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67_III_119

BGE 67 III 119

Bundesgericht (BGE) · 1940-08-29 · Deutsch CH
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llS Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37. Rechtsöffnung in sich, gleichgültig ob der Richter dies ausdrücklich erklärt und ob er überhaupt auf die Betrei- bung Bezug nimmt (vgl. BGE 64III 76). Allein dies gilt nicht bei einer nur gegen Übergabe der Ware durch den Gläubiger zu erfüllenden Zahlungspflicht, wie das Be- zirksgericht sie in seinem Urteil vom 29. August 1940 ausgesprochen hat, aus der Erwägung, die Zahlungs- verpflichtung des Beklagten müsse von der richtigen Übergabe der Apparate abhängig gemacht werden, weil der Kläger es unterlassen habe, über den heutigen Standort der Kaufgegenstände etwas auszuführen. Bei dieser Ver- urteilung zur Leistung « Zug um Zug» ist zwar die beid- seitige Leistungspflicht als bei der Arrestlegung bereits fällige festgestellt, aber nur als gegenseitig bedingte, so dass die Fortsetzung der.Betreibung, die nach der Ordnung des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nur eine unbedingte sein kann, auf Grund eines solchen Urteils nicht stattfinden darf. Mit der Wendung « gegen Über- gabe ... » ist der Beklagte nicht etwa auf eine ihm bereits einwandfrei zur Verfügung stehende Gegenleistung hin- gewiesen, so dass seine Zahlungspflicht als eine unbedingte ausgesprochen wäre ; vielniehr ist die richtige Übergabe der Ware durch den Verkäufer als eine Bedingung -vor- behalten, über deren Erfüllung das Urteil nichts enthält, wie denn die Hinterlegung, die der betriebene Schuldner beanstandet, erst mehrere l'r{onate seit Ausfallung des Urteils vorgenommen wurde. Ob angesichts der vom Kläger erst noch zu erfüllenden Voraussetzung die Ver- urteilung des Beklagten zur Leistung « Zug um Zug)) überhaupt am Platze war, oder ob die Klage hätte als vorzeitig abgewiesen werden sollen (vgl. BGE 58 II, 411), haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Wie dem auch sei, ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Bezirks- gerichts die Zahlungspflicht des Schuldners an eine Bedingung geknüpft, über deren Erfüllung ihrerseits noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor- liegt. Dazu wird der Gläubiger kaum auf dem Weg eines Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NQ as. 119 Rechtsöffnungsverfahrens gelangen, wo ja keine über den Inhalt des als Titel vorzulegenden Urteils hinausgehende materielle Entscheidung zu treffen ist, sondern nur mit einer neuen Klage. Er hätte sich die zweimalige Klager- hebung ersparen können, wenn er die Ware schon vor Erhebung der Arrestprosequierungsklage oder doch wenig- stens so früh im Sinne von Art. 92 OR hinterlegt hätte, dass über deren Vertragsgemässheit noch im nämlichen Prozesse hätte entschieden und im Falle der Bejahung eine unbedingte Zahlungspflicht des Schuldners aus- gesprochen werden können. Die Frage, ob trotz Untaug- lichkeit des vorgelegten Urteils als Grundlage zu unmittel- barer Fortsetzung der Betreibung der Arrest Nr. 18/1939 noch gewahrt sei, ist nicht Gegenstand dieses Rekurs- verfahrens. Demnach erkennt die Schuldbetr. -'U. Konkur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

38. Entscheid vom 8. September 1941 i. S. Mihl. Betreibungskosten, durch Militärdienst des Schuldners bedingte: sie fallen nicht zu Lasten des Schuldners (BGE 66 III 45), - handle es sich UID ordentliche, wegen des Rechtsstillstandes nicht ausführbare Betreibungsmassnahmen - oder UID besondere, wegen solchen Recht~stillstand~ notwen~ werdende Verrichtungen, namentlich dIe ErkundIgung belm militärischen Kommando nach Art. 17 Abs. 3 der Vo des BR VOIn 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung und deIn ~isschreiben Nr. 29 des BG VOIn 7. Februar 1941, S. 1 ff. hiervor ; __ auf diesen aIDtlichen Meldedienst kann der Gläubiger durch eine deIn BetreibungsaInte ZUID voraus abgegebene Erklärung verzichten. Les frais de poursuit6 causes par le service militaire du debiteur ne tOInbent pas a sa charge (RO 66 m 45). Peu iInporte que ces frais visent _ des mesures de poursuite ordinaires rendues inexecutables du fait de la suspension . . - ou des operations particulieres nooessltees par cette suspenSIOn, teIles que la demande de renseigneInents aupres du comman- deInent Inilitaire selon l'art. 17 aI. 3 de l'ord. du CF du 24 janvier 1941 attenuant a titre teInporaire le regiIne de l'exe- 120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N0 38_ cution forcee et Ia circuIaire du TF N° 29 du 7 fevrier 1941,

p. 1 ss ci-dessu;;;;. Le creancier peut xenoncer a ce service officioI de rensoignements en on faisant a I'avance Ia dooIaration a I'offieo. Le spese d'esecuzione Bausate daI sorvizio militaro deI dobitore non vanno a suo oarico (RU 66 III 45). Non importa ehe queste spese eoneernano - misure di esecuzione ordinarie, ehe non si sono potutc effettuare a motivo delIa sospensione, - od operazioni speciaIi rese necessarie da questa sospensione, quali Ia domanda d'informazioni"presso il comandante militare ginsta l'art. 17 ep. 3 deII'OCF 24 gennaio 1941, ehe mitiga temporaneamente Ie disposizioni sulI'eseeuzione forzata, e eircoIare deI Tribunale federale N° 29 deI 7 febbraio 1941. Il ereditore pub rinuneiare a questo servizio ufficiale d'informa- zioni mediante diehiarazione fatta in antieipo alI'uffieio. A. - Dem Betreibungsbegehren des Rekurrenten vom

25. November 1940 konnte wegen Militärdienstes des Schuldners keine Folge gegeben werden. Das Betreibungs- amt teilte dies dem Gläubiger nach den damaligen Vor- schriften mit, indem es ihm Nachforschungen über den Zeitpunkt der Entlassung des Schuldners anheimstellte. Nach Erlass der Verordnung vom 24. Januar 1941 holte das Amt die in Art. 17 Abs. 3 daselbst vorgesehene Aus- kunft beim zuständigen Kommando ein und zeigte dem Gläubiger am 21. Februar 1941 den Tag der Entlassung des Schuldners an. Zugleich erhob es die Gebühren und Posttaxen für die Anfrage an das Kommando und die Anzeige an den Gläubiger. Unter Hinweis auf BGE 66 III 46 bemerkte es, dass die .durch den Rechtsstillstand bedingten Gebühren und Auslagen ausschliesslich zu Lasten des Gläubigers fallen. B. - Dieser führte wegen der Kostenbelastung Be- schwerde und wurde von der obern kantonalen Aufsichts- behörde am 16. August 1941 in dem Sinne teilweise ge- schützt, dass die Anzeige vom 21. Februar 1941 als über- flüssig bezeichnet und das Amt zur Rückerstattung der darauf entfallenden Kosten an den Gläubiger angehalten wurde. Bezüglich der Kosten der vorgeschriebenen An- frage an das Kommando wurde die Beschwerde dagegen abgewiesen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 38. lzl O. - Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger daran fest, dass er nicht endgültig mit diesen Kosten des Betreibungsamtes belastet werden dürfe. Die Schuldbetreibungs- und Konlcurskammer zieht in Erwägung : Die Kosten der durch Militärdienst und daherigen Rechtsstillstand des Schuldners bedingten Verrichtungen de~ Betreibungsamtes sind freilich Betreibungskosten im weitern Sinne. Sie können aber gemäss den Ausführun- gen in BGE 66 III 46 nicht als gewöhnliche, nach Art. 68 SchKG auf den Schuldner umzulegende Kosten betrachtet werden. Während solchen Rechtsstillstandes soll der' Schuldner nicht nur von Betreibungsvorkehren unbehel- ligt bleiben, sondern auch wegen solcher Vorkehren kei- nerlei Nachteilen wie namentlich Kosten ausgesetzt sein ; nur so erhält er den aus öffentlichem Interesse gerecht- fertigten Schutz, wie denn der Rechtsstillstand den Wehr- mann instand setzen soll, ohne jede Sorge wegen drohen- der oder hängiger Betreibungen sich seinen militärischen Aufgaben und Verpflichtungen zu widmen. Die erwähnte Entscheidung knüpfte allerdings gerade an den Umstand an, dass nach den damals geltenden, nun durch die Verordnung vom 24. Januar 1941 geänderten Vorschriften die Nachforschung nach dem Zeitpunkt des Aufhörens des Rechtsstillstandes dem Gläubiger oblag, also aus diesem Grunde ohnehin auf dessen Kosten, ohne Belastung des Schuldners, geschehen musste. Allein wie bereits bemerkt, ist diese Entlastung des Schuldners vollauf gerechtfertigt. Und wenn die neue Verordnung dem Betreibungsamt die Erkundigung beim militärischen Kommando aufgibt, so stellt dies eben keine zu der ge- wöhnlichen Tätigkeit dieser Ämter gehörende Verrich- tung, sondern eine ihnen nur wegen der besondern Schwie- rigkeiten privater Nachforschungen durch die Gläubiger, zufolge eines aus Gläubigerkreisen aufgestellten Postulates aufgetragene Besorgung dar. Wird den Gläubigern hiermit Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 38. entgegengekom~en, SO besteht dagegen kein Grund, dies nun auch noch 'auf Kosten der Schuldner geschehen zu lassen, als ob es sich um ordentlicherweise den Betrei- bungsämtern obliegende Vorkehren handelte. Will ein Gläubiger auf den amtlichen Meldedienst verzichten, etwa weil er als Nachbar des Schuldners durch eigene Wahr- nehmungen das Nötige erfahren und dem Betreibungs- amte binnen nützlicher Frist mitteilen zu können glaubt, so mag er beim Amte von vornherein eine dahingehende Erklärung abgeben. Mangels solchen Verzichtes hat das Amt die Erkundigung auf Kosten des Gläubigers und ohne Belastung des Schuldners einzuziehen, wie es hier geschehen ist. Auch bezüglich der Kosten ordentlicher Betreibungs- vorkehren, die wegen _solchen Rechtsstillstandes nicht wirksam vorgenommen werden konnten, bleibt es beim Ergebnis der angeführten Entscheidung. Wenn Art. 68 SchKG bestimmt, der Schuldner trage die Betreibungs- kosten, und der Gläubiger habe sie vorzuschiessen, so heisst dies nicht, der Schuldner sei in jedem Falle für solche Kosten haftbar. Wird beispielsweise der Schuldner an seinem frühern statt an seinem gegenwärtigen Wohn- orte betrieben, so fallen die Kosten der bloss versuchten oder unwirksam vorgenommenen, vom Betreibungsamt widerrufenen oder von der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Zustellung des Zahlungsbefehls endgültig zu Lasten des Gläubigers, indem der Schuldner eine solche Betreibungs- vorkehr (vorausgesetzt dass die erfolgte Zustellung nicht rechtskräftig geworden ist) gar nicht als zu seinen Lasten erfolgt gelten zu lassen braucht. So verhält es sich auch dann, wenn dem Gläubiger nicht die geringste Nachlässig- keit bei Ermittlung und Angabe des Wohnortes des Schuldners vorgeworfen werden kann, wenn etwa der Schuldner den bisherigen Wohnort eben erst vor der Anhebung der Betreibung verlassen hat. Dementsprechend steht es mit Art. 68 SchKG auch nicht in Widerspruch, eine Belastung des Schuldners mit den durch Rechts- Schuldbetreibungs. und Konknrsl'echt. No 38. J23 stillstand wegen Militärdienstes bedingten Kosten unwirk- samer Betreibungsvorkehren aus den erwähnten besondern Gründen abzulehnen, gleichgültig ob die dem Gläubiger dafür berechneten Gebühren mangels Verschuldens des Amtes wohlbezahlt bleiben (Art. 16 des Gebührentarifs). Der Rekurrent meint noch, um solcher Kostenbefreiung teilhaftig zu werden, müsste der Schuldner zum mindesten das Betreibungsamt vorher von seinem Militärdienst benachrichtigt haben. Aber eine solche Benachrichtigungs- pflicht ist nicht vorgesehen, und sie liesse sich auch kaum allgemein vorschreiben, zum Beispiel einem vor dem Einrücken noch nicht betriebenen Schuldner, ganz abge- sehen von den Verhältnissen, wie sie sich bei kurzfristigem Aufgebot oder einer allgemeinen Mobilmachung darbieten. Demnach erkennt die Sch!uldbetr.- u. Konkurskammet· : Der Rekurs wird abgewiesen.