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67_I_56

BGE 67 I 56

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.. C. STRÄFRECHT DROIT PENAL MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

9. Urteil des Kassationshofs vom 12.lfärz 1941 i. S. Egger gegen Staatsanwaltseh.'Üt St. GaUen. Vo über die Arbeits- und- Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer (vom 4. Dez. 1933): Teilhaber ein<:r Autotransp?z:;- firma, der regelmässig nach Bedarf als Aush~lf8Chauffeur tatlg ist, untersteht der Vo. (Art. 1, 3, 4, 7 Vo; 17 MFG). Ordonnance reglant la durOO du travail et ~u repos des,conduc- teurs professionnels de vehicules automobiles (du 4 decembre 1933): Lorsque l'associe d'une maison de transports par automobiles fonctionne regulierement et seion les besoms ~~e chauffeur auxiliaire, il est soumis a l'ordonnance precltee (art. 1, 3, 4, 7 de l'ordonnance; art. 17 LA). Ordinanza sulla durata deI Iavoro e d~l riposo dei conducen,ti di professione di autoveicoli (deI 4 dlCembre 19~3): Il SOClO d'un'impresa di trasporti automobilis~ici ehe !~IO~a regolar- mente e secondo i bisogni eome autUita austlmrw e soggetto all'ordinanza (art. 1, 3, 4, 7. dell'ordinanza; art. 17 LCA V). A. - Hans Egger, geb. 1910, Teilhaber der Firma Gebr. Egger, Autotransporte in St. Gallen, in welcher er vorwiegend . die Bureauarbeiten besorgt, führte am

27. /28. September 1938 mit einem Motorlastwagen mit Anhänger eine Fahrt von St. Gallen nach dem Tessin aus, wobei er am 27. um 23.05 Uhr in Jona (bei Rappers- will polizeilich angehalten und zum Übernachten im dortigen Gasthof aufgefordert wurde, jedoch die Nacht im Führersitz seines Wagens verbrachte und um 4 Uhr morgens seine Fahrt nach dem Tessin fortsetzte. Wegen Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 9. 5i übertretung des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motor- fahrzeugführer (vom 4. Dezember 1933) beanzeigt, bestritt Egger vor Untersuchungsrichteramt St. Gallen seine Strafbarkeit, da er als Arbeitgeber nur ausnahmsweise und nie über drei Tage pro Woche ein Motorfahrzeug führe und daher der Verordnung nicht unterstehe. Die Bezirksgerichtskommission St. Gallen bestrafte jedoch den Beanzeigten wegen übertretung der zit. Vorschrift sowie der Kontrollbestimmung des Art. 7 mit einer Busse von Fr. 250.-. Nur wegen der Bestrafung auf Grund von Art. 4 Vo erhob Egger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kantons- gericht, indem er die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf seine Person bestritt, da er nicht berufsmässiger Motorfahrzeugführer im Sinne des Art. 1 Vo sei und auch vor Antritt der Fahrt ausreichend geruht habe. Mit Entscheid vom 7. November 1940 wies das Kantons- gericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führt aus, als Teilhaber eines Autotransportgewerbes führe er seine Lastwagen berufsmässig, auch wenn er sonst in der Regel sich mit Bureauarbeiten beschäftige. Die Fahrt vom 27./28. September 1938 habe der Erfüllung der Aufgaben seines Gewerbes gedient, sei also eine berufsmässige gewesen. Auf Art. 1 Abs. 2 der Vo, wonach derjenige, der nur ausnahmsweise ein Motorfahrzeug gegen Ent- gelt führe, nicht l;Jerufsmässiger Motorfahrzeugführer ist, könne sich der Beklagte nicht berufen, denn wenn er, der das Autotransportgeschäft gewerbsmässig betreibe, einen seiner Lastwagen führe, so geschehe es gegen Entgelt; dabei komme es nicht auf die Häufigkeit seiner Fahrten an, er sei berufsmässiger Führer, auch wenn er nicht jede VVoche selbst fahre. Aus Art. 3 Vo sei eine Einschränkung des Begriffs des berufsmässigen Motorfahrzeugführers nicht abzuleiten, weil in dieser Vorschrift der soziale Zweck des Arbeiter- schutzes in den Vordergrund trete und weil die Begriffs-

58 Strafrecht. bestimmung in: Art. 1 und nicht in Art. 3 enthalten sei. Auch wenn der Beklagte v()r dem Antritt der Fahrt ausreichend geruht habe, so sei der Übertretungstatbe- stand nach Art. 4; Vo doch gegeben, indem jener mit den inl Führersitz zugebrachten 5 Nachtstunden nicht einmal die wöchentlich höchstens zweimal zulässige unterdurch- schnittliche Ruhezeit von 8 Stunden eingehalten habe. B. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten mit dem Antrag auf Aufhebung desselben, Freisprechung des Beschwerde- führers von der Anklage der Übertretung des Art. 4; Vo und entsprechende Herabsetzung der ausgesprochenen Gesamtbusse; ev. Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zu neuer Beurteilung. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest, dass er der fraglichen Ver- ordnung nicht unterstehe, weil er nicht berufsmässiger Motorfahrzeugführer sei. Sein Beruf sei die kaufmännische Führung des Geschäfts; er sei denn auch vom kantonalen Polizeidepartement nicht zur Führung eines Kontroll- heftes für sich selbst verpflichtet worden. Art. 1 Abs. 2 Vo nehme die bloss ausnahmsweisen Führer von Motor- fahrzeugen ausdrücklich von der Verordnung aus. Art. 3 bezeichne noch näher die darunter fallenden Personen, zu denen der Beschwerdeführer nioht gehöre. Die Ver- ordnung verfolge in erster Linie soziale Ziele; der Neben- zweck der Verkehrssioherheit. dürfe nicht zu einer exten- siven Auslegung führen, durch welche die vom Gesetz- geber gewollte Beschränkung auf eine bestimmte Kategorie von Fahrern wieder aufgehoben würde. Im Zweifel sei die dem Angeklagten günstigere Auslegung zu bevorzugen. Selbst wenn aber die Übertretung objektiv als gegeben zu betrachten wäre, so würde es an der subjektiven Voraussetzung des Verschuldens - Vorsatz oder Fahr- lässigkeit - fehlen; denn es wäre entschuldbar, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass er eventuell als berufsmässiger Fahrzeugführer im Sinne der Verord- nung betrachtet werden könnte. Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° 9. 59 Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Nichtig- keitsbeschwerde an. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. - Dass der Beschwerdeführer nicht den Bestimmun- gen betr. Arbeits- und Präsenzzeit des Art. 3 der Vo unterstellt und deshalb auch nicht zur Führung eines Kontrollheftes nach Art. 7 verpflichtet ist, schliesst seine Eigenschaft als berufsmässiger Motorfahrzeugführer im Sinne des Art. 1 Vo nicht aus. Denn diese hängt nicht wie die Vorschrift über die Arbeits- und Präsenzzeit und die Kontrollpflicht davon ab, ob der Führer dauernd oder vorwiegend mit dem Gütertransport beschäftigt ist, wofür Art. 3 Abs. 1 Vo verlangt, dass er täglich und aus- schliesslich oder durchschnittlich im Tag mehr als vier Stunden diese Tätigkeit ausübe. Von der Arbeits- und Präsenzzeit unterscheidet Art. 17 Abs. 3 MFG die Ruhe- zeit aller berufsmässigen Motorfahrzeugführer, die das Gesetz neben jener dem Bundesrat zur angemessenen Regelung zum Schutze vor Übermüdung des Führers (Art. 17 Abs. 2 MFG) überlässt. Die Ordnung über die tägliohe Ruhezeit des Art. 4; Vo gilt daher in Überein- stimmung mit dem Gesetz für alle berufsmässigen Motor- fahrzeugführer, auoh wenn sie nicht dauernd oder vor- wiegend mit dem Gütertransport beschäftigt sind. Schwieriger ist die Abgrenzung zwischen einem Motor- wagenführer, der nicht im Hauptberuf, sondern nur im Nebenberuf die Führung eines Motorfahrzeuges besorgt, und einem solchen, der nur ausnahmsweise ein Motor- fahrz-eug gegen Entgelt führt und daher nach Art. 1 Abs. 2 der Vo nicht untersteht, für den also die Vorschrift des Art. 4; über die tägliche Ruhezeit nicht gilt, sondern nur das allgemeine Verbot der Gefährdung wegen Über- müdung gemäss Art. 17 Abs. 2 MFG. Wer aber, wenn auch nur nebenberuflich, doch nach Bedarf mit einer gewissen Regelmässigkeit und im Rahmen eines bestimm- ten Autotransportunternehmens, mit dem er als Inhaber

60 Strafrecht. in der denkbar engsten Beziehung steht, Motorfahrzeuge führt, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist, fällt nicht unter die. Ausnahme des Art. 1 Abs. 2. Diese bezieht sich nicht auf solche ständige Aushilfsarbeit, wie der Beschwerdeführer sie neben der Bureauarbeit als Chauf- feur im eigenen Geschäfte versieht, wenn er erklärt, er führe nur ausnahmsweise ein Motorfahrzeug und nie über drei Tage in der Woche. Die im Interesse der Ver- kehrssicherheit erlassenen Vorschriften der Verordnung über die Ruhezeit gelten nach ihrem Zwecke auch für solche nebenberufliche Betätigungen als Chauffeur.

2. - Dass der Vorfall vom 27./28. September 1938- die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verordnung auf den Angeklagten vorausgesetzt - objektiv den Tatbe- stand der Übertretung des Art. 4 Abs. 1 und 2 V{) er- füllt, bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr und bedarf daher keiner weitem Erörterung.

3. - Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer die Schu1dhaftigkeit der Übertretung, jedoch zu Unrecht. Als Mitinhaber eines Autotransportgeschäftes musste er mit den Vorschriften der Verordnung vertraut sein und daher wissen, dass die Bestimmungen über die Ruhezeit (Art. 4) einen weiteren Personenkreis erfassen als dieje- nigen über die Arbeits- und Präsenzzeit (Art. 3) und. die Kontrolle (Art. 7). Falls er bisher der Verordnung mcht zu unterstehen geglaubt hatte, so war doch die polizeiliche Anhaltung und Anweisung zum Übernachten in Jona geeignet, ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffass~ zu erwecken, die einfach in den Wind zu schlagen zumm- dest Eventualdolus in sich schliesst. Demnach erkennt der KassatWnshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 10. 61

10. Urteil des Kassationshofs vom 12.l\lärz 1941 i. S. Kühne gegen Zürich, Staatsanwaltsehaft. Radfahrer fährt einem andern vor: Bemessung des seitlichen Abstandes nach der gesamten Verkehrssituation (Art. 25 Abs. 1 MFG, 46 Abs. 3 MFV). Depassement d'un cycliste par un autre: Appreciation de l'espaee lateral que le cyeliste depassant doit laisser a l'autre selon les eirconstanees du eas eoncret (art. 25 al. 1 LA; 46 al. 3 RA). Valutazione del10 spazio laterale ehe il cielista che sorpassa un altro deve lasciare a quest'ultimo (art. 25 cp. 1 LCAV; 46 cp. Ord LCAV). A. - Am 24. August 1939 ca. 17 Uhr fuhr in Winter- thur L. Rechenmacher auf seinem Fahrrad von der Einmündung der Stadthausstrasse her durch die Graben- strasse auf dem 60 cm breiten Fahrbahnstreifen zwischen der äusseren Tramschiene und dem Trottoirrande rechts gegen das Tramhäuschen zu. Ca. 9 m von diesem entfernt holte ihn der Radfahrer A. Kühne, zwischen den Tram- schienen fahrend, ein und wollte jenen links überholen, als Rechenmacher mit Rücksicht auf die dort auf dem Trottoirrand stehenden Leute etwas nach links ausbog, um auch zwischen den Tramschienen zu fahren. Es kam zur Kollision, wobei Rechenmacher zu Fall kam und sich schwere Verletzungen zuzog. B. - Bezirksgericht und Obergericht verurteilten Kühne wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 70.-, bedingt erlassen mit einer Probe- zeit von 2 J ahren. Ein~ Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ",ies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 1940 ab. Die Vor- instanzen erblicken die Fahrlässigkeit in einer Über- tretung des Art. 25 Abs. 1 MFG, begangen dadurch, dass Kühne beim Oberholen des Rechenmacher keinen ange- messenen seitlichen Abstand von diesem beobachtet habe, trotzdem er habe voraussehen müssen, dass der Vorder- mann im nächsten Moment wegen der hart 30m Trottoirrand