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16 Staatsrecht. des cantons· signataires, malgre les differences qui en resultaient entre les habitants des cantons concordataires et ceux des cantons non concordataires, et meme, en cas de conventions speciales, entre les habitants de divers cantons concordataires (SALIS-BURCKHARDT, III, n° 1092). Or il doit aussi etre loisible a un canton de prevoir d'embl6e, par voie legale ou reglementaire, a quelles. conditions i1 traitera les habitants d'autres cantons de la meme maniere que ses propres habitants. Par ce8 motifs, le Tribunal Ii/Ural rejette le recours en tant qu'il ast recevable.
2. Urteil vom 23. Februar 1940 i. S. Spinner gegen Buchmann und Zürich, Anklauekammer des Obergerichts. Armenrecht : Die Zürcher Gerichtspraxis, wonach für eine Privat- strafklage nach Art. 46 zürch. StrPO kein Armenrecht bewilligt wird, verstösst nicht gegen Art. 4 BV. Assi8tance iudiciaire gratuite : ~'est pas ~on~raire a ya~t: ~ CF la jurisprudence zurichoise qw exclut I a8Slstance JudlCIalre gra.- tuite pour l'exercice de l'action penale privee selon le § 46 de la loi zurichoise sur Ia procedure penale. Assi8lema giudiziaria gratuita : Non e in u;to .con l'art .. 4.C!! !a giurisprudenza zurigana ehe esclude 1 assJsten,za glUdlZIal'la gratuita per l'esercizio dell'azil;me penale prIvata. secondo il § 46 della procedura penale zurlgana. A. - Nach § 46 zürch. StrPO kann der Geschädigte die Privatstrafklage betreiben, wenn eine Strafuntersuchung durch Nichtanhandnahme oder Einstellung been.digt wor- den ist. « Er hat für die Untersuchungskosten und nachher für die Prozesskosten und für eine dem Angeklagten im Falle der Einstellung des Verfahrens oder der Freisprechung zuzusprechende Entschädigung Sicherheit zu leisten. » B . . - Der Rekurrent hat gegen eine Reihe von Personen Privatstrafklage im Sinne von § 46 zürch. StrPO wegen verschiedener Delikte erhoben, nachdem die auf seine Anzeige hin durchgeführte Strafuntersuchung gemäss An- Gleichheit vor dem Gesetz (Retihisverweigerung). N0 2. 17 trag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich einge- stellt worden war. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat ihm am 9. März 1939 eine Bar- kaution von vorläufig Fr. 500.- auferlegt und ein darauf- hiri. eingereichtes Gesuch um Bewilligung des Armenrechts am 8. Juni 1939 unter Berufung auf die bestehende Praxis (ZR 37 Nr. 155) abgelehnt. In der Folge wurde die Frist wiederholt erstreckt, letztmals durch Beschluss vom
13. Dezember 1939. Danach hat der Rekurrent die Bar- kaution innert 8 Tagen zu leisten, ansonst die Privatstraf- klage nicht an die Hand genommen würde. Nach Angabe des RekUl'l'enten hat die Ank1agekammer sodann die Pri- vatstrafklage am 26. Januar 1940 von der Hand gewiesen. G. - Mit Eingabe vom 27. Januar 1940 erhebt der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde und bean- tragt Aufhebung der Beschlüsse vom 13. Dezember 1939 und 26. Januar 1940. Er führt aus, durch die angefochtenen Beschlüsse werde das aus Art. 4 BV fliessende verfassungs- mässige Recht des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz verletzt. Der Rekurrent habe die ihm auferlegte Kaution wegen Armut nicht erbringen können. Die Anklagekammer habe es abgelehnt, die Aussichten der Privatstrafklage zu erörtern, und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Bewilligung unentgeltlicher Prozessführung in dem Ver- fahren nach § 46 StrPO grundsätzlich unzuläSsig sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, in Erwägung,'
1. - Es kann dahingestellt bleiben, ob die staatsrecht- liche Beschwerde wegen Verweigerung des Armenrechts nicht gegen den Beschluss der Anklagekammer vom
8. Juni 1939 hätte gerichtet werden müssen, mit welchem über das Armenrechtsgesuch des Rekurrenten entschieden wurde. Auf jeden Fall ist sie unbegründet.
2. - Der Grundsat2; der Gleichheit des Bürgers vor dem Gesetz enthält keine Verpflichtung des Staates, unter allen Umständen, für jedes Verfahren, das eine bedürftige AS 66 1-1940 2
18 Staatsrecht. Partei vor Gerichten oder Behörden anstrengt, Unentgelt- lichkeit zu be~gen. Ein Anspruch auf Einräumung des . Armenrechts besteht nur insoweit, als die arme Partei im Falle der Verweigerung in ihrem verfassungsmässigen Rechte auf staatlichen Rechtsschutz verkürzt würde (vgl. BGE 63 I 209). Unter diesem Gesichtspunkt ist es von jeher als zulässig erklärt worden, das Armenrecht für Pro- zesse auszuschliessen, die sich schon bei vorläufiger Vor,.. prüfung als aussichtslos erweisen, wo staatlicher Schutz also zwecklos wäre. In gleicher Weise braucht unentgelt- liche Prozessführung nicht bewilligt zu werden für Ver- fahren, die nach Gesetz mit Kosten und Vorschüssen ver- bunden sind, wenn der Staat seinen Schutz in einem anderen Verfahren unter genügenden Garantien kostenIrei gewährt. Soweit alternativ oder kumulativ verschiedene Verfahren zur Verfügung stehen, darf die arme Partei auf das für sie kostenfreie Verfahren verwiesen und auch darauf beschränkt werden. Ihrem Anspruch auf staatlichen Schutz ist genügt, wenn ihre Rechte und Interessen in einem der zur Verfügung stehenden Verfahren auf ihre Berechtigung geprüft werden.
3. -Da nach der zürch. StrPO Vergehen allgemein auf Anzeige hin von Amtes wegen verfolgt werden in einem Verfahren, das für den Geschädigten grundsätzlich kosten- frei ist und das· alle Garantien sachlicher Erledigung der Strafanzeige darbietet, kann eine Verweigerung staatlichen Schutzes darin nicht liegen, dass die Zürcher Praxis dem Geschädigten Unentgeltlichkeit für die Privatstrafklage nach § 46 StrPO nicht bewilligt. Dem Anspruch auf staat- lichen Schutz ist mit der Prüfung der Strafanzeige des Geschädigten im Offizialverfahren genügt. Wenn § 46 in Fällen, wo eine Anzeige nicht an die Hand genommen oder eine Strafuntersuchung eingestellt worden ist, dem Ge- schädigten die Möglichkeit einer Privatstrafklage einräumt, so geschieht es unter der Voraussetzung, dass dem Staate, der die Sache bereits untersucht hat, und dem Prozess- gegner, der schon in die amtliche Untersuchung einbezogen Handels- und Gewerbefreiheit. N0 3. 19 war, keinerlei Schaden erwachse, und dass der Privatstraf- kläger für Prozesskosten und Entschädigung im voraus volle Sicherheit leiste. Mit dieser Ordnung wäre die Be- willigung der Kostenfreiheit für die arme Partei nicht zu vereinbaren. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass jedermann, der dieses ausserordentliche Verfahren durchführen will, also auch der Bedürftige, den Voraus- setzungen genüge, unter denen der Staat und die. Gegen- partei auf Grund von § 46 nach Durchführung des Offizial- verfahrens noch in Anspruch genommen werden dürfen. Der Entscheid Kunz (BGE 62 I S. 1 ff.), auf den sich der Rekurrent berufen möchte, bezieht sich auf einen Fall, wo dem Geschädigten überhaupt nur die Privatstrafklage zur Verfügung stand. Vgl. auch Nr. 8. - Voir aussi n° 8.
n. HANDELS- UND GEWERBEFREmEIT L~ERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
3. Arret du 19 janvicr 1948 dans la cause Schnciter ct S. J. CIaJr- MatJn contre Geneve. Police dea constructiona. L'interdiction d'installer dans un immeuble de nouveaux mag&.- sins uniquement en raison de l'existence dans le voisinage de magasins du meme genre sort du pouvoir de police des cantons et viole de ce fait l'art. 31 CF. Les restrictions de police au droit deconstruire ne sont d'ailleurs pas non plus conciliables avec cette disposition si le but qu'elles se proposent pourrait aussi bien etre atteint par des mesures qui n'entraveraient pas ou entraveraient moins les citoyens dans l'exercice de leur profession ou de leur industrie. Baupolizei. Die kantonale Baupolizei überschreitet ihre Befugnisse und ver- letzt Art. 31 BV, wenn sie die Errichtung eines neuen Ge- schäftes auf einer Liegenschaft nur deswegen verbietet, weil sich in der Nachbarschaft bereits Verkaufsläden derselben Art befinden;