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Schuldbetreibungs- und Konkursreobt. N° 27.
der verhältnismässigen Verteilung des Lohneinkommens
unter die darauf angewiesenen Familienglieder (BGE 67
III 138). Der Umfang dieses Privilegs bemisst sich nach
feststehender Praxis auch bei urteilsmässig bestimmten
Unterhaltsforderungen lediglich nach dem im Sinne von
Art. 93 SchKG nach dem Ermessen des Betreibungs-
beamten unentbehrlichen Betrag (BGE 68 111 28 unten).
Demgemäss ist auch hier nur dieser Betrag zugunsten der
Mutter des Schuldners als für die Rekurrentin unpfandbar
vorzubehalten. Darüber hinaus stehen der Mutter des
Schuldners lediglich die Rechte eines gewöhnlichen Gläu-
bigers zu und muss sich die Rekurrentin nur gegebenen-
falls die Teilnahme an ihrer Pfändung nach Massgabe
von Art. 110/111 SchKG gefallen lassen.
Die Frage, was für sonstige Mittel der Mutter des
Schuldners zur Verfügung stehen, und insbesondere auch,
ob und wieweit ihr möglich und zumutbar sei, eine Unter-
stützungspflicht des andem Sohnes in Anspruch zu neh-
men, kann demnach nioht unentschieden bleiben. Da zu
ihrer Beurteilung (requisitionsweise) Untersuchungen er-
forderlich sein werden, wie sie teilweise bereits von der
ersten Instanz vorgenommen wurden, ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Demrw,ch erkennt die Schuldbetr.-
'U~ Konkurskamme1' :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefQchtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen wird.
27. Entscheid vom 24. Innl 1942 i. S. H. Käser & Co. A.-G.
und Konsorten.
Liquidation der Pfänder nach EinateUung und Schlieuung des
Konkurses mangels Aktiven.
1. Legitimation des Drittschuldners zur Beschwerde mit dem
Antrag, die gegen ihn gerichtete Forderung sei aus dem Pfand-
liquidationsverfahren des Art. 134 VZG auszuscheiden. (Art.
17, 230 SchKG).
Sohuldbetreibnngs. und Konkursreoht. N° 27.
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2. In diesem Verfahren sind auch die mit dem Grlll"I;dpfand haf-
tenden Mietzinsforderungen zu verwerten :. a) seit der Kon-
kurseröffnung aufgelaufene; b) zufolge emro; der Konkurs-
eröffnung vorausgegangenen Grundpfandbetrel~ung aufgelau-
fene. Die letztem sind dem Glii:ubiger, der di~ Grundpf~nd
betreibung führte, vor dem Liegenschaftserlos zuzuweisen.
(Art. 806 ZGB, Art. 96, 114, 134 VZG.)
Liquidation des gages apres suspenaion et clOture de la faillite
~~~
'd '_'te
1. Le tiers debiteur a qualiM pour demander p~r,:"Ole. e p .... m
que sa dette Boit exclue de la. procedure de hqUldatlon prevue
a l'art. 134 ORI. (Art. 17 et 230 LP). .
2. Sont egalement susceptibles d'etre reahsees dans. ce~te proce-
dure: a) les creances de loyer qui ont coU;U depUls I ouver~ure
de la faillite; b) les crea.nces de lo~er qUl.
ehe e mdispensabile ~ s?S~ntamento deI debitore (cir. RU
67 m 138). Queste prIDClplO soffre lUl'eccezione neUa misura
in cui il credito a dipendenza di alimenti eccede quanto stret-
tamante necessario al creditore
0 in quanto quest'ultimo
dispone di altre morse. -
Art. 93 LEF.
In der Betreibung der Rekurrentin gegen den von ihr
gesohiedenen Mann für einen lautSoheidungsurteil gesohul-
deten vierteljährliohen Unterhaltsbeitrag an die beiden
Kinder !rene und Eleonore stellte das Betreibungsamt
Basel-Stadt eine leere Pfändungsurkunde aus. Darin heisst
es, der Lohn des Sohuldners betrage laut Besoheinigung
des Arbeitgebers Fr. 100.- im Monat und sei unpfändbar.
Die Gläubigerin führte Besohwerde mit dem Antrag auf
Anordnung einer Lohnpfändung, « die den Anteil der
2 Kinder am Existenzminimum des Sohuldners vollständig
erfasst)). Die kantonale Aufsiohtsbehörde wies die Be-
sohwerde 30m 5. Mai 1942 ab, weil der Rekurrentin eine
namhafte Erbsohaft angefallen und sie daher zur Bestrei-
tung des Unterhalts der beiden Kinder nioht auf einen