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67_I_259

BGE 67 I 259

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs· und Disziplinarroohtspflege.

« ein auf kaufmännische Art geführtes Gewerbe) mit

geringen Mitteln und Einrichtungen betrieben werden, wie

etwa eine Auskunftei oder die Tätigkeit eines Agenten

und Maklers (Art. 53 Ziff. 3 und 6 HRegV). Der Konkursit

könnte sich somit unmittelbar nach der Löschung wieder

eintragen lassen und müsste gegebenenfalls dazu angehalten

werden. Er hätte also die Möglichkeit, sich der Pfändung

seiner Aktiven, die ihm bei Einstellung des Konkurses

im Gegensatz zur mit der Liquidation verbundenen

Durchführung des Verfahrens erhalten bleiben, durch die

Wiedereintragung zu entziehen, was im Entscheid der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. März

1938 (Praxis 27 Nr. 68) nicht berücksichtigt wurde. Dem

Einwand, die Belassung des Konkursiten im Handels-

register könnte den Eindruck erwecken, es handle sich

um eine aufrecht stehende Firma, ist entgegenzuhalten,

dass die Öffentlichkeit durch den Eintrag und die

Publikation des Konkurses und der Einstellung mangels

Aktiven über die Sachlage hinreichend aufgeklärt wird.

3. -

Zieht die Einstellung des Konkurses nicht ohne

weiteres die Löschung der Firma nach sich, so bedeutet

das selbstverständlich nicht, dass sie den Weiterbestand

der Eintragung garantieren würde. Die Eintragung kann

hier wie überhaupt nur aufrechterhalten werden, wenn

die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wenn also

ein Gewerbe oder ein Geschä{t vorliegt, das nach Art. 934

Abs. I OR zum Eintrag verpflichtet oder nach Abs. 2

wenigstens dazu berechtigt ist (Art. 944 OR, 38 HRegV).

Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu,

so ist die Firma in dem durch Art. 60 ff. vorgesehenen

Verfahren zu löschen. In Fällen wo nicht einmal genü-

gend Aktiven zur Durchführung auch nur des summari-

schen Verfahrens vorhanden sind, wird aber häufig kaum

mehr von einem « Gewerbe)J oder « Geschäft») gemäss

Art. 934 OR gesprochen werden können. Die Einstellung

des Konkurses wird daher für den Registerführer regel-

mässig ein Anlass sein, die Verhältnisse näher zu unter-

Registersachen. N0 38.

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suchen, und diese Untersuchung wird häufig zur Löschung

führen. Ein solcher Fall hat dem Bundesgericht bereits

einmal vorgelegen und ist im dargelegten Sinne entschieden

worden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. Dezember

1937 i. S. Wiedemeier gegen Blattner & Oie und Zürich).

Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin das Löschungs-

begehren ausschliesslich auf die Einstellung des Konkurses

mangels Aktiven gestützt und nicht dargetan, dass für

die Firma Hans Hürlimann die Voraussetzungen von

Art. 934 Abs. 2 OR nicht mehr zutreffen. Der Handels-

registerführer des Kantons Aargau hat, allerdings erst

nachdem der angefochtene Entscheid ergangen war,

Erkundigungen über den Umfang des fraglichen Geschäfts~

betriebes eingezogen. Die Vorinstanz kommt auf Grund

derselben, wie sie in der Vernehmlassung ausführt,

zum Schlusse, die Löschung sei nicht angängig, da der

Betrieb, wenn auch in stark beschränktem Umfange, weiter

geführt werde. Diese Auffassung, die das eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement teilt, mag richtig sein.

Indessen bleibt es der Rekurrentin unbenommen, erneut

die Löschung zu verlangen, wenn der Beschwerde beklagte

den Betrieb auf die Betätigung gelegentlicher Geschäfte

beschränkt oder ganz aufgibt.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. November 1941

i. S. BOeng gegen Eidg. Amt für das Handelsregister.

Handelsregister, Firmenrecht. Unzulässigkeit einer nationalen Be-

zeichnung; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 HRegV.

Registre du commerce. Raison commerciale. Designation nationale

exclue; art. 944 al. 2 CO, art. 45 ORC.

Registro di commercio; ditta commerciale. lnamrnissibilita di una

designazione nazionale; art. 944 cp. 2 CO, art. 45 ORe.

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Verwalt.ungs- und Disziplinarrechtspflege.

Ä.

Paul Rüegg betreibt in Lausanne eine Privat-

schule für deutsche Sprache. Er wollte sein Unternehmen

unter der Firma « Ecole Rüegg, Ecole suisse de langue

allemande » im Handelsregister eintragen lassen.

E. -

Nach Einholung einer Vernehmlassung der

zuständigen Vertretung von Handel und Industrie lehnte

das eidgenössisohe Amt für das Handelsregister mit Ent-

scheid vom 6. Oktober 1941 jedooh die Eintragung der

nationalen Bezeichnung « suisse » ab.

O. -

Gegen diesen Entscheid reiohte Rüegg die vor-

liegende verwaltungsgeriohtliche Beschwerde ein mit dem

Antrag, das eidg. Amt für das Handelsregister sei anzu-

weisen, die von ihm gewünschte Bezeichnung « Eoole

suisse » im Handelsregister einzutragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 944 Abs. 2 OR ermächtigt den Bundesrat,

Vorschriften darüber zu erlassen, in welchem Umfang

nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung

von Firmen verwendet werden dürfen. Auf Grund dieser

Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 45 der Vo über

das Handelsregister die Aufnahme. nationaler Bezeich-

nungen in eine Firma grundsätzlich untersagt und nur

ihre ausnahmsweise Bewilligung vorgesehen, wo sie duroh

besondere Umstände gereohtfertigt sind.

2. -

Der Besohwerdeführer glaubt nun, dass solohe

besondere Umstände im Sinne von Art. 45 HRegV in

seinem Falle deshalb gegeben seien, weil sein Institut im

Gegensatz zu andern Sprachsohulen (wie z. B. Istituto

italiano di cultura, Lausanne, Französisohe Schule, Zürioh)

ausschliesslioh von Schweizern geleitet werde, schweize-

risches Kulturgut vermittle und finanziell und ideologisch

vom Ausland völlig unabhängig sei.

Dies vermag jedoch die Gestattung der Bezeichnung

« suisse » nicht zu rechtfertigen. Wie in der angefochtenen

Verfügung zutreffend bemerkt wird, könnte auf Grund

der gleichen Überlegung jede andere von Schweizerbürgern

Registersachen. N° 38.

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in der Schweiz betriebene Privatschule für Deutschunter-

richt ebenfalls Anspruch auf die vom Beschwerdeführer

gewählte nationale Bezeichnung erheben. Solchen Konkur-

renzunternehmen gegenüber müsste sich die gewünschte

Bewilligung als eine Bevorzugung des Beschwerdeführers

auswirken, indem sie diesem als zügiges Reklamemittel im

Konkurrenzkampf dienen würde. Das in Art. 45 HRegV

aufgestellte Verbot will aber um der nationalen Würde

willen gerade verhüten, dass nationale Bezeichnungen

und Begriffe den wirtschaftlichen Privatinteressen eines

Einzelnen dienstbar gemacht werden (vgl. BGE 55 I 355).

3. -

Der Beschwerdeführer glaubt, sich darauf berufen

zu können, dass andern Firmen unter ähnlichen Ver-

hältnissen die Führung der Bezeichnung « schweizerisch»

gestattet sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass man

früher eben mit der Gestattung der Verwendung nationaler

Bezeichnungen viel weitherziger war. Die infolge dieser

Praxis eingetretenen Missbräuche und die darauf zurück-

zuführenden Unzukömmlichkeiten waren es aber gerade,

die während des Krieges von 1914-18 und in der nach-

folgenden Zeit zu einer Verschärfung der Anforderungen

und schliesslich zum heute geltenden Rechtszustand

führten.

4. -

Da die Vorinstanz somit zu Recht das Vorliegen

besonderer Umstände, die die Verwendung der Bezeich-

nung « schweizerisch» im vorliegenden Falle zu recht-

fertigen möchten, verneint hat, ist die Beschwerde abzu-

weisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird abgewiesen.