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66_I_121

BGE 66 I 121

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Bremse überhaupt zu betätigen, kann nur mit einem

Mangel an Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart erklärt

werden, der zumal in Verbindung mit der Geschwindig-

keitsüberschreitung ihm als Verstoss gegen Art. 25 MFG

zur Last fallt.

Ob die beiden Widerhandlungen des Beschwerdeführers

gegen MFG bezw. MFV für die Verletzung des Niederer

kausal waren, hat das Bundesgericht, entgegen der Annah-

me des ersteren, nicht zu prüfen; die Frage ist, da nur für

das kantonale Delikt von Bela;ng, ausschliesslich vom kan-

tonalen Recht beherrscht.

Mit der Bestätigung der Schuldigerklärung des Be-

schwerdeführers ist nichts gesagt über die dem Verhalten

des andern Führers Vallon zukommende Qualifikation.

Das Obergericht stellte zu seinen Lasten eine Geschwindig-

keitsüberschreitung fest, verurteilte ihn jedoch deswegen

nicht, weil dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten

sei, die ihm nur die Unterlassung eines Sicherheitshaltes

zur Last lege. Diese vom Kassationsgericht bestätigte Auf-

fassung erscheint hier -

es handelt sich bei den beiden

Verstössen immerhin um solche gegen den einen, das

Kreuzen abschliessend regelnden Art. 27 MFG -

recht

sonderbar, kann jedoch, da dem kantonalen Prozessrecht

unterstehend, vom Bundesgericht nicht überprüft werden,

vor dem übrigens auch nur mehr die eigene Verurteilung

Weltis angefochten ist. Ebenso ist das für das kantonale

Delikt verhängte Strafmass der überprüfung des Kassa-

tionshofs entzogen. Das gleiche gilt für die Gewährung oder

Versagung des bedingten Straferlasses (Art. 340 BStrP).

Immerhin kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden,

dass 6 Wochen Gefängnis unbedingt auf der einen und

Freisprechung auf der andern Seite dem Verhältnis des

Verschuldens hier und dort keinesfalls entsprechen. Der

Kassationshof kann jedoch hieran nichts ändern.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 19.

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19. Auszug aus dem Urten des Kassationshofs vom 18. März 1940

i. S. ~flster gegen Polizeiriehteramt Ziirieh.

VortrittsTecht von rechts (Art. 27 MFG): Abzulehnen die Auf-

fassung, wonach der Vortrittsunberechtigte in jedem Fall bis

an die Mittellinie der andern Strasse heranfahren, also deren

zunächstliegende Hälfte für sich beanspruchen dürfe.

Vorsichtiges «Hineintasten)l des Unberechtigten bei beschränkter

Sicht in die vortrittsberechtigte Strasse.

Örtliche Ausdehnung der « Kreuzung ».

PrioNte de passage (art. 27 LA) : Celui qui n'a pas 111. priorite de

passage n'a pas non plus le droit de s'avancer en t~ut c.as

jusqu'a 111. ligne mediane de 111. route qu'emprunte le tltuIaire

de 111. priorite.

Droit de celui qui n'a pas 111. priorite de s'avancer prudemment

lorsque sa vue est genre.

Quel espace le carrefour comprend-il ?

Diritto di precedenza (art. 27 LCAV) : Colui cui non stetta la pre-

cedenza, non ha nammeno iI diritto di avanzarsi in ogni caso

sino alla linea mediana della strada sulla quale circola il titolare

deI diritto di precedenza, ma tutt'al pHi pub avanzarsi pru-

deritemente, allorche 111. sua visibiIita e limitata.

Raggio normale del crocevia.

Am 12. Dezember 1938 kurz nach 20 Uhr stiess der

Beschwerdeführer mit seinem Auto von Oerlikon die

Hofwiesenstrasse stadteinwärtsfahrend am Bucheggplatz

mit dem von rechts aus der Bucheggstrasse einbiegenden

Motorradfahrer Klöti zusammen, wobei das Motorrad

beschädigt wurde. Das Bezirksgericht Zürich hat den

Autoführer wegen zu schnellen Fahrens (Art. 25 MFG)

und Verletzung de~ Vortrittsrechts des Klöti (Art. 27)

mit Fr. 20.- gebüsst; Klöti hatte die ihm wegen Schnei-

dens der Kurve auferlegte Busse von Fr. 15.- angenom-

men. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der

Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von ca. 50 km.

auf die Strassenkreuzung zu, an der sich zugleich eine

Tram- und eine Autobushaltestelle befinden, nicht ver-

mindert, sondern erst brüsk gestoppt, als der Motorrad-

fahrer von rechts, die Kurv~ sehr kurz nehmend, auf ihn

zufuhr.

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Strafrecht.

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt

der Beschwerdeführer seine Freisprechung. Er bestreitet,

zu weit in die' Strassenheuzung eingefahren zu sein und

dem Motorradfahrer den Vortritt abgeschnitten zu haben.

E~ halle nicht mehr als 30 km Geschwindigkeit gehabt,

semen Wagen beherrscht . und rechtzeitig, nämlich 7 m

vor der Trottoirlinie der Bucheggstrasse, zum Stehen

gebracht.

Der Kassationshof z;,eht in Erwägung:

Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer einer Ver-

letzung des Vortrittsrechts des von rechts kommenden

Motorradfahrers schuldig erklärt hat, kann ihr nicht bei-

gepflichtet werden. Zwar ist die Auffassung entschieden

abzulehnen, wonach der Vortrittsunberechtigte beim Ein-

fahren in eine Strassenkreuzung bezw. -Einmündung in

jedem Fall bis,dicht an die Mittellinie der andern Strasse

heranfahren, also die ihm zunächstliegende Strassenhälfte

in Anspruch nehmen dürfe und dem Vortrittsberechtigten

nur dessen rechte Strassenhälfte zu überlassen brauche.

Hingegen kann für den Unberechtigten ein teilweises Ein-

fahren in die Kreuzung nötig werden. Ist ihm i. B. durch

die Gestaltung der Örtlichkeit die Sicht um . die Ecke in

die·· vortrittsberechtigte Strasse benommen, so muss er

sich -

mit grÖBster Vorsicht -

in die Kreuzung soweit

« hineintasten », bis er die Übersicht gewinnt. Im vorlie-

genden Falle aber hat der Beschwerdeführer weder erst

in der. Kreuzung noch gar erst vor der Mittellinie der

Bucheggstrasse angehalten, sondern mehrere Meter vor

der ihm zunächstliegendenTrottoirlinie derselben.

Wenn die Voriruitanz gegenteils·bemerkt, der Beschwer-

deführer habe erst nach Einfahren in die Kreuzung ange-

halten, so rechnet sie offenbar schon die sich durch die

Abrundung der Strassenecken ergebende trichterartige

Ausweitung der Strasse zur Kreuzung, aber zu Unrecht;

als solche kommt nur die Fläche zwischen den geraden

Verbindungs- (bezw. Fortsetzungs-) linien der Ränder der

Motorfahlzeug. und Fahrradverkehr. No 19.

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zusammenkommenden Strassen in Betracht. So wie der

Beschwerdeführer angehalten hat, wäre der Motorrad-

fahrer, wenn er die Linkskurve korrekt weit genommen

hätte, bequem vor ihm durchgekommen.

Was dagegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüber-

schreitung anbelangt, ist der Kassationshof an die Fest-

stellung der Vorinstanz gebunden, wonach der Beschwerde-

führer ohne zu verlangsamen mit ca. 50 km auf die· Kreu-

zung zugefahren sei. Die von ihm für seine gegenteilige

Behauptung angeführten Indizien können vom Bundes-

gericht gemäss Art. 275 BStrP nicht in Würdigung gezogen

werden. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit war umso

mehr geboten, als die Verkehrsverhältnisse an dieser

Strassenkreuzung zufolge des Vorhandenseins der Tram-

geleiseschleife, des Autobus und der Trottoirinseln nicht

ganz einfache und übersichtliche waren. Dass es dem

Beschwerdeführer dank energischem Abbremsen noch

gelang, vor der Kreuzungslinie anzuhalten, und dass der

Zusammenstoss bei korrektem Ausfahren der Kurve sei-

tens des Motorradfahrers wahrscheinlich nicht passiert

wäre, entlastet den Beschwerdeführer von dem Fehler der

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, zu welchem ein

Kausalzusammenhang mit einem Unfall nicht erforderlich

ist.

Da nicht nur Art. 25 MFG, sondern auch Art. 27 eine

ausdrückliche Vorschrift, zu verlangsamen, . enthält, liegt

trotz Verneinung einer Verletzung des Vortrittsrechts

kein Anlass vor, den Beschwerdeführer von der Anklage

der Übertretung des Art. 27 freizusprechen, abgesehen

davon, dass die Busse von Fr. 20.- in Art. 25 immer noch

genügend Begründung. fände,

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.