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Solmlrlbet,reibungs- und Konkursreoht. N0 ll. an den Zession~r vorenthalte, wie es natürlich geschähe, wenn ohne Rücksicht auf die behauptete Abtretung eine bis auf weitere~, nämlich bis zum Abschluss des Wider- spruchsverfahrens, feste Pfändung vorgenommen würde. Diese Gefahr bestände bei behaupteter Abtretung der vollen Lohnforderung allerdings nicht. Aber das Gebot möglichster Einfachheit des Verfahrens lässt es nicht ratsam erscheinen, für diesen wohl seltenen Ausnahmefall (Abtretung des ganzen Lohnes zum voraus) ein besonderes Vorgehen vorzubehalten, sondern es ist in allen Fällen bestrittener Abtretung wie bestrittener Verrechenbarkeit die Lohnforderung, soweit die behauptete Abtretung bezw. Verrechnung reicht, als bestrittene zu behandeln und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben. Das ist noch umso näher liegend, als ja das Widerspruchs- verfahren um Forderungen im Gesetz selbst nicht vorge- sehen ist, dieses vielmehr davon ausgeht, dass die streitige Forderung, ob sie nun vom Schuldner schlechtweg bestrit- ten oder lediglich ihre Zuständigkeit ungewiss sei (Art. 168 OR), als streitige verwertet werde, und als die Recht- sprechung das Widerspruchsverfahren für den zweiten Fall nur aus Gründen der Zweckmässigkeit eingeführt hat, die Zweckmässigkeit aber gerade für die Lohnpfändung kaum einleuchtet. Denn auch wo nicht, wie im Falle teilweiser Abtretung, von vornherein bestimmte Gefahren erkennbar sind, muss mit der Möglichkeit von Kompli- kationen deswegen gerechnet "werden, weil die Pfändung künftigen Lohnes nie definitiv ist, sondern während ihrer ganzen Dauer der Abänderung zur Anpassung an ver- änderte Verhältnisse unterliegt (BGE 50 III 124). Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkurskammer : Die Anordnung des Widerspruchsverfahrens wird auf- gehoben. SchuldbetreibungH- und KonkurBrecht. Xo 12.
12. Entscheitl vom 27. September 19-10 i. S. Seiler. Betreibungskosten, vom Schuldner zu tragend~ (Art. 68 SchKG) : - nicht dazu gehören diejenigen Kosten, die durch Rechtsstill- stand wegen Militärdienstes verursacht sind. (Art. 57 SchKG, Art. 16 der Verordnung des BR vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung.) Prais de poursuite a la charge du debiteur, art. 68 LP. N'y re~trent pas les frais entrames par la suspension de la poursmte en raison du sermce militaire (art. 57 LP, 16 OCF du 17 octobre 1939 attenuant a titre temporaire le regime de l'execution forcoo). Spese di esecuzione a carico deI debit<Jre (art. 68 LEF). Non com- prendono Ie spese causate dalla sospensione dell'esecuzione a motivo deI servizio militare (art. 57 LEF, art. 16 OCF deI 17 ottobre 1939 che mitiga temporaneamente Ie disposizioni sull'esecuzione forzata). Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin Frau Seiler schritt das Betreibungsamt zur Ankündigung der Pfändung an den Schuldner Kieser. Dies konnte jedoch nicht wirksam geschehen, weil der Schuldner eben erst aus dem Militärdienst zurückgekehrt war und nach Art. 16 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 über vorüberge- hende Milderungen der Zwangsvollstreckung Rechtsstill- stand genoss. Die Kosten der Ausfüllung des Ankündungs- formulars, der Zustellung an den Schuldner, der Bekannt- gabe des Zustellungshindernisses an die Gläubigerin und der notwendig gewordenen Protokollierung (Art. 24 IV des Gebührentarifs) zog das Betreibungsamt durch die Post bei der Gläubigerin ein. Dem Schuldner, der inzwi- schen die Betreibungssumme als solche bezahlt hatte, teilte das Amt mit, die Betreibung laufe nun noch für die erwähnten Kosten samt Posteinzugsgebühr, zusammen Fr. 2.45, weiter. Auf Beschwerde des Schuldners hob die untere Aufsichtsbehörde diese Kostenauflage auf. Die Gläubigerin zog die Sache an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde mit dem Antrag auf Bestätigung der betrei- bungsamtlichen Verfügung. Am 5. September 1940 mit diesem Antrag abgewiesen, erneuert sie ihn mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht.
46 Schuldb!'trl'ibungt<- lIud Konkursrecht. N0 12 Die Schu./dbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Im Kreisschreiben Nr. 27 vom 4. Oktober 1939 (BGE 65 III 65) hat das Bundesgericht bemerkt, die früher dem Betreibungsamt zur Pflicht g!"machten Erhebungen über die Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst seien mit Kosten für ihn verbunden gewesen, die richtigerweise eine gesetzliche Rechtswohltat nicht zur Folge haben dürfte. Diese Nachforschungen sind nach der neuen Ordnung SacJ:e des Gläubigers, und damit fallen auch die damit verbundenen Kosten ohne weiteres zu dessen Lasten, ohne als Betreibungskosten auf den Schuldner umgelegt werden zu können. Aus der gleichen Erwägung, die dies rechtfertigt, lässt sich nun auch die Belastung des Schuld- ners mit den zwar auf dem Betreibungsamt, aber nur zufolge solchen Rechtsstillstandes, erwachsenden besondem Kosten nicht aufrechterhalten. Diese Kosten, handle es sich um Vorkehren des Amtes, die überhaupt nur wegen des Rechtsstillstandes notwendig wurden, wie hier namentlich die Bekanntgabe dieses Betreibungshindemisses an den Gläubiger, oder um Vorkehren, die wegen des Rechts- stillstandes nicht wirksam waren und daher später wieder- holt werden müssen, sind deshalb von den gewöhnlichen, vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten (Art. 68 Satz 1 SchKG) auszunehmen, zumal ja der in Frage stehende Rechtsstillstand auch um der militärischen Interessen des Landes willen vorgesehen ist. Muss dem- nach die Belastung des Schuldners entfallen, so bleibt es bei der Zahlung durch den Gläubiger, es wäre denn, der Kanton nähme diese Kosten auf seine eigene· Kasse, was aber bundesrechtlich nicht vorgeschrieben ist und, insbesondere angesichts des manchenorts noch bestehenden Sportelsystems, auch nicht durch die Rechtsprechung als Grundsatz des Bundesrechts anerkannt werden kann. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konktf,Tskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. Schllidbetreibungs. und Konkurnrccht. N° 13.
13. Auszug aus dem Entscheid vom 27. September 1940
i. S. Ramseier. 47 Zur Beschwerde auf Herabsetzung einer Lohnpfändung .. ist nur der Schuldner selbst, nicht auch ein von ihm zu unterstutzcnder Angehöriger legitimiert. . • Der Angehörige, der eine solche Beschwerde erhebt, Ist als Stell- vertreter oder Geschäftsführer des Schuldners a~zusehen. Ist zweifelhaft, ob dieser mit der Beschwerdeführung emverstanden sei, so ist eine von ihm auszustellende Vollmacht oder Zu- stimmungserklärung nachzuverlangen. Art. 17 und 93 SehKG_ La plainte en reduetion d'une saisie de salaire ne peut emaner que du debiteur, et non pas ega1ement d'un membre de sa famille qu'il est tenu d'ent,retenir. ., . , , Le parent qui forme une tel,le p~ainte dOl,t ~tre cO~~ldere eomme representant ou gerant d affaITes du de~lteur. S il e~t ,doll;teux que celui-ei approuve 1e .depot de la plal~te, !'a~torlte ~x~gera du p1aignant qu'il prodUlse une proeuratlOn signee du deblteur ou une declaration eonstatant son accord. Art. 17 et 93 LP. I1 reelamo volto ad ottenere la riduzione di un .pignoramento di salario puo essere interposto soltanto dal debitore e non anehe da un membro della sua famiglia ehe e obbI!gato a man~enere. Il parente ehe interpone un tale reelamo dev essere ~onslderato come rappresentante.o negoti0r'lfm,. gestor deI ~ebltore., Se e dubbio ehe quest'ultlmo approvl I moltro deI rworso, I ß;uto- rita esigera la produzione ~ ~a ~rocm:a firn;ata ~al, debitore o di una diehiarazione da cm risultl ehe Il debltore e d aceordo. Art. 17 e 93 LEF. Aus dem Tatbestand : Über eine vom Betreibungsamt Möhlin vollzogene Lohnpfändung beschwerte sich zuerst der Schuldner, dem keine Pfändungsurkunde zugestellt worden war, und nach Erhalt dieser Urkunde die Ehefrau des Schuldners, welche nun auch den kantonalen Beschwerdeentscheid an das Bundesgericht zieht. Aus den Erwägungen:
1. - Die kantonalen Instanzen haben der Ehefrau des Schuldners ein selbständiges Beschw~rderecht zuerkannt im Anschluss an die Rechtsprechung, wonach zur Be- schwerde wegen der Pfändung von Kompetenzstücken, also wegen Verletzung des Art. 92 SchKG, auch Familien· angehörige und sogar gewisse Dritte legitimiert sind