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66_I_210

BGE 66 I 210

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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210

Strafrecht.

Par ces moti/8, le Tribunal /6Ural prononce :

Le recours est admis et Ia decision attaquee est annulee.

En consequence, la deduction de 1400 fr. pour charges

de familie sera operee sur le produit du travail du recourant.

IV. VERFAHREN.

PROcEDURE

Vgl. Nr. 34. -

Voir n° 34.

C. STRAFRECHT

nROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

38. Urtell des Kassatfonshofs vom 3 • .Juni 1940

i. S. Stefner gegen Zürieh, Staatsanwaltschaft.

Fahrlässige Gefä.hrdung der Sicherheit des Strassenbahnverkehrs,

BStrR Art. 67 Abs. 2.

An die Sorgfaltspfiicht des Personals dürfen nicht praktisch fast

undurchführbare Anforderungen gestellt werden.

Atteinte porMe par negIigence a. la sOOuriM des tramways, CPF

an. 67 aI. 2.

Las exigences, quant au BOin que le personnel doit apporter a.

l'aocomplissement de BOn travaiI, ne doivent pas etre telles

qu'll soit presque impossible d'y satisfaire en pratique.

Messa in pericolo delIa sicurezza delle tranvie (an. 67 cp. 2 CPF).

Per quanto riguarda Ia cura con cui i1 personale deve compiere

iI BUO Iavoro. non si debbono porre esigenze ehe praticamente

e quasi impossibiIe BOddisfare.

A. -

Der Beschwerdeführer Steiner, Tramkondukteur,

bediente am 2. August 1939 den zweiten Anhängewagen

llundesstrafrecht. No 38.

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eines Tramzuges, der abends gegen 19 Uhr beim Landes-

ausstellungseingang Enge anlangte. Damit das Aus- und

Einsteigen rascher vor sich gehen könne, öffnete Steinet

auch die Absperrstange auf der linken Seite der hintern

Plattform, wie dies damals wegen des starken Verkehrs

an jener Endstation üblich war. Steiner stieg ebenfalls

aus, um die Routentafel zu wenden. Als er wieder einstieg,

war der Wagen einschliesslich der hintern Plattform voll

besetzt. Durch einen Blick stellte Steiner fest, dass die

Absperrstange auf der linken Seite v9rgelegt war. Da die

Stangen nicht nur von den Kondukteuren, sondern daneben

auch vom Kontrollpersonal bedient wurden, das an jener

Endstation beständig zugegen war, nahm Steiner an,

ein Kontrolleur habe die Stange vorgelegt, und gab das

Abfahrtssignal, ohne sich vorerst zu vergewissern, ob die

Stange richtig eingeklinkt sei. Dies war nicht der Fall.

Die Stange, die nur aufgelegt war, gab infolge eines starken

Ruckes bei der ersten Kurve nach; so dass der 78 Jahre

alte Fahrgast Julius Schneider, welcher der Türe zu-

nächst stand, auf die Strasse stürzte. Hiebei erlitt er

schwere Verletzungen, denen er nach 3 Tagen erlag.

B. -

Wegen dieses Unfalls wurde gegen Steiner die

Anklage 'der fahrlässigen' erheblichen Gefährdung der

Sicherheit des Strassenbahnverkehrs im Sinne von Art.

67 Abs. 2 BStrR erhoben.

O. -- Das Bezirksgericht Zürich sprach Steiner frei mit

der Begründung, er habe nach den Umständen anneh-

men dürfen, dass ein Kontrolleur die Stange vorgelegt

habe; es könne ihm daher nicht als Verschulden ange-

rechnet werden, wenn er sich nicht vergewissert habe',

ob die Stange richtig eingeklinkt sei.

D. -

Das Obergericht Zürich dagegen sprach Steiner

des eingeklagten Deliktes schuldig und, verurteilte ihn zu

einer Gefängnisstrafe von 4 Wochen, bedingt erlassen

auf 3 Jahre. Nach der Auffassung des Obergerichtes

hätte der Angeklagte daran,denken sollen, dass möglicher-

weise nicht ein Kontrolleur, sondern ein Fahrgast die

212

Strafrecht.

Stange vorgelegt habe, und aus diesem Grunde hätte er

die Pflicht gehabt, sich durch einen Kontrollgriff zu

vergewissern, db die Stange eingeklinkt sei. In der Ver-

letzung dieser Pflicht liege ein Verschulden des Ange-

klagten.

E. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 14. März

1940 reichte Steiner die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde

ein, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils

und seine Freisprechung verlangt.

Die Staatsanwaltschaft des' Kantons Zürich beantragt

Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägu'ng :

1. -

Die Vorinstanz hat, wenn sie auch gewisse Zweifel

hegte, der Darstellung des Beschwerdeführers Glauben

geschenkt, dass er angenommen habe, die Sperrstange sei

von einem Kontrolleur vorgelegt worden. Diese auf

Beweiswürdigung beruhende Feststellung bindet den Kas-

sationshof, da sie sich auf ein tatsächliches Moment

bezieht. In rechtlicher Hinsicht kann sich daher nur noch

fragen, ob die Ausserachtlassung der Möglichkeit, dass

nicht ein Kontrolleur, sondern ein Fahrgast die Stange

vorgelegt habe, dem Beschwerdeführer zum Verschulden

gereiche. Dies ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz

zu verneinen. Die an der betreffenden Endstation beständig

anwesenden Kontrolleure hatten die Aufgabe, für eine

rasche und reibungslose Abwicklung des gewaltigen Ver-

kehrs besorgt zu sein. In Erledigung dieser Aufgabe

nahmen sie häufig das Öffnen und Schliessen der Sperr-

stangen vor, das nach dem Reglement Sache des Konduk-

teurs gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer nun bei

der Ankunft seines Tramzuges die Anwesenheit zweier

Kontrolleure festgestellt hatte, so stand für ihn die Möglich-

keit, dass einer von diesen die Stange vorgelegt habe, derart

im Vordergrund, dass es iri Anbetracht der sonstigen

starken Inanspruchnahme als entschuldbar erscheint,

wenn er nicht daran dachte, es könnte auch ein Fahrgast

die Stange vorgelegt haben. Wohl muss im Interesse der

Bundesstrafrecht. No 38.

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Sicherheit des Verkehrs ein strenger Masstab an die

Sorgfaltspflichten des Personals gelegt werden, und zwar

ganz besonders bei grossem Zudrang, weil dann die Gefahr

von Unfällen am grössten ist. Allein es dürfen dabei doch

nicht Anforderungen gestellt werden, deren Erfüllung

praktisch fast undurchführbar ist. Dies wäre aber der

Fall, wenn vom Beschwerdeführer verlangt würde, im

Drange des Betriebes alle Eventualitäten gegenwärtig

zu haben, die sich bei nachträglicher Überlegung als

im Rahmen der Möglichkeit liegend .erweisen.

2. -

Abgesehen hievon könnte sich auch fragen, ob

der Gedanke daran, dass vielleicht ein Fahrgast die

Stange vorgelegt habe, den Beschwerdeführer hätte ver-

anlassen müssen, die Billetausgabe zu unterbrechen und

sich durch die Fahrgäste auf der Plattform hindurchzu-

drängen, um den von der Vorinstanz verlangten Kontroll-

griff vorzunehmen; denn das Einklinken der Sperrstange

ist doch eine derart einfache Manipulation, dass im Allge-

meinen angenommen werden kann, ein Fahrgast, der

sich in die Obliegenheiten des Betriebspersonals einmischt

und die Stange selber vorlegt, werde dies auch richtig

besorgen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Stange bloss

aufgelegt sei, war daher so gering, dass es sich fragt, ob

deren Nichtberucksichtigung eine schuldhafte Pflicht-

widrigkeit bedeutet hätte.

3. -

Ist somit eine Schuld des Beschwerdeführers zu

verneinen, so muss er in Aufhebung des angefochtenen

Urteils freigesprochen werden, ohne dass das in der

Beschwerde bestrittene Vorliegen des adäquaten Kausal-

zusammenhanges untersucht zu werden braucht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 1940

aufgehoben und der Beschwerdeführer von der Anklage

der fahrlässigen erheblichen Gefährdung der Sicherheit

des Strassenbahnverkehrs freigesprochen.