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67_III_97

BGE 67 III 97

Bundesgericht (BGE) · 1941-04-15 · Deutsch CH
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96 Besondere Nachlassverfahren (Bauern). B. Besondere Nachlassverfabren (Bauern). Procedures speciales de concordat (Paysans). Siehe Nr. 24. - Voir le nil 24. A. Scbuldbetreibungs- und KonkursrechL. Poursuite et faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES

30. Entscheid vom 15. April 1941 i. S. Baumann. 97 Wechsel betreibung kann auch gegen den Aussteller eines Post. checks angehoben werden. Art. 33 des Postverkehrsgesetzes, Art. 1102, 1135, 1144 OR, Art. 177 ff. SchKG. Le tireur d'un ch~e postal est sujet a 1a poursuite pour effets de change. Art. 33 LF sur 1e service des postes; 1102, 1135, 1144 CO; 177 et sv. LP. L'emittente di un cheque postale e soggetto all'esecuzione cam· biaria. Art. 33 LF sul servizio delle poste; 1102, 1135, 1144 CO; 177 e seg. LEF. Gegen Baumann, der bis zum 16. September 1940 als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen war, wurden im Januar 1941 gestützt auf vier von ihm ausgestellte Postchecks Wechselbetrei- bungen angehoben. Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die kantonalen Instanzen an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde verlangt der Schuldner die Aufhebung dieser Betreibungen, da der Postcheck keinen eigentlichen Check im Sinne der Art. 1100 H. OR und 177 H. SchKG darstelle, und da übrigens seine Postcheck- rechnung an den Daten der Ausstellung der in Frage stehenden Postchecks bereits aufgehoben gewesen sei. AS 67 IU - lOH 7

!18 S!'huldh"treilnmgs. und l\:onkursl'echt. N0 30. Die Schuldbetreibnngs- 1tnd KonkuTskammer z'ieht in Enväg1mg :

1. - Während Checks im allgemeinen nur auf Banken gezogen werden können (Art. 1102 Abs. 1 OR), als was dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstehende Firmen zu gelten haben (Art. 1135 OR), behält Art. ll44 OR die besondern Bestimmungen über den Posteheck vor. Die Einrichtung des Postchecks, womit der Inhaber einer Postcheckrechnung über sein Guthaben ohne die Stammeinlage verfügen kann, ist darnach anerkannt geblieben, und damit auch, eben für den Verkehr mit Checks dieser Art, die passive Checkfähigkeit der Post- verwaltung. Dass Postchecks wahre Checks darstellen, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 33 des Postverkehrs- gesetzes, wonach, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des OR, d. h. eben des Check- rechts, anwendbar sind. Der Postcheck bildet somit eine Ausnahme von der eingangs erwähnten Vorschrift des Art. ll02 Abs. 1 OR. Mit Unrecht möchte der Rekurrent ihn als einen dieser Vorschrift zuwider auf eine andere Person als einen Bankier gezogenen Check betrachten, der nach Abs. 2 daselbst nicht als wahrer Check, sondern als blosse Anweisung zu gelten hätte. Der Postcheck ist richtiger- und zulässigerweise nicht auf einen Bankier, sondern auf die Postverwaltung gezogen. Es wäre wider- sinnig, derartige Checks, die ausdrücklich als solche im Text bezeichnet sind «(Das Postcheckamt in ... zahle gegen diesen Check ...))) und auch die übrigen nach Art. llOO OR für einen Check notwendigen Textangaben aufweisen, zuzulassen und dann doch nicht als Checks gelten zu lassen, sondern der Sanktion des Art. 1102 Abs. 2 OR zu unterstellen, als ob sie vorschriftswidrig auf eine check- unfähige Person ausgestellt wären. Das liefe auf eine Irreführung sowohl der Aussteller wie auch der Emp- fänger solcher Checks hinaus, die unmöglich als Wille des Gesetzes gelten kann. Hätte das neue OR auf die Postverwaltung gezogene Checks im wahren Sinne des :':chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° :]11. !l!) Wortes nicht mehr zulassen wollen, so hätte es diese Ein- richtung nicht nur nicht vorbehalten dürfen, sondern abschaffen müssen, was nicht geschehen ist. Angesichts des massgebenden Gesetzestextes kÖlmte auf eine aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende abweichende Willens- meinung nicht abgestellt werden. Eine solche Abweichung ist übrigens entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht festzustellen. Mit der Beschränkung der passiven Checkfähigkeit auf Banken im allgemeinen Checkrecht wollte man lediglich Missbräuchen vorbeugen, was gegen- über der Postverwaltung nicht in Frage kam, wie man denn auch « das öffentliche Recht (Post))) als selbst- verständlich vorbehalten betrachtete (Protokoll der Exper- tenkommission 1924-25 S. 797). Ein ausdrücklicher Vor- behalt, wie er nun in Art. 1144 OR steht, wurde (zu Gunsten des Postchecks)) zu Art. 1090 des Entwurfs von 1928 in der ständerätlichen Kommission angenommen (Sitzung vom 8. April 1930) und findet sich dann im Art. 1169 des den Genfer Abkommen von 1930/31 ange- passten Entwurfs von 1932. Die Art. 29 und 30 der Anlage II zum Genfer Abkommen über ein einheitliches Checkgesetz (Bundesblatt 1931 II 427), das den Art.llOO ff. nOR zugrunde liegt, lassen dem Postcheck als solchem wie auch einer besondern Ausgestaltung der darüber geltenden Ordnung Raum, und bei Erlass des neuen 0& war keine Rede davon, den Postcheck nicht mehr als vollgültigen Check gelten zu lassen.

2. - Wer Checks ausstellt, verpflichtet sich check- rechtlich, gerade auch dann, wenn die Zahlung beim Bezogenen mangels genügender Deckung oder mangels Vorliegens eines Checkvertrages nicht erhältlich ist. Aus der nachträglichen Aufhebung des Checkvertrages ergibt sich demgemäss auch nichts gegen die Zulässigkeit der Wechselbetreibung gegenüber dem der Konkursbetreibung unterliegenden Rekurrenten. Demnach erkennt die Schulilbetr.- 'U. KonkuTskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.