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66_II_109

BGE 66 II 109

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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lOS

Sachenrecht. N0 25.

Die Beklagten wenden ein, die Verlängerung der Klage-

frist durch den Richter widerspreche dem Charakter einer

Verwirkungsfrist; die vorläufige Eintragung habe daher

mit dem unbenutzten Ablauf der zwei Monate ihre Wir-

kung verloren. Dem ist nicht beizupflichten. Das ZGB

sieht in Art. 961 am Ende die Ansetzung einer Klagefrist

durch den Richter vor, ohne deren Dauer ein für allemal

zu bestimmen (anders als etwa Art. 107 Abs. 1 SchKG,

wonach die vom Betreibungsamt anzusetzende Frist zur

Anhebung der Widerspruchsklage unabänderlich zehn

Tage zu betragen hat). Der Richter hat also die Frist

nach seinem Ermessen zu bestimmen. Daher steht das

Bundesrecht auch der nachträglichen Verlängerung der

Frist durch den Richter (hier gemäss § 79 der luzernischen

ZPO) nicht entgegen. Durch solche Fristerstreckung wird

dem Verwirkungscharakter der Frist nicht Abbruch getan,

sondern nur der Endpunkt der Frist hinausgeschoben.

Wenn Art. 961 Abs. 3 ZGB den Richter verpflichtet,

bei Bewilligung der Vormerkung deren Wirkung zeitlich

und sachlich genau festzustellen, so heisst das nicht, es

müsse auch für den Fall der Prozessanhebung ein bestimm-

ter Endtermin festgesetzt werden. Vielmehr genügt es,

den Fortbestand der bewilligten Eintragung an die Bedin-

gung zu knüpfen, dass der Hauptprozess binnen bestimmter

(allenfalls zu verlängernder) Frist angehoben werde. Ist

der Hauptprozess bei Bewilligung der vorläufigen Eintra-

gung bereits hängig, so braucht gar keine Wirkungsdauer

festgesetzt zu werden.

Eine andere Frage ist, ob das Pfandrecht nach Beendi-

gung des Hauptprozesses binnen bestimmter Frist zur

endgültigen Eintragung angemeldet werden müsse. Fehlt

es an richterlicher Fristbestimmung hiefür und ordnet

der Richter die endgültige Eintragung auch nicht selbst

an, so mag der Berechtigte sie zu beliebiger Zeit beim

Grundbuchamt nachsuchen; bis dahin besteht solchen-

falls die vorläufige Eintragung weiter, wofern der Beklagte

nicht deren Löschung für denjenigen Betrag erwirkt,

Obligationenrecht. No 26.

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der allenfalls durch das Urteil nicht geschützt worden

ist.

2. -

Eine weitere Einwendung der Beklagten geht

dahin, die vorläufige Eintragung habe am 5./9. August

1937 gar nicht mehr gültig vorgenommen werden können,

nachdem die Klägerin bereits früher eine vorläufige

Eintragung erlangt und dann in deren Löschung einge-

willigt hatte. Allein das Bundesrecht verbietet die Wieder-

holung solcher Eintragungen nicht, sofern die letzte noch

binnen der Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt.

3. -

(Höhe der durch das Pfandrecht zu sichernden

Forderung).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 16. Februar 1940

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Mai 1940

i. S. Michel gegen Erben Ackermann.

Werkhaftung, Art. 58 OR. Geringfügige Vertiefungen im Boden-

belag einer Privatwohnung sind keine Werkmängel.

Respon8abilite du proprietaire pour les d€!aut8 de l'ouvrage, art. 58

CO.

De legers enfoncements qui se sont produits dans le sol d'un

appartement particulier ne constituent pas des dMauts de

l'ouvrage.

Responsabilitd del proprietario di un'opera (art. 58 CO).

Leggere incavature deI pavimento di un appartamento privato

non sono difetti dell'opera.

A. -

Der Beklagte Michel ist Eigentümer des Hauses

Scheuchzerstrasse 164 in Zürich 6. Anfangs 1935 vermietete

er die Parterrewohnung mit Ladenlokal an Arnold Acker-

HO

Obligationenrecht. N0 26

mann, der mit seiner Schwester Hedy zusammen ein

Milchgeschäft betrieb. Zwischen dem Ladenlokal und der

Wohnung befindet sich ein ziemlich dunkler, mit einem

Inlaid-Belag versehener Korridor. Der Bodenbelag weist

an zwei nahe beieinander liegenden Stellen Vertiefungen

auf, die ca. 2 Hand gross und ca. 2-3 mm tief sind. Am

29. März 1935, wenige Tage nach dem Mietantritt, kam

die Mutter der Mieter, Frau Rosa Ackermann, erstmals

zu diesen zu Besuch. Als die 45 Jahre alte, etwas beleibte

Frau aus dem Laden durch den Korridor nach der Küche

ging, glitt sie bei den erwähnten Vertiefungen aus und

kam zu Fall, wobei sie sich einen Bruch des rechten Ober-

schenkels zuzog. Im Verlaufe der langwierigen Behandlung

erkrankte sie an einem Nierenleiden, dem sie am 23.

Dezember 1937 erlag.

B. -

Mit Klage vom 25. März 1936 hatte die Ver-

unfallte den Beklagten Michel als Eigentümer des Hauses

aus Werkhaftung auf Ersatz des ihr aus dem Unfall

erwachsenen Schadens belangt. Nach ihrem Tode traten

ihre Erben, nämlich ihr Ehemann, der Sohn und die

Tochter, in den Prozess ein. Sie verlangen Bezahlung von

Fr. 25,000.-, nämlich rund Fr. 13,000.- für Heilungs-

kosten, Fr. 8000.- Entschädigung für gänzliche Arbeits-

unfähigkeit der Verunfallten vom Unfall bis zum

Todestage, sowie Fr. 6000.- Genugtuung, zusammen

Fr. 27,000.-, herabgesetzt auf Fr. 25,000.-.

O. -

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage,

im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem

haftungsbegründenden, für den Unfall kausalen Werk-

mangel.

D. -

Sowohl das Bezirksgericht, wie das Obergericht

Zürich hiessen die Klage im Betrage von Fr. 20,089.35

nebst 5 % Zins seit 25. März 1936 gut.

E. -

Gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar

1940 ergriff der Beklagte die Berufung an das Bundes-

gericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die

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ill

Kläger beantragen Abweisung der Berufung und Bestä-

tigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Frau Acker-

mann infolge der geschilderten Vertiefungen des Boden~

belages ausgeglitten ist und nicht etwa, wie der Beklagte

behauptet hat, weil der Boden überhaupt glatt und

gewichst war. Diese Feststellung der Vorinstanz bezieht

si~h auf den tatsächlichen Unfallhergang und ist daher

für das Bundesgericht yerbindlich. Rechtsfrage und daher

vom Bundesgericht frei zu überprüfen ist dagegen, ob

diese Unebenheit des Bodenbelages, welche zu dem Unfall

Anlass gegeben ha,t, als Werkmangel im Sinne von Art. 58

OR anzusehen ist, für den der Beklagte einzustehen hat.

2. -

a) Die Vertiefungen bildeten zusammen mit der

Glätte des Bodens eine gewisse Gefahrenquelle; wie die

Vorinstanz auf Grund verschiedener Zeugenaussagen fest-

gestellt hat, sind an der betreffenden Stelle schon wieder-

holt andere Personen, frühere Mieter, Dienstmädchen,

ausgeglitten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz darf

jedoch hieraus nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass

die Vertiefungen haftungsbegründende Werkmängel dar-

stellen. Die grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, für

einen einwandfreien Zustand des Werkes besorgt zu sein,

ist nicht unbegrenzt. Der Eigentümer darf von denjenigen,

die mit dem Werk in Berührung kommen, die Beobach-

tung eines gewissen Mindestmasses von Vorsicht erwarten.

Geringfügige Mängel, die bei Anwendung dieser Vorsicht

normalerweise nicht Anlass zu Unfällen geben, braucht

er nicht zu beseitigen. Um einen Mangel solcher Art

handelte es SICh aber bei den hier in Frage stehenden

Vertiefungen. Ob deren Entstehungsursache in einer

normalen Abnützung des Bodenbelages zu suchen ist oder

darin, dass sich der Boden geworfen hat, kann dahin-

gestellt bleiben. Auf jeden Fall war der Belag als solcher

überhaupt nicht odH doch ganz unbedeutend durch

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Obligationenrecht. No 26.

Bruch

beschä~igt, da die Vertiefungen nur 2-3 mm

betrugen. Die Verpflichtung zur Behebung aller derartiger

untergeordneter Mängel, zu denen z. B. auch abgetretene

Türschwellen, ausgetretene Treppenstufen und dergl.

gezählt werden müssen, wie sie im Laufe der Zp.it bei

jedem Gebäude notwendigerweise entstehen, würde vor

allem bei älteren Häusern zu einer unerträglichen Be-

lastung des Eigentümers führen, die zum Gebäudewert

und dem Ertrag in keinem Verhältnis stünde. Dass dje

Reparatur des einzelnen Mangels für sich allein betrachtet

nicht mit grossen Kosten verbunden wäre, ist unerheb1ich;

denn es ist die Lage in Betracht zu ziehen, die durch

die Verpflichtung zur Beseitigung aller Mängel von ent-

sprechender Bedeutung geschaffen würde.

b) Die Vorinstanz stützt sich für die Bejahung der Man-

gelhaftigkeit auf die beiden Entscheide Band 57 II 4 7 ff~

und 60 II 341 ff. Im ersten Falle hat das Bundesgericht

die Kombination von Marmorplatten mit gewichstem

Linoleum für einen Fussboden in einem kantonalen

Obergerichtsgebäude wegen der Gefahr des Ausgleitens

als mangelhaft erklärt. Die Vorinstanz übersieht jedoch,

dass es sich hier im Gegensatz zu jenem Fall nicht um

ein öffentlic~es Gebäude, sondern um eine Privatwohnung

handelt. An den Fussboden eines öffentlichen Gebäudes

müssen erheblich strengere Anforderungen gf'stent werden,

weil er nicht nur von den Mietern und gelegentlichen

Besuchern, sondern von emer unbeschränkten Anzahl

von Personen jeglichen Alters und Standes begangen

werden muss und zwar unter Umständen, in denen die

Aufmerksamkeit der Benüb'er durch andere DingI", wie

den Zweck ihres Aufenthaltes im betreffenden Gebäude

vollauf in Anspruch genommen wird. Aus Erwägunge~

ähnlicher Art kann auch der zweite von der Vorinstanz

erwähnte Entscheid, 60 II 341 ff., nicht zum Vergleich

herangezogen werden. Wenn das Bundesgericht dort das

Fehlen einer ausreichenden Treppenhausbeleuchtung in

einem städtischen Miethause als Werkmangel betrachtete,

ObligationeIll'echt. N° 26.

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so hatte das seinen Grund ebenfalls darin, dass es sich

~uch dort, um eine einer weiteren Öffentlichkeit zugängliche

Örtlichkeit handelte, hinsichtlich deren Beschaffenheit

ebenfalls grössere Anforderungen gerechtfertigt sind.

3. -

Fehlt der Unebenheit des Bodens der Charakter

eines Werkmangels, so kann dahingestellt bleiben, ob

Frau Ackermann zufolge eigener Unvorsichtigkeit oder

wegen eines unglücklichen Zufalles ausgeglitten ist. Denn

selbst falls letzteres zutreffen sollte, vermöchte dies

die Haftbarkeit des Beklagten nicht herbeizuführen. Es

sei lediglich bemerkt, dass der Auffassung der Vorinstanz,

wer eine fremde Wohnung betrete, dürfe sich in derselben

so frei und unbesorgt bewegen wie zu Hause, nicht. bei-

gepflichtet werden kann. Wer einen halbdunkeln Korridor

in einer ihm nicht vertrauten Wohnung betritt, hat sich

gegenteils einer besondern· Vorsicht zu befleissen. Er

darf nicht, wie dies an einem öffentlichen oder sonst

allgemein zugänglichen Ort der Fall sein mag, davon

ausgehen, es sej keinerlei Gefahr vorhanden. Er hat viel-

mehr darauf Rücksicht zu nehmen, dass ihm Möbelstücke

im Wege stehen, dass Treppenstufen vorhanden sein

könnten usw.

4. -

Die Verneinung eines Werkmangels zieht die

vollumfängliche Abweisung der Klage nach sich, ohne

das das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges

zwischen dem Unfall und dem Tod der Frau Ackermann

sowie die Frage der Schadenshöhe geprüft zu werde~

brauchen.

.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 1940 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

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