Firma mit allgemeinen Sicherungsmassnahmen begnügen.

Wenn somit weder Baron Cassel noch ein anderer Bevoll-

mächtigter der Beklagten vor dem Verfalltag etwas über

Obliga.tionenrecht. No 35.

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die streitigen Geschäfte mitteilte, so kann dies nicht als

Verstoss gegen Treu und Glauben aufgefasst werden.

Die Beklagte hat somit die Klägerin weder durch ein

vertragswidriges, noch durch ein Treu und Glauben ver-

letzendes Verhalten daran gehindert, am Verfalltag in

London zu erfüllen. Sie befand sich somit nicht im Gläu-

bigerverzug.

3. -

Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Beklagte

sei am 24. Mai in Schuldnerverzug gekommen. Auch dieser

Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Beklagte

war allerdings am Verfalltag nicht erfüllungsbereit. Aber

auch die Klägerin war es nicht, da sie die Pfund bereits

drei Tage vorher anderweitig verkauft hatte. Da Zug um

Zug zu leisten war, schloss die beidseitig fehlende Erfül-

lungsbereitschaft einen Verzug überhaupt aus.

'

4. -

Ohne dass ein Gläubiger- oder Schuldnerverzug

der Beklagten vorlag, hat somit die Klägerin bereits am

21. Mai 1940 auf die reale Erfüllung der beiden Termin-

geschäfte verziohtet und die Devisen, die sie liefern sollte,

an Dritte verlmuft. Dieses Vorgehen war aber nioht unbe-

gründet. Wegen der Kriegsereignisse und wegen des Aus-

bleibens einer Antwort auf ihre telegraphische Anfrage

lag für die Klägerin schon in diesem Zeitpunkt die Annahme

nahe, die Beklagte werde nicht erfüllen. Der von der Klä-

gerin vorgenommene Selbsthilfeverkauf war somit die

unmittelbare Folge der zu erwartenden Nichterfüllung der

Beklagten. Der Schaden, den die Klägerin dabei wegen des

gesunkenen Pfundkurses erlitt, wurde also duroh einen

auf Seite der Beklagten eingetretenen Umstand verur-

sa.cht. Die Ursache -

die unmittelbar vor dem Verfalltag

erwartete Nichterfüllung -

darf nach den vorliegenden

Umständen unbedenklich als bereits vollendete Nichter-

füllung im Sinne von Art. 97 OR aufgefasst werden, umso

eher, 'als der Schaden beim Zuwarten mit dem Selbsthilfe-

verkauf bis zum Verfalltag allem Anschein nach nur noch

grösser geworden wäre. Für den beim Selbsthilfeverkauf

erlittenen Schaden ist die Beklagte daher grundsätzlich

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Obligationenrecht. N0 35.

ersatzpfliohtig. Gegenüber dem Ersatzanspruoh -der Klä-

gerin steht ihr aber gemäss Art. 97 OR der Nachweis offen,

dal'!s sie kein Versohuläen treffe. Diesen Naohweis hat sie

erbraoht. Der Verfalltag -

bei einem Fixgeschäft der ein-

zige Tag, an dem überhaupt vertragsgemäss erfüllt wer-

den kann -

fiel in die Zeit, da sich Belgien mitten im Krieg

befand. Das Gleiche traf zu für die ihm unmittelbar voran-

gehenden Tage, an denen die Erfüllung naoh Meinung der

Klägerin und des von ihr angerufenen Bankfachmanns

hätte vorbereitet werden sollen. Die Beklagte soheint

sogleioh nach Kriegsausbruoh die Verlegung des Geschäfts-

sitzes in sioheres Gebiet versuoht zu haben. Dass ihr dies

bis zum Verfalltag nicht gelang und dass ihrem in Paris

befindlichen Leiter, wie bereits dargelegt wurde, in diesem

Zeitpunkt der "Überblick über die hängigen Geschäfte

fehlte, kann der Beklagten angesiohts der ausserordentli-

ohen Verhältnisse unfi der kurzen Zeit nicht zum. Vorwurf

gemaoht werden. Anderseits behauptet selbst die Klägerin

nioht, dass die Beklagte schon vor dem 10. Mai Vorberei-

tungen für die Erfüllung hätte treffen oder den Eintritt

Belgiens in den Krieg und dessen rasche Entwioklung hätte

voraussehen sollen. Wäre der Krieg nicht oder erst später

über Belgien hereingebrochen, so hätte die Beklagte aller

Voraussicht nach ihrer Vertragspflioht genügt. Einzig der

Krieg hat sie daran gehindert. Die Lage, in der sich die

Beklagte befand, kann entgegen der-Annahme der Vorin-

stanz nioht als unversohuldeter· Geldmangel aufgefasst

werden, der allerdings die Niohterfüllung nioht entschul-

digen könnte. Die Beklagte war vielmehr in einen Zustand

tatsäohlioher Handlungsunmöglichkeit versetzt; sie konnte

deshalb jene Vorkehren nioht treffen, die für die Abwicklung

der beiden Termingeschäfte nötig waren. Dieser Zustand

stellt eine objektive Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119

OR dar. Die Beklagte hat daher für die Folgen der Nioht-

erfüllung nicht einzUstehen. Vielmehr sind die Ansprüohe

der Klägerin gegen sie wegen dieser Unmöglichkeit er-

loschen.

Obligationenrecht. N° 36.

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5. -

Die Klägerin bringt schliesslich noch vor, sie habe

beim Pfundverkauf im Interesse der Beklagte:q gehandelt

und beruft sich deshalb auf die Regeln der Geschäfts-

führung ohne Auftrag. Allein bei den verkauften Pfund

handelte es sich um eigene Devisen der Klägerin. Sie hat

daher mit dem Verkauf ihre eigenen Interessen wahrge-

nommen. Im Interesse der Beklagten lag dieser Verkauf nur

dann, wenn sie den Kursverlust auf den englischen De-

visen überhaupt tragen musste. Nach den Umständen des

vorliegenden Falles war sie aber hiezu eben nicht ver-

pflichtet. Die sich aus Art. 97 und 119 OR für den vorlie-

genden Fall ergebende Tragung des Kriegsrisikos kann

daher durch die l1erufung auf die Geschäftsführung ohne

Auftrag nicht geändert werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 15. Mai 1942 aufge-

hoben und die Klage im vollen Umfang abgewiesen.

36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1942

i. S. Weber gegen Businger.

Formzwang im Grundstückverkehr (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB).

1. Die Abrede über Parzellierung und Bebauung eines Grundstückes

bedarf der öffentlichen Beurkundung, wenn sie wesentlicher

Bestandteil eines Grundstück-Kaufvertrages ist; Begriff des

wesentlichen Vertragsbestandteiles.

2. Abgrenzung einer solchen Abrede von der Zusicherung gemäss

Art. 197 ff. OR.

3. Mit der Berufung auf Art. 2 ZGB kann nicht die Rechtsbestän-

digkeit eines wegen Formmangels ungültigen Vertrages bewirkt

werden.

L'wigence dela forme dans 1e commerce des immeubles (art. 216 CO,

657 CC).

1. La convention relative au morcellement et a. l'amenagement

d'un terrain a. bätir (lst soumise a. 10, forme authentique si elle

constitue un point essentiel d'un contrat de vente d'immeubles;

notion de l'eIement essential du contrat.

2. Depart entre une convention de ce genre et les assurances

donnees selon los art. 197 ss CO.

3. On ne peut faire reconnaitre, par le detour da l'art. 2 CC, la

vaIidiM d'un contrat nul pour vica de forme.