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67_III_119

BGE 67 III 119

Bundesgericht (BGE) · 1940-08-29 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

llS

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 37.

Rechtsöffnung in sich, gleichgültig ob der Richter dies

ausdrücklich erklärt und ob er überhaupt auf die Betrei-

bung Bezug nimmt (vgl. BGE 64III 76). Allein dies gilt

nicht bei einer nur gegen Übergabe der Ware durch den

Gläubiger zu erfüllenden Zahlungspflicht, wie das Be-

zirksgericht sie in seinem Urteil vom 29. August 1940

ausgesprochen hat, aus der Erwägung, die Zahlungs-

verpflichtung des Beklagten müsse von der richtigen

Übergabe der Apparate abhängig gemacht werden, weil

der Kläger es unterlassen habe, über den heutigen Standort

der Kaufgegenstände etwas auszuführen. Bei dieser Ver-

urteilung zur Leistung « Zug um Zug» ist zwar die beid-

seitige Leistungspflicht als bei der Arrestlegung bereits

fällige festgestellt, aber nur als gegenseitig bedingte, so

dass die Fortsetzung der.Betreibung, die nach der Ordnung

des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nur eine

unbedingte sein kann, auf Grund eines solchen Urteils

nicht stattfinden darf. Mit der Wendung « gegen Über-

gabe ... » ist der Beklagte nicht etwa auf eine ihm bereits

einwandfrei zur Verfügung stehende Gegenleistung hin-

gewiesen, so dass seine Zahlungspflicht als eine unbedingte

ausgesprochen wäre; vielniehr ist die richtige Übergabe

der Ware durch den Verkäufer als eine Bedingung -vor-

behalten, über deren Erfüllung das Urteil nichts enthält,

wie denn die Hinterlegung, die der betriebene Schuldner

beanstandet, erst mehrere l'r{onate seit Ausfallung des

Urteils vorgenommen wurde. Ob angesichts der vom

Kläger erst noch zu erfüllenden Voraussetzung die Ver-

urteilung des Beklagten zur Leistung « Zug um Zug))

überhaupt am Platze war, oder ob die Klage hätte als

vorzeitig abgewiesen werden sollen (vgl. BGE 58 II, 411),

haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Wie dem

auch sei, ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Bezirks-

gerichts die Zahlungspflicht des Schuldners an eine

Bedingung geknüpft, über deren Erfüllung ihrerseits

noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor-

liegt. Dazu wird der Gläubiger kaum auf dem Weg eines

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NQ as.

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Rechtsöffnungsverfahrens gelangen, wo ja keine über den

Inhalt des als Titel vorzulegenden Urteils hinausgehende

materielle Entscheidung zu treffen ist, sondern nur mit

einer neuen Klage. Er hätte sich die zweimalige Klager-

hebung ersparen können, wenn er die Ware schon vor

Erhebung der Arrestprosequierungsklage oder doch wenig-

stens so früh im Sinne von Art. 92 OR hinterlegt hätte,

dass über deren Vertragsgemässheit noch im nämlichen

Prozesse hätte entschieden und im Falle der Bejahung

eine unbedingte Zahlungspflicht des Schuldners aus-

gesprochen werden können. Die Frage, ob trotz Untaug-

lichkeit des vorgelegten Urteils als Grundlage zu unmittel-

barer Fortsetzung der Betreibung der Arrest Nr. 18/1939

noch gewahrt sei, ist nicht Gegenstand dieses Rekurs-

verfahrens.

Demnach erkennt die Schuldbetr. -'U. Konkur8kammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

38. Entscheid vom 8. September 1941 i. S. Mihl.

Betreibungskosten, durch Militärdienst des Schuldners bedingte:

sie fallen nicht zu Lasten des Schuldners (BGE 66 III 45),

-

handle es sich UID ordentliche, wegen des Rechtsstillstandes

nicht ausführbare Betreibungsmassnahmen

-

oder UID besondere, wegen solchen Recht~stillstand~ notwen~

werdende Verrichtungen, namentlich dIe ErkundIgung belm

militärischen Kommando nach Art. 17 Abs. 3 der Vo des BR

VOIn 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der

Zwangsvollstreckung und deIn ~isschreiben Nr. 29 des BG

VOIn 7. Februar 1941, S. 1 ff. hiervor;

__ auf diesen aIDtlichen Meldedienst kann der Gläubiger durch

eine deIn BetreibungsaInte ZUID voraus abgegebene Erklärung

verzichten.

Les frais de poursuit6 causes par le service militaire du debiteur

ne tOInbent pas a sa charge (RO 66 m 45). Peu iInporte

que ces frais visent

_ des mesures de poursuite ordinaires rendues inexecutables du

fait de la suspension

.

.

-

ou des operations particulieres nooessltees par cette suspenSIOn,

teIles que la demande de renseigneInents aupres du comman-

deInent Inilitaire selon l'art. 17 aI. 3 de l'ord. du CF du 24

janvier 1941 attenuant a titre teInporaire le regiIne de l'exe-

120

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N0 38_

cution forcee et Ia circuIaire du TF N° 29 du 7 fevrier 1941,

p. 1 ss ci-dessu;;;;.

Le creancier peut xenoncer a ce service officioI de rensoignements

en on faisant a I'avance Ia dooIaration a I'offieo.

Le spese d'esecuzione Bausate daI sorvizio militaro deI dobitore

non vanno a suo oarico (RU 66 III 45). Non importa ehe queste

spese eoneernano

-

misure di esecuzione ordinarie, ehe non si sono potutc effettuare

a motivo delIa sospensione,

-

od operazioni speciaIi rese necessarie da questa sospensione,

quali Ia domanda d'informazioni"presso il comandante militare

ginsta l'art. 17 ep. 3 deII'OCF 24 gennaio 1941, ehe mitiga

temporaneamente Ie disposizioni sulI'eseeuzione forzata, e

eircoIare deI Tribunale federale N° 29 deI 7 febbraio 1941.

Il ereditore pub rinuneiare a questo servizio ufficiale d'informa-

zioni mediante diehiarazione fatta in antieipo alI'uffieio.

A. -

Dem Betreibungsbegehren des Rekurrenten vom

25. November 1940 konnte wegen Militärdienstes des

Schuldners keine Folge gegeben werden. Das Betreibungs-

amt teilte dies dem Gläubiger nach den damaligen Vor-

schriften mit, indem es ihm Nachforschungen über den

Zeitpunkt der Entlassung des Schuldners anheimstellte.

Nach Erlass der Verordnung vom 24. Januar 1941 holte

das Amt die in Art. 17 Abs. 3 daselbst vorgesehene Aus-

kunft beim zuständigen Kommando ein und zeigte dem

Gläubiger am 21. Februar 1941 den Tag der Entlassung

des Schuldners an. Zugleich erhob es die Gebühren und

Posttaxen für die Anfrage an das Kommando und die

Anzeige an den Gläubiger. Unter Hinweis auf BGE 66

III 46 bemerkte es, dass die .durch den Rechtsstillstand

bedingten Gebühren und Auslagen ausschliesslich zu

Lasten des Gläubigers fallen.

B. -

Dieser führte wegen der Kostenbelastung Be-

schwerde und wurde von der obern kantonalen Aufsichts-

behörde am 16. August 1941 in dem Sinne teilweise ge-

schützt, dass die Anzeige vom 21. Februar 1941 als über-

flüssig bezeichnet und das Amt zur Rückerstattung der

darauf entfallenden Kosten an den Gläubiger angehalten

wurde. Bezüglich der Kosten der vorgeschriebenen An-

frage an das Kommando wurde die Beschwerde dagegen

abgewiesen.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 38.

lzl

O. -

Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger

daran fest, dass er nicht endgültig mit diesen Kosten

des Betreibungsamtes belastet werden dürfe.

Die Schuldbetreibungs- und Konlcurskammer

zieht in Erwägung :

Die Kosten der durch Militärdienst und daherigen

Rechtsstillstand des Schuldners bedingten Verrichtungen

de~ Betreibungsamtes sind freilich Betreibungskosten im

weitern Sinne. Sie können aber gemäss den Ausführun-

gen in BGE 66 III 46 nicht als gewöhnliche, nach Art. 68

SchKG auf den Schuldner umzulegende Kosten betrachtet

werden. Während solchen Rechtsstillstandes soll der'

Schuldner nicht nur von Betreibungsvorkehren unbehel-

ligt bleiben, sondern auch wegen solcher Vorkehren kei-

nerlei Nachteilen wie namentlich Kosten ausgesetzt sein;

nur so erhält er den aus öffentlichem Interesse gerecht-

fertigten Schutz, wie denn der Rechtsstillstand den Wehr-

mann instand setzen soll, ohne jede Sorge wegen drohen-

der oder hängiger Betreibungen sich seinen militärischen

Aufgaben und Verpflichtungen zu widmen.

Die erwähnte Entscheidung knüpfte allerdings gerade

an den Umstand an, dass nach den damals geltenden,

nun durch die Verordnung vom 24. Januar 1941 geänderten

Vorschriften die Nachforschung nach dem Zeitpunkt des

Aufhörens des Rechtsstillstandes dem Gläubiger oblag,

also aus diesem Grunde ohnehin auf dessen Kosten, ohne

Belastung des Schuldners, geschehen musste. Allein wie

bereits bemerkt, ist diese Entlastung des Schuldners

vollauf gerechtfertigt. Und wenn die neue Verordnung

dem Betreibungsamt die Erkundigung beim militärischen

Kommando aufgibt, so stellt dies eben keine zu der ge-

wöhnlichen Tätigkeit dieser Ämter gehörende Verrich-

tung, sondern eine ihnen nur wegen der besondern Schwie-

rigkeiten privater Nachforschungen durch die Gläubiger,

zufolge eines aus Gläubigerkreisen aufgestellten Postulates

aufgetragene Besorgung dar. Wird den Gläubigern hiermit

Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 38.

entgegengekom~en, SO besteht dagegen kein Grund, dies

nun auch noch 'auf Kosten der Schuldner geschehen zu

lassen, als ob es sich um ordentlicherweise den Betrei-

bungsämtern obliegende Vorkehren handelte. Will ein

Gläubiger auf den amtlichen Meldedienst verzichten, etwa

weil er als Nachbar des Schuldners durch eigene Wahr-

nehmungen das Nötige erfahren und dem Betreibungs-

amte binnen nützlicher Frist mitteilen zu können glaubt,

so mag er beim Amte von vornherein eine dahingehende

Erklärung abgeben. Mangels solchen Verzichtes hat das

Amt die Erkundigung auf Kosten des Gläubigers und

ohne Belastung des Schuldners einzuziehen, wie es hier

geschehen ist.

Auch bezüglich der Kosten ordentlicher Betreibungs-

vorkehren, die wegen _solchen Rechtsstillstandes nicht

wirksam vorgenommen werden konnten, bleibt es beim

Ergebnis der angeführten Entscheidung. Wenn Art. 68

SchKG bestimmt, der Schuldner trage die Betreibungs-

kosten, und der Gläubiger habe sie vorzuschiessen, so

heisst dies nicht, der Schuldner sei in jedem Falle für

solche Kosten haftbar. Wird beispielsweise der Schuldner

an seinem frühern statt an seinem gegenwärtigen Wohn-

orte betrieben, so fallen die Kosten der bloss versuchten

oder unwirksam vorgenommenen, vom Betreibungsamt

widerrufenen oder von der Aufsichtsbehörde aufgehobenen

Zustellung des Zahlungsbefehls endgültig zu Lasten des

Gläubigers, indem der Schuldner eine solche Betreibungs-

vorkehr (vorausgesetzt dass die erfolgte Zustellung nicht

rechtskräftig geworden ist) gar nicht als zu seinen Lasten

erfolgt gelten zu lassen braucht. So verhält es sich auch

dann, wenn dem Gläubiger nicht die geringste Nachlässig-

keit bei Ermittlung und Angabe des Wohnortes des

Schuldners vorgeworfen werden kann, wenn etwa der

Schuldner den bisherigen Wohnort eben erst vor der

Anhebung der Betreibung verlassen hat. Dementsprechend

steht es mit Art. 68 SchKG auch nicht in Widerspruch,

eine Belastung des Schuldners mit den durch Rechts-

Schuldbetreibungs. und Konknrsl'echt. No 38.

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stillstand wegen Militärdienstes bedingten Kosten unwirk-

samer Betreibungsvorkehren aus den erwähnten besondern

Gründen abzulehnen, gleichgültig ob die dem Gläubiger

dafür berechneten Gebühren mangels Verschuldens des

Amtes wohlbezahlt bleiben (Art. 16 des Gebührentarifs).

Der Rekurrent meint noch, um solcher Kostenbefreiung

teilhaftig zu werden, müsste der Schuldner zum mindesten

das Betreibungsamt vorher von seinem Militärdienst

benachrichtigt haben. Aber eine solche Benachrichtigungs-

pflicht ist nicht vorgesehen, und sie liesse sich auch kaum

allgemein vorschreiben, zum Beispiel einem vor dem

Einrücken noch nicht betriebenen Schuldner, ganz abge-

sehen von den Verhältnissen, wie sie sich bei kurzfristigem

Aufgebot oder einer allgemeinen Mobilmachung darbieten.

Demnach erkennt die Sch!uldbetr.- u. Konkurskammet· :

Der Rekurs wird abgewiesen.