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140 SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. No 37.
3. - Die Argumentation des Rekurses gipfelt in dem Satze : « Wenn alle im vorliegenden Falle ergangenen Ent- sc}leide richtig wären '(gemeint sind neben dem Rekursent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die gerichtlichen Kostenentscheide beider Instanzen des Kollokationsver- fahrens), so wäre es für die Zukunft dem Konkursverwalter unmöglich, Abweisungen wegen Nichteinreichung von Be- weisIDitteln zu erlassen, denn er könnte dies nicht mehr tun ohne riskieren zu müssen, dass ihm bei einer nachherigen Anerkennung der Vorwurf einer unbegründeten Abweisung gemacht und die Masse mit den Kosten und Entschädi- gungen belastet würde, wodurch die andern Gläubiger, die ihre Pflicht erfüllen, geschädigt würden. » Demgegenüber bleibt es dabei, dass, wer eine begründete Ansprache gel- tend macht, nicht kostenpflichtig wird, bloss weil er die Ansprache nicht sofort auf schlüssige Belege zu stützen vermochte, sondern allenfalls auf Zeugenbeweis, Augen- schein oder Expertise angewiesen ist. Dem Konkursamt liegt nach ausdrücklicher Vorschrift ob, die eingegebenen Ansprüche zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen zu machen (Art. 244 SchKG). Dafür genügt, auch wenn der Schuldner gestorben ist, in vielen Fällen nicht die Versendung eines Formularschreibens. So kann etwa ein Mietverhältnis (zumal unter Verwandten) nicht kurzerhand als nicht bestehend abgetan werden, wenn eine Einladung zum Vorweisen schriftlicher Belege unbeant- wortet bleibt. In manchen Fällen, wie gerade dem vorlie- genden, bedarf es zur Erwahrung der Konkurseingaben näherer Erkundigungen, beim Ansprecher selbst und ge- gebenenfalls auch anderwärts. Auf diesem Weg erhält die Konkursverwaltung oftmals leicht diejenigen Auf- schlüsse, die ihr sonst erst im Prozess zur Kenntnis kom- men und sie dann zur Anerkennung der einfach ({ mangels Ausweises » abgewiesenen Ansprache veranlassen, mit ent~ sprechender Kostenbelastung. Hätte sich das Konkursamt die Mühe genommen, den dem Gegenstand nach deutlich umschriebenen Ansprachen der Rekursgegner den Um- SchuIdbetreibuugs. und Konkursrecht. N° 38. 141 ständen entsprechend nachzugehen, so wäre ihm nur· ein Bruchteil des Arbeits- und Zeitaufwandes erwachsen, den nun der Kollokationsstreit und das vorliegende Beschwer- de- und Rekursverfahren mit sich gebracht haben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'l('. Konkurskamme'l' : Der Rekurs wird abgewiesen.
38. Entscheid vom 17. November 1942 i. S. Blättler.
1. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen sind, sobald das Versehen entdeckt wird, nach Massgabe von Art. 251 SchKG wie verspätete Eingaben noch zu berücksichtigen; _ insbesondere in einem Erbschaftskonkurse Ansprachen von Zinsen, die bereits zufolge eines vorherigen Schuldenrufes als laufende eingegeben wurden und dann, allenfalls noeh vor Konkurseröffnung, verfallen waren. Art. 232 Ziff. 2, Art. 234, 244, 251 SehKG. .
2. Wie verhält es sieh mit dem Pfandrecht, falls die Pfandsaehe inzwischen versteigert worden ist ?
3. Zur Anwendung von Art. 5 SchKG.
1. Les productions omises par inadvertance lorS de 180 eollocation doivent etre prises en e~nsiderat.ion dans le c~e de l'art. 251 LP, comme des produetlOns tardIves, des que I madvertanee est deeouverte. _ TI en ira notamment ainsi, da.nS la faillite d'une suceession, des ereanees d'interets qui avaient deja eta produites eomme ereanees d'interets eourants a l'oecasion d'un preOOdent appel aux ereaneiers et qui sont echues depuis lors, le cas echeant meme avant l'ouverture de la faillite. Art. 232 eh. 2, art. 234, 244, 251 LP. .
2. Qu'en est·i! du droit de gage, lorsqu'entre temps l'obJet du gage a ete vendu aux eneheres ?
3. Application de l'art. 5 LP. I Insinuazioni inavvertitamente omesse nell'allestimento della . graduatoria debbono esser prese in considerazione, ~secondo l'art. 251 LEF, come insinuazioni tardive, tosto ehe l'mavver- ~a e seoperta.. . . pie . v~le specialmente, nel falli~enw ?~ ~a s~eeesslOne, ~ i cretliti d'interessi ehe erano gia Statl msmuatl eome ~redit~ dliii.teressi eorrenti in occasione di una precedente gnda &.l ereditori e ehe, eventualmente aneor prima dell'apertura deI falllmehto, erano seaduti. Art. 232 eifra 2, art. 234, 244, 251 LEF.
2. Ghe he edel diritto di pegno, se, nel frattempo l'oggetto in pegno e stato venduto agli ineonti pubbliei ?
3. Applicazione dell'art. 5 LEF. 142 Schuldbetreibungs- und Konkursreoht_ N° 38. A. - Der Rekurrent Blättler gab für das öffentliche Inventar über den Nachlass des Hoteleigentümers Troxler in Luzern am 6. September 1940 ein: Gültbrief, angegan- gen am 3. Oktober 1864, im Betrage von Fr. 5000.-; Marchzins zu 4 % %. (Darunter verstand er natürlich den seit dem letzten Zinstag, 3. Oktober 1939, laufenden Zins.) In dem am 26. November 1940 über den erwähnten Nach- lass eröffneten K9nkurs war er nach Art. 234 SchKG und entsprechender Publikation der nochmaligen Eingabe ent- hoben. Im April 1941 stellte das Konkursamt das Lasten- ve~eichnis über die Hotelliegenschaft als Bestandteil des Kollokationsplans auf. Dabei traf es über den am 3. Okto- ber 1940 verfallenen Jahreszins keine Verfügung, weder im Sinne der Zulassung noch im Sinne der Abweisung, und erliess demgemäss auch keine Anzeige an den Rekurrenten gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG. Auf diese Weglassung wurde der Rekurrent erst aufmerksam nach der im April 1942 durchgeführten Versteigerung der Liegenschaft, als er nämlich am 18. August 1942 in bar nur den Zins pro 1941 (3. Oktober 1940 bis 3. Oktober 1941) nebst Verzugs- und Depotzins und Kosten, zusammen Fr. 228.75, erhielt (während der seit dem 3. Oktober 1941 laufende Zins samt dem Kapital dem Ersteigerer überbunden worden zu sein scheint). B. - Nun führte er Beschwerde mit dem Antrag, da~ Konkursamt sei anzuhalten, den Kpllokationsplan bezw. das Lastenverzeichnis durch Aufnahme der irrtümlioh nicht kollozierten Zinsforderung von Fr. 225.- pro 1940 zu ergänzen und neu aufzulegen. Zweitens beantragte er Feststellung, dass der Konkursbeamte für den ihm aus der Nichtkollokation des erwähnten Zinses entstehenden Schaden verantwortlich sei. Nach Abweisung durch die untere und (am 1. Oktober 1942) durch die obere Auf- sichtsbehörde des Kantons Luzern hält er mit dem vor- liegenden Rekurs an beiden Beschwerdeanträgen fest. Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : 143
1. - Die Abweisung einer Ansprache durch die Kon- kursverwaltung im Kollokationsplan (und bezw. Lasten- verzeichnis), sei es nach Betrag oder Rang der Forderung oder hinsichtlich eines Pfandrechtes, ist dem betreffenden Gläubiger speziell anzuzeigen (Art. 249 Abs. 3 SchKG). Das Unterbleiben der Anzeige hindert indessen nicht den Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Kollokations- verfügung. Aus diesem Grunde glaubt die kantonale Auf- sichtsbehörde den Antrag des Rekurrenten auf nachträg- liche Kollozierung des Zinses pro 1940 abweisen zu müssen. Mit Unrecht. Das Konkursamt hat diesen Zins gar nicht abgewiesen, was durch ausdrückliche Verfügung hätte geschehen müssen (vgl. Art. 58 und 67 Abs. 2 KV). Dazu wäre auch kein Grund ersichtlich, indem für eine Bezahlung des betreffenden Zinses bei Verfall oder für eine sonstige Tilgung, einen Verzicht oder andern Erlöschungsgrund nichts vorliegt. Vielmehr hat das Konkursamt die Eingabe des Rekurrenten eben nur auf den seit dem 3. Oktober 1940 laufenden und nicht auch auf den damals verfallenen Zins bezogen und über den letztern deshalb keine Kollokations- verfügung getroffen, die hätte in Rechtskraft erwachsen können. Dem Antrag des Rekurrenten, dies nun nachzu- holen,. lässt sich daher nicht die Rechtskraft des mit dem Kollokationsplan aufgestellten Lastenverzeichnisses ent- gegenhalten. Die Frage ist nur, ob sein Antrag nun nach rechtskräftigem Abschluss des Kollokationsverfahrens über- haupt verspätet sei. Aber dem steht Art. 251 SchKG ent- gegen, wonach verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens zulässig sind : Entweder folgt man der Auffassung, von der sich das Konkursamt bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses mit dem Kollokationsplan leiten liess. Darnach war die Ein- gabe des Rekurrenten so anzusehen, als wäre sie nicht schon für das öffentliche Inventar, vor dem Zinstag des 144 Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 38.
3. Oktober 1940, erfolgt. So betrachtet, bedeutete «March- zins }} entgegen dem ursprünglichen Sinn der Eingabe den seit dem 3. Oktober 1940, nicht schon den seit dem 3. Ok- tober 1939 laufenden, inzwischen verfallenen Zins. Bei dieser Auslegung war der « Zins pro 1940)} noch gar nicht. wirksam für das Konkursverfahren angemeldet. Demzu- folge enthält die Beschwerde nichts anderes als eine neue Eingabe, und Art. 251 ist direkt anwendbar. Oder aber man geht davon aus, dass bei der Kollokation das vor dem 3. Oktober 1940 liegende Datum der Eingabe hätte berücksichtigt werden sollen. Diese Auffassung ver- dient in der Tat den Vorzug. Wenn nach Art. 234 SchKG der Rekurrent die für das öffentliche Inventar gemachte Eingabe auch für das Konkursverfahren einfach stehen lassen konnte, durfte er verlangen, dass sie so berücksich- tigt werde, wie sie angesichts ihres Datums zweifellos gemeint war. Der Zins pro 1940 war also angemeldet. Das Konkursamt hätte ihn, trotz der inzwischen durch den Verfall überholten Bezeichnung als Marchzins, samt dem seither neu laufenden Zins berücksichtigen so~len. Bei die- ser Betrachtungsweise enthält die Beschwerde keine neue Eingabe, sondern greift lediglich auf die alte Eingabe zurück. Art. 251 SchKG ist aber analog anzuwenden. Diese Vorschrift lässt verspätete Eingaben zu, gleichgültig wel- ches die Ursache der Verspätung ist. Auch absichtlich ver- zögerte Eingaben sind zuzulassen .. Die Folgen bestehen darin, dass der betreffende Gläubiger die durch die Ver- spätung verursachten Kosten zu tragen und keinen Anteil an den vor der Anmeldung vorgenommenen Abschlagsver- teilungen hat. Nun liegt kein Grund vor, denjenigen Gläu- biger, der an einer bereits gemachten Eingabe festhält - die ohne sein Zutun, wegen eines Auslegungs- oder Rechtsirrtums oder eines sonstigen Versehens der Kon- kursverwaltung bisher unberücksichtigt blieb -, stren- geren Verspätungsfolgen auszusetzen als wie sie für ver- spätete neue Eingaben vorgesehen sind. Gleichwie der An- wendung von Art. 251 weder absichtliche noch nachlässige Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 38. 141) Verzögerung der Eingabe entgegensteht, so kann dem ersten Beschwerdeantrag des Rekurrenten nicht entgegen- gehalten werden, er hätte das ~tenverzeichnis dara~~ nachsehen soilen, ob seine Zinsforderungen vollständig berücksichtigt seien. Anderseits kann der Rekurrent aus der in Wirklichkeit schon früher vorhandenen Anmeldung keine Abweichung von Art. 251 zu seinen Gunsten herlei- ten. Solange seine Eingabe unberücksichtigt blieb, galt sie den übrigen Gläubigern gegenüber als nicht vorhanden. Die Zinsforderung pro 1940 ist also nunmehr so zu behan- deln als wäre sie erst im Verfahren der Verteilung des Lieg~nschaftserlöses und damit verspätet im Sinne von Art. 251 eingegeben worden.
2. - Bei dieser Sachlage wird es insbesondere bei der (mit Recht nicht angefochtenen) Versteigerung nach Mass- gabe des ihr zugrundegelegten ~tenve~eichnisses zu bleiben haben. Übersteigt der erZIelte PreIS den Betrag der damals berücksichtigten Pfandlasten nicht, so ist kaum mehr Raum für ein Grundpfandrecht zu Gunsten der neu hinzutretenden Zinsforderungen des Rekurrenten pro 1940, vorausgesetzt auch, dass diese Forderung und das Pfand- recht dafür an sich als begründet erscheint. Würde doch sonst in die Interessen der andern Pfandgläubiger einge- griffen, die bei der Liegenschaftsverwertung ni.cht mit einem solchen weitern Pfandrecht rechneten und SICh nach den damals im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandlasten richteten. Indessen steht dem Rekurrenten frei, im Falle der AbweiJmng der Pfahdansprache gegen die Masse zu klagen und die Streltfräge dem Richter zu unterbreiten. Liegt dagegen ein :MehrElriös über die für die Steigerung massgebenden Pfandlasten vor, so dürfte insoweit der Aner- kennung eines pfähdrechtes fm die neu hinzutrete~de Zinsforderung nichts entgegenstehen. Andere Pfandglau- biger wären, weil befriedigt, in diesem Fälle ni~ht berührt. Und für die Kurrentgläubiger würde es sich rocht wesent- lich anders verhalten als wenn die in Frage stehende Zins- forderung pro 1940 schon bei der Steigerung berücksichtigt AS 68 III - 1942 10 146 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. worden wäre. Übrigens steht deren allfällige Anerkennung durch das Konkursamt nach Art. 251 entsprechend Art. 250 SchKG auch ihrerseits unter dem Vorbehalt gerichtlicher Anfechtung. S. -;- Auf lien zweiten Beschwerdeantrag ist, entspre- chend den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbe- hörde, nicht einzutreten. Will der Rekurrent den Konkurs- beamten für Schaden verantwortlich machen, so steht ihm dafür der Weg der gerichtlichen Klage offen. Die vorin- stanzliche Behörde hat noch geprüft, ob Anlass zu einer administrativen Untersuchung gegen den Konkursbeamten bestehe. Bei der Verneinung dieser Frage durch die er- wähnte Behörde hat es sein Bewenden. Dem Rekurrenten steht in diesem Punkte kein Beschwerde- und Rekurs- recht zu. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
39. Entscheid vom 21. November 1942 i. S. Pedrizzi. Betreibungsort. Art. 46 ff. SehKG. _
1. Für ~Iie Fortsetzung ist Art. 53 analog anwendbar bei der' BetreIbung am Aufenthaltsort (Art. 48) oder am Geschäftssitz (Art. 50 Abs. 1).
2. ~as zeitw:eilige Fehlen eines geeignetenBetreibungsortes macht die Be~relbung. nicht hinfällig. Sie kann vielmehr binnen der geset~hchen Fr~~ten ~ortgesetzt werden, sobald ein geeigneter Betrelbungso~ SICh Wieder vorfindet. Art. 88 und 166, je Abs. 2.
3. Welche Betreibungsorte fallen für die Fortsetzung einer nach Art. 50.Abs. 1 angehobenen Betreibung in Betracht ? Geschäjllsntederlassung eines im Auslande wohnenden Schuldners (Art. 50 Abs. 1) gilt ohne Rücksicht auf Geschäftsaufgabe als fOl'~bestehend, solange sie im Handelsregister eingetragen bleIbt. Zustellung des ZahlungsbejelUs bei einer am letztem Ort angeho- benen Betreibung: Es ist nicht nach Art. 64, sondern nach Art. 66 vorzugehen. For de la paursuue. Art. 46 et suiv. LP.
1. L'art. 53 est applicable a Ia continuation de 1a poursuite soit que celle-ci ait eM introduite en vertu de Part. 48, c'est-~-dire Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. 147 au lieu ob se trouvait le debiteur qui n'avait pas de domiciIe fixe, soit qu'elle ait ete introduite en vertu de l'art. 50 au lieu ob iI possedait un etablissement.
2. Le defaut momentane d'un for reguIier ne rend pas la poursuite caduque. Elle pourra etre continuee dans les delais 16gaux aussitöt qu'il existera de nouveau un for possible. Art. 88 et 166.
3. Quels sont les fors susceptibles d'etre pris en consideration pow: la continuation d'une poursuite introduite en vertu de l'art. 50 aI. 1 ? Etablissement. L'etablissement d'un debiteur domicilie a l'etranger (art. 50 aI. 1) est cense subsister, nonobstant une cessation des affaire.<;;, aussi longtemps qu'iI reste inscrit au registre du commerce. Natification du cammandement de payer en cas de poursuite inten- Me au lieu ob se trouve l'etablissement : Il faut proceder selon I'art. 66 et non selon l'art. 64. Fora dell'esecuziane. Art. 46 e seg. LEF.
1. L'art. 53 e applicabile al proseguimento dell'esecuzione, sia essa promossa in virtb delI'art. 48, cioe nelIuogo ove si trovava iI debitore che non aveva domicilio fisso, sia essa promossa in virtb delI'art. 50 nel luogo ov'egli possedeva un'azienda.
2. La mancanza momentanea d'un foro regolare non rende caduca l'esecuzione. Essa potra essere continuata entro i termini legali tosto che esistera un nuovo foro idoneo. Art. 88 e 166.
3. Quali sono i fori suscettibili di esser presi in considerazione pel proseguimento d'un'esecuzione promossa in virtb dell'art. 50 Aziin'ctc!. i'azienda di un debitore domiciliato all'estero (art. 50 cp. I) e ritenuto come sussistente, benche gli affari siano cess8;ti, fino a tanto ehe egli rimane iscritto nel registro di commerClO. N otifica del precetta esecutiva in CMO di esecuzione promossa nel luogo ove si trova l'azienda. Si deve procedere secondo l'art. 66 e non secondo l'art. 64. A. -- Im Handelsregister von Basel-Stadt ist seit No- vember 1938 (als damals in Lörrach wohnend) eingetra- gen: Romeo Pedrizzi, Handel in Gemüsen und Süd- früchten en gros, mit Geschäftsdomizil an der Riehen- strasse 27, seit Oktober 1941 an der Viaduktstrasse 12 (Markthalle). Mit Zahlungsbefehl Nr. 74,890 des Betrei- bungsamtes Basel-Stadt, am 18. April 1942 angeblich dem Schuldner persönlich zugestellt, wurde er von der Luzerner Landbank A.-G. in Emmenbrncke betrieben. Es erfolgte kein Rechtsvorschlag. Am 24./26. J~ni 1942 erlangte die Gläubigerin unter Angabe von Forli (Italien) als Wohnsitz des Schuldners gegen diesen für den Restbetrag jener For- derung einen Arrest Nr. 68 nach Art. 271 Ziff. 4 SchKG