Volltext (verifizierbarer Originaltext)
208 Strltfrecht. seulemellt dans :les rapports entre le fisc federal et le fisc calltollaL mais, aussi dang les rapports entre le fisc et l'aceuse. Tel n 'etait eependant pas le eas lorsque la loi elle-meme aGtribuait la eause au canton ; ee n'etait pas alors l'art. 156, mais l'art. 157 OJ qui s'appliquait, et eelui-ei ne regissait que les rapports entre la Caisse fede- rale .et la Caisse eantonale, sans preeiser quand les frais devaient etre mis a la charge de l'aeeuse. Dans ces hypo- theses, le droit eantonal faisait regle pour la eondamnation aux frais (cf. arret eitel. La nouvelle loi sur la procedure penale federale n'a pas de dispositions correspondantes a l'ancien artiele 156 OJ. Les art. 253 et 257 PPF ne eoncernent que les rapports entre la Confederation et le canton ; i1s ne prevoient nulle- ment les cas Oll l'accuse peut etre appeIe a supp:lrter les frais. Le sens de eette modification ne ressort pas des tra- vaux preparatoires ; mais il ne peut etre trouve que dans l'intention du Iegislateur de soumettre la question des frais au droit cantonal dans toutes les causes penales deferees au canton, sans egard au fait que la delegation 6mane du Conseil federal ou de la loi elle-meme. C'est des 10rs d'apres le droit cantonal qu'il faut decider en l'espeee si les frais peuvent etre mis a. la eharge du re- courant, bien que la procedure engagee contre lui ait ete elose par un non-lieu. 01' il n'appartient pas a. la Cour de cassation penale f6derale d'examiner si les juridictions cantonales ont fait une saine application de ce droit. Par ces motit8, le Tribunal tt!tMral declare le recours irrecevable. V gl. auch NI'. 36. - Voir aussi n° 36. 209 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEm DE JUSTIOE)
42. Urteil vom S. Oktober 1937 i. S. Sohefer gegen Appenzell A. Rh., Regierungsra.t. Arm e n r e c h t. Die Bestimmung der Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh. (Art. 104, Abs. 1), wonach der armen Partei ein öffentlicher Verteidiger nur bestellt wird bei An- klagen wegen eines Verbrechens, für welches voraussichtlich eine längere Freiheitsstrafe ausgefällt wird, verstösst nicht gegen Art. 4 BV. A. - Der Rekurrent, der sich auf Klage des Armen- vaters J. Dütschler, in Teufen, in einem Ehrverletzungs- verfahren vor Kriminalgericht Trogen wegen Beleidigung zu verantworten hat, war um Bewilligung des Armen- rechts und Bestellung eines Armenanwaltes eingekommen, wobei er verlangt hatte, dass ihm als Beistand Rechts- anwalt Dr. Jos. HättenschwilleI' in St. Gallen beigegeben werde. Das Gesuch wurde abgewiesen, zuletzt durch einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. vom 2. August 1937, weil nach Art. 104 app. a. rho StrPO dem .A{geklagten ein öffentlicher Verteidiger nur bestellt werden dürfe, wenn er eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen hätte. Mit einer öffentlichen Verteidigung könnte übrigens nach ständiger Praxis nur ein im Kanton praktizierender Anwalt betraut werden. - Die Abweisung des Gesuches ergebe sich somit schon aus Art. 104 StrPO, AB 63 1-1937 14 210 Staatsrecht. ohne Heranziehung von Art. 55 app. a. rho ZPO (auf den die kantonale ,Justizdirektion die Ablehnung gestützt hatte). B. - Hierüber beschwert sich Schefer mit staatsrecht- licher Beschwerde vom 1. September 1937 und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Art. 55, Abs. 2 app. a. rho ZPO sei bundesverfassungswidrig zu erklären und dem Rekurrenten das Armenrecht zu gewähren. Es sei zu entscheiden, dass grundsätzlich ausserkantonale An- wälte von der unentgeltlichen Verbeiständung ihrer Klienten nicht ausgeschlossen werden dürfen (Art. 33 BV und 5 Üb. B. zur BV). Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. - Da sich der Entscheid des Regierungsrates auf ein Strafverfahren bezieht, in welchem der Angeklagte keine Kostenvorschüsse irgendwelcher Art zu leisten hat, ist die Beschwerde zur Zeit gegenstandslos, soweit darin die Bewilligung unentgeltlicher Prozessführung beantragt wird. Es kann sich nur um die Frage handeln, ob die Ablehnung der öffentlichen Verteidigung zulässig war.
2. - Im angefochtenen Entscheid ist die Abweisung des Begehrens des Rekurrenten ausdrücklich nicht auf Art. 55, Abs. 2 app. a. rho ZPO gestützt worden (der für Ehrver- letzungsprozesse die unentgeltliche Rechtspflege aus- schliesst). Es ist daher weder ZU prüfen, welche Bedeutung dieser Bestimmung im Prozessrecht des Kantons Appen- zell A. Rh. zukommt, noch ob sie im Rahmen ihrer pro- zessualen Funktion mit dem Bundesverfassungsrecht ver- einbar ist. Der Regierungsrat hat sich vielmehr aus- schliesslich auf Art. 104; Abs. 1 app. a. rho StrPO berufen und untersucht, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Danach wird « jedem, der wegen eines Verbrechens, für welches voraussichtlich eine längere Freiheitsstrafe ausgefällt wird, angeklagt ist und nachweist, dass er die Kosten der Verteidigung nicht selbst zu bezahlen imstande ist, Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 42. 211 auf sein Verlangen von der Justizdirektion ein öffent- licher Verteidiger bestellt. Der öffentliche Verteidiger wird in jedem einzelnen Falle von der Justizdirektion aus der Mitte der im Kanton niedergelassenen Anwälte bezeichnet. » Der Regierungsrat hat sich im Einklang mit dieser Be- stimmung nicht auf den Standpunkt gestellt, dass dem Beklagten in Ehrverletzungsprozessen unter keinen Um- ständen ein Verteidiger auf Staatskosten bestellt werden könne, sondern lediglich angenommen, dass im Falle des Rekurrenten die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Der Rekurrent hat nicht behauptet, dass dies nicht zutreffe, besonders dass im Entscheide des Regierungsrates ein verfassungswidriger Verstoss gegen Art. 104, Abs. 11. C. liege. Er hat nur behauptet, die Ver- weigerung des Armenrechts verletze den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, da dadurch der Rekurrent ge- zwungen werde, allein vor Gericht aufzutreten, während sich die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten lassen könne.
3. - Der Grundsatz der Gleichheit des Bürgers vor dem Gesetz enthält keine Verpflichtung des Staates, der be- dürftigen Partei unter allen Umständen, für jedes Ver- fahren, vor Gerichten oder Behörden, in das sie einbezogen wird, auf Staatskosten einen Rechtsbeistand oder Ver- teidiger zu bestellen. Es folgt aus ihm nur der Anspruch auf einen Rechtsbeistand in Fällen, wo die Gefahr besteht, dass die Partei ohne eine solche Hülfe in ihrem Rechte verkürzt würde. Deshalb wird der Anspruch vor allem umfassend anerkannt im Zivilprozess und im Parteiprozess überhaupt, wo die Wahrung ihrer Rechte im Verfahren grundsätzlich' den Parteien überlassen ist und Rechts- kenntnisse erfordert, über die der Nichtfachmann in der Regel nicht verfügt. Anders verhält es sich bei einem Verfahren, in welchem nicht die auf den von den Parteien vorgelegten, sondern die auf den amtlich ermittelten Tatbestand sachlich 212 Staatsrecht .. zutreffende En~cheidung getroffen wird, Tatbestand und Rechtsfolge von Amtes wegen, unabhängig von der Stel- lungnahme der :privaten Beteiligten (Parteien) im Prozess ermittelt werden. Die Garantie für den Schutz der Par- teien vor Benachteiligung liegt hier in erster Linie im Ver- fahren selbst ; deshalb kann, jedenfalls unter dem Gesichts- punkte' des Bundesverfassungsrechts, von den Kantonen in der Regel nicht gefordert werden, dass sie der armen Partei darüber hinaus noch einen besonderen Rechts- beistand beigeben. Dies gilt zunächst für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wo nach hergebrachter Übung der Private selbst auftritt und sich nur ausnahmsweise, in besondern Fällen, eines Vertreters oder Beistandes be- dient. Es kann aber auch grundsätzlich nicht anders sein im Strafprozess, soweit dieser nach Offizialprinzip durch- geführt wird. Ob daraus zu_ folgern wäre, dass im Strafprozess die Gewährung eines Rechtsbeistandes oder Verteidigers auf Staatskosten ohne Rechtsverweigerung überhaupt aus- geschlossen werden darf, kann dahingestellt bleiben. Die Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh. geht nicht so weit. Sie schränkt die öffentliche Verteidigung ein auf schwerere Fälle, nämlich auf Verbrechen, für welche voraussichtlich eine längere Freiheitsstrafe ausgefällt wird, und lässt im übrigen, also in leichten Fällen, den Angeklagten, der einen Rechtsbeistand nicht zahlen kann, sich selbst verteidigen, wogegen aus Art. 4 BV nichts ein- zuwenden ist. Darauf, ob ein allfälliger Gegner, der Privat- kläger im Strafprozess, sich auf eigene Kosten eines Rechtsbeistandes bedient, kann unter dem System des Offizialprinzips nichts ankommen.
4. - Der Rekurrent hat weder dargetan, noch auch nur geltend gemacht, dass in seinem Falle eine « längere Frei- heitsstrafe » in Frage kommen könnte. Aus den Akten ist überhaupt nicht ersichtlich, wegen welchen Vorhalts er sich vor Kriminalgericht wird zu verantworten haben. Man hat daher davon auszugehen, dass die Annahme im Handels· und Gewerbefreiheit. No 43. 213 angefochtenen Entscheid, es handle sich um einen leichten Fall, zutrifft. Dann konnte die Bestellung eines öffent- lichen Verteidigers abgelehnt werden.
5. - Deshalb stellt sich die Frage nicht mehr, ob die Ablehnung eines ausserkantonalen Anwaltes als Rechts- beistand zulässig war. Immerhin mag hiefürauf BGE 60 I S. 17, Erw. 2, verwiesen werden. Demnach erkennt da8 Bundesgerickt : Der Rekurs wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 44. - Voir aussi n° 44. H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
43. Arrit du 11 juin 1937 dans la cause 'l'ravelletti contre Conseil d'ELat du Canton du Valais. Liberte du commerce: L'interdiction d'employer des machines teIles qua les pelles mOOaniques est incompatible avec la prin- cipe da la liberte du commerce at da l'industria, meme lors- qu'alla a pour but da lutter contra la chömage. Les mesures qua I'Etat prend pour maintenir l'ordre public doivent etra adaptees aux circonstances et dirigees contra ceux qui mettent cet ordre en danger. Vu les pie~ du dossier d'on il ressort en lait: .A. - Par contrat du 5 mars 1937, le recourant s'est engage avec J. Rau a executer les travaux de terrasse- ment pour un batiment que J. Metry et Jos. Bruchez voulaient edifier a la Place du Midi, a Sion, et pour lequel