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258 Verwaltungs· und Disziplinarroohtspflege. « ein auf kaufmännische Art geführtes Gewerbe) mit geringen Mitteln und Einrichtungen betrieben werden, wie etwa eine Auskunftei oder die Tätigkeit eines Agenten und Maklers (Art. 53 Ziff. 3 und 6 HRegV). Der Konkursit könnte sich somit unmittelbar nach der Löschung wieder eintragen lassen und müsste gegebenenfalls dazu angehalten werden. Er hätte also die Möglichkeit, sich der Pfändung seiner Aktiven, die ihm bei Einstellung des Konkurses im Gegensatz zur mit der Liquidation verbundenen Durchführung des Verfahrens erhalten bleiben, durch die Wiedereintragung zu entziehen, was im Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. März 1938 (Praxis 27 Nr. 68) nicht berücksichtigt wurde. Dem Einwand, die Belassung des Konkursiten im Handels- register könnte den Eindruck erwecken, es handle sich um eine aufrecht stehende Firma, ist entgegenzuhalten, dass die Öffentlichkeit durch den Eintrag und die Publikation des Konkurses und der Einstellung mangels Aktiven über die Sachlage hinreichend aufgeklärt wird.
3. - Zieht die Einstellung des Konkurses nicht ohne weiteres die Löschung der Firma nach sich, so bedeutet das selbstverständlich nicht, dass sie den Weiterbestand der Eintragung garantieren würde. Die Eintragung kann hier wie überhaupt nur aufrechterhalten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wenn also ein Gewerbe oder ein Geschä{t vorliegt, das nach Art. 934 Abs. I OR zum Eintrag verpflichtet oder nach Abs. 2 wenigstens dazu berechtigt ist (Art. 944 OR, 38 HRegV). Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, so ist die Firma in dem durch Art. 60 ff. vorgesehenen Verfahren zu löschen. In Fällen wo nicht einmal genü- gend Aktiven zur Durchführung auch nur des summari- schen Verfahrens vorhanden sind, wird aber häufig kaum mehr von einem « Gewerbe)J oder « Geschäft») gemäss Art. 934 OR gesprochen werden können. Die Einstellung des Konkurses wird daher für den Registerführer regel- mässig ein Anlass sein, die Verhältnisse näher zu unter- Registersachen. N0 38. 259 suchen, und diese Untersuchung wird häufig zur Löschung führen. Ein solcher Fall hat dem Bundesgericht bereits einmal vorgelegen und ist im dargelegten Sinne entschieden worden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. Dezember 1937 i. S. Wiedemeier gegen Blattner & Oie und Zürich). Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin das Löschungs- begehren ausschliesslich auf die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven gestützt und nicht dargetan, dass für die Firma Hans Hürlimann die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 2 OR nicht mehr zutreffen. Der Handels- registerführer des Kantons Aargau hat, allerdings erst nachdem der angefochtene Entscheid ergangen war, Erkundigungen über den Umfang des fraglichen Geschäfts~ betriebes eingezogen. Die Vorinstanz kommt auf Grund derselben, wie sie in der Vernehmlassung ausführt, zum Schlusse, die Löschung sei nicht angängig, da der Betrieb, wenn auch in stark beschränktem Umfange, weiter geführt werde. Diese Auffassung, die das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement teilt, mag richtig sein. Indessen bleibt es der Rekurrentin unbenommen, erneut die Löschung zu verlangen, wenn der Beschwerde beklagte den Betrieb auf die Betätigung gelegentlicher Geschäfte beschränkt oder ganz aufgibt. Demnach erkennt da8 Bundesgericht .- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen.
38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. November 1941
i. S. BOeng gegen Eidg. Amt für das Handelsregister. Handelsregister, Firmenrecht. Unzulässigkeit einer nationalen Be- zeichnung; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 HRegV. Registre du commerce. Raison commerciale. Designation nationale exclue ; art. 944 al. 2 CO, art. 45 ORC. Registro di commercio ; ditta commerciale. lnamrnissibilita di una designazione nazionale ; art. 944 cp. 2 CO, art. 45 ORe. 260 Verwalt.ungs- und Disziplinarrechtspflege. Ä. Paul Rüegg betreibt in Lausanne eine Privat- schule für deutsche Sprache. Er wollte sein Unternehmen unter der Firma « Ecole Rüegg, Ecole suisse de langue allemande » im Handelsregister eintragen lassen. E. - Nach Einholung einer Vernehmlassung der zuständigen Vertretung von Handel und Industrie lehnte das eidgenössisohe Amt für das Handelsregister mit Ent- scheid vom 6. Oktober 1941 jedooh die Eintragung der nationalen Bezeichnung « suisse » ab. O. - Gegen diesen Entscheid reiohte Rüegg die vor- liegende verwaltungsgeriohtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, das eidg. Amt für das Handelsregister sei anzu- weisen, die von ihm gewünschte Bezeichnung « Eoole suisse » im Handelsregister einzutragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Art. 944 Abs. 2 OR ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften darüber zu erlassen, in welchem Umfang nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 45 der Vo über das Handelsregister die Aufnahme. nationaler Bezeich- nungen in eine Firma grundsätzlich untersagt und nur ihre ausnahmsweise Bewilligung vorgesehen, wo sie duroh besondere Umstände gereohtfertigt sind.
2. - Der Besohwerdeführer glaubt nun, dass solohe besondere Umstände im Sinne von Art. 45 HRegV in seinem Falle deshalb gegeben seien, weil sein Institut im Gegensatz zu andern Sprachsohulen (wie z. B. Istituto italiano di cultura, Lausanne, Französisohe Schule, Zürioh) ausschliesslioh von Schweizern geleitet werde, schweize- risches Kulturgut vermittle und finanziell und ideologisch vom Ausland völlig unabhängig sei. Dies vermag jedoch die Gestattung der Bezeichnung « suisse » nicht zu rechtfertigen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wird, könnte auf Grund der gleichen Überlegung jede andere von Schweizerbürgern Registersachen. N° 38. 261 in der Schweiz betriebene Privatschule für Deutschunter- richt ebenfalls Anspruch auf die vom Beschwerdeführer gewählte nationale Bezeichnung erheben. Solchen Konkur- renzunternehmen gegenüber müsste sich die gewünschte Bewilligung als eine Bevorzugung des Beschwerdeführers auswirken, indem sie diesem als zügiges Reklamemittel im Konkurrenzkampf dienen würde. Das in Art. 45 HRegV aufgestellte Verbot will aber um der nationalen Würde willen gerade verhüten, dass nationale Bezeichnungen und Begriffe den wirtschaftlichen Privatinteressen eines Einzelnen dienstbar gemacht werden (vgl. BGE 55 I 355).
3. - Der Beschwerdeführer glaubt, sich darauf berufen zu können, dass andern Firmen unter ähnlichen Ver- hältnissen die Führung der Bezeichnung « schweizerisch» gestattet sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass man früher eben mit der Gestattung der Verwendung nationaler Bezeichnungen viel weitherziger war. Die infolge dieser Praxis eingetretenen Missbräuche und die darauf zurück- zuführenden Unzukömmlichkeiten waren es aber gerade, die während des Krieges von 1914-18 und in der nach- folgenden Zeit zu einer Verschärfung der Anforderungen und schliesslich zum heute geltenden Rechtszustand führten.
4. - Da die Vorinstanz somit zu Recht das Vorliegen besonderer Umstände, die die Verwendung der Bezeich- nung « schweizerisch» im vorliegenden Falle zu recht- fertigen möchten, verneint hat, ist die Beschwerde abzu- weisen. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird abgewiesen.