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68_III_141

BGE 68 III 141

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. No 37.

3. -

Die Argumentation des Rekurses gipfelt in dem

Satze : « Wenn alle im vorliegenden Falle ergangenen Ent-

sc}leide richtig wären '(gemeint sind neben dem Rekursent-

scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die gerichtlichen

Kostenentscheide beider Instanzen des Kollokationsver-

fahrens), so wäre es für die Zukunft dem Konkursverwalter

unmöglich, Abweisungen wegen Nichteinreichung von Be-

weisIDitteln zu erlassen, denn er könnte dies nicht mehr tun

ohne riskieren zu müssen, dass ihm bei einer nachherigen

Anerkennung der Vorwurf einer unbegründeten Abweisung

gemacht und die Masse mit den Kosten und Entschädi-

gungen belastet würde, wodurch die andern Gläubiger, die

ihre Pflicht erfüllen, geschädigt würden. » Demgegenüber

bleibt es dabei, dass, wer eine begründete Ansprache gel-

tend macht, nicht kostenpflichtig wird, bloss weil er die

Ansprache nicht sofort auf schlüssige Belege zu stützen

vermochte, sondern allenfalls auf Zeugenbeweis, Augen-

schein oder Expertise angewiesen ist. Dem Konkursamt

liegt nach ausdrücklicher Vorschrift ob, die eingegebenen

Ansprüche zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen

Erhebungen zu machen (Art. 244 SchKG). Dafür genügt,

auch wenn der Schuldner gestorben ist, in vielen Fällen

nicht die Versendung eines Formularschreibens. So kann

etwa ein Mietverhältnis (zumal unter Verwandten) nicht

kurzerhand als nicht bestehend abgetan werden, wenn eine

Einladung zum Vorweisen schriftlicher Belege unbeant-

wortet bleibt. In manchen Fällen, wie gerade dem vorlie-

genden, bedarf es zur Erwahrung der Konkurseingaben

näherer Erkundigungen, beim Ansprecher selbst und ge-

gebenenfalls auch anderwärts. Auf diesem Weg erhält

die Konkursverwaltung oftmals leicht diejenigen Auf-

schlüsse, die ihr sonst erst im Prozess zur Kenntnis kom-

men und sie dann zur Anerkennung der einfach ({ mangels

Ausweises » abgewiesenen Ansprache veranlassen, mit ent~

sprechender Kostenbelastung. Hätte sich das Konkursamt

die Mühe genommen, den dem Gegenstand nach deutlich

umschriebenen Ansprachen der Rekursgegner den Um-

SchuIdbetreibuugs. und Konkursrecht. N° 38.

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ständen entsprechend nachzugehen, so wäre ihm nur· ein

Bruchteil des Arbeits- und Zeitaufwandes erwachsen, den

nun der Kollokationsstreit und das vorliegende Beschwer-

de- und Rekursverfahren mit sich gebracht haben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'l('. Konkurskamme'l' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

38. Entscheid vom 17. November 1942 i. S. Blättler.

1. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen sind,

sobald das Versehen entdeckt wird, nach Massgabe von Art. 251

SchKG wie verspätete Eingaben noch zu berücksichtigen;

_ insbesondere in einem Erbschaftskonkurse Ansprachen von

Zinsen, die bereits zufolge eines vorherigen Schuldenrufes als

laufende eingegeben wurden und dann, allenfalls noeh vor

Konkurseröffnung, verfallen waren.

Art. 232 Ziff. 2, Art. 234, 244, 251 SehKG.

.

2. Wie verhält es sieh mit dem Pfandrecht, falls die Pfandsaehe

inzwischen versteigert worden ist ?

3. Zur Anwendung von Art. 5 SchKG.

1. Les productions omises par inadvertance lorS de 180 eollocation

doivent etre prises en e~nsiderat.ion dans le c~e de l'art. 251

LP, comme des produetlOns tardIves, des que I madvertanee est

deeouverte.

_ TI en ira notamment ainsi, da.nS la faillite d'une suceession, des

ereanees d'interets qui avaient deja eta produites eomme

ereanees d'interets eourants a l'oecasion d'un preOOdent appel

aux ereaneiers et qui sont echues depuis lors, le cas echeant

meme avant l'ouverture de la faillite.

Art. 232 eh. 2, art. 234, 244, 251 LP.

.

2. Qu'en est·i! du droit de gage, lorsqu'entre temps l'obJet du gage

a ete vendu aux eneheres ?

3. Application de l'art. 5 LP.

I Insinuazioni inavvertitamente omesse nell'allestimento della

. graduatoria debbono esser prese in considerazione, ~secondo

l'art. 251 LEF, come insinuazioni tardive, tosto ehe l'mavver-

~a e seoperta..

.

.

pie . v~le specialmente, nel falli~enw ?~ ~a s~eeesslOne, ~

i cretliti d'interessi ehe erano gia Statl msmuatl eome ~redit~

dliii.teressi eorrenti in occasione di una precedente gnda &.l

ereditori e ehe, eventualmente aneor prima dell'apertura deI

falllmehto, erano seaduti.

Art. 232 eifra 2, art. 234, 244, 251 LEF.

2. Ghe he edel diritto di pegno, se, nel frattempo l'oggetto in

pegno e stato venduto agli ineonti pubbliei ?

3. Applicazione dell'art. 5 LEF.

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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht_ N° 38.

A. -

Der Rekurrent Blättler gab für das öffentliche

Inventar über den Nachlass des Hoteleigentümers Troxler

in Luzern am 6. September 1940 ein: Gültbrief, angegan-

gen am 3. Oktober 1864, im Betrage von Fr. 5000.-;

Marchzins zu 4 % %. (Darunter verstand er natürlich den

seit dem letzten Zinstag, 3. Oktober 1939, laufenden Zins.)

In dem am 26. November 1940 über den erwähnten Nach-

lass eröffneten K9nkurs war er nach Art. 234 SchKG und

entsprechender Publikation der nochmaligen Eingabe ent-

hoben. Im April 1941 stellte das Konkursamt das Lasten-

ve~eichnis über die Hotelliegenschaft als Bestandteil des

Kollokationsplans auf. Dabei traf es über den am 3. Okto-

ber 1940 verfallenen Jahreszins keine Verfügung, weder

im Sinne der Zulassung noch im Sinne der Abweisung, und

erliess demgemäss auch keine Anzeige an den Rekurrenten

gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG. Auf diese Weglassung

wurde der Rekurrent erst aufmerksam nach der im April

1942 durchgeführten Versteigerung der Liegenschaft, als

er nämlich am 18. August 1942 in bar nur den Zins pro

1941 (3. Oktober 1940 bis 3. Oktober 1941) nebst Verzugs-

und Depotzins und Kosten, zusammen Fr. 228.75, erhielt

(während der seit dem 3. Oktober 1941 laufende Zins samt

dem Kapital dem Ersteigerer überbunden worden zu sein

scheint).

B. -

Nun führte er Beschwerde mit dem Antrag, da~

Konkursamt sei anzuhalten, den Kpllokationsplan bezw.

das Lastenverzeichnis durch Aufnahme der irrtümlioh

nicht kollozierten Zinsforderung von Fr. 225.- pro 1940

zu ergänzen und neu aufzulegen. Zweitens beantragte er

Feststellung, dass der Konkursbeamte für den ihm aus

der Nichtkollokation des erwähnten Zinses entstehenden

Schaden verantwortlich sei. Nach Abweisung durch die

untere und (am 1. Oktober 1942) durch die obere Auf-

sichtsbehörde des Kantons Luzern hält er mit dem vor-

liegenden Rekurs an beiden Beschwerdeanträgen fest.

Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

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1. -

Die Abweisung einer Ansprache durch die Kon-

kursverwaltung im Kollokationsplan (und bezw. Lasten-

verzeichnis), sei es nach Betrag oder Rang der Forderung

oder hinsichtlich eines Pfandrechtes, ist dem betreffenden

Gläubiger speziell anzuzeigen (Art. 249 Abs. 3 SchKG).

Das Unterbleiben der Anzeige hindert indessen nicht den

Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Kollokations-

verfügung. Aus diesem Grunde glaubt die kantonale Auf-

sichtsbehörde den Antrag des Rekurrenten auf nachträg-

liche Kollozierung des Zinses pro 1940 abweisen zu müssen.

Mit Unrecht. Das Konkursamt hat diesen Zins gar nicht

abgewiesen, was durch ausdrückliche Verfügung hätte

geschehen müssen (vgl. Art. 58 und 67 Abs. 2 KV). Dazu

wäre auch kein Grund ersichtlich, indem für eine Bezahlung

des betreffenden Zinses bei Verfall oder für eine sonstige

Tilgung, einen Verzicht oder andern Erlöschungsgrund

nichts vorliegt. Vielmehr hat das Konkursamt die Eingabe

des Rekurrenten eben nur auf den seit dem 3. Oktober 1940

laufenden und nicht auch auf den damals verfallenen Zins

bezogen und über den letztern deshalb keine Kollokations-

verfügung getroffen, die hätte in Rechtskraft erwachsen

können. Dem Antrag des Rekurrenten, dies nun nachzu-

holen,. lässt sich daher nicht die Rechtskraft des mit dem

Kollokationsplan aufgestellten Lastenverzeichnisses ent-

gegenhalten. Die Frage ist nur, ob sein Antrag nun nach

rechtskräftigem Abschluss des Kollokationsverfahrens über-

haupt verspätet sei. Aber dem steht Art. 251 SchKG ent-

gegen, wonach verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss

des Konkursverfahrens zulässig sind :

Entweder folgt man der Auffassung, von der sich das

Konkursamt bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses mit

dem Kollokationsplan leiten liess. Darnach war die Ein-

gabe des Rekurrenten so anzusehen, als wäre sie nicht

schon für das öffentliche Inventar, vor dem Zinstag des

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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 38.

3. Oktober 1940, erfolgt. So betrachtet, bedeutete «March-

zins }} entgegen dem ursprünglichen Sinn der Eingabe den

seit dem 3. Oktober 1940, nicht schon den seit dem 3. Ok-

tober 1939 laufenden, inzwischen verfallenen Zins. Bei

dieser Auslegung war der « Zins pro 1940)} noch gar nicht.

wirksam für das Konkursverfahren angemeldet. Demzu-

folge enthält die Beschwerde nichts anderes als eine neue

Eingabe, und Art. 251 ist direkt anwendbar.

Oder aber man geht davon aus, dass bei der Kollokation

das vor dem 3. Oktober 1940 liegende Datum der Eingabe

hätte berücksichtigt werden sollen. Diese Auffassung ver-

dient in der Tat den Vorzug. Wenn nach Art. 234 SchKG

der Rekurrent die für das öffentliche Inventar gemachte

Eingabe auch für das Konkursverfahren einfach stehen

lassen konnte, durfte er verlangen, dass sie so berücksich-

tigt werde, wie sie angesichts ihres Datums zweifellos

gemeint war. Der Zins pro 1940 war also angemeldet. Das

Konkursamt hätte ihn, trotz der inzwischen durch den

Verfall überholten Bezeichnung als Marchzins, samt dem

seither neu laufenden Zins berücksichtigen so~len. Bei die-

ser Betrachtungsweise enthält die Beschwerde keine neue

Eingabe, sondern greift lediglich auf die alte Eingabe

zurück. Art. 251 SchKG ist aber analog anzuwenden. Diese

Vorschrift lässt verspätete Eingaben zu, gleichgültig wel-

ches die Ursache der Verspätung ist. Auch absichtlich ver-

zögerte Eingaben sind zuzulassen .. Die Folgen bestehen

darin, dass der betreffende Gläubiger die durch die Ver-

spätung verursachten Kosten zu tragen und keinen Anteil

an den vor der Anmeldung vorgenommenen Abschlagsver-

teilungen hat. Nun liegt kein Grund vor, denjenigen Gläu-

biger, der an einer bereits gemachten Eingabe festhält

-

die ohne sein Zutun, wegen eines Auslegungs- oder

Rechtsirrtums oder eines sonstigen Versehens der Kon-

kursverwaltung bisher unberücksichtigt blieb -, stren-

geren Verspätungsfolgen auszusetzen als wie sie für ver-

spätete neue Eingaben vorgesehen sind. Gleichwie der An-

wendung von Art. 251 weder absichtliche noch nachlässige

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 38.

141)

Verzögerung der Eingabe entgegensteht, so kann dem

ersten Beschwerdeantrag des Rekurrenten nicht entgegen-

gehalten werden, er hätte das ~tenverzeichnis dara~~

nachsehen soilen, ob seine Zinsforderungen vollständig

berücksichtigt seien. Anderseits kann der Rekurrent aus

der in Wirklichkeit schon früher vorhandenen Anmeldung

keine Abweichung von Art. 251 zu seinen Gunsten herlei-

ten. Solange seine Eingabe unberücksichtigt blieb, galt sie

den übrigen Gläubigern gegenüber als nicht vorhanden.

Die Zinsforderung pro 1940 ist also nunmehr so zu behan-

deln als wäre sie erst im Verfahren der Verteilung des

Lieg~nschaftserlöses und damit verspätet im Sinne von

Art. 251 eingegeben worden.

2. -

Bei dieser Sachlage wird es insbesondere bei der

(mit Recht nicht angefochtenen) Versteigerung nach Mass-

gabe des ihr zugrundegelegten ~tenve~eichnisses zu

bleiben haben. Übersteigt der erZIelte PreIS den Betrag

der damals berücksichtigten Pfandlasten nicht, so ist kaum

mehr Raum für ein Grundpfandrecht zu Gunsten der neu

hinzutretenden Zinsforderungen des Rekurrenten pro 1940,

vorausgesetzt auch, dass diese Forderung und das Pfand-

recht dafür an sich als begründet erscheint. Würde doch

sonst in die Interessen der andern Pfandgläubiger einge-

griffen, die bei der Liegenschaftsverwertung ni.cht mit

einem solchen weitern Pfandrecht rechneten und SICh nach

den damals im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandlasten

richteten. Indessen steht dem Rekurrenten frei, im Falle

der AbweiJmng der Pfahdansprache gegen die Masse zu

klagen und die Streltfräge dem Richter zu unterbreiten.

Liegt dagegen ein :MehrElriös über die für die Steigerung

massgebenden Pfandlasten vor, so dürfte insoweit der Aner-

kennung eines pfähdrechtes fm die neu hinzutrete~de

Zinsforderung nichts entgegenstehen. Andere Pfandglau-

biger wären, weil befriedigt, in diesem Fälle ni~ht berührt.

Und für die Kurrentgläubiger würde es sich rocht wesent-

lich anders verhalten als wenn die in Frage stehende Zins-

forderung pro 1940 schon bei der Steigerung berücksichtigt

AS 68 III -

1942

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.

worden wäre. Übrigens steht deren allfällige Anerkennung

durch das Konkursamt nach Art. 251 entsprechend Art. 250

SchKG auch ihrerseits unter dem Vorbehalt gerichtlicher

Anfechtung.

S. -;- Auf lien zweiten Beschwerdeantrag ist, entspre-

chend den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbe-

hörde, nicht einzutreten. Will der Rekurrent den Konkurs-

beamten für Schaden verantwortlich machen, so steht ihm

dafür der Weg der gerichtlichen Klage offen. Die vorin-

stanzliche Behörde hat noch geprüft, ob Anlass zu einer

administrativen Untersuchung gegen den Konkursbeamten

bestehe. Bei der Verneinung dieser Frage durch die er-

wähnte Behörde hat es sein Bewenden. Dem Rekurrenten

steht in diesem Punkte kein Beschwerde- und Rekurs-

recht zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise

gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

39. Entscheid vom 21. November 1942 i. S. Pedrizzi.

Betreibungsort. Art. 46 ff. SehKG.

_

1. Für ~Iie Fortsetzung ist Art. 53 analog anwendbar bei der'

BetreIbung am Aufenthaltsort (Art. 48) oder am Geschäftssitz

(Art. 50 Abs. 1).

2. ~as zeitw:eilige Fehlen eines geeignetenBetreibungsortes macht

die Be~relbung. nicht hinfällig. Sie kann vielmehr binnen der

geset~hchen Fr~~ten ~ortgesetzt werden, sobald ein geeigneter

Betrelbungso~ SICh Wieder vorfindet. Art. 88 und 166, je Abs. 2.

3. Welche Betreibungsorte fallen für die Fortsetzung einer nach

Art. 50.Abs. 1 angehobenen Betreibung in Betracht ?

Geschäjllsntederlassung eines im Auslande wohnenden Schuldners

(Art. 50 Abs. 1) gilt ohne Rücksicht auf Geschäftsaufgabe als

fOl'~bestehend, solange sie im Handelsregister eingetragen

bleIbt.

Zustellung des ZahlungsbejelUs bei einer am letztem Ort angeho-

benen Betreibung: Es ist nicht nach Art. 64, sondern nach

Art. 66 vorzugehen.

For de la paursuue. Art. 46 et suiv. LP.

1. L'art. 53 est applicable a Ia continuation de 1a poursuite soit

que celle-ci ait eM introduite en vertu de Part. 48, c'est-~-dire

Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.

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au lieu ob se trouvait le debiteur qui n'avait pas de domiciIe

fixe, soit qu'elle ait ete introduite en vertu de l'art. 50 au lieu

ob iI possedait un etablissement.

2. Le defaut momentane d'un for reguIier ne rend pas la poursuite

caduque. Elle pourra etre continuee dans les delais 16gaux

aussitöt qu'il existera de nouveau un for possible. Art. 88

et 166.

3. Quels sont les fors susceptibles d'etre pris en consideration pow:

la continuation d'une poursuite introduite en vertu de l'art. 50

aI. 1 ?

Etablissement. L'etablissement d'un debiteur domicilie a l'etranger

(art. 50 aI. 1) est cense subsister, nonobstant une cessation

des affaire.<;;, aussi longtemps qu'iI reste inscrit au registre du

commerce.

Natification du cammandement de payer en cas de poursuite inten-

Me au lieu ob se trouve l'etablissement : Il faut proceder selon

I'art. 66 et non selon l'art. 64.

Fora dell'esecuziane. Art. 46 e seg. LEF.

1. L'art. 53 e applicabile al proseguimento dell'esecuzione, sia

essa promossa in virtb delI'art. 48, cioe nelIuogo ove si trovava

iI debitore che non aveva domicilio fisso, sia essa promossa in

virtb delI'art. 50 nel luogo ov'egli possedeva un'azienda.

2. La mancanza momentanea d'un foro regolare non rende caduca

l'esecuzione. Essa potra essere continuata entro i termini

legali tosto che esistera un nuovo foro idoneo. Art. 88 e 166.

3. Quali sono i fori suscettibili di esser presi in considerazione pel

proseguimento d'un'esecuzione promossa in virtb dell'art. 50

Aziin'ctc!. i'azienda di un debitore domiciliato all'estero (art. 50

cp. I) e ritenuto come sussistente, benche gli affari siano cess8;ti,

fino a tanto ehe egli rimane iscritto nel registro di commerClO.

N otifica del precetta esecutiva in CMO di esecuzione promossa nel

luogo ove si trova l'azienda. Si deve procedere secondo l'art. 66

e non secondo l'art. 64.

A. -- Im Handelsregister von Basel-Stadt ist seit No-

vember 1938 (als damals in Lörrach wohnend) eingetra-

gen: Romeo Pedrizzi, Handel in Gemüsen und Süd-

früchten en gros, mit Geschäftsdomizil an der Riehen-

strasse 27, seit Oktober 1941 an der Viaduktstrasse 12

(Markthalle). Mit Zahlungsbefehl Nr. 74,890 des Betrei-

bungsamtes Basel-Stadt, am 18. April 1942 angeblich dem

Schuldner persönlich zugestellt, wurde er von der Luzerner

Landbank A.-G. in Emmenbrncke betrieben. Es erfolgte

kein Rechtsvorschlag. Am 24./26. J~ni 1942 erlangte die

Gläubigerin unter Angabe von Forli (Italien) als Wohnsitz

des Schuldners gegen diesen für den Restbetrag jener For-

derung einen Arrest Nr. 68 nach Art. 271 Ziff. 4 SchKG