Volltext (verifizierbarer Originaltext)
60 Strafrecht. in der denkbar; engsten Beziehung steht, Motorfahrzeuge führt, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist, fällt nicht unter die ~Ausnahme des Art. 1 Abs. 2. Diese bezieht sich nicht auf solche ständige Aushilfsarbeit, wie der Beschwerdeführer sie neben der Bureauarbeit als Chauf- feur im eigenen Geschäfte versieht, wenn er erklärt, er führe nur ausnahmsweise ein Motorfahrzeug und nie über drei Tage in der Woche. Die im Interesse der Ver- kehrssicherheit erlassenen Vorschriften der Verordnung über die Ruhezeit gelten nach ihrem Zwecke auch für solche nebenberufliche Betätigungen als Chauffeur.
2. - Dass der Vorfall vom 27./28. September 1938- die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verordnung auf den Angeklagten vorausgesetzt - objektiv den Tatbe- stand der Übertretung des Art. 4 Abs. 1 und 2 Vo er- füllt, bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr und bedarf daher keiner weitem Erörterung.
3. - Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer die Schuldhaftigkeit der Übertretung, jedoch zu Unrecht. Als Mitinhaber eines Autotransportgeschäftes musste er mit den Vorschriften der Verordnung vertraut sein und daher wissen, dass die Bestimmungen über die Ruhezeit (Art. 4) einen weiteren Personenkreis erfassen als dieje- nigen über die Arbeits- und Präsenzzeit (Art. 3) und die Kontrolle (Art. 7). Falls er bisher der Verordnung nicht zu unterstehen geglaubt hatte, so war doch die polizeiliche Anhaltung und Anweisung zum Übernachten in Jona geeignet, ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung zu erwecken, die einfach in den Wind zu schlagen zumin- dest Eventualdolus in sich schliesst. Demnach erkennt der Ka88atWn8koj " Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° 10. 61
10. Urteil des Kassationshofs vom 12. März 1941 i. S. Kühne gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. Radfahrer fährt einem andern vor: Bemessung des seitlichen Abstandes nach der gesamten Verkehrssituation (Art. 25 Abs. 1 MFG, 46 Ab,<;. 3 MFV). Depassement d'un cycliste par un autre; Appreciation de l'espace lateral que le cyclist{l depassant doit laisser a l'autre selon les eireonstances du eas eoneret (art. 25 aI. 1 LA; 46 aI. 3 RA). Valutazione dello spazio laterale ehe il eielista ehe sorpassa un altro deve laseiare a quest'ultimo (art. 25 cp. 1 LCAV; 46 cp. Ord LCAV). A. - Am 24. August 1939 ca. 17 Uhr fuhr in Winter- thur L. Rechenmacher auf seinem Fahrrad von der Einmündung der Stadthausstrasse her durch die Graben- strasse auf dem 60 cm breiten Fahrbahnstreifen zwischen der äusseren Tramschiene und dem Trottoirrande rechts gegen das Tramhäuschen zu. Ca. 9 m von diesem entfernt holte ihn der Radfahrer A. Kühne, zwischen den Tram- schienen fahrend, ein und wollte jenen links überholen, als Rechenmacher mit Rücksicht auf die dort auf dem Trottoirrand stehenden Leute etwas nach links ausbog, um auch zwischen den Tramschienen zu fahren. Es kam zur Kollision, wobei Rechenmacher zu Fall kam und sich schwere Verletzungen zuzog. B. - Bezirksgericht und Obergericht verurteilten Kühne wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 70.-, bedingt erlassen mit einer Probe- zeit von 2 Jahren. Eine Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 1940 ab. Die Vor- instanzen erblicken die Fahrlässigkeit in einer Über- tretung des Art. 25 Abs. 1 MFG, begangen dadurch, dass Kühne beim überholen des Rechenmacher keinen ange- messenen seitlichen Abstand von diesem beobachtet habe, trotzdem er habe voraussehen müssen, dass der Vorder- mann im nächsten Moment wegen der hart am Trottoirrand
62 Strafrecht. vor dem Tranihäuschen stehenden Personen nach links halten müsse. O. - Mit 'der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte Aufhebung des Urteils des Kassationsgerichtes, weil Art. 25 MFG verletzend, und Freisprechung. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, der Beschwerdeführer habe beim Vorfahren keinen genügenden Abstand einge- halten und er habe voraussehen müssen, dass das Über- holen an jener Stelle zur Gefährdung des andern Rad- fahrers führen müsse. In letzterem Zusammenhang sei die obergerichtliche und vom Kassationsgericht übernommene Annahme, « es befänden sich im Protokoll über die Ein- vernahme des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Voraussehbarkeit der brüsken Linksbewegung nicht vorausgesehen habe», aktenwidrig. Zu Unrecht nehme die Vorinstanz ferner an, der Beschwer- deführer sei verpflichtet gewesen, seine Vorfahrabsicht durch ein Glockenzeichen kundzutun, obwohl der andere Radfahrer 2-3 m vor dem Überholen sich umgeschaut und ihn erblickt habe. Der Unfall sei ausschliesslich dadurch verursacht worden, dass Rechenmacher in vor- schriftswidriger Weise plötzlich, brüsk und ohne Zeichen- gabe mit der Hand nach links abgebogen habe. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Eine Aktenwidrigkeit in dem in BGE 62 I 61 umschrie- benen Sinne liegt nicht vor. Ob der Inhalt des Einver- nahmeprotokolls Anhaltspunkte für eine bestimmte An- nahme biete oder nicht, ist Beweiswürdigungsfrage, wie aus der betreffenden Erwägung des Kassationsgerichts (S. 10, d) klar hervorgeht. Das obergerichtliche Urteil bildet übrigens nicht Gegenstand der vorliegenden Nichtig- keitsbeschwerde. Der einem andern vorfahrende Radfahrer muss nicht nur nach Art. 25 Abs. 1 MFG (in Verbindung mit Art. Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 10. 63
30) « einen angemessenen Abstand einhalten», sondern nach Art. 46 Abs. 3 (Art. 70 Abs. 4) MFV ganz allgemein besonders vorsichtig fahren und auf die übrigen Strassen- benützer Rücksicht nehmen». Dazu gehört, dass der Vorfahrende - ausser dem zu überholenden Fahrzeug selber - die ganze momentane Verkehrssituation über- blicke und berücksichtige, auch Umstände, die auf das Verhalten des zu Überholenden von Einfluss sein können. Mit Recht mutet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu, er hätte damit rechnen müssen, dass Rechenmacher an den bei der Tramstation wartenden Leuten vorbei wahrscheinlich nicht auf dem 60 cm breiten Streifen zwischen Schiene und Trottoirrand bleiben, sondern etwas mehr links halten werde. Ob der Beschwerdeführer diese Überlegung gemacht und nicht entsprechend gehandelt, oder sie nicht gemacht hat, ist nicht von Belang, da das eine wie das andere eine schuldhafte Unterlassung dar- stellt. Ein besonderer Grund, beim Vorfahren den Abstand reichlich zu nehmen, lag aber vor allem in dem Um- stande, dass Rechenmacher dicht an der rechten Tram- schiene fuhr. Also konnte und musste sich der Beschwerde- führer sagen, dass der vordere Radfahrer, wenn er sich veranlasst sehen werde, etwas vom Trottoir abzurücken und links zu halten, dies nicht allmählich tun könne, sondern die Rillenschiene mit einer scharfen Schwenkung queren müsse, Q1ll nicht in ihr hängen zu bleiben. Der seitliche Abstand genügte umso weniger, als der Be- schwerdeführer selber zwischen den Tramschienen fuhr, also auch eine Rillenschiene zu seiner Linken hatte, mithin in seiner Manövrierfreiheit ebenfalls behindert war. Es war unvorsichtig, den hart neben der rechten Schiene fahrenden Vordermann ausgerechnet zwischen den Schienen zu überholen, während links vom Geleise bis zur Strassenmitte noch 2,60 m freie Fahrbahn zur Ver- fügung stand. Der Umstand, dass Rechenmacher einige Augenblicke vor der Kollision zurückgeschaut und den nachfolgenden Beschwerdeführer gesehen hatte, entband
Strafrecht. den letztern nicht von der Einhaltung eines angemessenen Überholungsab~tandes; denn wenn der Vordermann ihn gesehen hatte,' so brauchte er - in dem kurzen Aucren- '" blick des Zurückschauens - nicht seine Vorfahrabsicht erkannt zu haben. Das leichte Linkshalten des Rechen- macher lag noch innerhalb der Marge, in der sich der Fahrzeugführer seitlich bewegen kann, ohne dies mit Zeichen anzeigen zu müssen. Das Handzeichen (Art. 75 Abs. 2 MFV) muss der Radfahrer geben, wenn er von der bisherigen Fahrbahn abschwenken, nicht aber, wenn er bloss in seiner Fahrbahn etwas zur Seite rücken will. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
11. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1941
i. S. K. gegen Thurg3u. Armenrecht: 65 Aus Art. 4 BV folgt unmittelbar nur ein Anspruch auf Befreiung von jeder Vorschusspflicht. Der Anspruch auf Befreiung von Prozesskostenauflagen überhaupt kann sich nur auf das kan- tonale Recht stützen. Der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Armenrechtsanspruch wird dadurch gegenstandslos, dass die arme Partei das Ver- fahren tatsächlich hat durchführen können. (Erw. 1.) Bei der Erteilung des Armenrechts an einen Minderjährigen darf für die Bedürftigkeit auf die Verhältnisse der Eltern abgestellt werden, da sich die elterliche Beistands- und Unterhaltungs- pflicht wie die eheliche (im Gegensatz zur Unterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB) auch auf den Rechtsschutz erstreckt. (Erw. 2 und 3.) Assistance ituiiciaire gratuite: Seul le droit a l'exoneration des avances de frais decoule imme- diatement de l'art. 4 CF. L'exoneration totale des frais de jus- tice ne peut etre deduite que de la Iegislation cantonale. Le droit a. l'assistance judiciaire gratuite, tel qu 'il resulte imme. diatement de l'art. 4 CF, ne peut plus etre invoque par le justi- ciable qui a ete effectivement en mesure de proceder (consid. 1). Lorsqu'il s'agit d'accorder l'assistance judiciaire gratuite a. un mineur,l'autorite peut tenir compte de la situation des parents, car le devoir d'assistance et d'entretien· des' parents; comme celui de l'epoux (par opposition au devoir d'assistance prevu par les art. 328 s. CC) s'etend aussi. a la defense des droits en justice (consid. 2 et 3). Assistenza. gituiiziaria gratuita : Soltanto il diritto di esonero dall'anticipo delle spese discende immediatamente dall'art. 4 CF. L'esonero totale dalle spese giudiziarie non puo essere dedotto che dalla legislazione can- tonale. AB 67 I - 1941 5