Volltext (verifizierbarer Originaltext)
122
Obligationenrecht. No 27.
II 369) est saDs pertinence en l'espece. En fait, d'ailleurs,
on a vu que la. responsabilite de Blanc et Chabbey n'etait
pas diminuee envers les demandeurs par des fautes impu-
tables aux autres defendeurs. Celles-ci ne peuvent jouer
un role qu'en ce qui concerne l'obligation de reparer le
dommage entre les divers auteurs de celui-ci, c'est-a-dire
quant aux droits de recours l'un contre l'autre.
6. -
A cet egard aussi, Blanc et Chabbey paraissent
vouloir rouvrir le debat, au moins quant a Oscar Beney
et a la Commune d'Ayent.
Les recourants trouvent que la negligence qu'on leur
reproche est si Iegere en regard de la faute de l'auteur
de l'explosion que leur condamnation ne devrait porter
que sur le cinquieme du dommage. Mais il ressort de ce
qui precede que, compte tenu de toutes les circonstances,
la responsabilite de Blanc et Chabbey et celle d'Oscar
Beney sont equivalentes et justifient par consequent la
condamnation par moitie prononcee par le TribunaJ
cantonal.
Par leurs conclusions subsidiaires, les recourants deman.
dent, en cas de condamnation, a etre autorises a exercer
un recours contre la Commune d'Ayent. Ces conclusions
sont prises pour la premiere fois devant le Tribunal
federal, mais on peut considerer qu'elles etaient implicites
devant les premiers juges, en ce senslque si ce_ux-ci
avaient admis une faute cOllcurrente de la Commune ~
la quelle etait egalement en cause, -
ils eussent aussi dd
fixer, en vue des recours reciproques, sa part dans la res-
ponsabilite interne, comme ils l'ont fait d'ailleurs dans
les rapports entre Oscar Beney et les recourants; ceux-ci
auraient eM en droit de l'exiger. Quoi qu'il en soit, la
Cour cantonale n'ayant retenu aucune faute a la charge
de la Commune, le Tribunal federal ne peut revoir la.
question ni statuer sur un eventuel droit de recours. Les
demandeurs ne se sont, en effet, pas adresses a la Com-
mune a raison de sa quallM de proprietaire des lieux
-
ce qu'elle n'etait pas, -
mais a raison de son devoi~
Obligationenrecht. No 28.
123
general de police. Ils n'ont pas invoque l'art. 58 CO, qui
ne pouvait trouver aucune application. Ils ont attaque
la Commune pour avoir, dans les limites de sa compe-
tence, autorise ou simplement tolere un etat de choses
dangereux. Le Tribunal cantonal a admis a bon droit
que la Commune d'Ayent etait actionnee uniquement en
sa qualite de corporation de droit public. C'est de ce
point de vue qu'il a resolu negativement la question de
responsabilite. Le Tribunal federal, comme Section civile,
ne peut des lors entrer enmatiere.
Blanc et Chabbey ont dirige leur recours contre toutes
les autres parties au proces, y compris contre Joseph
Beney, le pere d'Oscar, a qui ils reprochaient un defaut
de surveillance, et meme contre 8ebastien Beney, le pere
de la victime. Mais les recourants n'ont pas motive leur
recours sur ce point et paraissent ainsi avoir abandonne
leur intention de se retourner contre lesdites parties.
Le Tribunal federal ne pourrait d'ailleurs qu'adopter les
considerations qui ont amene les premiers juges a exclure
la responsabilite de Joseph Beney comme cella de
Sebastien Beney.
Par ces motifs, le Tribunal ftfiUral
rejette le recours et confirme l'arret attaque.
28. Auszug aus dem UI'teD der L ZlvIIaIKdluno vom S. Jm 1M.
i. S. Dr. Brnn-HätteusehwU1er gegen Hande-HätteusehwU1er.
Bürgschaft.
1. Diligenzpflicht des zahlenden Solidarbürgen gegenüber den
regresspflichtigen Mitbürgen. Haftung für Sicherheiten und
Beweismittel, die an ihn übergegangen sind. Art. 420 u. 509 OB.
(Erw. 1).
.
2. Zum Schadenersatzanspruch des Bürgen nach Art. 509 OB
gehört der Nachweis, dass ihm aus der Aufgabe der Sicherheiten
oder Beweismittel durch den Gläubiger ein Schaden erwachsen
ist, und das Gleiche gilt, sowohl nach Art. 420 wie bei analoger
Anwendung von Art. 509, für den Schadenersatzanspruch
des regresspflichtigen gegenüber dem zahlenden Solidarbürgen
(Erw. 2).
124
Obligationenreeht. No 28.
Ca,utionru;ment.
1. Devoir de diligence de la eaution solidaire, qui a paye la dette
envers les autres eautions, eontre lesquelles elle a un droit de
reeours. ResponsabiIite pour les sftretes et moyenB de preuve
qu'elle a acquis par son paiement. Art. 420 et 509 CO (consid.l).
2. La caution qui demande des dommages-interets en vertu de
Part. 509 CO doit prouver que l'abandon de sUretes ou de
moyens de preuve par le creancier lui a eause un dommage.
Il en va de meme, en vertu de I'urt. 420 CO ou d'lme inter-
pretation analogue de I'art. 509 CO, pour la eaution solidaire
qui reclame des dommages-interHs, par les memes motif~,
a. la eaution qui a paye la dette (consid. 2).
Fideiussirme.
1. Obbligo di diligenza, a carieo deI fideius~ore solidule ehe ha
pagato il debito, nei confronti degli altri fideiussori, eontro
i quaH egli ha un diritto di regresso. Responsabilitit per le
garanzie e i mezzi di prova eh' egli ha acquisiti mediante il suo
pagamento Art. 420 e 509 CO. (Consid. 1).
2. Il fideiussore ehe esige il risareimento dei danni in virtu delI'art.
509 CO deve provare ehe l'abbandono delle garanzie 0 dei
mezzi di prova da parte deI ereditore gli ha eausato un danno.
Lo stesso vale, in virtu dell'art-. 420 CO 0 di un'interpretazione
analoga dell'art. 509 CO, per Ia pretesa di risareimento dei
danni deI fideiussore eontro il quale il fideiussore solidale,
. ehe ha pagato il debih), fa valere iI suo diritto di regresso
(Consid. 2).
A. -
Dr. Josef Hättenschwiller erhielt am 29. Januar
1934 von der Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. ein
Darlehen von Fr, 20,000.- gegen Verpfändung von
Wertpapieren und Bürgschaft. Als Bürgen verpflichteten
sich solidarisch mit dem Hauptschuldner dessen Vater
Franz Hättenschwiller sowie der Beklagte· Dr. J. Brun-
Hättenschwiller,
Schwager des
Haupschuldners und
Schwiegersohn,des erstgenannten Bürgen.
Am 8. Mai 1937 starb der Bürge Franz Hättenschwiller.
Auf Begehren der Testamentsvollstrecker kündigte die
Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. dem Hauptschuldner
Dr. J. Hät~nschwiller das Darlehen und leitete Betreibung
auf Faustpfandverwertung gegen ihn ein, die einen Ausfall
von Fr. 9095.55 ergab. Für diesen Betrag setzte sie einer-
$eits die Betreibung gegen den Hauptschuldner auf dem
Pfandungswege fort, anderseits hob sie Betreibung gegen
den Beklagten als Solidarbürgen an. Am 17. Oktober
1938 wurden die Erbanspruche des Hauptschuldners am
Obligationenrecht. No 28.
Nachlass seines Vaters und am Nachlass seiner inzwischen
ebenfalls verstorbenen Mutter im Gesamtschätzungswerte
von Fr. 50,000.- gepfändet. Bevor es zur Verwertung
kam, bezahlte der Beklagte am 2. November 1938 der
Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. den in Betreibung
stehenden Betrag von Fr. 9095.55 mit Zinsen und Kosten,
insgesamt Fr. 9152.90.
Am 4. November 1938 schloss der Beklagte mit dem
Hauptschuldner eine Vereinbarung ab, in der dieser
anerkannte, ihm Fr. 5113.45 (gleich der Hälfte des an
die Ersparnisanstalt Togenburg A.-G. bezahlten Betrages
zuzüglich weitern Zinsen und Kosten) schuldig zu sein.
Zur SichersteIlung der Forderung verpfändete ihm der
Hauptschuldner die oben genannten Erbanspüche, wogegen
der Beklagte auf die PIändungsbeschlagsrechte, welche
mit der Bezahlung der Schuldsumme auf ihn übergegangen
waren, verzichtete und sich verpflichtete, die Betreibung
zurückzuziehen. Dieser Verpflichtung kam er am 11.
November 1938. nach.
B. -
Gleichzeitig machte der Beklagte gegen die Erben
des verstorbenen Mitbürgen Franz Hättenschwiller seine
RückgrifIsrechte geltend. Er leitete am 2. November
1938 gegen eine Tochter des Erblassers, Josefine Hautle-.
Hättenschwiller, und am 21. März 1939 gegen die ganze
Erbengemeinschaft Betreibung ein für Fr. 4576.45, gleich
der Hälfte des von ihm an die Ersparnisanstalt Toggen-
burg A.-G. bezahlten Betrages, nebst 5% Zins seit 2.
November 1938. Gegen die in beiden Betreibungen erho-
benen Rechtsvorschläge wurde die provisorische Rechts-
öffnung erteilt, letztinstanzlich durch Entscheide des
kantonalen Rekursrichters vom 19. Januar und 16. Mai
1939.
O. -
Hierauf reichten die Betreibungsschuldner, Jose-
fine Hautle-Hättenschwiller und die Erbengemeinschaft,
rechtzeitig vorliegende Aberkennungsklagen ein, die zu
einem Prozess vereinigt wurden.
Das Bezirksgericht Rorschach wies die Klagen durch
126
Obligationenrecht. No 28.
Urteil vom 14. Dezember 1939 ab, das Kantonsgericht
St. Gallen hiess sie durch Urteil vom 28. Februar 1940
gut.
D. -
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der
Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag auf Abweisung der Klagen.
Die Kläger haben Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Mit der Bezahlung der verbürgten Schuld hat
der Beklagte gemäss Art. 497 Abs. 2 OR gegenüber seinem
solidarisch haftenden Mitbürgen, bezw. dessen Erben,
einen Regressanspruch in der Höhe der Hälfte des von
ihm bezahlten Betrages erworben. Es ist nicht bestritten;
dass diese Hälfte Fr. 4576.45, den· streitigen Betrag,
ausmacht.
Die Kläger widersetzten sich dem Regressanspruch in
erster Linie unter Berufung auf Art. 503 und 509 OR.
Sie machen geltend, der Beklagte habe es unterlassen,
gemäss Art. 503 die Rechtsverfolgung gegen den Haupt-
schuldner fortzusetzen, ferner sei er ihnen gemäss Art.
509 dafür verantwortlich, dass er die mit der Bezahlung
der Hauptschuld auf ihn übergegangenen Pfändungsbe-
schlagsrechte aufgegeben habe. Der Regressanspruch sei
daher gemäss Art. 503 Abs. 2 untergegangen oder jeden-
falls zufolge Verrechnung mit dem den Mitbürgen nach
Art. 509 zustehenden Schadenersatzanspruch getilgt.·
Die Art. 503 und 509 OR beziehen sich aber -
jeden-
falls direkt -
nur auf das Verhältnis zwischen Gläubiger
und Bürgen, regeln also nicht das Regressverhältnis
zwischen den Bürgen. Etwas anderes ergibt sich, wie in
BGE 45 III HO dargetan wq.rde, auch nicht aus Art.
505 OR. Diese Bestimmung sieht lediglich den Übergang
der Gläubigerrechte auf den zahlenden Bürgen für desseIl
Rückgriff gegen den Hauptschuldner vor.
Ebensowenig lässt sich den Art. 143 fI, welche die
Solidarität zum Gegenstande haben, eine Vorschrift über
Obligationenrecht. N° 28.
127
die Diligenzpflicht des zahlenden Solida.rbürgen gegen-
über seinen Mitbürgen entnehmen. Insbesondere gilt
Art. 146, wonach ein Solidarschuldner durch seinepersön-
liche Handlung die Lage der andern nicht erschweren
kann, gleich wie alle übrigen Bestimmungen der Art.
144-147 bloss im Verhältnis zwischen Schuldner und
Gläubiger (vgl. den Randtitel zu Art. 144 fI). Nun wird
zwar der Solidarbürge, der die Hauptschuld bezahlt,
dadurch Gläubiger seiner Mitbürgen, doch ist dieses
Regresschuldverhältnis ohne besondere Abrede kein soli-
darisches (vgl. Art. 143 Abs. 2 OR), sodass Art. 146 darauf
in der Regel überhaupt nicht Anwendung findet. Aber
selbst da, wo für das Regressverhältnis Solidarität verein-
bart ist, bietet Art. 146 keine dem Art. 509 entsprechende,
materielle Norm über die Pflicht des zahlenden Solidar-
bürgen gegenüber seinen Mitbürgen, für _ die Erhaltung
von Sicherheiten und Beweismitteln zu sorgen; aus dieser
Vorschrift folgt lediglich, was übrigens selbstverständlich
ist, dass der Regressgläubiger, sofern und soweit ihm eine
solche Diligenz obliegt, davon nicht durch einen der
Schuldner mit Wirkung für alle entbunden werden kann.
Dagegen ergibt sich eine nähere Bestimmung der
Rechte und Pflichten im Regressverhältnis der Bürgen
aus einem andern Zusammenhange. Wie in BGE 56 11
139 ausgesprochen wurde, handelt :der zahlende,Solidar-
bürge für seine Mitbürgen, sofern ihm diese nicht einen
Auftrag zur Zahlung erteilt haben, als Geschäftsführer
ohne Auftrag. Als solcher hat er gemäss Art. 419 OR das
Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteil und der mut-
masslichen Absicht der Mitbürgen entspricht. Dazu gehört,
dass er für die Erhaltung der Rechte, insbesondere der
Sicherheiten sorgt, die nach Art. 505 mit der Befriedigung
des Gläubigers an ihn übergehen. Die Mitbürgen, gegen
die der zahlende Solidarbürge sein Regressrecht ausüben
lrill, haben ohne gegenteilige Vereinbarung Anspruch auf
entsprechenden Anteil . an diesen Sicherheiten; deren
Verwertungserlös kommt vor Festsetzung der Haftungs-
Obligationc1ll'"cht. N° 28.
anteile der einzelnen regresspflichtigen Bürgen auf die
Gesamtverpflichtung zur Anrechnung. Gibt der regress-
berechtigte Bürge in schuldhafter Weise Sicherheiten
auf, so wird er daher als Geschäftsführer ohne Auftrag
gemäss Art. 420 OR für den Schaden haftbar, der seinen
Mitbürgen daraus entsteht.
Zur gleichen Verantwortlichkeit des regress berechtigten
Bürgen führt übrigens die Auslegung des Bürgschafts-
rechtes selbst, wie sie von der Vorinstanz mit der analogen
Anwendung von Art. 509 OR vertreten wird. Art. 509
bezweckt den Schutz des Bürgen mit Bezug auf die Sicher-
heiten, die für die verbürgte Schuld bestellt sind. Dieser
Zweck würde in der Tat für die regresspflichtigen Bürgen
vereitelt, wenn der zahlende Bürge. nicht in gleicher
Weise zur Erhaltung ·der auf ihn übergegangenen Rechte
verpflichtet wäre wie vorher der Gläubiger.
Nicht in den Rahmen dieser Diligenzpflichten des regress-
berechtigten Bürgen fallen aber Massnahmen nach Art.
503 OR. Die Kündigung der Hauptforderung ist eine
Rechtsgestaltung, die dem Gläubiger als solchem zufällt;
sIe hat im Zeitpunkt, da die Bürgen belangt werden,
in der Regel auch bereits stattgefunden. Dass der zahlende
Bürge sodann die Forderung gegen den Hauptschuldner
rechtlich geltend mache, kann ihm, auch unter dem
Gesichtspunkte des Art. 419 OR, nicht zugemutet werden.
Es muss den einzelnen Mitbürgen überlassen bleiben,
für die mit der Erfüllung ihrer Regresspflicht an sie
übergehenden Forderungsanteile gegen den Hauptschuld-
ner vorzugehen; Sache des regressberechtigten Bürgen
ist es nur, ihnen Forderung und Sicherheiten zu erhalten.
Die Kläger sind somit dadurch, dass der Beklagte es
unterlassen hat, die Rechtsverfolgung gegen den Haupt-
schuldner fortzusetzen, von ihrer Regresspflicht nicht.
befreit worden. In Frage kommt lediglich ein mit der
Regressforderung verrechenbarer Schadenersatzanspruch
wegen Aufgabe von Sicherheiten durch den Beklagten.
2. -
In dieser Hinsicht ist von folgenden, gemäss
Obligationenrecht. N° 28.
129
Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindliohen Fest-
stellungen der Vorinstanz auszugehen :
Der Pfändung, welche in der Betreibung der Ersparnis-
anstalt Toggenburg A.-G. gegen den Hauptschuldner
vorgenommen worden war, hatte sich kein weiterer
Gläubiger angeschlossen, sodass das Ergebnis der Pfändung
ausschliesslich zur Deckung des Rückgriffsanspruchs gegen
den Hauptschuldner zur Verfügung stand. Die gepfändeten
Erbansprüche wurden in einer spätem Betreibung anderer
Gläubiger unwidersprochen auf Fr. 50,000.- geschätzt,
hätten also zur Deckung des Rückgriffsanspruches von
Fr. 9095.55 ausgereicht, und zwar offensichtlich auch dann,
wenn das Verwertungsergebnis erheblich hinter dem
Schätzungsbetrag zurückgeblieben wäre. Unbestrittener-
massen hat aber dann der Beklagte auf die Pfändungs-
rechte verzichtet und die Betreibung zurückgezogen.
Damit ist dargetan, dass Sicherheiten für die Rück-
griffsforderung gegen den Hauptschuldner bestanden
haben und vom Beklagten aufgegeben worden sind. Zu
Unrecht hat aber die Vorinstanz diesen Tatbestand als
genügend erachtet, um die Klage gutzuheissen. Die
Aufgabe einer Sicherheit führt zu einer Schädigung der
regresspflichtigen Bürgen nur dann, wenn das übrige
Vermögen des Hauptschuldners zu ihrer Befriedigung
nicht mehr ausreicht. Daher muss für die Schadenersatz-
forderung dieser weitergehende Nachweis erbracht werden.
Das ist auf der Grundlage von Art. 420 OR selbstver-
ständlich, gilt aber nicht weniger bei analoger Anwendung
von Art. 509 OR. Nach deutschem und französischem
Recht (§ 776 BGB, Art. 2037 Cc fr.) wird der Bürge in
dem Umfange, in dem der Gläubiger die vorhandenen
Sicherheiten aufgibt oder mindert, von seiner Regress-
pflicht ohne weiteres befreit. Nach schweizerischem Recht,
Art. 509 OR, hingegen erhält er lediglich einen Schaden-
ersatzanspruch, weshalb er nicht nur die Aufgabe oder
Minderung der Sicherheiten, sondern auch den ihm
daraus entstandenen Schaden zu beweisen hat. Die Litera-
AS 66 II -
1940
!)
130
Obligationenrecht. N° 28.
tur zu Art. 50;9äussert sich, soweit sie es überhaupt für
notwendig erachtet, durchwegs entschieden für das Scha-
denserforderniS (VISCHER, in der Z. f. Schw. R, n. F. 7.
Bd. S. 64; TOBLER, Der Schutz des Bürgen gegenüber
dem Gläubiger, S. 139; LERCH und TuASON, Die Bürg-
schaft im schweiz. Recht, S. 67; STAUFFER, Verh. d.
Schw. Jur. Vereins 1935, S. 12880; zweifelhaft von TuHR,
in der Z. f. Schw. R, n. F. 42. Bd. S. 114 f). Von dieser
Auffassung geht auch der bundesrätliche Revisionsentwurf
für das Bürgschaftsrecht vom 20. Dezember 1939 aus
indem er, « um die Beweislage für den Bürgen zu verbes~
sern» (Botschaft S. 49) in Art. 502 eine neue Regelung
vorschlägt, die zwischen dem heutigen Art. 509 und dem
deutsch-französischen System die Mitte hält: die Haftung
des Bürgen soll sich U:tJl den der Verminderung der Sicher-
heiten entsprechenden Betrag reduzieren, soweit nicht der
Gläubiger seinerseits nachweist, dass der Schaden geringer
ist. Ob im übrigen diese Lösung Gesetz werden wird, steht
noch dahin, jedenfalls weicht sie bewusst vom geltenden
Rechte ab und kann deshalb noch nicht berücksichtigt
werden.
Dass der Schadensnachweis im Zeitpunkte, da der
Bürge vom Gläubiger, bezw. der regresspflichtige Mit-
bürge vom zahlenden Bürgen belangt wird, oft schwer
zu erbringen ist, wird nicht verkannt. Diese Schwierigkeit
erlaubt jedoch nicht, den Bürgen, bezw. Mitbürgen von
seiner Beweispflicht einfach zu entbinden, wie es die
Vorinstanz getan hat. Vielmehr kann es sich nur darum
handeln, an den Beweis je nach den Umständen etwas
weniger strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden
Falle dürften übrigens besondere Beweisschwierigkeiten
nicht bestehen. Die Parteien sind offenbar darüber einig,
dass als Vermögen des Hauptschuldners nur dessen
Erbanteile am Vermögen der Eltern in Betracht fallen.
Wie es um diese Erbanteile steht, muss aber den Klägern
als Miterben des Hauptschuldners im wesentlichen bekannt
sein.
Obligationenrecht. N° 28.
13l
Sie haben sich in der Klageschrift denn auch darüber
ausgesprochen und geltend gemacht, dass die Erbanteile
des Hauptschuldners durch nachträglich bestellte Pfand-
rechte für Forderungen in bedeutendem Umfange sowie
durch neue Pfändungen konsUlniert seien. Hiezu wurden
verschiedene Urkunden als BeweisInittel angerufen. Die
Vorinstanz hat es gemäss ihrer vorerwähnten grund-
sätzlichen, aber unrichtigen Auffassung über die Beweis-
pflicht der Kläger unterlassen, diese Behauptungen und
Beweismittel zu würdigen. Das Bundesgericht ist nicht
in der Lage, die Würdigung selber vorzunehmen, auch
deswegen nicht, weil der Beklagte Einreden erhoben hat,
die ebenfalls noch der Abklärung in tatbeständlicher
Hinsicht bedürfen. Nach seiner Darstellung würde es
sich nämlich bei einer der grössten Forderungen, für
welche die Erbanteile gepfändet wurden, um eine Schuld
der Erbmasse handeln, und nur den Testamentsvoll-
streckern wäre es zuzuschreiben, dass statt der Erbmasse
der Beklagte als einzelner Erbe belangt wurde.
Es erweist sich somit als notwendig, die Sache gemäss
Art. 82 OG zur ergänzenden Feststellung des Tatbestandes
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. -
Demnach erkennt das Bundesgel'icht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 28. Februar 1940
aufgehoben und die Sache zur Aktene;rgänzung und zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.