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63_I_209

BGE 63 I 209

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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208

Strltfrecht.

seulemellt dans :les rapports entre le fisc federal et le fisc

calltollaL mais, aussi dang les rapports entre le fisc et

l'aceuse. Tel n 'etait eependant pas le eas lorsque la loi

elle-meme aGtribuait la eause au canton; ee n'etait pas

alors l'art. 156, mais l'art. 157 OJ qui s'appliquait, et

eelui-ei ne regissait que les rapports entre la Caisse fede-

rale .et la Caisse eantonale, sans preeiser quand les frais

devaient etre mis a la charge de l'aeeuse. Dans ces hypo-

theses, le droit eantonal faisait regle pour la eondamnation

aux frais (cf. arret eitel.

La nouvelle loi sur la procedure penale federale n'a pas

de dispositions correspondantes a l'ancien artiele 156 OJ.

Les art. 253 et 257 PPF ne eoncernent que les rapports

entre la Confederation et le canton; i1s ne prevoient nulle-

ment les cas Oll l'accuse peut etre appeIe a supp:lrter les

frais. Le sens de eette modification ne ressort pas des tra-

vaux preparatoires; mais il ne peut etre trouve que dans

l'intention du Iegislateur de soumettre la question des

frais au droit cantonal dans toutes les causes penales

deferees au canton, sans egard au fait que la delegation

6mane du Conseil federal ou de la loi elle-meme.

C'est des 10rs d'apres le droit cantonal qu'il faut decider

en l'espeee si les frais peuvent etre mis a. la eharge du re-

courant, bien que la procedure engagee contre lui ait ete

elose par un non-lieu. 01' il n'appartient pas a. la Cour de

cassation penale f6derale d'examiner si les juridictions

cantonales ont fait une saine application de ce droit.

Par ces motit8, le Tribunal tt!tMral

declare le recours irrecevable.

V gl. auch NI'. 36. -

Voir aussi n° 36.

209

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEm DE JUSTIOE)

42. Urteil vom S. Oktober 1937 i. S. Sohefer

gegen Appenzell A. Rh., Regierungsra.t.

Arm e n r e c h t. Die Bestimmung der Strafprozessordnung des

Kantons Appenzell A. Rh. (Art. 104, Abs. 1), wonach der armen

Partei ein öffentlicher Verteidiger nur bestellt wird bei An-

klagen wegen eines Verbrechens, für welches voraussichtlich

eine längere Freiheitsstrafe ausgefällt wird, verstösst nicht

gegen Art. 4 BV.

A. -

Der Rekurrent, der sich auf Klage des Armen-

vaters J. Dütschler, in Teufen, in einem Ehrverletzungs-

verfahren vor Kriminalgericht Trogen wegen Beleidigung

zu verantworten hat, war um Bewilligung des Armen-

rechts und Bestellung eines Armenanwaltes eingekommen,

wobei er verlangt hatte, dass ihm als Beistand Rechts-

anwalt Dr. Jos. HättenschwilleI' in St. Gallen beigegeben

werde. Das Gesuch wurde abgewiesen, zuletzt durch einen

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell

A. Rh. vom 2. August 1937, weil nach Art. 104 app. a. rho

StrPO dem .A{geklagten ein öffentlicher Verteidiger nur

bestellt werden dürfe, wenn er eine längere Freiheitsstrafe

zu gewärtigen hätte. Mit einer öffentlichen Verteidigung

könnte übrigens nach ständiger Praxis nur ein im Kanton

praktizierender Anwalt betraut werden. -

Die Abweisung

des Gesuches ergebe sich somit schon aus Art. 104 StrPO,

AB 63 1-1937

14

210

Staatsrecht.

ohne Heranziehung von Art. 55 app. a. rho ZPO (auf den

die kantonale,Justizdirektion die Ablehnung gestützt

hatte).

B. -

Hierüber beschwert sich Schefer mit staatsrecht-

licher Beschwerde vom 1. September 1937 und beantragt

Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Art. 55, Abs. 2

app. a. rho ZPO sei bundesverfassungswidrig zu erklären

und dem Rekurrenten das Armenrecht zu gewähren. Es

sei zu entscheiden, dass grundsätzlich ausserkantonale An-

wälte von der unentgeltlichen Verbeiständung ihrer

Klienten nicht ausgeschlossen werden dürfen (Art. 33 BV

und 5 Üb. B. zur BV).

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Da sich der Entscheid des Regierungsrates auf ein

Strafverfahren bezieht, in welchem der Angeklagte keine

Kostenvorschüsse irgendwelcher Art zu leisten hat, ist

die Beschwerde zur Zeit gegenstandslos, soweit darin die

Bewilligung unentgeltlicher Prozessführung beantragt wird.

Es kann sich nur um die Frage handeln, ob die Ablehnung

der öffentlichen Verteidigung zulässig war.

2. -

Im angefochtenen Entscheid ist die Abweisung des

Begehrens des Rekurrenten ausdrücklich nicht auf Art. 55,

Abs. 2 app. a. rho ZPO gestützt worden (der für Ehrver-

letzungsprozesse die unentgeltliche Rechtspflege aus-

schliesst). Es ist daher weder ZU prüfen, welche Bedeutung

dieser Bestimmung im Prozessrecht des Kantons Appen-

zell A. Rh. zukommt, noch ob sie im Rahmen ihrer pro-

zessualen Funktion mit dem Bundesverfassungsrecht ver-

einbar ist. Der Regierungsrat hat sich vielmehr aus-

schliesslich auf Art. 104; Abs. 1 app. a. rho StrPO berufen

und untersucht, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift

erfüllt seien. Danach wird

« jedem, der wegen eines Verbrechens, für welches

voraussichtlich eine längere Freiheitsstrafe ausgefällt

wird, angeklagt ist und nachweist, dass er die Kosten

der Verteidigung nicht selbst zu bezahlen imstande ist,

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 42.

211

auf sein Verlangen von der Justizdirektion ein öffent-

licher Verteidiger bestellt. Der öffentliche Verteidiger

wird in jedem einzelnen Falle von der Justizdirektion

aus der Mitte der im Kanton niedergelassenen Anwälte

bezeichnet. »

Der Regierungsrat hat sich im Einklang mit dieser Be-

stimmung nicht auf den Standpunkt gestellt, dass dem

Beklagten in Ehrverletzungsprozessen unter keinen Um-

ständen ein Verteidiger auf Staatskosten bestellt werden

könne, sondern lediglich angenommen, dass im Falle des

Rekurrenten die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht

erfüllt seien. Der Rekurrent hat nicht behauptet, dass

dies nicht zutreffe, besonders dass im Entscheide des

Regierungsrates ein verfassungswidriger Verstoss gegen

Art. 104, Abs. 11. C. liege. Er hat nur behauptet, die Ver-

weigerung des Armenrechts verletze den Grundsatz der

Gleichheit vor dem Gesetz, da dadurch der Rekurrent ge-

zwungen werde, allein vor Gericht aufzutreten, während

sich die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten lassen

könne.

3. -

Der Grundsatz der Gleichheit des Bürgers vor dem

Gesetz enthält keine Verpflichtung des Staates, der be-

dürftigen Partei unter allen Umständen, für jedes Ver-

fahren, vor Gerichten oder Behörden, in das sie einbezogen

wird, auf Staatskosten einen Rechtsbeistand oder Ver-

teidiger zu bestellen. Es folgt aus ihm nur der Anspruch

auf einen Rechtsbeistand in Fällen, wo die Gefahr besteht,

dass die Partei ohne eine solche Hülfe in ihrem Rechte

verkürzt würde. Deshalb wird der Anspruch vor allem

umfassend anerkannt im Zivilprozess und im Parteiprozess

überhaupt, wo die Wahrung ihrer Rechte im Verfahren

grundsätzlich' den Parteien überlassen ist und Rechts-

kenntnisse erfordert, über die der Nichtfachmann in der

Regel nicht verfügt.

Anders verhält es sich bei einem Verfahren, in welchem

nicht die auf den von den Parteien vorgelegten, sondern

die auf den amtlich ermittelten Tatbestand sachlich

212

Staatsrecht ..

zutreffende En~cheidung getroffen wird, Tatbestand und

Rechtsfolge von Amtes wegen, unabhängig von der Stel-

lungnahme der :privaten Beteiligten (Parteien) im Prozess

ermittelt werden. Die Garantie für den Schutz der Par-

teien vor Benachteiligung liegt hier in erster Linie im Ver-

fahren selbst; deshalb kann, jedenfalls unter dem Gesichts-

punkte' des Bundesverfassungsrechts, von den Kantonen

in der Regel nicht gefordert werden, dass sie der armen

Partei darüber hinaus noch einen besonderen Rechts-

beistand beigeben. Dies gilt zunächst für das Verfahren

vor Verwaltungsbehörden, wo nach hergebrachter Übung

der Private selbst auftritt und sich nur ausnahmsweise,

in besondern Fällen, eines Vertreters oder Beistandes be-

dient. Es kann aber auch grundsätzlich nicht anders sein

im Strafprozess, soweit dieser nach Offizialprinzip durch-

geführt wird.

Ob daraus zu_ folgern wäre, dass im Strafprozess die

Gewährung eines Rechtsbeistandes oder Verteidigers auf

Staatskosten ohne Rechtsverweigerung überhaupt aus-

geschlossen werden darf, kann dahingestellt bleiben. Die

Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh. geht

nicht so weit. Sie schränkt die öffentliche Verteidigung ein

auf schwerere Fälle, nämlich auf Verbrechen, für welche

voraussichtlich eine längere Freiheitsstrafe ausgefällt

wird, und lässt im übrigen, also in leichten Fällen, den

Angeklagten, der einen Rechtsbeistand nicht zahlen kann,

sich selbst verteidigen, wogegen aus Art. 4 BV nichts ein-

zuwenden ist. Darauf, ob ein allfälliger Gegner, der Privat-

kläger im Strafprozess, sich auf eigene Kosten eines

Rechtsbeistandes bedient, kann unter dem System des

Offizialprinzips nichts ankommen.

4. -

Der Rekurrent hat weder dargetan, noch auch nur

geltend gemacht, dass in seinem Falle eine « längere Frei-

heitsstrafe » in Frage kommen könnte. Aus den Akten ist

überhaupt nicht ersichtlich, wegen welchen Vorhalts er

sich vor Kriminalgericht wird zu verantworten haben.

Man hat daher davon auszugehen, dass die Annahme im

Handels· und Gewerbefreiheit. No 43.

213

angefochtenen Entscheid, es handle sich um einen leichten

Fall, zutrifft. Dann konnte die Bestellung eines öffent-

lichen Verteidigers abgelehnt werden.

5. -

Deshalb stellt sich die Frage nicht mehr, ob die

Ablehnung eines ausserkantonalen Anwaltes als Rechts-

beistand zulässig war. Immerhin mag hiefürauf BGE

60 I S. 17, Erw. 2, verwiesen werden.

Demnach erkennt da8 Bundesgerickt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 44. -

Voir aussi n° 44.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

43. Arrit du 11 juin 1937 dans la cause 'l'ravelletti

contre Conseil d'ELat du Canton du Valais.

Liberte du commerce: L'interdiction d'employer des machines

teIles qua les pelles mOOaniques est incompatible avec la prin-

cipe da la liberte du commerce at da l'industria, meme lors-

qu'alla a pour but da lutter contra la chömage.

Les mesures qua I'Etat prend pour maintenir l'ordre public doivent

etra adaptees aux circonstances et dirigees contra ceux qui

mettent cet ordre en danger.

Vu les pie~ du dossier d'on il ressort

en lait:

.A. -

Par contrat du 5 mars 1937, le recourant s'est

engage avec J. Rau a executer les travaux de terrasse-

ment pour un batiment que J. Metry et Jos. Bruchez

voulaient edifier a la Place du Midi, a Sion, et pour lequel