Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze das Gesuch auf ein voll- streckbares Urteil des Kantonsgerichts des Kantons B._____ vom 23. April 2021 (Aktenzeichen PE20.010623-VIY), in welchem dem Gesuchsgegner die Ent- scheidgebühr von Fr. 880.– auferlegt worden sei (act. 3/1). Dieses Urteil stelle ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, seien keine ersichtlich. Daran änderte sich auch nichts, wenn man die Eingabe des Gesuchsgegners berück- sichtigte. Betragsmässig sei die Entscheidgebühr durch den Titel ausgewiesen. Daher sei dem Gesuchsteller hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Anders sehe es in Bezug auf den Betrag von Fr. 94.30 aus, welcher dem Gesuchsteller vom Betreibungsamt aufgrund der Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls in Rech-
- 4 - nung gestellt worden sei. Das Schreiben des Betreibungsamtes stelle keinen Titel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Zudem werde darin nicht der Gesuchsgegner zur Zahlung verpflichtet, sondern der Gesuchsteller. Dies entspreche auch der materiellen Rechtslage. Kosten, die aufgrund einer versuchten Betreibung am fal- schen Wohnort anfallen würden, habe der Gläubiger zu tragen, nicht der Schuld- ner, selbst wenn dem Gläubiger keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sei (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 18 mit Verweis auf BGE 67 III 119). Im Umfang von Fr. 94.30 sei das Gesuch folglich abzuweisen (Urk. 17 S. 2 f.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, er arbeite Vollzeit und habe zur Vorbereitung (da- her) nur einen Tag zur Verfügung gehabt (Urk. 16 S. 1). Das Vorbringen erweist sich als aktenwidrig, zumal die Vorinstanz ihm Fristen von jeweils zehn Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und zur Verbesserung derselben an- gesetzt und ihn korrekt über die zehntägige Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) belehrt hatte (vgl. Urk. 4 und Urk. 9 sowie Urk. 17 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5). 4.2. Der Gesuchsgegner beanstandet sodann den Inhalt des vom Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel angeführten Urteils des Kantonsgerichts B._____ vom
23. April 2021 (Urk. 3/1). Die darin erhobene und ihm auferlegte Gerichtsgebühr sei fiktiv und für nichts und müsse annulliert werden. Er sei das Opfer eines ban- denmässigen Betrugs. Der vorsitzende Richter und dessen Kollegen seien wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verurteilt worden. Da er bewiesen habe, dass der Vorsitzende ein schlechter Richter sei, habe man sich an ihm gerächt, indem man ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe (Urk. 16 S. 2 f.). Beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein reines Vollstreckungsverfahren, bei dem das Urteil des Kantonsgerichts B._____ vom
23. April 2021 inhaltlich nicht überprüft werden kann (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Daher ist auf die gegen die- ses Urteil gerichteten Rügen des Gesuchsgegners nicht weiter einzugehen. 4.3. Der Gesuchsgegner moniert schliesslich, er habe weder anwaltliche Unter- stützung noch einen Dolmetscher erhalten, obwohl er mittellos und rechtsunkun-
- 5 - dig sei und kein Deutsch verstehe (Urk. 16 S. 1). Allerdings zeigt er nicht auf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gestellt hätte (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon wäre ein solches ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunkts abzu- weisen gewesen. Schliesslich hat eine der Verfahrenssprache nicht mächtige Par- tei nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar Anspruch auf einen Dol- metscher für Verhandlungen, nicht aber auf die Übersetzung von Prozesseinga- ben und schriftlich eröffneten Entscheidungen des Gerichts, da sie sich die Über- setzung selber beschaffen kann (ZK ZPO-Staehelin, Art. 129 N 4; BK ZPO I-Frei, Art. 129 N 6 ff.). 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punk- ten als offensichtlich unbegründet. Weitere Beanstandungen gegen den ange- fochtenen Entscheid bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Der Gesuchsgegner hat kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 16). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit kumulativ voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die vorlie- gende Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Er- wägungen). 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 880.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 10. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220190-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 10. Februar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ [Kanton] Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Département des institutions, du territoire et du sport, DGAIC, Direction du recouvrement, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Oktober 2022 (EB220918-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 880.–. Im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 13 S. 3 f. = Urk. 17 S. 3 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. November 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14b) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 16 S. 3 f.): " Les frais réclamés sont fictifs et doivent être annulés. (CHF 880+150) Je demande le remboursement de mes frais postaux et copies initiaux (CHF 244.9) + 2X 6.5= CHF 13. Recommandes des deux instances de Zurich. 10/09/22 et au- jourd'hui 17/11/2022. Je réclame le remboursement de CHF 500 du Tribunal Fédéral 10/12/2021 et CHF 500 du 20/01/2020 Je demande un tort moral. Je risque la dépression. Je demande une amende contre le juge C._____. Je demande l'interdiction d'exercer du juge C._____. C._____ a transformé une dette de Mme D._____ en fausse créance. Je demande l'expulsion de Mme D._____ du territoire Suisse. D._____ est une menteuse, une voleuse et une manipulatrice. Je réclame une audience physique, non à huis clos. Sans magouille. Sans Corrup- tion." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsgegner Frist zur Verbesserung der fremdsprachigen Be- schwerdeschrift anzusetzen. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mit- tels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Schliesslich kann die Rechtsmittelinstanz auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO); eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen. 2.2. Auf die nicht das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren bzw. den ange- fochtenen Entscheid betreffenden Begehren des Gesuchsgegners (Ersatz der Gerichtskosten von zwei Urteilen des Bundesgerichts, Zusprechung einer Genug- tuung, Verhängung einer Busse sowie eines Berufsausübungsverbots gegen ei- nen Richter des Kantonsgerichts B._____, Landesverweisung) ist von vornherein nicht einzugehen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze das Gesuch auf ein voll- streckbares Urteil des Kantonsgerichts des Kantons B._____ vom 23. April 2021 (Aktenzeichen PE20.010623-VIY), in welchem dem Gesuchsgegner die Ent- scheidgebühr von Fr. 880.– auferlegt worden sei (act. 3/1). Dieses Urteil stelle ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, seien keine ersichtlich. Daran änderte sich auch nichts, wenn man die Eingabe des Gesuchsgegners berück- sichtigte. Betragsmässig sei die Entscheidgebühr durch den Titel ausgewiesen. Daher sei dem Gesuchsteller hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Anders sehe es in Bezug auf den Betrag von Fr. 94.30 aus, welcher dem Gesuchsteller vom Betreibungsamt aufgrund der Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls in Rech-
- 4 - nung gestellt worden sei. Das Schreiben des Betreibungsamtes stelle keinen Titel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Zudem werde darin nicht der Gesuchsgegner zur Zahlung verpflichtet, sondern der Gesuchsteller. Dies entspreche auch der materiellen Rechtslage. Kosten, die aufgrund einer versuchten Betreibung am fal- schen Wohnort anfallen würden, habe der Gläubiger zu tragen, nicht der Schuld- ner, selbst wenn dem Gläubiger keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sei (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 18 mit Verweis auf BGE 67 III 119). Im Umfang von Fr. 94.30 sei das Gesuch folglich abzuweisen (Urk. 17 S. 2 f.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, er arbeite Vollzeit und habe zur Vorbereitung (da- her) nur einen Tag zur Verfügung gehabt (Urk. 16 S. 1). Das Vorbringen erweist sich als aktenwidrig, zumal die Vorinstanz ihm Fristen von jeweils zehn Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und zur Verbesserung derselben an- gesetzt und ihn korrekt über die zehntägige Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) belehrt hatte (vgl. Urk. 4 und Urk. 9 sowie Urk. 17 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5). 4.2. Der Gesuchsgegner beanstandet sodann den Inhalt des vom Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel angeführten Urteils des Kantonsgerichts B._____ vom
23. April 2021 (Urk. 3/1). Die darin erhobene und ihm auferlegte Gerichtsgebühr sei fiktiv und für nichts und müsse annulliert werden. Er sei das Opfer eines ban- denmässigen Betrugs. Der vorsitzende Richter und dessen Kollegen seien wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verurteilt worden. Da er bewiesen habe, dass der Vorsitzende ein schlechter Richter sei, habe man sich an ihm gerächt, indem man ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe (Urk. 16 S. 2 f.). Beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein reines Vollstreckungsverfahren, bei dem das Urteil des Kantonsgerichts B._____ vom
23. April 2021 inhaltlich nicht überprüft werden kann (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Daher ist auf die gegen die- ses Urteil gerichteten Rügen des Gesuchsgegners nicht weiter einzugehen. 4.3. Der Gesuchsgegner moniert schliesslich, er habe weder anwaltliche Unter- stützung noch einen Dolmetscher erhalten, obwohl er mittellos und rechtsunkun-
- 5 - dig sei und kein Deutsch verstehe (Urk. 16 S. 1). Allerdings zeigt er nicht auf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gestellt hätte (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon wäre ein solches ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunkts abzu- weisen gewesen. Schliesslich hat eine der Verfahrenssprache nicht mächtige Par- tei nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar Anspruch auf einen Dol- metscher für Verhandlungen, nicht aber auf die Übersetzung von Prozesseinga- ben und schriftlich eröffneten Entscheidungen des Gerichts, da sie sich die Über- setzung selber beschaffen kann (ZK ZPO-Staehelin, Art. 129 N 4; BK ZPO I-Frei, Art. 129 N 6 ff.). 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punk- ten als offensichtlich unbegründet. Weitere Beanstandungen gegen den ange- fochtenen Entscheid bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Der Gesuchsgegner hat kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 16). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit kumulativ voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die vorlie- gende Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Er- wägungen). 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 880.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 10. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: st