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67_III_39

BGE 67 III 39

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Français CH
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38 Sl"huldbetreibungs. und KonJ....ursrecht. N° ll. cette exception peut s'expliquer sans qu'll soit besoin de faire appel a la nature du droit resultant de la saisie, autrement dit p~r des raisons tirees du caractere officiel de la poursuite et de la necessite d'en assurer le cours normal toutes les fois qu'elle ne se heurterait pas aux regles relatives a l'acquisition de la propriete fondtSe sur la bonne foi; d'autre part, II peut en etre exactement de meme pour la masse en vertu des art. 285 et sv. LP,- ainsi que le prouve precisement la presente espece - et II semit particulierement choquant que, taridis que le creancier saisissant conserverait alors le droit de faire rtSaliser les biens alienes, la masse fUt reduite a n'exercer les siens que sur la part du produit de la realisation qui depasserait le montant de la creance du premier. Le seul moyen d'eviter ce resultat, etant donne, d'autre part, qu'll semit inadmissible que le tiers acquereur profitat dela faillite pour se soustmire a la realisation, est d'ad- mettre, contrairement a ce qui a ete juge jusqu'ici, mais comme on l'a d'ailleurs fait pour l'action revocatoire, lorsqu'elle a deja ete intenttSe avant la faillite par un creancier porteur d'un acte de defaut de biens (RO 34 11 85 et sv. = 00. sptSc. XI 67 et 61 111 55 et sv.), que des l'ouverture de la faillite le droit a ·la realisation des biens saisis et alienes passe a la masse tel qu'll existait au profit du creancier saisissant. Si l'on applique ce principe en l'espece, II est clair que la plainte devait etre rejettSe, car si l'on admet que la masse avait seule le droit de requerir la realisation de l'immeuble, II faut convenir qu'elle avait aussi la faculM d'y renoncer, oomme elle l'a fait ensuite de la transaction.

2. - Aux termes de leurs conclusions nOS 2 et 3, les reoourants avaient demande que l'Office des poursuites de Moudon fUt inviM a poursuivre le reoouvrement du fermage qui pouvait etre du par Auberson a leur debitrice depuis la saisie, ou sinon qu'on leur fit cession du droit d'en reolamer eux-memes le payement. Depuis la faillite, ce n'etait plus a l'Office des poursuites de Moudon, non Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. So 12. 39 plus d'ailleurs qu'a celui da Lausanne, de proceder a ce recouvrement; seul I'Office des faillites de Lausanne aurait eu qualiM pour le faire s'll avait estime qu'll y eut Ia un actif a realiser. S'll renonce a faire valoir cette pretention, rien n'empechera les recourants d'en demander la cession, en vertu de l'art. 260 LP.

3. - Quant au droit que la decision attaqutSe reserve aux recourants, en leur qualite de creanciers dans la faillite, de demander la cession du droit d'exercer l'action revocatoire contre l'acquereur de l'immeuble, II ne se concevrait que dans l'hypothese ou la masse aurait renonce purement et simplement a l'exercer. Mais comme elle n'y a renonce qu'en eohange des avantages que lui assurait la transaction, II ne saurait etre question de ceder un droit qui n'existe plus. La reserve faite a ce sujet ne se justifie donc pas. Quant a la question de l'opportunite de la transaction, elle relevait des autorites cantonales, seules competentes pour connaitre de questions de ce genre. La Oha,mbre des poursuites et des /aillites prononce : Le reoours est rejeM.

12. Entscheid vom 4. Febrnal' 1941 i. S. Betreibungsamt Buchs. Unrichtige Betreibungsan, Kosten der nichtigen Massnahmen: - brauchen nicht zurückerstattet zu werden, wenn das Betrei. bungsamt kein Verschulden trifft (analog Art. 16 des Ge- bührentarifs). Pflicht des Betreibungsamtes zur Feststellung der in seinem Kreis ·wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen (Art. 15 Abi:!. 4, SchKG) : - Grenzen dieser Pflicht bezüglich allfälliger in andern Kreisen befindlicher gewerblicher Niederlassungen (Art. 934 0&). - Rechtshilfe: Verneinung einer Nachschaupflicht des .mit dem Vollzug einer Pfändung beauftragten Amtes. Irregulariti du mode de poursuite. Frais des prooedea annules. Lorsque roffice n'a pas commis de faute, il n'a pas a. restituer les frais des procedes annuIes (application analogique de l'art. 16 du Tarif).

40 Schuldbetreibungs. und KOllk,U'srecht. ~c 12. De!:oir dc roffice ~e8 POw'sltÜeS de tenir un etat des personnes domiciliüs dans san arrondissement qui sont sujettes a la poursuite par 'Voie de faillite (an. 15 aL 4 LP). Etendue de ce devoir relativement aux etablissements commer- ciaux qui pellVent se trouver dans d'autres arrondissements (art. 934 CO). Le prepose qui est requis par un de ses collegues de procooer a l'execution de la saisie n'a pas a verifiel' si le debiteur est inscrit Oll non sur l'etat des personnes sujettes a la faillite. 1 rregolarita del modo di esecuzione. Spese occasionate dalle miaure annullate. Se l'ufficio non e in colpa, non deve restituire l'ammontare delle spese occasionate dalle misme annullate (applicazione per analogia dell'art. 16 della tariffl;t). Obbligo dell'ufficio esecuzioni di tenere un elenco delle persone domiciliate nel suo circondario soggette all'esecuzione in via di fallirnento (art. 15 cp. 4 LEF). Portata di quest'obbligo relativamente alle succursaIi ehe possono trovarsi in altri circondari (art. 934 CO). L 'ufficiale richiesto dall'ufficiale di un altro cITcondario di pro- cedere all'esecuzione deI pignoramento non e tenuto a verificare se il debitore e iscritto 0 no nell'elenco delle persone soggette al fallimento. A. - Dem Betreibungsamt Buchs war unbekannt ge- blieben, dass der in Buchs wohnende Schuldner seit Mitte 1939 in Niederurnen als dem Orte seiner gewerblichen Hauptniederlassung im Handelsregister eingetragen war. Daher setzte es mehrere Betreib-ungen auf dem Wege der Pfändung fort, und als alles in Buchs Vorhandene ge- pfändet war und der Schuldner erklärte, in Niederurnen besitze er in seiner Nährmittelfabrik noch genügend Halb- und Fertigfabrikate (Tafel-Kunsthonig), liess es durch das Betreibungsamt Niederurnen solche Ware pfänden. Dieses Amt führte die Pfändung aus und berei- tete dann ebenso die Verwertung vor; erst als bereits die Steigerung angesetzt war, wurde es des Handelsre- gistereintrages gewahr und sah nun von der Durcliführung der Verwertung ab. Dem Betreibungsamt Buchs legte es über den erhaltenen Kostenvorschuss Rechnung ab. B. - Das Betreibungsamt Buchs ist der Meinung, das Betreibungsamt Niederurnen hätte die Pflicht gehabt, bei Entgegennahme des Rechtshilfegesuchs das Handelsregister nachzusehen, und habe durch die Versaumung dieser Schuldhetreihung •. und Konknl'rl'f'"ht. XQ 12. 41 Pflicht die aufgelaufenen Kosten des Verwertungsver- fahrens und auch schon diejenigen der Pfändung verschul- det. Es führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betrei- bungsamt Niederurnen habe die betreffenden Kosten von insgesamt Fr. 43.90 zu tragen. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Glarus hat am 16. Januar 1941 entschieden, dass 3/5 dieser Kosten = Fr. 26.35 vom Betreibungsamt Niederurnen und 2/5 = Fr. 17.55 vom Betreibungsamt Buchs zu tragen seien. Mit dem vorliegenden Rekurs halt das Betreibungsamt Buchs daran fest, dass das Betreibungsamt Niederurnen für den ganzen Betrag aufkommen müsse. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die trotz des Handelsregistereintrages getroffenen Mass- nahmen im Pfändungs- und anschliessenden Verwertungs- verfahren waren angesichts des die Konkursbetreibung zwingend vorschreibenden Art. 39 SchKG nichtig; mit Recht hat das Betreibungsamt Niederurnen die Einzel- vollstreckung nicht weitergeführt, als es diese Sachlage erkannte. Beide Betreibungsämter nehmen ohne weiteres an, die für die nichtigen Massnahmen bezogenen Gebühren seien nicht geschuldet und könnten nicht als Betreibungs- kosten im Sinne von Art. 68 SchKG behandelt werden. Sie streiten demgemäss nur darüber, welches Betreibungs- amt für den Fehler verantwortlich sei, eventuell in welchem VerhaItnis das eine Und das andere Amt. Indessen schreibt Art. 16 des Gebührentarifs vor, dass bei Aufhebung einer nicht zu erneuernden Verfügung durch die Aufsichts- behörde die dafür bezogene tarifmässige Gebühr oder Entschädigung nur dann zurückerstattet werden. müsse, wenn den Beamten ein Verschulden trifft. Diese Vorschrift ist auch dann massgebend, wenn eine Verfügung als nichtig gar keiner Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde bedarf und von dem betreffenden Amte selbst nicht aufrechterhalten wird. Dass es solchenfalls nicht zu einer

Schuldbetreibungs- und Konkursr6cht. N0 12. Anfechtung dei' Massnahme auf dem Beschwerdewege kommen muss, macht den Fehler als solchen nicht geringer und rechtfertigt es keineswegs, das Amt ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage zU entlasten. Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie das Betreibungsamt Buchs für 2/5 der in Frage stehenden Kosten verantwortlich erklärt, schon deshalb nicht haltbar, weil ein Verschulden dieses Amtes nur von den ihm vorgesetzten Behörden des Kantons St. Gallen verbindlich festgestellt werden könnte. Ausserdem ist ein solches Verschulden ntit Unrecht angenommen worden. Allerdings sollen die Betreibungsämter Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen führen, wozu sie gemäss Art. 15 Ahs. 4 SchKG durch Zustellung des Handelsamtsblattes instand gesetzt werden. Dabei ist jedoch nicht an den Fall gedacht, dass solche Personen nicht in ihrem Wohnsitzkreis, sondern anderswo ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben und daher dort eingetragen sind (Art. 934 OR). Die Betrei- bungsämter sind nicht verpflichtet, das ganze Handels- amtsblatt fortlaufend daraufhin nachzusehen, obirgendwo in der Schweiz ein in ihrem Kreis Wohnender an einer anderwärtigen gewerblichen Niederlassung eingetragen werde. Sie dürfen die Nachschau in der Regel auf ihren eigenen Kreis oder Ort· beschränken, abgesehen von grössem, mehrere Kreise oder Orte umfassenden Agglo- merationen, von Aussengemeinden und dergleichen. Man- gels einer weitergehenden Prüfungspflicht war eS ganz natürlich,dass das Betreibungsamt Buchs den auswärtigen Registereintragnicht in Erfahrung gebracht hatte und die frühern Betreibungen durch Pfändung fortsetzte. Und nachdem dies jeweilen unangefochten geblieben war, ginge es auch zu weit, diesem Amte Unsorgfältigkeit vor- zuwerfen deshalb, weil es nicht an die Möglichkeit eines Eintrages in Niederumen gedacht hat, als ihm der Schuld- ner von der dortigen «Nährmittelfabrik» sprach. Das führt zur Aufhebung der dem Betreibungsamt SchuHbetreibungs o und Konkursrecht. N0 12. 43 Buchs auferlegten Belastung, aber nicht zur Mehrbe- lastung des Betreibungsamtes Niederurnen. Dieses Amt hatte sich nicht mit der Betreibungsart zu befassen und war daher wenig veranlasst, beim Eingang der Rechts- hilfegesuche sein Augenmerk auf die Frage eines Handels- registereintrages zu richten. Den im Sommer 1939 offenbar aus dem Handelsamtsblatt ersehenen Eintrag betreffend den nicht in seinem Kreise wohnenden Schuldner hatte es nach Art. 15 Aba. 4 SchKG nicht zu verzeichnen brau- chen, und dass es im Januar 1940, als der Pfändungs- auftrag eintrat, sich jener Bekanntmachung nicht entsann, stellt ebensowenig ein Verantwortlichkeit begründendes Verschulden dar wie die Unterlassung, von sich aus nach einem solchen Eintrag zu forschen, nachdem das Betreibungsamt Buchs nicht etwa darnach gefragt hatte. Somit kann das Betreibungsamt Niederumen nicht über die 3/5 hinaus belastet werden, bei denen es jedoch das Bewenden haben muss, weil sie unangefochten geblieben sind. Die übrigen 2/5, wofür, wie dargetan, auch das Betreibungsamt Buchs nicht haftet, sind durch den Vorschuss des Gläubigers gültig gedeckt und als Betrei- bungskosten zu Lasten des Schuldners einzustellen,. dem es ja ein Leichtes gewesen wäre, nach Erhalt der pfän- dungsankündigung auf den Eintrag im Handelsregister hinzuweisen und so diese Kosten zu vermeiden, wenn er nur gewollt hätte. - Diese schliesslich den Schuldner treffende Verantwortung für die Kosten solch unnützer Betreibungsvorkehren schafft wenigstens einen gewissen Ausgleich {ürdie Unzukömmlichkeiten, die sich daraus ergeben, dass die Eintragung eines Einzelkaufmanns unabhängig von seinem privaten Wohnsitz am Ort der gewerblichen Hauptniederlassung vorzunehmen ist (Art. 934 OR), ohne dass dieser Ordnung die Vorschrift über den ordentlichen Betreibungsort (Art. 46 Abs. I SchKG) angepasst oder doch dafür gesorgt wäre, dass der Register- eintrag nach Möglichkeit auch im Register des jeweiligen Wohnortes vorgemerkt werde.

Schuldb('tl'('ibungs- und Konkul'srecht. N0 13. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamrner: Der Rekurs \vird dahin teilweise gutgeheissen, dass die Belastung des Betreibungsamtes Buchs mit 2/5 = Fr. 17.55 aufgehoben wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

13. Entseheid \'-om 13. Februar 1941 i. S. Girod. Grurulpfc:ndverwerfung, Wirkung des Lastenbereinigung8-Prozesses auf d~e Verste%gerung, VZG Art. 41 .- Ein Prozess über eine Pfandforderung, die dem auf Grund- pfandverwertung. betreibenden Gläubiger im Range nachgeht, Ist weder von EI~luss auf den Zuschlagspreis, noch berührt er « s~nst berechtIgte Interessen", die zur Einstellung der VersteIgerung genügen würden. Realisation de gages immo-biliers. Effet du proee8 en epuration de l'etat des eharges sur la vente. Art. 41 ORI. Un :p~ces,portant sur une . crean~e h~othecaire d'un rang p?stermur a celle du creanCIer qUl reqUlert la realisation de l'Immeuble n'a pas d'influence sur le prix d'adjudication et ne touch~ p~s ades « interets legitimes » tels qu'il y ait lieu de surseolr a la vente. Rea,lizzazio-ne di pegni immobiliari. Effetto ehe ha sulla' vendita d pr0Ce880 per appurare l'elenco degli o-neri. Art. 41 RRF. 1!n processo ~he porti su ~ credito ipotecario di grado poste- rIOre al credito deI credltore ehe domanda Ia realizzazione delI'immobile non influisce sul prezzo di aggiudicazione e non tocc~ «interessi Iegittimi» taIi da dover soprassedere aHa vendtta. Gegen die Eigentümerin der Liegenschaft Ha~enstein­ strasse 136 in Basel, Frau Jeanne Borer-Girod, ist seit Jahren die vom Gläubiger der 1. Hypothek, Allgemeiner Consumverein beider Basel, angehobene Betreibung auf Grundpfandverwertung anhängig. Die auf den 2. Januar 1936 angesetzte zweite Steigerung wurde sistiert mit Rücksicht auf die Anfechtungsprozesse, die der Pfän- dungsgläubiger Etienne Girod gegen die Gläubiger der im 3. Rang stehenden beiden Maximalhypotheken ange- strengt hatte. Nachdem diese Klagen rechtskräftig gut- geheissen waren, setzte das Betreibungsamt die neue Steigerung auf den 12. Dezember 1940 fest. Der Rekurrent Schuldbetreibungs. und Konkursfi3cht. :-';-0 13. August Girod, der sich inzwischen neben andern Gläuhigern der Pfändung angeschlossen hatte, verlangte aber mit. Beschwerde nochmalige Verschiebung der Steigerung, weil auch er die beiden Sicherungshypotheken im 3. Range in dem ihm nachträglich zugestellten Lasten- verzeichnis anfechten werde und durch eine Versteigerung des Grundstückes vor Beendigung dieser Prozesse in seinen Interessen verletzt würde. Die kantonale Aufsichtsbehörde liess hierauf die Stei- gerung zwar vorsorglich widerrufen, erklärte aber, dem Antrag der Grundpfandgläubiger L und 2. Ranges (Rekurs- gegner) zustimmend, mit Entscheid vom 29. Januar 1941 die Beschwerde als unbegründet und beauftragte das Betreibungsamt, die Steigerung ohne Verzug durch- zuführen. Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer den Antrag auf Einstellung der Versteigerung bis zum Austrag der Prozesse. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 41 VZG ist mit Rücksicht auf den Prozess über einen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch die Versteigerung bis zum Austrag der Sache einzustellen, sofern der Streit die Festsetzung des Zu- schlagspreises beeinflusst oder durch die vorherige Stei- gerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden. Den Zuschlagspreis beeinflusst ein solcher Prozess nur, wenn er sich auf eine pfandversicherte Forderung bezieht, die dem auf Verwertung betreibenden Gläubiger im Range vorgeht und demgemäss durch den Zuschlagspreis ge- deckt sein muss (SchKG Art. 141, 142, VZG Art. 53-55, BGE 53 TII 135). Dieses Mindestangeböt kann im vor- liegenden Falle, wo das Verwertungsbegehren vom Gläu- biger der 1. Hypothek gestellt wurde, nur allfällig dieser Hypothek vorgehende gesetzliche Pfandrechte umfassen. Vom Streit über Bestand und Höhe der im 3. Range