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66_I_196

BGE 66 I 196

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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196

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfleg...

Amtes nur, das/;) die Eintragung im internationalen Register

insoweit von der Eintragung im Ursprungsland abweichen

darf; keinesfalls hingegen kann damit gesagt sein, dass

eine im internationalen Register eingetragene Marke

für die einzelnen Verbandsländer verschiedener Aus-

gestaltung fähig sei.

Demnaclt e1'ken-nt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Irr. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

36. UrteU vom 28. September 1940 i. S. Rhätlsehe

Aktienbrauereieu gegen Graubünden.

Befreiung von kantonalen Steuern. 1. Die Ordnung in An. 165 MO,

wonach Automobile nicht mit kantonalen Steuern und Gebüh·

ren belegt werden dürfen, solange sie für militärische Zwecke

verwendet werden, ist durch das MFG nicht aufgehoben

worden.

2. Werden Privatautomobile, für die eine kantonale Steuer

bereits bezogen worden war, für militärische Zwecke requiriert,

so ist die Steuer für die betreffende Zeit zurückzuerstatten.

3. Die graubündnerische Gebühr für den Fahrzeugausweis fällt

nicht unter Art. 165 MO.

Erx;emption d.e l'impat cantonal. 1. La LA n'a point abroge la regle

de l'art. 165 OM, selon laquelle les automobiles sont exemptes

d'impöts et de taxes cantonaux pendant qu'elles sont employees

«pour des buts militaires ».

2. Lorsque des automobiles requisitionnees pour des buts mili-

taires ont deja paye un impöt cantonal, celui-ci doit ~tre

restitue pour la periode sur laquelle porte la requisition.

3. Ne tombe pas sous le coup de l'art. 165 OM, la taxe que le

Canton des -Grisons per9oit; pour etablir le permis da circulation

d'un vehicule automobile.

Esenzione daU'imp08ta cantonale. 1. La LCAV non ha abrogato

la norma dell'art. 165 OM, secondo cui le automobili sono

esenti d'imposte fino a tanto che esse sono impiegate u per

uei miritari ».

.

2. Se automobili reqttisite per usi militari hanno gia pagato

un'imposta cantonale, essa va restituita pel periodo ehe si

rüerisce alla requisizione.

Befreiung von kantonalen Abgaben. Ku;{6.

197

S. L'art. 165 OM. non e applicabilo alla taSl:lR ehe il Cantone dei

Grigioni percepisco per stabil ire Ia Jicenza di ciroolazione di

un autoveicolo.

(Tatbestand gekürzt). A.·- Art. 14 der Ausführungs-

verordnung des Grossen Rates des Kantons Graubünden

zum BG über den l\fotorfahrzeug- und Fahrradverkehr

vom 25. März 1932 (l\fFG),,"om 26. Mai 1933 bestimmt

in Absatz 1 und 5 :

«Für jedes im Kanton Graubünden stationierte Motorfahr-

zeug, das in den Verkehr gebracht wird, ist der Halter steuer-

pflichtig ...

Die Steuern und Gebühren werden vom Kleinen Rat fest-

gesetzt. »

Die kleinrätliche Vollziehungsverordnung vom 30. Juni

1933 setzt in Art. 10 die Steueransätze fest, die jährlich

für im Kanton Graubünden stationierte und im Verkehr

stehende Motorwagen zu bezahlen sind. Sodann bestimmt

Art. 11 :

«Für die Berechnung der Fahrzeug- und Fahrausweissteuern

und e.vent. Rü?kvergütll;'lgen ist d!l8 Kalenderjahr massgebend.

Bel erstmallger Erteilung, SOWIe Erneuerung der Ausweise

für Motorfahrzeuge wird die Verkehrssteuer nach folgenden

Ansätzen berechnet:

Für 12 Monate 100 %

Für 6 Monate 60 %

II

90%

»5»

50%

»

10

85 %

4

40 %

9

80%

II

3

30 %

8

75 %

2

29 %

7

70 %

1

10 %

Der Fahrausweis kann jederzeit mit Wirkung vom ersten Tag

des Lösungsmonats ab und mit Gültigkeit bis Jahresende gelöst

werden.

Für Motorfahrzeuge, die bereits die Verkehrsbewilligung eines

andern Kantons besitzen und die während des Jahres von aus-

~~

in den Kanton verstellt und in Verkehr gebracht werden,

lSt die Verkehrsgebühr für die nicht angebrochenen Kalender-

vierteljahre zu bezahlen.

Eine Rückvergütung auf bezahlte Verkehrssteuern erfolgt nur,

~ofern das Motorfahrzeug vor dem 1. J uJi des jeweiligen Kalender-

Jahres versteuert wurde, wobei für 6 Monate keine Rückvergütung

ausgerichtet wird.

Rückerstattung erfolgt nach Abgabe der Polizeischilder und

der Verkehrsbewilligung bei der Motorfahrzeugkontrolle, sofern

das Fahrzeug im laufenden Jahr nicht wieder in Verkehr gebracht

wird.

Die Riickvergütung richtet sich nach der aufgestellten Skala. »

198

Verwaltungs- und Disziplinurrechtspflege.

Nach Art. 12 kostet der Fahrzeugausweis für Motorwagen

erstmals Fr. 20.-:--, bei der Erneuerung Fr. 5.-.

Am 30. Dezember 1939 erliess das Bau- und Forst-

departement des Kantons Graubünden eine Bekannt-

machung dahingehend, dass gemäss KleinratsbeschluBS

vom 22. Dezember 1939 eine Rückvergütung der Ver-

kehrssteuern für requirierte Motorfahrzeuge für die Zeit-

dauer der Inanspruchnahme durch das Militär gewährt

werde. Die Rückvergütung pro 1939 « beträgt 50% der

Skala des Art. 11 KVVo z. GAV, sofern das Fahrzeug

mindestens 20 Tage im Monat requiriert war l).

B. -

Während des Jahres 1939 waren 5 Motorlast-

wagen der Rhätischen Aktienhrauereien in Chur mili-

tärisch requiriert :

Wag~n: Pol. Nr. Gr. 1161 vom 2. Sept. - 31. Dez. = 121 Tage

»

»

JJ

» 1162

l) 29. Aug. - 31.

» = 125

JJ

»

»

»

»

»

»

»

»

»

» 1832

»)

29.

»)

-

2.

J) = 96

»

» 1160

»

2. Sept. -

3. Sept.=

2 "

)l 1422

»

29. Aug. - 4.

»

=

7

»

Die kantonalen Verkehrssteuern für die Lastwagen waren

im Zeitpunkt des militärischen Aufgebots bereits bezahlt.

Ausserdem war für jeden der 5 Lastwagen die Gebühr

für den Fahrzeugausweis entrichtet worden.

Auf Grund des Beschlusses des Kleinen Rates vom

22. Dezember 1939 sind

Fr~ 169.35 (Verkehrssteuern

für 3 Wagen) zurückerstattet worden.

O. -

Mit Klageschrift vom 26. Februar 1940 haben

die Rhätischen Aktienbrauereien in Chur beantragt,

1) es sei festzustellen, dass der Kanton Graubünden

verpflichtet sei, der Klägerin für ihre militärisch requi-

rierten Motorlastwagen während der ganzen Dauer der

militärdienstlichen Inanspruchnahme, d. h. Einrückungs-

und Entlassungstag inbegriffen, die Steuer- und Abgabe-

freiheit zu gewähren und dementsprechend die jeweilen

bereits bezahlten Steuern und Abgaben pro rata temporis

zu ersetzen;

Befreiung von kantonalen Abgaben. No 36.

199

2) der Beklagte habe der Klägerin Fr. 340.60 (recte

240.60 : 409.95 -

169.35) zu bezahlen als Restbetrag der

zurückzuerstattenden Verkehrssteurn und Fahrzeugaus-

weisgebühren, unter Kostenfolge, aussergerichtliche Kosten

nach Ermessen des Gerichts.

Die Klage wird erhoben gemäss Art. 18, lit. a VDG

Es wird geltend gemacht, Art. 165 MO befreie Automobile

von jeder kantonalen Steuer und Kontrollgebühr, solange

sie für militärische Zwecke verwendet werden. Daraus

folge, dass die Kantone verpflichtet seien, in der Mobili-

sationszeit pro rata temporis auf Steuern und Gebühren

zu verzichten, bereits bezogene Steuern und Gebühren in

entsprechendem Masse zurückzuerstatten. Gegen dieses

Gebot verstosse die Rückerstattungsordnung, die im

Kanton Graubünden getroffen worden sei. Es wird Bezug

genommen auf eine Äusserung des eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartementes vom 20. Dezember 1939 und

ein Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dr. M. Schärer

in Bern.

D. -

Der Kanton Graubünden anerkennt eine Rück-

forderung im Betrage von Fr. 211.25, an Stelle der erstat-

teten Fr. 169.35, und beantragt im übrigen Abweisung

der Klage unter Kostenfolge.

Zur Begründung wird ausgeführt, Art. 165 MO komme

nicht in Betracht. Er sei durch Art. 72 MFG aufgehoben.

Massgebend sei heute die Ordnung in Art. 71 MFG, wo

das Besteuerungsrecht der Kantone und die Ausnahmen

davon abschliessend geregelt seien. Nach Art. 71 Abs. 4

MFG seien Motorfahrzeuge des Bundes der Besteuerung

in den Kantonen nicht unterworfen, solange sie dienstlich,

also Fahrzeuge militärischer Bestimmung für militärische

Zwecke, verwendet werden. Art. 71 Abs. 4 regle mit das

Besteuerungsrecht für militärisch requirierte Motorfahr-

zeuge, nicht nur für diejenigen, die der Bund bei der

Übernahme in den Dienst käuflich erwirbt, sondern auch

für solche, die er gegen ein Mietgeld in Gebrauch nimmt

(vgl. Art. 14 der VO des Bundesrates vom 3. März 1939

200

Verwaltungs. und DisziplinarrechtspflegE'.

über die Requisition und Einschatzung der Motorfahr-

zeuge). Bei den Letzteren habe der Bund von der Über-

nahme an als Halter zu gelten. Es rechtfertige sich des-

halb, die Wagen für die Zeit der Requisition den bundes-

eigenen Fahrzeugen gleichzustellen. Militärisch requirierte

Motorfahrzeuge seien, so wie die Dinge liegen, « Motor-

fahrzeuge des Bundes » im Sinne von Art. 71, Abs. 4,

und daher steuerfrei.

Die Frage der Rückvergiitung bei der Requisition von

Fahrzeugen, die bereits besteuert waren, sei ausschliesslich

kantonalen Rechts. Wo dieses keine Rückvergütung vor-

sieht, könnte eine teilweise Rückvergiitung nur unter dem

Gesichtspunkt einer bundesrechtswidrigen Doppelbesteue-

rung erzwungen werden. Mangels einer besondem bundes-

rechtlichen Norm über Rückvergütung bei Halterwechsel

stehe auch bundesrechtlich nichts entgegen, dass der

Kanton eine von ihm erhobene Verkehrssteuer behalte,

wenn nach kantonalem Recht eine Rückerstattung aus-

geschlossen, der Steuer der Charakter einer einmaligen

und endgültigen Abgabe für eine maximale Verkehrsdauer

gegeben ist. Eine Rückerstattung könne in diesen Fällen

bei militärischer Requisition ebensowenig verlangt werden,

wie bei einer Stillegung des Wagens aus andem Gründen.

Die eingeforderte Abgabe sei verfallen ohne Rücksicht

auf die effektive Verwendung des Wagens. Soweit die

Kantone grundsätzlich die Rückvergütung für im Laufe

des Jahres stillgelegte Wagen kennen, sei die Requisition

als Stillegung oder entsprechend der Verlegung des Wagens

in einen andem Kanton zu behandeln.

Aus diesen Gründen sei das Begehren auf Rücker-

stattung pro rata temporis abzuweisen. « Die Rücker-

stattung ist im kantonalen Recht abgestuft und wird

gegen Ende der Veranlagungsperiode unproportional klei-

ner. Für die Rückerstattung muss aber diese abgestufte

Regelung gelten, auch für requirierte Fahrzeuge, da ihnen

im Verhältnis zu andern, stillgelegten oder nach auswärts

verlegten, Fahrzeugen keine Sonderstellung eingeräumt

Befreiung von kantonalen Abgah.,u. N° 3G.

20l

'werden kann. Die Steuerbelastung nimmt im Kanton

allgemein auf die Zeiteinheit (Monat) berechnet sukzessiye

ab. Dieser Tatsache muss auch der Eigentümer eines

requirierten Fahrzeuges Rechnung tragen. J) Die Rück-

erstattung sei demnach, statt nach Massgabe des Be-

schlusses des Kleinen Rates vom 22. Dezember 1939,

. grundsätzlich auf Grund der Verordnung vom 30. Juni

1933 vorzunehmen, wobei aber Art. II Abs. 6 (Ausschluss

der Rückerstattung, wenn das Fahrzeug im laufenden

Jahre wieder in Verkehr gebracht wird) nicht anzuwenden

, sei, da er auf die Verhältnisse bei militärischer Requisition

nicht passe. Danach sei für die Wagen Gr. 1162 und

Gr. 1832 die Steuer für 8, resp. 9 Monate, als den Zeitraum

zu entrichten, während dem sie im zivilen Verkehr ge-

standen hätten. Für den Wagen GI'. 1161, der nur für

7 Monate (ab Juni) besteuert worden war, komme nur

eine Rückvergütung für einen Monat in Betracht, da die

Steuer für 6 Monate als Minimalsteuer zu betrachten sei.

Ausgeschlossen sei sodann eine Rückerstattung für die

nur wenige Tage requirierten Fahrzeuge Gr. 1422 und

Gr. 1160. -

Abzulehnen sei schliesslich die Rückver-

gütung der Gebühren für den Fahrzeugausweis. Art. 71

MFG sehe Ausnahmen nur für Steuern vor.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Mit der Klage wird geltend gemacht, der Kanton

Graubünden habe eine durch die Bundesgesetzgebung

vorgesehene Befreiung von kantonalen Abgaben nicht

eingehalten. Es handelt sich demnach um einen Anstand

im Sinne von Art. 18lit. a VDG, der in den Geschäftskreis

des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof fällt. Auf

die Klage ist daher einzutreten.

Das Begehren auf Rückerstattung der nach Meinung

der Klägerin nicht geschuldeten Abgaben ist ohne weiteres

zulässig. Der weitergehende Antrag auf Feststellung, dass

der Kanton Graubünden verpflichtet sei, der Klägerin

für militärisch requirierte Motorlastwagen während der

202

VerwaItungs- und Disziplinarrechtspflege.

ganzen Dauer 9.er militärdienstlichen Inanspruchnahme

Steuer- und Abgabefreiheit zu gewähren und bereits

bezahlte Steuern. und Abgaben pro rata temporis zurück-

zuerstatten, hat keine selbständige Bedeutung, soweit er

sich auf die Abgaben bezieht, deren Rückerstattung

gefordert wird. Was für sie hinsichtlich des Jahres 1939

festgestellt wird, hat mutatis mutandis auch für die .

Folgezeit zu gelten, wenn die Lastwagen der Klägerin

weiterhin für militärische Zwecke in Anspruch genommen

werden. Der Entscheid kann aber nicht auf andere Ab-

gaben ausgedehnt werden, als diejenigen, die hier im

Streite sind.

2. -

Die Ordnung in Art. 165 MO, wonach lDienst-

räder :der Radfahrer und, solange sie für militärische

Zwecke verwendet werden, die Automobile nicht /mit

kantonalen Steuern und Gebühren belegt werden dürfen,

ist durch Art. 71 und 72 MFG jedenfalls insoweit nicht

abgeändert worden, als sie ({ Automobile» betrifft. Art.

71 MFG ordnet in Abs. 4 eine Ausnahme von der kantonalen

Besteuerung nur an für Motorfahrzeuge des Bundes, also

für Wagen, die dem Bunde gehören. Deren Besteuerung

wird gestattet bei ausserdienstlicher Verwendung, wobei

die Dauer massgebend sein soll. Wenn diese Regelung

überhaupt für Kriegsmaterial gelten sollte, wäre sie eine

Ausnahme von Art. 164, Abs. 2 MO, wonach die Besteue-

rung zu militärischen Zwecken dienendem Eigentum des

Bundes schlechtweg ausgeschlossen ist (vgl. IdaZU IBGE

64 I S. 299 f.), und demnach eine Beschränkung dieser

absoluten Ausnahme von kantonaler und kommunaler

Besteuerung. Wie es sich damit verhält, mag dahin-

gestellt bleiben. Jedenfalls passt die Regelung nicht auf

die hier streitigen (bisher in Art. 165 MO geordneten)

Fälle, wo es sich um Privatwagen handelt.

Über die Besteuerung requirierter Wagen, die dem

Privaten verbleiben und nach der militärischen Ver-

wendung wieder zur Verfügung gestellt werden, wird im

Motorfahrzeuggesetz überhaupt nichts gesagt. Art. 71

Befreiung von kantonalen Abgaben; N° 36.

203

Abs. 1 MFG wahrt den Kantonen zwar das Recht zur

Erhebung von Steuern und Gebühren auf Motorfahr-

zeugen. Er besagt aber nicht, dass die Kantone Abgaben

erheben können, die ihnen bis dahin nicht zugestanden

haben. Aus Art. 71, Abs. 5, der für Fahrräder des Bundes

und Militärfahrräder nur Steuer- nicht aber Gebühren-

freiheit vorsieht, kann nicht geschlossen werden, dass die

bisherige Ordnung der Besteuerung requirierter Privat-

automobile geändert werden sollte. Es geht daraus hervor,

dass das Gesetz bei Fahrrädern den Unterschied zwischen

dem Eigentum des Bundes und demjenigen des Wehr-

mannes macht, was die Feststellung bestätigt, dass in

Art. 71, Abs. 4, der von Motorfahrzeugen des Bundes

spricht, jedenfalls Fahrzeuge Privater nicht mitbetroffen

werden. Enthält das Gesetz aber für diese Fahrzeuge

keine ausdrückliche Regelung, so fällt offenbar die Ordnung

in Art. 165 MO, soweit sie Automobile betrifft, nicht unter

die Bestimmungen, die als im Widerspruch zum MFG

stehend gemäss Art. 72 aufgehoben sind. Die Klägerin

geht daher mit Recht davon aus, dass es für Privat-

automobile, die Moss für militärischen Gebrauch, nicht

zum Ankauf requiriert werden (vgl. Art. 14 der VO vom

3. März 1939 über die Requisition und Einschätzung der

Motorfahrzeuge, Ges. Sammlung 1939 S. 306 ff.), bei der

bisherigen Ordnung nach Art. 165 MO geblieben ist.

3. -

Wenn Art. 165 MO die Belastung der Automobile

mit kantonalen Steuern und Gebühren verbietet, solange

sie für militärische Zwecke verwendet werden, so bedeutet

dies nicht nur die Befreiung von der Entrichtung von

Abgaben, die sich auf die Dauer der Requisition beziehen,

sondern es ergibt sich daraus auch der Anspruch a..!!!

Rückerstattung entsprechender Beträge, wenn der Kanton

die Steuer für die betreffende Zeit bereits im Voraus

bezogen hatte. Es handelt sich um einen Anspruch aus

eidgenössischem Recht, der gegeben ist ohne Rücksicht

darauf, ob die kantonale Gesetzgebung sonst die Rücker-

stattung bezogener Automobilsteuern zulässt und wie sie

V .

dieselbe ordnet.: Dabei kann bei einer kantonalen Auto-

mobilsteuer, die, wie die graubündnerische Verkehrs-

steuer, für einen bestimmten Zeitraum (ein Jahr oder den

Zeitraum, der bei Erwerb der Verkehrsbewilligung noch

nicht verstrichen ist) erhoben wird, nur eine Rückerstat-

tung pro rata temporis in Frage kommen (vgl. im gleichen

Sinne zu Art. 71, Abs. 4, MFG STREBEL Note 5 zu Art.

71, am Ende). Der Betrag, der zu vergüten ist, ergibt

sich dann aus. der Gegenüberstellung des Zeitraumes,

für den die Abgabe entrichtet worden war, und der Dauer

der Requisition. Und zwar erscheint es als richtig, nach

Tagen zu rechnen und keine weiteren Unterschiede zu

machen je nach der Dauer der militärischen Inanspruch-

nahme der requirierten Wagen. Denn Art. 165 MO ordnet

die Befreiung an für die ganze Dauer der militärischen

Inanspruchnahme. Das Begehren der Rekurrentin um

Rückerstattung der vom Kanton Graubünden erhobenen

Verkehrssteuern nach Massgabe der Tage, während denen

die Lastwagen im Jahre 1939 aufgeboten waren, ist

demnach begründet.

4. -

Dagegen kommt eine Rückerstattung nicht in

Frage auf den Gebühren füT die Fahrzeugausweise. Aller-

dings sieht Art. 165 MO Befreiungen auch vor für Gebühren.

Es kann sich dabei aber nach dem Sinn der Bestimmung

nur um Gebühren handeln, die in irgend einer Beziehung

stehen zu dem Zeitraum, während dem das Fahrzeug

requiriert war, und deren Erhebung als unvereinbar

erscheint mit der Verwendung des Fahrzeuges für mili-

tärische Zwecke. Diese Voraussetzung trifft nicht zu bei

der hier in Frage stehenden Gebühr für den Fahrzeug-

ausweis. Sie wird erhoben zu Beginn des Jahres (Art. 5

klR. VO) bei Ausstellung des Ausweises als Entgelt für

die behördliche Handlung. Sie ist zu bezahlen und bleibt.

verfallen, auch wenn später auf die Verwendung des

Fahrzeuges verzichtet wird. Sie hat keine Beziehung zu

der Dauer der Verwendung des Fahrzeuges während des

Jahres. Mit diesem Charakter der Gebühr liesse sich die

Befreiung von kantonalen Abgahen. No 37.

205

Rückerstattung im Hinblick auf eine zeitweise militärische

Verwendung des Fahrzeuges deshalb nicht vereinbaren.

Art. 165 MO kann auf solche Gebühren nicht angewandt

werden.

5. -

Nach den Darlegungen unter Ziff. 3 hievor sind

für

1939 folgende Verkehrssteuerbeträge zurückzuer-

statten:

Gr. 1161 : 121 Tage zu Fr. 1.2289 = Fr. 148.70

»

1162: 125

1.0273), 128.40

),

1832: 96

)))l

1.0958

))

105.20

»

1422:

7))

2.6849

18.80

})

1160:

2

»

1.49

3.--'-

Fr. 404.10

abzüglich der bereits geleisteten Zahlung

von ............... .

})

169.35

Fr. 234.75

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird teilweise begründet erklärt in dem

Sinne, dass der Kanton Graubünden verhalten wird, der

Klägerin per Saldo der Verkehrssteuern noch Fr. 234.76

zurückzuerstatten.

Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.

37. Arr~t du 15 Dovembre 1940

da.ns Ja. cause Hubschi contra Vaud, Commlssion eentrale d'impit.

E:z:oniration fiacale des prestatiQ1UJ de l'assurance militaire (alt. 15

LAM et 18 litt. a JAD).

Le canton ne peut refuser d'operer BUr las re..'lSources imposables

las deductions prevues par le droit cantonal pour charges de

famille, en pretendant imputer ces d6ductions sur les presta-

tions de l'assurance miIitaire franches d'impöt de par le droit

federal.

Steuerbefreiung für Leistungen der Militärver8icherung (Art. 15

Mil.vers.G. und Art. 18 VDG).

Der Kanton kann die Vornahme von FamiIienabziigon, die das

kantonale Recht für steuerpflichtiges Einkommen oder Ver-