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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfleg...
Amtes nur, das/;) die Eintragung im internationalen Register
insoweit von der Eintragung im Ursprungsland abweichen
darf; keinesfalls hingegen kann damit gesagt sein, dass
eine im internationalen Register eingetragene Marke
für die einzelnen Verbandsländer verschiedener Aus-
gestaltung fähig sei.
Demnaclt e1'ken-nt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Irr. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
36. UrteU vom 28. September 1940 i. S. Rhätlsehe
Aktienbrauereieu gegen Graubünden.
Befreiung von kantonalen Steuern. 1. Die Ordnung in An. 165 MO,
wonach Automobile nicht mit kantonalen Steuern und Gebüh·
ren belegt werden dürfen, solange sie für militärische Zwecke
verwendet werden, ist durch das MFG nicht aufgehoben
worden.
2. Werden Privatautomobile, für die eine kantonale Steuer
bereits bezogen worden war, für militärische Zwecke requiriert,
so ist die Steuer für die betreffende Zeit zurückzuerstatten.
3. Die graubündnerische Gebühr für den Fahrzeugausweis fällt
nicht unter Art. 165 MO.
Erx;emption d.e l'impat cantonal. 1. La LA n'a point abroge la regle
de l'art. 165 OM, selon laquelle les automobiles sont exemptes
d'impöts et de taxes cantonaux pendant qu'elles sont employees
«pour des buts militaires ».
2. Lorsque des automobiles requisitionnees pour des buts mili-
taires ont deja paye un impöt cantonal, celui-ci doit ~tre
restitue pour la periode sur laquelle porte la requisition.
3. Ne tombe pas sous le coup de l'art. 165 OM, la taxe que le
Canton des -Grisons per9oit; pour etablir le permis da circulation
d'un vehicule automobile.
Esenzione daU'imp08ta cantonale. 1. La LCAV non ha abrogato
la norma dell'art. 165 OM, secondo cui le automobili sono
esenti d'imposte fino a tanto che esse sono impiegate u per
uei miritari ».
.
2. Se automobili reqttisite per usi militari hanno gia pagato
un'imposta cantonale, essa va restituita pel periodo ehe si
rüerisce alla requisizione.
Befreiung von kantonalen Abgaben. Ku;{6.
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S. L'art. 165 OM. non e applicabilo alla taSl:lR ehe il Cantone dei
Grigioni percepisco per stabil ire Ia Jicenza di ciroolazione di
un autoveicolo.
(Tatbestand gekürzt). A.·- Art. 14 der Ausführungs-
verordnung des Grossen Rates des Kantons Graubünden
zum BG über den l\fotorfahrzeug- und Fahrradverkehr
vom 25. März 1932 (l\fFG),,"om 26. Mai 1933 bestimmt
in Absatz 1 und 5 :
«Für jedes im Kanton Graubünden stationierte Motorfahr-
zeug, das in den Verkehr gebracht wird, ist der Halter steuer-
pflichtig ...
Die Steuern und Gebühren werden vom Kleinen Rat fest-
gesetzt. »
Die kleinrätliche Vollziehungsverordnung vom 30. Juni
1933 setzt in Art. 10 die Steueransätze fest, die jährlich
für im Kanton Graubünden stationierte und im Verkehr
stehende Motorwagen zu bezahlen sind. Sodann bestimmt
Art. 11 :
«Für die Berechnung der Fahrzeug- und Fahrausweissteuern
und e.vent. Rü?kvergütll;'lgen ist d!l8 Kalenderjahr massgebend.
Bel erstmallger Erteilung, SOWIe Erneuerung der Ausweise
für Motorfahrzeuge wird die Verkehrssteuer nach folgenden
Ansätzen berechnet:
Für 12 Monate 100 %
Für 6 Monate 60 %
II
90%
»5»
50%
»
10
85 %
4
40 %
9
80%
II
3
30 %
8
75 %
2
29 %
7
70 %
1
10 %
Der Fahrausweis kann jederzeit mit Wirkung vom ersten Tag
des Lösungsmonats ab und mit Gültigkeit bis Jahresende gelöst
werden.
Für Motorfahrzeuge, die bereits die Verkehrsbewilligung eines
andern Kantons besitzen und die während des Jahres von aus-
~~
in den Kanton verstellt und in Verkehr gebracht werden,
lSt die Verkehrsgebühr für die nicht angebrochenen Kalender-
vierteljahre zu bezahlen.
Eine Rückvergütung auf bezahlte Verkehrssteuern erfolgt nur,
~ofern das Motorfahrzeug vor dem 1. J uJi des jeweiligen Kalender-
Jahres versteuert wurde, wobei für 6 Monate keine Rückvergütung
ausgerichtet wird.
Rückerstattung erfolgt nach Abgabe der Polizeischilder und
der Verkehrsbewilligung bei der Motorfahrzeugkontrolle, sofern
das Fahrzeug im laufenden Jahr nicht wieder in Verkehr gebracht
wird.
Die Riickvergütung richtet sich nach der aufgestellten Skala. »
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Verwaltungs- und Disziplinurrechtspflege.
Nach Art. 12 kostet der Fahrzeugausweis für Motorwagen
erstmals Fr. 20.-:--, bei der Erneuerung Fr. 5.-.
Am 30. Dezember 1939 erliess das Bau- und Forst-
departement des Kantons Graubünden eine Bekannt-
machung dahingehend, dass gemäss KleinratsbeschluBS
vom 22. Dezember 1939 eine Rückvergütung der Ver-
kehrssteuern für requirierte Motorfahrzeuge für die Zeit-
dauer der Inanspruchnahme durch das Militär gewährt
werde. Die Rückvergütung pro 1939 « beträgt 50% der
Skala des Art. 11 KVVo z. GAV, sofern das Fahrzeug
mindestens 20 Tage im Monat requiriert war l).
B. -
Während des Jahres 1939 waren 5 Motorlast-
wagen der Rhätischen Aktienhrauereien in Chur mili-
tärisch requiriert :
Wag~n: Pol. Nr. Gr. 1161 vom 2. Sept. - 31. Dez. = 121 Tage
»
»
JJ
» 1162
l) 29. Aug. - 31.
» = 125
JJ
»
»
»
»
»
»
»
»
»
» 1832
»)
29.
»)
-
2.
J) = 96
»
» 1160
»
2. Sept. -
3. Sept.=
2 "
)l 1422
»
29. Aug. - 4.
»
=
7
»
Die kantonalen Verkehrssteuern für die Lastwagen waren
im Zeitpunkt des militärischen Aufgebots bereits bezahlt.
Ausserdem war für jeden der 5 Lastwagen die Gebühr
für den Fahrzeugausweis entrichtet worden.
Auf Grund des Beschlusses des Kleinen Rates vom
22. Dezember 1939 sind
Fr~ 169.35 (Verkehrssteuern
für 3 Wagen) zurückerstattet worden.
O. -
Mit Klageschrift vom 26. Februar 1940 haben
die Rhätischen Aktienbrauereien in Chur beantragt,
1) es sei festzustellen, dass der Kanton Graubünden
verpflichtet sei, der Klägerin für ihre militärisch requi-
rierten Motorlastwagen während der ganzen Dauer der
militärdienstlichen Inanspruchnahme, d. h. Einrückungs-
und Entlassungstag inbegriffen, die Steuer- und Abgabe-
freiheit zu gewähren und dementsprechend die jeweilen
bereits bezahlten Steuern und Abgaben pro rata temporis
zu ersetzen;
Befreiung von kantonalen Abgaben. No 36.
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2) der Beklagte habe der Klägerin Fr. 340.60 (recte
240.60 : 409.95 -
169.35) zu bezahlen als Restbetrag der
zurückzuerstattenden Verkehrssteurn und Fahrzeugaus-
weisgebühren, unter Kostenfolge, aussergerichtliche Kosten
nach Ermessen des Gerichts.
Die Klage wird erhoben gemäss Art. 18, lit. a VDG
Es wird geltend gemacht, Art. 165 MO befreie Automobile
von jeder kantonalen Steuer und Kontrollgebühr, solange
sie für militärische Zwecke verwendet werden. Daraus
folge, dass die Kantone verpflichtet seien, in der Mobili-
sationszeit pro rata temporis auf Steuern und Gebühren
zu verzichten, bereits bezogene Steuern und Gebühren in
entsprechendem Masse zurückzuerstatten. Gegen dieses
Gebot verstosse die Rückerstattungsordnung, die im
Kanton Graubünden getroffen worden sei. Es wird Bezug
genommen auf eine Äusserung des eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes vom 20. Dezember 1939 und
ein Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dr. M. Schärer
in Bern.
D. -
Der Kanton Graubünden anerkennt eine Rück-
forderung im Betrage von Fr. 211.25, an Stelle der erstat-
teten Fr. 169.35, und beantragt im übrigen Abweisung
der Klage unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird ausgeführt, Art. 165 MO komme
nicht in Betracht. Er sei durch Art. 72 MFG aufgehoben.
Massgebend sei heute die Ordnung in Art. 71 MFG, wo
das Besteuerungsrecht der Kantone und die Ausnahmen
davon abschliessend geregelt seien. Nach Art. 71 Abs. 4
MFG seien Motorfahrzeuge des Bundes der Besteuerung
in den Kantonen nicht unterworfen, solange sie dienstlich,
also Fahrzeuge militärischer Bestimmung für militärische
Zwecke, verwendet werden. Art. 71 Abs. 4 regle mit das
Besteuerungsrecht für militärisch requirierte Motorfahr-
zeuge, nicht nur für diejenigen, die der Bund bei der
Übernahme in den Dienst käuflich erwirbt, sondern auch
für solche, die er gegen ein Mietgeld in Gebrauch nimmt
(vgl. Art. 14 der VO des Bundesrates vom 3. März 1939
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Verwaltungs. und DisziplinarrechtspflegE'.
über die Requisition und Einschatzung der Motorfahr-
zeuge). Bei den Letzteren habe der Bund von der Über-
nahme an als Halter zu gelten. Es rechtfertige sich des-
halb, die Wagen für die Zeit der Requisition den bundes-
eigenen Fahrzeugen gleichzustellen. Militärisch requirierte
Motorfahrzeuge seien, so wie die Dinge liegen, « Motor-
fahrzeuge des Bundes » im Sinne von Art. 71, Abs. 4,
und daher steuerfrei.
Die Frage der Rückvergiitung bei der Requisition von
Fahrzeugen, die bereits besteuert waren, sei ausschliesslich
kantonalen Rechts. Wo dieses keine Rückvergütung vor-
sieht, könnte eine teilweise Rückvergiitung nur unter dem
Gesichtspunkt einer bundesrechtswidrigen Doppelbesteue-
rung erzwungen werden. Mangels einer besondem bundes-
rechtlichen Norm über Rückvergütung bei Halterwechsel
stehe auch bundesrechtlich nichts entgegen, dass der
Kanton eine von ihm erhobene Verkehrssteuer behalte,
wenn nach kantonalem Recht eine Rückerstattung aus-
geschlossen, der Steuer der Charakter einer einmaligen
und endgültigen Abgabe für eine maximale Verkehrsdauer
gegeben ist. Eine Rückerstattung könne in diesen Fällen
bei militärischer Requisition ebensowenig verlangt werden,
wie bei einer Stillegung des Wagens aus andem Gründen.
Die eingeforderte Abgabe sei verfallen ohne Rücksicht
auf die effektive Verwendung des Wagens. Soweit die
Kantone grundsätzlich die Rückvergütung für im Laufe
des Jahres stillgelegte Wagen kennen, sei die Requisition
als Stillegung oder entsprechend der Verlegung des Wagens
in einen andem Kanton zu behandeln.
Aus diesen Gründen sei das Begehren auf Rücker-
stattung pro rata temporis abzuweisen. « Die Rücker-
stattung ist im kantonalen Recht abgestuft und wird
gegen Ende der Veranlagungsperiode unproportional klei-
ner. Für die Rückerstattung muss aber diese abgestufte
Regelung gelten, auch für requirierte Fahrzeuge, da ihnen
im Verhältnis zu andern, stillgelegten oder nach auswärts
verlegten, Fahrzeugen keine Sonderstellung eingeräumt
Befreiung von kantonalen Abgah.,u. N° 3G.
20l
'werden kann. Die Steuerbelastung nimmt im Kanton
allgemein auf die Zeiteinheit (Monat) berechnet sukzessiye
ab. Dieser Tatsache muss auch der Eigentümer eines
requirierten Fahrzeuges Rechnung tragen. J) Die Rück-
erstattung sei demnach, statt nach Massgabe des Be-
schlusses des Kleinen Rates vom 22. Dezember 1939,
. grundsätzlich auf Grund der Verordnung vom 30. Juni
1933 vorzunehmen, wobei aber Art. II Abs. 6 (Ausschluss
der Rückerstattung, wenn das Fahrzeug im laufenden
Jahre wieder in Verkehr gebracht wird) nicht anzuwenden
, sei, da er auf die Verhältnisse bei militärischer Requisition
nicht passe. Danach sei für die Wagen Gr. 1162 und
Gr. 1832 die Steuer für 8, resp. 9 Monate, als den Zeitraum
zu entrichten, während dem sie im zivilen Verkehr ge-
standen hätten. Für den Wagen GI'. 1161, der nur für
7 Monate (ab Juni) besteuert worden war, komme nur
eine Rückvergütung für einen Monat in Betracht, da die
Steuer für 6 Monate als Minimalsteuer zu betrachten sei.
Ausgeschlossen sei sodann eine Rückerstattung für die
nur wenige Tage requirierten Fahrzeuge Gr. 1422 und
Gr. 1160. -
Abzulehnen sei schliesslich die Rückver-
gütung der Gebühren für den Fahrzeugausweis. Art. 71
MFG sehe Ausnahmen nur für Steuern vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Mit der Klage wird geltend gemacht, der Kanton
Graubünden habe eine durch die Bundesgesetzgebung
vorgesehene Befreiung von kantonalen Abgaben nicht
eingehalten. Es handelt sich demnach um einen Anstand
im Sinne von Art. 18lit. a VDG, der in den Geschäftskreis
des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof fällt. Auf
die Klage ist daher einzutreten.
Das Begehren auf Rückerstattung der nach Meinung
der Klägerin nicht geschuldeten Abgaben ist ohne weiteres
zulässig. Der weitergehende Antrag auf Feststellung, dass
der Kanton Graubünden verpflichtet sei, der Klägerin
für militärisch requirierte Motorlastwagen während der
202
VerwaItungs- und Disziplinarrechtspflege.
ganzen Dauer 9.er militärdienstlichen Inanspruchnahme
Steuer- und Abgabefreiheit zu gewähren und bereits
bezahlte Steuern. und Abgaben pro rata temporis zurück-
zuerstatten, hat keine selbständige Bedeutung, soweit er
sich auf die Abgaben bezieht, deren Rückerstattung
gefordert wird. Was für sie hinsichtlich des Jahres 1939
festgestellt wird, hat mutatis mutandis auch für die .
Folgezeit zu gelten, wenn die Lastwagen der Klägerin
weiterhin für militärische Zwecke in Anspruch genommen
werden. Der Entscheid kann aber nicht auf andere Ab-
gaben ausgedehnt werden, als diejenigen, die hier im
Streite sind.
2. -
Die Ordnung in Art. 165 MO, wonach lDienst-
räder :der Radfahrer und, solange sie für militärische
Zwecke verwendet werden, die Automobile nicht /mit
kantonalen Steuern und Gebühren belegt werden dürfen,
ist durch Art. 71 und 72 MFG jedenfalls insoweit nicht
abgeändert worden, als sie ({ Automobile» betrifft. Art.
71 MFG ordnet in Abs. 4 eine Ausnahme von der kantonalen
Besteuerung nur an für Motorfahrzeuge des Bundes, also
für Wagen, die dem Bunde gehören. Deren Besteuerung
wird gestattet bei ausserdienstlicher Verwendung, wobei
die Dauer massgebend sein soll. Wenn diese Regelung
überhaupt für Kriegsmaterial gelten sollte, wäre sie eine
Ausnahme von Art. 164, Abs. 2 MO, wonach die Besteue-
rung zu militärischen Zwecken dienendem Eigentum des
Bundes schlechtweg ausgeschlossen ist (vgl. IdaZU IBGE
64 I S. 299 f.), und demnach eine Beschränkung dieser
absoluten Ausnahme von kantonaler und kommunaler
Besteuerung. Wie es sich damit verhält, mag dahin-
gestellt bleiben. Jedenfalls passt die Regelung nicht auf
die hier streitigen (bisher in Art. 165 MO geordneten)
Fälle, wo es sich um Privatwagen handelt.
Über die Besteuerung requirierter Wagen, die dem
Privaten verbleiben und nach der militärischen Ver-
wendung wieder zur Verfügung gestellt werden, wird im
Motorfahrzeuggesetz überhaupt nichts gesagt. Art. 71
Befreiung von kantonalen Abgaben; N° 36.
203
Abs. 1 MFG wahrt den Kantonen zwar das Recht zur
Erhebung von Steuern und Gebühren auf Motorfahr-
zeugen. Er besagt aber nicht, dass die Kantone Abgaben
erheben können, die ihnen bis dahin nicht zugestanden
haben. Aus Art. 71, Abs. 5, der für Fahrräder des Bundes
und Militärfahrräder nur Steuer- nicht aber Gebühren-
freiheit vorsieht, kann nicht geschlossen werden, dass die
bisherige Ordnung der Besteuerung requirierter Privat-
automobile geändert werden sollte. Es geht daraus hervor,
dass das Gesetz bei Fahrrädern den Unterschied zwischen
dem Eigentum des Bundes und demjenigen des Wehr-
mannes macht, was die Feststellung bestätigt, dass in
Art. 71, Abs. 4, der von Motorfahrzeugen des Bundes
spricht, jedenfalls Fahrzeuge Privater nicht mitbetroffen
werden. Enthält das Gesetz aber für diese Fahrzeuge
keine ausdrückliche Regelung, so fällt offenbar die Ordnung
in Art. 165 MO, soweit sie Automobile betrifft, nicht unter
die Bestimmungen, die als im Widerspruch zum MFG
stehend gemäss Art. 72 aufgehoben sind. Die Klägerin
geht daher mit Recht davon aus, dass es für Privat-
automobile, die Moss für militärischen Gebrauch, nicht
zum Ankauf requiriert werden (vgl. Art. 14 der VO vom
3. März 1939 über die Requisition und Einschätzung der
Motorfahrzeuge, Ges. Sammlung 1939 S. 306 ff.), bei der
bisherigen Ordnung nach Art. 165 MO geblieben ist.
3. -
Wenn Art. 165 MO die Belastung der Automobile
mit kantonalen Steuern und Gebühren verbietet, solange
sie für militärische Zwecke verwendet werden, so bedeutet
dies nicht nur die Befreiung von der Entrichtung von
Abgaben, die sich auf die Dauer der Requisition beziehen,
sondern es ergibt sich daraus auch der Anspruch a..!!!
Rückerstattung entsprechender Beträge, wenn der Kanton
die Steuer für die betreffende Zeit bereits im Voraus
bezogen hatte. Es handelt sich um einen Anspruch aus
eidgenössischem Recht, der gegeben ist ohne Rücksicht
darauf, ob die kantonale Gesetzgebung sonst die Rücker-
stattung bezogener Automobilsteuern zulässt und wie sie
V .
dieselbe ordnet.: Dabei kann bei einer kantonalen Auto-
mobilsteuer, die, wie die graubündnerische Verkehrs-
steuer, für einen bestimmten Zeitraum (ein Jahr oder den
Zeitraum, der bei Erwerb der Verkehrsbewilligung noch
nicht verstrichen ist) erhoben wird, nur eine Rückerstat-
tung pro rata temporis in Frage kommen (vgl. im gleichen
Sinne zu Art. 71, Abs. 4, MFG STREBEL Note 5 zu Art.
71, am Ende). Der Betrag, der zu vergüten ist, ergibt
sich dann aus. der Gegenüberstellung des Zeitraumes,
für den die Abgabe entrichtet worden war, und der Dauer
der Requisition. Und zwar erscheint es als richtig, nach
Tagen zu rechnen und keine weiteren Unterschiede zu
machen je nach der Dauer der militärischen Inanspruch-
nahme der requirierten Wagen. Denn Art. 165 MO ordnet
die Befreiung an für die ganze Dauer der militärischen
Inanspruchnahme. Das Begehren der Rekurrentin um
Rückerstattung der vom Kanton Graubünden erhobenen
Verkehrssteuern nach Massgabe der Tage, während denen
die Lastwagen im Jahre 1939 aufgeboten waren, ist
demnach begründet.
4. -
Dagegen kommt eine Rückerstattung nicht in
Frage auf den Gebühren füT die Fahrzeugausweise. Aller-
dings sieht Art. 165 MO Befreiungen auch vor für Gebühren.
Es kann sich dabei aber nach dem Sinn der Bestimmung
nur um Gebühren handeln, die in irgend einer Beziehung
stehen zu dem Zeitraum, während dem das Fahrzeug
requiriert war, und deren Erhebung als unvereinbar
erscheint mit der Verwendung des Fahrzeuges für mili-
tärische Zwecke. Diese Voraussetzung trifft nicht zu bei
der hier in Frage stehenden Gebühr für den Fahrzeug-
ausweis. Sie wird erhoben zu Beginn des Jahres (Art. 5
klR. VO) bei Ausstellung des Ausweises als Entgelt für
die behördliche Handlung. Sie ist zu bezahlen und bleibt.
verfallen, auch wenn später auf die Verwendung des
Fahrzeuges verzichtet wird. Sie hat keine Beziehung zu
der Dauer der Verwendung des Fahrzeuges während des
Jahres. Mit diesem Charakter der Gebühr liesse sich die
Befreiung von kantonalen Abgahen. No 37.
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Rückerstattung im Hinblick auf eine zeitweise militärische
Verwendung des Fahrzeuges deshalb nicht vereinbaren.
Art. 165 MO kann auf solche Gebühren nicht angewandt
werden.
5. -
Nach den Darlegungen unter Ziff. 3 hievor sind
für
1939 folgende Verkehrssteuerbeträge zurückzuer-
statten:
Gr. 1161 : 121 Tage zu Fr. 1.2289 = Fr. 148.70
»
1162: 125
1.0273), 128.40
),
1832: 96
)))l
1.0958
))
105.20
»
1422:
7))
2.6849
18.80
})
1160:
2
»
1.49
3.--'-
Fr. 404.10
abzüglich der bereits geleisteten Zahlung
von ............... .
})
169.35
Fr. 234.75
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird teilweise begründet erklärt in dem
Sinne, dass der Kanton Graubünden verhalten wird, der
Klägerin per Saldo der Verkehrssteuern noch Fr. 234.76
zurückzuerstatten.
Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.
37. Arr~t du 15 Dovembre 1940
da.ns Ja. cause Hubschi contra Vaud, Commlssion eentrale d'impit.
E:z:oniration fiacale des prestatiQ1UJ de l'assurance militaire (alt. 15
LAM et 18 litt. a JAD).
Le canton ne peut refuser d'operer BUr las re..'lSources imposables
las deductions prevues par le droit cantonal pour charges de
famille, en pretendant imputer ces d6ductions sur les presta-
tions de l'assurance miIitaire franches d'impöt de par le droit
federal.
Steuerbefreiung für Leistungen der Militärver8icherung (Art. 15
Mil.vers.G. und Art. 18 VDG).
Der Kanton kann die Vornahme von FamiIienabziigon, die das
kantonale Recht für steuerpflichtiges Einkommen oder Ver-