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Strafrecht.
Par ces moti/8, le Tribunal /6Ural prononce :
Le recours est admis et Ia decision attaquee est annulee.
En consequence, la deduction de 1400 fr. pour charges
de familie sera operee sur le produit du travail du recourant.
IV. VERFAHREN.
PROcEDURE
Vgl. Nr. 34. -
Voir n° 34.
C. STRAFRECHT
nROIT PENAL
•
I. BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
38. Urtell des Kassatfonshofs vom 3 • .Juni 1940
i. S. Stefner gegen Zürieh, Staatsanwaltschaft.
Fahrlässige Gefä.hrdung der Sicherheit des Strassenbahnverkehrs,
BStrR Art. 67 Abs. 2.
An die Sorgfaltspfiicht des Personals dürfen nicht praktisch fast
undurchführbare Anforderungen gestellt werden.
Atteinte porMe par negIigence a. la sOOuriM des tramways, CPF
an. 67 aI. 2.
Las exigences, quant au BOin que le personnel doit apporter a.
l'aocomplissement de BOn travaiI, ne doivent pas etre telles
qu'll soit presque impossible d'y satisfaire en pratique.
Messa in pericolo delIa sicurezza delle tranvie (an. 67 cp. 2 CPF).
Per quanto riguarda Ia cura con cui i1 personale deve compiere
iI BUO Iavoro. non si debbono porre esigenze ehe praticamente
e quasi impossibiIe BOddisfare.
A. -
Der Beschwerdeführer Steiner, Tramkondukteur,
bediente am 2. August 1939 den zweiten Anhängewagen
llundesstrafrecht. No 38.
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eines Tramzuges, der abends gegen 19 Uhr beim Landes-
ausstellungseingang Enge anlangte. Damit das Aus- und
Einsteigen rascher vor sich gehen könne, öffnete Steinet
auch die Absperrstange auf der linken Seite der hintern
Plattform, wie dies damals wegen des starken Verkehrs
an jener Endstation üblich war. Steiner stieg ebenfalls
aus, um die Routentafel zu wenden. Als er wieder einstieg,
war der Wagen einschliesslich der hintern Plattform voll
besetzt. Durch einen Blick stellte Steiner fest, dass die
Absperrstange auf der linken Seite v9rgelegt war. Da die
Stangen nicht nur von den Kondukteuren, sondern daneben
auch vom Kontrollpersonal bedient wurden, das an jener
Endstation beständig zugegen war, nahm Steiner an,
ein Kontrolleur habe die Stange vorgelegt, und gab das
Abfahrtssignal, ohne sich vorerst zu vergewissern, ob die
Stange richtig eingeklinkt sei. Dies war nicht der Fall.
Die Stange, die nur aufgelegt war, gab infolge eines starken
Ruckes bei der ersten Kurve nach; so dass der 78 Jahre
alte Fahrgast Julius Schneider, welcher der Türe zu-
nächst stand, auf die Strasse stürzte. Hiebei erlitt er
schwere Verletzungen, denen er nach 3 Tagen erlag.
B. -
Wegen dieses Unfalls wurde gegen Steiner die
Anklage 'der fahrlässigen' erheblichen Gefährdung der
Sicherheit des Strassenbahnverkehrs im Sinne von Art.
67 Abs. 2 BStrR erhoben.
O. -- Das Bezirksgericht Zürich sprach Steiner frei mit
der Begründung, er habe nach den Umständen anneh-
men dürfen, dass ein Kontrolleur die Stange vorgelegt
habe; es könne ihm daher nicht als Verschulden ange-
rechnet werden, wenn er sich nicht vergewissert habe',
ob die Stange richtig eingeklinkt sei.
D. -
Das Obergericht Zürich dagegen sprach Steiner
des eingeklagten Deliktes schuldig und, verurteilte ihn zu
einer Gefängnisstrafe von 4 Wochen, bedingt erlassen
auf 3 Jahre. Nach der Auffassung des Obergerichtes
hätte der Angeklagte daran,denken sollen, dass möglicher-
weise nicht ein Kontrolleur, sondern ein Fahrgast die
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Strafrecht.
Stange vorgelegt habe, und aus diesem Grunde hätte er
die Pflicht gehabt, sich durch einen Kontrollgriff zu
vergewissern, db die Stange eingeklinkt sei. In der Ver-
letzung dieser Pflicht liege ein Verschulden des Ange-
klagten.
E. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 14. März
1940 reichte Steiner die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde
ein, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils
und seine Freisprechung verlangt.
Die Staatsanwaltschaft des' Kantons Zürich beantragt
Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägu'ng :
1. -
Die Vorinstanz hat, wenn sie auch gewisse Zweifel
hegte, der Darstellung des Beschwerdeführers Glauben
geschenkt, dass er angenommen habe, die Sperrstange sei
von einem Kontrolleur vorgelegt worden. Diese auf
Beweiswürdigung beruhende Feststellung bindet den Kas-
sationshof, da sie sich auf ein tatsächliches Moment
bezieht. In rechtlicher Hinsicht kann sich daher nur noch
fragen, ob die Ausserachtlassung der Möglichkeit, dass
nicht ein Kontrolleur, sondern ein Fahrgast die Stange
vorgelegt habe, dem Beschwerdeführer zum Verschulden
gereiche. Dies ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz
zu verneinen. Die an der betreffenden Endstation beständig
anwesenden Kontrolleure hatten die Aufgabe, für eine
rasche und reibungslose Abwicklung des gewaltigen Ver-
kehrs besorgt zu sein. In Erledigung dieser Aufgabe
nahmen sie häufig das Öffnen und Schliessen der Sperr-
stangen vor, das nach dem Reglement Sache des Konduk-
teurs gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer nun bei
der Ankunft seines Tramzuges die Anwesenheit zweier
Kontrolleure festgestellt hatte, so stand für ihn die Möglich-
keit, dass einer von diesen die Stange vorgelegt habe, derart
im Vordergrund, dass es iri Anbetracht der sonstigen
starken Inanspruchnahme als entschuldbar erscheint,
wenn er nicht daran dachte, es könnte auch ein Fahrgast
die Stange vorgelegt haben. Wohl muss im Interesse der
Bundesstrafrecht. No 38.
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Sicherheit des Verkehrs ein strenger Masstab an die
Sorgfaltspflichten des Personals gelegt werden, und zwar
ganz besonders bei grossem Zudrang, weil dann die Gefahr
von Unfällen am grössten ist. Allein es dürfen dabei doch
nicht Anforderungen gestellt werden, deren Erfüllung
praktisch fast undurchführbar ist. Dies wäre aber der
Fall, wenn vom Beschwerdeführer verlangt würde, im
Drange des Betriebes alle Eventualitäten gegenwärtig
zu haben, die sich bei nachträglicher Überlegung als
im Rahmen der Möglichkeit liegend .erweisen.
2. -
Abgesehen hievon könnte sich auch fragen, ob
der Gedanke daran, dass vielleicht ein Fahrgast die
Stange vorgelegt habe, den Beschwerdeführer hätte ver-
anlassen müssen, die Billetausgabe zu unterbrechen und
sich durch die Fahrgäste auf der Plattform hindurchzu-
drängen, um den von der Vorinstanz verlangten Kontroll-
griff vorzunehmen; denn das Einklinken der Sperrstange
ist doch eine derart einfache Manipulation, dass im Allge-
meinen angenommen werden kann, ein Fahrgast, der
sich in die Obliegenheiten des Betriebspersonals einmischt
und die Stange selber vorlegt, werde dies auch richtig
besorgen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Stange bloss
aufgelegt sei, war daher so gering, dass es sich fragt, ob
deren Nichtberucksichtigung eine schuldhafte Pflicht-
widrigkeit bedeutet hätte.
3. -
Ist somit eine Schuld des Beschwerdeführers zu
verneinen, so muss er in Aufhebung des angefochtenen
Urteils freigesprochen werden, ohne dass das in der
Beschwerde bestrittene Vorliegen des adäquaten Kausal-
zusammenhanges untersucht zu werden braucht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 1940
aufgehoben und der Beschwerdeführer von der Anklage
der fahrlässigen erheblichen Gefährdung der Sicherheit
des Strassenbahnverkehrs freigesprochen.