opencaselaw.ch

68_III_100

BGE 68 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Gegen die Rekurrentin Nr. 1, Eigentümerin des

Grundstücks Nr. 1666 in LangenthaI, hoben am 29. Januar

1941 die Gläubiger der 1. und 11. Hypothek Betreibung

auf Grundpfandverwertung an. Infolge dieser Betreibun-

gen kam das Grundstück am 3. März 1941 in betreibungs-

amtliche Verwaltung. Am 3. Dezember 1941 wurde über

die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Er wurde dann aber

mangels Aktiven nach Art. 230 SchKG eingestellt ~d

mangels Sicherstellung der Kosten geschlossen, und die

Firma der Schuldnerin wurde in Anwendung von Art. 66

Aba. 2 der Verordnung über das Handelsregister gelöscht.

Anderseits verlangten die Grundpfandgläubiger des I.,

H. und III. Ranges die Liquidation des Grundpfandes

102

Schuldbetreibungs- und Konlmrsrecht. N° 2i.

gemäss Art. 134 VZG. Das Amt verwertete zuerst am

17. Februar 1942 die Liegenschaft mit ausdrücklichem

y orbehalt der auss'tehenden Mietzinse. Aus dem Erlös

der Liegenschaft konnten die Gläubiger des I. und H. Ran-

ges befriedigt werden. Für die Gläubiger des III. Ranges

blieb ein Ausfall von etwa Fr. 6000.-. Nun schrieb das

Amt folgende Mietzinsforderungen zur Steigerung aus :

eine teilweise bestrittene Forderung für die Zeit vom

1. Januar 1941 bis zum 17. Februar 1942 im Nenn- und

Schätzungswerte von Fr. 4757.45 an den einen Mieter und

eine teilweise anerkannte Forderung für die Zeit vom

1. April 1942 bis zum 17. Februar 1942 im Nennwerte

von Fr. 1391. 75 an den andern Mieter.

B. -

Gegen die Steigerungsanzeige reichten die im

Handelsregister gelöschte Schuldnerin und ferner die bei-

den Mietzinsschuldner Beschwerde ein, weil im Verfahren

nach Art. 134 VZG nur die Liquidation des Grundpfandes,

allenfalls mit Zugehöl', aber nicht die Verwertung von

Mietzinsforderungen zulässig sei. Die kanto:nale Aufsichts-

behörde trat am 23. Mai 1942 auf die Beschwerde nicht ein

mangels Legitimation der Beschwerdeführer. Die von

diesen in eventuellem Sinn beantragte Aufhebung der

Steigerungsanzeige von Amtes wegen lehnte die Behörde

ab; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehöre

zu der Liquidation nach Art. 134 VZG bei vermieteten

Grundstücken auch die Verwertung der gemäss Art. 806

ZGB mit diesen verhafteten J\tfietzinse.

O. -

Diesen Entscheid ziehen die Beschwerdeführer an

das Bundesgerioht weiter. Sie beantragen neuerdings

Aufhebung der Steigerungsanzeige.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamrner

zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführung namens der nicht mehr

existierenden Aktiengesellschaft ist unmöglich. Die Legi-

timation der Sohuldner der zur Versteigerung ausgeschrie-

benen Mietzinsforderungen ist dagegen zu bejahen. Im

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. No 27.

103

allgemeinen steht zwar dem Drittschuldner nicht zu, die

Abtretung der Forderung durch ein Betreibungs- oder

Konkursamt durch Beschwerde anzufechten, mangels

reohtserheblichen Interesses an der Verhinderung soloher

Abtretung (vgl.BGE 65 III 1). Anders verhält es sich

jedooh mit dem· vorliegenden Einwand, der dahin geht,

nach dem Untergang des bisherigen Titulars der Forderung

als Rechtspersönlichkeit und Schluss des über sein Ver-

mögen eröffneten Konkurses ohne Verwertung, gemäss

Art. 230 SchKG, sei die Forderung nunmehr jeglicher Art

der Geltendmaohung entzogen und· werde insbesondere

nicht von dem einzig noch hängigen Pfandliquidations-

verfahren des Art. 134 VZG erfasst, da diesem nur Grund-

stücke und deren Zugehör unterworfen seien. Von der

Beurteilung dieses Einwandes hängt die Zulässigkeit einer

Verwertung in dem in Frage stehenden Verfahren ab. An

der Unzulässigkeit soloher Verwertung hat der Dritt-

schuldner ein erhebliches Interesse. Der Beschwerdeweg

ist gegeben, um diese Streitfrage zum Austrag zu bringen.

Handelt es sich dooh um den gegenständlichen Bereioh

des Pfandliquidationsverfahrens des Art. 134 VZG. Es

verschlägt nichts, dass der Einwand der Ungültigkeit sol-

cher Übertragung allenfalls auoh naoh vollzogener Ver-

wertung, in dem vom Erwerber anzuhebenden Forderungs-

prozess, erhoben werden kann. Gehört die Verwertung

solcher Forderungen gar nioht in das Pfandliquidations-

verfahren, so ist von vornherein von dieser Massnahme

abzusehen. Das muss auoh auf dem Besohwerdeweg anbe-

gehrt werden können. Auf die Beschwerde ist also einzu-

treten.

E. 2 Kinder am Existenzminimum des Sohuldners vollständig erfasst)). Die kantonale Aufsiohtsbehörde wies die Be- sohwerde 30m 5. Mai 1942 ab, weil der Rekurrentin eine namhafte Erbsohaft angefallen und sie daher zur Bestrei- tung des Unterhalts der beiden Kinder nioht auf einen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100

Schuldbetreibungs- und Konkursreobt. N° 27.

der verhältnismässigen Verteilung des Lohneinkommens

unter die darauf angewiesenen Familienglieder (BGE 67

III 138). Der Umfang dieses Privilegs bemisst sich nach

feststehender Praxis auch bei urteilsmässig bestimmten

Unterhaltsforderungen lediglich nach dem im Sinne von

Art. 93 SchKG nach dem Ermessen des Betreibungs-

beamten unentbehrlichen Betrag (BGE 68 111 28 unten).

Demgemäss ist auch hier nur dieser Betrag zugunsten der

Mutter des Schuldners als für die Rekurrentin unpfandbar

vorzubehalten. Darüber hinaus stehen der Mutter des

Schuldners lediglich die Rechte eines gewöhnlichen Gläu-

bigers zu und muss sich die Rekurrentin nur gegebenen-

falls die Teilnahme an ihrer Pfändung nach Massgabe

von Art. 110/111 SchKG gefallen lassen.

Die Frage, was für sonstige Mittel der Mutter des

Schuldners zur Verfügung stehen, und insbesondere auch,

ob und wieweit ihr möglich und zumutbar sei, eine Unter-

stützungspflicht des andem Sohnes in Anspruch zu neh-

men, kann demnach nioht unentschieden bleiben. Da zu

ihrer Beurteilung (requisitionsweise) Untersuchungen er-

forderlich sein werden, wie sie teilweise bereits von der

ersten Instanz vorgenommen wurden, ist die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Demrw,ch erkennt die Schuldbetr.-

'U~ Konkurskamme1' :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der

angefQchtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu

neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde

zurückgewiesen wird.

27. Entscheid vom 24. Innl 1942 i. S. H. Käser & Co. A.-G.

und Konsorten.

Liquidation der Pfänder nach EinateUung und Schlieuung des

Konkurses mangels Aktiven.

1. Legitimation des Drittschuldners zur Beschwerde mit dem

Antrag, die gegen ihn gerichtete Forderung sei aus dem Pfand-

liquidationsverfahren des Art. 134 VZG auszuscheiden. (Art.

17, 230 SchKG).

Sohuldbetreibnngs. und Konkursreoht. N° 27.

101

2. In diesem Verfahren sind auch die mit dem Grlll"I;dpfand haf-

tenden Mietzinsforderungen zu verwerten :. a) seit der Kon-

kurseröffnung aufgelaufene; b) zufolge emro; der Konkurs-

eröffnung vorausgegangenen Grundpfandbetrel~ung aufgelau-

fene. Die letztem sind dem Glii:ubiger, der di~ Grundpf~nd­

betreibung führte, vor dem Liegenschaftserlos zuzuweisen.

(Art. 806 ZGB, Art. 96, 114, 134 VZG.)

Liquidation des gages apres suspenaion et clOture de la faillite

~~~

'd '_'te

1. Le tiers debiteur a qualiM pour demander p~r,:"Ole. e p .... m

que sa dette Boit exclue de la. procedure de hqUldatlon prevue

a l'art. 134 ORI. (Art. 17 et 230 LP). .

2. Sont egalement susceptibles d'etre reahsees dans. ce~te proce-

dure: a) les creances de loyer qui ont coU;U depUls I ouver~ure

de la faillite; b) les crea.nces de lo~er qUl. <?nt couru depUls ~

poursuite en realisation de gage lmIDObllier. lorsque celle-?l

a precede l'ouverture de la. faillite. En ce ~ernler ~as le prodUlt

des loyers devra etre attribue au creanCler gagIste avant le

produit de la vente de l'immeuble. (Art. 806 ce, 96, 114, 134

ORI.)

Liquidazione dei pegni dopo la sospensione e la chiusura del faUi-

mento per mancanza d'attivQ.

1. Il terzo debitore ha veste per chiedere r;:t~ia:nte .reclamo ~he

il BUO debito sia escluso dalla procedura di hqUldazlOne prevista

dall'art. 134 RRF (art. 17 e 230 LEF).

..

2. Debbono pu,re essere reali~~ti in qu~a procedura : ~) 1 cre:

diti per piglOne accumulatlSl do~ ! apertura d~l fal!ime~to ~

b) i crediti per pigione accm;n~la.tlsl dall'~ecuzlOne m ~a di

realizzazione di pegno immoblhare che abbla preceduto l.a:per:

tura deI fallimento. In quest'ultimo caso. il ricay<? dell~ plgIom

dom essere attribuito al creditore plgnoratlZlo prnna deI

ricavo della vendita delI 'immobile (art. 806 ce, 96, 114, 134

RRF).

A. -

Gegen die Rekurrentin Nr. 1, Eigentümerin des

Grundstücks Nr. 1666 in LangenthaI, hoben am 29. Januar

1941 die Gläubiger der 1. und 11. Hypothek Betreibung

auf Grundpfandverwertung an. Infolge dieser Betreibun-

gen kam das Grundstück am 3. März 1941 in betreibungs-

amtliche Verwaltung. Am 3. Dezember 1941 wurde über

die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Er wurde dann aber

mangels Aktiven nach Art. 230 SchKG eingestellt ~d

mangels Sicherstellung der Kosten geschlossen, und die

Firma der Schuldnerin wurde in Anwendung von Art. 66

Aba. 2 der Verordnung über das Handelsregister gelöscht.

Anderseits verlangten die Grundpfandgläubiger des I.,

H. und III. Ranges die Liquidation des Grundpfandes

102

Schuldbetreibungs- und Konlmrsrecht. N° 2i.

gemäss Art. 134 VZG. Das Amt verwertete zuerst am

17. Februar 1942 die Liegenschaft mit ausdrücklichem

y orbehalt der auss'tehenden Mietzinse. Aus dem Erlös

der Liegenschaft konnten die Gläubiger des I. und H. Ran-

ges befriedigt werden. Für die Gläubiger des III. Ranges

blieb ein Ausfall von etwa Fr. 6000.-. Nun schrieb das

Amt folgende Mietzinsforderungen zur Steigerung aus :

eine teilweise bestrittene Forderung für die Zeit vom

1. Januar 1941 bis zum 17. Februar 1942 im Nenn- und

Schätzungswerte von Fr. 4757.45 an den einen Mieter und

eine teilweise anerkannte Forderung für die Zeit vom

1. April 1942 bis zum 17. Februar 1942 im Nennwerte

von Fr. 1391. 75 an den andern Mieter.

B. -

Gegen die Steigerungsanzeige reichten die im

Handelsregister gelöschte Schuldnerin und ferner die bei-

den Mietzinsschuldner Beschwerde ein, weil im Verfahren

nach Art. 134 VZG nur die Liquidation des Grundpfandes,

allenfalls mit Zugehöl', aber nicht die Verwertung von

Mietzinsforderungen zulässig sei. Die kanto:nale Aufsichts-

behörde trat am 23. Mai 1942 auf die Beschwerde nicht ein

mangels Legitimation der Beschwerdeführer. Die von

diesen in eventuellem Sinn beantragte Aufhebung der

Steigerungsanzeige von Amtes wegen lehnte die Behörde

ab; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehöre

zu der Liquidation nach Art. 134 VZG bei vermieteten

Grundstücken auch die Verwertung der gemäss Art. 806

ZGB mit diesen verhafteten J\tfietzinse.

O. -

Diesen Entscheid ziehen die Beschwerdeführer an

das Bundesgerioht weiter. Sie beantragen neuerdings

Aufhebung der Steigerungsanzeige.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamrner

zieht in Erwägung :

1. -

Die Beschwerdeführung namens der nicht mehr

existierenden Aktiengesellschaft ist unmöglich. Die Legi-

timation der Sohuldner der zur Versteigerung ausgeschrie-

benen Mietzinsforderungen ist dagegen zu bejahen. Im

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. No 27.

103

allgemeinen steht zwar dem Drittschuldner nicht zu, die

Abtretung der Forderung durch ein Betreibungs- oder

Konkursamt durch Beschwerde anzufechten, mangels

reohtserheblichen Interesses an der Verhinderung soloher

Abtretung (vgl.BGE 65 III 1). Anders verhält es sich

jedooh mit dem· vorliegenden Einwand, der dahin geht,

nach dem Untergang des bisherigen Titulars der Forderung

als Rechtspersönlichkeit und Schluss des über sein Ver-

mögen eröffneten Konkurses ohne Verwertung, gemäss

Art. 230 SchKG, sei die Forderung nunmehr jeglicher Art

der Geltendmaohung entzogen und· werde insbesondere

nicht von dem einzig noch hängigen Pfandliquidations-

verfahren des Art. 134 VZG erfasst, da diesem nur Grund-

stücke und deren Zugehör unterworfen seien. Von der

Beurteilung dieses Einwandes hängt die Zulässigkeit einer

Verwertung in dem in Frage stehenden Verfahren ab. An

der Unzulässigkeit soloher Verwertung hat der Dritt-

schuldner ein erhebliches Interesse. Der Beschwerdeweg

ist gegeben, um diese Streitfrage zum Austrag zu bringen.

Handelt es sich dooh um den gegenständlichen Bereioh

des Pfandliquidationsverfahrens des Art. 134 VZG. Es

verschlägt nichts, dass der Einwand der Ungültigkeit sol-

cher Übertragung allenfalls auoh naoh vollzogener Ver-

wertung, in dem vom Erwerber anzuhebenden Forderungs-

prozess, erhoben werden kann. Gehört die Verwertung

solcher Forderungen gar nioht in das Pfandliquidations-

verfahren, so ist von vornherein von dieser Massnahme

abzusehen. Das muss auoh auf dem Besohwerdeweg anbe-

gehrt werden können. Auf die Beschwerde ist also einzu-

treten.

2. -

Sie ist indessen nioht begründet. In das Verfahren

des Art. 134 VZG kann verpfändetes Sohuldnervermögen

jeder Art, auoh bewegliohes, einbezogen werden (BGE

53 HI 191 unten, 63 III 84). Um so weniger ist die Ver-

wertung von Miet- und Paohtzinsforderungen auszusohlies-

sen, die von Gesetzes wegen von der Pfandhaft des Grund-

stüoks erfasst werden. Das trifft nach Art. 806 ZGR zu

104

Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht. No 27.

iHr die Miet- und P~chtzinsforderungen, die seit Anhebung

der Betreibung auf: Pfandverwertung oder seit Eröffnung

lieS Konkurses auflaufen. Ob im Konkursfalle nur die seit

Eröffnung des Konkurses aufgelaufenen Forderungen sol-

cher Art in Betracht fallen, war seinerzeit umstritten.

Durch Art. 96 VZG ist nun klargestellt, dass im Konkurs

-

und demgemäss auch im Verfahren des Art. 134 VZG -

auch dasjenige Vorzugsreoht der Pfandgläubiger anerkannt

bleibt, das sie duroh vorherige, infolge der Konkurseröff-

nung hinfallig gewordene Pfandbetreibung erworben ha-

ben. Hier frägt sich nur noch, ob dieses Vorreoht hinsioht-

lich der vor der Konkurseröffnung abgelaufenen Miet-

perioden den Gläubigern der III. Hypothek zugute kom-

men kann, obwohl es nioht von ihnen selbst, sondern mit

den Betreibungen vom 29. 'Januar 1941 nur von den jetzt

durch den Erlös aus der Liegensohaftsverwertung befrie-

digten, also an der Mietzinsliquidation nicht mehr betei-

ligten Gläubigern der I. und H. Hypothek erworben worden

war. Die Lösung folgt aus Art. 114 Abs. 1 VZG. Darnaoh

ist eine auf :Miet- und Paohterträgnisse ausgedehnte Grund-

pfandbetreibung vorweg durch Einzug und Zuweisung

solcher Erträgnisse zu erledigen, auoh wenn und soweit

das Grundstüok selbst genügende Deokung bieten würde.

Die Pfandhaft der :Miet- und Paohterträgnisse ist also,

wenn gleioh vom Verhalten des Pfandgläubigers abhängig,

so doch keine bloss subsidiäre. Demgemäss waren die in

Frage stehenden Mietzinsforderungen, soweit sie von jenen

Pfandbetreibungen erfasst worden waren, dann auoh von

vornherein in die Pfandliquidation naoh Art. 134 VZG

einzubeziehen. Der daraus zu erzielende Erlös wäre eigent-

lioh den Gläubigern der I. und H. Hypothek zuzuweisen

gewesen, wobei diejenigen der III. Hypothek um so mehr

vom Grundstüokerlös erhalten hätten. Naohdem statt

dessen das Grundstüok zuerst verwertet und der Erlös

daraus in erster Linie den Gläubigern der I. und H. Hypo-

thek bis zu deren vollen Befriedigung zugewiesen worden

ist, haben die Gläubiger der III. Hypothek Anspruoh,

SchuldbetreiblUlg~. und Konkursrecht .. N0 28.

1M

jene Mietzinsforderungen auch nooh verwerten zu lassen

zum Ausgleioh für sich selbst.

'

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme,' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

28. Entscheid vom 25. Juni 1942 i. S. Iten.

Lohnpfändung für Alimente: Kann grundsätzlich auch lUlter den

~ot~arf des Schuldners gehen (vgI. BGE 67 m 138). Das

1St Jedoch nicht zulässig, soweit die Unterhaltsforderung des

Gläubige~ dessen eigenen Notbedarf übersteigt oder ~

andere Einnahmen zur Verfiigung stehen. -

Art. 93 SchKG.

Sai8ie du salaire p~ une detfe ali;ne~taire. En principe, la saisie

peut. entamer mame ce qw est mdlSpensable au debiteur pour

subs1Ster (cf. RO 67 m 138). Ce principe souffre exception

dans la mesure ou la creance alimentaire depasse ce qui est

strictemant necessaire au creancier ou an tant que celui.ci a

d'autres ressources. -

Art. 93 LP.

Pignor~. del 8~O 'Per un debito a dipendenza di aUmenti.

In 1~~ ~ mass~a, il pignoramento pub colpire anehe eil>

ehe e mdispensabile ~ s?S~ntamento deI debitore (cir. RU

67 m 138). Queste prIDClplO soffre lUl'eccezione neUa misura

in cui il credito a dipendenza di alimenti eccede quanto stret-

tamante necessario al creditore

0 in quanto quest'ultimo

dispone di altre morse. -

Art. 93 LEF.

In der Betreibung der Rekurrentin gegen den von ihr

gesohiedenen Mann für einen lautSoheidungsurteil gesohul-

deten vierteljährliohen Unterhaltsbeitrag an die beiden

Kinder !rene und Eleonore stellte das Betreibungsamt

Basel-Stadt eine leere Pfändungsurkunde aus. Darin heisst

es, der Lohn des Sohuldners betrage laut Besoheinigung

des Arbeitgebers Fr. 100.- im Monat und sei unpfändbar.

Die Gläubigerin führte Besohwerde mit dem Antrag auf

Anordnung einer Lohnpfändung, « die den Anteil der

2 Kinder am Existenzminimum des Sohuldners vollständig

erfasst)). Die kantonale Aufsiohtsbehörde wies die Be-

sohwerde 30m 5. Mai 1942 ab, weil der Rekurrentin eine

namhafte Erbsohaft angefallen und sie daher zur Bestrei-

tung des Unterhalts der beiden Kinder nioht auf einen