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66_II_123

BGE 66 II 123

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Français CH
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Obligationenrecht. No 27.

II 369) est saDs pertinence en l'espece. En fait, d'ailleurs,

on a vu que la. responsabilite de Blanc et Chabbey n'etait

pas diminuee envers les demandeurs par des fautes impu-

tables aux autres defendeurs. Celles-ci ne peuvent jouer

un role qu'en ce qui concerne l'obligation de reparer le

dommage entre les divers auteurs de celui-ci, c'est-a-dire

quant aux droits de recours l'un contre l'autre.

6. -

A cet egard aussi, Blanc et Chabbey paraissent

vouloir rouvrir le debat, au moins quant a Oscar Beney

et a la Commune d'Ayent.

Les recourants trouvent que la negligence qu'on leur

reproche est si Iegere en regard de la faute de l'auteur

de l'explosion que leur condamnation ne devrait porter

que sur le cinquieme du dommage. Mais il ressort de ce

qui precede que, compte tenu de toutes les circonstances,

la responsabilite de Blanc et Chabbey et celle d'Oscar

Beney sont equivalentes et justifient par consequent la

condamnation par moitie prononcee par le TribunaJ

cantonal.

Par leurs conclusions subsidiaires, les recourants deman.

dent, en cas de condamnation, a etre autorises a exercer

un recours contre la Commune d'Ayent. Ces conclusions

sont prises pour la premiere fois devant le Tribunal

federal, mais on peut considerer qu'elles etaient implicites

devant les premiers juges, en ce senslque si ce_ux-ci

avaient admis une faute cOllcurrente de la Commune ~

la quelle etait egalement en cause, -

ils eussent aussi dd

fixer, en vue des recours reciproques, sa part dans la res-

ponsabilite interne, comme ils l'ont fait d'ailleurs dans

les rapports entre Oscar Beney et les recourants; ceux-ci

auraient eM en droit de l'exiger. Quoi qu'il en soit, la

Cour cantonale n'ayant retenu aucune faute a la charge

de la Commune, le Tribunal federal ne peut revoir la.

question ni statuer sur un eventuel droit de recours. Les

demandeurs ne se sont, en effet, pas adresses a la Com-

mune a raison de sa quallM de proprietaire des lieux

-

ce qu'elle n'etait pas, -

mais a raison de son devoi~

Obligationenrecht. No 28.

123

general de police. Ils n'ont pas invoque l'art. 58 CO, qui

ne pouvait trouver aucune application. Ils ont attaque

la Commune pour avoir, dans les limites de sa compe-

tence, autorise ou simplement tolere un etat de choses

dangereux. Le Tribunal cantonal a admis a bon droit

que la Commune d'Ayent etait actionnee uniquement en

sa qualite de corporation de droit public. C'est de ce

point de vue qu'il a resolu negativement la question de

responsabilite. Le Tribunal federal, comme Section civile,

ne peut des lors entrer enmatiere.

Blanc et Chabbey ont dirige leur recours contre toutes

les autres parties au proces, y compris contre Joseph

Beney, le pere d'Oscar, a qui ils reprochaient un defaut

de surveillance, et meme contre 8ebastien Beney, le pere

de la victime. Mais les recourants n'ont pas motive leur

recours sur ce point et paraissent ainsi avoir abandonne

leur intention de se retourner contre lesdites parties.

Le Tribunal federal ne pourrait d'ailleurs qu'adopter les

considerations qui ont amene les premiers juges a exclure

la responsabilite de Joseph Beney comme cella de

Sebastien Beney.

Par ces motifs, le Tribunal ftfiUral

rejette le recours et confirme l'arret attaque.

28. Auszug aus dem UI'teD der L ZlvIIaIKdluno vom S. Jm 1M.

i. S. Dr. Brnn-HätteusehwU1er gegen Hande-HätteusehwU1er.

Bürgschaft.

1. Diligenzpflicht des zahlenden Solidarbürgen gegenüber den

regresspflichtigen Mitbürgen. Haftung für Sicherheiten und

Beweismittel, die an ihn übergegangen sind. Art. 420 u. 509 OB.

(Erw. 1).

.

2. Zum Schadenersatzanspruch des Bürgen nach Art. 509 OB

gehört der Nachweis, dass ihm aus der Aufgabe der Sicherheiten

oder Beweismittel durch den Gläubiger ein Schaden erwachsen

ist, und das Gleiche gilt, sowohl nach Art. 420 wie bei analoger

Anwendung von Art. 509, für den Schadenersatzanspruch

des regresspflichtigen gegenüber dem zahlenden Solidarbürgen

(Erw. 2).

124

Obligationenreeht. No 28.

Ca,utionru;ment.

1. Devoir de diligence de la eaution solidaire, qui a paye la dette

envers les autres eautions, eontre lesquelles elle a un droit de

reeours. ResponsabiIite pour les sftretes et moyenB de preuve

qu'elle a acquis par son paiement. Art. 420 et 509 CO (consid.l).

2. La caution qui demande des dommages-interets en vertu de

Part. 509 CO doit prouver que l'abandon de sUretes ou de

moyens de preuve par le creancier lui a eause un dommage.

Il en va de meme, en vertu de I'urt. 420 CO ou d'lme inter-

pretation analogue de I'art. 509 CO, pour la eaution solidaire

qui reclame des dommages-interHs, par les memes motif~,

a. la eaution qui a paye la dette (consid. 2).

Fideiussirme.

1. Obbligo di diligenza, a carieo deI fideius~ore solidule ehe ha

pagato il debito, nei confronti degli altri fideiussori, eontro

i quaH egli ha un diritto di regresso. Responsabilitit per le

garanzie e i mezzi di prova eh' egli ha acquisiti mediante il suo

pagamento Art. 420 e 509 CO. (Consid. 1).

2. Il fideiussore ehe esige il risareimento dei danni in virtu delI'art.

509 CO deve provare ehe l'abbandono delle garanzie 0 dei

mezzi di prova da parte deI ereditore gli ha eausato un danno.

Lo stesso vale, in virtu dell'art-. 420 CO 0 di un'interpretazione

analoga dell'art. 509 CO, per Ia pretesa di risareimento dei

danni deI fideiussore eontro il quale il fideiussore solidale,

. ehe ha pagato il debih), fa valere iI suo diritto di regresso

(Consid. 2).

A. -

Dr. Josef Hättenschwiller erhielt am 29. Januar

1934 von der Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. ein

Darlehen von Fr, 20,000.- gegen Verpfändung von

Wertpapieren und Bürgschaft. Als Bürgen verpflichteten

sich solidarisch mit dem Hauptschuldner dessen Vater

Franz Hättenschwiller sowie der Beklagte· Dr. J. Brun-

Hättenschwiller,

Schwager des

Haupschuldners und

Schwiegersohn,des erstgenannten Bürgen.

Am 8. Mai 1937 starb der Bürge Franz Hättenschwiller.

Auf Begehren der Testamentsvollstrecker kündigte die

Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. dem Hauptschuldner

Dr. J. Hät~nschwiller das Darlehen und leitete Betreibung

auf Faustpfandverwertung gegen ihn ein, die einen Ausfall

von Fr. 9095.55 ergab. Für diesen Betrag setzte sie einer-

$eits die Betreibung gegen den Hauptschuldner auf dem

Pfandungswege fort, anderseits hob sie Betreibung gegen

den Beklagten als Solidarbürgen an. Am 17. Oktober

1938 wurden die Erbanspruche des Hauptschuldners am

Obligationenrecht. No 28.

Nachlass seines Vaters und am Nachlass seiner inzwischen

ebenfalls verstorbenen Mutter im Gesamtschätzungswerte

von Fr. 50,000.- gepfändet. Bevor es zur Verwertung

kam, bezahlte der Beklagte am 2. November 1938 der

Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. den in Betreibung

stehenden Betrag von Fr. 9095.55 mit Zinsen und Kosten,

insgesamt Fr. 9152.90.

Am 4. November 1938 schloss der Beklagte mit dem

Hauptschuldner eine Vereinbarung ab, in der dieser

anerkannte, ihm Fr. 5113.45 (gleich der Hälfte des an

die Ersparnisanstalt Togenburg A.-G. bezahlten Betrages

zuzüglich weitern Zinsen und Kosten) schuldig zu sein.

Zur SichersteIlung der Forderung verpfändete ihm der

Hauptschuldner die oben genannten Erbanspüche, wogegen

der Beklagte auf die PIändungsbeschlagsrechte, welche

mit der Bezahlung der Schuldsumme auf ihn übergegangen

waren, verzichtete und sich verpflichtete, die Betreibung

zurückzuziehen. Dieser Verpflichtung kam er am 11.

November 1938. nach.

B. -

Gleichzeitig machte der Beklagte gegen die Erben

des verstorbenen Mitbürgen Franz Hättenschwiller seine

RückgrifIsrechte geltend. Er leitete am 2. November

1938 gegen eine Tochter des Erblassers, Josefine Hautle-.

Hättenschwiller, und am 21. März 1939 gegen die ganze

Erbengemeinschaft Betreibung ein für Fr. 4576.45, gleich

der Hälfte des von ihm an die Ersparnisanstalt Toggen-

burg A.-G. bezahlten Betrages, nebst 5% Zins seit 2.

November 1938. Gegen die in beiden Betreibungen erho-

benen Rechtsvorschläge wurde die provisorische Rechts-

öffnung erteilt, letztinstanzlich durch Entscheide des

kantonalen Rekursrichters vom 19. Januar und 16. Mai

1939.

O. -

Hierauf reichten die Betreibungsschuldner, Jose-

fine Hautle-Hättenschwiller und die Erbengemeinschaft,

rechtzeitig vorliegende Aberkennungsklagen ein, die zu

einem Prozess vereinigt wurden.

Das Bezirksgericht Rorschach wies die Klagen durch

126

Obligationenrecht. No 28.

Urteil vom 14. Dezember 1939 ab, das Kantonsgericht

St. Gallen hiess sie durch Urteil vom 28. Februar 1940

gut.

D. -

Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der

Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem Antrag auf Abweisung der Klagen.

Die Kläger haben Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Mit der Bezahlung der verbürgten Schuld hat

der Beklagte gemäss Art. 497 Abs. 2 OR gegenüber seinem

solidarisch haftenden Mitbürgen, bezw. dessen Erben,

einen Regressanspruch in der Höhe der Hälfte des von

ihm bezahlten Betrages erworben. Es ist nicht bestritten;

dass diese Hälfte Fr. 4576.45, den· streitigen Betrag,

ausmacht.

Die Kläger widersetzten sich dem Regressanspruch in

erster Linie unter Berufung auf Art. 503 und 509 OR.

Sie machen geltend, der Beklagte habe es unterlassen,

gemäss Art. 503 die Rechtsverfolgung gegen den Haupt-

schuldner fortzusetzen, ferner sei er ihnen gemäss Art.

509 dafür verantwortlich, dass er die mit der Bezahlung

der Hauptschuld auf ihn übergegangenen Pfändungsbe-

schlagsrechte aufgegeben habe. Der Regressanspruch sei

daher gemäss Art. 503 Abs. 2 untergegangen oder jeden-

falls zufolge Verrechnung mit dem den Mitbürgen nach

Art. 509 zustehenden Schadenersatzanspruch getilgt.·

Die Art. 503 und 509 OR beziehen sich aber -

jeden-

falls direkt -

nur auf das Verhältnis zwischen Gläubiger

und Bürgen, regeln also nicht das Regressverhältnis

zwischen den Bürgen. Etwas anderes ergibt sich, wie in

BGE 45 III HO dargetan wq.rde, auch nicht aus Art.

505 OR. Diese Bestimmung sieht lediglich den Übergang

der Gläubigerrechte auf den zahlenden Bürgen für desseIl

Rückgriff gegen den Hauptschuldner vor.

Ebensowenig lässt sich den Art. 143 fI, welche die

Solidarität zum Gegenstande haben, eine Vorschrift über

Obligationenrecht. N° 28.

127

die Diligenzpflicht des zahlenden Solida.rbürgen gegen-

über seinen Mitbürgen entnehmen. Insbesondere gilt

Art. 146, wonach ein Solidarschuldner durch seinepersön-

liche Handlung die Lage der andern nicht erschweren

kann, gleich wie alle übrigen Bestimmungen der Art.

144-147 bloss im Verhältnis zwischen Schuldner und

Gläubiger (vgl. den Randtitel zu Art. 144 fI). Nun wird

zwar der Solidarbürge, der die Hauptschuld bezahlt,

dadurch Gläubiger seiner Mitbürgen, doch ist dieses

Regresschuldverhältnis ohne besondere Abrede kein soli-

darisches (vgl. Art. 143 Abs. 2 OR), sodass Art. 146 darauf

in der Regel überhaupt nicht Anwendung findet. Aber

selbst da, wo für das Regressverhältnis Solidarität verein-

bart ist, bietet Art. 146 keine dem Art. 509 entsprechende,

materielle Norm über die Pflicht des zahlenden Solidar-

bürgen gegenüber seinen Mitbürgen, für _ die Erhaltung

von Sicherheiten und Beweismitteln zu sorgen; aus dieser

Vorschrift folgt lediglich, was übrigens selbstverständlich

ist, dass der Regressgläubiger, sofern und soweit ihm eine

solche Diligenz obliegt, davon nicht durch einen der

Schuldner mit Wirkung für alle entbunden werden kann.

Dagegen ergibt sich eine nähere Bestimmung der

Rechte und Pflichten im Regressverhältnis der Bürgen

aus einem andern Zusammenhange. Wie in BGE 56 11

139 ausgesprochen wurde, handelt :der zahlende,Solidar-

bürge für seine Mitbürgen, sofern ihm diese nicht einen

Auftrag zur Zahlung erteilt haben, als Geschäftsführer

ohne Auftrag. Als solcher hat er gemäss Art. 419 OR das

Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteil und der mut-

masslichen Absicht der Mitbürgen entspricht. Dazu gehört,

dass er für die Erhaltung der Rechte, insbesondere der

Sicherheiten sorgt, die nach Art. 505 mit der Befriedigung

des Gläubigers an ihn übergehen. Die Mitbürgen, gegen

die der zahlende Solidarbürge sein Regressrecht ausüben

lrill, haben ohne gegenteilige Vereinbarung Anspruch auf

entsprechenden Anteil . an diesen Sicherheiten; deren

Verwertungserlös kommt vor Festsetzung der Haftungs-

Obligationc1ll'"cht. N° 28.

anteile der einzelnen regresspflichtigen Bürgen auf die

Gesamtverpflichtung zur Anrechnung. Gibt der regress-

berechtigte Bürge in schuldhafter Weise Sicherheiten

auf, so wird er daher als Geschäftsführer ohne Auftrag

gemäss Art. 420 OR für den Schaden haftbar, der seinen

Mitbürgen daraus entsteht.

Zur gleichen Verantwortlichkeit des regress berechtigten

Bürgen führt übrigens die Auslegung des Bürgschafts-

rechtes selbst, wie sie von der Vorinstanz mit der analogen

Anwendung von Art. 509 OR vertreten wird. Art. 509

bezweckt den Schutz des Bürgen mit Bezug auf die Sicher-

heiten, die für die verbürgte Schuld bestellt sind. Dieser

Zweck würde in der Tat für die regresspflichtigen Bürgen

vereitelt, wenn der zahlende Bürge. nicht in gleicher

Weise zur Erhaltung ·der auf ihn übergegangenen Rechte

verpflichtet wäre wie vorher der Gläubiger.

Nicht in den Rahmen dieser Diligenzpflichten des regress-

berechtigten Bürgen fallen aber Massnahmen nach Art.

503 OR. Die Kündigung der Hauptforderung ist eine

Rechtsgestaltung, die dem Gläubiger als solchem zufällt;

sIe hat im Zeitpunkt, da die Bürgen belangt werden,

in der Regel auch bereits stattgefunden. Dass der zahlende

Bürge sodann die Forderung gegen den Hauptschuldner

rechtlich geltend mache, kann ihm, auch unter dem

Gesichtspunkte des Art. 419 OR, nicht zugemutet werden.

Es muss den einzelnen Mitbürgen überlassen bleiben,

für die mit der Erfüllung ihrer Regresspflicht an sie

übergehenden Forderungsanteile gegen den Hauptschuld-

ner vorzugehen; Sache des regressberechtigten Bürgen

ist es nur, ihnen Forderung und Sicherheiten zu erhalten.

Die Kläger sind somit dadurch, dass der Beklagte es

unterlassen hat, die Rechtsverfolgung gegen den Haupt-

schuldner fortzusetzen, von ihrer Regresspflicht nicht.

befreit worden. In Frage kommt lediglich ein mit der

Regressforderung verrechenbarer Schadenersatzanspruch

wegen Aufgabe von Sicherheiten durch den Beklagten.

2. -

In dieser Hinsicht ist von folgenden, gemäss

Obligationenrecht. N° 28.

129

Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindliohen Fest-

stellungen der Vorinstanz auszugehen :

Der Pfändung, welche in der Betreibung der Ersparnis-

anstalt Toggenburg A.-G. gegen den Hauptschuldner

vorgenommen worden war, hatte sich kein weiterer

Gläubiger angeschlossen, sodass das Ergebnis der Pfändung

ausschliesslich zur Deckung des Rückgriffsanspruchs gegen

den Hauptschuldner zur Verfügung stand. Die gepfändeten

Erbansprüche wurden in einer spätem Betreibung anderer

Gläubiger unwidersprochen auf Fr. 50,000.- geschätzt,

hätten also zur Deckung des Rückgriffsanspruches von

Fr. 9095.55 ausgereicht, und zwar offensichtlich auch dann,

wenn das Verwertungsergebnis erheblich hinter dem

Schätzungsbetrag zurückgeblieben wäre. Unbestrittener-

massen hat aber dann der Beklagte auf die Pfändungs-

rechte verzichtet und die Betreibung zurückgezogen.

Damit ist dargetan, dass Sicherheiten für die Rück-

griffsforderung gegen den Hauptschuldner bestanden

haben und vom Beklagten aufgegeben worden sind. Zu

Unrecht hat aber die Vorinstanz diesen Tatbestand als

genügend erachtet, um die Klage gutzuheissen. Die

Aufgabe einer Sicherheit führt zu einer Schädigung der

regresspflichtigen Bürgen nur dann, wenn das übrige

Vermögen des Hauptschuldners zu ihrer Befriedigung

nicht mehr ausreicht. Daher muss für die Schadenersatz-

forderung dieser weitergehende Nachweis erbracht werden.

Das ist auf der Grundlage von Art. 420 OR selbstver-

ständlich, gilt aber nicht weniger bei analoger Anwendung

von Art. 509 OR. Nach deutschem und französischem

Recht (§ 776 BGB, Art. 2037 Cc fr.) wird der Bürge in

dem Umfange, in dem der Gläubiger die vorhandenen

Sicherheiten aufgibt oder mindert, von seiner Regress-

pflicht ohne weiteres befreit. Nach schweizerischem Recht,

Art. 509 OR, hingegen erhält er lediglich einen Schaden-

ersatzanspruch, weshalb er nicht nur die Aufgabe oder

Minderung der Sicherheiten, sondern auch den ihm

daraus entstandenen Schaden zu beweisen hat. Die Litera-

AS 66 II -

1940

!)

130

Obligationenrecht. N° 28.

tur zu Art. 50;9äussert sich, soweit sie es überhaupt für

notwendig erachtet, durchwegs entschieden für das Scha-

denserforderniS (VISCHER, in der Z. f. Schw. R, n. F. 7.

Bd. S. 64; TOBLER, Der Schutz des Bürgen gegenüber

dem Gläubiger, S. 139; LERCH und TuASON, Die Bürg-

schaft im schweiz. Recht, S. 67; STAUFFER, Verh. d.

Schw. Jur. Vereins 1935, S. 12880; zweifelhaft von TuHR,

in der Z. f. Schw. R, n. F. 42. Bd. S. 114 f). Von dieser

Auffassung geht auch der bundesrätliche Revisionsentwurf

für das Bürgschaftsrecht vom 20. Dezember 1939 aus

indem er, « um die Beweislage für den Bürgen zu verbes~

sern» (Botschaft S. 49) in Art. 502 eine neue Regelung

vorschlägt, die zwischen dem heutigen Art. 509 und dem

deutsch-französischen System die Mitte hält: die Haftung

des Bürgen soll sich U:tJl den der Verminderung der Sicher-

heiten entsprechenden Betrag reduzieren, soweit nicht der

Gläubiger seinerseits nachweist, dass der Schaden geringer

ist. Ob im übrigen diese Lösung Gesetz werden wird, steht

noch dahin, jedenfalls weicht sie bewusst vom geltenden

Rechte ab und kann deshalb noch nicht berücksichtigt

werden.

Dass der Schadensnachweis im Zeitpunkte, da der

Bürge vom Gläubiger, bezw. der regresspflichtige Mit-

bürge vom zahlenden Bürgen belangt wird, oft schwer

zu erbringen ist, wird nicht verkannt. Diese Schwierigkeit

erlaubt jedoch nicht, den Bürgen, bezw. Mitbürgen von

seiner Beweispflicht einfach zu entbinden, wie es die

Vorinstanz getan hat. Vielmehr kann es sich nur darum

handeln, an den Beweis je nach den Umständen etwas

weniger strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden

Falle dürften übrigens besondere Beweisschwierigkeiten

nicht bestehen. Die Parteien sind offenbar darüber einig,

dass als Vermögen des Hauptschuldners nur dessen

Erbanteile am Vermögen der Eltern in Betracht fallen.

Wie es um diese Erbanteile steht, muss aber den Klägern

als Miterben des Hauptschuldners im wesentlichen bekannt

sein.

Obligationenrecht. N° 28.

13l

Sie haben sich in der Klageschrift denn auch darüber

ausgesprochen und geltend gemacht, dass die Erbanteile

des Hauptschuldners durch nachträglich bestellte Pfand-

rechte für Forderungen in bedeutendem Umfange sowie

durch neue Pfändungen konsUlniert seien. Hiezu wurden

verschiedene Urkunden als BeweisInittel angerufen. Die

Vorinstanz hat es gemäss ihrer vorerwähnten grund-

sätzlichen, aber unrichtigen Auffassung über die Beweis-

pflicht der Kläger unterlassen, diese Behauptungen und

Beweismittel zu würdigen. Das Bundesgericht ist nicht

in der Lage, die Würdigung selber vorzunehmen, auch

deswegen nicht, weil der Beklagte Einreden erhoben hat,

die ebenfalls noch der Abklärung in tatbeständlicher

Hinsicht bedürfen. Nach seiner Darstellung würde es

sich nämlich bei einer der grössten Forderungen, für

welche die Erbanteile gepfändet wurden, um eine Schuld

der Erbmasse handeln, und nur den Testamentsvoll-

streckern wäre es zuzuschreiben, dass statt der Erbmasse

der Beklagte als einzelner Erbe belangt wurde.

Es erweist sich somit als notwendig, die Sache gemäss

Art. 82 OG zur ergänzenden Feststellung des Tatbestandes

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. -

Demnach erkennt das Bundesgel'icht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 28. Februar 1940

aufgehoben und die Sache zur Aktene;rgänzung und zu

neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen wird.