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SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. No 37.
3. -
Die Argumentation des Rekurses gipfelt in dem
Satze : « Wenn alle im vorliegenden Falle ergangenen Ent-
sc}leide richtig wären '(gemeint sind neben dem Rekursent-
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die gerichtlichen
Kostenentscheide beider Instanzen des Kollokationsver-
fahrens), so wäre es für die Zukunft dem Konkursverwalter
unmöglich, Abweisungen wegen Nichteinreichung von Be-
weisIDitteln zu erlassen, denn er könnte dies nicht mehr tun
ohne riskieren zu müssen, dass ihm bei einer nachherigen
Anerkennung der Vorwurf einer unbegründeten Abweisung
gemacht und die Masse mit den Kosten und Entschädi-
gungen belastet würde, wodurch die andern Gläubiger, die
ihre Pflicht erfüllen, geschädigt würden. » Demgegenüber
bleibt es dabei, dass, wer eine begründete Ansprache gel-
tend macht, nicht kostenpflichtig wird, bloss weil er die
Ansprache nicht sofort auf schlüssige Belege zu stützen
vermochte, sondern allenfalls auf Zeugenbeweis, Augen-
schein oder Expertise angewiesen ist. Dem Konkursamt
liegt nach ausdrücklicher Vorschrift ob, die eingegebenen
Ansprüche zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen
Erhebungen zu machen (Art. 244 SchKG). Dafür genügt,
auch wenn der Schuldner gestorben ist, in vielen Fällen
nicht die Versendung eines Formularschreibens. So kann
etwa ein Mietverhältnis (zumal unter Verwandten) nicht
kurzerhand als nicht bestehend abgetan werden, wenn eine
Einladung zum Vorweisen schriftlicher Belege unbeant-
wortet bleibt. In manchen Fällen, wie gerade dem vorlie-
genden, bedarf es zur Erwahrung der Konkurseingaben
näherer Erkundigungen, beim Ansprecher selbst und ge-
gebenenfalls auch anderwärts. Auf diesem Weg erhält
die Konkursverwaltung oftmals leicht diejenigen Auf-
schlüsse, die ihr sonst erst im Prozess zur Kenntnis kom-
men und sie dann zur Anerkennung der einfach ({ mangels
Ausweises » abgewiesenen Ansprache veranlassen, mit ent~
sprechender Kostenbelastung. Hätte sich das Konkursamt
die Mühe genommen, den dem Gegenstand nach deutlich
umschriebenen Ansprachen der Rekursgegner den Um-
SchuIdbetreibuugs. und Konkursrecht. N° 38.
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ständen entsprechend nachzugehen, so wäre ihm nur· ein
Bruchteil des Arbeits- und Zeitaufwandes erwachsen, den
nun der Kollokationsstreit und das vorliegende Beschwer-
de- und Rekursverfahren mit sich gebracht haben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'l('. Konkurskamme'l' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
38. Entscheid vom 17. November 1942 i. S. Blättler.
1. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen sind,
sobald das Versehen entdeckt wird, nach Massgabe von Art. 251
SchKG wie verspätete Eingaben noch zu berücksichtigen;
_ insbesondere in einem Erbschaftskonkurse Ansprachen von
Zinsen, die bereits zufolge eines vorherigen Schuldenrufes als
laufende eingegeben wurden und dann, allenfalls noeh vor
Konkurseröffnung, verfallen waren.
Art. 232 Ziff. 2, Art. 234, 244, 251 SehKG.
.
2. Wie verhält es sieh mit dem Pfandrecht, falls die Pfandsaehe
inzwischen versteigert worden ist ?
3. Zur Anwendung von Art. 5 SchKG.
1. Les productions omises par inadvertance lorS de 180 eollocation
doivent etre prises en e~nsiderat.ion dans le c~e de l'art. 251
LP, comme des produetlOns tardIves, des que I madvertanee est
deeouverte.
_ TI en ira notamment ainsi, da.nS la faillite d'une suceession, des
ereanees d'interets qui avaient deja eta produites eomme
ereanees d'interets eourants a l'oecasion d'un preOOdent appel
aux ereaneiers et qui sont echues depuis lors, le cas echeant
meme avant l'ouverture de la faillite.
Art. 232 eh. 2, art. 234, 244, 251 LP.
.
2. Qu'en est·i! du droit de gage, lorsqu'entre temps l'obJet du gage
a ete vendu aux eneheres ?
3. Application de l'art. 5 LP.
I Insinuazioni inavvertitamente omesse nell'allestimento della
. graduatoria debbono esser prese in considerazione, ~secondo
l'art. 251 LEF, come insinuazioni tardive, tosto ehe l'mavver-
~a e seoperta..
.
.
pie . v~le specialmente, nel falli~enw ?~ ~a s~eeesslOne, ~
i cretliti d'interessi ehe erano gia Statl msmuatl eome ~redit~
dliii.teressi eorrenti in occasione di una precedente gnda &.l
ereditori e ehe, eventualmente aneor prima dell'apertura deI
falllmehto, erano seaduti.
Art. 232 eifra 2, art. 234, 244, 251 LEF.
2. Ghe he edel diritto di pegno, se, nel frattempo l'oggetto in
pegno e stato venduto agli ineonti pubbliei ?
3. Applicazione dell'art. 5 LEF.
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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht_ N° 38.
A. -
Der Rekurrent Blättler gab für das öffentliche
Inventar über den Nachlass des Hoteleigentümers Troxler
in Luzern am 6. September 1940 ein: Gültbrief, angegan-
gen am 3. Oktober 1864, im Betrage von Fr. 5000.-;
Marchzins zu 4 % %. (Darunter verstand er natürlich den
seit dem letzten Zinstag, 3. Oktober 1939, laufenden Zins.)
In dem am 26. November 1940 über den erwähnten Nach-
lass eröffneten K9nkurs war er nach Art. 234 SchKG und
entsprechender Publikation der nochmaligen Eingabe ent-
hoben. Im April 1941 stellte das Konkursamt das Lasten-
ve~eichnis über die Hotelliegenschaft als Bestandteil des
Kollokationsplans auf. Dabei traf es über den am 3. Okto-
ber 1940 verfallenen Jahreszins keine Verfügung, weder
im Sinne der Zulassung noch im Sinne der Abweisung, und
erliess demgemäss auch keine Anzeige an den Rekurrenten
gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG. Auf diese Weglassung
wurde der Rekurrent erst aufmerksam nach der im April
1942 durchgeführten Versteigerung der Liegenschaft, als
er nämlich am 18. August 1942 in bar nur den Zins pro
1941 (3. Oktober 1940 bis 3. Oktober 1941) nebst Verzugs-
und Depotzins und Kosten, zusammen Fr. 228.75, erhielt
(während der seit dem 3. Oktober 1941 laufende Zins samt
dem Kapital dem Ersteigerer überbunden worden zu sein
scheint).
B. -
Nun führte er Beschwerde mit dem Antrag, da~
Konkursamt sei anzuhalten, den Kpllokationsplan bezw.
das Lastenverzeichnis durch Aufnahme der irrtümlioh
nicht kollozierten Zinsforderung von Fr. 225.- pro 1940
zu ergänzen und neu aufzulegen. Zweitens beantragte er
Feststellung, dass der Konkursbeamte für den ihm aus
der Nichtkollokation des erwähnten Zinses entstehenden
Schaden verantwortlich sei. Nach Abweisung durch die
untere und (am 1. Oktober 1942) durch die obere Auf-
sichtsbehörde des Kantons Luzern hält er mit dem vor-
liegenden Rekurs an beiden Beschwerdeanträgen fest.
Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
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1. -
Die Abweisung einer Ansprache durch die Kon-
kursverwaltung im Kollokationsplan (und bezw. Lasten-
verzeichnis), sei es nach Betrag oder Rang der Forderung
oder hinsichtlich eines Pfandrechtes, ist dem betreffenden
Gläubiger speziell anzuzeigen (Art. 249 Abs. 3 SchKG).
Das Unterbleiben der Anzeige hindert indessen nicht den
Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Kollokations-
verfügung. Aus diesem Grunde glaubt die kantonale Auf-
sichtsbehörde den Antrag des Rekurrenten auf nachträg-
liche Kollozierung des Zinses pro 1940 abweisen zu müssen.
Mit Unrecht. Das Konkursamt hat diesen Zins gar nicht
abgewiesen, was durch ausdrückliche Verfügung hätte
geschehen müssen (vgl. Art. 58 und 67 Abs. 2 KV). Dazu
wäre auch kein Grund ersichtlich, indem für eine Bezahlung
des betreffenden Zinses bei Verfall oder für eine sonstige
Tilgung, einen Verzicht oder andern Erlöschungsgrund
nichts vorliegt. Vielmehr hat das Konkursamt die Eingabe
des Rekurrenten eben nur auf den seit dem 3. Oktober 1940
laufenden und nicht auch auf den damals verfallenen Zins
bezogen und über den letztern deshalb keine Kollokations-
verfügung getroffen, die hätte in Rechtskraft erwachsen
können. Dem Antrag des Rekurrenten, dies nun nachzu-
holen,. lässt sich daher nicht die Rechtskraft des mit dem
Kollokationsplan aufgestellten Lastenverzeichnisses ent-
gegenhalten. Die Frage ist nur, ob sein Antrag nun nach
rechtskräftigem Abschluss des Kollokationsverfahrens über-
haupt verspätet sei. Aber dem steht Art. 251 SchKG ent-
gegen, wonach verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss
des Konkursverfahrens zulässig sind :
Entweder folgt man der Auffassung, von der sich das
Konkursamt bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses mit
dem Kollokationsplan leiten liess. Darnach war die Ein-
gabe des Rekurrenten so anzusehen, als wäre sie nicht
schon für das öffentliche Inventar, vor dem Zinstag des
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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 38.
3. Oktober 1940, erfolgt. So betrachtet, bedeutete «March-
zins }} entgegen dem ursprünglichen Sinn der Eingabe den
seit dem 3. Oktober 1940, nicht schon den seit dem 3. Ok-
tober 1939 laufenden, inzwischen verfallenen Zins. Bei
dieser Auslegung war der « Zins pro 1940)} noch gar nicht.
wirksam für das Konkursverfahren angemeldet. Demzu-
folge enthält die Beschwerde nichts anderes als eine neue
Eingabe, und Art. 251 ist direkt anwendbar.
Oder aber man geht davon aus, dass bei der Kollokation
das vor dem 3. Oktober 1940 liegende Datum der Eingabe
hätte berücksichtigt werden sollen. Diese Auffassung ver-
dient in der Tat den Vorzug. Wenn nach Art. 234 SchKG
der Rekurrent die für das öffentliche Inventar gemachte
Eingabe auch für das Konkursverfahren einfach stehen
lassen konnte, durfte er verlangen, dass sie so berücksich-
tigt werde, wie sie angesichts ihres Datums zweifellos
gemeint war. Der Zins pro 1940 war also angemeldet. Das
Konkursamt hätte ihn, trotz der inzwischen durch den
Verfall überholten Bezeichnung als Marchzins, samt dem
seither neu laufenden Zins berücksichtigen so~len. Bei die-
ser Betrachtungsweise enthält die Beschwerde keine neue
Eingabe, sondern greift lediglich auf die alte Eingabe
zurück. Art. 251 SchKG ist aber analog anzuwenden. Diese
Vorschrift lässt verspätete Eingaben zu, gleichgültig wel-
ches die Ursache der Verspätung ist. Auch absichtlich ver-
zögerte Eingaben sind zuzulassen .. Die Folgen bestehen
darin, dass der betreffende Gläubiger die durch die Ver-
spätung verursachten Kosten zu tragen und keinen Anteil
an den vor der Anmeldung vorgenommenen Abschlagsver-
teilungen hat. Nun liegt kein Grund vor, denjenigen Gläu-
biger, der an einer bereits gemachten Eingabe festhält
-
die ohne sein Zutun, wegen eines Auslegungs- oder
Rechtsirrtums oder eines sonstigen Versehens der Kon-
kursverwaltung bisher unberücksichtigt blieb -, stren-
geren Verspätungsfolgen auszusetzen als wie sie für ver-
spätete neue Eingaben vorgesehen sind. Gleichwie der An-
wendung von Art. 251 weder absichtliche noch nachlässige
Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 38.
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Verzögerung der Eingabe entgegensteht, so kann dem
ersten Beschwerdeantrag des Rekurrenten nicht entgegen-
gehalten werden, er hätte das ~tenverzeichnis dara~~
nachsehen soilen, ob seine Zinsforderungen vollständig
berücksichtigt seien. Anderseits kann der Rekurrent aus
der in Wirklichkeit schon früher vorhandenen Anmeldung
keine Abweichung von Art. 251 zu seinen Gunsten herlei-
ten. Solange seine Eingabe unberücksichtigt blieb, galt sie
den übrigen Gläubigern gegenüber als nicht vorhanden.
Die Zinsforderung pro 1940 ist also nunmehr so zu behan-
deln als wäre sie erst im Verfahren der Verteilung des
Lieg~nschaftserlöses und damit verspätet im Sinne von
Art. 251 eingegeben worden.
2. -
Bei dieser Sachlage wird es insbesondere bei der
(mit Recht nicht angefochtenen) Versteigerung nach Mass-
gabe des ihr zugrundegelegten ~tenve~eichnisses zu
bleiben haben. Übersteigt der erZIelte PreIS den Betrag
der damals berücksichtigten Pfandlasten nicht, so ist kaum
mehr Raum für ein Grundpfandrecht zu Gunsten der neu
hinzutretenden Zinsforderungen des Rekurrenten pro 1940,
vorausgesetzt auch, dass diese Forderung und das Pfand-
recht dafür an sich als begründet erscheint. Würde doch
sonst in die Interessen der andern Pfandgläubiger einge-
griffen, die bei der Liegenschaftsverwertung ni.cht mit
einem solchen weitern Pfandrecht rechneten und SICh nach
den damals im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandlasten
richteten. Indessen steht dem Rekurrenten frei, im Falle
der AbweiJmng der Pfahdansprache gegen die Masse zu
klagen und die Streltfräge dem Richter zu unterbreiten.
Liegt dagegen ein :MehrElriös über die für die Steigerung
massgebenden Pfandlasten vor, so dürfte insoweit der Aner-
kennung eines pfähdrechtes fm die neu hinzutrete~de
Zinsforderung nichts entgegenstehen. Andere Pfandglau-
biger wären, weil befriedigt, in diesem Fälle ni~ht berührt.
Und für die Kurrentgläubiger würde es sich rocht wesent-
lich anders verhalten als wenn die in Frage stehende Zins-
forderung pro 1940 schon bei der Steigerung berücksichtigt
AS 68 III -
1942
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.
worden wäre. Übrigens steht deren allfällige Anerkennung
durch das Konkursamt nach Art. 251 entsprechend Art. 250
SchKG auch ihrerseits unter dem Vorbehalt gerichtlicher
Anfechtung.
S. -;- Auf lien zweiten Beschwerdeantrag ist, entspre-
chend den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde, nicht einzutreten. Will der Rekurrent den Konkurs-
beamten für Schaden verantwortlich machen, so steht ihm
dafür der Weg der gerichtlichen Klage offen. Die vorin-
stanzliche Behörde hat noch geprüft, ob Anlass zu einer
administrativen Untersuchung gegen den Konkursbeamten
bestehe. Bei der Verneinung dieser Frage durch die er-
wähnte Behörde hat es sein Bewenden. Dem Rekurrenten
steht in diesem Punkte kein Beschwerde- und Rekurs-
recht zu.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
39. Entscheid vom 21. November 1942 i. S. Pedrizzi.
Betreibungsort. Art. 46 ff. SehKG.
_
1. Für ~Iie Fortsetzung ist Art. 53 analog anwendbar bei der'
BetreIbung am Aufenthaltsort (Art. 48) oder am Geschäftssitz
(Art. 50 Abs. 1).
2. ~as zeitw:eilige Fehlen eines geeignetenBetreibungsortes macht
die Be~relbung. nicht hinfällig. Sie kann vielmehr binnen der
geset~hchen Fr~~ten ~ortgesetzt werden, sobald ein geeigneter
Betrelbungso~ SICh Wieder vorfindet. Art. 88 und 166, je Abs. 2.
3. Welche Betreibungsorte fallen für die Fortsetzung einer nach
Art. 50.Abs. 1 angehobenen Betreibung in Betracht ?
Geschäjllsntederlassung eines im Auslande wohnenden Schuldners
(Art. 50 Abs. 1) gilt ohne Rücksicht auf Geschäftsaufgabe als
fOl'~bestehend, solange sie im Handelsregister eingetragen
bleIbt.
Zustellung des ZahlungsbejelUs bei einer am letztem Ort angeho-
benen Betreibung: Es ist nicht nach Art. 64, sondern nach
Art. 66 vorzugehen.
For de la paursuue. Art. 46 et suiv. LP.
1. L'art. 53 est applicable a Ia continuation de 1a poursuite soit
que celle-ci ait eM introduite en vertu de Part. 48, c'est-~-dire
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.
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au lieu ob se trouvait le debiteur qui n'avait pas de domiciIe
fixe, soit qu'elle ait ete introduite en vertu de l'art. 50 au lieu
ob iI possedait un etablissement.
2. Le defaut momentane d'un for reguIier ne rend pas la poursuite
caduque. Elle pourra etre continuee dans les delais 16gaux
aussitöt qu'il existera de nouveau un for possible. Art. 88
et 166.
3. Quels sont les fors susceptibles d'etre pris en consideration pow:
la continuation d'une poursuite introduite en vertu de l'art. 50
aI. 1 ?
Etablissement. L'etablissement d'un debiteur domicilie a l'etranger
(art. 50 aI. 1) est cense subsister, nonobstant une cessation
des affaire.<;;, aussi longtemps qu'iI reste inscrit au registre du
commerce.
Natification du cammandement de payer en cas de poursuite inten-
Me au lieu ob se trouve l'etablissement : Il faut proceder selon
I'art. 66 et non selon l'art. 64.
Fora dell'esecuziane. Art. 46 e seg. LEF.
1. L'art. 53 e applicabile al proseguimento dell'esecuzione, sia
essa promossa in virtb delI'art. 48, cioe nelIuogo ove si trovava
iI debitore che non aveva domicilio fisso, sia essa promossa in
virtb delI'art. 50 nel luogo ov'egli possedeva un'azienda.
2. La mancanza momentanea d'un foro regolare non rende caduca
l'esecuzione. Essa potra essere continuata entro i termini
legali tosto che esistera un nuovo foro idoneo. Art. 88 e 166.
3. Quali sono i fori suscettibili di esser presi in considerazione pel
proseguimento d'un'esecuzione promossa in virtb dell'art. 50
Aziin'ctc!. i'azienda di un debitore domiciliato all'estero (art. 50
cp. I) e ritenuto come sussistente, benche gli affari siano cess8;ti,
fino a tanto ehe egli rimane iscritto nel registro di commerClO.
N otifica del precetta esecutiva in CMO di esecuzione promossa nel
luogo ove si trova l'azienda. Si deve procedere secondo l'art. 66
e non secondo l'art. 64.
A. -- Im Handelsregister von Basel-Stadt ist seit No-
vember 1938 (als damals in Lörrach wohnend) eingetra-
gen: Romeo Pedrizzi, Handel in Gemüsen und Süd-
früchten en gros, mit Geschäftsdomizil an der Riehen-
strasse 27, seit Oktober 1941 an der Viaduktstrasse 12
(Markthalle). Mit Zahlungsbefehl Nr. 74,890 des Betrei-
bungsamtes Basel-Stadt, am 18. April 1942 angeblich dem
Schuldner persönlich zugestellt, wurde er von der Luzerner
Landbank A.-G. in Emmenbrncke betrieben. Es erfolgte
kein Rechtsvorschlag. Am 24./26. J~ni 1942 erlangte die
Gläubigerin unter Angabe von Forli (Italien) als Wohnsitz
des Schuldners gegen diesen für den Restbetrag jener For-
derung einen Arrest Nr. 68 nach Art. 271 Ziff. 4 SchKG