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68_III_136

BGE 68 III 136

Bundesgericht (BGE) · 1942-11-17 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 37.

Pfandes vor der Inli.nspruchnahme des Schuldnervermö-

gens zu dulden, kann sowenig, wie sie im vorliegenden

:Q.ekursverfahren in Betracht fällt, Anlass zu einer neuen

Beschwerde geben. Diese wäre verspätet. Dagegen bleibt

dem Schuldner unbenommen, eine Verständigung mit der

Gläubigerin auf Grund der neuen Stellungnahme Ram-

steins anzubahnen.

Demnach erkennt die 8chUldbetr.- $. Konk'Urskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

37. Entscheid vom 17. November 1942

i. S. Konkursamt Hottingen-Zftrlch.

Der im ~ollokationsplan abgewiesene Gläubiger, dessen Ansprache

dann 1m Prozesse von der Masse anerkannt wird, ist für die

Kosten der Neuauflage nicht vorschusspßichtig und hat dafür

gar nicht aufzukommen. Art. 250 SchKG, 66 KV (Erw. 1 und 2).

Das Fehlen von Belegen, wenn solche nicht zur Verfügung

standen, zieht auch dann keine Kostenpflicht nach sich, wenn

deshalb die Behandlung der betreffenden Ansprache verschoben

wurde. Art. 232 Z. 2, 250 SchKG, 59 a. E. KV. (Erw. 2).

Die Pflicht der Konkursverwaltung, übel' die eingegangenen An-

sprachen die nötigen Erhebungen zu machen, erschöpft sich

nicht in de),' Einladung zum Vorlegen von Beweismitteln.

Art. 244 SchKG. (Erw. 3).

Le creancier dont la production n'a pas eM admise lors da la co11o-

cation et dont la pretention est ensuite reconnue par la masse

en cours d'instance n'est t~nu ni d'avancer, ni de payer les frais

du nouveau depöt de l'etat de colloclrtion. Art. 250 LP, 66 Ord.

Faill. (consid. 1 et 2). Le dMant de preuves, lorsque ces preuves

n'etaient pas Ala disposition du creancier, n'entraine pas l'obli-

gation de payer les frais, meme lorsque ce dMaut a fait remettre

l'examen da la production. Art. 232 ch. 2, 250 LP, 59 i. f. Ord.

Faill. (consid. 2).

L'administration do la faillite n'a pas rempli son obligation de

proc6der aux verifications necessaires, touchant les creances

produites, du simple fait qu'elle a inviM le crOOncier A fournir

les preuves de son droit. Art. 244 LP (consid. 3).

Il creditore, la cui insinuazione non e stata ammessa in sede di

allestimento della graduatoria, ma la cui pretesa e poi ricono~

sciuta dalla massa nella procedura giudiziaria, non e tenuto ad

aIiticipare ne a pagare le spese deI nuovo deposito della gradua-

toria. Art. 250 LEF, art. 66 Reg. Fall. (Consid. 1 e 2). La man-

canza di giustificativi, che non erano a disposizione del creditore,

non porta seco l'obbligo di pagare le spese, anche se ha causato

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37.

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il rinvio dell'esame dell'insinuazione. Art. 232 cifra 2, 250 LEF;

59 i. f. Reg. Fall. (Consid. 2).

L'amministrazione deI fallimento, che si e limitata ad invitare

il creditore a fornire le prove deI suo diritto, non ha-soddisfatto

l'Qbbligo di procedere alle verifiche necessarie dei crediti insi·

nuati. Art. 244 LEF. (Consid. 3).

A. -

Im Konkurs über die Hinterlassenschaft des Mario

Brupbacher gaben die Eheleute Brupbacher-Schmidt fol-

gende Forderungen ein :a) die Ehefrau: « Kost und Logis

für die Zeit vom Januar bis September 1941, 8 % Monate

a Fr. 200.- = Fr. 1700.-»; b) der Ehemann: ({ Darlehen

lt. Quittungen für Aufwendungen für den Gemeinschuld-

ner Fr. 900.- ». Sie erhielten hierauf vom Konkursamt

ein Formularschreiben mit folgendem vorgedrucktem

Text : « Im Konkurs über ..... haben Sie Ihrer Forde-

rungseingabe vom ..... keine Beweismittel beigelegt

(vgl. Art. 232 Ziff. 2 des Schuldbetr.- und Konkursge-

satzes). -

Sofern Sie uns die Beweismittel (Schuldscheine,

Buchauszüge etc.) in Original oder amtlich beglaubigter

Abschrift nicht umgehend einsenden, müssen wir Ihre For-

derung abweisen. » Die Ansprecher kehrten darauf nichts

vor. Im Kollokationsplan abgewiesen, erhoben sie Kollo-

kationsklage. Diese wurde nun vor bezw. bei Beginn der

Hauptverhandlung vom Konkursamt anerkannt. Vorbe-

halten blieb das Anfechtungsrecht einzelner Gläubiger

nach Art. 66 KV. Für die infolgedessen notwendige Neu-

a.ufla.ge der sich aus der nachträglichen Anerkennung er-

gebenden Änderung des Kollokationsplanes verlan~e das

Konkursamt von den beiden Ansprechern Fr. 80.- als

Kostenvorschuss. Zur Erläuterung wurde beigefügt: Im

Falle der Nichtleistung « nehmen wir an, dass Sie auf die

Publikation des abgeänderten Kollokationsplanes verzich-

ten. Dies hätte allerdings zur Folge, dass der Kollokations-

plan mit Bezug auf die beiden von Ihnen geltend gemach-

ten Forderungen nicht rechtskräftig würde und letztere

demzufolge in der Verteilungsliste nicht berücksichtigt

werden könnten. »

B. -

Gegen diese Auferlegung eines Kostenvorschusses

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

führten die Eheleute Brupbacher-Schmidt Beschwerde. Die

untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die

0!>ere dagegen hiess' sie am 30. Oktober 1942 gut. Das

Konkursamt zieht diesen Entscheid namens der Konkurs-

masse an das Bundesgericht weiter und hält an der getrof-

fenen Kostenverfügung fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -Wird eine im Kollokationsplan abgewiesene An-

sprache in dem vom Ansprecher gegen die Masse angeho-

benen Prozesse von der Masse anerkannt, so hat die Aner-

kennung für die Masse die Wirkung eines rechtskräftigen

Urteils. Der Kollokationsplan ist dementsprechend zu

ändern. Das darf nicht von einer Kostendeckung durch

den obsiegenden Kläger abhängig gemacht werden. Im

Falle der Anerkennung entstehen im Unterschied zum

Urteilsfalle besondere Verfahrenskosten, weil die Änderung

des Kollokationsplanes noch der Anfechtung durch andere

Gläubiger unterliegt und darum neu aufgelegt und bekannt-

gemacht werden muss (Art. 66 KV). Auch für diese Kosten

ist der Gläubiger, dessen Ansprache anerkannt wurde, in

keinem Falle vorschusspflichtig. Die Neuauflage und Be-

kanntmachung der Änderung liegt gar nicht in seinem

Interesse. Könnte sie aus irgendeinem Grunde nicht statt-

fip.den, so bliebe es bei der für die. Masse rechtskräftigen

Erledigung und der entsprechenden neuen Kollozierung.

2. -

Eine andere Frage ist, ob die Konkursmasse, ohne

die vorgeschriebene Neuauflage und Bekanntmachung an

eine dahingehende Bedingung zu knüpfen, vom Titular

der nunmehr anerkannten Ansprache Ersatz der betref-

fenden Kosten aus dem Grunde verlangen könne, weil

er die zunächst erfolgte Bestreitung und damit auch alles

Weitere durch eine nicht oder nicht genügend belegte An-

meldung verursacht habe. Eine derartige Verantwortlich-

keit für das Fehlen von Belegen bei der Anmeldung ist

dem Gesetz und der Verordnung (vgl. deren Art. 59) unbe-

Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

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kannt. Die Kosten des Konkursverfahrens sind aus dem

Konkursvermögen zu decken, soweit nicht besondere Vor-

schriften eine Ausnahme vorsehen, wie Art. 251 SchKG

betreffend die durch verspätete Eingaben verursachten

Kosten. Diese Vorschrift erfasst indessen nicht den Fall

der rechtzeitigen, lediglich nicht durch (genügende) Belege

unterstützten Eingabe. Es ist auch ausgeschlossen, diesen

Fall auf dem Wege der Analogie jener Vorschrift 'zu unter-

stellen. Es liegt keine Analogie vor. Art. 251 stellt nicht

darauf ab, ob die verspätete Eingabe belegt oder unbelegt

sei. Anderseits kann eine Eingabe nicht deshalb, weil

Belege fehlen, als verspätet angesehen. werden. Es frägt

,si~h nur, ob, ganz abgesehen von Art. 251, eine Kosten-

pflicht gegeben sei als Sanktion für einen Verstoss gegen

die in Art. 232 Ziff. 2 SchKG enthaltene Vorschrift, wonach

den Konkurseingaben die « Beweismittel (Schuldscheine,

Buchauszüge usw.) in Original oder amtlich beglaubigter

Abschrift» beizulegen sind. In Betracht fällt hiebei höch-

stens eine analoge Anwendung von Art. 73 Abs. 2 SchKG,

was aber, entsprechend Art. 67 Ziff. 4 SchKG, voraussetzt,

dass der betreffende Gläubiger solche Urkunden besitzt

oder ihm deren Beschaffung zuzumuten ist. Hier ist solches

nicht dargetan. Gegenteils stützten sich die Forderungen

beider Rekurrenten auch im Prozesse auf keine bezw. nur

auf solche Urkunden, die im Zeitpunkt der Konkurseingabe

noch nicht vorgelegen hatten. Selbst wenn das Konkursamt

wegen des Fehlens von Ausweisen die Kollokationsver-

fügung verschoben hätte im Sinne der Verordnungsbe-

stimmung von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 am Ende, wäre bei

dieser Sachlage eine Kostenauflage auf die Ansprecher

keinesfalls zulässig. Hinsichtlich der durch die Anerkennung

im Prozesse bedingten Kosten der Neuauflage und Bekannt-

machung verbietet sie sich im Anschlusse an das in Erw. 1

Gesagte von vornherein, weil ein Ansprecher nicht mit be-

sondern Kosten belastet werden darf, die nur deshalb ent-

stehen, weil die Konkursmasse es nicht zu einem gericht-

lichen Entscheide kommen lässt.

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Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht. No 31.

3. -

Die Argumerltation des Rekurses gipfelt in dem

Satze : « Wenn alle im vorliegenden Falle ergangenen Ent-

scheide richtig wären '(gemeint sind neben dem Rekursent-

scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die gerichtlichen

Kostenentscheide beider Instanzen des Kollokationsver-

fahrens), so wäre es für die Zukunft dem Konkursverwalter

unmöglich, Abweisungen wegen Nichteinreichung von Be-

weismitteln zu erlassen, denn er könnte dies nicht mehr tun

ohne riskieren zu müssen, dass· ihm bei einer nachherigen

Anerkennung der Vorwurf einer unbegründeten Abweisung

gemacht und die Masse mit den Kosten und Entschädi-

gungen belastet würde, wodurch die andern Gläubiger, die

ihre Pflicht erfüiIen, geschädigt würden.)) Demgegenüber

bleibt es dabei, dass, wer eine begründete Ansprache gel-

tend macht, nicht kostenpflichtig wird, bloss weil er die

Ansprache nicht sofort auf schlüssige Belege zu stützen

vermoohte, sondern allenfalls auf Zeugenbeweis, Augen-

schein oder Expertise angewiesen ist. Dem Konkursamt

liegt naoh ausdrüoklicher Vorschrift ob, die eingegebenen

Ansprüohe zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen

Erhebungen zu maohen (Art. 244 SchKG). Dafür genügt,

auch wenn der Schuldner gestorben ist, in vielen Fällen

nicht die Versendung eines Formularsohreibens. So kaml

etwa ein Mietverhältnis (zumal unter Verwandten) nicht

kurzerhand als nicht bestehend abgetan werden, wenn eine

Einladung zum Vorweisen schriftlicher Belege unbeant-

wortet bleibt. In manchen Fällen, wie gerade dem vorlie-

genden, bedarf es zur Erwahrung der Konkurseingaben

näherer Erkundigungen, beim Ansprecher selbst und ge-

gebenenfalls auoh anderwärts. Auf diesem Weg erhält

die Konkursverwaltung oftmals leicht diejenigen Auf-

schlüsse, die ihr sonst erst im Prozess zur Kenntnis kom-

men und sie dann zur Anerkennung der einfaoh « mangels

Ausweises » abgewiesenen Ansprache veranlassen, mit ent~

sprechender Kostenbelastung. Hätte sich das Konkursamt

die Mühe genommen, den dem Gegenstand naoh deutlioh

umschriebenen Ansprachen der Rekursgegner den Um-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 38.

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ständen entspreohend naohzugehen, so wäre ihm nur ein

Bruchteil des Arbeits- und Zeitaufwandes erwaohsen, den

nun der Kollokationsstreit und das vorliegende Beschwer-

de- und Rekursverfahren mit sich gebracht haben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'lt. Konkurskammet· :

Der Rekurs wird abgewiesen.

38. Entseheld vom 17. November 1942 i. S. BlättIer.

1. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen sind,

sobald das Versehen entdeckt wird, nach Massgabe von Art. 251

SchKG wie verspätete Eingaben noch zu berücksichtigen;

-

insbesondere in einem Erbschaftskonkurse Ansprachen von

Zinsen, die bereits zu folge eines vorherigen Schuldenrufes als

laufende eingegeben wurden und dann, allenfalls noch vor

Konkurseröffnung, verfallen waren.

Art. 232 Ziff. 2, Art. 234, 244, 251 SchKG.

2. Wie verhält es sich mit dem Pfandrecht, falls die Pfandsache

inzwischen versteigert worden ist ?

3. Zur Anwendung von Art. 5 SchKG.

1. Les productions omises par inadvertance lors de la collocation

doivent etre prises en consideration dans le cadre de l'art. 251

LP, comme des productions tardives, des que llinadvertance est

decouverte.

-

Il en ira notamment ainsi, dan.!! la faillite d'une succession, des

creances d'inMrets qui avaient deja ete produites comme

ereances d'inMrets courants a l'occasion d'un precedent appel

aux creanciers et qui sont 6chues depuis lors, Ie cas 6ch6ant

meme avant l'ouverture de Ia failliw.

Art. 232 eh. 2, art. 234, 244, 251 LP.

2. Qu'en est-il du droit de gage, lorsqu'entre temps l'objet du gage

a eM vendu aux encheres ?

3. Application de l'art. 5 LP.

1. Insinuazioni inavvertitamente omesse nell'allestimento della

graduatoria debbono esser prese in considerazione, .secondo

l'art. 251 LEF, come insinuazioni tardive, tosto che l'inavver-

tenza e scoperta.

.

Pio vale specialmente, nel fallimemo di una successione, ~~

i ereliiti d'interessi ehe erano gia stati insinuati come creditl

dliD.teressi correnti in occasione di una precedente grida ai

creditori e che, eventualmente ancor prima dell'apertura deI

fallimente, erano scaduti.

Art. 232 cifra 2, art. 234, 244, 251 LEF.

2. ehe ile edel diritto di pegno, se, nel frattempo l'oggetto in

pegno e stato venduto agli inconti pubblici ?

3. AppIicazione dell'art. 5 LEF.