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Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37.
Rechtsöffnung in sich, gleichgültig ob der Richter dies
ausdrücklich erklärt und ob er überhaupt auf die Betrei-
bung Bezug nimmt (vgl. BGE 64III 76). Allein dies gilt
nicht bei einer nur gegen Übergabe der Ware durch den
Gläubiger zu erfüllenden Zahlungspflicht, wie das Be-
zirksgericht sie in seinem Urteil vom 29. August 1940
ausgesprochen hat, aus der Erwägung, die Zahlungs-
verpflichtung des Beklagten müsse von der richtigen
Übergabe der Apparate abhängig gemacht werden, weil
der Kläger es unterlassen habe, über den heutigen Standort
der Kaufgegenstände etwas auszuführen. Bei dieser Ver-
urteilung zur Leistung « Zug um Zug» ist zwar die beid-
seitige Leistungspflicht als bei der Arrestlegung bereits
fällige festgestellt, aber nur als gegenseitig bedingte, so
dass die Fortsetzung der.Betreibung, die nach der Ordnung
des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nur eine
unbedingte sein kann, auf Grund eines solchen Urteils
nicht stattfinden darf. Mit der Wendung « gegen Über-
gabe ... » ist der Beklagte nicht etwa auf eine ihm bereits
einwandfrei zur Verfügung stehende Gegenleistung hin-
gewiesen, so dass seine Zahlungspflicht als eine unbedingte
ausgesprochen wäre; vielniehr ist die richtige Übergabe
der Ware durch den Verkäufer als eine Bedingung -vor-
behalten, über deren Erfüllung das Urteil nichts enthält,
wie denn die Hinterlegung, die der betriebene Schuldner
beanstandet, erst mehrere l'r{onate seit Ausfallung des
Urteils vorgenommen wurde. Ob angesichts der vom
Kläger erst noch zu erfüllenden Voraussetzung die Ver-
urteilung des Beklagten zur Leistung « Zug um Zug))
überhaupt am Platze war, oder ob die Klage hätte als
vorzeitig abgewiesen werden sollen (vgl. BGE 58 II, 411),
haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Wie dem
auch sei, ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Bezirks-
gerichts die Zahlungspflicht des Schuldners an eine
Bedingung geknüpft, über deren Erfüllung ihrerseits
noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor-
liegt. Dazu wird der Gläubiger kaum auf dem Weg eines
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NQ as.
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Rechtsöffnungsverfahrens gelangen, wo ja keine über den
Inhalt des als Titel vorzulegenden Urteils hinausgehende
materielle Entscheidung zu treffen ist, sondern nur mit
einer neuen Klage. Er hätte sich die zweimalige Klager-
hebung ersparen können, wenn er die Ware schon vor
Erhebung der Arrestprosequierungsklage oder doch wenig-
stens so früh im Sinne von Art. 92 OR hinterlegt hätte,
dass über deren Vertragsgemässheit noch im nämlichen
Prozesse hätte entschieden und im Falle der Bejahung
eine unbedingte Zahlungspflicht des Schuldners aus-
gesprochen werden können. Die Frage, ob trotz Untaug-
lichkeit des vorgelegten Urteils als Grundlage zu unmittel-
barer Fortsetzung der Betreibung der Arrest Nr. 18/1939
noch gewahrt sei, ist nicht Gegenstand dieses Rekurs-
verfahrens.
Demnach erkennt die Schuldbetr. -'U. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
38. Entscheid vom 8. September 1941 i. S. Mihl.
Betreibungskosten, durch Militärdienst des Schuldners bedingte:
sie fallen nicht zu Lasten des Schuldners (BGE 66 III 45),
-
handle es sich UID ordentliche, wegen des Rechtsstillstandes
nicht ausführbare Betreibungsmassnahmen
-
oder UID besondere, wegen solchen Recht~stillstand~ notwen~
werdende Verrichtungen, namentlich dIe ErkundIgung belm
militärischen Kommando nach Art. 17 Abs. 3 der Vo des BR
VOIn 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der
Zwangsvollstreckung und deIn ~isschreiben Nr. 29 des BG
VOIn 7. Februar 1941, S. 1 ff. hiervor;
__ auf diesen aIDtlichen Meldedienst kann der Gläubiger durch
eine deIn BetreibungsaInte ZUID voraus abgegebene Erklärung
verzichten.
Les frais de poursuit6 causes par le service militaire du debiteur
ne tOInbent pas a sa charge (RO 66 m 45). Peu iInporte
que ces frais visent
_ des mesures de poursuite ordinaires rendues inexecutables du
fait de la suspension
.
.
-
ou des operations particulieres nooessltees par cette suspenSIOn,
teIles que la demande de renseigneInents aupres du comman-
deInent Inilitaire selon l'art. 17 aI. 3 de l'ord. du CF du 24
janvier 1941 attenuant a titre teInporaire le regiIne de l'exe-
120
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N0 38_
cution forcee et Ia circuIaire du TF N° 29 du 7 fevrier 1941,
p. 1 ss ci-dessu;;;;.
Le creancier peut xenoncer a ce service officioI de rensoignements
en on faisant a I'avance Ia dooIaration a I'offieo.
Le spese d'esecuzione Bausate daI sorvizio militaro deI dobitore
non vanno a suo oarico (RU 66 III 45). Non importa ehe queste
spese eoneernano
-
misure di esecuzione ordinarie, ehe non si sono potutc effettuare
a motivo delIa sospensione,
-
od operazioni speciaIi rese necessarie da questa sospensione,
quali Ia domanda d'informazioni"presso il comandante militare
ginsta l'art. 17 ep. 3 deII'OCF 24 gennaio 1941, ehe mitiga
temporaneamente Ie disposizioni sulI'eseeuzione forzata, e
eircoIare deI Tribunale federale N° 29 deI 7 febbraio 1941.
Il ereditore pub rinuneiare a questo servizio ufficiale d'informa-
zioni mediante diehiarazione fatta in antieipo alI'uffieio.
A. -
Dem Betreibungsbegehren des Rekurrenten vom
25. November 1940 konnte wegen Militärdienstes des
Schuldners keine Folge gegeben werden. Das Betreibungs-
amt teilte dies dem Gläubiger nach den damaligen Vor-
schriften mit, indem es ihm Nachforschungen über den
Zeitpunkt der Entlassung des Schuldners anheimstellte.
Nach Erlass der Verordnung vom 24. Januar 1941 holte
das Amt die in Art. 17 Abs. 3 daselbst vorgesehene Aus-
kunft beim zuständigen Kommando ein und zeigte dem
Gläubiger am 21. Februar 1941 den Tag der Entlassung
des Schuldners an. Zugleich erhob es die Gebühren und
Posttaxen für die Anfrage an das Kommando und die
Anzeige an den Gläubiger. Unter Hinweis auf BGE 66
III 46 bemerkte es, dass die .durch den Rechtsstillstand
bedingten Gebühren und Auslagen ausschliesslich zu
Lasten des Gläubigers fallen.
B. -
Dieser führte wegen der Kostenbelastung Be-
schwerde und wurde von der obern kantonalen Aufsichts-
behörde am 16. August 1941 in dem Sinne teilweise ge-
schützt, dass die Anzeige vom 21. Februar 1941 als über-
flüssig bezeichnet und das Amt zur Rückerstattung der
darauf entfallenden Kosten an den Gläubiger angehalten
wurde. Bezüglich der Kosten der vorgeschriebenen An-
frage an das Kommando wurde die Beschwerde dagegen
abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 38.
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O. -
Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger
daran fest, dass er nicht endgültig mit diesen Kosten
des Betreibungsamtes belastet werden dürfe.
Die Schuldbetreibungs- und Konlcurskammer
zieht in Erwägung :
Die Kosten der durch Militärdienst und daherigen
Rechtsstillstand des Schuldners bedingten Verrichtungen
de~ Betreibungsamtes sind freilich Betreibungskosten im
weitern Sinne. Sie können aber gemäss den Ausführun-
gen in BGE 66 III 46 nicht als gewöhnliche, nach Art. 68
SchKG auf den Schuldner umzulegende Kosten betrachtet
werden. Während solchen Rechtsstillstandes soll der'
Schuldner nicht nur von Betreibungsvorkehren unbehel-
ligt bleiben, sondern auch wegen solcher Vorkehren kei-
nerlei Nachteilen wie namentlich Kosten ausgesetzt sein;
nur so erhält er den aus öffentlichem Interesse gerecht-
fertigten Schutz, wie denn der Rechtsstillstand den Wehr-
mann instand setzen soll, ohne jede Sorge wegen drohen-
der oder hängiger Betreibungen sich seinen militärischen
Aufgaben und Verpflichtungen zu widmen.
Die erwähnte Entscheidung knüpfte allerdings gerade
an den Umstand an, dass nach den damals geltenden,
nun durch die Verordnung vom 24. Januar 1941 geänderten
Vorschriften die Nachforschung nach dem Zeitpunkt des
Aufhörens des Rechtsstillstandes dem Gläubiger oblag,
also aus diesem Grunde ohnehin auf dessen Kosten, ohne
Belastung des Schuldners, geschehen musste. Allein wie
bereits bemerkt, ist diese Entlastung des Schuldners
vollauf gerechtfertigt. Und wenn die neue Verordnung
dem Betreibungsamt die Erkundigung beim militärischen
Kommando aufgibt, so stellt dies eben keine zu der ge-
wöhnlichen Tätigkeit dieser Ämter gehörende Verrich-
tung, sondern eine ihnen nur wegen der besondern Schwie-
rigkeiten privater Nachforschungen durch die Gläubiger,
zufolge eines aus Gläubigerkreisen aufgestellten Postulates
aufgetragene Besorgung dar. Wird den Gläubigern hiermit
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 38.
entgegengekom~en, SO besteht dagegen kein Grund, dies
nun auch noch 'auf Kosten der Schuldner geschehen zu
lassen, als ob es sich um ordentlicherweise den Betrei-
bungsämtern obliegende Vorkehren handelte. Will ein
Gläubiger auf den amtlichen Meldedienst verzichten, etwa
weil er als Nachbar des Schuldners durch eigene Wahr-
nehmungen das Nötige erfahren und dem Betreibungs-
amte binnen nützlicher Frist mitteilen zu können glaubt,
so mag er beim Amte von vornherein eine dahingehende
Erklärung abgeben. Mangels solchen Verzichtes hat das
Amt die Erkundigung auf Kosten des Gläubigers und
ohne Belastung des Schuldners einzuziehen, wie es hier
geschehen ist.
Auch bezüglich der Kosten ordentlicher Betreibungs-
vorkehren, die wegen _solchen Rechtsstillstandes nicht
wirksam vorgenommen werden konnten, bleibt es beim
Ergebnis der angeführten Entscheidung. Wenn Art. 68
SchKG bestimmt, der Schuldner trage die Betreibungs-
kosten, und der Gläubiger habe sie vorzuschiessen, so
heisst dies nicht, der Schuldner sei in jedem Falle für
solche Kosten haftbar. Wird beispielsweise der Schuldner
an seinem frühern statt an seinem gegenwärtigen Wohn-
orte betrieben, so fallen die Kosten der bloss versuchten
oder unwirksam vorgenommenen, vom Betreibungsamt
widerrufenen oder von der Aufsichtsbehörde aufgehobenen
Zustellung des Zahlungsbefehls endgültig zu Lasten des
Gläubigers, indem der Schuldner eine solche Betreibungs-
vorkehr (vorausgesetzt dass die erfolgte Zustellung nicht
rechtskräftig geworden ist) gar nicht als zu seinen Lasten
erfolgt gelten zu lassen braucht. So verhält es sich auch
dann, wenn dem Gläubiger nicht die geringste Nachlässig-
keit bei Ermittlung und Angabe des Wohnortes des
Schuldners vorgeworfen werden kann, wenn etwa der
Schuldner den bisherigen Wohnort eben erst vor der
Anhebung der Betreibung verlassen hat. Dementsprechend
steht es mit Art. 68 SchKG auch nicht in Widerspruch,
eine Belastung des Schuldners mit den durch Rechts-
Schuldbetreibungs. und Konknrsl'echt. No 38.
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stillstand wegen Militärdienstes bedingten Kosten unwirk-
samer Betreibungsvorkehren aus den erwähnten besondern
Gründen abzulehnen, gleichgültig ob die dem Gläubiger
dafür berechneten Gebühren mangels Verschuldens des
Amtes wohlbezahlt bleiben (Art. 16 des Gebührentarifs).
Der Rekurrent meint noch, um solcher Kostenbefreiung
teilhaftig zu werden, müsste der Schuldner zum mindesten
das Betreibungsamt vorher von seinem Militärdienst
benachrichtigt haben. Aber eine solche Benachrichtigungs-
pflicht ist nicht vorgesehen, und sie liesse sich auch kaum
allgemein vorschreiben, zum Beispiel einem vor dem
Einrücken noch nicht betriebenen Schuldner, ganz abge-
sehen von den Verhältnissen, wie sie sich bei kurzfristigem
Aufgebot oder einer allgemeinen Mobilmachung darbieten.
Demnach erkennt die Sch!uldbetr.- u. Konkurskammet· :
Der Rekurs wird abgewiesen.