Volltext (verifizierbarer Originaltext)
258
Verwaltungs· und Disziplinarroohtspflege.
« ein auf kaufmännische Art geführtes Gewerbe) mit
geringen Mitteln und Einrichtungen betrieben werden, wie
etwa eine Auskunftei oder die Tätigkeit eines Agenten
und Maklers (Art. 53 Ziff. 3 und 6 HRegV). Der Konkursit
könnte sich somit unmittelbar nach der Löschung wieder
eintragen lassen und müsste gegebenenfalls dazu angehalten
werden. Er hätte also die Möglichkeit, sich der Pfändung
seiner Aktiven, die ihm bei Einstellung des Konkurses
im Gegensatz zur mit der Liquidation verbundenen
Durchführung des Verfahrens erhalten bleiben, durch die
Wiedereintragung zu entziehen, was im Entscheid der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. März
1938 (Praxis 27 Nr. 68) nicht berücksichtigt wurde. Dem
Einwand, die Belassung des Konkursiten im Handels-
register könnte den Eindruck erwecken, es handle sich
um eine aufrecht stehende Firma, ist entgegenzuhalten,
dass die Öffentlichkeit durch den Eintrag und die
Publikation des Konkurses und der Einstellung mangels
Aktiven über die Sachlage hinreichend aufgeklärt wird.
3. -
Zieht die Einstellung des Konkurses nicht ohne
weiteres die Löschung der Firma nach sich, so bedeutet
das selbstverständlich nicht, dass sie den Weiterbestand
der Eintragung garantieren würde. Die Eintragung kann
hier wie überhaupt nur aufrechterhalten werden, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wenn also
ein Gewerbe oder ein Geschä{t vorliegt, das nach Art. 934
Abs. I OR zum Eintrag verpflichtet oder nach Abs. 2
wenigstens dazu berechtigt ist (Art. 944 OR, 38 HRegV).
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu,
so ist die Firma in dem durch Art. 60 ff. vorgesehenen
Verfahren zu löschen. In Fällen wo nicht einmal genü-
gend Aktiven zur Durchführung auch nur des summari-
schen Verfahrens vorhanden sind, wird aber häufig kaum
mehr von einem « Gewerbe)J oder « Geschäft») gemäss
Art. 934 OR gesprochen werden können. Die Einstellung
des Konkurses wird daher für den Registerführer regel-
mässig ein Anlass sein, die Verhältnisse näher zu unter-
Registersachen. N0 38.
259
suchen, und diese Untersuchung wird häufig zur Löschung
führen. Ein solcher Fall hat dem Bundesgericht bereits
einmal vorgelegen und ist im dargelegten Sinne entschieden
worden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. Dezember
1937 i. S. Wiedemeier gegen Blattner & Oie und Zürich).
Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin das Löschungs-
begehren ausschliesslich auf die Einstellung des Konkurses
mangels Aktiven gestützt und nicht dargetan, dass für
die Firma Hans Hürlimann die Voraussetzungen von
Art. 934 Abs. 2 OR nicht mehr zutreffen. Der Handels-
registerführer des Kantons Aargau hat, allerdings erst
nachdem der angefochtene Entscheid ergangen war,
Erkundigungen über den Umfang des fraglichen Geschäfts~
betriebes eingezogen. Die Vorinstanz kommt auf Grund
derselben, wie sie in der Vernehmlassung ausführt,
zum Schlusse, die Löschung sei nicht angängig, da der
Betrieb, wenn auch in stark beschränktem Umfange, weiter
geführt werde. Diese Auffassung, die das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement teilt, mag richtig sein.
Indessen bleibt es der Rekurrentin unbenommen, erneut
die Löschung zu verlangen, wenn der Beschwerde beklagte
den Betrieb auf die Betätigung gelegentlicher Geschäfte
beschränkt oder ganz aufgibt.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. November 1941
i. S. BOeng gegen Eidg. Amt für das Handelsregister.
Handelsregister, Firmenrecht. Unzulässigkeit einer nationalen Be-
zeichnung; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 HRegV.
Registre du commerce. Raison commerciale. Designation nationale
exclue; art. 944 al. 2 CO, art. 45 ORC.
Registro di commercio; ditta commerciale. lnamrnissibilita di una
designazione nazionale; art. 944 cp. 2 CO, art. 45 ORe.
260
Verwalt.ungs- und Disziplinarrechtspflege.
Ä.
Paul Rüegg betreibt in Lausanne eine Privat-
schule für deutsche Sprache. Er wollte sein Unternehmen
unter der Firma « Ecole Rüegg, Ecole suisse de langue
allemande » im Handelsregister eintragen lassen.
E. -
Nach Einholung einer Vernehmlassung der
zuständigen Vertretung von Handel und Industrie lehnte
das eidgenössisohe Amt für das Handelsregister mit Ent-
scheid vom 6. Oktober 1941 jedooh die Eintragung der
nationalen Bezeichnung « suisse » ab.
O. -
Gegen diesen Entscheid reiohte Rüegg die vor-
liegende verwaltungsgeriohtliche Beschwerde ein mit dem
Antrag, das eidg. Amt für das Handelsregister sei anzu-
weisen, die von ihm gewünschte Bezeichnung « Eoole
suisse » im Handelsregister einzutragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 944 Abs. 2 OR ermächtigt den Bundesrat,
Vorschriften darüber zu erlassen, in welchem Umfang
nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung
von Firmen verwendet werden dürfen. Auf Grund dieser
Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 45 der Vo über
das Handelsregister die Aufnahme. nationaler Bezeich-
nungen in eine Firma grundsätzlich untersagt und nur
ihre ausnahmsweise Bewilligung vorgesehen, wo sie duroh
besondere Umstände gereohtfertigt sind.
2. -
Der Besohwerdeführer glaubt nun, dass solohe
besondere Umstände im Sinne von Art. 45 HRegV in
seinem Falle deshalb gegeben seien, weil sein Institut im
Gegensatz zu andern Sprachsohulen (wie z. B. Istituto
italiano di cultura, Lausanne, Französisohe Schule, Zürioh)
ausschliesslioh von Schweizern geleitet werde, schweize-
risches Kulturgut vermittle und finanziell und ideologisch
vom Ausland völlig unabhängig sei.
Dies vermag jedoch die Gestattung der Bezeichnung
« suisse » nicht zu rechtfertigen. Wie in der angefochtenen
Verfügung zutreffend bemerkt wird, könnte auf Grund
der gleichen Überlegung jede andere von Schweizerbürgern
Registersachen. N° 38.
261
in der Schweiz betriebene Privatschule für Deutschunter-
richt ebenfalls Anspruch auf die vom Beschwerdeführer
gewählte nationale Bezeichnung erheben. Solchen Konkur-
renzunternehmen gegenüber müsste sich die gewünschte
Bewilligung als eine Bevorzugung des Beschwerdeführers
auswirken, indem sie diesem als zügiges Reklamemittel im
Konkurrenzkampf dienen würde. Das in Art. 45 HRegV
aufgestellte Verbot will aber um der nationalen Würde
willen gerade verhüten, dass nationale Bezeichnungen
und Begriffe den wirtschaftlichen Privatinteressen eines
Einzelnen dienstbar gemacht werden (vgl. BGE 55 I 355).
3. -
Der Beschwerdeführer glaubt, sich darauf berufen
zu können, dass andern Firmen unter ähnlichen Ver-
hältnissen die Führung der Bezeichnung « schweizerisch»
gestattet sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass man
früher eben mit der Gestattung der Verwendung nationaler
Bezeichnungen viel weitherziger war. Die infolge dieser
Praxis eingetretenen Missbräuche und die darauf zurück-
zuführenden Unzukömmlichkeiten waren es aber gerade,
die während des Krieges von 1914-18 und in der nach-
folgenden Zeit zu einer Verschärfung der Anforderungen
und schliesslich zum heute geltenden Rechtszustand
führten.
4. -
Da die Vorinstanz somit zu Recht das Vorliegen
besonderer Umstände, die die Verwendung der Bezeich-
nung « schweizerisch» im vorliegenden Falle zu recht-
fertigen möchten, verneint hat, ist die Beschwerde abzu-
weisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird abgewiesen.