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Sachenrecht. N0 25.
Die Beklagten wenden ein, die Verlängerung der Klage-
frist durch den Richter widerspreche dem Charakter einer
Verwirkungsfrist; die vorläufige Eintragung habe daher
mit dem unbenutzten Ablauf der zwei Monate ihre Wir-
kung verloren. Dem ist nicht beizupflichten. Das ZGB
sieht in Art. 961 am Ende die Ansetzung einer Klagefrist
durch den Richter vor, ohne deren Dauer ein für allemal
zu bestimmen (anders als etwa Art. 107 Abs. 1 SchKG,
wonach die vom Betreibungsamt anzusetzende Frist zur
Anhebung der Widerspruchsklage unabänderlich zehn
Tage zu betragen hat). Der Richter hat also die Frist
nach seinem Ermessen zu bestimmen. Daher steht das
Bundesrecht auch der nachträglichen Verlängerung der
Frist durch den Richter (hier gemäss § 79 der luzernischen
ZPO) nicht entgegen. Durch solche Fristerstreckung wird
dem Verwirkungscharakter der Frist nicht Abbruch getan,
sondern nur der Endpunkt der Frist hinausgeschoben.
Wenn Art. 961 Abs. 3 ZGB den Richter verpflichtet,
bei Bewilligung der Vormerkung deren Wirkung zeitlich
und sachlich genau festzustellen, so heisst das nicht, es
müsse auch für den Fall der Prozessanhebung ein bestimm-
ter Endtermin festgesetzt werden. Vielmehr genügt es,
den Fortbestand der bewilligten Eintragung an die Bedin-
gung zu knüpfen, dass der Hauptprozess binnen bestimmter
(allenfalls zu verlängernder) Frist angehoben werde. Ist
der Hauptprozess bei Bewilligung der vorläufigen Eintra-
gung bereits hängig, so braucht gar keine Wirkungsdauer
festgesetzt zu werden.
Eine andere Frage ist, ob das Pfandrecht nach Beendi-
gung des Hauptprozesses binnen bestimmter Frist zur
endgültigen Eintragung angemeldet werden müsse. Fehlt
es an richterlicher Fristbestimmung hiefür und ordnet
der Richter die endgültige Eintragung auch nicht selbst
an, so mag der Berechtigte sie zu beliebiger Zeit beim
Grundbuchamt nachsuchen; bis dahin besteht solchen-
falls die vorläufige Eintragung weiter, wofern der Beklagte
nicht deren Löschung für denjenigen Betrag erwirkt,
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der allenfalls durch das Urteil nicht geschützt worden
ist.
2. -
Eine weitere Einwendung der Beklagten geht
dahin, die vorläufige Eintragung habe am 5./9. August
1937 gar nicht mehr gültig vorgenommen werden können,
nachdem die Klägerin bereits früher eine vorläufige
Eintragung erlangt und dann in deren Löschung einge-
willigt hatte. Allein das Bundesrecht verbietet die Wieder-
holung solcher Eintragungen nicht, sofern die letzte noch
binnen der Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt.
3. -
(Höhe der durch das Pfandrecht zu sichernden
Forderung).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 16. Februar 1940
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Mai 1940
i. S. Michel gegen Erben Ackermann.
Werkhaftung, Art. 58 OR. Geringfügige Vertiefungen im Boden-
belag einer Privatwohnung sind keine Werkmängel.
Respon8abilite du proprietaire pour les d€!aut8 de l'ouvrage, art. 58
CO.
De legers enfoncements qui se sont produits dans le sol d'un
appartement particulier ne constituent pas des dMauts de
l'ouvrage.
Responsabilitd del proprietario di un'opera (art. 58 CO).
Leggere incavature deI pavimento di un appartamento privato
non sono difetti dell'opera.
A. -
Der Beklagte Michel ist Eigentümer des Hauses
Scheuchzerstrasse 164 in Zürich 6. Anfangs 1935 vermietete
er die Parterrewohnung mit Ladenlokal an Arnold Acker-
HO
Obligationenrecht. N0 26
mann, der mit seiner Schwester Hedy zusammen ein
Milchgeschäft betrieb. Zwischen dem Ladenlokal und der
Wohnung befindet sich ein ziemlich dunkler, mit einem
Inlaid-Belag versehener Korridor. Der Bodenbelag weist
an zwei nahe beieinander liegenden Stellen Vertiefungen
auf, die ca. 2 Hand gross und ca. 2-3 mm tief sind. Am
29. März 1935, wenige Tage nach dem Mietantritt, kam
die Mutter der Mieter, Frau Rosa Ackermann, erstmals
zu diesen zu Besuch. Als die 45 Jahre alte, etwas beleibte
Frau aus dem Laden durch den Korridor nach der Küche
ging, glitt sie bei den erwähnten Vertiefungen aus und
kam zu Fall, wobei sie sich einen Bruch des rechten Ober-
schenkels zuzog. Im Verlaufe der langwierigen Behandlung
erkrankte sie an einem Nierenleiden, dem sie am 23.
Dezember 1937 erlag.
B. -
Mit Klage vom 25. März 1936 hatte die Ver-
unfallte den Beklagten Michel als Eigentümer des Hauses
aus Werkhaftung auf Ersatz des ihr aus dem Unfall
erwachsenen Schadens belangt. Nach ihrem Tode traten
ihre Erben, nämlich ihr Ehemann, der Sohn und die
Tochter, in den Prozess ein. Sie verlangen Bezahlung von
Fr. 25,000.-, nämlich rund Fr. 13,000.- für Heilungs-
kosten, Fr. 8000.- Entschädigung für gänzliche Arbeits-
unfähigkeit der Verunfallten vom Unfall bis zum
Todestage, sowie Fr. 6000.- Genugtuung, zusammen
Fr. 27,000.-, herabgesetzt auf Fr. 25,000.-.
O. -
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem
haftungsbegründenden, für den Unfall kausalen Werk-
mangel.
D. -
Sowohl das Bezirksgericht, wie das Obergericht
Zürich hiessen die Klage im Betrage von Fr. 20,089.35
nebst 5 % Zins seit 25. März 1936 gut.
E. -
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar
1940 ergriff der Beklagte die Berufung an das Bundes-
gericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die
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ill
Kläger beantragen Abweisung der Berufung und Bestä-
tigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Frau Acker-
mann infolge der geschilderten Vertiefungen des Boden~
belages ausgeglitten ist und nicht etwa, wie der Beklagte
behauptet hat, weil der Boden überhaupt glatt und
gewichst war. Diese Feststellung der Vorinstanz bezieht
si~h auf den tatsächlichen Unfallhergang und ist daher
für das Bundesgericht yerbindlich. Rechtsfrage und daher
vom Bundesgericht frei zu überprüfen ist dagegen, ob
diese Unebenheit des Bodenbelages, welche zu dem Unfall
Anlass gegeben ha,t, als Werkmangel im Sinne von Art. 58
OR anzusehen ist, für den der Beklagte einzustehen hat.
2. -
a) Die Vertiefungen bildeten zusammen mit der
Glätte des Bodens eine gewisse Gefahrenquelle; wie die
Vorinstanz auf Grund verschiedener Zeugenaussagen fest-
gestellt hat, sind an der betreffenden Stelle schon wieder-
holt andere Personen, frühere Mieter, Dienstmädchen,
ausgeglitten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz darf
jedoch hieraus nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass
die Vertiefungen haftungsbegründende Werkmängel dar-
stellen. Die grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, für
einen einwandfreien Zustand des Werkes besorgt zu sein,
ist nicht unbegrenzt. Der Eigentümer darf von denjenigen,
die mit dem Werk in Berührung kommen, die Beobach-
tung eines gewissen Mindestmasses von Vorsicht erwarten.
Geringfügige Mängel, die bei Anwendung dieser Vorsicht
normalerweise nicht Anlass zu Unfällen geben, braucht
er nicht zu beseitigen. Um einen Mangel solcher Art
handelte es SICh aber bei den hier in Frage stehenden
Vertiefungen. Ob deren Entstehungsursache in einer
normalen Abnützung des Bodenbelages zu suchen ist oder
darin, dass sich der Boden geworfen hat, kann dahin-
gestellt bleiben. Auf jeden Fall war der Belag als solcher
überhaupt nicht odH doch ganz unbedeutend durch
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Bruch
beschä~igt, da die Vertiefungen nur 2-3 mm
betrugen. Die Verpflichtung zur Behebung aller derartiger
untergeordneter Mängel, zu denen z. B. auch abgetretene
Türschwellen, ausgetretene Treppenstufen und dergl.
gezählt werden müssen, wie sie im Laufe der Zp.it bei
jedem Gebäude notwendigerweise entstehen, würde vor
allem bei älteren Häusern zu einer unerträglichen Be-
lastung des Eigentümers führen, die zum Gebäudewert
und dem Ertrag in keinem Verhältnis stünde. Dass dje
Reparatur des einzelnen Mangels für sich allein betrachtet
nicht mit grossen Kosten verbunden wäre, ist unerheb1ich;
denn es ist die Lage in Betracht zu ziehen, die durch
die Verpflichtung zur Beseitigung aller Mängel von ent-
sprechender Bedeutung geschaffen würde.
b) Die Vorinstanz stützt sich für die Bejahung der Man-
gelhaftigkeit auf die beiden Entscheide Band 57 II 4 7 ff~
und 60 II 341 ff. Im ersten Falle hat das Bundesgericht
die Kombination von Marmorplatten mit gewichstem
Linoleum für einen Fussboden in einem kantonalen
Obergerichtsgebäude wegen der Gefahr des Ausgleitens
als mangelhaft erklärt. Die Vorinstanz übersieht jedoch,
dass es sich hier im Gegensatz zu jenem Fall nicht um
ein öffentlic~es Gebäude, sondern um eine Privatwohnung
handelt. An den Fussboden eines öffentlichen Gebäudes
müssen erheblich strengere Anforderungen gf'stent werden,
weil er nicht nur von den Mietern und gelegentlichen
Besuchern, sondern von emer unbeschränkten Anzahl
von Personen jeglichen Alters und Standes begangen
werden muss und zwar unter Umständen, in denen die
Aufmerksamkeit der Benüb'er durch andere DingI", wie
den Zweck ihres Aufenthaltes im betreffenden Gebäude
vollauf in Anspruch genommen wird. Aus Erwägunge~
ähnlicher Art kann auch der zweite von der Vorinstanz
erwähnte Entscheid, 60 II 341 ff., nicht zum Vergleich
herangezogen werden. Wenn das Bundesgericht dort das
Fehlen einer ausreichenden Treppenhausbeleuchtung in
einem städtischen Miethause als Werkmangel betrachtete,
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so hatte das seinen Grund ebenfalls darin, dass es sich
~uch dort, um eine einer weiteren Öffentlichkeit zugängliche
Örtlichkeit handelte, hinsichtlich deren Beschaffenheit
ebenfalls grössere Anforderungen gerechtfertigt sind.
3. -
Fehlt der Unebenheit des Bodens der Charakter
eines Werkmangels, so kann dahingestellt bleiben, ob
Frau Ackermann zufolge eigener Unvorsichtigkeit oder
wegen eines unglücklichen Zufalles ausgeglitten ist. Denn
selbst falls letzteres zutreffen sollte, vermöchte dies
die Haftbarkeit des Beklagten nicht herbeizuführen. Es
sei lediglich bemerkt, dass der Auffassung der Vorinstanz,
wer eine fremde Wohnung betrete, dürfe sich in derselben
so frei und unbesorgt bewegen wie zu Hause, nicht. bei-
gepflichtet werden kann. Wer einen halbdunkeln Korridor
in einer ihm nicht vertrauten Wohnung betritt, hat sich
gegenteils einer besondern· Vorsicht zu befleissen. Er
darf nicht, wie dies an einem öffentlichen oder sonst
allgemein zugänglichen Ort der Fall sein mag, davon
ausgehen, es sej keinerlei Gefahr vorhanden. Er hat viel-
mehr darauf Rücksicht zu nehmen, dass ihm Möbelstücke
im Wege stehen, dass Treppenstufen vorhanden sein
könnten usw.
4. -
Die Verneinung eines Werkmangels zieht die
vollumfängliche Abweisung der Klage nach sich, ohne
das das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges
zwischen dem Unfall und dem Tod der Frau Ackermann
sowie die Frage der Schadenshöhe geprüft zu werde~
brauchen.
.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 1940 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
AS 66 II -
1940
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